§ 12

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  1. Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheines.
  2. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Absatz 1. genannten Unterlagen sind uns einzureichen:
  • eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,
  • ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie - außer

bei Versicherungsverträgen nach Tarif_K08_ - über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.

Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistungen beansprucht.

  1. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir auf unsere Kosten notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen.
  2. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten kostenfrei im Inland. Bei Überweisungen in das Ausland erfolgt die Überweisung auf Kosten und Gefahr des Empfangsberechtigten.