§ 11

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  1. Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Absatz 2 RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir auf die Versicherungsdauer, jedoch maximal auf die ersten sieben Vertragsjahre.
  3. Die Erhebung der Abschluss- und Vertriebskosten hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Versicherungsvertrages nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme oder für eine Rückvergütung vorhanden sind, mindestens jedoch die in § 10 Absatz 3. bzw. 8. beschriebenen Beträge. Nähere Informationen können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.