- Der Unfalltod der versicherten Person ist uns unverzüglich - möglichst innerhalb von 48 Stunden - mitzuteilen.
- Wir sind berechtigt, auf unsere Kosten gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
- Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig entweder die Mitteilungspflicht (Absatz 1.) verletzt oder die Zustimmung zur Obduktion (Absatz 2.) verweigert, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Bei grob fahrlässigem Verhalten bleiben wir zur Leistung insoweit verpflichtet, als dieses Verhalten ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist.