§ 4

weight: 4 (1) Unsere Leistungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.

Wir leisten auch in den folgenden Fällen:

(2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen ist unsere Leistungspflicht beschränkt. In diesem Fall zahlen wir den nach § 8 Absatz 3 bis 7 für den Todestag ermittelten Wert der Versicherung aus.

Diese Einschränkung gilt in folgendem Fall nicht: Die versicherte Person war kriegerischen Auseinandersetzungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und nicht aktiv an ihnen beteiligt.