weight: 4 (1) Unsere Leistungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
Wir leisten auch in den folgenden Fällen:
- • Die versicherte Person stirbt in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes.
- • Die versicherte Person stirbt bei inneren Unruhen.
(2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen ist unsere Leistungspflicht beschränkt. In diesem Fall zahlen wir den nach § 8 Absatz 3 bis 7 für den Todestag ermittelten Wert der Versicherung aus.
Diese Einschränkung gilt in folgendem Fall nicht: Die versicherte Person war kriegerischen Auseinandersetzungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und nicht aktiv an ihnen beteiligt.