weight: 10 (1) Die Person, die eine Leistung verlangt, muss uns den Tod der versicherten Person unverzüglich mitteilen. Uns müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- der Versicherungsschein
- ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
- eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache.
Hat eine Krankheit zum Tod der versicherten Person geführt, müssen sich aus der Bescheinigung Beginn und Verlauf der Krankheit ergeben.
- die Auskünfte nach § 11
(2) Um zu klären, ob wir eine Leistung erbringen müssen, können wir weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist,
um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten dafür muss diejenige Person tragen, die die Leistung verlangt.
(3) Unsere Leistungen sind fällig, nachdem wir die notwendigen Erhebungen abgeschlossen haben. Als notwendig gelten Erhebungen, für die Folgendes gilt:
- Sie sind zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig.
- Sie begründen unsere Leistungspflicht.
(4) Für das Erheben von Daten und Einholen von Auskünften nach Absatz 2 beachten Sie Folgendes:
Die versicherte Person kann
- dem Erheben solcher Daten widersprechen.
- eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen.
- jederzeit verlangen, dass wir die notwendigen Auskünfte nur nach vorheriger einzelner Einwilligung einholen.
Übt die versicherte Person eines oder mehrere dieser Rechte aus oder erhalten wir die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig, kann das folgende Auswirkungen haben:
- Leistungen werden nicht fällig. Grund dafür ist: Wir können nicht feststellen, ob und in welchem Umfang wir zur Leistung verpflichtet sind.
- Leistungen werden verspätet fällig. Grund dafür ist: Wir benötigen wegen des erhöhten Aufwands mehr Zeit für das Erheben der Daten.