§ 4

weight: 4 (1) Sie können eine Sterbegeldversicherung auch in der Form abschließen, dass Beitrag und Versicherungssumme sich planmäßig erhöhen. Die Erhöhung des Beitrages bewirkt eine Erhöhung der

Versicherungssumme. Die Wartezeit beginnt für dynamische Erhöhungen nicht erneut zu laufen.

(2) Die Erhöhungen des Beitrages und der Versicherungssumme erfolgen jeweils zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns. Sie erhalten rechtzeitig – mindestens aber 14 Tage – vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer. Es erfolgen keine Erhöhungen, wenn die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung durch die jeweilige Erhöhung 25.000 Euro übersteigen würde.

(4) Die Versicherungssumme erhöht sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Nach einer Erhöhung können etwaige beitragsfreie Versicherungssummen nicht mehr der dem Versicherungsschein beigefügten Tabelle entnommen werden. Die dann aktuellen Werte werden Ihnen zusammen mit der Erhöhung mitgeteilt.

(5) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Versicherungsbedingungen sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf die jeweilige Erhöhung.

(6) Eine Erhöhung setzt die Frist des § 17 für eine Leistung bei Selbsttötung nicht erneut in Lauf.

(7) Eine Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie

  • ihr spätestens 50 Tage nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder
  • den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von 50 Tagen nach dem Erhöhungstermin zahlen.

(8) Erhöhungen können bis zu viermal in Folge ausgesetzt werden. Sollten Sie fünfmal nacheinander auf eine mögliche Erhöhung verzichten, sind weitere Erhöhungen ausgeschlossen, wenn Ihre Versicherung zu einem Tarif gehört, nach dem Verträge nicht mehr neu abgeschlossen werden können.

(9) Es erfolgen keine Erhöhungen, wenn der Vertrag – gleich aus welchem Grund – beitragsfrei geführt wird. Dies ist beispielsweise bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer, der Beitragsbefreiung wegen Pflegebedürftigkeit oder bei beantragter beitragsfreier Vertragsführung der Fall.

(10) Eine Erhöhung ist dann nicht mehr möglich, wenn Sie einen Antrag auf vorgezogene Todesfall-Leistung gestellt haben.

Ihre Vertragspflichten