§ 10

weight: 10 (1) Folgende Unterlagen müssen uns vorgelegt werden:

  • Versicherungsschein im Original.
  • Amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort.
  • Ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die To- desursache bei einem Unfalltod oder einer Selbsttötung im Sinne dieser Bedingungen.
  • Ein Erbschein oder eine andere geeignete Urkunde zum Nach- weis des Erbrechts, sofern die Versicherungsleistung nicht von einem namentlich benannten Bezugsberechtigten, sondern von dem bzw. den Erben beansprucht wird. Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Personalausweis oder Reisepass des Anspruchsberechtigten
  • Unterzeichneter Zahlungsauftrag

(2) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Auskünfte und Nachweise auf Kosten des Anspruchstellers verlangen und zusätzlich auch erforderliche Erhebungen selbst an- stellen.

(3) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 2 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

(4) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah- ren (vgl. § 195 BGB). Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver- trag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeit- punkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht.