§ 7

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Allgemeine Obliegenheiten bei Tod

(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein sowie die Auskunft nach § 16 vorgelegt werden. (2) Der Tod der VERSICHERTEN PERSON muss uns UNVERZÜGLICH mitgeteilt werden. Neben dem Versicherungsschein muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort in Kopie vorgelegt werden. (3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Dazu zählen insbesondere:

  • eine amtliche Sterbeurkunde im Original bzw. als beglaubigte Kopie oder

  • eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache. Aus der Bescheinigung müssen der Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der VERSICHERTEN PERSON geführt haben, ergeben.

(4) Diejenige Person, die die Leistung beansprucht, muss die Nachweise nach Absatz 1 bis 3 beibringen und die damit verbundenen Kosten tragen.

Wir erkennen Nachweise und Auskünfte in deutscher Sprache an; Berichte in anderen Sprachen müssen uns in einer von einem vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.

(5) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

(6) Bei Überweisungen von Leistungen in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr.

Zusätzliche Obliegenheiten bei Unfalltod

(7) Der Unfalltod der VERSICHERTEN PERSON ist uns UNVERZÜGLICH – möglichst innerhalb von 48 Stunden – mitzuteilen.

(8) Zur Klärung unserer Leistungspflicht bei Unfalltod müssen uns neben den Nachweisen gemäß Absatz 1 bis 3 zusätzlich folgende Nachweise und Auskünfte vorgelegt werden:

  • der Unfallbericht der Polizei oder einer anderen zuständigen Behörde;
  • ggf. weitere Unterlagen (wie z.B. Auszug aus der amtlichen Ermittlungsakte), die zur eindeutigen Feststellung der Unfallursache erforderlich sind.

(9) Falls Zweifel am Vorliegen eines Unfalltodes bestehen, können wir zusätzliche Nachweise anfordern oder eigene Ermittlungen durchführen. Eine solche Prüfung entbindet den Anspruchserhebenden nicht von seiner Nachweispflicht.

Wir sind zudem berechtigt, auf Grundlage einer bereits bei Antragstellung durch die VERSICHERTEN PERSON erteilten Schweigepflichtentbindung Einsicht in medizinische Unterlagen sowie amtliche Nachweise zu nehmen.

(10) Diejenige Person, die die Leistung beansprucht, muss die Nachweise nach Absatz 7 bis 9 beibringen und die damit verbundenen Kosten tragen.

Wir erkennen Nachweise und Berichte in deutscher Sprache an; Berichte in anderen Sprachen müssen uns in einer von einem vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.

Wir können die Nachweise und Auskünfte im Original verlangen, wenn Ihnen dies zumutbar und es erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären.

(11) Uns ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Wird die Zustimmung zur Obduktion verweigert, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit, es sei denn, dieses Verhalten ist ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. (12) Wird VORSÄTZLICH die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht (Absatz 7 bis 9) verletzt, sind wir von unserer Leistungspflicht bei Unfalltod befreit. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in TEXTFORM auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.

Wenn uns nachgewiesen wird, dass die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. Wir bleiben auch zur Leistung verpflichtet, soweit uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Mitteilungs- und Aufklärungspflicht ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wird.