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(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die VERSICHERTE PERSON in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
(2) Stirbt die VERSICHERTE PERSON in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall mindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten Auszahlungsbetrag Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 2), ohne den dort vorgesehenen Abzug.
Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die VERSICHERTE PERSON in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Unsere Leistung vermindert sich auch dann nicht, wenn die VERSICHERTE PERSON als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten teilnimmt.
(3) In folgenden Fällen vermindern sich unsere Leistungen auf die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Leistungen: Die VERSICHERTE PERSON stirbt in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
- dem VORSÄTZLICHEN Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
- dem VORSÄTZLICHEN Einsatz oder der VORSÄTZLICHEN Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen.
Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.