§ 4

weight: 4 (1) Bei VORSÄTZLICHER Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind.

(2) Bei VORSÄTZLICHER Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Auszahlungsbetrag Ihres Vertrages (siehe § 12 Absatz 2) ohne den dort vorgesehenen Abzug.

Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die VERSICHERTE PERSON in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz.

(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrages erweitert wird oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.