§ 23

weight: 23 (1) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich „in Textform“ oder telefonisch anzuzeigen.

(2) Wir sind erst dann zu einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, wenn uns folgende Schriftstücke – soweit irgend möglich – im Original vorliegen:

a) der Versicherungsschein

b) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde

c) im Erbfall:

• ein Erbschein

• das Testament, wenn vorhanden und sofern es keine namentlich benannten Bezugsberechtigten gibt

• das Stammbuch, sofern es keinen namentlich benannten Bezugsberechtigten gibt

(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären.

(4) Kosten, die mit den genannten Nachweisen verbunden sind, trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.