weight: 13 (1) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
• dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
• dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, so besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Der Einsatz, bzw. das Freisetzen der Stoffe muss darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.