weight: 8 (1) Wird eine Versicherungsleistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorgelegt werden.
(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich zum Versicherungsschein muss uns in deutscher Sprache, gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung, Folgendes eingereicht werden:
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,
- ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.
(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht.
(4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistungen nicht fällig werden.
(5) Unsere Leistungen überweisen wir dem Anspruchsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die anspruchsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr.