§ 14

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Beitragsfreistellung

(1) Sie können jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 11 Abs. 2 Satz 3) in Textform verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die

  • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation,
  • für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und
  • unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts nach § 15 Abs. 3

errechnet wird.

Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.

Mögliche Nachteile einer Beitragsfreistellung

(2) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 16) nur der Mindestwert gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und Ihrer Höhe können Sie der Tabelle der beitragsfreien Werte entnehmen.

Folgen bei Nichterreichen der Mindestversicherungssumme

(3) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 berechnete beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 3.000 Euro nicht, endet Ihr Vertrag. Zudem erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 15 Abs. 3 bis 8.