§ 9

weight: 9 (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich oder jährlich zahlen.

Die Versicherungsperiode umfasst entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr oder ein Jahr. Bei beitragsfreien Verträgen beträgt die Versicherungsperiode einen Monat.

(2) Der erste Beitrag ist unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn fällig.

(3) Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.

(4) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn

  • – wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und
  • – Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

Wenn wir einen fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen können, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) zur Zahlung aufgefordert haben. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.

(5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.

(6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform (z.B. Papierform, E-Mail) mit uns erforderlich (siehe § 11).

(7) Sie müssen die Beiträge längstens bis zum Ablauf der Dauer der Beitragszahlung zahlen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung endet jedoch mit Ablauf des Monats in dem die versicherte Person stirbt.

(8) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.