weight: 6 (1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein sowie die Auskunft nach § 16 vorgelegt werden.
(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) – bei Unfalltod möglichst innerhalb von 48 Stunden – mitgeteilt werden. Außerdem müssen uns folgende Unterlagen vorgelegt werden:
(a) eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort,
(b) eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, ergeben.
(c) bei Unfalltod zusätzliche Nachweise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen.
(3) Wird eine Kostenerstattung für die Rückholung bei Tod im Ausland gemäß § 1 Absatz 6 beantragt, sind uns zusätzlich die Originalrechnung des mit der Überführung beauftragten Unternehmens einzureichen.
Die Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückreise der Begleitperson der versicherten Person entstehen, erstatten wir nach Vorlage aussagekräftiger Originalrechnungen und Belege über die Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise sowie der Kosten der Umbuchung.
In dem Fall, dass gegen mehrere Erstattungspflichtige wegen desselben Versicherungsfalles ein entsprechender Anspruch auf Leistung besteht,
sind auf Nachfrage weitere Unterlagen von diesen anderen Unternehmen bzw. Organisationen zur Prüfung der maximalen Höhe der Erstattung einzureichen.
(4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen (z.B. beglaubigte Übersetzungen bei einer Kostenerstattung nach § 1 Absatz 6), wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht.
(5) Wird vorsätzlich die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht (Absätze 1 bis 4) verletzt, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. Wir bleiben auch zur Leistung verpflichtet, soweit uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Mitteilungs- und Aufklärungspflicht ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wird.
(6) Bei Überweisungen in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr und die Kosten.