§ 5

weight: 5 (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir uneingeschränkt, wenn seit Abschluss des Vertrages drei Jahre vergangen sind.

(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist leisten wir nur dann uneingeschränkt, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.

Ansonsten beschränkt sich unserer Leistungspflicht auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung gemäß § 12 Absätze 3 bis 6, ohne den dort vorgesehenen Abzug.

(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrages erweitert wird oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.