weight: 13 (1) Sie können jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 9 Absatz 1) in Textform (z.B. Papierform, E-Mail) verlangen, dass Ihr Vertrag weitergeführt wird, ohne dass Beiträge gezahlt werden (Beitragsfreistellung).
(2) Sie können auch verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Höhe der Beiträge zu reduzieren (teilweise Beitragsfreistellung). Voraussetzung ist, dass die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens 2.500,00 € beträgt.
(3) In diesen Fällen reduzieren sich die versicherten Leistungen. Diese berechnen wir
- nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation,
- für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und
- unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 12 Absatz 3.
(4) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug in Höhe von 1% der Summe der vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung bis zum Ablauf der Dauer der Beitragszahlung noch ausstehenden Beiträge, maximal jedoch um 100,00 €.
Rückständige Beiträge ziehen wir ebenfalls von dem Betrag ab.
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihres Verlangens der Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
(5) Sie können eine Beitragsfreistellung auch befristet für einen Zeitraum von 12 Monaten beantragen. Die Wiederinkraftsetzung zum vereinbarten Termin wird dann nicht von einer Risiko- und Gesundheitsprüfung abhängig gemacht.
Wenn die Wiederinkraftsetzung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung erfolgen soll, ist die Wiederinkraftsetzung von einer erneuten Prüfung des Risikos abhängig. Es gelten die Regelungen der Absätze 8 und 10.
(6) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14) nur der Mindestwert gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 zur Bildung von beitragsfreien versicherten Leistungen vorhanden. Auch in den
Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung von beitragsfreien versicherten Leistungen zur Verfügung. Nähere Informationen z.B. zur beitragsfreien Versicherungssumme und Ihrer Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle über die beitragsfreien Leistungen entnehmen.
(7) Wenn Sie die vollständige Beitragsfreistellung verlangt haben und die nach Absatz 3 berechnete beitragsfreie Versicherungssumme nicht den Mindestbetrag von 1.000,00 € erreicht, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 12 Absatz 2 und der Vertrag endet.
(8) Nach einer zeitlich nicht befristeten Beitragsfreistellung haben Sie innerhalb von 36 Monaten nach der Beitragsfreistellung einen Anspruch auf eine Wiederherstellung des vollen Versicherungsschutzes mit unveränderten Rechnungsgrundlagen. Die Wiederinkraftsetzung ist insgesamt von einer Prüfung der Risiko- und Gesundheitsverhältnisse abhängig. Dies gilt ebenso für zeitlich befristete Beitragsfreistellungen gemäß Absatz 5, wenn die Wiederinkraftsetzung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung erfolgen soll.
Nach Ablauf von 36 Monaten seit der Beitragsfreistellung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Wiederinkraftsetzung.
(9) Aufgrund der nicht gezahlten Beiträge wird der Beitrag nach der Wiederinkraftsetzung ggf. deutlich höher sein als vor der Beitragsfreistellung. Wenn Sie diesen höheren Beitrag nicht zahlen möchten, können Sie die Wiederinkraftsetzung auch mit einem geringeren Beitrag beantragen.
Bei einer Wiederinkraftsetzung mit einem geringeren Beitrag ergeben sich reduzierte versicherte Leistungen und Garantiewerte. Diese teilen wir Ihnen im Rahmen der Wiederinkraftsetzung mit.
Voraussetzung für eine Wiederinkraftsetzung ist, dass die beitragspflichtige Versicherungssumme nach der Wiederinkraftsetzung mindestens 2.500,00 € beträgt.
(10) Wenn unsere Leistungspflicht aus diesem Vertrag, die aus irgendeinem Grund erloschen oder herabgesetzt war, wiederauflebt (Wiederinkraftsetzung), können Sie für den wieder in Kraft gesetzten Teil keine Ansprüche aufgrund solcher Ursachen (Todesfall, Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall) geltend machen, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind.