weight: 11 (1) Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um den vollen oder ggf. einen reduzierten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Der diesbezügliche Antrag ist jeweils in Textform (z.B. Papierform, E-Mail) einzureichen.
(a) Wenn Ihr Vertrag bereits ein Jahr besteht, können Sie eine Verrechnung der rückständigen Beiträge mit den vorhandenen Vertragswerten beantragen. Wir erstellen Ihnen gern ein entsprechendes Angebot, dem Sie die dann gültigen Vertragsdaten entnehmen können.
Eine Verrechnung mit Vertragswerten ist nur möglich, wenn der Vertrag ungekündigt ist und der Beitragsrückstand maximal sechs Monate beträgt.
(b) Besteht Ihr Vertrag bereits zwei Jahre, können Sie für bis zu sechs Monate eine Stundung der Folgebeiträge verlangen (z.B. für den Zeitraum eines Krankenhaus- und/oder Kuraufenthalts). Wir stunden die Beiträge zinslos. Voraussetzung für eine Stundung der Beitragszahlung ist, dass der Rückkaufswert der Hauptversicherung (siehe § 12 Absatz 3) mindestens so hoch ist, wie die Summe der zu stundenden Beiträge.
(c) Besteht Ihr Vertrag bereits zwei Jahre, können Sie die Beitragszahlung für bis zu 12 Monate reduzieren. Der Versicherungsschutz bleibt dabei in voller Höhe erhalten. Gerne unterbreiten wir Ihnen einen Vorschlag über die mögliche Höhe der Reduzierung. Die Beitragsdifferenz stunden wir zinslos.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 (b) und (c) genannten Zeiträume müssen Sie die gestundeten Beiträge nachzahlen. Die versicherten Leistungen bleiben dann unverändert bestehen.
Wünschen Sie statt der Nachzahlung einen Ausgleich durch eine Vertragsänderung (z.B. Erhöhung des laufenden Beitrags oder Reduzierung der versicherten Leistungen), erstellen wir Ihnen einen Änderungsvorschlag. Die versicherten Leistungen und die Garantiewerte werden dann entsprechend reduziert. Die neuen versicherten Leistungen und
Garantiewerte teilen wir Ihnen im Rahmen der Vertragsänderung mit.
(3) Neben den in Absatz 1 genannten Möglichkeiten können Sie auch eine Herabsetzung des Beitrags oder eine Beitragsfreistellung verlangen. Die Voraussetzungen und Regelungen hierfür sind in § 13 beschrieben.