Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe sowie für damit im Zusammenhang stehende Verwaltungsleistungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr b) eine Bestattungsgebühr/Unterhaltungsgebühr c) sonstige Gebühren
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung des Friedhofes gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Grabgebühr
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt für die 20- jährige Ruhezeit (Nutzungsrecht) pro Grabstätte für
| Grabart | Gesamtgebühr | jährliche Gebühr | |
|---|---|---|---|
| a) | eine Reihengrabstätte für Kinder | 75,00 Euro | 3,75 Euro |
| b) | eine Reihengrabstätte für Erwachsene | 329,00 Euro | 16,45 Euro |
| c) | eine 1-stellige Wahlgrabstätte | 434,00 Euro | 21,70 Euro |
| d) | eine 2-stellige Wahlgrabstätte | 868,00 Euro | 43,40 Euro |
| e) | eine 3-stellige Wahlgrabstätte | 1.302,00 Euro | 65,10 Euro |
| f) | eine 4-stellige Wahlgrabstätte | 1.736,00 Euro | 86,80 Euro |
| g) | eine 5-stellige Wahlgrabstätte | 2.170,00 Euro | 108,50 Euro |
| h) | eine 6-stellige Wahlgrabstätte | 2.604,00 Euro | 130,20 Euro |
| i) | eine 7-stellige Wahlgrabstätte | 3.038,00 Euro | 151,90 Euro |
| j) | eine 8-stellige Wahlgrabstätte | 3.472,00 Euro | 173,60 Euro |
| k) | eine 9-stellige Wahlgrabstätte | 3.906,00 Euro | 195,30 Euro |
| l) | eine 10-stellige Wahlgrabstätte | 4.340,00 Euro | 217,00 Euro |
| m) | eine Urnenwahlgrabstätte | 124,00 Euro | 6,20 Euro |
| n) | eine 2-stellige Urnenwahlgrabstätte | 248,00 Euro | 12,40 Euro |
| o) | eine anonyme Urnengrabstätte | 235,00 Euro |
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(2) Erstreckt sich die Ruhezeit über die Dauer des Nutzungsrechts i. S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts notwendige Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(3) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet.
(1) Die Bestattungsgebühren betragen für
| a) eine unter § 3 Abs. 1 Buchstaben a) bis o) genannte Bestattung | 93,00 Euro, |
|---|---|
| b) die Benutzung der Leichenhalle | 184,00 Euro, |
| c) die Grabdekoration | 31,00 Euro, |
| d) das Aufstellen eines Grabmales | 49,00 Euro. |
(3) Die Unterhaltungsgebühren für die 20- jährige Ruhezeit betragen für
| a) Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten | 219,00 Euro, (10,95 Euro/Jahr) |
|---|---|
| b) anonyme Urnengrabstätten | 475,00 Euro |
§ 5
Sonstige Gebühren
(1) Sonstige Gebühren werden für die folgenden Verwaltungsleistungen erhoben und betragen für
| a) die Zulassung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof | 35,00 Euro / Jahr |
|---|---|
| b) die Zulassung eines Bestattungsunternehmens | 9,00 Euro / Bestattung |
| c) die Verlegung eines Bestattungstermins | 9,00 Euro, |
| d) das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts | 9,00 Euro. |
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Die für solche Leistungen erhobene Gebühr bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
(3) Alle Gebührenarten sind in der Anlage “Gebührenübersicht” tabellarisch zusammengefasst. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 6
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
- a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
- c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung,
- d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
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§ 7 Anlage
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Zossen in Kraft.
Zossen, den 07.11.2005
Michaela Schreiber Bürgermeisterin
- Siegel –
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Anlage
**Gebührenübersicht
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt
Zossen (Friedhofsgebührensatzung)**
| Nr. | Gebührenbezeichnung | einmalig | jährliche Nutzungs- verlängerung | einmalig für 20- jährige Ruhezeit |
|---|---|---|---|---|
| 0.1 | Friedhofunterhaltungsgebühr für Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten | 10,95 Euro | 219,00 Euro | |
| 0.2 | Friedhofsunterhaltungsgebühr für anonyme Urnengrabstätten | 475,00 Euro | ||
| 1.1 | eine Reihengrabstätte für Kinder | 3,75 Euro | 75,00 Euro | |
| 1.2 | eine Reihengrabstätte für Erwachsene | 16,45 Euro | 329,00 Euro | |
| 2.1 | eine 1-stellige Wahlgrabstätte | 21,70 Euro | 434,00 Euro | |
| 2.2 | eine 2-stellige Wahlgrabstätte | 43,40 Euro | 868,00 Euro | |
| 2.3 | eine 3-stellige Wahlgrabstätte | 65,10 Euro | 1.302,00 Euro | |
| 2.4 | eine 4-stellige Wahlgrabstätte | 86,80 Euro | 1.736,00 Euro | |
| 2.5 | eine 5-stellige Wahlgrabstätte | 108,50 Euro | 2.170,00 Euro | |
| 2.6 | eine 6-stellige Wahlgrabstätte | 130,20 Euro | 2.604,00 Euro | |
| 2.7 | eine 7-stellige Wahlgrabstätte | 151,90 Euro | 3.038,00 Euro | |
| 2.8 | eine 8-stellige Wahlgrabstätte | 173,60 Euro | 3.472,00 Euro | |
| 2.9 | eine 9-stellige Wahlgrabstätte | 195,30 Euro | 3.906,00 Euro | |
| 2.10 | eine 10-stellige Wahlgrabstätte | 217,00 Euro | 4.340,00 Euro | |
| 3.1 | eine 1-stellige Urnenwahlgrabstätte | 6,20 Euro | 124,00 Euro | |
| 3.2 | eine 2-stellige Urnenwahlgrabstätte | 12,40 Euro | 248,00 Euro | |
| 3.3 | eine anonyme Urnengrabstätte | 235,00 Euro | ||
| 4.1 | Benutzung der Leichenhalle | 184,00 Euro | ||
| 4.2 | Grabdekoration | 31,00 Euro | ||
| 4.3 | Aufstellen eines Grabmales | 49,00 Euro | ||
| 4.4 | Bestattungsgebühr | 93,00 Euro | ||
| 5.1 | Zulassung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof | 35,00 Euro pro Jahr | ||
| 5.2 | Zulassung eines Bestattungsunternehmens/je Bestattung | 9,00 Euro | ||
| 5.3 | Verlegung eines Bestattungstermins | 9,00 Euro | ||
| 5.4 | Umschreibung eines Grabnutzungsrechts | 9,00 Euro |