Gebührenordnung – Zossen

Vollständige Gebührenordnung für Zossen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe sowie für damit im Zusammenhang stehende Verwaltungsleistungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr b) eine Bestattungsgebühr/Unterhaltungsgebühr c) sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung des Friedhofes gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Grabgebühr

Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt für die 20- jährige Ruhezeit (Nutzungsrecht) pro Grabstätte für

Grabart Gesamtgebühr jährliche Gebühr
a) eine Reihengrabstätte für Kinder 75,00 Euro 3,75 Euro
b) eine Reihengrabstätte für Erwachsene 329,00 Euro 16,45 Euro
c) eine 1-stellige Wahlgrabstätte 434,00 Euro 21,70 Euro
d) eine 2-stellige Wahlgrabstätte 868,00 Euro 43,40 Euro
e) eine 3-stellige Wahlgrabstätte 1.302,00 Euro 65,10 Euro
f) eine 4-stellige Wahlgrabstätte 1.736,00 Euro 86,80 Euro
g) eine 5-stellige Wahlgrabstätte 2.170,00 Euro 108,50 Euro
h) eine 6-stellige Wahlgrabstätte 2.604,00 Euro 130,20 Euro
i) eine 7-stellige Wahlgrabstätte 3.038,00 Euro 151,90 Euro
j) eine 8-stellige Wahlgrabstätte 3.472,00 Euro 173,60 Euro
k) eine 9-stellige Wahlgrabstätte 3.906,00 Euro 195,30 Euro
l) eine 10-stellige Wahlgrabstätte 4.340,00 Euro 217,00 Euro
m) eine Urnenwahlgrabstätte 124,00 Euro 6,20 Euro
n) eine 2-stellige Urnenwahlgrabstätte 248,00 Euro 12,40 Euro
o) eine anonyme Urnengrabstätte 235,00 Euro

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(2) Erstreckt sich die Ruhezeit über die Dauer des Nutzungsrechts i. S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts notwendige Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(3) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet.

(1) Die Bestattungsgebühren betragen für

a) eine unter § 3 Abs. 1 Buchstaben a) bis o) genannte Bestattung 93,00 Euro,
b) die Benutzung der Leichenhalle 184,00 Euro,
c) die Grabdekoration 31,00 Euro,
d) das Aufstellen eines Grabmales 49,00 Euro.

(3) Die Unterhaltungsgebühren für die 20- jährige Ruhezeit betragen für

a) Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten 219,00 Euro, (10,95 Euro/Jahr)
b) anonyme Urnengrabstätten 475,00 Euro

§ 5

Sonstige Gebühren

(1) Sonstige Gebühren werden für die folgenden Verwaltungsleistungen erhoben und betragen für

a) die Zulassung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 35,00 Euro / Jahr
b) die Zulassung eines Bestattungsunternehmens 9,00 Euro / Bestattung
c) die Verlegung eines Bestattungstermins 9,00 Euro,
d) das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 9,00 Euro.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Die für solche Leistungen erhobene Gebühr bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

(3) Alle Gebührenarten sind in der Anlage “Gebührenübersicht” tabellarisch zusammengefasst. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 6

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

  • a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  • b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
  • c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung,
  • d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

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§ 7 Anlage

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Zossen in Kraft.

Zossen, den 07.11.2005

Michaela Schreiber Bürgermeisterin

  • Siegel –

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Anlage

**Gebührenübersicht

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt
Zossen (Friedhofsgebührensatzung)**

Nr. Gebührenbezeichnung einmalig jährliche Nutzungs- verlängerung einmalig für 20- jährige Ruhezeit
0.1 Friedhofunterhaltungsgebühr für Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten 10,95 Euro 219,00 Euro
0.2 Friedhofsunterhaltungsgebühr für anonyme Urnengrabstätten 475,00 Euro
1.1 eine Reihengrabstätte für Kinder 3,75 Euro 75,00 Euro
1.2 eine Reihengrabstätte für Erwachsene 16,45 Euro 329,00 Euro
2.1 eine 1-stellige Wahlgrabstätte 21,70 Euro 434,00 Euro
2.2 eine 2-stellige Wahlgrabstätte 43,40 Euro 868,00 Euro
2.3 eine 3-stellige Wahlgrabstätte 65,10 Euro 1.302,00 Euro
2.4 eine 4-stellige Wahlgrabstätte 86,80 Euro 1.736,00 Euro
2.5 eine 5-stellige Wahlgrabstätte 108,50 Euro 2.170,00 Euro
2.6 eine 6-stellige Wahlgrabstätte 130,20 Euro 2.604,00 Euro
2.7 eine 7-stellige Wahlgrabstätte 151,90 Euro 3.038,00 Euro
2.8 eine 8-stellige Wahlgrabstätte 173,60 Euro 3.472,00 Euro
2.9 eine 9-stellige Wahlgrabstätte 195,30 Euro 3.906,00 Euro
2.10 eine 10-stellige Wahlgrabstätte 217,00 Euro 4.340,00 Euro
3.1 eine 1-stellige Urnenwahlgrabstätte 6,20 Euro 124,00 Euro
3.2 eine 2-stellige Urnenwahlgrabstätte 12,40 Euro 248,00 Euro
3.3 eine anonyme Urnengrabstätte 235,00 Euro
4.1 Benutzung der Leichenhalle 184,00 Euro
4.2 Grabdekoration 31,00 Euro
4.3 Aufstellen eines Grabmales 49,00 Euro
4.4 Bestattungsgebühr 93,00 Euro
5.1 Zulassung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 35,00 Euro pro Jahr
5.2 Zulassung eines Bestattungsunternehmens/je Bestattung 9,00 Euro
5.3 Verlegung eines Bestattungstermins 9,00 Euro
5.4 Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 9,00 Euro

Original-Gebührenordnung als PDF

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