Friedhofsgebühren Zossen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Zossen · Brandenburg · PLZ 15806

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
909,38 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 800,80 € + Zuschlag einmalig 108,58 €
📄 Gebührentarif Anlage A (Friedhofsgebührensatzung Stadt Zossen), Grabnutzungsgebühren – Reihengrabstätten
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
959,58 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 851 € + Zuschlag einmalig 108,58 €
📄 Gebührentarif Anlage A (Friedhofsgebührensatzung Stadt Zossen), Grabnutzungsgebühren – Wahlgrabstätten (einstellige Wahlgrabstätte)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
709,08 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kleinster Urnenwahlgrab-Tarif pauschal für 2 Urnen; keine 1-Urnen-Wahlgrabstätte vorhanden
💡 Umgerechnet: 355 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 709,08 € für 2 Urnen (= Ø 355 € je Urne)
📄 Gebührentarif Anlage A (Friedhofsgebührensatzung Stadt Zossen), Grabnutzungsgebühren – Wahlgrabstätten für Urnen (kleinste Einheit: zweistellig, 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.081,78 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 973,20 € + Zuschlag einmalig 108,58 €
📄 Gebührentarif Anlage A (Friedhofsgebührensatzung Stadt Zossen), Grabnutzungsgebühren – Pflegefreie Grabanlagen
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.108,58 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 2.000 € + Zuschlag einmalig 108,58 €
📄 Gebührentarif Anlage A (Friedhofsgebührensatzung Stadt Zossen), Grabnutzungsgebühren – Pflegefreie Grabanlagen
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
36,85 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Nur Beisetzung einer Urne in die anonyme Grabanlage (Bauhof); Grabaushub erfolgt gem. § 9 durch zugelassene...
📄 Gebührentarif Anlage A (Friedhofsgebührensatzung Stadt Zossen), Bestattungsgebühren
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
75,42 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Anlage A (Friedhofsgebührensatzung Stadt Zossen), Nutzung der Trauerhalle

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌ Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zossen (2025)

022/25 Beschlussvorlage öffentlich

Neufassung Friedhofsgebührensatzung Stadt Zossen Organisationseinheit: Bauamt

Beratungsfolge Geplante Sitzungstermine Ö / N Ausschuss für Recht und Ordnung der Stadt Zossen (Vorberatung) 17.09.2025 Ö Ausschuss für Finanzen, Soziales und Bildung der Stadt Zossen (Vorberatung) 23.09.2025 Ö Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen (Entscheidung) 15.10.2025 Ö

Beschlussvorschlag Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen beschließt die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung, inklusive Anlage 1 (welche Bestandteil der Satzung ist)

a) in der vorliegenden Fassung nach Vorschlag der Verwaltung (in Anlehnung an das Kölner Modell)

oder

b) in der laut Protokoll geänderten Form.

Mitwirkungsverbot gem.

§ 22 Bbg

KVerf [X] besteht nicht

[ ] besteht für:

Begründung Vorrangiges Ziel ist es, die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zossen auf den aktuellen rechtlichen Stand zu bringen, neue Grabarten einzuplanen, die Gebühren den steigenden Kosten anzupassen und ein transparentes, rechtlich korrektes Kalkulationsmodell mit aufzuführen. Gemäß § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg (KAG) sind auch die Friedhofsgebühren im Grundsatz alle 3 Jahre neu zu kalkulieren und ggf. anzupassen. Mit der Neukalkulation der Friedhofsgebühren wurden auf Grundlage von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, den Regelungen des KAG sowie dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) und nach den eingehaltenen Vergaberichtlinien die Firma Institut für Public Management (IPM) beauftragt.

Der Bericht über die Kalkulation der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen -Stadt Zossen, erstellt durch die Firma IPM, dient als Grundlage für die Entscheidung zum Beschluss über die „Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zossen“. Um einen Vergleich zwischen den beiden unterschiedlichen Ansätzen zu ermöglichen, wurde zusätzlich zum Standardmodell die Kalkulation nach dem „Kölner Modell“ durchgeführt. Die bisherige Kalkulation weist Rechtsunsicherheiten auf und muss schon deshalb hinterfragt werden. Die Jahre 2025 und 2026 wurden jeweils mit dem Standardmodell und mit dem Kölner Modell kalkuliert. Das halbanonyme Baumurnengrab wurde als neue Grabart in die Kalkulation mit aufgenommen. Zudem wurden die Verwaltungsgebühren, die Gebühren für die Trauerhallennutzung, die Gebühren für die Grabräumung und die Gebühren für die jährliche Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen sowie eine Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen mit einkalkuliert. Für das Vorhalten der Friedhöfe und der Trauerhallen wurde eine Grundgebühr kalkuliert und in die Modelle mit einbezogen. Durch die Grundgebühr wird die Nutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier günstiger. Derzeit finden durchschnittlich 134 Nutzungen pro Jahr statt. Tatsächlich werden aber durchschnittlich 267 Bestattungen pro Jahr durchgeführt. Das heißt, bei nur rund jeder zweiten Bestattung wird eine Trauerhalle genutzt.

Die Kalkulation sowie die Ergebnisse sind im Bericht über die Kalkulation der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Zossen vom Institut für Public Management zusammengefasst und erläutert worden (Anlage 1).

Beschreibung Grabarten Die Stadt Zossen bietet Grabarten unterschiedlicher Art und Größe sowie pflegefreie Grabanlagen an. In Urnenwahlgrabstätten können 2, 4 und 6 Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Särge und Urnen können bei der kleinsten zwei Urnen und ein Sarg beigesetzt werden. Wahlgrabstätten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu pflegen und instand zu halten. Zudem bietet die Stadt Zossen noch Urnenkammern in Stelen und Urnenwänden, halbanonyme und anonyme Urnengrabanlagen an. Diese werden durch die Stadt gepflegt und instand gehalten. Neu hinzugekommen ist das halbanonyme Baumurnengrab, welches ebenfalls durch die Stadt gepflegt und instand gehalten werden soll.

Die Kalkulation ist in 2027 von der Verwaltung zu überprüfen und wird bei erneut erfolgten Veränderungen neu vorgelegt.

Finanzielle Auswirkungen [ ] Ja [X] Nein

Gesamtkosten:

Deckung im Haushalt: [ ] Ja [ ] Nein Finanzierung aus der Haushaltsstelle:

Anlage/n Kalkulationsbericht-Friedhofsgebuehren-Zossen 2025-2026 Neufassung Friedhofsgebuehrensatzung Empfehlung der Verwaltung in Anlehnung Koelner Modell Übersicht Gebührentarife Friedhofsgebührensatzung

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH

für die Stadt Zossen Marktplatz 20 15806 Zossen Institut für Public Management am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Wönnichstraße 68-70 10317 Berlin Ihr Ansprechpartner Benjamin Wagner M: [email protected] Bericht über die Kalkulation der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen – Stadt Zossen

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Inhalt Management Summary ................................................................................................................ 3 Einleitung ....................................................................................................................................... 7

  1. 2.1. Ausgangssituation .................................................................................................................. 7
  2. 2.2. Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................... 8
  3. 2.3. Kurzbeschreibung des Vorgehens ......................................................................................... 9
  4. 2.4. Weitere relevante Bestandteile ............................................................................................ 10 Eingangsdaten für die Berechnung / Kalkulation ................................................................... 10
  5. 3.1. Ansatzfähige und nicht ansatzfähige Kosten ....................................................................... 10
  6. 3.2. Erträge ................................................................................................................................. 11
  7. 3.3. Personalkosten .................................................................................................................... 11
  8. 3.4. Gemeinkosten der Stadt ...................................................................................................... 11
  9. 3.5. Sachkosten........................................................................................................................... 11
  10. 3.6. Kalkulatorische Kosten ......................................................................................................... 12
  11. 3.7. Kalkulationsstruktur im Betriebsabrechnungsbogen ............................................................ 12
  12. 3.8. Verteilungsschlüssel ............................................................................................................ 13 Berechnung der maximalen Gebühren .................................................................................... 13
  13. 4.1. Beschreibung des Lösungsweges ....................................................................................... 13
  14. 4.2. Berechnung der gebührenfähigen Endkosten ..................................................................... 14
  15. 4.3. Ermittlung von Überkapazitäten ........................................................................................... 17
  16. 4.4. Kalkulationsverfahren ........................................................................................................... 18
  17. 4.5. Berechnung der Gebühren................................................................................................... 19
  18. 4.6. Erläuterungen und Empfehlungen ....................................................................................... 27
  19. 4.6.1. Kalkulation nach dem Kölner Modell ....................................................................... 27
  20. 4.6.2. Besonderheit einzelner Grabarten ........................................................................... 28 Tabellenverzeichnisse ........................................................................................................................ 30 Anhang ................................................................................................................................................. 31

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Management Summary Die Stadt Zossen, im Folgenden Stadt genannt, bewirtschaftet derzeit 14 Friedhöfe. Für diese hat das Instituts für Public Management (IPM) sämtliche Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen für die Geschäftsjahre 2025 - 2026 kalkuliert. Eine Nachkalkulation wurde nicht erstellt. Neben den derzeit per Satzung bestehenden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren sind zwei neue Grabarten geplant. Zudem werden durch eine Neukalkulation auch immer neue Gebühren-tatbestände offenbar, die bisher nicht gesondert kalkuliert wurden. Hierbei sind zu nennen, die Urnen-stelen und die Urnenwand, für die es derzeit keine Gebührenposition in der Satzung gibt, die jedoch bereits per Bescheid verkauft werden. Die Stadtverwaltung hat zur Kalkulation der rechnerisch kostendeckenden Gebühren für das Friedhofs-und Bestattungswesen für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2026 das Institut für Public Management (IPM) beauftragt. Gründe dafür sind, dass zum einen die Rechtssicherheit der bisherigen Kalkulation (zum Beispiel zum Thema der Rechtsprechung bezüglich Überkapazität) hinterfragt und eine alterna-tive Kalkulationsarithmetik (Kölner Modell) bezüglich der Grabnutzungsrechte erstellt werden soll. Die umsatzsteuerliche Bewertung kommunaler Leistungen nach § 2b UStG hat nach Auskunft der Verwal-tung ergeben, dass keine Leistungen, die im Bereich Friedhofswesen anfallen, steuerpflichtig sind. Auf den nachfolgenden Seiten sind die Vorgehensweise sowie die Kalkulationen detailliert dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Tabellen nur gerundete Werte dargestellt sind und in Excel mit den nichtgerundeten Werten gerechnet wurde. Hieraus kann sich eine Differenz in den dargestell-ten Summen zu den in der Tabelle ausgewiesenen Einzelwerten ergeben. Folgende Gebühren-Ergebnisse wurden ermittelt:

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 1: Gebühren für die Grabnutzung, inkl. Grabpflege und Invest-Kosten Tabelle 2: Gebühren für Bestattungsleistungen Grabnutzungsgebühr Kölner Modell komplett Grabnutzungsgebühr Standardmodell komplett Gebühr aktuell komplett Erdgräber eine Reihengrabstätte für Kinder 1.012,96 € 766,34 € 294,00 € eine Reihengrabstätte für Erwachsene 1.083,79 € 1.702,98 € 548,00 € eine 1-stellige Wahlgrabstätte 1.100,96 € 1.930,04 € 653,00 € eine 2-stellige Wahlgrabstätte 1.195,40 € 3.178,89 € 1.306,00 € eine 3-stellige Wahlgrabstätte 1.289,83 € 4.427,74 € 1.959,00 € eine 4-stellige Wahlgrabstätte 1.384,27 € 5.676,59 € 2.612,00 € eine 5-stellige Wahlgrabstätte 1.478,71 € 6.925,44 € 3.265,00 € Urnengräber Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.033,50 € 1.038,01 € 343,00 € Urnenwahlgrab für 4 Urnen 1.082,56 € 1.686,76 € 686,00 € Urnenwahlgrab für 6 Urnen 1.131,62 € 2.335,51 € 1.029,00 € Urnenwahlgrab für 8 Urnen 1.180,68 € 2.984,27 € 1.372,00 € Urnenkammer in Urnenwand für 1 Urne 1.535,88 € 715,80 € 710,00 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne 1.668,50 € 848,42 € 710,00 € eine anonyme Urnengrabstätte 973,22 € 51,94 € 710,00 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 1.166,09 € 271,05 € 710,00 € geplante neue Grabarten halbanonyme Reihengräber für Särge 2.838,73 € 2.972,17 € NEU halbanonyme Baumbestattungen Urnen 2.375,64 € 1.651,14 € NEU Bestattung Gebühr Gebühr aktuell UGA anonym ( bestattet der Bauhof) 36,85 € 93,00 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 3: Gebühren für die Grabräumung Tabelle 4: Gebühren für die Trauerhallennutzung Grabart Gebühr Gebühr aktuell Reihengräber 252,91 € enthalten eine Reihengrabstätte für Kinder 113,81 € enthalten EWST 286,63 € enthalten DWST 472,10 € enthalten 3-er Wahlgrab 657,57 € enthalten 4-er Wahlgrab 843,04 € enthalten 5-er Wahlgrab 1.028,51 € enthalten UWST 154,16 € enthalten Doppel- UWST 250,50 € enthalten Urnenwahlgrab für 6 Urnen 346,85 € enthalten Urnenwahlgrab für 8 Urnen 443,20 € enthalten Trauerhallen Gebühr pro Nutzung Gebühr aktuell Zossen 794,63 € 184,00 € Dabendorf 313,44 € 184,00 € Wünsdorf 821,30 € 184,00 € Glienick 816,65 € 184,00 € Horstfelde 462,34 € 184,00 € Kallinchen 397,43 € 184,00 € Lindenbrück 260,55 € 184,00 € Nächst Neuendorf 422,43 € 184,00 € Neuhof 854,88 € 184,00 € Schöneiche 620,18 € 184,00 € Schünow 561,40 € 184,00 € Werben 0,00 € 184,00 € Zesch am See 303,99 € 184,00 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 5: Verwaltungsgebühren Für die jährliche Standsicherheitsprüfung für stehende Grabsteine: 1,22 €/a Verwaltungsgebühren für Gebühr Gebühr aktuell das Aufstellen eines Grabmales 17,22 € 49,00 € die Zulassung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 17,22 € 35,00 € das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 17,22 € 9,00 € Beraten und Kennzeichnen bei neuen Wahlgrabstellen oder ähnlichem (Vor Ort Termin auf den Friedhöfen) 51,66 € NEU Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte 12,92 € NEU Bearbeitung Bestattungsanzeige 25,83 € NEU Bearbeitung von Umbettungsanträgen 51,66 € NEU Adressermittlung 12,92 € NEU Anschreiben der Aufforderung zur Befestigung des Grabsteins 17,22 € NEU

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Einleitung 2.1 Ausgangssituation Die Stadt Zossen, im Folgenden Stadt genannt, bewirtschaftet derzeit 14 Friedhöfe. Für diese hat das Instituts für Public Management (IPM) sämtliche Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen für die Geschäftsjahre 2025 - 2026 kalkuliert. Eine Nachkalkulation wurde nicht erstellt. Neben den derzeit per Satzung bestehenden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren sind zwei neue Grabarten geplant. Zudem werden durch eine Neukalkulation auch immer neue Gebühren-tatbestände offenbar, die bisher nicht gesondert kalkuliert wurden. Hierbei sind zu nennen, die Urnen-stelen und die Urnenwand, für die es derzeit keine Gebührenposition in der Satzung gibt, die jedoch bereits per Bescheid verkauft werden. Die Stadtverwaltung hat zur Kalkulation der rechnerisch kostendeckenden Gebühren für das Friedhofs-und Bestattungswesen für den Kalkulationszeitraum 2025 - 2026 das Institut für Public Management (IPM) beauftragt. Gründe dafür sind, dass zum einen die Rechtssicherheit der bisherigen Kalkulation (zum Beispiel zum Thema der Rechtsprechung bezüglich Überkapazität) hinterfragt und eine alterna-tive Kalkulationsarithmetik (Kölner Modell) bezüglich der Grabnutzungsrechte erstellt werden soll. Die umsatzsteuerliche Bewertung kommunaler Leistungen nach § 2b UStG hat nach Auskunft der Verwal-tung ergeben, dass keine Leistungen, die im Bereich Friedhofswesen anfallen, steuerpflichtig sind. Auf den nachfolgenden Seiten sind die Vorgehensweise sowie die Kalkulationen detailliert dargestellt. Eine aktuelle Kalkulation der zu erhebenden Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen liegt aus mehreren Gründen im Interesse der Stadt. Zum einen liefert eine regelmäßig durchgeführte Kal-kulation Informationen zur Kostenstruktur und Kostenentwicklung. Zum anderen folgt aus der aktuel-len Rechtsprechung in Brandenburg sowie in anderen Bundesländern, dass eine auch in Teilen fehler-hafte Kalkulation zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Erhebung der Gebühren führen kann. Für die Durchführung einer rechtssicheren Kalkulation ist daher eine sachgerechte Grundlagenermitt-lung notwendig. Die Gebühren sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung zu kalkulieren. Für die Vorauskalkulation wurden bezüglich der Erträge und Aufwendungen die Planwerte der Stadt aber teils auch eigens erstellte Prognosewerte (Personalkosten nach dem Abschluss des aktuellen Ta-rifvertrages VKA für die Bauhofsleistungen) herangezogen. Die Kalkulation ist eine Mischkalkulation über die Aufwendungen aller Friedhöfe.

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH 2.2 Rechtliche Grundlagen Die in der Kalkulation herangezogenen Einflussgrößen berücksichtigten die Vorgaben der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung, die im Folgenden kurz dargestellt werden: • Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) • VG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2014 - 23 K 484/13 • Urteil des VG Gera vom 16.12.2020 - 2 K 1100/19 Ge Der § 6 (KAG) bildet die landesrechtliche Grundlage zur Ermittlung und Erhebung von Benutzungsge-bühren für öffentliche Einrichtungen. Dies trifft auf die Friedhöfe als eine Einrichtung zu, denn die öf-fentliche Einrichtung umfasst alle Anlagen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Gebiet eines Aufgabenträgers dienen, auch wenn die Anlagen technisch voneinander unabhängig sind (aufgaben-bezogene Einheitseinrichtung). Die Gebührenkalkulation dient dazu, im Sinne des Haushaltes die maximal möglichen, kostendecken-den Gebühren zu ermitteln. Denn es gilt der Grundsatz: Gebühren vor Steuern. Das heißt, die Kalkula-tion soll alle Möglichkeiten des KAG hinsichtlich der Ansatzfähigkeit von Kosten ausschöpfen. Dies be-trifft zum einen die Wahl des „angemessenen Zinssatzes“ als auch den Umgang mit Zuschüssen Dritter (Fördermittel). Der angemessene Zinssatz wurde mit 3,3944 % auf Grundlage der Rechtsprechung nach dem Urteil des VG Gera, Urteil vom 16.12.2020 - 2 K 1100/19 Ge ermittelt und angesetzt. Dabei wird die durch die Investitionen in die Friedhöfe durchschnittlich entgangene Rendite von 05.1990 bis 12.2023 ermit-telt. Fördermittel bzw. Investitionszuschüsse sind keine vorhanden. Die Kalkulation erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Der betriebswirtschaftliche Kos-tenbegriff umfasst den durch die Leistungserstellung bedingten Werteverzehr von Gütern und Dienst-leistungen in einem bestimmten Leistungszeitraum. Hierfür wurden im Rahmen der Kalkulation sämt-liche Kosten auf ihre Betriebsbedingtheit, Angemessenheit und Regelmäßigkeit geprüft. Hierzu zählen insbesondere: • Personalkosten, • Sachkosten, • Abschreibungen und kalkulatorische Zinskosten. Diese ansatzfähigen Kosten liegen als Plan-Werte für die Jahre 2025 - 2026 vor. Neben den Personal-und Sachkosten wurden in der Kalkulation auch die anteiligen Gemeinkosten der Verwaltung aber auch

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH zusätzlich die Kosten der Straßenreinigung vor den Friedhöfen berücksichtigt. Dementsprechend kön-nen alle Kosten für die Einrichtungen in den gebührenfähigen Aufwand eingestellt werden, die typi-scherweise durch die Friedhofsnutzung, die Gebäudenutzung und die Inanspruchnahme der Verwal-tung verursacht werden. Zusätzlich wurden folgende kalkulatorische Grundprinzipien für die öffentlich-rechtlichen Benutzungs-gebühren eingehalten: • Kostenüberschreitungsverbot, • Prinzip der Leistungsproportionalität. Das Kostenüberschreitungsverbot ist im KAG § 6 Abs. 1 festgehalten und verlangt, dass den Gebüh-renzahlern nicht höhere Gebühren beschieden werden als tatsächlich an Kosten für die verschiedenen Leistungen (Nutzungsrecht, Trauerhallennutzung etc.) entstehen. Das Prinzip der Leistungsproportionalität, auch als Äquivalenzprinzip bekannt, fordert eine Untertei-lung der Kosten nach messbaren Maßstäben. Wer mehr vom Leistungsmaßstab in Anspruch nimmt, soll auch mehr zahlen. Das Prinzip der Leistungsproportionalität wird u.a. im Kalkulationsschema nach dem Kölner Modell unter Punkt 4.6.1 angewandt. Das Urteil des VG Düsseldorf greift diese Möglichkeit dazu bereits in seinen Leitsätzen auf: „Ein System der Kalkulation der Gebühr für den Erwerb von Grabnutzungsrech-ten, bei dem - angelehnt an das sog. "Kölner Modell" - der Einfluss der Grabgröße auf die Gebühren-höhe stark zurückgedrängt wird, ist nach § 6 KAG NRW zulässig. Dies ist es in dem die Kommune als Friedhofsträger einen Teil der Kosten nach Äquivalenzziffern unter Berücksichtigung der Bruttograb-fläche (Nettograbfläche + Umlandfläche) und einen Teil der Kosten nach Fallzahlen unter Berücksich-tigung der Nutzungsjahre verteilte. Ein solches System ist nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere wenn der Teil nach Bruttograbfläche verteilten Kosten sich am Anteil der verkauften Friedhofsfläche an der Gesamtfläche orientiert.“ Genau so wird es in dieser Kalkulation umgesetzt. 2.3 Kurzbeschreibung des Vorgehens Die Erstellung der Kalkulation erfolgte als Dienstleistungsauftrag am IPM. Vorab wurde ein gemeinsa-mes Verständnis geschaffen und die Grundlagen für die Kalkulation gelegt. Dabei wurden gewisse Eck-punkte durch die Anwesenden diskutiert und als Vorgabe für die Kalkulation festgelegt. Die Ergebnisse sind hier unter Punkt 2.4 festgehalten. Sie stellen eine zentrale Grundlage für die vorliegende Kalkula-tion dar.

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Es wird darauf hingewiesen, dass in den Tabellen nur gerundete Werte dargestellt sind und in Excel mit den nichtgerundeten Werten gerechnet wurde. Hieraus kann sich eine Differenz in den dargestell-ten Summen zu den in der Tabelle ausgewiesenen Einzelwerten ergeben. 2.4 Weitere relevante Bestandteile Zu Beginn wurden folgende relevante Bestandteile für die Kalkulation bestimmt: • Die Kalkulation soll als Mischkalkulation über alle Einrichtungen für das Jahr 2025 - 2026 erfol-gen. • Die Umsatzsteuerthematik wird nicht berücksichtigt, da eine Bewertung ergab, dass keine um-satzsteuerpflichtigen Leistungen der Friedhöfe vorliegen. • Flächenüberkapazitäten sollen in Anlehnung an das Urteil vom 30.01.1995 (GK 77/1996) des OVG Schleswig-Holstein zum Thema der Abwasserbeseitigung ermittelt und abgezogen wer-den, siehe Punkt 4.3. • Es sollen neuen Grabarten mit eingeplant werden. • Grundlage der Vorauskalkulation sind die Plan-Werte für das Jahr 2025 - 2026. • Es sollen geplante Investitionen berücksichtigt werden. • Verwaltungs-Gemeinkosten für die Friedhofsverwaltung sollen entsprechend den Empfehlun-gen nach KGSt berücksichtigt werden. • Als kalkulatorischer Zinssatz wird 3,3944 % durch die Verwaltung vorgegeben. Es soll nach Restbuchwertmethode gerechnet werden. Eingangsdaten für die Berechnung / Kalkulation 3.1 Ansatzfähige und nicht ansatzfähige Kosten Um die anfallenden Kosten zu ermitteln, wurden die Aufwands- und Ertragskonten der Stadt herange-zogen und im Betriebsabrechnungsbogen ausgewiesen. Ausgangsdaten dafür sind das vorliegende An-lagevermögen und die allgemeinen Betriebskosten. Alle einzelnen Kostenpositionen wurden hinsichtlich ihrer Kostenansatzfähigkeit überprüft. So wurden zum Beispiel außerordentliche Aufwendungen/Erträge grundsätzlich als nicht ansatzfähig betrachtet. Ebenso nicht ansatzfähig sind Konten für Rückstellungen bezüglich Urlaubsanspruchs u.a. und auch Forderungsverluste aber auch noch vereinzelte andere Positionen. Aufgrund der Vielzahl der Konten und Daten werden die Ertrags- und Aufwandskonten im Anhang abgebildet.

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Die Zuschüsse für die Kriegsgräberpflege werden als deckungsgleich zu den dafür entstehenden Kosten erfasst und sind somit Teil dieser Kalkulation. 3.2 Erträge Da, wie bereits erwähnt, die Zuschüsse der Kriegsgräberpflege und Ruherechtsentschädigung die Kos-ten decken werden diese in voller Höhe angesetzt. Durch die Saldierung verbleiben keine zusätzlichen Kosten durch die Kriegsgräberpflege für die Benutzer der Friedhöfe. 3.3 Personalkosten Für eine bessere Zuordnung nach Entstehungsort werden die Personalkosten in Verwaltungspersonal und Friedhofsgärtner unterschieden. Tabelle 6: Personalkosten 3.4 Gemeinkosten der Stadt Eine Ermittlung der tatsächlich anfallenden Gemeinkosten für die Friedhofsverwaltung (Kernverwal-tung und andere Querschnittsämter) wäre nur mit Hilfe einer internen Leistungsverrechnung (ILV) möglich. Da diese in der Verwaltung noch nicht vorhanden ist, wurde mit den Pauschalwerten gemäß den Vorgaben der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) kalkuliert. Durch die Verwendung dieser Pauschalwerte entsteht keine Kostenüberschreitung. Die Personalge-meinkosten wurden nach Empfehlung der KGSt wie folgt ermittelt: • Gemeinkosten der Friedhofsverwaltung = 20% der Personalkosten. Zusätzlich wurden, ebenfalls nach Vorgabe der KGSt, die anteiligen Büroarbeitsplatzkosten der Fried-hofsverwaltung (9.700 € für eine Vollzeitstelle) ermittelt. 3.5 Sachkosten Die Sach- und Betriebskosten umfassen typische Kostenpositionen wie Energiekosten, Reinigung, Ver-sicherung etc. und werden im Anhang detailliert dargestellt. Kontonummer Bezeichnung Planzahlen 2025 Planzahlen 2026 Durchschnitt 2025-2026 50120000 Friedhofsverwaltung + Personalkosten direkter Vorgesetzter 43.327,94 € 45.494,34 € 44.411,14 € Verwaltungskostenanteil Bauhof 5.299,36 € 5.564,33 € 5.431,85 € 50120000 BA Leitung 3.867,91 € 4.061,30 € 3.964,61 € 50120000 Personalkosten für Baumschau 9.182,68 € 9.641,81 € 9.412,25 € 50120000 Friedhofsgärtner 37.886,38 € 39.780,69 € 38.833,54 € Personalkosten

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH 3.6 Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Kosten setzen sich zusammen aus den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen auf das Anlagevermögen. Wie bereits genannt wurden die Restbuchwertme-thode und ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,3944 % herangezogen. Tabelle 7: kalkulatorische Abschreibungen und Zinskosten der Friedhöfe Die Tabelle zeigt das zusammengefasst Anlagevermögen. Jedem einzelnen Anlagegut wird zugeordnet, wie es später im Betriebsabrechnungsbogen verteilt werden soll. Es gibt kein Anlagegut, welches für die Friedhofsleistungen nicht ansatzfähig wäre. Die Differenz von Null zeigt, dass die Einzelabschrei-bungen und -zinskosten in Gänze zugeordnet wurden 3.7 Kalkulationsstruktur im Betriebsabrechnungsbogen Nachdem festgelegt wurde, welche Erträge und Kosten für den Kalkulationszeitraum 2025 – 2026 an-satzfähig sind, wurden in einem weiteren Schritt Kostenstellen für den Betriebsabrechnungsbogen (kurz: BAB) definiert. Kostenstellen werden benötigt, um die im jeweiligen Jahr anfallenden Kosten über Verteilungsschlüssel verursachungsgerecht auf die Leistungsbereiche des Produktes Friedhof zu verteilen. Gemeinsam mit der Stadtverwaltung wurden folgende Kostenstellen festgelegt: • Friedhofsunterhaltung, • Grabpflege, • Investition Grabanlage, • Trauerhalle, • Bestattungsleistungen, • Grabräumung, • nicht ansatzfähig, • Verwaltung. Umlageschlüssel 2025 2026 2025 2026 Friedhofsunterhaltung 7.318,61 € 6.891,27 € 7.738,69 € 7.979,99 € Investition Grabanlage 14.211,32 € 18.944,65 € 9.870,76 € 14.047,75 € Trauerhalle 1.015,26 € 1.015,26 € 128,03 € 93,57 € Gebäude 11.884,07 € 11.884,07 € 19.405,28 € 19.001,89 € Differenz 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Abschreibungen/Auflösungen für das Jahr kalkulatorische Zinskosten für das Jahr

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH 3.8 Verteilungsschlüssel Einzelkosten, die nur von einer einzigen Kostenstelle verursacht werden, wurden dieser direkt zuge-ordnet. Gemeinkosten, die auf mehreren Kostenstellen entfallen, wurden über Mengenschlüssel ver-teilt. Die Aufteilung sollte nachvollziehbar und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein. Als Mengen-schlüssel wurde hier der Schlüssel „Friedhofspersonal“ nach den Produktiv-Stundenanteilen der Fried-hofsgärtner ermittelt. Die Flächen der Gebäude werden für verschiedene Bereiche (Kostenstellen) ge-nutzt. Entsprechend wurden die Räume und die Teilflächen zugeordnet, was den „Gebäude“-Schlüssel ergibt. Tabelle 8: Darstellung der prozentualen Verteilungsschlüssel Berechnung der maximalen Gebühren 4.1 Beschreibung des Lösungsweges Um die kostendeckenden Gebühren zu berechnen, wurden folgende Schritte durchgeführt: • Zusammentragen der Planwerte der Kosten und Erträge für die Jahre 2025 - 2026, teils durch Indizierung über Preisanstiege, • Verteilen der Kosten auf die Kostenstellen entsprechend des ausgewählten Verteilungsschlüs-sels im BAB, siehe Tabelle „Betriebskosten“ im Anhang • Darstellen der Zuordnung der Summen für die Umlageschlüssel im BAB (Tabelle 9) und den daraus folgenden Primärkosten • Bereinigen der Kostenstelle „Friedhofsunterhaltung“ um die anteiligen Kosten für die Standsi-cherheitsprüfung für stehende Grabsteine • Zuführen der allgemeinen Kostenanteile der Grabpflege zur Kostenstelle „Friedhofsunterhal-tung“ Bezeichnung Friedhofsunterhaltung Grabpflege Investition Grabanlage Trauerhalle Bestattungs-Leistungen Grabräumung nicht ansatzfähig Verwaltung Summe Friedhofsunterhaltung 100,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% Grabpflege 0,00% 100,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% Investition Grabanlage 0,00% 0,00% 100,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% Trauerhalle 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% Bestattungs-Leistungen 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% Grabräumung 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% 0,00% 0,00% 100,00% nicht ansatzfähig 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% 0,00% 100,00% Verwaltung 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 100,00% 100,00% Gebäude 8,34% 0,13% 0,00% 89,50% 0,07% 1,29% 0,67% 0,00% 100,00% Friedhofspersonal 73,63% 1,18% 0,00% 5,91% 0,68% 12,24% 6,35% 0,00% 100,00%

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH • Bereinigen der Kostenstelle „Verwaltung“ um die Kosten, die für das Erbringen verwaltungs-gebührenrelevanter Leistungen entstehen • Verteilen der allgemeinen Verwaltungskosten auf alle anderen Kostenstellen • Abziehen der anteiligen Kosten für Überkapazitäten von der Kostenstelle „Friedhofsunterhal-tung“ • Ermitteln der gebührenfähigen Endkosten 4.2 Berechnung der gebührenfähigen Endkosten Nach Zuordnung jeder einzelnen Kostenposition zu einem Umlageschlüssel werden die sich daraus er-gebenden Kostensummen nach Umlageschlüssel im BAB dargestellt und den Kostenstellen zugeord-net.

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 9: BAB für die Zuordnung der Kosten Umlageschlüssel Kostendurchschnitt 2025 - 2026 Friedhofsunterhaltung Grabpflege Investition Grabanlage Trauerhalle Bestattungs-Leistungen Grabräumung nicht ansatzfähig Verwaltung Differenz Friedhofsunterhaltung 97.043,68 € 97.043,68 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Grabpflege 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Investition Grabanlage 28.537,24 € 0,00 € 0,00 € 28.537,24 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Trauerhalle 1.126,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.126,06 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Bestattungs- Leistungen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Grabräumung 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € nicht ansatzfähig -20.811,87 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -20.811,87 € 0,00 € 0,00 € Verwaltung 76.345,97 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 76.345,97 € 0,00 € Gebäude 66.287,65 € 5.527,58 € 82,90 € 0,00 € 59.328,16 € 47,54 € 856,81 € 444,67 € 0,00 € 0,00 € Friedhofspersonal 267.916,57 € 197.272,45 € 3.172,27 € 0,00 € 15.846,90 € 1.819,12 € 32.788,80 € 17.017,02 € 0,00 € 0,00 € Primärkosten 516.445,31 € 299.843,71 € 3.255,17 € 28.537,24 € 76.301,13 € 1.866,65 € 33.645,61 € -3.350,17 € 76.345,97 € 0,00 € Abzug der Verwaltungsgebührenkosten -12.063,16 € Abzug der Standsicherheitsprüfung -1.648,79 € Zurechnung der Allgemeinkosten der Grabpflege 1.733,03 € Sekundärkosten 299.927,95 € 3.255,17 € 28.537,24 € 76.301,13 € 1.866,65 € 33.645,61 € -3.350,17 € 64.282,81 € 443.533,75 € Verwaltungskostenschlüssel 67,62% 0,73% 6,43% 17,20% 0,42% 7,59% Verwaltungskostenumlage 43.469,55 € 471,78 € 4.136,00 € 11.058,57 € 270,54 € 4.876,37 € Abzug wegen Überkapazität 64,03% -192.043,49 € Endkosten für Gebühren 151.354,01 € 3.726,95 € 32.673,24 € 87.359,70 € 2.137,19 € 38.521,98 € -3.350,17 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Die Kostenstelle „Verwaltung“ wird um die Kosten, die für das Erbringen von verwaltungsgebührenre-levanten Leistungen und von Auslagen bereinigt, da die Verursacher dieser speziellen Kosten bekannt sind und diesen die entsprechende Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt werden kann. Ist dies po-litisch nicht gewollt oder nur zum Teil gewollt, gehen die Ertragsverluste zu Lasten des städtischen Haushalts. Zur Ermittlung der Verwaltungsgebühren siehe Punkt 4.5. Die Kostenstelle „Friedhofsunter-haltung“ wird um die anteiligen Kosten für die Standsicherheitsprüfung für stehende Grabsteine be-reinigt. Grund dafür ist, dass nicht jedes Grab einen stehenden Grabstein hat, jedoch die Prüfung der Standfestigkeit dieser Steine eine Pflichtaufgabe des Friedhofträgers ist, die jährlich nach der Frostpe-riode zu erfolgen hat. Als dritte Bereinigung sind zusätzliche Kosten auf die Kostenstelle „Friedhofsun-terhaltung“ zu verteilen. Diese sind die allgemeinen Pflegeanteile auf den Flächen der Grabarten ano-nyme Urnengrabstätte und halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage. Die Grabarten sind nicht kom-plett „ausverkauft“, so fließen die Kostenanteile für die nicht belegte Fläche und deren Pflege/Unter-haltung zurück in die allgemeine Friedhofsunterhaltung. Die „Primärkosten“ abzüglich/zuzüglich der oben genannten Positionen ergeben die „Sekundärkosten“ der jeweiligen Kostenstellen. Die Verteilung der sekundären Verwaltungskosten erfolgt nach dem ei-gens ermittelten Verwaltungskostenschlüssel. Die Auffassung ist, dass auf der Kostenstelle, auf der anteilig der höchste Aufwand (Personal- und Sachkosten und Abschreibungen und Zinskosten) zu ver-walten sind, die Verwaltung auch am meisten Zeitanteile verbringt. Diese ergeben am Beispiel von Tabelle 9 insgesamt 443.533,75 € an Kosten. Es werden die jeweiligen „Betriebskostenanteile“ der Kostenstelle ins Verhältnis zu dieser Summe gesetzt und somit ein prozentualer Verteilungsschlüssel ermittelt. Nach diesem werden dann die sonstigen Verwaltungskosten auf die Kostenstellen umgelegt. Die Kostenstellen „Investition Grabanlage“ und „nicht ansatzfähig“ ergeben einen Anteil von Null, da es sich hier ausschließlich um Anlagevermögen der einzelnen Grabarten handelt, die im Verwaltungs-alltag kaum Kosten verursachen sollten. Die Kostenstelle „Friedhofsunterhaltung“ wird um die anteiligen Kosten für Überkapazitäten auf den Friedhöfen bereinigt (siehe dazu Punkt 4.3). Die Endkosten für die Gebührenrechnung ergeben sich aus den Sekundärkosten zzgl. der Verwaltungs-kostenumlage, abzüglich der Kosten für Überkapazität.

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH 4.3 Ermittlung von Überkapazitäten Ein Abzug von Kosten, die aufgrund ungenutzter, die Sicherheitsreserve überschreitender Kapazitäten entstanden sind, ist geboten. Da pauschale Festlegungen bezüglich der Sicherheitsreserve vermieden werden sollen, muss eine plausible Rechenmethode herangezogen werden. Als Kapazität steht auf dem Friedhofsgelände die eingefriedete Gesamtfläche zur Verfügung. Diese setzt sich zusammen aus den in Tabelle 10 aufgezeigten Flächenanteilen. Der letzte Flächenanteil, hier als „Grünfläche“ bezeichnet, stellt die zusätzlich zur Verfügung stehende, potenzielle Beisetzungsflä-che dar. Diese Fläche ist es, welche die aufwendige Grünanlagenpflege darstellt. Für die Friedhöfe der Stadt stellt sich diese Unterscheidung wie folgt dar: Tabelle 10: Übersicht über die tatsächlichen Flächenanteile Als ansatzfähig für eine Sicherheitsreserve wird in Anlehnung an das Urteil vom 30.01.1995, GK 77/1996 vom OVG Schleswig-Holstein ein Wert von 30,00 % der derzeitig genutzten Grabfläche als angemessen erachtet. Dieser Wert wurde während des Auftakt-Termins als angemessene Sicherheits-reserve benannt und die Herangehensweise wird vom Bayrischen Kommunalen Prüfungsverband emp-fohlen1. 1 Bayrischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2005, Seite 52 Flächen Fläche in m² Anteil aktuell Gesamtfläche (eingefriedet), alle Friedhöfe 128.342,49 nicht ansatzfähige Fläche weil nicht als FH genutzt, (Bsp. Kallinchen) 10.866,86 8,47% Kriegs- und Ehrengräber; Resturnenfläche; Wasserflächen; historische jüdische Gräber etc. 980,14 0,76% Wege/Plätze, Gebäude, Wirtschaftsflächen 21.582,03 16,82% aktuell belegte NICHT in der Nutzungsdauer befindliche Fläche 3.030,66 2,36% aktuell belegte in der Nutzungsdauer befindliche Fläche inklusive Kauf zu Lebzeiten 7.465,59 5,82% "Grünfläche" 84.417,21 65,77%

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 11: Übersicht über die ansatzfähigen Flächenanteile Zu den tatsächlich belegten Flächen wird die Sicherheitsreserve (30 % von 7.465,59 m²) addiert und letzten Endes bei den „Grünflächen“ abgezogen. Die restlichen Flächen verändern sich dadurch nicht. Der sich nun für die Grünfläche ergebende Wert von 64,03 % ist potenzielle Beisetzungsfläche, welche als Überkapazität gilt. In der Kalkulation werden die Kosten, welche sich unter der Kostenstelle „Fried-hofsunterhaltung“ als Sekundärkosten summieren, um den Anteil der Überkapazität verringert. Die nicht ansatzfähigen Kosten wegen Überkapazität belaufen sich auf durchschnittlich 192.043,49 € pro Jahr und müssen von der Stadt getragen werden. 4.4 Kalkulationsverfahren Das zur Kalkulation von Benutzungsgebühren genutzte übliche Verfahren der einfachen Divisionskal-kulation kann für die Kalkulation nur einiger der Gebührentatbestände angewandt werden. Das Grund-prinzip der Divisionskalkulation besteht darin, dass die gesamten Kosten in einer Periode durch die gesamte, während dieser Zeit erbrachte Leistungsmenge dividiert werden, um zu den Stückkosten zu gelangen. Die Stückkosten stellen gleichzeitig die kostendeckende Gebühr pro Nutzungseinheit dar. Dies ist lediglich für die Ermittlung der Bestattungsgebühren bei Urnen und der Standsicherheitsprü-fung und für die Verwaltungsgebühren möglich. Tabelle 12: Ermittlung der Gebühren für die Bestattung von Urnen Tabelle 13: Ermittlung der Gebühren für die Standsicherheitsprüfung Flächen Fläche in m² Anteil aktuell Sicherheitsreserve (30%) Flächen Neu Anteil Neu Gesamtfläche (eingefriedet), alle Friedhöfe 128.342,49 nicht ansatzfähige Fläche weil nicht als FH genutzt, (Bsp. Kallinchen) 10.866,86 8,47% 10.866,86 8,47% Kriegs- und Ehrengräber; Resturnenfläche; Wasserflächen; historische jüdische Gräber etc. 980,14 0,76% 980,14 0,76% Wege/Plätze, Gebäude, Wirtschaftsflächen 21.582,03 16,82% 21.582,03 16,82% aktuell belegte NICHT in der Nutzungsdauer befindliche Fläche 3.030,66 2,36% 3.030,66 2,36% aktuell belegte in der Nutzungsdauer befindliche Fläche inklusive Kauf zu Lebzeiten 7.465,59 5,82% 2.239,68 9.705,27 7,56% "Grünfläche" 84.417,21 65,77% 82.177,53 64,03% Endkosten 2.137,19 € UGA anonym (Durchschnitt 2020-2022) Gebühr/ Bestattung 36,85 € Anzahl zu prüfender Grabsteine 2022 Kosten Dienstleister + Verwaltung Kosten pro Prüfung 1.344 1.649,67 € 1,2274 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 14: Ermittlung der Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühren sind auf 2025 prognostiziert. Für die restlichen Gebührenpositionen ist zu deren Ermittlung das Äquivalenzziffernverfahren anzu-wenden. Am Beispiel der Grabnutzungsrechte soll dieses Verfahren erläutert werden, siehe 4.5. 4.5 Berechnung der Gebühren Die sich aus dem BAB ergebenden ansatzfähigen Endkosten der restlichen Kostenstellen wurden mit-tels des Äquivalenzziffernverfahrens auf die jeweiligen Nutzerzahlen verteilt. Erläuterung am Beispiel Friedhofsunterhaltung Standard-Modell: Für die Jahre 2025 - 2026 (Tabelle 15) sollen durchschnittliche Kosten in Höhe von 151.354,01 € (End-kosten der Kostenstelle Friedhofsunterhaltung) auf die Grabnutzer verteilt werden. Die Grabnutzer sind nicht ausschließlich die Neuzugänge. Sie bestehen aus den Neuzugängen und den bereits verge-benen, aktuell in einer Nutzungszeit befindlichen Gräbern. Da aber auch Gräber in ihrer Nutzungszeit auslaufen, müsste diese Anzahl Gräber wieder abgezogen werden. Diese sicher zu ermitteln ist unver-hältnismäßig schwierig. Von daher wurde vereinfacht angenommen, dass genauso viele neue Gräber hinzukommen, wie alte Gräber aufgelöst werden. Somit wurden die Kosten ausschließlich auf die je-weilige Anzahl bestehender Gräber verteilt. Hier sollen die Jahreskosten am Beispiel des Standardmo-dells mit Schwerpunkt auf der Grabgröße verteilt werden. Mit zunehmender Grabgröße steigt der An-teil der zugerechneten Kosten, dies wirkt sich gebührenerhöhend aus. Die Grabfläche und die Nut-zungsdauer sind hierbei die messbaren Äquivalenzziffern, die Verhältniszahlen (siehe Tabelle 15). Ermittlung Verwaltungsgebührenkosten 2025 Personalkosten einer Vollzeitstelle FH-Verwaltung 59.723,51 € Büroarbeitsplatzpauschale nach KGSt 9.700,00 € Gemeinkostenzuschlag nach KGSt 11.944,70 € Jahresgesamtkosten 81.368,21 € Jahresarbeitsstunden bei 39h Vollzeit 1.575,00

Kosten pro Arbeitsstunde 51,66 € Verwaltungsgebühren für 2020 2021 2022 Durchschnitt 2020-2022 Dauer in Minuten Gebühr Jahreskosten das Aufstellen eines Grabmales 108 106 125 113 17,22 € 1.945,95 € die Zulassung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 16 19 17,22 € 327,19 € das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 20 17,22 € 0,00 € Beraten und Kennzeichnen bei neuen Wahlgrabstellen oder ähnlichem (Vor Ort Termin auf den Friedhöfen) 50 43 51,66 € 2.221,48 € Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte 46 48 12,92 € 619,95 € Bearbeitung Bestattungsanzeige 267 25,83 € 6.896,92 € Bearbeitung von Umbettungsanträgen 1 1 51,66 € 51,66 € Adressermittlung 15 12,92 € 0,00 € Anschreiben der Aufforderung zur Befestigung des Grabsteins 20 17,22 € 0,00 € 12.063,16 € meist im Zuge der Bestattung erfolgt - keine genauen Zahlen vorhanden wurde bisher nicht berechnet - keine genauen Zahlen vorhanden bisher nicht erfolgt

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Zuerst wird die „belegte Fläche nach Grabart“ ermittelt. Dafür werden die „derzeit aktive Gräber“ mul-tipliziert mit „Brutto-Grabfläche in m² pro Grab“. Es wird die Summe der Flächen aller belegten Gräber ermittelt (7.465,59 m²). Die Endkosten (151.354,01 €) werden durch die Summe der belegten Flächen geteilt und ergeben die „Kosten/m²/a“ (20,27 €). Die „Kosten/m²/a“ multipliziert mit der „Brutto-Grabfläche in m² pro Grab“ ergeben die „Kosten/Grab/a“. Die „Probe“ stellt sicher, dass wenn jeder Grabnutzer pro Jahr die „Kosten/Grab/a“ zahlte, die prognostizierten Jahreskosten in Summe ausgeglichen würden. Das Produkt aus „Kos-ten/Grab/a“ und der „Dauer des Nutzungsrechts/ Liegezeit in Jahren“ ergibt den grabartenindividuel-len, kostendeckenden Anteil für die allgemeine Friedhofsunterhaltung. Nimmt man die individuell an-fallenden Grabpflegekosten und die individuell anfallenden Kosten für die Investition in die Grabart (Kostenstelle Investition Grabanlage) hinzu, ergeben diese Kostenanteile in Summe das sogenannte „Grabnutzungsrecht“.

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Tabelle 15: Kalkulationsverfahren für die Friedhofsunterhaltung nach Standardmodell Endkosten 151.354,01 € Kosten/m²/a 20,27 € Grabart derzeit aktive Gräber Grabstellen die sich im Kauf zu Lebzeiten befinden Summe aktive + Kauf zu Lebzeiten Gräber Dauer des Nutzungsrechts/ Liegezeit in Jahren Brutto-Grabfläche in m² pro Grab belegte Fläche nach Grabart Kosten/ Grab/a Kosten über die Nutzungsdauer Probe Erdgräber eine Reihengrabstätte für Kinder 0 20 1,89 11,34 38,32 € 766,34 € 229,90 € eine Reihengrabstätte für Erwachsene 0 20 4,2 184,80 85,15 € 1.702,98 € 3.746,55 € eine 1-stellige Wahlgrabstätte 255 256 4,76 1.218,56 96,50 € 1.930,04 € 24.704,54 € eine 2-stellige Wahlgrabstätte 485 487 7,84 3.818,08 158,94 € 3.178,89 € 77.406,04 € eine 3-stellige Wahlgrabstätte 0 20 10,92 262,08 221,39 € 4.427,74 € 5.313,29 € eine 4-stellige Wahlgrabstätte 0 20 14,00 140,00 283,83 € 5.676,59 € 2.838,30 € eine 5-stellige Wahlgrabstätte 0 20 17,08 17,08 346,27 € 6.925,44 € 346,27 € Urnengräber Urnenwahlgrab für 2 Urnen 570 572 2,56 1.464,32 51,90 € 1.038,01 € 29.686,96 € Urnenwahlgrab für 4 Urnen 0 20 4,16 54,08 84,34 € 1.686,76 € 1.096,39 € Urnenwahlgrab für 6 Urnen 0 20 5,76 5,76 116,78 € 2.335,51 € 116,78 € Urnenwahlgrab für 8 Urnen 0 20 7,36 14,72 149,21 € 2.984,27 € 298,43 € Urnenkammer in Urnenwand für 1 Urne 13 20 0,36 10,44 7,30 € 145,97 € 211,66 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne 304 400 0,36 144,00 7,30 € 145,97 € 2.919,39 € eine anonyme Urnengrabstätte 761 761 0,09 68,49 1,82 € 36,49 € 1.388,54 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 304 324 0,16 51,84 3,24 € 64,88 € 1.050,98 € geplante neue Grabarten halbanonyme Reihengräber für Särge 0 20 2,904 0,00 58,87 € 1.177,49 € 0,00 € halbanonyme Baumbestattungen Urnen 0 20 0,615 0,00 12,47 € 249,36 € 0,00 € 7.465,59 151.354,01 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 16: Kalkulationsverfahren für die Friedhofsunterhaltung nach Kölner Modell Endkosten 151.354,01 € Anteil genutzte Fläche 7,56% Kosten nach Fläche: 11.445,40 € Kosten/m²/a : 1,53 € restl. Anteil 92,44% Kosten Pflegepauschale: 139.908,61 € Kosten/Grab : 47,75 € derzeit aktive Gräber Grabstellen die sich im Kauf zu Lebzeiten befinden Summe aktive + Kauf zu Lebzeiten Gräber Dauer des Nutzungsrechts/ Liegezeit in Jahren Brutto-Grabfläche in m² pro Grab belegte Fläche nach Grabart Kosten/ Grab/a nach Fläche KM FH-Pflegekosten/ a/Grab KM Kosten/a gesamt KM Probe Kosten über die Nutzungsdauer KM Erdgräber eine Reihengrabstätte für Kinder 0 20 1,89 11,34 2,90 € 47,75 € 50,65 € 303,89 € 1.012,96 € eine Reihengrabstätte für Erwachsene 0 20 4,2 184,80 6,44 € 47,75 € 54,19 € 2.384,33 € 1.083,79 € eine 1-stellige Wahlgrabstätte 255 256 4,76 1.218,56 7,30 € 47,75 € 55,05 € 14.092,26 € 1.100,96 € eine 2-stellige Wahlgrabstätte 485 487 7,84 3.818,08 12,02 € 47,75 € 59,77 € 29.107,88 € 1.195,40 € eine 3-stellige Wahlgrabstätte 0 20 10,92 262,08 16,74 € 47,75 € 64,49 € 1.547,80 € 1.289,83 € eine 4-stellige Wahlgrabstätte 0 20 14,00 140,00 21,46 € 47,75 € 69,21 € 692,14 € 1.384,27 € eine 5-stellige Wahlgrabstätte 0 20 17,08 17,08 26,19 € 47,75 € 73,94 € 73,94 € 1.478,71 € Urnengräber Urnenwahlgrab für 2 Urnen 570 572 2,56 1.464,32 3,92 € 47,75 € 51,68 € 29.558,15 € 1.033,50 € Urnenwahlgrab für 4 Urnen 0 20 4,16 54,08 6,38 € 47,75 € 54,13 € 703,66 € 1.082,56 € Urnenwahlgrab für 6 Urnen 0 20 5,76 5,76 8,83 € 47,75 € 56,58 € 56,58 € 1.131,62 € Urnenwahlgrab für 8 Urnen 0 20 7,36 14,72 11,28 € 47,75 € 59,03 € 118,07 € 1.180,68 € Urnenkammer in Urnenwand für 1 Urne 13 20 0,36 10,44 0,55 € 47,75 € 48,30 € 1.400,77 € 966,05 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne 304 400 0,36 144,00 0,55 € 47,75 € 48,30 € 19.320,92 € 966,05 € eine anonyme Urnengrabstätte 761 761 0,09 68,49 0,14 € 47,75 € 47,89 € 36.443,04 € 957,77 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 304 324 0,16 51,84 0,25 € 47,75 € 48,00 € 15.550,60 € 959,91 € geplante neue Grabarten halbanonyme Reihengräber für Särge 0 20 2,904 0,00 4,45 € 47,75 € 52,20 € 0,00 € 1.044,05 € halbanonyme Baumbestattungen Urnen 0 20 0,615 0,00 0,94 € 47,75 € 48,69 € 0,00 € 973,86 € 2.930 7.465,59 151.354,01 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 17: Ermittlung der Investitionskostenanteile für Grabarten Endkosten 32.673,24 € Grabart Anzahl möglicher Gräber aktuell belegt anteilige Kosten aus AV Dauer des Nutzungsrechts/ Liegezeit in Jahren Kosten/a/ Grab Kosten über Nutzungsdauer Urnengräber Urnenkammer in Urnenwand für 1 Urne 16 1.025,70 € 28,49 € 569,83 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne 460 304 16.156,42 € 35,12 € 702,45 € eine anonyme Urnengrabstätte 1021 761 0,00 € 0,00 € 0,00 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 364 304 3.252,50 € 8,94 € 178,71 € geplante neue Grabarten halbanonyme Reihengräber für Särge 0 1.944,33 € 64,81 € 1.296,22 € halbanonyme Baumbestattungen Urnen 0 1.944,33 € 64,81 € 1.296,22 € 24.323,27 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 18: Ermittlung der Kosten für Grabpflege Endkosten 3.726,95 € Kosten/m²/a 8,58 € Grabart derzeit aktive Gräber Anzahl möglicher Gräber Dauer des Nutzungsrechts/ Liegezeit in Jahren Brutto-Grabfläche in m² pro Grab belegte Fläche nach Grabart Kosten/ Grab/a Kosten über die Nutzungsdauer Probe Kosten durch nicht belegte Gräber Urnengräber Urnenkammer in Urnenwand für 1 Urne 36 0,36 12,96 3,09 € 61,79 € 111,23 € 61,79 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne 304 460 0,36 165,60 3,09 € 61,79 € 1.421,23 € 481,98 € eine anonyme Urnengrabstätte 761 1021 0,09 91,89 0,77 € 15,45 € 788,63 € 200,83 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 304 364 0,16 58,24 1,37 € 27,46 € 499,83 € 82,39 € geplante neue Grabarten halbanonyme Reihengräber für Särge 30 2,904 87,12 24,92 € 498,46 € 747,69 € 747,69 € halbanonyme Baumbestattungen Urnen 30 0,615 18,45 5,28 € 105,56 € 158,34 € 158,34 € 434,26 3.726,95 € 1.733,03 €

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Tabelle 19: Ermittlung der Gebühren für Grabräumungen Endkosten 38.521,98 € Kosten/m² 60,22 € Grabart 2020 2021 2022 Durchschnitt 2020-2022 m²/ Grab - brutto Fläche gesamte geräumte Fläche Gebühr Probe Reihengräber 4 6,00 4,20 25,20 252,91 € 1.517,47 € eine Reihengrabstätte für Kinder 0 0,00 1,89 0,00 113,81 € 0,00 € EWST 24 24,00 4,76 114,24 286,63 € 6.879,18 € DWST 46 49,00 7,84 384,16 472,10 € 23.132,94 € 3-er Wahlgrab 1 3,00 10,92 32,76 657,57 € 1.972,71 € 4-er Wahlgrab 0 2,00 14,00 28,00 843,04 € 1.686,07 € 5-er Wahlgrab 0 0,00 17,08 0,00 1.028,51 € 0,00 € UWST 21 20,00 2,56 51,20 154,16 € 3.083,11 € Doppel- UWST 0 1,00 4,16 4,16 250,50 € 250,50 € Urnenwahlgrab für 6 Urnen 0 0,00 5,76 0,00 346,85 € 0,00 € Urnenwahlgrab für 8 Urnen 0 0,00 7,36 0,00 443,20 € 0,00 € 639,72 38.521,98 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 20: Ermittlung der Gebühren für die Trauerhallennutzung Endkosten 87.359,70 € Kosten/m² 9,98 € Trauerhallen 2019 2020 2021 2022 Durchschnitt 2019-2022 Fläche in m² genutzte Gesamtfläche Gebühr pro Nutzung Probe Zossen 42,00 30,00 40,00 48,00 40,00 79,60 3.183,97 794,63 € 31.785,02 € Dabendorf 21,00 22,00 21,00 23,00 22,00 31,40 690,75 313,44 € 6.895,66 € Wünsdorf 27,00 21,00 40,00 47,00 34,00 82,27 2.797,21 821,30 € 27.924,12 € Glienick 2,00 1,00 5,00 4,00 3,00 81,81 245,42 816,65 € 2.449,95 € Horstfelde 4,00 1,00 7,00 3,00 4,00 46,31 185,26 462,34 € 1.849,38 € Kallinchen 5,00 9,00 4,00 8,00 7,00 39,81 278,68 397,43 € 2.782,00 € Lindenbrück 3,00 2,00 3,00 3,00 3,00 26,10 78,30 260,55 € 781,66 € Nächst Neuendorf 3,00 4,00 6,00 6,00 5,00 42,32 211,58 422,43 € 2.112,15 € Neuhof 3,00 4,00 3,00 12,00 6,00 85,64 513,81 854,88 € 5.129,29 € Schöneiche 3,00 5,00 6,00 3,00 5,00 62,12 310,62 620,18 € 3.100,88 € Schünow 4,00 5,00 3,00 2,00 4,00 56,24 224,95 561,40 € 2.245,61 € Werben 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 € 0,00 € Zesch am See 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 30,45 30,45 303,99 € 303,99 € 8.750,99 87.359,70 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH 4.6 Erläuterungen und Empfehlungen 4.6.1 Kalkulation nach dem Kölner Modell Bei den Grabnutzungsrechten für Gräber stellt sich die Frage nach dem Verteilungsmaßstab der Kos-ten. Die übliche Methode ist, die Grabgröße heranzuziehen. Je größer ein Grab ist, umso teurer ist es. Und je länger es genutzt wird, umso teurer ist es. Dabei ergeben sich jedoch mathematisch drastische Unterschiede, die hier am Beispiel der Kalkulationsergebnisse erläutert werden sollen. Das „Kölner Modell“ ist neben dem „Standard-Modell“ eine Methode zur Verteilung der auf dem Fried-hofsgelände anfallenden Kosten (Friedhofsunterhaltung) auf die unterschiedlichen Grabarten. Die An-wendung des Kölner Modells ist mittlerweile durch ein Gericht bestätigt worden: VG Düsseldorf · Urteil vom 26. Mai 2014 · Az. 23 K 484/13. Zur Erläuterung des Kölner Modells muss zuerst das Grundprinzip des „Standard-Modells“ erläutert und abgegrenzt werden. Bei der Kalkulation nach dem Standardverfahren ist es üblich und anerkannt, dass größere Gräber teu-rer sind als die kleineren, ganz nach dem Verständnis einer Pacht für eine bestimmte Fläche. Dies führt in der Kalkulation dazu, dass zwischen dem kleinsten Urnengrab „anonyme Urnengrabstätte“ (0,09 m²) und dem kleinsten Sarggrab „Reihengrabstätte für Erwachsene“ (4,20 m²) ein Verhältnis von 1 : 46,67 liegt. Die Nutzungsdauer ist jeweils gleich hoch, so dass dadurch keine weitere Verwerfung entsteht. Demzufolge kostet das genannte Urnengrab über 20 Jahre Nutzungsdauer nur 36,49 € und das Erdrei-hengrab über 20 Jahre 1.702,98 € (Tabelle 15). Das Problem hierbei ist, dass wegen des Kostenüber-schreitungsverbotes nicht einfach bestimmt werden kann, dass das Urnengrab zum Beispiel 500,- € kosten soll. Zumindest beim Urnengrab bliebe es bei maximal 36,49 €. Um mit dem Sarggrab über-haupt noch ein preislich "attraktives" Angebot zu haben, muss der Einrichtungsträger dafür einen sehr viel niedrigeren Preis ansetzen als eigentlich an Kosten entstehen. Dadurch ergäbe sich ein hoher Ver-lust für die Kommune. Die Herangehensweise und Kalkulationsmethodik des „Kölner Modells“ sorgt dafür, dass sich die Ge-bühren (die sich durch die Kostenzuordnung ergeben) für das Urnengrab und dem Sarggrab einander annähern. Es werden die Kosten grundlegend nach der Frage verteilt „Wie lange nutzt das Grab bzw. der Hinterbliebene unsere öffentliche Einrichtung, den Friedhof?“ Die zur Verfügung gestellte Fläche selbst spielt nur noch eine geringe Rolle (hier 7,56 %, siehe Tabelle 16). Somit gibt es für jede Grabart eine gleichhohe „Sockel-Gebühr“ pro Jahr. Zusätzlich kommt eine sich nach der Grabgröße unterschei-dende Teilgebühr pro Jahr hinzu.

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Betriebswirtschaftlich und kalkulatorisch stellt es sich so dar, dass ein „voll“ belegter Friedhof die ge-ringsten Pflegekosten für die Kommune bedeutete. Demzufolge sollte die Kommune ein Interesse da-ran haben möglichst viele große Gräber zu verkaufen. Ist das Urnengrab aber übermäßig günstiger als das Sarggrab, wird eine „Wanderung“ hin zu den Urnengräbern stattfinden. Diese sorgt dafür, dass noch mehr Fläche zurückgegeben wird und zum Pflegen zur Verfügung steht, was noch höhere Kosten verursacht usw. Die Anwendung des Kölner Modells und der sich daraus ergebenden Gebührenhöhen wird vom Institut für Public Management empfohlen. 4.6.2 Besonderheit einzelner Grabarten Besonders für pflegefreie Gräber ist zu berücksichtigen, dass mehrere Gebührenpositionen zusammen den Endpreis, das Grabnutzungsrecht, ausmachen.

Tabelle 21: Gesamtdarstellung der Gebührenpositionen Nach KAG ist es möglich neben der Gebühr einer Inanspruchnahme auch eine Grundgebühr zu erhe-ben. Diese darf dann aber nicht teurer sein als die Inanspruchnahme selber (OVG Lüneburg 26.11.1997 9 L 234/96). Wenn für alle Gebäude eine einheitliche Grundgebühr gelten soll, dann muss sich dieser Anspruch an der niedrigsten Nutzungsgebühr orientieren. Der Anstoß des Gedankens ist, dass derzeit insgesamt nur 134 Nutzungen der Gebäude stattfinden. Tatsächlich aber finden 267 Bestattungen im Jahr auf den Friedhöfen statt. Das heißt, bei nur rund jeder zweiten Bestattung wird eine Trauerhalle genutzt. Jedoch wurden diese Räumlichkeiten/Ge-bäude ausschließlich für den Fall errichtet, dass eine Bestattung stattfindet und sodann eine Ab-schiedsfeier in einem geschützten Raum stattfinden kann. Die Einführung der Variante mit Grundgebühren ermöglicht es der Kommune, einen Teil ihrer Fixkos-ten umlegen zu können, da das KAG die Erhebung einer Grundgebühr weiter nicht einschränkt. Es handelt sich dabei um eine neue Gebührenposition in der Gebührensatzung für das Vorhalten der Einrichtung in Höhe von bis zu 108,49 € pro Bestattung. Kosten über die Nutzungsdauer KM Kosten über die Nutzungsdauer Standardmodell Zusatzkosten für Grabpflege über die Nutzungsdauer anteilige Investitions-kosten Grabnutzungsgebühr Kölner Modell komplett Grabnutzungsgebühr Standardmodell komplett Urnengräber Urnenkammer in Urnenwand für 1 Urne 966,05 € 145,97 € 569,83 € 1.535,88 € 715,80 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne 966,05 € 145,97 € 702,45 € 1.668,50 € 848,42 € eine anonyme Urnengrabstätte 957,77 € 36,49 € 15,45 € 973,22 € 51,94 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 959,91 € 64,88 € 27,46 € 178,71 € 1.166,09 € 271,05 € geplante neue Grabarten halbanonyme Reihengräber für Särge 1.044,05 € 1.177,49 € 498,46 € 1.296,22 € 2.838,73 € 2.972,17 € halbanonyme Baumbestattungen Urnen 973,86 € 249,36 € 105,56 € 1.296,22 € 2.375,64 € 1.651,14 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabelle 22: Alternative der Trauerhallengebühren mit Grundgebühr Es wird hier nachgewiesen, dass die Grundgebühr für keine der Trauerhallen höher liegt als die noch mögliche Benutzungsgebühr. Die Vorgabe des Urteils ist somit eingehalten. Als Empfehlung zur Höhe der neuen Benutzungsgebühr bietet es sich an, die aktuelle Benutzungsgebühr von 184,- € um die Höhe der Grundgebühr zu verringern. Man kann die Höhe der Grundgebühr zum Beispiel so nach unten kor-rigieren, dass diese gleich hoch mit der sich dann ändernden Benutzungsgebühr ist (92 € : 92 € = 184€). Ein „Ausreizen“ der Grundgebühr kann im Vergleich zu den aktuellen Erträgen aus der Benutzungsge-bühr insgesamt einen Ertragszuwachs von 14.433,66 € pro Jahr bedeuten. Endkosten 87.359,70 € Anzahl der Bestattungen im Jahr 267,00 VorhalteKosten TH 28.967,08 Anteil Grundgebühr 33,17% Gebührenposition Kostenanteil Nutzer Kosten/ Bestattung Anteil Grundgebühr 28.975,84 € 267 108,52 € Kostenanteil Nutzung 58.383,86 € Kosten/Nutzung: 6,67 € Trauerkapellen /- hallen Durchschnitt 2019-2022 Fläche in m² genutzte Fläche Gebühr / Nutzung Empfehlung prognost. Ertrag Zossen 40,00 79,60 3183,97 531,06 € 75,48 € 3.019,05 € Dabendorf 22,00 31,40 690,75 209,48 € 75,48 € 1.660,48 € Wünsdorf 34,00 82,27 2797,21 548,89 € 75,48 € 2.566,19 € Glienick 3,00 81,81 245,42 545,78 € 75,48 € 226,43 € Horstfelde 4,00 46,31 185,26 308,99 € 75,48 € 301,91 € Kallinchen 7,00 39,81 278,68 265,61 € 75,48 € 528,33 € Lindenbrück 3,00 26,10 78,30 174,13 € 75,48 € 226,43 € Nächst Neuendorf 5,00 42,32 211,58 282,32 € 75,48 € 377,38 € Neuhof 6,00 85,64 513,81 571,33 € 75,48 € 452,86 € Schöneiche 5,00 62,12 310,62 414,47 € 75,48 € 377,38 € Schünow 4,00 56,24 224,95 375,19 € 75,48 € 301,91 € Werben 0,00 0,00 0,00 0,00 € 75,48 € 0,00 € Zesch am See 1,00 30,45 30,45 203,16 € 75,48 € 75,48 € 8.750,99 10.113,82 € 39.089,66 €

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Tabellenverzeichnisse Tabelle 1: Gebühren für die Grabnutzung, inkl. Grabpflege und Invest-Kosten ..................................... 4 Tabelle 2: Gebühren für Bestattungsleistungen ..................................................................................... 4 Tabelle 3: Gebühren für die Grabherstellung ......................................................................................... 5 Tabelle 4: Gebühren für die Trauerhallennutzung .................................................................................. 5 Tabelle 5: Verwaltungsgebühren ............................................................................................................ 6 Tabelle 6: Personalkosten ..................................................................................................................... 11 Tabelle 7: kalkulatorische Abschreibungen und Zinskosten der Friedhöfe .......................................... 12 Tabelle 8: Darstellung des prozentualen Verteilungsschlüssels ........................................................... 13 Tabelle 9: BAB für die Zuordnung der Kosten ....................................................................................... 15 Tabelle 10: Übersicht über die tatsächlichen Flächenanteile ............................................................... 17 Tabelle 11: Übersicht über die ansatzfähigen Flächenanteile .............................................................. 18 Tabelle 12: Ermittlung der Gebühren für die Bestattung von Urnen .................................................... 18 Tabelle 13: Ermittlung der Gebühren für die Standsicherheitsprüfung................................................ 18 Tabelle 14: Ermittlung der Verwaltungsgebühren ................................................................................ 19 Tabelle 15: Kalkulationsverfahren für die Friedhofsunterhaltung nach Standardmodell .................... 21 Tabelle 16: Kalkulationsverfahren für die Friedhofsunterhaltung nach Kölner Modell ....................... 22 Tabelle 17: Ermittlung der Investitionskostenanteile für Grabarten .................................................... 23 Tabelle 18: Ermittlung der Gebühren für Grabpflege ........................................................................... 24 Tabelle 19: Ermittlung der Gebühren für Grabräumungen .................................................................. 25 Tabelle 20: Ermittlung der Gebühren für die Trauerhallennutzung ..................................................... 26 Tabelle 21: Gesamtdarstellung der Gebührenpositionen ..................................................................... 28 Tabelle 22: Alternative der Trauerhallengebühren mit Grundgebühr .................................................. 29

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Anhang Anlagevermögen: Zuordnung Grabart Zuordnung Umlageschlüssel Produktnummer/ Kostenstelle Inventarnummer Bezeichnung 2025 2026 2025 2026 2025 2026 Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 638 Urnenturm 556,85 € 556,85 € 10.719,27 € 10.162,42 € 363,85 € 344,95 € Trauerhalle 55301/08210000 2251 Katafalkwagen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Trauerhalle 55301/08210000 2252 Stühle 289,22 € 289,22 € 2.289,61 € 2.000,39 € 77,72 € 67,90 € Gebäude 55302/04710000 2255 Trauerhalle Horstfelde 1.786,38 € 1.786,38 € 121.473,96 € 119.687,58 € 4.123,31 € 4.062,68 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 2257 Urnenstele 456,87 € 456,87 € 8.756,67 € 8.299,80 € 297,24 € 281,73 € Gebäude 55302/04710000 2258 SoPo Trauerhalle Horstfelde 0,00 € 0,00 € -7.847,75 € -7.732,34 € 0,00 € 0,00 € Friedhofsunterhaltung 55302/04710000 2003 Zaun-Doppelstabmatte 76,87 € 0,00 € 1,00 € 1,00 € 0,03 € 0,03 € Gebäude 55302/04710000 4443 Trauerhalle Glienick 1.857,28 € 1.857,28 € 94.721,54 € 92.864,26 € 3.215,23 € 3.152,18 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 4444 Urnenstele 447,54 € 447,54 € 8.577,73 € 8.130,19 € 291,16 € 275,97 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 19897 Urnenstele 538,63 € 538,63 € 12.927,05 € 12.388,42 € 438,80 € 420,51 € Trauerhalle 55301/08210000 1590 Stapelstuhl 363,17 € 363,17 € 696,05 € 332,88 € 23,63 € 11,30 € Gebäude 55302/04710000 4464 Trauerhalle Schünow 578,29 € 578,29 € 16.770,24 € 16.191,95 € 569,25 € 549,62 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 19653 Garäteständer 42,00 € 42,00 € 570,51 € 528,51 € 19,37 € 17,94 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 20455 Zaun 329,31 € 329,31 € 1.289,83 € 960,52 € 43,78 € 32,60 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 391 Tor 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 392 Urnenwand 174,15 € 174,15 € 2.220,32 € 2.046,17 € 75,37 € 69,46 € Gebäude 55302/04710000 4461 Trauerhalle Schöneiche 578,96 € 578,96 € 25.474,21 € 24.895,25 € 864,70 € 845,04 € Trauerhalle 55302/08210000 1347 Stühle 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Urnenkammer in Urnenwand für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 1348 Urnenwand 672,09 € 672,09 € 10.081,28 € 9.409,19 € 342,20 € 319,39 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 1349 Umzäunung Friedhof Kallinchen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 1350 Mauer Friedhof Kallinchen 256,43 € 256,43 € 3.696,83 € 3.440,40 € 125,49 € 116,78 € Gebäude 55302/04710000 4451 Trauerhalle Kallinchen 633,08 € 633,08 € 24.690,24 € 24.057,16 € 838,09 € 816,60 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 1238 Östliche Umzäunung 137,21 € 137,21 € 903,24 € 766,03 € 30,66 € 26,00 € Friedhofsunterhaltung 55301/08210000 1785 Parkbänke 596,35 € 596,35 € 4.671,42 € 4.075,07 € 158,57 € 138,32 € Gebäude 55302/04710000 4469 Trauerhalle Wünsdorf 3.120,10 € 3.120,10 € 156.005,03 € 152.884,93 € 5.295,43 € 5.189,53 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage Investition Grabanlage 55301/04710000 22559 Urnengemeinschaftsanlage 178,76 € 178,76 € 4.543,42 € 4.364,66 € 154,22 € 148,15 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 638 Urnenturm 556,85 € 556,85 € 10.719,27 € 10.162,42 € 363,85 € 344,95 € Gebäude 55302/04710000 4455 Trauerhalle Nächst Neuendorf 89,74 € 89,74 € 2.153,72 € 2.063,98 € 73,11 € 70,06 € Gebäude 55302/04710000 4457 Trauerhalle Neuhof 1.656,83 € 1.656,83 € 84.498,59 € 82.841,76 € 2.868,22 € 2.811,98 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 19626 Abfallsammelstelle 374,01 € 374,01 € 1.277,89 € 903,88 € 43,38 € 30,68 € Trauerhalle 55301/08210000 17935 Stühle 108,86 € 108,86 € 235,88 € 127,02 € 8,01 € 4,31 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 466 Leitsystem Friedhof 1.799,09 € 748,62 € 749,62 € 1,00 € 25,45 € 0,03 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 1779 Friedhof Zossen Zaun 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Trauerhalle 55301/08210000 10780 Katafalkwagen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Restbuchwerte für das Jahr kalkulatorische Zinskosten für das Jahr Abschreibungen/Auflösungen für das Jahr

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Zuordnung Grabart Zuordnung Umlageschlüssel Produktnummer/ Kostenstelle Inventarnummer Bezeichnung 2025 2026 2025 2026 2025 2026 Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 1782 Urnenwand 193,64 € 193,64 € 2.904,51 € 2.710,87 € 98,59 € 92,02 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 1787 Doppelstabmattenzaun 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 1788 Urnenstelen 852,69 € 852,69 € 16.343,32 € 15.490,63 € 554,76 € 525,81 € Gebäude 55302/04710000 4475 Trauerhalle Zossen 721,67 € 721,67 € 16.598,55 € 15.876,88 € 563,42 € 538,92 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 20437 Urnenstelen 362,22 € 362,22 € 26.291,02 € 25.928,80 € 892,42 € 880,13 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 20969 Urnenstelen 1.037,09 € 1.037,09 € 24.717,19 € 23.680,10 € 839,00 € 803,80 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 24090 Urnenstelen 843,31 € 843,31 € 20.590,92 € 19.747,61 € 698,94 € 670,31 € Trauerhalle 55301/08210000 1985 Stühle 254,01 € 254,01 € 550,38 € 296,37 € 18,68 € 10,06 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 1986 Urnenwand 879,90 € 879,90 € 11.218,67 € 10.338,77 € 380,81 € 350,94 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 1988 Urnenwand II 1.275,45 € 1.275,45 € 21.788,94 € 20.513,49 € 739,60 € 696,31 € Gebäude 55302/04710000 4439 Trauerhalle Dabendorf 861,74 € 861,74 € 29.299,09 € 28.437,35 € 994,53 € 965,28 € Friedhofsunterhaltung 55301/04710000 19627 Abfallsammelstelle 374,01 € 374,01 € 1.277,89 € 903,88 € 43,38 € 30,68 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 55301/04710000 20436 Urnenstelen 518,61 € 518,61 € 37.729,22 € 37.210,61 € 1.280,68 € 1.263,08 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 7744 Friedhof Zossen Fl. 14 Flst. 533 0,00 € 0,00 € 62.975,00 € 62.975,00 € 2.137,62 € 2.137,62 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 7745 Fl. 14 Flst. 534 0,00 € 0,00 € 879,78 € 879,78 € 29,86 € 29,86 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 7746 Fl. 14 Flst. 535 0,00 € 0,00 € 32.375,00 € 32.375,00 € 1.098,94 € 1.098,94 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5723 Friedhof Dabendorf Fl. 3 Flst. 41 0,00 € 0,00 € 7.660,00 € 7.660,00 € 260,01 € 260,01 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5724 Fl. 3 Flst. 42/1 0,00 € 0,00 € 7.203,00 € 7.203,00 € 244,50 € 244,50 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4560 Friedhof Wünsdorf Fl. 3 Flst. 582 0,00 € 0,00 € 1.170,00 € 1.170,00 € 39,71 € 39,71 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4561 Fl. 3 Flst. 583/1 0,00 € 0,00 € 1.092,00 € 1.092,00 € 37,07 € 37,07 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4562 Fl. 3 Flst. 646 0,00 € 0,00 € 5.107,00 € 5.107,00 € 173,35 € 173,35 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4563 Fl. 3 Flst. 647 0,00 € 0,00 € 3.720,00 € 3.720,00 € 126,27 € 126,27 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5132 Friedhof Lindenbrück Fl. 3 Flst. 52 0,00 € 0,00 € 2.840,00 € 2.840,00 € 96,40 € 96,40 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5161 Friedhof Funkenmühle Fl. 6 Flst. 32 0,00 € 0,00 € 667,00 € 667,00 € 22,64 € 22,64 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 7052 Friedhof Zesch am See Fl 3 Flst. 108 0,00 € 0,00 € 204,00 € 204,00 € 6,92 € 6,92 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4676 Fl. 3 Flst. 109 0,00 € 0,00 € 2.401,00 € 2.401,00 € 81,50 € 81,50 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4927 Friedhof Neuhof Fl. 1 Flst. 165 0,00 € 0,00 € 7.585,00 € 7.585,00 € 257,47 € 257,47 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5283 Friedhof Schöneiche Fl. 4 Flst. 96 0,00 € 0,00 € 6.659,00 € 6.659,00 € 226,03 € 226,03 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5284 Fl. 4 Flst. 97 0,00 € 0,00 € 5.097,00 € 5.097,00 € 173,01 € 173,01 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5035 Friedhof Kallinchen Fl. 2 Flst. 129 0,00 € 0,00 € 2.338,00 € 2.338,00 € 79,36 € 79,36 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5036 Fl. 2 Flst. 130 0,00 € 0,00 € 2.692,00 € 2.692,00 € 91,38 € 91,38 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5180 Friedhof NN Fl. 1 Flst. 32 0,00 € 0,00 € 3.833,00 € 3.833,00 € 130,11 € 130,11 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5181 Fl. 1 Flst. 33/1 0,00 € 0,00 € 2.222,00 € 2.222,00 € 75,42 € 75,42 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 5182 Fl. 1 Flst. 34/1 0,00 € 0,00 € 530,00 € 530,00 € 17,99 € 17,99 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 6481 Friedhof Schünow Fl. 3 Flst. 203 0,00 € 0,00 € 2.949,00 € 2.949,00 € 100,10 € 100,10 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4486 Fl. 3 Flst. 74/2 0,00 € 0,00 € 629,92 € 629,92 € 21,38 € 21,38 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4870 Friedhof Werben Fl. 7 Flst. 308 0,00 € 0,00 € 910,00 € 910,00 € 30,89 € 30,89 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4698 Friedhof Horstfelde Fl. 1 Flst. 148 0,00 € 0,00 € 2.588,00 € 2.588,00 € 87,85 € 87,85 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4699 Fl. 1 Flst. 149/1 0,00 € 0,00 € 791,00 € 791,00 € 26,85 € 26,85 € Friedhofsunterhaltung 11107/04110000 4802 Friedhof Glienick Fl. 4 Flst. 149 0,00 € 0,00 € 1.428,00 € 1.428,00 € 48,47 € 48,47 € Restbuchwerte für das Jahr kalkulatorische Zinskosten für das Jahr Abschreibungen/Auflösungen für das Jahr

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Zuordnung Grabart Zuordnung Umlageschlüssel Produktnummer/ Kostenstelle Inventarnummer Bezeichnung 2025 2026 2025 2026 2025 2026 geplante Investitionen Friedhofsunterhaltung Zaun 3.333,33 € 3.333,33 € 45.000,00 € 41.666,67 € 1.527,48 € 1.414,33 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage Investition Grabanlage halbanonyme UGA 2.000,00 € 2.000,00 € 26.000,00 € 24.000,00 € 882,54 € 814,66 € halbanonyme Reihengräber für Särge Investition Grabanlage halbanonyme Reihengräber für Särge 1.333,33 € 1.333,33 € 17.333,33 € 16.000,00 € 588,36 € 543,10 € halbanonyme Baumbestattungen Urnen Investition Grabanlage halbanonyme Baumbestattungen Urnen 1.333,33 € 1.333,33 € 17.333,33 € 16.000,00 € 588,36 € 543,10 € halbanonyme Reihengräber für Särge Investition Grabanlage halbanonyme Reihengräber (Sarg) 333,33 € 9.666,67 € 328,13 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage Investition Grabanlage halbanonyme UGA 833,33 € 24.166,67 € 820,31 € Urnenkammer in Stele für 1 Urne Investition Grabanlage 2 Stelen 1.066,67 € 30.933,33 € 1.050,00 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage Investition Grabanlage halbanonyme UGA 666,67 € 19.333,33 € 656,25 € eine anonyme Urnengrabstätte Investition Grabanlage anonyme UGA 833,33 € 24.166,67 € 820,31 € halbanonyme Baumbestattungen Urnen Investition Grabanlage halbanonyme Baumbestattungen Urnen 1.000,00 € 29.000,00 € 984,38 € Friedhofsunterhaltung Abfallboxen 500,00 € 9.500,00 € 322,47 € Friedhofsunterhaltung Abfallboxen 200,00 € 3.800,00 € 128,99 € 34.429,26 € 38.735,25 € 37.142,76 € 41.123,20 € Umlageschlüssel 2025 2026 2025 2026 Friedhofsunterhaltung 7.318,61 € 6.891,27 € 7.738,69 € 7.979,99 € Investition Grabanlage 14.211,32 € 18.944,65 € 9.870,76 € 14.047,75 € Trauerhalle 1.015,26 € 1.015,26 € 128,03 € 93,57 € Gebäude 11.884,07 € 11.884,07 € 19.405,28 € 19.001,89 € Differenz 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Abschreibungen/Auflösungen für das Jahr kalkulatorische Zinskosten für das Jahr Restbuchwerte für das Jahr kalkulatorische Zinskosten für das Jahr Abschreibungen/Auflösungen für das Jahr

Institut für Public Management (IPM) am Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH Betriebskosten, Ertrags- und Aufwandskonten der Friedhöfe und die Kostenplanung: Kontonummer Bezeichnung Planzahlen 2025 Planzahlen 2026 Durchschnitt 2025-2026 Zuordnung Umlageschlüssel 50120000 Friedhofsverwaltung + Personalkosten direkter Vorgesetzter 43.327,94 € 45.494,34 € 44.411,14 € Verwaltung Verwaltungskostenanteil Bauhof 5.299,36 € 5.564,33 € 5.431,85 € Verwaltung 50120000 BA Leitung 3.867,91 € 4.061,30 € 3.964,61 € Verwaltung 50120000 Personalkosten für Baumschau 9.182,68 € 9.641,81 € 9.412,25 € Friedhofsunterhaltung 50120000 Friedhofsgärtner 37.886,38 € 39.780,69 € 38.833,54 € Friedhofspersonal Gemeinkosten der Verwaltung 10.499,04 € 11.023,99 € 10.761,52 € Verwaltung Gemeinkosten der Friedhofsgärtner 5.682,96 € 5.967,10 € 5.825,03 € Friedhofspersonal Büroarbeitsplatzkosten der Verwaltung 11.676,86 € 11.676,86 € 11.676,86 € Verwaltung 52110000 Instandhaltung 70.000,00 € 70.000,00 € 70.000,00 € Friedhofsunterhaltung 52411000 Wasser 2.500,00 € 2.500,00 € 2.500,00 € Friedhofsunterhaltung 52410000 Strom 58.400,00 € 12.000,00 € 35.200,00 € Gebäude 54310000 Beiträge Berufsgenossenschaft 100,00 € 100,00 € 100,00 € Verwaltung 58110000 Interne Verrechnung Bauhhof 213.416,00 € 233.100,00 € 223.258,00 € Friedhofspersonal Kosten der Straßenreinigung 167,16 € 167,16 € 167,16 € Friedhofsunterhaltung Friedhofsunterhaltung 7.318,61 € 6.891,27 € 7.104,94 € Friedhofsunterhaltung Investition Grabanlage 14.211,32 € 18.944,65 € 16.577,98 € Investition Grabanlage Trauerhalle 1.015,26 € 1.015,26 € 1.015,26 € Trauerhalle Gebäude 11.884,07 € 11.884,07 € 11.884,07 € Gebäude Friedhofsunterhaltung 7.738,69 € 7.979,99 € 7.859,34 € Friedhofsunterhaltung Investition Grabanlage 9.870,76 € 14.047,75 € 11.959,26 € Investition Grabanlage Trauerhalle 128,03 € 93,57 € 110,80 € Trauerhalle Gebäude 19.405,28 € 19.001,89 € 19.203,58 € Gebäude 516.445,31 € kalkulatorische Zinskosten auf das Anlagevermögen Personalkosten Sachkosten Gemeinkosten und Arbeitsplatzkosten nach KGSt Abschreibungen auf das Anlagevermögen

Friedhofsgebührensatzung Inhalt Präambel ............................................................................................................................................... 2

§ 1 Gebührengegenstand .................................................................................................................... 2

§ 2 Gebührenpflicht .............................................................................................................................. 2

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht .................................................................................................. 3

§ 4 Gebührenarten ............................................................................................................................... 3

§ 5 Fälligkeit der Gebühren ................................................................................................................. 3

§ 6 Rückzahlung von Gebühren ......................................................................................................... 4

§ 7 Inkrafttreten ..................................................................................................................................... 4

Gebührenübersicht über die Erhebung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Zossen (Friedhofsgebührensatzung) Gebührentarif Anlage A ........................................... 5-8

Friedhofsgebührensatzung Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen (Friedhofsgebührensatzung) Präambel Auf der Grundlage des § 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl.I /04, [Nr. 08], S.174), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen in der Sitzung am --.--.---- folgende Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Zossen beschlossen:

§ 1 Gebührengegenstand

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Zossen und seiner Einrichtungen sowie für Amtshandlungen der Stadt Zossen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif (Anlage A), welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a. die in § 1 der Friedhofssatzung der Stadt Zossen genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder Leistungen beantragt, b. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. (2) Wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist. (3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

Friedhofsgebührensatzung

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht: (1) Bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte und sonstigen Gebühren mit Begründung des Nutzungsrechts, im Falle der Verlängerung mit der Verlängerung des Nutzungsrechts. Sie wird für die gesamte Nutzungszeit bzw. Verlängerungszeit erhoben. (2) Bei Verwaltungsgebühren mit Beantragung der Leistung.

§ 4 Gebührenarten

  1. 1. Grabnutzungsgebühren werden für den Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Grabstelle auf bestimmte Zeit erhoben.
  2. 2. Benutzungsgebühren werden für die Inanspruchnahme einer Leistung und/ oder Einrichtung erhoben.
  3. 3. Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für ein bestimmtes Verwaltungshandeln erhoben. § 5 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger weitere Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Friedhofsgebührensatzung

§ 6 Rückzahlung von Gebühren

(1) Wird auf eine Grabstätte vor Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht zurückerstattet. (2) Bei Umbettungen wird dem Nutzungsberechtigten für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. (3) Grabräumungsgebühren werden zurückerstattet, wenn in Ausnahmefällen die Grabräumung vom Nutzungsberechtigten selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben wird.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zossen, beschlossen am 01.11.2005 und ausgefertigt am 07.11.2005 außer Kraft. Zossen, den ………………….. Wiebke Şahin-Connolly Bürgermeisterin

Friedhofsgebührensatzung Gebührenübersicht über die Erhebung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Zossen (Friedhofsgebührensatzung) Gebührentarif Anlage A-Empfehlung der Verwaltung in Anlehnung an das Kölner Modell Grabnutzungsgebühren (Erwerb eines Nutzungsrechtes) Grabstättenarten Grabnutzung Neuerwerb auf 20 Jahre Grabnutzung Verlängerung pro Jahr Reihengrabstätten Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 294,00 € 14,70 € Reihengrab für Särge Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 800,80 € nicht verlängerbar Wahlgrabstätten Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen einstellige Wahlgrabstätte (1 Sarg und 2 Urnen) 851,00 € 42,55 € zweistellig Wahlgrabstätte (2 Särge und 4 Urnen) 1.195,40 € 59,77 € dreistellig Wahlgrabstätte (3 Särge und 6 Urnen) 1.289,80 € 64,49 € vierstellig Wahlgrabstätte (4 Särge und 8 Urnen) 1.384,20 € 69,21 € Wahlgrabstätten für Urnen zweistellige Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) 600,50 € 30,03 € vierstellige Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen) 900,60 € 45,03 € sechsstellige Urnenwahlgrabstelle (6 Urnen) 1.131,60 € 56,58 € Pflegefreie Grabanlagen Urnenkammer in Urnenwand (für 1 Urne) 1.200,90 € nicht verlängerbar Urnenkammer in Stele (für 1 Urne) 1.200,90 € nicht verlängerbar anonymes Urnengrab (ohne Kennung, für 1 Urne) 973,20 € nicht verlängerbar halbanonymes Urnengrab (mit Namenskennung, für 1 Urne) 1.150,10 € nicht verlängerbar halbanonymes Baumurnengrab (1 Urne) 2.000,00 € nicht verlängerbar

Friedhofsgebührensatzung Gebührentarif Anlage A-Empfehlung der Verwaltung in Anlehnung an das Kölner Modell

Stelenplatten Stelenplatte Friedhof Horstfelde 154,70 € Stelenplatte Friedhof Glienick 118,64 € Stelenplatte Friedhof Zossen 118,64 € Urnenwandplatte Friedhof Kallinchen 118,64 € Stelenplatte Friedhof Lindenbrück 119,00 € Stelenplatte Friedhof Nächst Neuendorf 136,85 € Grabplatten halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen Friedhof Kallinchen 369,28 €

Bestattungsgebühren für die Beisetzung einer Urne in die anonyme Grabanlage 36,85 €

Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen pro Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Zossen 108,58 € €

Nutzung der Trauerhalle für alle Friedhöfe der Stadt Zossen Trauerhallennutzungsgebühr 75,42 €

Friedhofsgebührensatzung Gebührentarif Anlage A-Empfehlung der Verwaltung in Anlehnung an das Kölner Modell

Verwaltungsgebühren Genehmigung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckungen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen 17,22 € Zulassung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen 17,22 € Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 17,22 € Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte 12,92 € Beraten und Kennzeichnen bei neuen Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen 51,66 € Adressermittlung 12,92 € Anschreiben zur Aufforderung zur Befestigung des Grabsteins 17,22 € Bearbeitung Bestattungsanzeige 25,83 € Bearbeitung und Prüfung Umbettungsantrag 51,66 €

Sonstige Gebühren

Standsicherheitskontrollen

Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen nach der Frostperiode 1,22 € / Jahr 24,40 € für 20 Jahre

Friedhofsgebührensatzung Gebührentarif Anlage A-Empfehlung der Verwaltung in Anlehnung an das Kölner Modell

Zossen, den …………………..

Wiebke Şahin-Connolly Bürgermeisterin

Grabräumung Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 113,81 € Reihengrab für Särge Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 252,91 € einstellig (1 Sarg und 2 Urnen) 286,63 € zweistellig (2 Särge und 4 Urnen) 472,10 € dreistellig (3 Särge und 6 Urnen) 657,57 € vierstellig (4 Särge und 8 Urnen) 843,04 € Wahlgrabstätten für Urnen zweistellig (2 Urnen) 154,16 € vierstellig (4 Urnen) 250,50 € sechsstellig (6 Urnen) 346,85 €

Übersicht Gebührentarif Stadt Zossen – Neukalkulation Friedhofsgebühren [1]

Grabart Grabnutzungs-gebühr Kölner Modell komplett Grabnutzungs-gebühr Standardmodell komplett Gebühr aktuell komplett Vorschlag der Verwaltung Erdgräber Kindergrab (Sarg bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.012,96 € 766,34 € 294,00 € 294,00 € Reihengrab für Särge (Sarg ab dem vollendeten 5. 1.083,79 € 1.702,98 € 548,00 € 800,00 € eine 1-stellige Wahlgrabstätte 1.100,96 € 1.930,04 € 653,00 € 850,00 € eine 2-stellige Wahlgrabstätte 1.195,40 € 3.178,89 € 1.306,00 € 1.195,00 € eine 3-stellige Wahlgrabstätte 1.289,83 € 4.427,74 € 1.959,00 € 1.289,00 € eine 4-stellige Wahlgrabstätte 1.384,27 € 5.676,59 € 2.612,00 € 1.384,00 € Urnengräber Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.033,50 € 1.038,01 € 343,00 € 600,00 € Urnenwahlgrab für 4 Urnen 1.082,56 € 1.686,76 € 686,00 € 900,00 € Urnenwahlgrab für 6 Urnen 1.131,62 € 2.335,51 € 1.029,00 € 1.131,00 € Pflegefreie Grabanlagen Urnenkammer in Urnenwand für 1 Urne 1.535,88 € 715,80 € 710,00 € 1.200,00 € Urnenkammer in Stele (1 Urne) 1.668,50 € 848,42 € 710,00 € 1.200,00 € eine anonyme Urnengrabstätte (1 Urne) 973,22 € 51,94 € 710,00 € 973,00 € halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 1.166,09 € 271,05 € 710,00 € 1.050,00 € geplante neue Grabarten halbanonyme Baumbestattungen (1 Urne) 2.375,64 € 1.651,14 € NEU 2000,00 €

Übersicht Gebührentarif Stadt Zossen – Neukalkulation Friedhofsgebühren [2] Stelenplatten Stelenplatte Friedhof Horstfelde 154,70 € Stelenplatte Friedhof Glienick 118,64 € Stelenplatte Friedhof Zossen 118,64 € Urnenwandplatte Friedhof Kallinchen 118,64 € Stelenplatte Friedhof Lindenbrück 119,00 € Stelenplatte Friedhof Nächst Neuendorf 136,85 € Grabplatten halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen Friedhof Kallinchen Namensschild 369,28 €

Bestattungsgebühr für anonyme Grabanlagen Gebühr Gebühr aktuell Empfehlung der Verwaltung UGA anonym (bestattet der Bauhof) 36,85 € NEU 36,85 €

Grundgebühr für das Vorhalten der Einrichtungen pro Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt Zossen Gebühr nach Kalkulation Gebühr aktuell Empfehlung der Verwaltung 108,58 € NEU 108,58 €

Nutzung der Trauerhalle für alle Friedhöfe der Stadt Zossen Trauerhallennutzungsgebühr (je Nutzung der Trauerhalle) Gebühr nach Kalkulation Gebühr aktuell Empfehlung der Verwaltung 75,42 € 184,00 € 75,42 €

Übersicht Gebührentarif Stadt Zossen – Neukalkulation Friedhofsgebühren [3]

Grabart Gebühr nach Kalkulationsbericht Gebühr aktuell Empfehlung der Verwaltung Verwaltungsgebühren Genehmigung für das Aufstellen eines Grabmals, Einfassung 17,22 € 49,00 € 17,22 € Zulassung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen 17,22 € 35,00 € 17,22 € Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 17,22 € 9,00 € 17,22 € Beratung und Kennzeichnung bei neuen Wahlgrabstätten vor Ort ( Friedhof) 51,66 € NEU 51,66 € Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte 12,92 € NEU 12,92 € Bearbeitung einer Bestattungsanzeige 25,83 € 93,00 € 25,83 € Bearbeitung von Umbettungsanträgen 51,66 € NEU 51,66 € Adressermittlung 12,92 € NEU 12,92 € Anschreiben der Aufforderung zur Befestigung eines Grabmals 17,22 € NEU 17,22 €

Jährliche Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen Gebühr/ Jahr Gebühr aktuell Empfehlung der Verwaltung bei allen Grabmalen 1,22 € NEU 1,22 € pro Jahr 24,40 € pro 20 Jahre

Übersicht Gebührentarif Stadt Zossen – Neukalkulation Friedhofsgebühren [4]

Grabräumungsgebühr einmalig - NEU Grabart Gebühr nach Kalkulation Empfehlung der Verwaltung Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 113,81 € 113,81 € einstellig (1 Sarg und 2 Urnen) 286,63 € 286,63 € zweistellig (2 Särge und 4 Urnen) 472,10 € 472,10 € dreistellig (3 Särge und 6 Urnen) 657,57 € 657,57 € vierstellig (4 Särge und 8 Urnen) 843,04 € 843,04 € Wahlgrabstätten für Urnen zweistellig (2 Urnen) 154,16 € 154,16 € vierstellig (4 Urnen) 250,50 € 250,50 € sechsstellig (6 Urnen) 346,85 € 346,85 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Zossen (2025)

023/25 Beschlussvorlage öffentlich

Neufassung der Friedhofssatzung Stadt Zossen Organisationseinheit: Bauamt

Beratungsfolge Geplante Sitzungstermine Ö / N Ausschuss für Recht und Ordnung der Stadt Zossen (Vorberatung) 17.09.2025 Ö Ausschuss für Finanzen, Soziales und Bildung der Stadt Zossen (Vorberatung) 23.09.2025 Ö Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen (Entscheidung) 15.10.2025 Ö

Beschlussvorschlag Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen beschließt die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Zossen

a) in der vorliegenden Fassung

oder

b) in der laut Protokoll geänderten Fassung.

Mitwirkungsverbot gem.

§ 22 Bbg

KVerf [X] besteht nicht

[ ] besteht für:

Begründung Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe im Stadtgebiet stammte aus dem Jahr 2005. Es ist notwendig und rechtlich erforderlich, diese an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Dabei wurden verschiedene Aspekte aktualisiert und erweitert, um die Nutzung der Friedhöfe ganzumfänglich zu regeln. Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wurde mit einer Geldbuße von 500,00 € auf 600,00 € angehoben. Die Öffnungszeiten auf den Friedhöfen wurden der Winter- und Sommerzeit angepasst. Die Benennung der Grabarten wurde angepasst bzw. näher erläutert (Anlage: Tabelle 1).

Finanzielle Auswirkungen [ ] Ja [X] Nein

Gesamtkosten:

Deckung im Haushalt: [ ] Ja [ ] Nein Finanzierung aus der Haushaltsstelle:

Anlage/n BV 023_25 Friedhofssatzung Uebersicht Aenderungen Entwurf Neufassung_Friedhofssatzung_2025

Anlage zu BV 023/25 Friedhofssatzung Neufassung Übersicht Änderungen neue Bezeichnung alte Bezeichnung Reihengräber für Sargbestattungen Reihengrabstätte für Särge, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (1 Sarg) Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Kindergräber - Verstorbene ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr (1 Sarg) Reihengräber ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen einstellige Wahlgrabstätte (1 Sarg und 2 Urnen) 1-stellige Wahlgrabstätte zweistellige Wahlgrabstätte (2 Särge und 4 Urnen) 2-stellige Wahlgrabstätte dreistellige Wahlgrabstätte (3 Särge und 6 Urnen) 3-stellige Wahlgrabstätte vierstellige Wahlgrabstätte (4 Särge und 8 Urnen) 4-stellige Wahlgrabstätte entfällt 5-stellige Wahlgrabstätte entfällt 6,7,8,9,10-stellige Wahlgrabstätte Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen zweistellige Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) einstellige Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) vierstellige Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen) zweistellige Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen) sechsstellige Urnenwahlgrabstätte (6 Urnen) Neu Stelen, Urnenwände, halbanonyme und anonyme Urnengemeinschaftsanlagen Urnenkammer in Urnenwand (für 1 Urne) nicht aufgeführt Urnenkammer in Stele (für 1 Urne) nicht aufgeführt anonymes Urnengrab (für 1 Urne) anonyme Urnengrabstätte halbanonymes Urnengrab (für 1 Urne) nicht aufgeführt halbanonymes Baumurnengrab (für 1 Urne) NEU

Anlage zu BV 023/25 Friedhofssatzung Neufassung Übersicht Änderungen Paragraphen neue Satzung Benennung neue Satzung Veränderung Paragraphen aktuelle Satzung Präambel angepasst Inhaltsverzeichnis NEU

§ 1 – Geltungsbereich

unverändert

§ 1Geltungsbereich der Satzung

§ 2 – Zweckbestimmung

unverändert

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

NEU

§ 3 Friedhofsverwaltung

entfällt

§ 4 – Öffnungszeiten

angepasst -unterschiedliche Öffnungszeiten Winter/ Sommer

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof angepasst

-lit. i. wurde hinzugefügt

§ 5 Verhalten auf dem

Friedhof

§ 6 – Gewerbliche Tätigkeit auf

dem Friedhof angepasst -Haftung Schäden

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit

auf dem Friedhof

§ 7 – Allgemeines zu III.

Bestattungsvorschriften angepasst -Bestattungspflicht -Zeiten für Bestattungen

§ 19 Anzeigepflicht

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen

und Urnen NEU

§ 9 – Ausheben der Gräber und

Abtragen des Erdhügels NEU

§ 10 – Umbettungen und

Ausgrabungen angepasst -näher Beschrieben -Ausgrabungen hinzugefügt

§ 21 Umbettungen

§ 11 – Ruhezeiten

Unverändert

§ 20 – Ruhezeiten

§ 12 – Nutzungsrechte

angepasst (näher beschrieben, Übertragung Nutzungsrechte)

§ 22 – alte Nutzungsrechte

§ 13 – Arten von Grabstätten

angepasst -fehlende und neue Grabarten hinzugefügt

§ 7 Allgemeines, Arten von

Grabstätten

§ 14 – Reihengräber für

Sargbestattungen angepasst -Einebnungsanzeige wurde geändert

§ 8 Reihengräber

§ 15 – halbanonyme Reihengräber

für Sargbestattungen NEU

§ 16 – halbanonyme

Urnengemeinschaftsanlagen NEU

§ 17 – anonyme

Urnengemeinschaftsanlagen angepasst -Pflege, Wiedererwerb, Ablage Blumen etc., Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung der Grabstätte

§ 11 anonyme

Urnengrabstätten

§ 18 – Stelen / Urnenwände

NEU

§ 19 – Wahlgrabstätten-

Allgemeines NEU (Unterteilung von

§ 9 aktuelle Satzung

erfolgt)

§ 9 Wahlgräber

§ 20 – Wahlgrabstätten für Sarg-

und Urnenbestattungen angepasst (Unterteilung von § 9 aktuelle Satzung erfolgt)

§ 9 Wahlgräber

Anlage zu BV 023/25 Friedhofssatzung Neufassung Übersicht Änderungen

§ 21 – Wahlgrabstätten für

Urnenbestattungen angepasst (Unterteilung von §§ 9, 10 aktuelle Satzung erfolgt)

§ 10 Urnenwahlgrabstätten

§ 22 – Ehrengrabstätten

unverändert

§ 12 Ehrengrabstätten

§ 23 – Allgemeine

Gestaltungsvorschriften angepasst -Abs. 4 entfällt, besondere Gestaltungsvorschriften ( Höhe Gewächse) mit eingefügt) -Pflege pflegefreier Anlagen hinzugefügt -Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstätte erfolgen -Bäume sind nicht zu pflanzen

§ 14 Allgemeine

Gestaltungsvorschriften

§ 24 – Allgemeines zu errichten,

Entfernen und Ändern von Grabstätten angepasst -Beräumung mit reingenommen -Errichtungszeitraum mit reingenommen

§ 13 Errichten und Ändern

von Grabstätten

§ 25 – Grabeinfassungen

unverändert

§ 15 Ausmaße

Einfassungen

§ 26 – Grabmale und

Standsicherheit näher beschrieben

§ 17 Standsicherheit

§ 27 – Entfernung, Beräumung von

Grabmalen und Sonstigen Grabausstattungen angepasst -Einebnungszeitraum -Veränderung Anspruch von Grabmalen und Grabausstattungen

§ 18 Entfernung der

Grabmäler

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

NEU

§ 29 – Trauerhallen/Trauerfeiern

NEU

§ 30 – alte Rechte

angepasst

§ 22 Alte Nutzungsrechte

§ 31 – Haftung

NEU

§ 32 – Gebühren

NEU

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

Angepasst -näher bezeichnet -Bußgelderhöhung von500,00 € auf 600, 00 €

§ 23

§ 34 – Inkrafttreten

unverändert

§ 25

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

Inhalt

Präambel .................................................................................................................... - 3 - I. Allgemeine Vorschriften ..................................................................................... - 3 -

§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................ - 3 -

§ 2 Zweckbestimmung .................................................................................................... - 4 -

§ 3 Schließung und Aufhebung...................................................................................... - 4 -

II. Ordnungsvorschriften ........................................................................................ - 5 -

§ 4 Öffnungszeiten .......................................................................................................... - 5 -

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ...................................................................................... - 5 -

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof .............................................................. - 6 -

III. Bestattungsvorschriften ..................................................................................... - 7 -

§ 7 Allgemeines ............................................................................................................... - 7 -

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen .................................................................... - 8 -

§ 9 Ausheben der Gräber und Abtragen des Erdhügels .............................................. - 9 -

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen .......................................................................... - 9 -

§ 11 Ruhezeiten ............................................................................................................. - 10 -

IV. Grabstätten ....................................................................................................... - 10 -

§ 12 Nutzungsrechte ..................................................................................................... - 10 -

§ 13 Arten von Grabstätten .......................................................................................... - 12 -

§ 14 Reihengräber für Sargbestattungen .................................................................... - 12 -

§ 16 halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen ........................................................ - 13 -

§ 17 anonyme Urnengemeinschaftsanlagen ............................................................... - 13 -

§ 18 Stelen / Urnenwände ............................................................................................. - 14 -

§ 19 Wahlgrabstätten - Allgemeines ............................................................................ - 14 -

§ 20 Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen ............................................ - 15 -

§ 21 Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen ............................................................. - 15 -

§ 22 Ehrengrabstätten .................................................................................................. - 15 -

V. Gestaltung von Grabstätten ............................................................................. - 16 -

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................... - 16 -

VI. Errichten, Entfernen und Ändern von Grabstätten .......................................... - 17 -

§ 24 Allgemeines ........................................................................................................... - 17 -

§ 25 Grabeinfassungen ................................................................................................. - 17 -

§ 26 Grabmale und Standsicherheit ............................................................................ - 18 -

§ 27 Entfernung, Beräumung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

(Einebnungen) ............................................................................................................... - 19 -

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten ................................................................................ - 20 -

VII. Trauerhallen und Trauerfeiern ...................................................................... - 20 -

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

§ 29 Trauerhallen / Trauerfeiern ................................................................................... - 20 -

VIII. Schlussvorschriften ...................................................................................... - 21 -

§ 30 alte Rechte ............................................................................................................. - 21 -

§ 31 Haftung .................................................................................................................. - 21 -

§ 32 Gebühren ............................................................................................................... - 21 -

§ 33 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................................... - 22 -

§ 34 Inkrafttreten ........................................................................................................... - 23 -

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf Präambel Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), in der jeweils geltenden Fassung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am __.__.____ folgende Friedhofssatzung für die Stadt Zossen beschlossen. I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Zossen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a. Friedhöfe des Ortsteils Zossen und des bewohnten Gemeindeteils Dabendorf, b. Friedhof des Ortsteils Horstfelde, c. Friedhof des Ortsteils Schünow, d. Friedhöfe des Ortsteils Glienick und dem bewohnten Gemeindeteil Werben, e. Friedhof des Ortsteils Schöneiche, f. Friedhof des Ortsteils Kallinchen, g. Friedhof des Ortsteils Nächst Neuendorf, h. Friedhöfe des Ortsteils Wünsdorf und des bewohnten Gemeindeteils Neuhof i. Friedhöfe des Ortsteils Lindenbrück mit seinen bewohnten Gemeindeteilen Funkenmühle und Zesch am See.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Zossen. Sie werden als eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben. (2) Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (3) Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung aller Einwohner der Stadt Zossen und der in der Stadt Zossen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, sowie anderer verstorbener Personen bei besonderem berechtigten Interesse. (4) Die Bestattung einer anderen in der Stadt Zossen verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist insbesondere zuzulassen, wenn: a. diese keinen festen Wohnsitz hatte, b. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, c. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, d. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt Zossen erfordern. (5) Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung der Bestattung besteht nicht. (6) Auf den städtischen Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Stadt Zossen für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). (2) Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabarten. (3) Als Ersatz für die vorhandenen Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten die Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof der Stadt Zossen eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenen Entgelte geleistet.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf (4) Soll der Friedhof oder Friedhofsteil nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten. (5) Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung auf Grund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses, werden dem Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzung entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt. (6) Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Die Umbettungen, das Umsetzten der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten erfolgen auf Kosten der Stadt Zossen. (7) Schließungen und Aufhebung von Friedhöfen sind öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von März bis September von 07:00 Uhr 21:00 Uhr und von Oktober bis Februar von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. (2) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist grundsätzlich nur zu den Öffnungszeiten gestattet. (3) Die Stadtverwaltung kann aus besonderem Anlass (z.B. bei Ausgrabungen oder Umbettungen von Verstorbenen) das Betreten der Friedhöfe oder einzelnen Friedhofsteilen untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen des Personals der Stadt Zossen Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf (3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, welche zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten die Hauptwege befahren dürfen. b. an Sonn- und Feiertagen, während einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, c. den Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde, e. Abraum und Abfälle vom Friedhof außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Druckschriften zu verteilen, zu fotografieren oder zu filmen, h. zu spielen, zu lärmen, zu lagern oder laut Musik zu hören, i. alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren. (4) Die Stadt Zossen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind. Diese sind mindestens 2 Wochen vorher bei der Stadt Zossen anzuzeigen.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zulassung der Stadt Zossen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die die entsprechende Fach- und Sachkunde nachweisen können. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise verlangen. Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regeln zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur montags bis freitags zu den Öffnungszeiten und Samstag von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr ausgeführt werden. (6) Bei Bestattungen und Trauerfeiern sind störende Arbeiten und Lärm für die Dauer der Bestattung und Trauerfeier einzustellen. (7) Nach Beendigung der Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (8) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial sind von dem jeweiligen Dienstleistungserbringer zu entfernen und zu entsorgen. (9) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder der Dienstleistungserbringer gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Weisungen des Personals der Stadt Zossen verstößt. III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Jede auf den Friedhöfen der Stadt Zossen vorzunehmende Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen bzw. seinen Beauftragten unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Zossen anzumelden. Der Anmeldung sind die amtliche Sterbeurkunde (bei Urnenbeisetzungen auch die Einäscherungsbescheinigung), falls erforderlich die gerichtliche Erlaubnis zur Bestattung beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt Zossen das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf (3) Verantwortlich für die Bestattung ist der Bestattungspflichtige. Bestattungspflichtige sind gemäß § 20 Absatz 1 BbgBestG die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge: a. der Ehegatte, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, e. die Enkelkinder, f. die Großeltern, g. der Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft, kommt für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor. (4) Sofern der Verstorbene, Personen oder Einrichtungen bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat, so gelten diese als bestattungspflichtig. (5) Sind bestattungspflichtige Personen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst keine andere Person die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu Sorgen. (6) In Abstimmung mit der Stadt Zossen werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Trauerfeiern und Bestattungen sind Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr möglich. (7) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen können in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Zossen zugelassen werden.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Es werden nur Särge und Urnen angenommen, die keine PVC-, PCP-formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

§ 9 Ausheben der Gräber und Abtragen des Erdhügels

(1) Gräber müssen von zugelassenen Firmen auf Kosten des Auftraggebers ausgehoben und wieder verfüllt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m. (3) Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m und für Urnenbestattungen durch mindestens 0,15 m starke Erdwände getrennt werden. (4) Das Abtragen des Grabhügels erfolgt in Verantwortung des Nutzungsberechtigten.

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (3) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypisch, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird oder wenn dem Willen des Verstorbenen besser Rechnung getragen wird. (4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Ausgrabungen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen. (7) Ausgrabungen von Leichen im Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist. (8) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und Begründung des Umbettungszwecks. (9) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht und eine schriftliche Zustimmung des Nutzungsberechtigten.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf (10) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. (11) Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (12) Wird eine Grabstelle durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. (13) Die Stadt Zossen bestimmt im Benehmen mit dem Antragsteller den Zeitpunkt der Umbettung.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt für alle Grabarten 20 Jahre. (2) Aus religiösen oder anderen Gründen kann die Ruhezeit auf Antrag verlängert werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung der Stadt Zossen nach pflichtgemäßem Ermessen. IV. Grabstätten

§ 12 Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Zossen. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage besteht nicht. (2) Wird keine bestimmte Grabart angemeldet, weist die Stadt Zossen dem Bestattungspflichtigen ein Reihengrab für Sargbestattungen zu. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie zur Sicherstellung der Standfestigkeit der darauf befindlichen Grabmale. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. (6) Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift der Stadt Zossen unverzüglich mitzuteilen.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf (8) Übertragung und Verlängerung von Nutzungsrechten sind bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Zossen schriftlich zu beantragen. (9) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht mit Zustimmung der zu betreffenden Person in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen über: a. auf den Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Eltern, d. auf die Enkelkinder, e. auf die Geschwister, f. auf die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, g. auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. (10) Kommt für die Nachfolge im Nutzungsrecht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren vor. (11) Tritt keine in der von Absatz 9 a bis 9 g genannten Personen in das Nutzungsrecht ein, wird keine weitere Bestattung auf dieser Grabstätte durchgeführt. (12) Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (13) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Zossen kann durch individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten oder durch Veröffentlichung an den Friedhofsschaukästen und Kennzeichnung an der zu betreffenden Grabstelle auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinweisen. (14) Wird keine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit bei der Stadt Zossen beantragt erlischt das Nutzungsrecht. (15) Der Nutzungsberechtigte erhält bei Erwerb des Nutzungsrechts eine Bescheinigung, welche den Beginn, die Lage, Art der Grabstätte und das Ende des Nutzungsrechts beinhaltet.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

§ 13 Arten von Grabstätten

(1) Auf den städtischen Friedhöfen können folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt werden: a. Reihengräber für Sargbestattungen b. halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen, c. anonyme Urnengemeinschaftsanlagen, d. Stelen und Urnenwände, e. Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen f. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen, g. Ehrengrabstätten. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte.

§ 14 Reihengräber für Sargbestattungen

(1) Reihengräber für Sargbestattungen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für: a. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. b. Kindergräber – Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Ausnahmen können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. (4) In jedem Reihengrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden. (5) Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und bei Bedarf neu belegt. (6) Einebnungen von Reihengräbern für Sargbestattungen werden nach Ablauf der Ruhezeit durch die Stadt Zossen durchgeführt. (7) Einebnungen von Reihengräbern werden spätestens 2 Monate vor Einebnung durch ein Hinweisschild auf dem Grab und einen Aushang im Friedhofsschaukasten bekannt gegeben. (8) Reihengräber die eingeebnet werden sind vorher vom Nutzungsberechtigten frei zu räumen.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

§ 16 halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstätten in Grabfeldern mit Namenskennung, die der Reihe nach belegt werden und an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit vergeben wird. (2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) In jeder halbanonymen Urnengrabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Form und Material der Grabplatten für Namenskennung werden von der Stadt Zossen vorgegeben. (5) Die Pflege der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen obliegt ausschließlich der Stadt Zossen. (6) Auf den halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen dürfen Blumen und Blumenschalen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. (7)Pflanzungen und das Ablegen diverser Gegenstände auf der Beisetzungsfläche sind untersagt.

§ 17 anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Urnengrabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. (2) In einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (3) Das Ablegen von Blumen und Gegenständen ist nur an den vorgesehenen Stellen zulässig. Das Betreten der Rasenfläche in der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet. Ein Bepflanzen der Anlage ist unzulässig. (4) Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung der Grabstätte. (5) Die Pflege obliegt ausschließlich der Stadt Zossen. (6) Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

§ 18 Stelen / Urnenwände

(1) Stelen und Urnenwände sind Urnengrabstätten in Urnenkammern, die der Reihe nach belegt werden. (2) In jede Urnenkammer darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Ruhezeit. (4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnen in ein anonymes Urnengemeinschaftsfeld umgebettet. (6) Die Platten der Stelen und Urnenwände dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. (7) Das Anbringen oder Befestigen von Blumen und Gegenständen jeglicher Art an den Stelen und Urnenwänden ist nicht gestattet. Blumen und Gegenstände sind auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen abzulegen. (8) Form und Material der Platten werden von der Stadt Zossen vorgegeben. (9) Die Pflege der Stelen und Urnenwände obliegt ausschließlich der Stadt Zossen.

§ 19 Wahlgrabstätten - Allgemeines

(1) Wahlgrabstätten sind ein oder mehrstellige Grabstätten für Särge und Urnen oder nur für Urnen. (2) Die Lage der Wahlgrabstätte ist mit dem Nutzungsberechtigten abzustimmen. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung einer bestimmten Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht. (3) Das Nutzungsrecht richtet sich nach der Ruhezeit und kann auf Antrag verlängert werden. (4) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht an die Ruhezeit angepasst wird. (5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt Zossen schriftlich unter Vorlage des Nutzungsrechtes zu erklären.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

§ 20 Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen

(1) In einer Grabstätte können ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden. (2) In mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Anzahl entsprechend. (3) Wahlgrabstellen für Särge- und Urnen werden als ein-, zwei-, drei- oder vierstellige Grabstellen vergeben.

§ 21 Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Sie werden als zwei-, vier- oder sechsstellige Grabstätten vergeben. (2) In einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte können maximal 2, in einer vierstelligen maximal 4, in einer sechsstelligen maximal 6 und in einer achtstelligen Urnenwahlgrabstätte maximal 8 Urnen beigesetzt werden.

§ 22 Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten werden durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen auf besonderen Beschluss verliehen. (2) Die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Zossen.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf V. Gestaltung von Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Zweck des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Die Grabstätte ist würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu halten. (3) Die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe und Farben, sowie das Pflanzen von Bäumen sind verboten. (4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. (5) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstätte erfolgen. (6) In und an der Grabstätte dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. (7) Gewächse dürfen eine Höhe und Breite von 1,00 m bei Erdwahlgrab- und Reihengrabstätten, bei Urnenwahlgrabstätten von 0,80 m nicht überschreiten. (8) Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Gewächse kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt, so kann die Stadt Zossen die notwenigen Maßnahmen durchführen und die Kosten dem Nutzungsberechtigten auferlegen. (9) Zur Unterhaltung der Grabstätten (ausgenommen anonyme und halbanonyme Grabstätten, Stelen und Urnenwände), sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können auf den Friedhöfen zulässige Erwerbsgärtner beauftragen. (10) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Zossen. (11) Die vorhandenen Wasserzapfstellen dürfen für private Schlauchanschlüsse oder Regnerbetriebe nicht genutzt werden. (12) Die Stadt stellt Gießkannen und Harken zur Verfügung, welche nach Benutzung wieder an den dafür vorgesehenen Geräteständern anzuhängen sind. (13) Gießkannen und andere zur Verfügung gestellte Gartengeräte sind pfleglich zu behandeln und Eigentum der Stadt Zossen. (14) Müll, Laub und sonstige Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf VI. Errichten, Entfernen und Ändern von Grabstätten

§ 24 Allgemeines

(1) Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung herzurichten. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Stadt Zossen. (3) Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Entwurf der Grabstätte mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen anfordern. Nicht gestattet für die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassengen und sonstigen baulichen Anlagen ist die Verwendung von Glas, Kunststoff und Emaille. (4) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Gestaltung der Grabstätte dem Friedhofszweck dieser Satzung nicht entspricht.

§ 25 Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Maße (gemessen von der Außenkante) nicht überschreiten: a. Reihengrabstätten für Sargbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 0,90 m Breite x 2,20 m Länge oder 0,60 m Breite x 1,60 m Länge (Hügeleinfassung), b. Kindergräber - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,45 m Breite x 1,20 m Länge, c. Einzelwahlgrabstätten für Sargbestattungen 1,10 m Breite x 2,20 m Länge oder 0,60 m Breite x 1,60 m Länge (Hügeleinfassung), d. zweistellige Urnenwahlgrabstätten 1,00 m Breite x 1,00 m Länge. (2) Bei Mehrfachgrabstätten erhöhen sich die Maße einer Stelle in der Breite entsprechend. (3) Sondermaße können im Einvernehmen mit der Stadt Zossen auf Antrag gewährt werden. (4) Der Standort des Grabmals hat sich innerhalb der Grabeinfassungsmaße zu befinden. (5) Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

§ 26 Grabmale und Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und sonstige Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu halten, so dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. (3) Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (4) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. (5) Grabmale und Grabeinfassungen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich Senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgeblich ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V.. (6) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. (7) Das Fundament ist innerhalb der Grabfläche so zu errichten, dass spätere Beisetzungen nicht behindert werden. (8) Entspricht die Ausführung eines errichteten Grabmals und den baulichen Anlagen nicht den genehmigten Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Stadt Zossen dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals oder der baulichen Anlagen. (9) Jeder Nutzungsberechtigte ist für die Standsicherheit seines Grabmals verantwortlich. (10) Grabmale werden jährlich durch die Stadt Zossen auf ihre Standsicherheit überprüft. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen

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davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Zossen auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Zossen berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt Zossen ist nicht verpflichtet die entfernten Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine einmonatige öffentliche Bekanntmachung am Friedhofsschaukasten und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

§ 27 Entfernung, Beräumung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

(Einebnungen)

(1) Die Entfernungen von Grabmalen und / oder sonstigen baulichen Anlagen (Einebnungen) werden durch die Stadt Zossen einmal jährlich zwischen dem 01.12. des laufenden Jahres und dem 30.03. des darauf folgenden Jahres durchgeführt. (2) Grundsätzlich werden Gräber nur nach Ablauf der Ruhezeit und durch den Stadtbetrieb der Stadt Zossen eingeebnet. (3) Ausnahmen können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (4) Die Einebnung muss bis 31.10. des laufenden Jahres bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Zossen schriftlich beantragt werden. (5) Nicht verlängerbare Gräber (Reihengräber, halbanonyme Gräber) werden nach Ablauf der Ruhezeit ohne Antragstellung eingeebnet. (6) Vor Einebnung sind vom Nutzungsberechtigten größere Pflanzen, Hecken, Kieselsteine und ähnliches bis zu 30.11. des laufenden Jahres zu entfernen. (7) Erhebt der Nutzungsberechtigte Anspruch auf Grabmale, Grabplatten und / oder sonstige bauliche Anlagen, so ist die Friedhofsverwaltung bis zum 31.10. des laufenden Jahres der Einebnung schriftlich darüber zu informieren. (8) Die Stadt Zossen ist nicht verpflichtet die Grabmale, Grabplatten und / oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.

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§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung der Stadt Zossen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen würdigen Zustand zu bringen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte der Auflage der Stadt Zossen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten:

a. das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und b. die Grabstätte entschädigungslos beräumen und einebnen. c. Grabmale, Grabsteine, Grabplatten, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen werden in diesem Fall entschädigungslos durch die Stadt Zossen entsorgt.

(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt vor Einebnung eine dreimonatige Bekanntmachung im Friedhofsschaukasten und eine Kennzeichnung an dem zu betreffenden Grab.

VII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 29 Trauerhallen / Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder an der Grabstätte durchgeführt werden. (2) Die Aufbahrung von Leichen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. (3) Alle Gegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. (4) Beschädigungen sind unverzüglich der Stadt Zossen zu melden.

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VIII. Schlussvorschriften

§ 30 alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Zossen vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten, Nutzungszeiten sowie die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 Haftung

(1) Die Stadt Zossen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, sowie durch dritte Personen oder durch Kleintiere entstehen. (2) Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 32 Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Zossen verwalteten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und für die Benutzung der Trauerhallen sind Benutzungs- , Verwaltungs- und sonstige Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zossen zu entrichten.

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§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. entgegen § 4 Absatz 1 und 2 sich außerhalb der Öffnungszeiten auf den Friedhöfen der Stadt Zossen aufhält,
  2. 2. entgegen § 5 Absatz 2 sein Kind unter 10 Jahren ohne Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen die Friedhöfe der Stadt Zossen betreten lässt,
  3. 3. entgegen § 5 Absatz 3
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, welche zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten die Hauptwege befahren dürfen.
    • b) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,
    • c) den Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde,
    • e) Abraum und Abfälle vom Friedhof außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • g) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Druckschriften verteilt, fotografiert oder filmt,
    • h) spielt, lärmt, lagert oder laut Musik hört,
    • i) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert.
  4. 4. entgegen § 6 Absatz 1 ohne Zulassung der Stadt Zossen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführt,
  5. 5. entgegen § 6 Absatz 4 die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regeln missachtet,
  6. 6. entgegen § 6 Absatz 5 gewerbliche Arbeiten außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten durchführt,
  7. 7. entgegen § 6 Absatz 7 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeit, in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand verlässt,
  8. 8. entgegen § 6 Absatz 8 Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterialien nicht entfernt und entsorgt,

Neufassung Friedhofssatzung der Stadt Zossen Entwurf

  1. 9. entgegen § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 7 Blumen und Gegenstände an nicht dafür vorgesehene Stellen ablegt oder anbringt, die Rasenfläche betritt oder bepflanzt,
  2. 10. entgegen § 23 Absatz 14 Müll, Laub und sonstige Abfälle nicht an den dafür vorgesehen Stellen entsorgt,
  3. 11. entgegen § 29 Absatz 3 Gegenstände in Trauerhallen unsachgemäß benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 600,00 € geahndet werden. (3) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte durch die Stadt Zossen entzogen werden.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Zossen in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 20.09.2005 beschlossene Friedhofssatzung der Stadt Zossen außer Kraft.

Zossen, den

Wiebke Şahin-Connolly

-Siegel-Bürgermeisterin

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1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Zossen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kleinster Urnenwahlgrab-Tarif pauschal für 2 Urnen; keine 1-Urnen-Wahlgrabstätte vorhanden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Beisetzung einer Urne in die anonyme Grabanlage (Bauhof); Grabaushub erfolgt gem. § 9 durch zugelassene...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Zossen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 15xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Zossen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €