Friedhofssatzung – Zossen

Vollständige Friedhofssatzung für Zossen.

Friedhofssatzung

25 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Die Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Zossen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. die Friedhöfe des Ortsteils Zossen und des bewohnten Gemeindeteils Dabendorf,
  2. die Friedhöfe der bewohnten Gemeindeteile Horstfelde, Schünow und Werben des Ortsteils Glienick
  3. den Friedhof des Ortsteils Schöneiche,
  4. den Friedhof des Ortsteils Kallinchen,
  5. den Friedhof des Ortsteils Nächst Neuendorf
  6. die Friedhöfe des Ortsteils Wünsdorf und der bewohnten Gemeindeteile Neuhof, Lindenbrück, Funkenmühle und Zesch am See.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die städtischen Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung

  1. der verstorbenen Einwohner der Stadt Zossen,
  2. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.

(3) Die Bestattung anderer als der in Absatz 2 genannten Personen ist zulässig, sie bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt § 19 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes.

(5) Auf den städtischen Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Zossen als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

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§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeit und die Friedhofsordnung werden an den Eingängen zu den Friedhöfen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass, z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde der Orte entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, f) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, g) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

(4) Andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen und Ausnahmen von den Untersagungen gem. Abs. 3 bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Paragraph 6

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung kann befristet werden.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält eine Berechtigungskarte zur Vornahme der Arbeiten, die dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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(3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 5 Abs. 3 a) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von den jeweiligen Gewerbetreibenden zu entfernen.

(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden kann.

(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten),
  2. Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten),
  3. Urnenwahlgrabstätten,
  4. anonyme Urnengrabstätte,
  5. Ehrengrabstätten.

(4) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung (Abs. 3 Nr. 2 bis 4) angemeldet, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen ein Reihengrab zu.

§ 8 Paragraph 8

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit beräumt und neu belegt. Das Abräumen wird auf dem betreffenden Grab durch ein Hinweisschild bekannt gemacht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nur bei berechtigtem Interesse in Ausnahmefällen auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

  1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

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§ 9 Paragraph 9

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit, längstens für die Dauer von 25 Jahre (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Großeltern) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Nutzungsberechtigte im Benehmen mit der Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, vor Beendigung des Nutzungsrechts eine diesbezügliche Verlängerung zu beantragen. Erfolgt dies nicht, fällt das Nutzungsrecht an die Stadt zurück.

§ 10 Paragraph 10

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten (Aschestätten), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von längstens 25 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben.

(3) Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

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§ 11 Paragraph 11

Anonyme Urnengrabstätten

(1) In einer anonymen Urnengrabstätte werden Urnen innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (2) Grabfelder für anonyme Urnengrabstätten sind auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Zossen und Wünsdorf eingerichtet. (3) Die einzelnen Grabstätten werden innerhalb der Grabfelder nicht gekennzeichnet.

§ 12 Paragraph 12

Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, die durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen zuerkannt und ausgewiesen werden. (2) Die Gestaltung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 13 Paragraph 13

Errichten und Ändern von Grabstätten

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabstätten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen der Grabstättenentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen anfordern. (3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Grabstätte dem Friedhofszweck dieser Satzung nicht entspricht.

§ 14 Paragraph 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Zweck des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. Die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen (3) Die Gestaltung einer zur Nutzung überlassenen Grabstätte richtet sich - unter Berücksichtigung der Festlegungen von Abs. 1 und 2 - nach dem Willen und den eigenen Vorstellungen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, trifft der Bestattungspflichtige die Entscheidung. (4) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen der Grabstätten unterliegen, außer den Anforderungen nach Abs. 1 und 2, in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten jedoch uneingeschränkt. (5) Stellt die Friedhofsverwaltung bei der Antragstellung fest, dass die Vorstellungen des Verstorbenen bzw. Bestattungspflichtigen zur Gestaltung der Grabstätte bzw. des Grabmals dem Friedhofszweck nicht entsprechen ist sie berechtigt, entsprechende Auflagen zu erteilen bzw. die Zustimmung gem. § 13 Abs. 3 zu versagen.

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§ 15 Paragraph 15

Ausmaße der Einfassungen

(1) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. bei Kindergräbern: 0,45 m Breite x 1,10 m Länge
  2. bei Reihengräbern: 0,90 m Breite x 2,20 m Länge
  3. bei Wahlgräbern: 1,10 m Breite x 2,20 m Länge je Stelle oder Sondermaße auf Antrag
  4. bei Urnenwahlgrabstätten: 1,00 x 1,00 m

(2) Der Standort des Grabmals hat sich innerhalb der Grabeinfassungsmaße zu befinden.

§ 16 Paragraph 16

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu halten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu halten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung der Reihengräber und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften des Bestattungsgesetzes oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben.

(4) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 23 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Abs. 3 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

§ 17 Paragraph 17

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18 Paragraph 18

Entfernung der Grabmäler

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(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb dieser Frist entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und auf deren Verlangen, mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen können montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr und sonnabends in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr durchgeführt werden. Über Ausnahmeanträge entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 20 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre. Aus religiösen oder anderen Gründen kann auf Antrag die Ruhezeit verlängert oder auf Dauer festgelegt werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 21 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Erdbestattungen und Urnenbestattungen im Einzelfall bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (4) Die Stadt Zossen bestimmt im Benehmen mit dem Antragsteller den Zeitpunkt der Umbettung.

§ 22 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 10 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Sondernutzungsrechtes (Abs.1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

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§ 23 Paragraph 23

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 4 Abs. 1 diebekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt Zossen gem. § 5 Abs. 2 den Friedhof betritt,
  2. entgegen § 5 Abs. 3 den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 bis 4 die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet,
  4. entgegen § 17 Abs. 2 nicht den verkehrssicheren Zustand des Grabmals sichert,
  5. entgegen § 19 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Zossen anziegt,
  6. entgegen § 21 Abs. 2 Umbettungen ohne Erlaubnis der Stadt durchfuhrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EURO geahndet werden

§ 24 Paragraph 24

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 25 Paragraph 25

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Zossen in Kraft.

Zossen, den 21.09.2005

Michaela Schreiber Bürgermeisterin

  • Siegel -

Original-Satzung als PDF

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