Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Würzburg und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind gebührenpflichtig. (2) Als Gebühren werden Grabnutzungsgebühren (§ 6), Bestattungsgebühren (§ 8), sonstige Leistungsgebühren (§ 9) und Verwaltungsgebühren (§ 10) erhoben. (3) Alle Gebühren sind Nettogebühren; soweit Umsatzsteuer entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht nach § 6 mit der Einräumung des Nutzungsrechts und nach § 8 und 9 mit der Erbringung der Leistungen durch die Friedhofsverwaltung, die Verwaltungsgebühren nach § 10 mit der Amtshandlung. Die Gebühren sind zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen. (2) Werden die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen für eine Bestattung in einfacher würdiger Form durchgeführt. Dies entspricht den Leistungen nach § 6 Abs. 2 Ziff. 1.1 oder Ziff. 2.1, § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1 bis 1.3 oder Ziff. 2.1 bis 2.3 sowie bei Bedarf § 9 Abs. 1 Ziff. 1.1 bis 1.3. (3) Die Gebühren nach § 6 sind für den gesamten Zeitraum der beantragten oder erforderlichen Nutzung im Voraus zu entrichten. Während der Laufzeit erfolgende Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf bereits bezahlte Gebühren. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 3 Gebührenschuldner/in
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: a) wer den Antrag auf Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen im Rahmen von § 1 stellt, b) wer sich der Stadt Würzburg gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat c) wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und kostentragungspflichtig ist (2) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes verpflichtet. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Das Anatomische Institut der Universität Würzburg ist für die Benutzung der Friedhöfe oder Einrichtungen der Bestattung von Gebühren befreit. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen für die Beisetzungen.
§ 5 Nutzungszeitraum und Größe der Grabstätten
(1) Die Benutzungsgebühren für Grabstätten werden bei der ersten Vergabe mindestens für einen Zeitraum von 15 Jahren, höchstens jedoch von 20 Jahren erhoben. Für Grabstätten in der Kinderwiese erfolgt die Erhebung für mindestens 10 Jahre, für den Sternchengarten für mindestens 5 Jahre. Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden (§ 23 Friedhofssatzung).
(2) Bei Familiengrabstätten wird die Zahl der möglichen Sargbeisetzungen nebeneinander als maßgebende Größenordnung für die Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. Bei Mehrfachgrabstätten vervielfachen sich die Gebühren entsprechend. (3) Die für die Gebührenfestsetzung maßgebliche Zuordnung von Grabstätten ist im Nutzungs- oder Lageplan des jeweiligen Friedhofes festgelegt.
§ 6 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühren gelten für die Benutzung einer einstelligen Grabstätte für ein Jahr, soweit bei einzelnen Positionen nichts anderes angegeben ist.
(2) Die Benutzungsgebühr beträgt für
| 1. | Erdgrabstätten je Grabplatz (Grundfläche) | € Jahresgebühr, wenn nicht einmalig |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengrab verlängerbar | 35,00 |
| 1.2 | Familiengrabstätte in allgemeiner Lage am Weg oder auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof Lengfeld | 66,00 |
| 1.3 | ab der zweiten Reihe (ausgenommen Waldfriedhof und Friedhof Lengfeld) | 46,00 |
| 1.4 | in bevorzugter Lage oder Mauergräber Hauptfriedhof | 87,00 |
| 1.5 | Erdgrab in Gemeinschaftsanlage mit Rahmenpflege | 186,00 |
| 1.6 | Kindergrab | 13,00 |
| 1.7 | Grabplatz in der Kinderwiese | 16,00 |
| 1.8 | Grabplatz im Sternchengarten | 10,00 |
| 2. | Urnengrabstätten | |
| 2.1 | Urnenreihengrab verlängerbar | 26,00 |
| 2.2 | Anonyme Urnengrabstätte für 15 Jahre (zzgl. Umsatzsteuer) | einmalig 360,00 |
| 2.3 | Urnengemeinschaftsgruft für 15 Jahre | einmalig 600,00 |
| 2.4 | Urnenfamiliengrab | 43,00 |
| 2.5 | Urnengemeinschaftsgrab mit Grabpflege/Denkmal pro Stelle/Urne | 55,00 |
| 2.6 | Urnengrabstelle unter Gemeinschaftsbaum | 62,00 |
| 2.7 | Urnenfamilienbaumgrab je nach Größe, Art und Lage des Baumes für 6-8 Urnen | |
| Kategorie A | 143,00 | |
| Kategorie B | 193,00 | |
| Kategorie C | 243,00 | |
| 2.8 | Urnennische in einer Stele/Urnenwand für bis zu 3 Urnen | 92,00 |
| 2.9 | Urnengrab in Gemeinschaftsanlagen „Urnengarten“ mit Bepflanzung und Grabpflege -pro Grabstelle 2 Urnenbestattungen möglich- | |
| a) mit Natursteinschriftplatten und Dauerbepflanzung | 105,00 | |
| b) mit gehobener Gestaltung oder Wechselbepflanzung | 141,00 | |
| c) mit Einzelsteinwahl und gehobene Gestaltung oder Wechselbepflanzung -Steinankauf zusätzlich erforderlich- | 182,00 | |
| d) in einer historischen Grabanlage mit gehobener Gestaltung oder Wechselbepflanzung -Ankauf Grabplatte zusätzlich erforderlich | 220,00 | |
| 2.10 | Urnenfamiliengrab in bevorzugter Lage oder Mauergrab Hauptfriedhof | 64,00 |
| 3. | Grüfte/Grabkammern je Stellplatz (Grundfläche) | 92,00 |
| 4. | Fundament/Einfassung je Grabplatz | 6,00 |
| Grabpflegerecht ohne Bestattungsanspruch für Grabstätten unter 1.2 | 59,00 | |
| 5. | für Grabstätten unter 1.3 | 40,00 |
| für Grabstätten unter 1.4 | 82,00 | |
| für Grabstätten unter 2.4 | 39,00 | |
| für Grabstätten unter 3. | 82,00 |
§ 7 Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Im Fall einer Beisetzung in bestehenden Gräbern muss das Grabnutzungsrecht um die fehlenden vollen Jahre, gerechnet ab Ablauf des Nutzungsrechts, verlängert werden, die für die Dauer der Ruhezeit nach § 15 der Friedhofssatzung erforderlich sind.
(2) Bei Verlängerungen von Grabnutzungsrechten gilt § 2 dieser Satzung entsprechend.
§ 8 Bestattungsgebühren
(1) Für die anfallenden Leistungen bei einer Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. Sargbestattungen | |
|---|---|
| 1.1 Ausheben und Verfüllen einer Grabstätte Normaltiefe | 373,00 |
| 1.2 Bestattungsfeier/Nutzung Trauerhalle einschl. Musikanlage und Kerzen | 259,00 |
| 1.3 Durchführung der Beisetzung einschließlich Sargträger | 278,00 |
| 1.4 Pauschalgebühr für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr im Kindergrab | 213,00 |
| 1.5 Pauschalgebühr für die Beisetzung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr in einer Familiengrabstätte auf Normaltiefe | 471,00 |
| 1.6 Pauschalgebühr für die Bestattung von Fehlgeburten und Feten | 41,00 |
| 2. Urnenbestattungen | |
| 2.1 Öffnen und Schließen der Grabstätte | 108,00 |
| 2.2 Bestattungsfeier/Nutzung Trauerhalle einschl. Musikanlage und Kerzen | 259,00 |
| 2.3 Durchführung der Beisetzung | 200,00 |
(2) Für die Leistungen bei Verlegung von Leichen, Gebeinen und Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1.1 Ausbettung einer Urne mit Versand, zuzügl. Portokosten | 242,00 |
|---|---|
| 1.2 Ausbettung von Gebeinen | 699,00 |
| 1.3 Beisetzung von Gebeinen mit Graböffnung Normaltiefe | 498,00 |
| 1.4 Ausbettung eines Verstorbenen/von Körperteilen Normaltiefe | 891,00 |
§ 9 Sonstige Leistungsgebühren
(1) Leistungen für die Bestattung, die bei den Gebühren nach § 8 der Satzung nicht erfasst sind, werden als Sonderleistungen berechnet. Hierfür werden folgende Gebühren erhoben
| 1.1 Einstellung eines Sarges in das Leichenhaus/Nutzung der Kühleinrichtungen pro Kalendertag | 50,00 |
|---|---|
| 1.2 Nutzung der Tiefkühlung pro Kalendertag | 80,00 |
| 1.3 Nutzung des Versorgungsraumes einer Leichenhalle | 80,00 |
| 1.4 Nutzung der Abschiedsräume/Raum der Stille | 39,00 |
| 1.5 Bestattung außerhalb der festgelegten Bestattungstermine | 75,00 |
| 1.6 Verlängerung der Bestattungsfeier/Nutzung der Trauerhalle je weitere angefangene 0,5 Stunde | 57,00 |
| 1.7 Zuschlag für Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes | 187,00 |
| 1.8 Öffnen und Schließen einer Grabkammer | 220,00 |
| 1.9 Gruftreinigung pro Verstorbenen | 123,00 |
| 1.10 Beschriftung des Urnengemeinschaftsgrabes je Buchstabe, Zahl und Zeichen | 11,00 |
| 1.11 Beschriftung der Schriftplatten in den Urnengärten je Buchstabe, Zahl und Zeichen | 11,00 |
| 1.12 Gedenkschild (Baumbestattung, Weingarten) | 25,00 |
| 1.13 Materialkosten für das Verlöten eines Sarges | 50,00 |
| 1.14 Verlöten eines Sarges durch das Personal der Friedhofsverwaltung inkl. Material | 100,00 |
| 1.15 Miete eines Schließfaches pro Jahr | 30,00 |
(2) Hier nicht aufgelistete Leistungen, die auf Wunsch des Gebührenschuldners erbracht werden, sind gesondert zu berechnen. Die Gebührenhöhe setzt sich zusammen aus den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zuzüglich eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 30%.
§ 10 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
| 1.a) Genehmigung zur Ausführung von Steinmetz- und Bildhauerarbeiten in den Friedhöfen für jedes angefangene Kalenderjahr | 151,00 |
|---|---|
| b) Genehmigung zur einmaligen Ausführung | 15,00 |
| 2.a) Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege je Fahrzeug für jedes angefangene Kalenderjahr mit Berechtigungsausweis | 73,00 |
| b) | Genehmigung zum einmaligen Befahren der Friedhofswege | 7,00 |
|---|---|---|
| 3. | Genehmigung eines Grabdenkmals mit Überprüfung der satzungsgemäßen Aufstellung einschl. der jährlichen Standfestigkeitskontrollen | 90,00 |
| 4. | Ausnahmebewilligung und Einzelanordnung | 109,00 |
| 5. | Genehmigung einer Bestattung vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt oder nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist | 75,00 |
| 6. | Anmeldung der Überführung von Verstorbenen nach auswärts gemäß BayBestG | 52,00 |
| 7. | Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes mit Grabbrief | 25,00 |
| 8. | Ausstellung eines Leichenpasses | 25,00 |
Auslagen werden nach Art. 12, 13 des Bayer. Kostengesetzes zusätzlich berechnet.
(1)Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten die Satzung der Stadt Würzburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) vom 06.08.1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2012 (MP und VBl. Nr. 242 vom 19.10.2012), sowie die Satzung der Stadt Würzburg über die Gebühren für die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen der Stadt Würzburg (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2016 (MP und VBl. Nr. vom 18.12.2015) außer Kraft.