Friedhofssatzung
20 Abschnitte.
§ 10 Sargmaß
Sargmaß
(1) Die Länge, Breite und Höhe von Särgen, deren Verwendung in Familiengrabstätten vorgesehen ist, hat sich nach der Größe (Ausmaß) einer Grabstätte zu richten, wobei der notwendige Grabverbau ausreichend zu berücksichtigen ist. Das Höchstmaß eines Sarges von 2,05 x 0,70 x 0,70 Meter darf jedoch nicht überschritten werden.
(2) Soweit die Größe (Ausmaß) einer Familiengrabstätte weniger als 2,00 x 0,80 Meter
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misst und die trennende Erdschicht (Zwischensteg) zu den benachbarten Grabstätten weniger als 0,30 Meter beträgt, darf das Höchstmaß des zur Verwendung vorgesehenen Sarges 1,85 x 0,65 x 0,65 Meter nicht überschreiten.
(3) Bei mehrfacher Benutzung einer Familiengrabstätte darf die Höhe des für die Verwendung vorgesehenen Sarges, abweichend von dem sonst gültigen Höchstmaß (Abs. 1 Satz 2 oder Abs.2) 0,50 Meter nicht überschreiten.
(4) Für die Beisetzung von Särgen in Wechselgrabstätten gelten die Sargmaße nach Abs. 2.
(5) Die Verwendung von Särgen aus Metall oder von Einsätzen aus Metall in Holzsärgen ist nur in Kammern (Gruftbegräbnis) zugelassen.
§ 11 a
Abfallvermeidung und Abfallentsorgung
Friedhofsabfälle sind in die hierfür vorgesehenen Behälter einzuwerfen und nach kompostierbar und nicht kompostierbar zu trennen. Grabschmuck, Blumengebinde, Kränze und Sonstiges aus Kunststoff und kompostierbaren Bestandteilen dürfen nicht verwendet werden, sofern eine saubere Trennung in kompostierbar und nicht kompostierbar unmöglich ist.
Ab 1. Januar 1997 darf auf den Friedhöfen bei Särgen nebst Ausstattung kein Kunststoff mehr verwendet werden.
§ 12 Ruhezeit
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit Verstorbener beträgt 15 Jahre; sie darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Ruhefrist wird vom Tage der Beisetzung ab gerechnet.
(2) Während der Ruhezeit darf eine Graböffnung nur aus Gründen der Strafrechtspflege, aus seuchenrechtlichen Gründen oder zur nachträglichen Feststellung versorgungsrechtlicher Ansprüche vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Urnenbestattungen.
§ 13 Umbettung
Umbettung
(1) Die Graböffnung zum Zwecke der Umbettung kann grundsätzlich nur nach Beendigung der Ruhezeit auf Antrag zugelassen werden, soweit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht bestehen oder zu erwarten sind.
Die Umbettung von Urnen während der Ruhezeit ist nur in begründeten Fällen mit Ausnahmegenehmigung zulässig.
(2) Antragsberechtigt sind Angehörige eines Verstorbenen. Im Rang gleiche Personen
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haben die Zustimmung gemeinsam zu geben und gegebenenfalls die Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten für die Graböffnung nachzuweisen.
IV.
Grabstätten
§ 14 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Würzburg. Die Benutzungsansprüche nach Maßgabe dieser Satzung werden befristet verliehen. (2) Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen werden unterschieden in a) Wechselgrabstätten, Wechselgrabstätten in einer Urnengemeinschaftsanlage b) Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten) c) Kriegsgräber. (3) Der Benutzungsanspruch bezieht sich nur auf die eigentliche Fläche einer Grabstätte, Bäume dürfen Grabstätten überragen. Es muss ein mindestens 0,80 Meter breiter Querweg gesichert sein.
§ 15 Wechselgrabstätten
Wechselgrabstätten
(1) Wechselgrabstätten sind Gräber für die einmalige Sarg- oder Urnenbeisetzung. Sie werden erst bei einem Trauerfall zur Verfügung gestellt. Die Zuweisung erfolgt der Reihe nach, wobei der Lageplan maßgebend ist. Die Dauer der Benutzung richtet sich nach der Ruhezeit des Verstorbenen. (2) Die Lagepläne für die Friedhöfe der Stadt Würzburg können vorsehen a) Grabfelder für Kinder, b) Grabfelder für Erwachsene, (3) Auf Wechselgrabstätten sind zugelassen a) einfache, nicht untermauerte Holzkreuze, b) bodengleiche Schriftplatten als Namensträger in begrenzter Größe von 0,40 x 0,35 Meter. (4) Die Räumung eines Begräbnisfeldes oder eines Teiles davon nach Ablauf der Ruhezeit für Verstorbene wird sechs Monate zuvor öffentlich oder durch Anbringung eines geeigneten Hinweises auf dem Begräbnisfeld bekannt gemacht.
§ 16 Familiengrabstätten
Familiengrabstätten
Allgemeines
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten, in denen eine ein- und mehrfache Beisetzung von Särgen oder von Urnen möglich ist. (2) Familiengrabstätten können aus einer oder aus mehreren Grabstätten bestehen. Es können Grabstätten sein für Beisetzung im Boden (Erdbegräbnis), in Kammern (Gruftbegräbnis) oder in Urnennischen.
§ 17 Erwerb und Inhalt von Benutzungsrechten
Erwerb und Inhalt von Benutzungsrechten
(1) Das Benutzungsrecht wird für Familiengrabstätten nach Jahren, erstmals für
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mindestens 15 Jahre, höchstens jedoch für 20 Jahre – mit der Möglichkeit der Erneuerung nach Ablauf – verliehen.
Für Gruftbegräbnisstätten wird das Grabrecht auf 20 Jahre vergeben mit der Möglichkeit der Verlängerung um die gleiche Zeit. Die Dauer der Ruhezeit Verstorbener muss dabei berücksichtigt werden.
(2) Die Lage und das Ausmaß der Familiengrabstätten (ein-oder mehrstellig) kann der Antragsteller im Rahmen des Benutzungsplanes des jeweiligen Friedhofes bestimmen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(3) Antragsberechtigt ist
- a) bei einem Todesfall der nächste Angehörige eines Verstorbenen, soweit der Verstorbene Einwohner der Stadt Würzburg war,
- b) beim Erwerb eines Grabrechtes zu Lebzeiten jeder Einwohner der Stadt Würzburg, soweit er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Das Recht auf Benutzung entsteht mit der Aushändigung des Bescheides.
(4) Das Benutzungsrecht beinhaltet die Beisetzung
- a) des Inhabers des Grabrechtes oder
- b) dessen Ehegatten und der Kinder einschließlich Schwiegerkinder,
- c) dessen Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder und ihrer Ehegatten
- d) der Eltern und Schwiegereltern
- e) der Enkel und ihrer Ehegatten.
(5) Die Erdbestattung der unter Nr. d) und e) genannten Personen -ausgenommen der Eltern ist in den gemäß § 5 vom Stadtrat gesperrten Abteilungen des Hauptfriedhofes nicht mehr möglich.
(6) Inhaber des Grabnutzungsrechts sind zu der Pflege und Instandhaltung der Grabstätten in gärtnerischer und baulicher Hinsicht verpflichtet.
§ 18 Übergang von Benutzungsrechten
Übergang von Benutzungsrechten
(1) Das Grabbenutzungsrecht kann vom Inhaber auf Personen i.S. des § 17 Abs. 4 Buchst. b–e übertragen werden. Der Wechsel bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 5 sinngemäß.
(2) Ein Benutzungsrecht geht nach dem Ableben des Inhabers auf den nächsten Angehörigen in der Reihenfolge des § 17 Abs. 4 der Satzung über, soweit nicht eine anderslautende Anordnung des Verstorbenen vorliegt. Bei Ranggleichheit genießt die Person mit dem höheren Alter den Vorzug.
(3) Der Übergang nach Abs.2 ist innerhalb von 6 Monaten anzuzeigen.
(4) Der Übergang nach Abs.2 hat keinen Einfluss auf die Benutzungsdauer und den Kreis der bisher Berechtigten. Der Zeitablauf wird ebenfalls nicht beeinflusst.
§ 19 Erneuerung von Benutzungsrechten
Erneuerung von Benutzungsrechten
(1) Der Ablauf eines Grabnutzungsrechts wird rechtzeitig bekannt gegeben. Dies kann durch eine schriftliche Benachrichtigung oder durch einen vorherigen Hinweis auf der Grabstätte 6 Monate vor Ablauf des Grabnutzungsrechts geschehen. Eine Erneuerung ist nach Ablauf für 5, 10 oder 15 Jahre möglich.
(2) Ein Grabnutzungsrecht muss für die Dauer der Ruhezeit Verstorbener erneuert werden, wenn diese nicht gewährleistet ist.
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(3) Antrag auf Erneuerung des Nutzungsrechtes können die in § 17 Abs. 4 der Satzung aufgeführten Personen stellen, wenn der gärtnerische und bauliche Zustand der Grabstätten sowie der Grabdenkmale einwandfrei ist. Ein Nachweis kann gefordert werden.
(4) Nach dem endgültigen Ablauf der Grabnutzungsrechte können ausnahmsweise Angehörige Verstorbener die Möglichkeit erhalten, eine Grabstätte auf die Dauer von längstens weiteren 10 Jahren zu pflegen und zu erhalten. Ein Anspruch auf Beisetzung in diesem Grab ist damit nicht verbunden.
§ 20
Kriegsgräber
Über die Anerkennung entscheidet die Regierung von Unterfranken. Im Übrigen ist das Kriegsgräbergesetz maßgebend.
V.
Gestaltung von Familiengrabstätten
§ 21
Allgemeines
(1) Die Familiengrabstätten sind unbeschadet der besonderen Anforderung an Friedhöfe oder an Teile derselben gärtnerisch und baulich zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Diese Verpflichtung obliegt dem Inhaber des Grabnutzungsrechts.
Die Vorlage eines Gestaltungsplans kann gefordert werden.
(2) Soweit die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet von dem Tag der Verleihung des Benutzungsrechts oder von dem Tag einer Beisetzung ab, erfüllt wird, kann eine Grabstätte zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten eingeebnet und bedarfsweise mit Rasen eingesät werden.
(3) Die festgelegte Größe (Ausmaß) einer Familiengrabstätte darf bei der Gestaltung und Pflege nicht überschritten werden. Besondere Gestaltungsvorschriften sind zu beachten; vorhandene Grenzmerkmale dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
(4) In allen Abteilungen des Hauptfriedhofes müssen die Querwege zu den Gräbern aus Sicherheitsgründen für den Sargtransport eine Mindestbreite von 0,80 Meter aufweisen. Soweit dies bisher nicht der Fall ist, müssen bei Neubestattungen oder Sicherungsarbeiten an Grabdenkmälern bzw. Grabeinfassungen die Grabeinfassungen auf die festgelegte Wegbreite nach Satz 1 verkürzt werden.
§ 22
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltung von Familiengrabstätten unterliegt keiner Beschränkung, soweit nicht besondere Vorschriften zu beachten sind und die Gestaltung der Würde des Friedhofs entspricht.
(2) Besondere Gestaltungsvorschriften bestehen
a) auf dem Hauptfriedhof in
Abteilung 2 (Gräberfeld 1 – 4)
Abteilung 3 (Gräberfeld 1 – 4)
Abteilung 4 (Gräberfeld 1 – 5)
Abteilung 7 (Gräberfeld 10),
Abteilung 9 (Gräberfeld 2),
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Abteilung 11 (Grabstätten in besonderer Lage Nr. 1 – 88, und Gräberfeld 1 und 2), b) auf dem Waldfriedhof mit Ausnahme der Abteilung 10, 12, 13, 14 und 15.
In diesen Abteilungen können Grabeinfassungen und Abdeckplatten folgende Ausmaße aufweisen:
1,20 Meter x 0,60 Meter bei einstelligen Grabstätten,
1,20 Meter x 1,20 Meter bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten.
Grabeinfassungen dürfen höchstens 5 cm mittl. Höhe aufweisen;
c) auf dem Stadtteilfriedhof Lengfeld in
Abteilung 2 Feld 2 und 3,
Abteilung 3 (Gräberfeld 1 – 3) und
Abteilung 4 Feld 3 ;
d) auf dem Stadtteilfriedhof Oberdürrbach in der gesamten Erweiterungsfläche,
e) auf dem Stadtteilfriedhof Rottenbauer in der gesamten Erweiterungsfläche,
f) auf dem Stadtteilfriedhof Versbach in der gesamten Erweiterungsfläche.
§ 23
Grabstätten mit besonderer Gestaltungsvorschrift
(1) Auf Grabstätten des Hauptfriedhofes sind – mit Ausnahme der Abteilungen 2, 3, 4 und 7 – im Rasen liegende, etwa gleich große Pflanzbeete mit wechselnder Anpflanzung der Jahreszeit entsprechend oder ersatzweise immergrüne Bodendecker bzw. kleinwüchsige Waldpflanzen zugelassen. Einfassungen und steinerne Abdeckungen der Grabstätten, ferner Trittplatten, Plattenbeläge, Sand- und Kiesauflagen sind nicht zugelassen.
(2) Auf Grabstätten des Waldfriedhofes sind im Rasen eingebettete Pflanzbeete zugelassen mit folgenden Ausmaß:
a) bei Grabstätten für Körper- und Urnenbeisetzung
von 1,20 Meter x 0,60 Meter für eine Grabstätte und
von 1,20 Meter x 1,20 Meter für zwei und mehr Grabstätten;
b) bei Grabstätten für Urnenbeisetzung
von 0,80 Meter x 0,40 Meter bei einer Grabstätte und
von 0,80 Meter x 0,80 Meter bei zwei oder mehr Grabstätten.
Das Pflanzbeet muss mit dem Rasen bodengleich sein und kann durch ein liegendes Grabdenkmal ersetzt werden. Grabsteineinfassungen, Grababdeckungen aus Platten, ausgenommen liegende Grabdenkmale, ferner Trittplatten, Plattenbeläge, Sand- und Kiesauflagen oder dergl. sind nicht zugelassen.
c) ein Pflanzbeet ist nicht zwingend erforderlich
d) bei Urnenbeisetzung unter einem Baum ersetzt der Baum das Grabdenkmal.
Ein weiteres Denkmal oder sonstige Grabanlagen i.S. des § 24 dieser Satzung sind auf diesen Grabstätten nicht zugelassen, mit Ausnahme einer Gedenktafel mit den Maßen 0,3 m x 0,2 m.
Pflanzbeete, -schalen, Grabschmuck sowie Kerzen sind auf diesen Naturgräbern nicht erlaubt.
(3) Auf Grabstätten des Stadtteilfriedhofs Lengfeld, Abt. 2 und 3, sind in Bodendeckern liegende Pflanzbeete der gleichen Größe wie auf dem Waldfriedhof zugelassen. Das Pflanzbeet muss mit dem umgebenden Erdreich bodengleich sein und kann durch ein liegendes Grabdenkmal ersetzt werden. Grabeinfassungen, Grababdeckungen, ausgenommen liegende Grabdenkmale, Trittplatten, Plattenbeläge, Sand- und Kiesauflagen oder dergl. sind nicht zugelassen.
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(4) Auf Grabstätten des Stadtteilfriedhofs Lengfeld Abteilung 4 Feld 3 ist das Pflanzbeet durch eine Einfassung und Trittplatten begrenzt. Zusätzliche Einfassungen sind daher nicht erlaubt.
VI.
Grabdenkmale
§ 24 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Grabdenkmal ist ein Gedenkzeichen in stehender oder liegender Form aus Stein, Metall oder Holz. Es hat den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung (Nummer) der Grabstätte an unauffälliger Stelle zu führen.
(2) Die Einfassung einer Grabstätte, ein bodengleicher Namensträger, sowie eine Platte aus Stein, die kein liegendes Grabdenkmal ist, ferner eine stehende, durch einen Pultstein gehaltene, jedoch nicht mehr als 0,50 x 0,50 x 0,05 Meter messende Schriftplatte sowie ein einfaches, nicht untermauertes Holzkreuz sind kein Grabdenkmal im Sinne von Abs. 1 sondern sonstige Grabanlagen.
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabdenkmale und sonstige Grabanlagen unterliegen keiner besonderen Gestaltungsvorschrift, soweit nicht für bestimmte Bestattungsanlagen besondere Gestaltungsvorschriften bestehen.
(2) Die Größe und Form der Werkstücke haben der Breite von Grabstätten zu entsprechen und dürfen diese seitlich nicht überragen.
§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen 2, 3, 4 und 7 des Hauptfriedhofes dürfen neue Grabdenkmale im Mittel nicht höher als 1,30 Meter einschließlich Sockel sein. Das Ausmaß einer Grabanlage in diesen Abteilungen darf nicht größer als 1,50 Meter in der Länge und 0,75 Meter in der Breite sein. Sollte die vorgeschriebene Wegebreite am Fußende des Grabes weniger als 0,80 Meter aufweisen, ist die Einfassung so zu kürzen, dass die Wegebreite von 0,80 Meter eingehalten wird. Für neue Urnengräber in den Abteilungen 2, 3, 4 und 7 gelten die gleichen Maße wie vorstehend.
(2) Grabdenkmale für die in § 22 Abs. 2 genannten Grabstätten müssen in der Gestaltung und in der Bearbeitung erhöhten Anforderungen entsprechen. Zwei gleiche Grabdenkmale nebeneinander sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
(3) Erlaubt sind nur handwerklich bearbeitete Natursteine, nicht dagegen bruchrohe oder gespaltete Steine und Findlinge und Grabdenkmale aus Eisen, Holz oder Bronze.
(4) Zugelassen sind stehende oder liegende Grabdenkmale, nicht dagegen beide Arten gleichzeitig. Ein liegender Stein als Namensträger, der eine Größe (Ausmaß) von höchstens 0,40 qm und eine Höhe (sichtbar) bis 0,15 Meter nicht überschreitet, kann in Verbindung mit einem stehenden Grabdenkmal erlaubt werden.
(5) Stehende Grabdenkmale sind zugelassen
- auf Grabstätten zur Körper- und Urnenbeisetzung
a) als Hochstein
aa) für eine Grabstätte mit der Höhe von 1,00 Meter bis 1,20 Meter, der
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mittleren Breite bis 0,60 Meter und der Stärke von mindestens 0,18 Meter,bb) für zwei und mehr Grabstätten mit der Höhe von 1,25 Meter bis 1,50 Meter, der mittleren Breite bis 0,70 Meter und der Stärke von mindestens 0,20 Meterb) als Stelefür eine oder mehrere Grabstätten mit der Höhe von mindestens 1,50 Meter, der mittleren Breite bis 0,60 Meter und der Stärke von mindestens 0,25 Meterc) als Breitsteinaa) für zwei Grabstätten mit der Höhe von 0,75 Meter bis 1,00 Meter, der Breite bis 1,50 Meter und der Stärke von mindestens 0,22 Meter,bb) für drei und mehr Grabstätten mit der Höhe von 0,75 Meter bis 1,10 Meter, der Breite bis 1,75 Meter und der Stärke von mindestens 1,10 Meter, der Breite bis 1,75 Meter und der Stärke von mindestens 0,25 Meter;2. auf Grabstätten zur Urnenbeisetzungnur mit quadratischem, dreieckigem oder rundem Grundrissa) für die Grabstätte mit der Höhe von 0,60 Meter bis 0,80 Meter und der Grundfläche bis 0,16 qmb) für zwei und mehr Grabstätten mit der Höhe von 0,80 Meter bis 1,20 Meter und der Grundfläche bis 0,20 qm.(6) Liegende Grabdenkmale sind zugelassen als Ersatz für ein Pflanzbeet1. auf Grabstätten zur Körper- und Urnenbeisetzunga) für eine Grabstätte in der Größe (Ausmaß) von 1,00 Meter x 0,60 Meter und der mittleren Höhe (sichtbar) von mindestens 0,20 Meter,b) für zwei und mehr Grabstätten in der Größe (Ausmaß) von 1,00 Meter x 1,20 Meter und der mittleren Höhe (sichtbar) von mindestens 0,20 Meter,2. auf Grabstätten zur Urnenbeisetzunga) für eine Grabstätte mit einer Fläche von höchstens 0,50 qm und der mittleren Höhe (sichtbar) von mindestens 0,15 Meter,b) für zwei und mehr Grabstätten mit einer Fläche von höchstens 0,75 qm und der mittleren Breite (sichtbar) von mindestens 0,15 Meter.(7) Grabdenkmale auf dem Waldfriedhof und dem Stadtteilfriedhof Lengfeld unterliegen noch den nachstehenden, zusätzlichen Anforderungen:a) Steinmale müssen aus einem Stück bestehen und dürfen einen sichtbaren oder besonderen Sockel zwischen dem eigentlichen Denkmal und dem Fundament nicht haben. Stehende Grabdenkmale sind aus einer plastischen Grundform allseitig und gleichwertig zu entwickeln. Die Flächen sind der Bearbeitung nach aufeinander abzustimmen.b) Feinschliff ohne Glanz ist zugelassen unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Achtel (1/8) der Ansichtsfläche von Hand bearbeitet ist,c) Grabdenkmale die Holz oder geschmiedetes Eisen zum Werkstoff haben, sind wetterbeständig zu machen.d) Inschriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem Werkstoff des Denkmals gefertigt sein, soweit nicht die Verwendung von Blei, Bronze oder Aluminium vorgesehen ist.e) Nicht zugelassen sind Werkstücke, Zutaten oder Gestaltungsmittel aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoffen, Blech in jeglicher Zusammensetzung(8) Die Maße der Grabdenkmale aus Eisen, Bronze oder Holz müssen sich der Größe der benachbarten Grabmale anpassen; die mittlere Breite soll 0,70 Meter nicht überschreiten.
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§ 26 a
Verbot von Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Es dürfen nur Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind. Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde, oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation nachzuweisen, dass diese Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
§ 27
Anzeige
(1) Die Errichtung sowie jede nachträgliche Änderung eines Grabdenkmales nach § 24 Abs. 1 bedarf der vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg, soweit nicht eine vorübergehende, bestattungsbedingte Beseitigung von höchstens 12 Monaten vorliegt. Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeit erfolgen. (2) Die Errichtung von Grabanlagen nach § 24 Abs. 2 bedarf der Mitteilung an die Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg. (3) Die Entfernung von Grabdenkmalen und von sonstigen Grabanlagen für einen Zeitraum von 12 Monaten und länger bedarf der Anzeige bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg. (4) Anzeige-oder Mitteilungspflichtiger ist der Inhaber des Grabnutzungsrechts oder sein Beauftragter. (5) Der Anzeige ist beizufügen: a) Nachweis der Grabnutzungsberechtigung, b) Planskizzen mit Verpflichtungserklärung, dass die Gestaltungsvorschriften beachtet werden. c) Die planliche Darstellung der umgebenden Situation kann im Einzelfall (z.B. bei besonderen Grabdenkmalen sowie denkmalswürdigen Nachbargrabstätten) von der Friedhofsverwaltung der Stadt Würzburg gefordert werden. d) Die Planskizzen bzw. Pläne sind vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer zu unterzeichnen. (6) Eine erneute Anzeige bzw. Mitteilung ist erforderlich, wenn das Grabdenkmal nach Ablauf von längstens 6 Monaten nicht errichtet ist. (7) Die Errichtung eines Grabdenkmales kann untersagt werden, wenn dieses gegen den guten Geschmack verstößt und den ästhetischen Belangen des Nachbargrabmales nicht Rechnung trägt. (8) Die Genehmigung eines Grabdenkmals ist bei der Stadt Würzburg -Friedhofsverwaltung- zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (9) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt Würzburg innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art.42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (10) Hat die Stadt Würzburg nicht innerhalb der nach Abs. 9 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
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§ 28
Anlieferung
Die Anlieferung eines Grabdenkmals oder einer sonstigen Grabanlage ist der Friedhofsaufsicht unaufgefordert anzuzeigen und dabei die Leistung der entstandenen Gebühr nachzuweisen.
§ 29
Aufstellung und Befestigung
Die Grabdenkmale sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerks zu untermauern und durch verzinkte Dübel aus Eisen oder sonstigem nicht rostendem Metall zu befestigen, damit sie dauerhaft standfest bleiben und bei dem Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen und sich neigen können. Dies gilt für Teile von Grabdenkmalen und anderen Grabanlagen sowie für Verschraubungen entsprechend.
§ 30
Überprüfung und Instandhaltung
(1) Die Eigentümer von Grabdenkmalen und sonstigen Grabanlagen haben diese dauerhaft standfest zu halten und die Festigkeit durch Rüttelproben zu überwachen oder überwachen zu lassen, worüber ein Nachweis gefordert werden kann. Der Nachweis ist erfüllt, wenn ein zugelassener Betrieb des Steinmetz-oder Bildhauerhandwerks am Ende der jährlichen Frostzeit die Überprüfung vorgenommen hat und dies schriftlich bestätigt oder der Eigentümer eine schriftliche Erklärung über seine Rüttelprobe abgibt.
(2) Zur Instandhaltung sind verpflichtet
- bei Wechselgrabstätten die Empfänger der Grabzuweisung oder deren Erben
- bei Familiengrabstätten die Erwerber und Übernehmenden der Benutzungsrechte oder deren Erben.
(3) Die Eigentümer oder die Verpflichteten haben Schäden unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen oder darüber einen Nachweis zu führen. Die Ausführung darf nur einem zugelassenen Betrieb des Steinmetz-oder Bildhauerhandwerks übertragen werden, sofern die Instandsetzung an einem stehenden Grabdenkmal auszuführen ist oder Arbeiten zur Befestigung umfasst. Die Stadt Würzburg kann bei Gefahr im Verzug oder zur vorbeugenden Schadensverhütung alle erforderlichen Maßnahmen zu Lasten der Eigentümer ergreifen oder ausführen lassen. Einer vorherigen Verständigung bedarf es dazu nicht.
§ 31
Entfernung
(1) Grabdenkmale oder sonstige Grabanlagen sind nach Ablauf des Grabbenutzungsrechts zu entfernen. Sie sind auch zu beseitigen, wenn der für die Entrichtung der Benutzungsgebühr maßgebende Zeitpunkt verstrichen ist. Die Verpflichtung obliegt den Eigentümern oder deren Erben.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte der Entfernung trotz Aufforderung nicht nach, so wird der Grabplatz durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabrechtsinhabers geräumt.
(3) Soweit Eigentümer oder Erben nicht bekannt oder nicht zu ermitteln sind und ein Hinweis auf Grabstätten nach Ablauf von 3 Monaten nicht zum Erfolg geführt hat, kann die ersatzlose Beseitigung von Amts wegen vorgenommen werden. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
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VII.
Schlussvorschriften
§ 32 Übergangsvorschrift
Übergangsvorschrift
(1) Die Vorschriften der Abschnitte I mit IV der Satzung sind auf Benutzungsrechte an Grabstätten nicht anzuwenden, wenn die Rechte vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben worden sind. Dagegen sind sie anzuwenden, wenn danach eine Übertragung oder Erneuerung erfolgt.
(2) Die Abschnitte V, VI und VII der Satzung gelten auch für Benutzungsrechte an Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen.
§ 33 Ausnahmen
Ausnahmen
(1) Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung können gewährt werden, um Härten zu vermeiden oder Vorhaben zu verwirklichen, die von besonderem Nutzen sind und der Widmung der Friedhöfe entsprechen. Ferner können Ausnahmen für Grabdenkmale von besonderem künstlerischem oder gestalterischem Wert gewährt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(2) Die Ausnahmegenehmigung ist bei der Stadt Würzburg –Friedhofsverwaltung-zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(3) Über die Ausnahmegenehmigung entscheidet die Stadt Würzburg innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art.42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Stadt Würzburg nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Ausnahmegenehmigung als erteilt.
§ 34 Haftung
Haftung
Die Stadt Würzburg haftet nur für Sach-und Personenschäden, die nachweisbar durch schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten der Friedhofsverwaltung entstanden sind.
§ 35 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
Der zwangsweise Vollzug der Bestimmungen dieser Satzung ist anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Gesundheit, unmittelbar gefährdet sind. Das Bayer. Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung ist entsprechend anzuwenden.
§ 36 Gebühren und Kosten
Gebühren und Kosten
Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung ist gebühren-und kostenpflichtig. Die Satzung der Stadt Würzburg über Gebühren und Kosten der Bestattung (Friedhofs-und Bestattungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung ist entsprechend anzuwenden.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
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Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- entgegen § 3 Abs. 1 die Leichenhallen nicht benutzt oder benutzen lässt;
- entgegen § 3 Abs. 4 die Feierhallen länger als zeitlich festgelegt benutzt oder benutzen lässt;
- entgegen § 6 Abs. 1 die Friedhöfe oder Teile davon außerhalb der Öffnungszeiten betritt oder sich darin aufhält;
- entgegen § 7 Abs. 1 die Würde der Friedhöfe verletzt oder Anweisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt;
- entgegen § 7 Abs. 2 die Friedhöfe durch Kinder bis zum 10. Lebensjahr ohne Begleitung und ohne Beaufsichtigung durch Erwachsene betreten lässt;
- entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. a) die Friedhöfe befährt ohne dafür eine Genehmigung zu haben;
- entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. b) auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Sach- und Dienstleistungen anbietet oder anbieten lässt;
- entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. c) auf den Friedhöfen an Sonn- und Feiertagen oder in unmittelbarer Nähe, d.h. in einer Entfernung von weniger als 50 m, von Beisetzungen störenden Lärm verursacht oder verursachen lässt;
- entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. d) auf den Friedhöfen in gewerblicher Eigenschaft fotografiert oder fotografieren lässt, ohne die Genehmigung hierzu zu haben;
- entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. e) auf den Friedhöfen Druckschriften verteilt oder verteilen lässt, ferner Sammlungen veranstaltet oder veranstalten lässt;
- entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. f) auf den Friedhöfen Abraum außerhalb der dafür Vorgesehenen Behälter oder Lagerstellen ablegt oder ablegen lässt, ohne hierfür die Genehmigung zu haben,
- entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. g) auf den Friedhöfen die Anlagen oder Einrichtungen verunreinigt, beschädigt oder als Verantwortlicher beschädigen lässt, ferner Einfriedungen und Anpflanzungen betritt oder übersteigt; dies gilt auch für Grabstätten oder Grabeinfassungen;
- entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. h) auf den Friedhöfen lärmt, spielt oder dies als Verantwortlicher duldet;
- entgegen § 7 Buchst. i) auf den Friedhöfen Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt,
- entgegen § 8 Abs. 1 auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten ohne Genehmigung ausführt oder ausführen lässt;
- entgegen § 8 Abs. 7 auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten oder innerhalb gesperrter Teile verrichtet oder verrichten lässt;
- entgegen § 8 Abs. 8 auf den Friedhöfen gewerbliche Fahrzeuge, Werkzeuge, Gegenstände oder Sachen länger als nur vorübergehend, d.h. länger als 24 Stunden, abstellt, lagert oder dafür verantwortlich ist; Arbeits- und Lagerplätze nach beendeter Arbeit nicht wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt oder versetzen lässt und angefallenen Abraum, Kränze und Trauergebinde ausgenommen, nicht mitnimmt oder mitnehmen lässt; Abraum aller Art, insbesondere Grabdenkmale oder Teile davon, Grabeinfassungen oder sonstige Grabanlagen lagert oder lagern lässt; Arbeitsgeräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt und Wasser nicht sparsam verwendet oder verwenden lässt;
- entgegen § 10 Abs. 1 und 2 auf den Friedhöfen einen größeren Sarg verwendet oder verwenden lässt;
- entgegen § 10 Abs. 3 einen höheren Sarg verwendet oder verwenden lässt;
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- entgegen § 10 Abs. 4 in Wechselgräbern einen größeren Sarg verwendet oder verwenden lässt;
- entgegen § 10 Abs. 5 in Familiengräbern als Erdbegräbnisstätten einen Sarg mit Einsatz aus Metall oder nicht verrottbarem Kunststoff verwendet oder verwenden lässt;
- entgegen § 11 Abs. 2 eine Grabdekoration nicht wenigstens eine Stunde vor dem Termin einer Beisetzung aufstellt oder ausstellen lässt oder die Beisetzung behindert oder behindern lässt;
- entgegen § 11 Abs. 3 einen Grabschmuck anbringt oder anbringen lässt, der nicht auf die vorgesehene Grabstätte begrenzt ist und andere behindert;
- entgegen § 13 Abs. 1 ohne Genehmigung eine Graböffnung zu Ausbettung eines Verstorbenen vornimmt oder vornehmen lässt, ebenso sich daran beteiligt oder anwesend ist;
- entgegen § 15 Abs. 3 auf Wechselgrabstätten andere als zugelassene Gedenk- oder Grabzeichen anbringt oder anbringen lässt;
- entgegen § 17 Abs. 6 für Familiengrabstätten die übernommene Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung nicht einhält oder einhalten lässt;
- entgegen § 18 Abs. 3 den Übergang des Benutzungsrechts an einer Familiengrabstätte nicht innerhalb von 6 Monaten anzeigt;
- entgegen § 21 Abs. 1 die Gestaltung einer Familiengrabstätte nicht ausführt oder der Umgebung nicht anpasst;
- entgegen § 21 Abs. 3 die vorgeschriebene Größe (Ausmaß) einer Familiengrabstätte nicht beachtet oder Grenzmerkmale verändert oder beseitigt;
- entgegen § 22 Abs. 2 und § 24 die besonderen Gestaltungsvorschriften nicht beachtet;
- entgegen § 24 Abs. 1 ein Grabdenkmal nicht mit dem Namen des Herstellers oder der Bezeichnung (Nummer) kennzeichnet oder kennzeichnen lässt;
- entgegen § 25 Abs. 2 ein Grabdenkmal nicht der Größe (Ausmaß) einer Grabstätte entsprechend aufstellt oder aufstellen lässt;
- entgegen § 26 die besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabdenkmale nicht beachtet oder beachten lässt;
- entgegen § 27 Abs. 1 ein Grabdenkmal ohne Anzeige errichtet oder verändert;
- entgegen § 27 Abs. 2 eine sonstige Grabanlage ohne Mitteilung errichtet;
- entgegen § 28 ein Grabdenkmal oder sonstige Grabanlagen anliefert oder anliefern lässt, ohne die Friedhofsaufsicht zu verständigen;
- entgegen § 29 ein Grabdenkmal, seine Einzelteile oder sonstige Grabanlage nicht dauerhaft standfest aufstellt oder aufstellen lässt, zur Befestigung keine Dübel aus nicht rostendem Metall verwendet oder verwenden lässt;
- entgegen § 30 Abs. 1 ein Grabdenkmal und sonstige Grabanlagen nicht standsicher hält und nicht fortlaufend überwacht oder überwachen lässt;
- entgegen § 30 Abs. 3 die sichtbaren, festgestellten oder mitgeteilten Schäden an einem Grabdenkmal und einer sonstigen Grabanlage nicht behebt oder beheben lässt und notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nicht veranlasst;
- entgegen § 31 Abs. 1 ein Grabdenkmal und sonstige Grabanlagen nicht rechtzeitig entfernt oder entfernen lässt.
§ 39 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Würzburg über die Benutzung von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 18.12.1979 außer Kraft.
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