Gebührenordnung – Würselen

Vollständige Gebührenordnung für Würselen.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand dieser Satzung

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Würselen und ihrer Bestattungseinrichtungen (Benutzungsgebühren) und die Beisetzung (Bestattungsgebühren) sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung (Verwaltungsgebühren) werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. wer als Angehörige(r) der/des Verstorbenen bestattungspflichtig nach dem Bestattungsgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung ist,
  2. wer Nutzungsrechte erwirbt, verlängert oder übernimmt,
  3. wer die Erfüllung der Gebührenschuld durch eine von der Stadt Würselen abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, wer die in dieser Satzung enthaltenen besonderen Leistungen beantragt oder wer durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Der jeweilige Gebührenmaßstab sowie der jeweilige Gebührensatz ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. (2) Eine Verwaltungsgebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren ist im Einzelfall zu berücksichtigen, welchen tatsächlichen Aufwand die besondere Leistung verursacht und welche Bedeutung, wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen die Leistung für den Gebührenschuldner hat.

§ 4 Paragraph 4

Verwaltungsgebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

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(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Paragraph 5

Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht

  1. für die Bereitstellung von Grabstätten mit ihrer Zuweisung oder der Verleihung eines Nutzungsrechtes,
  2. für die gebührenpflichtige Benutzung der Friedhofseinrichtungen und Anlagen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme,
  3. für die antragsbedingten besonderen Leistungen mit Eingang des Antrages.

§ 6 7

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. Für besondere Leistungen kann die Gebühr vor Vornahme der Leistung gefordert werden.

(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Würselen vom 02.03.1979 in der Fassung der Änderungen vom 04.12.1986 und 27.12.1988 außer Kraft.

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BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NW (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Würselen, den 09. Mai 1997 Martin Schulz MdEP Bürgermeister

§ 2 geändert durch VI. Änderungssatzung vom 16.12.2003 (Amtsblatt Nr. 23/2003)

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Anlagen zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen

Anlage I - Gebührentarif -

Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen erhält folgende Fassung:

I. Benutzungsgebühren

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
Erdreihengrabstätte
1.10 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 652,00
1.11 Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.356,00
1.12 Anonyme Reihengrabstätte einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.008,00
1.16 Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.187,00
1.17 Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele nach besonderen Gestaltungsvorschriften einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.187,00
Urnenreihengrabstätte
1.13 Urnenreihenerdgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 864,00
1.14 Anonyme Urnenreihenerdgrabstätte einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.235,00
1.15 Urnenreihengrabstätte in einer oberirdischen Grabstele einschl. Pflege und Unterhaltung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.119,00
1.19 Urnenreihengrabstätte auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.219,00
1.20 Urnenreihenbaumgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.219,00

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1.21 Urnenreihenbaumgrabstätte mit der Möglichkeit der Kennzeichnung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.219,00
Wahlgrabstätte und Nutzungsrechtverlängerung
1.30 Einzelwahlgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.204,00
1.31 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.30 je angefangenes Jahr 55,60
1.40 Doppelwahlgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 4.408,00
1.41 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.40 je angefangenes Jahr 111,17
1.50 Mehrfachwahlgrabstätten mit mehr als 2 Wahlgrabstellen für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung je Stelle einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.204,00
1.51 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.50 je angefangenes Jahr und Stelle 55,60
1.60 Wahlgrabstätten auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften für die Zeit der Ruhefrist einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist je Stelle einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.961,00
1.61 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.60 je angefangenes Jahr und Stelle 80,83
1.70 Urnenwahl-Erdgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.426,00
1.71 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.70 je angefangenes Jahr 65,35
1.80 Urnenwahlgrabstätte in einer oberirdischen Grabstele für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich Pflege und Unterhaltung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.929,00
1.81 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.80 je angefangenes Jahr 88,95
1.90 Urnenwahlbaumgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.705,00
1.91 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.90 je angefangenes Jahr 80,10

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1.95 Urnenwahlbaumgrabstätte Blätter im Wind für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.832,00
1.96 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.95 je angefangenes Jahr 88,20

II. Bestattungsgebühren

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
Erdbeisetzung
2.10 Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in eine Reihengrabstätte 491,00
2.11 Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in eine Reihengrabstätte 685,00
2.12 Erdbestattung in eine anonyme Reihengrabstätte 685,00
2.13 Erdbestattung in eine Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.620,00
2.14 Erdbestattung in eine Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele nach besonderen Gestaltungsvorschriften 1.620,00
2.20 Erdbestattung in eine unbelegte Wahlgrabstätte 685,00
2.21 Erdbestattung in eine belegte Wahlgrabstätte 685,00
Urnenbeisetzung
1.18 Urnenbeisetzung in eine vorhandene Wahlgrabstätte 257,00
2.30 Urnenbeisetzung in eine für Urnenbeisetzungen bestimmte Erdgrabstätte 257,00
2.31 Urnenbeisetzung in eine für Erdbestattungen bestimmte Grabstätte 257,00
2.32 Urnenbeisetzung in eine für Urnenbeisetzungen bestimmte anonyme Erdgrabstätte 257,00
2.33 Urnenbeisetzung in eine für Urnenbeisetzung bestimmte oberirdische Grabstele 163,00
2.40 Urnenbeisetzung in eine Urnenreihengrabstätte auf Rasenfläche mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.192,00
2.41 Urnenbeisetzung in eine Urnenreihenbaumgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.192,00
2.42 Urnenbeisetzung in eine Urnenreihenbaumgrabstätte mit der Möglichkeit der Kennzeichnung 1.192,00
2.43 Urnenbeisetzung in eine Urnenwahlbaumgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.192,00

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Allgemeines
2.5 Bei zugelassenen Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag entsprechend der jeweiligen Bestattungsart nach 2.5.a oder 2.5.b zusätzlich zu der Gebühr der Pos. 1.18 und Pos. 2.10 bis 2.43 erhoben
2.5.a Urnenbestattung an einem Samstag 150,00
2.5.b Sargbestattung an einem Samstag 250,00
3. Benutzung der Trauerhalle 150,00
4. Benutzung einer Leichenzelle oder einer Leichenkühlzelle 190,00

III. Verwaltungsgebühren für besondere Leistungen

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1.1 Ausgrabungen und Umbettungen Urne 100,00
1.2 Ausgrabungen und Umbettungen Sarg 1.800,00
2.1 Genehmigung für die Errichtung von Grabanlagen gem. § 22 Abs. 1 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung 30,00
2.1.a Genehmigung für die Errichtung von Grabanlagen gem. § 22 Abs. 1 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung hier: Versagungsgebühr gem. § 5 Abs. 2 KAG 15,00
2.2 Genehmigung für die Änderung von Grabanlagen
3. Abräumen und Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist für Gräber welche bis zum einschl. 31.12.2023 angelegt wurden, (ohne Pflegeaufwand für Restruhezeit) (Rahmengebühr von – bis, richtet sich nach der Art des Grabes) von 68,00 bis 1.074,00
4. Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege gem. § 5 Abs. 2 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung 10,00
5. Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Berechtigungskarte für die Zulassung gewerblicher Betätigungen auf den Friedhöfen der Stadt Würselen gem. § 6 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung (wird in Kombination mit 5.a oder 5.b entsprechend erhoben) 25,00
5.a Berechtigungskarte für die Zulassung gewerblicher Betätigungen auf den Friedhöfen der Stadt Würselen gem. § 6 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung, hier: Genehmigung für die Dauer der Gültigkeit von einem Jahr 50,00

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5.b Berechtigungskarte für die Zulassung gewerblicher Betätigungen auf den Friedhöfen der Stadt Würselen gem. § 6 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung, hier: Ausnahmegenehmigung für nur eine Beisetzung 25,00
6. Gestellung eines Bahr- und Transportwagen 15,00

Anlage I geändert durch:

I. Änderungssatzung vom 12.12.1997 (Amtsblatt 21/97) II. Änderungssatzung vom 16.12.1998 (Amtsblatt 21/98) III. Änderungssatzung vom 28.06.2000 (Amtsblatt 11/00) IV. Änderungssatzung vom 19.12.2001 (Amtsblatt 20/01) IV. Änderungssatzung vom 16.12.2002 (Amtsblatt 21/02) VI. Änderungssatzung vom 16.12.2003 (Amtsblatt 23/03) IVII. Änderungssatzung vom 27.09.2005 (Amtsblatt 18/05) VIII. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Amtsblatt 21/06) IX. Änderungssatzung vom 25.07.2011 (Amtsblatt 10/11) X. Änderungssatzung vom 25.06.2012 (Amtsblatt 09/12) XI. Änderungssatzung vom 25.11.2013 (Amtsblatt 14/13) XII. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Amtsblatt 17/15) XIII. Änderungssatzung vom 19.12.2017 (Amtsblatt 25/17) XIV. Änderungssatzung vom 17.12.2018 (Amtsblatt 17/18) XV. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (Amtsblatt 20/19) XVI. Änderungssatzung vom 17.12.2020 (Amtsblatt 27/20) XVII. Änderungssatzung vom 16.12.2021 (Amtsblatt 25/21) XVIII. Änderungssatzung vom 19.12.2022 (Amtsblatt 21/2022) XIX. Änderungssatzung vom 18.12.2023 (Amtsblatt 18/2023) XX. Änderungssatzung vom 22.12.2025 (Amtsblatt 29/2025)

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Original-Gebührenordnung als PDF

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