Friedhofsgebühren Würselen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Würselen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52146

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 09.05.1997, zuletzt geändert durch XX. Änderungssatzung vom 22.12.2025 (Amtsblatt 29/2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.356,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Gebührentarif, I. Benutzungsgebühren, Pos. 1.11 (Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.204,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Gebührentarif, I. Benutzungsgebühren, Pos. 1.30 (1-stellige Einzelwahlgrabstätte; § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: ein- oder mehrstellige Einfachgräber)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
864,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Gebührentarif, I. Benutzungsgebühren, Pos. 1.13 (Urnenreihenerdgrabstätte für 1 Urne)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.426,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 356 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.426 € für 4 Urnen (= Ø 356 € je Urne)
📄 Anlage I Gebührentarif, I. Benutzungsgebühren, Pos. 1.70 (Urnenwahl-Erdgrabstätte; Pauschaltarif für die gesamte Grabstätte für bis zu 4 Urnen gem. § 17 Abs. 3 Satz 5 Friedhofssatzung; kein 1-Urnen-/je-Stelle-Tarif vorhanden)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.235,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Gebührentarif, I. Benutzungsgebühren, Pos. 1.14 (Anonyme Urnenreihenerdgrabstätte für 1 Urne, Belegungsfläche 0,50 m x 0,50 m gem. § 17 Abs. 4 Friedhofssatzung)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.219,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage I Gebührentarif, I. Benutzungsgebühren, Pos. 1.20 (Urnenreihenbaumgrabstätte für 1 Urne; günstigster Baumgrab-Tarif)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
685,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 685 € · Urne: 257 €
📄 Anlage I Gebührentarif, II. Bestattungsgebühren, Pos. 2.11 (Erdbestattung Erwachsene) und Pos. 2.30 (Urnenbeisetzung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage I Gebührentarif, II. Bestattungsgebühren – Allgemeines, Pos. 3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.05.1997, zuletzt geändert durch XX. Änderungssatzung vom 22.12.2025 (Amtsblatt 29/2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom 09.05.1997, zuletzt geändert durch XX. Änderungssatzung vom 22.12.2025

7-77 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen vom 09.05.1997

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) - SGV NW 2023 in der zuletzt gültigen Fassung und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) - SGV NW 610 in der zuletzt gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Würselen in seiner Sitzung am 29.04.1997 folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist verallgemeinernd in der Satzung die Form der männlichen Anrede gewählt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Ausdrucksform auf alle Geschlechter bezieht.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand dieser Satzung ................................................................................. 2

§ 2 Gebührenschuldner ............................................................................................. 2

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz ................................................................. 2

§ 4 Verwaltungsgebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für

Widerspruchsbescheide ............................................................................................. 2

§ 5 Entstehung der Gebührenpflicht ........................................................................... 3

§ 6 Fälligkeit der Gebühren ........................................................................................ 3

§ 7 Inkrafttreten ........................................................................................................... 3

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG ...................................................................... 4 Anlage I - Gebührentarif - ........................................................................................... 5

7-77

§ 1 – Gegenstand dieser Satzung

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Würselen und ihrer Bestattungseinrichtungen (Benutzungsgebühren) und die Beisetzung (Bestattungsgebühren) sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung (Verwaltungsgebühren) werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer als Angehörige(r) der/des Verstorbenen bestattungspflichtig nach dem Bestattungsgesetz NRW in der jeweils gültigen Fassung ist,
  1. 2. wer Nutzungsrechte erwirbt, verlängert oder übernimmt,
  1. 3. wer die Erfüllung der Gebührenschuld durch eine von der Stadt Würselen abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat.

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet, wer die in dieser Satzung enthaltenen besonderen Leistungen beantragt oder wer durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Der jeweilige Gebührenmaßstab sowie der jeweilige Gebührensatz ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben.

(2) Eine Verwaltungsgebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren ist im Einzelfall zu berücksichtigen, welchen tatsächlichen Aufwand die besondere Leistung verursacht und welche Bedeutung, wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen die Leistung für den Gebührenschuldner hat.

§ 4 – Verwaltungsgebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie

für Widerspruchsbescheide

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

7-77 (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 – Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht

1. für die Bereitstellung von Grabstätten mit ihrer Zuweisung oder der Verleihung eines Nutzungsrechtes,

2. für die gebührenpflichtige Benutzung der Friedhofseinrichtungen und Anlagen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme,

3. für die antragsbedingten besonderen Leistungen mit Eingang des Antrages.

§ 6 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. Für besondere Leistungen kann die Gebühr vor Vornahme der Leistung gefordert werden.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Würselen vom 02.03.1979 in der Fassung der Änderungen vom 04.12.1986 und 27.12.1988 außer Kraft.

7-77 BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NW (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Würselen, den 09. Mai 1997 Martin Schulz MdEP Bürgermeister

§ 2 geändert durch VI. Änderungssatzung vom 16.12.2003 (Amtsblatt Nr. 23/2003)

7-77 Anlagen zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen

Anlage I

  • Gebührentarif -

Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Würselen erhält folgende Fassung:

I. Benutzungsgebühren

Lfd. Nr.

Gegenstand Gebühr in Euro Erdreihengrabstätte

1.10 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 652,00

1.11 Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.356,00

1.12 Anonyme Reihengrabstätte einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.008,00

1.16 Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.187,00

1.17 Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele nach besonderen Gestaltungsvorschriften einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.187,00 Urnenreihengrabstätte

1.13 Urnenreihenerdgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 864,00

1.14 Anonyme Urnenreihenerdgrabstätte einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.235,00

1.15 Urnenreihengrabstätte in einer oberirdischen Grabstele einschl. Pflege und Unterhaltung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.119,00

1.19 Urnenreihengrabstätte auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.219,00

1.20 Urnenreihenbaumgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.219,00 7-77 1.21 Urnenreihenbaumgrabstätte mit der Möglichkeit der Kennzeichnung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.219,00 Wahlgrabstätte und Nutzungsrechtverlängerung

1.30 Einzelwahlgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.204,00

1.31 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.30 je angefangenes Jahr 55,60

1.40 Doppelwahlgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 4.408,00

1.41 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.40 je angefangenes Jahr 111,17

1.50 Mehrfachwahlgrabstätten mit mehr als 2 Wahlgrabstellen für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung je Stelle einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.204,00

1.51 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.50 je angefangenes Jahr und Stelle 55,60

1.60 Wahlgrabstätten auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften für die Zeit der Ruhefrist einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist je Stelle einschließlich des Abräumens der Grabanlage 2.961,00

1.61 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.60 je angefangenes Jahr und Stelle 80,83

1.70 Urnenwahl-Erdgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.426,00

1.71 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.70 je angefangenes Jahr 65,35

1.80 Urnenwahlgrabstätte in einer oberirdischen Grabstele für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich Pflege und Unterhaltung einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.929,00

1.81 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.80 je angefangenes Jahr 88,95

1.90 Urnenwahlbaumgrabstätte für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.705,00

1.91 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.90 je angefangenes Jahr 80,10

7-77 1.95 Urnenwahlbaumgrabstätte Blätter im Wind für die Zeit der Ruhefrist mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung einschließlich der gärtnerischen Pflege für die Zeit der Ruhefrist einschließlich des Abräumens der Grabanlage 1.832,00 1.96 Verlängerung des Nutzungsrechtes nach 1.95 je angefangenes Jahr 88,20

II. Bestattungsgebühren

Lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro Erdbeisetzung

2.10 Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in eine Reihengrabstätte 491,00

2.11 Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in eine Reihengrabstätte 685,00 2.12 Erdbestattung in eine anonyme Reihengrabstätte 685,00

2.13 Erdbestattung in eine Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.620,00

2.14 Erdbestattung in eine Reihengrabstätte auf Rasenflächen mit Grabstele nach besonderen Gestaltungsvorschriften 1.620,00 2.20 Erdbestattung in eine unbelegte Wahlgrabstätte 685,00 2.21 Erdbestattung in eine belegte Wahlgrabstätte 685,00 Urnenbeisetzung 1.18 Urnenbeisetzung in eine vorhandene Wahlgrabstätte 257,00

2.30 Urnenbeisetzung in eine für Urnenbeisetzungen bestimmte Erdgrabstätte 257,00

2.31 Urnenbeisetzung in eine für Erdbestattungen bestimmte Grabstätte 257,00

2.32 Urnenbeisetzung in eine für Urnenbeisetzungen bestimmte anonyme Erdgrabstätte 257,00

2.33 Urnenbeisetzung in eine für Urnenbeisetzung bestimmte oberirdische Grabstele 163,00

2.40 Urnenbeisetzung in eine Urnenreihengrabstätte auf Rasenfläche mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.192,00

2.41 Urnenbeisetzung in eine Urnenreihenbaumgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.192,00

2.42 Urnenbeisetzung in eine Urnenreihenbaumgrabstätte mit der Möglichkeit der Kennzeichnung 1.192,00

2.43 Urnenbeisetzung in eine Urnenwahlbaumgrabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.192,00

7-77 Allgemeines

2.5 Bei zugelassenen Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag entsprechend der jeweilgen Bestattungsart nach 2.5.a oder 2.5.b zusätzlich zu der Gebühr der Pos. 1.18 und Pos. 2.10 bis 2.43 erhoben 2.5.a Urnenbestattung an einem Samstag 150,00 2.5.b Sargbestattung an einem Samstag 250,00 3. Benutzung der Trauerhalle 150,00 4. Benutzung einer Leichenzelle oder einer Leichenkühlzelle 190,00

III. Verwaltungsgebühren für besondere Leistungen

Lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro 1.1 Ausgrabungen und Umbettungen Urne 100,00 1.2 Ausgrabungen und Umbettungen Sarg 1.800,00

2.1 Genehmigung für die Errichtung von Grabanlagen gem. § 22 Abs. 1 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung 30,00

2.1.a Genehmigung für die Errichtung von Grabanlagen gem. § 22 Abs. 1 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung hier: Versagungsgebühr gem. § 5 Abs. 2 KAG 15,00 2.2 Genehmigung für die Änderung von Grabanlagen 3. Abräumen und Einebnen von Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist für Gräber welche bis zum einschl. 31.12.2023 angelegt wurden, (ohne Pflegeaufwand für Restruhezeit) (Rahmengebühr von – bis, richtet sich nach der Art des Grabes) von 68,00 bis 1.074,00

4. Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege gem. § 5 Abs. 2 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung 10,00

5. Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Berechtigungskarte für die Zulassung gewerblicher Betätigungen auf den Friedhöfen der Stadt Würselen gem. § 6 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung (wird in Kombination mit 5.a oder 5.b entsprechend erhoben) 25,00 5.a Berechtigungskarte für die Zulassung gewerblicher Betätigungen auf den Friedhöfen der Stadt Würselen gem. § 6 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung, hier: Genehmigung für die Dauer der Gültigkeit von einem Jahr 50,00

7-77 5.b Berechtigungskarte für die Zulassung gewerblicher Betätigungen auf den Friedhöfen der Stadt Würselen gem. § 6 der Satzung über die Kommunalfriedhöfe in Würselen in der jeweils gültigen Fassung, hier: Ausnahmegenehmigung für nur eine Beisetzung 25,00 6. Gestellung eines Bahr- und Transportwagen 15,00

Anlage I geändert durch: I. Änderungssatzung vom 12.12.1997 (Amtsblatt 21/97) II. Änderungssatzung vom 16.12.1998 (Amtsblatt 21/98) III. Änderungssatzung vom 28.06.2000 (Amtsblatt 11/00) IV. Änderungssatzung vom 19.12.2001 (Amtsblatt 20/01) IV. Änderungssatzung vom 16.12.2002 (Amtsblatt 21/02) VI. Änderungssatzung vom 16.12.2003 (Amtsblatt 23/03) IVII. Änderungssatzung vom 27.09.2005 (Amtsblatt 18/05) VIII. Änderungssatzung vom 18.12.2006 (Amtsblatt 21/06) IX Änderungssatzung vom 25.07.2011 (Amtsblatt 10/11) X. Änderungssatzung vom 25.06.2012 (Amtsblatt 09/12) XI. Änderungssatzung vom25.11.2013 (Amtsblatt 14/13) XII. Änderungssatzung vom 14.12.2015 (Amtsblatt 17/15) XIII. Änderungssatzung vom 19.12.2017 (Amtsblatt 25/17) XIV. Änderungssatzung vom 17.12.2018 (Amtsblatt 17/18) XV. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (Amtsblatt 20/19) XVI. Änderungssatzung vom 17.12.2020 (Amtsblatt 27/20) XVII. Änderungssatzung vom 16.12.2021 (Amtsblatt 25/21) XVIII. Änderungssatzung vom 19.12.2022 (Amtsblatt 21/2022) XIX. Änderungssatzung vom 18.12.2023 (Amtsblatt 18/2023) XX. Änderungssatzung vom 22.12.2025 (Amtsblatt 29/2025)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.12.2025 (Kommunale Friedhofssatzung, Ratsbeschluss 16.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kommunale Friedhofssatzung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Würselen vom 22.12.2025

7-76

Kommunale Friedhofssatzung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Würselen vom 22.12.2025 7-76 Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Begriffsbestimmungen

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 Grabbereitung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Schutz der Totenruhe

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Erdreihengrabstätten

§ 15 Erdwahlgrabstätten

§ 16 Durchführung von Bestattungen

§ 17 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 18 Pflegefreie Grabstätten

§ 19 Ehrengrabstätten

Seite | 2 7-76 V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 Gestaltungsvorschriften

§ 22 Grabgestaltung

§ 23 Errichtung von Grabmalen

§ 24 Gestaltung der Grabanlagen

§ 25 besondere Gestaltungsvorschriften

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

§ 27 Gewährleistung der Sicherheit

§ 28 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Leichenhallen und ihre Benutzung

§ 32 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Gebühren

§ 35 Haftung

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Inkrafttreten

Seite | 3 7-76 Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01. Februar 2022 (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Würselen am 16.12.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen.

Hinweis: Zur Verbesserung der Lesbarkeit ist verallgemeinernd in der Satzung die Form der männlichen Anrede gewählt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die gewählte Ausdrucksform auf alle Geschlechter bezieht.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Würselen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

 Friedhof Bardenberg  Friedhof Euchen  Friedhof Linden-Neusen  Friedhof Morsbach  Friedhof St. Sebastian  Friedhof Weiden alt  Friedhof Weiden neu  jüdischer Friedhof Morsbach  jüdischer Friedhof Weiden  evangelischer Friedhof Buschstr.

(2) Friedhofsträger ist:

Stadt Würselen Der Bürgermeister Morlaixplatz 1 52146 Würselen

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§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

(2) 1Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Würselen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Würselen innehatten. 2Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. 3Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(3) 1Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) 1Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Würselen ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. 2Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. 3Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) 1Das Gemeinde-/Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

 Würselen Mitte  Würselen Bardenberg  Würselen Morsbach  Würselen Broichweiden  Würselen Linden Neusen  Würselen Euchen

(2) 1Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) 1Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

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§ 4 – Begriffsbestimmungen

(1) 1Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen bekommen hat.

(2) 1Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. 2Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. 3Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) 1Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. 2Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. 3Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse

entgegensteht. 5Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. 6Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. 7Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. 2Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) 1Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. 2Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 3Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

Seite | 6 7-76 II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe der Stadt Würselen sind in den Sommermonaten (April bis Oktober) von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in den Wintermonaten (November – März) von 8:00 – 18:00 Uhr geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) 1Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) 2die Wege mit Fahrrädern oder Inlinern /Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) 3Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) 4an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) 5ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) 6Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) 7den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) 8Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) 9Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) 10Tiere dürfen auf dem Friedhof nicht frei laufen gelassen werden. Sie sind an

einer Leine zu führen, deren Länge 1,50 m nicht überschreitet. Die Verwendung von Langlaufleinen ist unzulässig.

Seite | 7 7-76 (3) 1Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) 1Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) 1Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) 1Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von der geltenden Ortsrechten Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. 3Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) 1Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. 2Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. 3Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) 1Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. 2Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

Seite | 8 7-76 (5) 1Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. 2Für die Anzeige ist ein Formblatt (Antrag gewerblicher Tätigkeiten) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungs-unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandels-assoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) 1Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht die Vorgaben der Stadt Würselen nicht einhält. 2In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. 3Gewerbetreibende, die unvollständigen Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. 4Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 5Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

Seite | 9 7-76 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) 1Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. 2Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. 3Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 4Telefonische Terminreservierung werden von dem Friedhofsträger vierundzwanzig Stunden lang anerkannt, dann müssen die erforderlichen Unterlagen postalisch oder per Email unter: [email protected] vorliegen. Andernfalls erlischt die Terminreservierung.

(2) 1Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen bzw. ist eine Genehmigung des Nutzungsberechtigten schriftlich dem Friedhofsträger vorzulegen.

(3) 1Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) 1Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. 2Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen oder samstags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. 3Für eine Beisetzung setzt der Friedhofträger eine Zeitspanne von 1,5 Stunde an, dies beinhaltet auch die Nutzung der Trauerhallen. Sollte diese Zeitspanne überschritten werden, steht es dem Friedhofsträger frei, die Mehraufwände der Bestattung oder Beisetzung gesondert zu berechnen.

(5) 1Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden nach dem Versterben erfolgen. 2Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

Seite | 10 7-76

§ 10 – Grabbereitung

(1) 1Die Gräber werden ausschließlich durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. 2Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des jeweiligen vom Nutzungsberechtigten bzw. Belegungsberechtigten ausgewählten Bestattungsinstituts. 3Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen.

(2) 1Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) 1Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) 1Die Grabbereitung an den pflegefreien Grabstätten unterliegt dem Friedhofträger, er wird in regelmäßigen Abständen diese mit Erde auffüllen. 2Der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte hat Grabzubehör nur an die dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. 3Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, werden diese an die dafür vorgesehenen Stellen abgelegt.

§ 11 – Ruhezeit

Ruhezeiten auf den Friedhöfen der Stadt Würselen

Die Ruhezeit beträgt

 bei Erdbestattungen 30 Jahre,  bei Urnenbestattungen 20 Jahre.

Diese Ruhezeiten legen fest, wie lange eine Grabstätte nicht neu belegt oder aufge-hoben werden darf. Erst nach Ablauf der Ruhezeit kann über eine Verlängerung oder Neuvergabe entschieden werden.

Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nur bei Wahlgrabstätten möglich.

Seite | 11 7-76

§ 12 – Schutz der Totenruhe

(1) 1Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. 3Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

(2) 1Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 2Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) 1Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 2Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. 3Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. 4Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) 1Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. 2Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. 3Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) 1Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. 2Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

Seite | 12 7-76 IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2Rechte werden nach dieser Satzung erworben. 3Die Grabflächen ergeben sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätten, nämlich:

aa) Erdreihengrabstätten,

bb) anonyme Erdreihengrabstätte

cc) Urnenreihengrabstätten,

dd) anonyme Urnenreihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten, nämlich:

aa) Erdwahlgrabstätten und

bb) Urnenwahlgrabstätten;

c) pflegefreie Grabstätten;

d) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Erdreihengrabstätten

(1) 1Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Für jede Beisetzung wird lediglich ein zeitlich begrenztes Belegungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen eingeräumt; ein darüber hinausgehendes oder fortbestehendes Belegungsgsrecht besteht nicht. ²Die Zuteilung der Grabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger und wird unter einer Grabnummer digital erfasst. ³Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Belegungsrechts an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

Seite | 13 7-76 (3) 1In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. 2Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten zu bestatten, sofern die Belegungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die Beisetzung einer Urne in derselben Erdreihengrabstätte zulässig, sofern die gesamte Belegungszeit von 30 Jahren nicht überschritten wird.

§ 15 – Erdwahlgrabstätten

(1) 1Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Ein Erwerb einer Wahlgrabstätte im Zusammenhang einer Vorsorge, ist unter Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. 4Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) 1Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. 2Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. 3Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(3) 1Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, und nur als Einfachgräber vergeben. 2In einem Einfachgrab kann ein Toter, und vier Urnen bestattet werden. 3Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

Seite | 14 7-76 (7) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in §15 Absatz 7 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. 3Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person

nutzungsberechtigt. 4Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) 1Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Seite | 15 7-76 (11) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 3Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. 4Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) 1In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. 2Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.

§ 16 – Durchführung von Bestattungen

(1) 1Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. 2Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. 3Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. 4Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) 1Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 2Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

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§ 17 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) 1Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten und

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

(2) 1Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Belegungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Die Zuteilung wird durch den Friedhofsträger über eine Grabnummer digital erfasst. ³Ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. 4§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Ein Erwerb einer Wahlgrabstätte im Zusammenhang einer Vorsorge, ist unter Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. 4Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. 5Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, belaufen sich auf vier Urnen. 6§ 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend.

(4) 1Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. 2Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. 3Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. 4Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 18 – Pflegefreie Grabstätten

(1) 1Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. 2Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder vom Friedhofträger gestaltete Staudenbeete. 3Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. 4Ausnahmen kann der Friedhofsträger nach schriftlichem Antrag genehmigen.5Der Belegungbrechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. 6Die Platte darf eine Größe von 0,30 m x 0,40 m nicht überschreiten. 7Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.

(2) 1Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. 2Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Belegungszeit bzw. Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

§ 19 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) 1Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Belegungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. 3Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.

(3) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan festgehalten.

(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Und wird über die Baumschutzsatzung der Stadt Würselen geregelt.

Seite | 18 7-76 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 – Gestaltungsvorschriften

(1) 1Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 22 – Grabgestaltung

(1) 1Auf Grabstätten nicht zugelassen sind:

a) Bäume und hochwachsende Sträucher über 1,50 m Höhe.

b) Auf Grabmalen das Aufstellen von Pflanzkübeln oder anderen Behältern.

c) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße, wie Konservendosen etc.

(2) 1Darüber hinaus sind nicht zugelassen:

a) das Anbringen von Gebinden, und sonstigem Grabschmuck an Urnenstelen; hierfür werden spezielle Einrichtungen zur Aufnahme von Grabschmuck vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt.

b) Bepflanzung von Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten auf Rasen-flächen, Wahlgrabstätten auf Rasenflächen, Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit Grabstele, Urnenreihenbaumgräber und Urnenwahlbaum-gräber sowie das Anbringen von Gebinden, Blumen, sonstigem Grabschmuck und das Bestreuen mit Kies, Splitt, Asche und Kunststoff auf diesen Grabstätten.

c) In der Zeit vom 25. Oktober bis zum 28. Februar eines jeden Jahres werden kleine kompostierbare Gebinde, Blumen und Grablichter als Grabschmuck auf Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen, Urnenreihen-baumgräber und Urnenwahlbaumgräber geduldet.

§ 23 – Errichtung von Grabmalen

(1) 1Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur durch einen Dienstleistungserbringer und nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung zulässig. 2Dies gilt nicht für naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze als provisorische Grabmale, sofern diese nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung sowie Einfassungen nach §24 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.

Seite | 19 7-76 (2) 1Die vollständige ausgefüllte und prüffähige Anzeige zur Errichtung einer Grabanlage ist in einfacher Ausfertigung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei dem Friedhofsträger postalisch oder per Email einzureichen unter: [email protected]

a) 2Der Nutzungsberechtigte bzw der Belegeungsberechtigte hat dem Friedhofsträger den Dienstleistungserbringer anzuzeigen.

b) 3Der Dienstleistungserbringer hat eine Zeichnung der kompletten Grabanlage zu erstellen die Maßangaben sowie Angaben zu Material und Oberflächenbearbeitung enthalten. 4Weiterhin sind die sicherheitsrelevanten Daten entsprechend dem Formblatt der TA Grabmal anzugeben. 5Die Anzeigenunterlagen mit dem sicherheitsrelevanten Daten hat der Dienstleistungserbringer dem Friedhofsträger vor Aufstellung einzureichen.

c) 6Der Dienstleistungserbringer hat dem Friedhofsträger innerhalb von zwei Tagen nach Aufstellung, eine Abnahmebescheinigung auszuhändigen, aus der hervorgeht, dass die gebaute Grabmalanlage der Planung entsprechend den Anzeigenunterlagen entspricht.

d) 7Bei Grabsteinen mit mehr als 0,50 m Höhe hat der Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung entsprechend der TA Grabmal durchzuführen. 8Die Dokumente der Abnahmeprüfung sind dem Friedhofträger sowie eine Kopie für den Nutzungsberechtigen innerhalb von sechs Wochen nach Montage auszuhändigen. 9Erfolgt dies nicht, so wird vom Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten ein Sachkundiger mit der Durchführung der Abnahmeprüfung beauftragt.

e) 10Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben.

(3) 1Für die Errichtung einer liegenden Gedenktafel gem. §25 Absatz 2,4 und 5 gilt ein vereinfachtes Anzeigenverfahren. 2Die vollständig ausgefüllte und prüffähige Anzeige zur Errichtung einer liegenden Gedenktafel ist in einfacher Ausfertigung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Friedhofsträger postalisch oder per Email unter: [email protected] einzureichen.

(4) 1Dem Friedhofträger obliegt es, eine jährliche Regelprüfung nach der TA Grabmale (technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen) durchzuführen. 2Für durch die Regelprüfung beanstandete Grabanlage, also für solche, die repariert oder nach einer Zweitbelegung erneut versetzt werden, ist auf jeden Fall eine erneute nachweisliche Abnahmeprüfung erforderlich.

(5) 1Für die Beschriftung der Abdeckplatten von Urnenstelen gilt Absatz 1 entsprechend.

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§ 24 – Gestaltung der Grabanlagen

(1) 1Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere baulichen Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe (wie Naturstein, Holz, Keramik, Glas und geschmiedetes oder gegossenes Metall) verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen. 2Eine gärtnerische Gestaltung der Grabeinfassung durch Kleingehölze bis zu

0,20 m über Grabbettoberkante ist zulässig.

(2) 1Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. 2Im Übrigen gilt § 21 Ansatz 2. Der Friedhofträger hält sich vor, weitere Anforderung zu verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) 1Grabstätten für Erdbestattungen müssen ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. 2Durch Grabmal und Grabeinfassung darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte abgedeckt werden. 3Darüber hinaus ist jede Art der Grababdeckung nicht gestattet. 4Auf Urnengrabstätten sind Abdeckungen grundsätzlich zulässig.

§ 25 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) 1Für die Gestaltung von oberirdischen Urnenstelen gilt § 24 nicht. 2Anstelle eines Grabmals ist bei Urnenstelen die vorhandene Abdeckplatte zur Beschriftung zu verwenden. 3Die Beschriftung ist in vertieft eingehauener Form der Type Antiqua in einer max. Höhe von 4 cm auszuführen und mit heller Farbe auszumalen. 5Der Schriftzug darf lediglich den Vornamen, Familiennamen, Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen beinhalten. 6Für die Beschriftung ist eine Fachfirma zu beauftragen. 7Die bearbeitete Abdeckplatte muss dem Friedhofsträger an dem der Beisetzung vorangehenden Werktag vorliegen. 8Das Öffnen und Verschließen der Grabkammer erfolgt ausnahmslos durch den Friedhofsträger. 9Die Stadt Würselen gestattet das Anbringen von Blumenvasen an den Stelenplatten. Zulässig sind ausschließlich Vasen, die den Vorgaben der Friedhofsverwaltung entsprechen.

Das Befestigen der Vasen darf nur durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb erfolgen. Die Positionierung der Vase ist verbindlich wie folgt festgelegt:

 Abstand vom rechten Rand der Stelenplatte: 5 cm  Abstand der Oberkante der Vase von der Unterkante der Stelenplatte: 15 cm oder 17 cm – abhängig von der jeweiligen Art der Stelenplatte.

Seite | 21 7-76 (2) 1Für die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen gilt

§ 24 nicht. Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a. 2Grabmale sind nur als liegende Gedenktafeln mit den folgenden Maßen zulässig: i. Länge: 0,30 m ii. Breite: 0,40 m iii. Tiefe: 0,15 m 3Die Platten sind auf den stadtseitig vorgegebenen Fundamenten ebenerdig

dauerhaft zu befestigen. 4Für die Grabplatten darf nur Naturstein aus Impala-Granit verwendet werden.

b) 5Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet sein.

c) 6 Grabeinfassungen, auch als gärtnerische Gestaltung durch Kleingehölze, sind nicht zulässig. 8Gleiches gilt für Abdeckplatten, Sockel und sonstige Grabanlagen mit Ausnahme des Grabmals nach Buchstabe a).

(3) 1Für die Wahlgrabstätten auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungs-vorschriften gilt § 24 nicht. Hier gelten folgende Gestaltungs-vorschriften:

a) 1Grabmale/liegende Gedenktafeln sind mit den folgenden Maßen zulässig: a. 2Grabmale sind als stehende Gedenksteine in aufstrebenden geometrischen Formen in Breite und Höhe bis max. 1,40 m zulässig. 3Die zulässige Tiefe des Gedenksteins beträgt max. 0,16 m. 4Dieser ist mittig in der Tiefe des 0,25 m breiten Sockels zu versetzen. b. 5eine Gedenktafel je Mehrfachgrabstätte i. Länge 0,60 m ii. Breite 0,80 m iii. Tiefe 0,15 m c. eine Gedenktafel je Einzelgrabstätte oder Mehrfachgrabstelle i. Länge 0,40 m ii. Breite 0,50 m iii. Tiefe 0,15 m 7Die Tafeln sind ebenerdig zu befestigen. 8Die Gründung des Fundaments

ist nach der techn. Anleitung der TA Grabmal zur Standsicherheit von Grabmalanlagen vorzunehmen. 9Für die gesamte Grabanlage darf nur Naturstein aus Impala-Granit, Schwarz-Schwedisch oder Blaustein in natursteingerechter Bearbeitung matt geschliffen verwendet werden.

b) 10Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet sein.

c) 11Die Grabanlage ist vierseitig ebenerdig einzufassen. 12Der rechte, linke und vordere Einfassungsbalken ist in einer Stärke von 0,12 m x 0,15 m zu errichten. 13Die hintere Grabeinfassung muss bei: i. liegender Gedenktafel(n) 0,12 m x 0,15 m betragen. ii. stehendem Gedenkstein 0,25 m x 0,15 m betragen. 14Die gesamte Einfassung ist ausschließlich in einem rechteckigen Profil

zulässig.

d) 15Grabeinfassungen anderer Art und Bearbeitung nach Buchst. a) sowie die gärtnerische Gestaltung durch Kleingehölze sind nicht zulässig. 16Gleiches

Seite | 22 7-76 gilt für Abdeckplatten, Sockel und sonstige Grabanlagen mit Ausnahme des Grabmals nach Buchst. a), sowie der Grabeinfassung nach Buchst. c).

(4) 1Für die Urnenreihen- sowie Urnenwahlbaumgräber gilt § 24 nicht. 2Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a) 3Grabmale sind nur als liegende Gedenktafeln mit den folgenden Maßen zulässig: i. Länge 0,30 m ii. Breite 0,40 m iii. Tiefe 0,15 m 4Die Platten sind auf den stadtseitig vorgegebenen Fundamenten ebenerdig

dauerhaft zu befestigen. 5Für die Grabplatten darf nur Ruhrsandstein, Kanten gesägt, Oberfläche gespalten oder Rheinische Grauwacke, Kanten gesägt, Oberfläche geflammt, sowie Impala Granit verwendet werden; bei Impala Granit ist ausschließlich eine matte Oberfläche zulässig.

b) 6Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet sein.

c) 7Grabeinfassungen, auch als gärtnerische Gestaltung durch Kleingehölze, sind nicht zulässig. 8Gleiches gilt für Abdeckplatten, Sockel und sonstige Grabanlagen mit Ausnahme des Grabmals nach Buchst. a).

(5) 1Für die Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit Grabstele gilt § 24 nicht. 2Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften: 3Die Grabanlage muss aus einer Grundplatte in einer Größe von 0,90 m x 0,40 m

und einer Stärke von 0,08 m bestehen. 4Die Grabplatte ist dem Gelände angepasst ebenerdig zu verlegen. 5Die darauf zu errichtende Grabstele muss mittig und lotrecht versetzt werden. 6Die Form der Grabstele ist frei wählbar, darf aber die Grundmaße von 0,25 m in der Breite und 0,15 m in der Tiefe nicht überschreiten, sowie 0,15 m in der Breite und 0,12 m in der Tiefe nicht unterschreiten. 7Die Höhe ist bis 1 m frei wählbar ab Oberkante Grabplatte. 8Die Grabstele muss nach TA-Grabmale gesetzt werden und mindestens 0,40 m ab Unterkante Grabplatte in das Fundament hineinragen. 9Die Grabplatte muss so gegründet werden, dass ungleichmäßige Setzungen nicht zu Schäden führen können. 10Der Rand von Bohrungen für Vase und Grablampe bzw. deren Außenmaß muss sich mind. 0,15 m von der Außenkante der Grabplatte befinden. 11Der Termin zum Versetzen der Grabanlage ist dem Friedhofsträger durch den Dienstleistungserbringer anzuzeigen. 12Für Grabstele und Grabplatte können die Materialien Schwarzer Granit in Varietäten, Gabbro Nero Impala, Säulenbasalt, Grauwacke, Belgischer Granit, Blaustein und Ruhrsandstein verwendet werden. 13Diese Materialien müssen in naturstein-gerechter Bearbeitung, matt geschliffen, scharriert, gestockt, geriffelt oder in naturbelassener Oberfläche ausgeführt sein. 14Grabeinfassungen anderer Art und Bearbeitung sowie die gärtnerische Gestaltung durch Kleingehölze sind nicht zulässig. 15Gleiches gilt für Abdeckplatten, Sockel und sonstige Grabanlagen mit Ausnahme des oben genannten.

Seite | 23 7-76 (6) Für die Urnenwahlgrabstätte „Blätter im Wind“ gilt § 24 nicht. 2Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a.) Die Bepflanzung sowie deren Pflege der Grabstätte wird durch den Friedhofsträger vorgenommen, eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. b.) Die Auswahl der Blätter erfolgt über den Friedhofsträger, diese können ausgewählt werden, wenn man sich den Platz für die Beisetzung aussucht. c.) Über den Friedhofsträger wird dann auch das Blatt zum Hersteller zur Beschriftung geschickt. Eine Ausnahme liegt im Ermäßen des Friedhofsträger. d.) Es ist nur gestattet vom Hersteller eigens dafür vorgesehene Grabkerzen-oder Blumenhalter neben dem Blatt vom Friedhofsträger befestigen zu lassen. Andere Halter sind nicht zulässig, um ein einheitliches Bild zu gewährleisten. e.) Eine Grabstätte ist für 2 Beisetzungen von Aschekapseln vorgesehen. f.) Eine Grabeinfassung durch Kleingehölze ist nicht zulässig.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) 1Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des

§ 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber

dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen-als auch für Sachschäden verfügen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

(3) Grabmale und deren Fundamentierung ist so zu errichten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für bauliche Anlagen entsprechen.

(4) Vom Friedhofträger festgelegte Fluchtlinien sind bei der Versetzung von Grabmale oder Einfassung durch den Dienstleistungserbringer einzuhalten.

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§ 27 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) 1Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) 1Verantwortlich über den verkehrssicheren Zustand sind bei Kinder-, Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigen. 2Angehörige im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Die Ehegattin, der Ehegatte
  2. 2. Die oder der eingetragenen Lebenspartner
  3. 3. Die volljährigen Kinder
  4. 4. Die Eltern
  5. 5. Die volljährigen Geschwister
  6. 6. Die Großeltern
  7. 7. Die volljährigen Enkelkinder 3Mehrere Angehörige gleichen Grades haften gesamtschuldnerisch.

(4) 1Der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. 2Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. 3Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(5) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. der Belegungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. 4Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(6) 1Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

Seite | 25 7-76 (7) 1Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 28 – Entfernung

(1) 1Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. 2Dies ist dem Friedhofsträger an Hand des amtlichen Vordruckes anzuzeigen.

(2) 1Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts sind Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen (insbesondere Grabeinfassungen) durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. ²Erfolgt die Entfernung nicht innerhalb von drei Monaten, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte nach vorheriger schriftlicher Androhung und Festsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung abzuräumen oder abräumen zu lassen. ³Nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist gehen alle noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, sofern ein entsprechender Eigentumsübergang bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. Bei Reihengrabstätten erfolgt keine gesonderte schriftliche Benachrichtigung der Belegungsberechtigten über die bevorstehende Abräumung. Stattdessen wird im betreffenden Grabfeld durch deutlich sichtbare Hinweisschilder auf die anstehende Abräumung hingewiesen.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 23 Absätze 1 bis 3 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 27 Absatz 5 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absätze 6 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 5 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

Seite | 26 7-76 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) 1Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 20 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. 3Blumen und Kränze sind spätestens 4 Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. 3Ausgenommen von dieser Regelung sind die pflegfreien Gräber gem. §18 Absatz 1, hier werden die Blumen und Kränze vom Friedhofsträger entfernt.

(2) 1Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Wege um die eigene Grabanlage sind bei Wahlgrabstätten durch die Nutzungsberechtigten und bei Reihengrabstätten durch die Belegungsberechtigten zu pflegen.

(3) ¹Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. 3Ausgenommen hiervon ist die Herrichtung und Instandhaltung von anonymen Grabstätten, von Urnenstelen, von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten auf Rasenfläche, sowie von Wahlgrabstätten auf Rasenflächen, hier obliegt die Verantwortung dem Friedhofsträger. Für die Instandhaltung der von den Dienstleistungserbringern ausgeführten Arbeiten bei den Wahlgrabstätten auf Rasenflächen sind die in §27 Absatz 3 genannten verantwortlich.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der Belegungsrechts herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) 1Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. 3Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

Seite | 27 7-76

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) 1Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte gem. §27 Absatz 3 Satz 2 nach schriftlicher Aufforderung durch den Friedhofträger die Grabstätte innerhalb einer angemessener Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. 3Außerdem wird der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. 4Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger die Grabstätte abräumen, einebnen und anderweitig darüber verfügen.

(2) 1Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht bzw. Belegungsrecht entziehen. 2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 3Die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Einebnung geht dann in die Verantwortung des Friedhofsträgers über.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) 1Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. 2Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. 3Türen und Fenster sollen dicht schließen. 4Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen.

(2) 1Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. 2Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. 3Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. 3§ 32 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Leichen dürfen nur durch Bestattungsunternehmen in verschlossenem Sarg in die Leichenhalle überführt werden.

Seite | 28 7-76 (5) Die Ausschmückung der Leichenhalle und der Leichenzelle erfolgt ausschließlich durch ein Bestattungsunternehmen.

§ 32 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) 1Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten bei der städtischen Ordnungsbehörde, kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. 2Eine Genehmigung zur Öffnung des Sarges durch den Friedhofträger, erfolgt erst nach Zustimmung der städtischen Ordnungsbehörde. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit

nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) 1Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Seite | 29 7-76 IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) 1Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. 2Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs-gebührensatzung zu entrichten.

§ 35 – Haftung

1Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. 4Sie übernimmt ferner keine Obhut- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör. 5Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte bzw. Belegungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
  1. 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,

Seite | 30 7-76

  1. 4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,

b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  1. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  1. 7. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  1. 8. entgegen § 23 Absatz 2 oder § 23 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 9. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 10. entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 11. entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 12. entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  1. 13. entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,

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  1. 14. entgegen § 29 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  1. 15. entgegen § 29 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 37 – Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig treten

die Friedhofssatzung vom 23.12.2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Seite | 32 7-76 Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit gültigen Fassung darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Würselen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Würselen, den 22.12.2025

Roger Nießen

Bürgermeister

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Würselen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Würselen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 52xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Würselen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Würselen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 257 € (Urne) bzw. 685 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Würselen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 52xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Würselen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Würselen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: