ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kath. Kirchengemeinde St. Sebastian Würselen. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kath. Kirchengemeinde St. Sebastian Würselen

Satzung (Originalwortlaut)

? Columbarium St. Marien der Kath. Kirchengemeinde St. Sebastian Würselen
? Marienstraße 33 ? 52146 Würselen ? Telefon 02405 4063720 ? Fax 02405 4063722
? [email protected] ? www.columbarium-sankt-marien.de

Friedhofssatzung der kath. Kirchengemeinde St. Sebastian Würselen,
für das Columbarium St. Marien

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Friedhofssatzung für das Columbarium St. Marien Würselen

Der Kirchenvorstand der Pfarrei St. Sebastian, Würselen hat in seiner Sitzung vom 01.10.2019
aufgrund des § 4 BestG NRW vom 17.06.2003 wie folgt beschlossen:
1. Geltungsbereich
Das Columbarium St. Marien in Würselen ist ein kirchlicher Friedhof im Sinne des
kirchlichen Gesetzbuchs (cc. 1240 – 1243 CIC). Die Kirchengemeinde St. Sebastian ist als
Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs. Die Verwaltung des Friedhofs
obliegt gem. §1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens
vom 24.07.1924 dem Kirchenvorstand.
Diese Friedhofssatzung gilt für das vom Kirchenvorstand St. Sebastian verwaltete
Columbarium St. Marien, Marienstraße 33 in 52146 Würselen.
2. Zweck
Das Columbarium ist eine Einrichtung der Pfarrei St. Sebastian, Würselen. Es ist eine
kirchliche Urnenbegräbnisstätte gemäß Genehmigung der Bezirksregierung Köln mit
Schreiben vom 22.01.2019. Es dient der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Ableben
Mitglieder einer katholischen Kirchengemeinde waren oder die ein Recht auf Beisetzung in
einer bestimmten Grabstätte besaßen. Entsprechendes gilt für Mitglieder einer Kirche, die
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen e.V. (ACK) ist.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der
Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin.
3. Schließung und Entwidmung
Das Columbarium kann aus wichtigem kirchlichem Interesse durch Beschluss des
Kirchenvorstands mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates geschlossen und
entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen
ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als kirchliche
Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine
Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
Die Absicht, die Schließung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
Der Kirchenvorstand kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung
entgegenstehen.
Der Kirchenvorstand kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und
Ruhefristen abgelaufen sind.
Soweit zur Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den
Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender
Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigen möglich.
4. Belegungsplan
Die Festlegungen in dem für das Columbarium geltenden Belegungsplan sind verbindlich.
5. Öffnungszeiten
Das Columbarium ist während der im Schaukasten bekanntgegebenen Zeiten in der Regel
täglich von 9:00 bis 18:00 Uhr für den Besuch geöffnet.
Die Verwaltung des Columbariums hat das Hausrecht und kann das Betreten des
Columbariums aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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6. Verhalten im Columbarium
Jeder Besucher hat sich im Columbarium der Würde des Ortes und der Achtung der
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Verstößen kann der Störer vom
Friedhofsgelände verwiesen werden.
Kinder unter 12 Jahren dürfen das Columbarium nur beaufsichtigt betreten.
Im Columbarium ist es untersagt:
a) es mit Fahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren, ausgenommen sind
Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen,
b) alle Arten von Waren, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste
anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei Bestattungen ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen oder Hinterbliebenen,
gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Sammlungen jeglicher Art durchzuführen,
g) die Einrichtungen und Grabstätten zu betreten, verunreinigen oder zu beschädigen,
h) zu lärmen, zu spielen oder störende Spielgeräte mitzubringen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
j) zu rauchen und alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, es sei denn, deren Einnahme
steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung von anerkannten
Glaubensriten.
7. Gewerbetreibende
Gewerbetreibende benötigen zur Ausführung von Arbeiten am und im Columbarium eine
Zulassung durch den Kirchenvorstand, dieser wird vertreten durch die Verwaltung des
Columbariums
Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig sind, einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz (Mindestdeckung 5 Mio) besitzen und die Berechtigung zur
Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder des entsprechenden Gewerbes darlegen.
Dabei gelten die Voraussetzungen, die für deutsche Gewerbetreibende gelten.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die alle zwei Jahre zu
erneuern ist. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Angestellten einen
Dienstausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und die Dienstausweise sind auf
Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.
Bestatter und sonstige Gewerbetreibende müssen das Ausführen von Arbeiten im
Columbarium vorher bei der Verwaltung des Columbariums anzeigen.
Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit im Columbarium schuldhaft verursachen.
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während den mit der Verwaltung des Columbariums
abgesprochenen Zeiten montags bis freitags durchgeführt werden.
Werkzeug und Material darf während der Arbeitszeit nur dort gelagert werden, wo es nicht
hinderlich ist. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in
den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Gewerbetreibenden ist es untersagt ihre
Werkzeuge, Maschinen und Behälter in den Toiletten und Wasserbecken des

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Columbariums zu leeren oder zu reinigen. Abfall, der unmittelbar durch Arbeiten im
Columbarium angefallen ist muss durch den Gewerbetreibenden entsorgt werden.
Den Gewerbetreibenden und/oder deren Beschäftigte, die wiederholt oder schwerwiegend
gegen diese Satzung verstoßen, kann die Verwaltung des Columbariums nach vorheriger
Anhörung, die Ausübung von Arbeiten im Columbarium auf Zeit oder Dauer schriftlich
untersagen.
8. Bestattungen
Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Verwaltung
des Columbariums anzumelden. Der Anmeldung sind die Todesbescheinigung bzw. die
Sterbeurkunde beizufügen. Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte
beantragt, ist ebenfalls das Nutzungsrecht nachzuweisen. Sollten die vorgenannten
Unterlagen nicht spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin, bei Beisetzungen an
einem Montag oder nach einem Feiertag spätestens am letzten Werktag vor dem
Wochenende bzw. Feiertag, bei der Verwaltung des Columbariums vorliegen, so kann diese
den Beisetzungstermin stornieren.
Bestattungen werden von Montag bis Freitag vorgenommen.
Der Termin für die Bestattung wird vom Pfarrbüro festgesetzt.
9. Begräbnis im Columbarium St. Marien
Das christliche Begräbnis ist ein Gottesdienst.
Für die Beisetzung im Columbarium St. Marien, Würselen gelten die Bestimmungen der
Pfarrei St. Sebastian.
10. Gottesdienste
Gottesdienste können als heilige Messe oder als Wortgottesdienst und Abschiedsfeiern
gemäß der Ordnung der Pfarrei St. Sebastian durchgeführt werden.
Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher im Columbarium St. Marien bedarf der
vorherigen Erlaubnis des Pfarrers der Pfarrei St. Sebastian.

Alle Kollekten im Columbarium sind grundsätzlich für das Columbarium zu verwenden.
Hiervon ausgenommen sind Sonderkollekten bischöflicher oder päpstlicher Anordnung.
11. Regelung des Beerdigungsdienstes in der Grabeskirche Würselen

Verstorbene

Zuständigkeit
Pfarrangehörige

Ortspfarre
Altenheimbewohner:

Würselener Bürger

Ortspfarre
Auswertige Bürger mit Würselener
Angehörigen

Wohnpfarre der Angehörigen
Auswertige Bürger ohne Würselener
Angehörigen

Pfarre, in der das Altenheim liegt
Obdachlose

Büro der Regionaldekane
Verstorbene außerhalb von Würselen:

die früher in Würselen gewohnt
haben

Letzte Wohnpfarre
„Nicht-Würselener“,
die Angehörige in Würselen, haben

Wohnpfarre der Angehörigen
„Nicht-Würselener“,
die keine Angehörige in Würselen
haben

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12. Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Verstorbene betragen:
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

10 Jahre,
ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

20 Jahre.
13. Wiederbelegung
Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
14. Umbettungen
Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Umbettungen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen
Zustimmung des Columbariums.
Die Zustimmung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt, wenn im
Einzelfall nicht die Wahrung der Totenruhe und/oder der Würde des Ortes nachhaltig
entgegensteht. In den ersten 10 Jahren wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses erteilt.
Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder
Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweils
Nutzungsberechtigte.
Umbettungen werden von einem Bestatter unter Beaufsichtigung der Verwaltung des
Columbariums durchgeführt. Der Bestatter bestimmt in Absprache mit dem Columbarium
den Zeitpunkt.
Alle Kosten der Beseitigung von Schäden, die bei einer Umbettung an benachbarte
Grabstätten entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch die Umbettung nicht unterbrochen. Die Aschen der
Verstorbenen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur auf behördliche oder
richterliche Anordnung ausgebettet werden.
15. Grabstätten
Alle Grabstätten bleiben Eigentum des Columbariums, an ihnen können nur Rechte nach
dieser Ordnung erworben werden.
Die Grabstätten werden unterschieden in:
Einzel-Grabstätte
Doppel-Grabstätte

Wahl-Grabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer
von bis zu 40 Jahren verliehen wird und deren Lage nach den gegebenen Möglichkeiten mit
dem nutzungsberechtigten Erwerber festgelegt wird. Die Ruhezeiten bleiben hiervon
unberührt.
Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahl-Grabstätten zur Verfügung
stehen. Der Erwerb kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten
erfolgen. Der Erwerber muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Nutzungsrecht entsteht erstmalig nach Zahlung der jeweils fälligen Gebühr mit
Aushändigung der Verleihungsurkunde an den nutzungsberechtigten Erwerber.
Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag vor Ablauf der Verleihungszeit weiter
verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt bei Doppel-Grabstätten nur für die gesamte
Grabstätte. Die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht wird durch die Verlängerung nicht
berührt. Noch bestehende Nutzungsrechte und wieder erworbene Nutzungszeit dürfen
jedoch zusammen einen Zeitraum von 40 Jahren nicht überschreiten. Sollen in Wahl-
Grabstätten Verstorbene bestattet werden, deren Ruhezeit die Dauer der Nutzungszeit
überschreitet, so ist das Nutzungsrecht der gesamten Wahlgrabstätte zumindest bis zum
Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

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Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher
schriftlich hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne
weiteres ermittelt werden kann, ist das Columbarium berechtigt, mit Ablauf einer Frist von 3
Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes über die Wahl-Grabstätte anderweitig zu
verfügen.
Der nutzungsberechtigte Erwerber kann für den Fall seines Ablebens oder den Verzicht auf
die Grabstätte seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht
durch einen Vertrag übergeben.
Wird bis zum Zeitpunkt seines Ablebens keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht an die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, auch wenn Kinder
aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nicht ehelichen Kinder, Adoptivkinder und deren Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner,
c) Stiefkinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Innerhalb der einzelnen Gruppen entscheidet das Alter über die Reihenfolge im
Nutzungsrecht.
Das Nutzungsrecht von Ehegatten oder Lebenspartnern erlischt, wenn diese eine neue Ehe
oder Lebenspartnerschaft eingehen.
Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf andere als den o.g. Personenkreis ist unzulässig.
Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht wirkt nur zugunsten des nächsten in der Reihenfolge. Er
ist dem Columbarium gegenüber schriftlich zu erklären. Die Übertragung des
Nutzungsrechtes sowie der Verzicht darauf erlangen erst durch die Umschreibung durch
das Columbarium und die Aushändigung der neuen Urkunde an die neuen
Nutzungsberechtigten Rechtsverbindlichkeit.
Auf das Nutzungsrecht auf unbelegten Wahl-Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
(Doppelwahl-Grabstätten) erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, verzichtet werden. Ein
Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Wird innerhalb der Verleihungszeit auf eine Wahl-Grabstätte verzichtet, so erfolgt für das
restliche Nutzungsrecht keine Gebührenrückerstattung, es sei denn, die Grabstätte ist
unbelegt und im Columbarium wird gleichzeitig das Nutzungsrecht an eine andere Wahl-
Grabstätte erworben. In diesem Fall werden die seinerzeit bis zum Ablauf des
Nutzungsrechts bereits bezahlten Gebühren, für die zurückgegebene Wahl-Grabstätte mit
den aktuell anfallenden Gebühren eines vollen Jahres, für das neue Nutzungsrecht
verrechnet. Nach Rückgabe kann das Columbarium über die Grabstätte anderweitig
verfügen.
16. Gestaltungsvorschriften
Die Grabplatten werden für alle Grabstätten einheitlich durch das Columbarium hergestellt,
beschriftet und verkauft. Die Beschriftung enthält folgende Angaben:
Name, Vorname, *Geburtsname, Geburtsjahr, Sterbejahr des/der Verstorbenen. Ohne
Beschriftung kann keine Beisetzung im Columbarium St. Marien erfolgen.

Am Grab selbst ist kein Grabschmuck möglich. Einzelne Blumen können in einem
Vasenhalter an den dafür vorgesehenen Plätzen gesteckt werden.
Wegen möglicher Rußverschmutzungen und eventueller Brandgefahr dürfen nur die vom
Columbarium bereitgestellten Kerzen auf den dafür vorgesehenen Wandhalterungen
abgebrannt werden. Es ist verboten Kerzen in den leeren Grabstätten abzubrennen.

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17. Gebührenordnung
Für die Benutzung, des dieser Ordnung unterliegenden Columbariums St. Marien, sind
Gebühren gemäß der Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
18. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten werden gemäß den für das Columbarium geltenden
Datenschutzhinweisen genutzt.
19. Haftung
Das Columbarium St. Marien haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Es übernimmt
keine Obhuts- und Überwachungspflichten über Grabstätten. Im Übrigen haftet das
Columbarium nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Kosten für unvermeidbare Schäden an der eigenen Grabstätte, die im Zusammenhang mit
Beisetzungen entstehen, trägt der Nutzungsberechtigte.
20. Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung des Columbarium St. Marien tritt am 01.08.2021 in Kraft.

Würselen, den 31. Juli 2021

Die Kath. Kirchengemeinde
St. Sebastian

Quelle

Kath. Kirchengemeinde St. Sebastian Würselen

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