Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Würselen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Friedhof Bardenberg
- Friedhof Euchen
- Friedhof Linden-Neusen
- Friedhof Morsbach
- Friedhof St. Sebastian
- Friedhof Weiden alt
- Friedhof Weiden neu
- jüdischer Friedhof Morsbach
- jüdischer Friedhof Weiden
- evangelischer Friedhof Buschstr.
(2) Friedhofsträger ist:
Stadt Würselen Der Bürgermeister Morlaixplatz 1 52146 Würselen
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§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) ¹Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Würselen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Würselen innehatten. ²Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. ³Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) ¹Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) ¹Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Würselen ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. ²Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. ³Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) ¹Das Gemeinde-/Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Würselen Mitte
- Würselen Bardenberg
- Würselen Morsbach
- Würselen Broichweiden
- Würselen Linden Neusen
- Würselen Euchen
(2) ¹Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) ¹Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
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§ 4 Paragraph 4
Begriffsbestimmungen
(1) ¹Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen bekommen hat.
(2) ¹Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. ²Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. ³Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) ¹Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) ¹Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. ²Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. ³Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. ⁴Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. ⁵Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. ⁶Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. ⁷Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) ¹Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. ²Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) ¹Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. ²Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. ³Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe der Stadt Würselen sind in den Sommermonaten (April bis Oktober) von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in den Wintermonaten (November – März) von 8:00 – 18:00 Uhr geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) ¹Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. ²Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) ¹Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) ²die Wege mit Fahrrädern oder Inlinern /Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) ³Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) ⁴an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ⁵ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) ⁶Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) ⁷den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) ⁸Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) ⁹Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
i) ¹⁰Tiere dürfen auf dem Friedhof nicht frei laufen gelassen werden. Sie sind an einer Leine zu führen, deren Länge 1,50 m nicht überschreitet. Die Verwendung von Langlaufleinen ist unzulässig.
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(3) ¹Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) ¹Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) ¹Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) ¹Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von der geltenden Ortsrechten Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. ²Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. ³Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) ¹Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. ²Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. ³Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) ¹Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. ²Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. ³Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
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(5) ¹Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. ²Für die Anzeige ist ein Formblatt (Antrag gewerblicher Tätigkeiten) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. ³Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) ¹Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht die Vorgaben der Stadt Würselen nicht einhält. ²In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
³Gewerbetreibende, die unvollständigen Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. ⁴Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ⁵Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) ¹Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. ²Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. ³Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. ⁴Telefonische Terminreservierung werden von dem Friedhofsträger vierundzwanzig Stunden lang anerkannt, dann müssen die erforderlichen Unterlagen postalisch oder per Email unter: friedhofsverwaltung@wuerselen.de vorliegen. Andernfalls erlischt die Terminreservierung.
(2) ¹Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen bzw. ist eine Genehmigung des Nutzungsberechtigten schriftlich dem Friedhofsträger vorzulegen.
(3) ¹Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) ¹Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. ²Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen oder samstags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. ³Für eine Beisetzung setzt der Friedhofträger eine Zeitspanne von 1,5 Stunde an, dies beinhaltet auch die Nutzung der Trauerhallen. Sollte diese Zeitspanne überschritten werden, steht es dem Friedhofsträger frei, die Mehraufwände der Bestattung oder Beisetzung gesondert zu berechnen.
(5) ¹Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden nach dem Versterben erfolgen. ²Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
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§ 10 Paragraph 10
Grabbereitung
(1) ¹Die Gräber werden ausschließlich durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. ²Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des jeweiligen vom Nutzungsberechtigten bzw. Belegungsberechtigten ausgewählten Bestattungsinstituts. ³Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen.
(2) ¹Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) ¹Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) ¹Die Grabbereitung an den pflegefreien Grabstätten unterliegt dem Friedhofträger, er wird in regelmäßigen Abständen diese mit Erde auffüllen. ²Der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte hat Grabzubehör nur an die dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. ³Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, werden diese an die dafür vorgesehenen Stellen abgelegt.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
Ruhezeiten auf den Friedhöfen der Stadt Würselen
Die Ruhezeit beträgt
- bei Erdbestattungen 30 Jahre,
- bei Urnenbestattungen 20 Jahre.
Diese Ruhezeiten legen fest, wie lange eine Grabstätte nicht neu belegt oder aufgehoben werden darf. Erst nach Ablauf der Ruhezeit kann über eine Verlängerung oder Neuvergabe entschieden werden.
Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nur bei Wahlgrabstätten möglich.
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§ 12 IV. Grabstätten und ihre Belegung
Schutz der Totenruhe
(1) ¹Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. ²Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. ³Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) ¹Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. ²Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. ²Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. ³Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. ⁴Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. ²Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. ³Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) ¹Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. ²Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
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IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 13 Paragraph 13
Arten der Grabstätten
(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. ²Rechte werden nach dieser Satzung erworben. ³Die Grabflächen ergeben sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten, nämlich:
aa) Erdreihengrabstätten,
bb) anonyme Erdreihengrabstätte
cc) Urnenreihengrabstätten,
dd) anonyme Urnenreihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, nämlich:
aa) Erdwahlgrabstätten und
bb) Urnenwahlgrabstätten;
c) pflegefreie Grabstätten;
d) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Paragraph 14
Erdreihengrabstätten
(1) ¹Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Für jede Beisetzung wird lediglich ein zeitlich begrenztes Belegungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen eingeräumt; ein darüber hinausgehendes oder fortbestehendes Belegungsrecht besteht nicht. ²Die Zuteilung der Grabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger und wird unter einer Grabnummer digital erfasst. ³Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Belegungsrechts an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und
b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.
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(3) ¹In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. ²Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten zu bestatten, sofern die Belegungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die Beisetzung einer Urne in derselben Erdreihengrabstätte zulässig, sofern die gesamte Belegungszeit von 30 Jahren nicht überschritten wird.
§ 15 Paragraph 15
Erdwahlgrabstätten
(1) ¹Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Ein Erwerb einer Wahlgrabstätte im Zusammenhang einer Vorsorge, ist unter Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. ⁴Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) ¹Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. ²Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. ³Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) ¹Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, und nur als Einfachgräber vergeben. ²In einem Einfachgrab kann ein Toter, und vier Urnen bestattet werden. ³Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
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(7) ¹Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in §15 Absatz 7 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte, b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) Kinder, d) Stiefkinder, e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) Eltern, g) Geschwister, h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
³Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. ⁴Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) ¹Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäß Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig. (13) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
§ 16 Paragraph 16
Durchführung von Bestattungen
(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr hochstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgfügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugefuhrt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
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§ 17 Paragraph 17
Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) ¹Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten und d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.
(2) ¹Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Belegungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. ²Die Zuteilung wird durch den Friedhofsträger über eine Grabnummer digital erfasst. ³Ein Wiedererwerb des Belegungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. ⁴§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. ²Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. ³Ein Erwerb einer Wahlgrabstätte im Zusammenhang einer Vorsorge, ist unter Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. ⁴Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. ⁵Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, belaufen sich auf vier Urnen. ⁶§ 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend.
(4) ¹Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. ²Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. ³Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. ⁴Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 18 Paragraph 18
Pflegefreie Grabstätten
(1) ¹Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. ²Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder vom Friedhofträger gestaltete Staudenbeete. ³Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. ⁴Ausnahmen kann der Friedhofsträger nach schriftlichem Antrag genehmigen. ⁵Der Belegungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. ⁶Die Platte darf eine Größe von 0,30 m x 0,40 m nicht überschreiten. ⁷Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
(2) ¹Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. ²Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Belegungszeit bzw. Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 19 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) ¹Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Belegungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. ³Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.
(3) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan festgehalten.
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Und wird über die Baumschutzsatzung der Stadt Würselen geregelt.
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VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 21 Paragraph 21
Gestaltungsvorschriften
(1) ¹Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 22 Paragraph 22
Grabgestaltung
(1) ¹Auf Grabstätten nicht zugelassen sind: a) Bäume und hochwachsende Sträucher über 1,50 m Höhe. b) Auf Grabmalen das Aufstellen von Pflanzkübeln oder anderen Behältern. c) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße, wie Konservendosen etc.
(2) ¹Darüber hinaus sind nicht zugelassen: a) das Anbringen von Gebinden, und sonstigem Grabschmuck an Urnenstelen; hierfür werden spezielle Einrichtungen zur Aufnahme von Grabschmuck vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt. b) Bepflanzung von Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen, Wahlgrabstätten auf Rasenflächen, Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit Grabstele, Urnenreihenbaumgräber und Urnenwahlbaumgräber sowie das Anbringen von Gebinden, Blumen, sonstigem Grabschmuck und das Bestreuen mit Kies, Splitt, Asche und Kunststoff auf diesen Grabstätten. c) In der Zeit vom 25. Oktober bis zum 28. Februar eines jeden Jahres werden kleine kompostierbare Gebinde, Blumen und Grablichter als Grabschmuck auf Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen, Urnenreihenbaumgräber und Urnenwahlbaumgräber geduldet.
§ 23 Paragraph 23
Errichtung von Grabmalen
(1) ¹Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur durch einen Dienstleistungserbringer und nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung zulässig. ²Dies gilt nicht für naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze als provisorische Grabmale, sofern diese nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung sowie Einfassungen nach §24 Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
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(2) ¹Die vollständige ausgefüllte und prüffähige Anzeige zur Errichtung einer Grabanlage ist in einfacher Ausfertigung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei dem Friedhofsträger postalisch oder per Email einzureichen unter: friedhofsverwaltung@wuerselen.de a) ²Der Nutzungsberechtigte bzw der Belegeungsberechtigte hat dem Friedhofsträger den Dienstleistungserbringer anzuzeigen. b) ³Der Dienstleistungserbringer hat eine Zeichnung der kompletten Grabanlage zu erstellen die Maßangaben sowie Angaben zu Material und Oberflächenbearbeitung enthalten. ⁴Weiterhin sind die sicherheitsrelevanten Daten entsprechend dem Formblatt der TA Grabmal anzugeben. ⁵Die Anzeigenunterlagen mit dem sicherheitsrelevanten Daten hat der Dienstleistungserbringer dem Friedhofsträger vor Aufstellung einzureichen. c) ⁶Der Dienstleistungserbringer hat dem Friedhofsträger innerhalb von zwei Tagen nach Aufstellung, eine Abnahmebescheinigung auszuhändigen, aus der hervorgeht, dass die gebaute Grabmalanlage der Planung entsprechend den Anzeigenunterlagen entspricht. d) ⁷Bei Grabsteinen mit mehr als 0,50 m Höhe hat der Dienstleistungserbringer eine Abnahmeprüfung entsprechend der TA Grabmal durchzuführen. ⁸Die Dokumente der Abnahmeprüfung sind dem Friedhofträger sowie eine Kopie für den Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Wochen nach Montage auszuhändigen. ⁹Erfolgt dies nicht, so wird vom Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten ein Sachkundiger mit der Durchführung der Abnahmeprüfung beauftragt. e) ¹⁰Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. (3) ¹Für die Errichtung einer liegenden Gedenktafel gem. §25 Absatz 2,4 und 5 gilt ein vereinfachtes Anzeigenverfahren. ²Die vollständig ausgefüllte und prüffähige Anzeige zur Errichtung einer liegenden Gedenktafel ist in einfacher Ausfertigung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Friedhofsträger postalisch oder per Email unter: friedhofsverwaltung@wuerselen.de einzureichen. (4) ¹Dem Friedhofträger obliegt es, eine jährliche Regelprüfung nach der TA Grabmale (technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen) durchzuführen. ²Für durch die Regelprüfung beanstandete Grabanlage, also für solche, die repariert oder nach einer Zweitbelegung erneut versetzt werden, ist auf jeden Fall eine erneute nachweisliche Abnahmeprüfung erforderlich. (5) ¹Für die Beschriftung der Abdeckplatten von Urnenstelen gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 24 Paragraph 24
Gestaltung der Grabanlagen
(1) ¹Für Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und andere baulichen Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe (wie Naturstein, Holz, Keramik, Glas und geschmiedetes oder gegossenes Metall) verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen. ²Eine gärtnerische Gestaltung der Grabeinfassung durch Kleingehölze bis zu 0,20 m über Grabbettoberkante ist zulässig.
(2) ¹Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. ²Im Übrigen gilt § 21 Ansatz 2. Der Friedhofträger hält sich vor, weitere Anforderung zu verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) ¹Grabstätten für Erdbestattungen müssen ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. ²Durch Grabmal und Grabeinfassung darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte abgedeckt werden. ³Darüber hinaus ist jede Art der Grababdeckung nicht gestattet. ⁴Auf Urnengrabstätten sind Abdeckungen grundsätzlich zulässig.
§ 25 Paragraph 25
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) ¹Für die Gestaltung von oberirdischen Urnenstelen gilt § 24 nicht. ²Anstelle eines Grabmals ist bei Urnenstelen die vorhandene Abdeckplatte zur Beschriftung zu verwenden. ³Die Beschriftung ist in vertieft eingehauener Form der Type Antiqua in einer max. Höhe von 4 cm auszuführen und mit heller Farbe auszumalen. ⁵Der Schriftzug darf lediglich den Vornamen, Familiennamen, Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen beinhalten. ⁶Für die Beschriftung ist eine Fachfirma zu beauftragen. ⁷Die bearbeitete Abdeckplatte muss dem Friedhofsträger an dem der Beisetzung vorangehenden Werktag vorliegen. ⁸Das Öffnen und Verschließen der Grabkammer erfolgt ausnahmslos durch den Friedhofsträger.
⁹Die Stadt Würselen gestattet das Anbringen von Blumenvasen an den Stelenplatten. Zulässig sind ausschließlich Vasen, die den Vorgaben der Friedhofsverwaltung entsprechen.
Das Befestigen der Vasen darf nur durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb erfolgen. Die Positionierung der Vase ist verbindlich wie folgt festgelegt:
- Abstand vom rechten Rand der Stelenplatte: 5 cm
- Abstand der Oberkante der Vase von der Unterkante der Stelenplatte: 15 cm oder 17 cm – abhängig von der jeweiligen Art der Stelenplatte.
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(2) ¹Für die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen gilt § 24 nicht. Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
a. ²Grabmale sind nur als liegende Gedenktafeln mit den folgenden Maßen zulässig:
i. Länge: 0,30 m
ii. Breite: 0,40 m
iii. Tiefe: 0,15 m
³Die Platten sind auf den stadtseitig vorgegebenen Fundamenten ebenerdig dauerhaft zu befestigen. ⁴Für die Grabplatten darf nur Naturstein aus Impala-Granit verwendet werden.
b) 5Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet sein. c) 6 Grabeinfassungen, auch als gartnerische Gestaltung durch Kleingehölze, sind nicht zulässig. 8 Gleiches gilt für Abdeckplatten, Sockel und sonstige Grabanlagen mit Ausnahme des Grabmals nach Buchstabe a).
(3) ¹Für die Wahlgrabstätten auf Rasenflächen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gilt § 24 nicht. Hier gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
a) ¹Grabmale/liegende Gedenktafeln sind mit den folgenden Maßen zulässig:
a. 2Grabmale sind als stehende Gedenksteine in aufstrebenden geometrischen Formen in Breite und Höhe bis max. 1,40 m zulässig. 3Die zulässige Tiefe des Gedenksteins beträgt max. 0,16 m. 4Dieser ist mittig in der Tiefe des 0,25 m breiten Sockels zu versetzen. b. 5eine Gedenktafel je Mehrfachgrabstätte
i. Länge 0,60 m
ii. Breite 0,80 m
iii. Tiefe 0,15 m
c. ⁶eine Gedenktafel je Einzelgrabstätte oder Mehrfachgrabstelle
i. Lange 0,40 m ii. Breite 0,50 m iii. Tiefe 0,15 m
⁷Die Tafeln sind ebenerdig zu befestigen. ⁸Die Gründung des Fundaments ist nach der techn. Anleitung der TA Grabmal zur Standsicherheit von Grabmalanlagen vorzunehmen. ⁹Für die gesamte Grabanlage darf nur Naturstein aus Impala-Granit, Schwarz-Schwedisch oder Blaustein in natursteingerechter Bearbeitung matt geschliffen verwendet werden.
b) (^{10})Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet sein. c) 11Die Grabanlage ist vierseitig ebenerdig einzufassen. 12Der rechte, linke und vordere Einfassungsbalken ist in einer Stärke von 0,12 m x 0,15 m zu errichten. 13Die hintere Grabeinfassung muss bei:
i. liegender Gedenktafel(n) 0,12 m x 0,15 m betragen. ii. stehendem Gedenkstein 0,25 m x 0,15 m betragen.
¹⁴Die gesamte Einfassung ist ausschließlich in einem rechteckigen Profil zulässig.
d) ¹⁵Grabeinfassungen anderer Art und Bearbeitung nach Buchst. a) sowie die gärtnerische Gestaltung durch Kleingehölze sind nicht zulässig. ¹⁶Gleiches
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gilt für Abdeckplatten, Sockel und sonstige Grabanlagen mit Ausnahme des Grabmals nach Buchst. a), sowie der Grabeinfassung nach Buchst. c).
(4) ¹Für die Urnenreihen- sowie Urnenwahlbaumgräber gilt § 24 nicht. ²Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
a) ³Grabmale sind nur als liegende Gedenktafeln mit den folgenden Maßen zulässig:
i. Länge 0,30 m ii. Breite 0,40 m iii. Tiefe 0,15 m
⁴Die Platten sind auf den stadtseitig vorgegebenen Fundamenten ebenerdig dauerhaft zu befestigen. ⁵Für die Grabplatten darf nur Ruhrsandstein, Kanten gesägt, Oberfläche gespalten oder Rheinische Grauwacke, Kanten gesägt, Oberfläche geflammt, sowie Impala Granit verwendet werden; bei Impala Granit ist ausschließlich eine matte Oberfläche zulässig.
b) ⁶Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet sein.
c) ⁷Grabeinfassungen, auch als gärtnerische Gestaltung durch Kleingehölze, sind nicht zulässig. ⁸Gleiches gilt für Abdeckplatten, Sockel und sonstige Grabanlagen mit Ausnahme des Grabmals nach Buchst. a).
(5) ¹Für die Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit Grabstele gilt § 24 nicht. ²Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
³Die Grabanlage muss aus einer Grundplatte in einer Größe von 0,90 m x 0,40 m und einer Stärke von 0,08 m bestehen. ⁴Die Grabplatte ist dem Gelände angepasst ebenerdig zu verlegen. ⁵Die darauf zu errichtende Grabstele muss mittig und lotrecht versetzt werden. ⁶Die Form der Grabstele ist frei wählbar, darf aber die Grundmaße von 0,25 m in der Breite und 0,15 m in der Tiefe nicht überschreiten, sowie 0,15 m in der Breite und 0,12 m in der Tiefe nicht unterschreiten. ⁷Die Höhe ist bis 1 m frei wählbar ab Oberkante Grabplatte. ⁸Die Grabstele muss nach TA-Grabmale gesetzt werden und mindestens 0,40 m ab Unterkante Grabplatte in das Fundament hineinragen. ⁹Die Grabplatte muss so gegründet werden, dass ungleichmäßige Setzungen nicht zu Schäden führen können. ¹⁰Der Rand von Bohrungen für Vase und Grablampe bzw. deren Außenmaß muss sich mind. 0,15 m von der Außenkante der Grabplatte befinden. ¹¹Der Termin zum Versetzen der Grabanlage ist dem Friedhofsträger durch den Dienstleistungserbringer anzuzeigen. ¹²Für Grabstele und Grabplatte können die Materialien Schwarzer Granit in Varietäten, Gabbro Nero Impala, Säulenbasalt, Grauwacke, Belgischer Granit, Blaustein und Ruhrsandstein verwendet werden. ¹³Diese Materialien müssen in naturstein-gerechter Bearbeitung, matt geschliffen, scharriert, gestockt, geriffelt oder in naturbelassener Oberfläche ausgeführt sein. ¹⁴Grabeinfassungen anderer Art und Bearbeitung sowie die gärtnerische Gestaltung durch Kleingehölze sind nicht zulässig. ¹⁵Gleiches gilt für Abdeckplatten, Sockel und sonstige Grabanlagen mit Ausnahme des oben genannten.
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(6) Für die Urnenwahlgrabstätte „Blätter im Wind“ gilt § 24 nicht. ²Hier gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:
a.) Die Bepflanzung sowie deren Pflege der Grabstätte wird durch den Friedhofsträger vorgenommen, eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. b.) Die Auswahl der Blätter erfolgt über den Friedhofsträger, diese können ausgewählt werden, wenn man sich den Platz für die Beisetzung aussucht. c.) Über den Friedhofsträger wird dann auch das Blatt zum Hersteller zur Beschriftung geschickt. Eine Ausnahme liegt im Ermäßen des Friedhofsträger. d.) Es ist nur gestattet vom Hersteller eigens dafür vorgesehene Grabkerzen- oder Blumenhalter neben dem Blatt vom Friedhofsträger befestigen zu lassen. Andere Halter sind nicht zulässig, um ein einheitliches Bild zu gewährleisten. e.) Eine Grabstätte ist für 2 Beisetzungen von Aschekapseln vorgesehen. f.) Eine Grabeinfassung durch Kleingehölze ist nicht zulässig.
§ 26 Paragraph 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.
(2) ¹Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des §8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
(3) Grabmale und deren Fundamentierung ist so zu errichten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für bauliche Anlagen entsprechen.
(4) Vom Friedhofträger festgelegte Fluchtlinien sind bei der Versetzung von Grabmale oder Einfassung durch den Dienstleistungserbringer einzuhalten.
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§ 27 Paragraph 27
Gewährleistung der Sicherheit
(1) ¹Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) ¹Verantwortlich über den verkehrssicheren Zustand sind bei Kinder-, Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
²Angehörige im Sinne dieser Satzung sind:
- Die Ehegattin, der Ehegatte
- Die oder der eingetragenen Lebenspartner
- Die volljährigen Kinder
- Die Eltern
- Die volljährigen Geschwister
- Die Großeltern
- Die volljährigen Enkelkinder
³Mehrere Angehörige gleichen Grades haften gesamtschuldnerisch.
(4) ¹Der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. ²Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. ³Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(5) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. der Belegungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. ³Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. ⁴Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. ⁵Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(6) ¹Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
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(7) ¹Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 28 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) ¹Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. ²Dies ist dem Friedhofsträger an Hand des amtlichen Vordruckes anzuzeigen.
(2) ¹Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts sind Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen (insbesondere Grabeinfassungen) durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. ²Erfolgt die Entfernung nicht innerhalb von drei Monaten, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte nach vorheriger schriftlicher Androhung und Festsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung abzuräumen oder abräumen zu lassen. ³Nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist gehen alle noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, sofern ein entsprechender Eigentumsübergang bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. Bei Reihengrabstätten erfolgt keine gesonderte schriftliche Benachrichtigung der Belegungsberechtigten über die bevorstehende Abräumung. Stattdessen wird im betreffenden Grabfeld durch deutlich sichtbare Hinweisschilder auf die anstehende Abräumung hingewiesen.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 23 Absätze 1 bis 3 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 27 Absatz 5 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absätze 6 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 5 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Paragraph 29
Herrichtung und Unterhaltung
(1) ¹Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 20 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. ²Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. ³Blumen und Kränze sind spätestens 4 Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. ³Ausgenommen von dieser Regelung sind die pflegfreien Gräber gem. §18 Absatz 1, hier werden die Blumen und Kränze vom Friedhofsträger entfernt.
(2) ¹Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Wege um die eigene Grabanlage sind bei Wahlgrabstätten durch die Nutzungsberechtigten und bei Reihengrabstätten durch die Belegungsberechtigten zu pflegen.
(3) ¹Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte verantwortlich. ²Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. ³Ausgenommen hiervon ist die Herrichtung und Instandhaltung von anonymen Grabstätten, von Urnenstelen, von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten auf Rasenfläche, sowie von Wahlgrabstätten auf Rasenflächen, hier obliegt die Verantwortung dem Friedhofsträger. Für die Instandhaltung der von den Dienstleistungserbringern ausgeführten Arbeiten bei den Wahlgrabstätten auf Rasenflächen sind die in §27 Absatz 3 genannten verantwortlich.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der Belegungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) ¹Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. ²Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. ³Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
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§ 30 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) ¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte gem. §27 Absatz 3 Satz 2 nach schriftlicher Aufforderung durch den Friedhofträger die Grabstätte innerhalb einer angemessener Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. ³Außerdem wird der Nutzungsberechtigte bzw. der Belegungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofträger in Verbindung zu setzen. ⁴Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofträger die Grabstätte abräumen, einebnen und anderweitig darüber verfügen.
(2) ¹Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofträger das Nutzungsrecht bzw. Belegungsrecht entziehen. ²Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. ³Die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Einebnung geht dann in die Verantwortung des Friedhofträgers über.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Paragraph 31
Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) ¹Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. ²Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. ³Türen und Fenster sollen dicht schließen. ⁴Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen.
(2) ¹Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. ³§ 32 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) ¹Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. ²Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Leichen dürfen nur durch Bestattungsunternehmen in verschlossenem Sarg in die Leichenhalle überführt werden.
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(5) Die Ausschmückung der Leichenhalle und der Leichenzelle erfolgt ausschließlich durch ein Bestattungsunternehmen.
§ 32 IX. Schlussvorschriften
Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) ¹Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten bei der städtischen Ordnungsbehörde, kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. ²Eine Genehmigung zur Öffnung des Sarges durch den Friedhofträger, erfolgt erst nach Zustimmung der städtischen Ordnungsbehörde. ³Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) ¹Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. ²Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
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IX. Schlussvorschriften
§ 33 Paragraph 33
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) ¹Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. ²Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 34 Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Paragraph 35
Haftung
¹Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ²Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. ³Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. ⁴Sie übernimmt ferner keine Obhut- und Überwachungspflichten über Gräber und deren Zubehör. ⁵Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte bzw. Belegungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 36 Paragraph 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
-
die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
-
entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
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- als Gewerbetreibender a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- entgegen § 23 Absatz 2 oder § 23 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
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-
entgegen § 29 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
-
entgegen § 29 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 37 Bekanntmachungsanordnung
Inkrafttreten
¹Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. ²Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.12.2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit gültigen Fassung darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Würselen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Würselen, den 22.12.2025
Roger Nießen
Bürgermeister
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