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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe, der Einrichtungen des Integrationsbetriebs Friedhof, seiner Anlagen und den damit verbundenen Leistungen werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist:
1.) -wer eine oder mehrere in dieser Satzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt, , 2.) -wer nach § 9 des Bestattungsgesetzes Bestattungspflichtiger ist.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtpflichtige
3.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms (FuB); bei antragsabgängigen Leistungen entsteht die Gebührenpflicht mit Antragstellung; bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebühr mit Beendigung der jeweiligen Amtshandlung. 2.) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Hinweis
Inkrafttreten
1.) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. ) 2.) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms vom 02.04.1990 außer Kraft.)
Worms, den 18.12.2024 gez. Adolf Kessel Oberbürgermeister
*) Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54 am 20.12.2024
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn eine Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Worms vom 18.12.2024
Anlage None Bestattungsgebühren
4.1 Gebühren für Erdbestattung
Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:
| 4.1.1 | Benutzung der Friedhofskapelle | 181,00 € |
|---|---|---|
| 4.1.1.1 | Benutzung der Trauerhalle Pfiffligheim | 165,00 € |
| 4.1.2 | Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag | 42,00 € |
| 4.1.3 | Herstellen und Schließen (Hügeln) des Grabes für Personen über 6 Jahren für Kinder bis zu 6 Jahren | 450,00 € 270,00 € |
| 4.1.4 | Überführen der Leiche zum Grab und Einsenken des Sarges für Personen über 6 Jahren (4 Träger) bei höherem Personalaufwand wird je Träger der Stundensatz nach 10.4.1 zusätzlich berechnet. für Kinder bis zu 6 Jahren | 400,00 € 215,00 € |
| 4.1.5 | Benutzung Aufbahrungs-/ Verabschiedungsraum mit Sarg | 105,00 € |
4.2 Gebühren für Urnenbestattungen
Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:
| 4.2.1 | Benutzung der Friedhofskapelle | 181,00 € |
|---|---|---|
| 4.2.1.1 | Benutzung der Trauerhalle in Pfiffligheim | 165,00 € |
| 4.2.2 | Sargtransport (bei Trauerfeier) | 140,00 € |
| 4.2.3 | Benutzung der Urnenkammer für den ersten Monat (30 Tage) für jede weitere begonnene Woche (7 Tage) | 44,00 € 11,00 € |
| 4.2.4 | Herstellung und Schließen des Grabes | 160,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
| 4.2.5 | Überführung der Urne zum Grab und Einsenken | 182,00 € |
|---|---|---|
| 4.2.6 | Im Bedarfsfall Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag | 42,00 € |
| 4.2.7 | Benutzung Aufbahrungs-, Verabschiedungsraum mit Sarg | 105,00 € |
| 4.2.8 | Benutzung Verabschiedungsraum mit Urne | 55,00 € |
Anlage None Gebühren Für Begräbnisplätze In Reihengrabstätten
Die Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes gem. § 14 FuB betragen:
| 5.1 | für Personen über 6 Jahren | 1.150,00 € |
|---|---|---|
| 5.2 | für Kinder bis zu 6 Jahren | 220,00 € |
| 5.3 | anonyme Reihengrabstätte gem. § 16 FuB | 1.600,00 € |
Anlage None Gebühren Für Begräbnisplätze In Wahlgrabstätten Fa
| 6.1 | Die Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes (§ 15 FuB) betragen bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren | |
|---|---|---|
| 6.1.1 | an einer einfachen Grabstelle (bei Tieferlegung ausreichend für 2 Bestattungen) | |
| einfache Grablage | 2.350,00 € | |
| bevorzugte Grablage | 4.200,00 € | |
| 6.1.2 | an einer zweifachen Grabstelle (bei Tieferlegung ausreichend für 4 Bestattungen) | |
| einfache Grablage | 4.700,00 € | |
| bevorzugte Grablage | 8.400,00 € | |
| Bei größeren Grabstellen werden die Gebühren nach Maßgabe des Flächenbedarfs festgesetzt | ||
| einfache Grablage, je weitere Grabstelle | 2.350,00 € | |
| bevorzugte Grablage, je weitere Grabstelle | 4.200,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
| 8. | Gebühren für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten | |
|---|---|---|
| 8.1 | Urnenreihengrabstätten Die Gebühren betragen für die Überlassung des Nutzungsrechtes gem. § 14 Abs. 1 und 2 FuB | 800,00 € |
| 8.1.1 | Urnenwiesengrabstätte gem. § 16 (1) FuB (15 Jahre Nutzungsrecht) | 1.150,00 € |
| 8.1.2 | Urnenwiesengrabstätte gem. § 16 (1) FuB (30 Jahre Nutzungsrecht) | 2.100,00 € |
| 8.2 | Urnengemeinschaftsgrab gem. § 20 FuB (15 Jahre Nutzungsrecht) | 1.900,00 € |
| 8.2.0.1. | Urnengemeinschaftsgrab gem. § 20 (2) FuB (30 Jahre Nutzungsrecht) | 3.350,00 € |
| 8.2.1 | an einer Urnenwahlgrabstätte (ausreichend bis zu 4 Urnen) § 15 FuB | 1.350,00 € |
| 8.2.2 | an einer bevorzugten Urnenwahlgrabstätte (ausreichend bis zu 4 Urnen) | 1.950,00 € |
| 8.3 | an einer Urnenbaumgrabstätte für 1 Urne (25 Jahre Nutzungsrecht) | 1.560,00 € |
| 8.4 | an einer Urnenbaumgrabstätte für bis zu 4 Urnen (30 Jahre Nutzungsrecht) | 2.910,00 € |
| 10. | Gebühren für sonstige Leistungen | |
| 10.1 | Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen (§ 12 FuB) | |
| Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: | ||
| 10.1.1 | Ausgrabungen Kinder bis zu 6 Jahren Personen über 6 Jahren Urnen | 300,00 € 750,00 € 110,00 € |
| 10.1.2 | Überführung innerhalb des Friedhofes zum anderen Grab Kinder bis zu 6 Jahren Personen über 6 Jahren Urnen | 160,00 € 300,00 € 180,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
| 10.1.3 | Herstellen und Schließen des neuen Grabes Kinder bis zu 6 Jahren Personen über 6 Jahren Urnen | 270,00 € 450,00 € 160,00 € |
|---|---|---|
| 10.2 | Grabvertiefung, Grabverbreiterung | |
| 10.2.1 | Grabvertiefung (zur Tieferlegung) | 180,00 € |
| 10.2.2 | Grabverbreiterung (zur Grabausschmückung) | 100,00 € |
| 10.3 | Die Gebühren Kühlzelle je Tag | |
| 10.3.1 | die Benutzung der Kühlzelle je angefangenem Tag | 42,00 € |
| 10.4 | Stundensatz | |
| 10.4.1 | Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht als Gebühr aufgeführt sind, oder in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und dem geltenden Stundensatz. Der Stundensatz beträgt: | 42,00 € |
| 10.5 | Verwaltungsgebühren | |
| 10.5.1 | für Grabzuweisung eines Einzelgrabes (auch eines Kinder- oder Urnengrabes) | 15,00 € |
| 10.5.2 | für die Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte (§ 15 FuB) | 45,00 € |
| 10.5.3 | Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechtes | 60,00 € |
| 10.5.6 | für die Erteilung der Genehmigung zu einer Beerdigung auf einem anderen als dem gemäß dem Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Friedhof (§ 2 Abs. 1 FuB) wenn kein Anrecht auf die Benutzung einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte besteht. (Für die Bewohner der Nikolaus-Ehlen-Siedlung und der Nordendsiedlung ist der Friedhof Hochheimer Höhe zuständig). | 90,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
| 10.5.7 | für die Erteilung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Ausübung von Musik- oder Gesangsdarbietungen oder das gewerbe-mäßige Fotografieren (§ 6 Abs. 4 FuB) jeweils | 30,00 € |
|---|---|---|
| 10.5.8 | für die Prüfung und Genehmigung der Anträge zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten (§ 23 - § 27 FuB) | 95,00 € |
| für die Prüfung und Genehmigung der Anträge zur Verlegung einer Steinplatten (gem. § 23 - §27 FuB) | 35,00 € | |
| 10.5.9 | für die gewerbsmäßige Ausführung von Grabmal- oder gärtnerischen Arbeiten ist von den Herstellern eine jährliche Zulassungsgebühr zu entrichten (§ 7 Abs. 1 FuB) einschl. ein Transponder, diese beträgt für das Haushaltsjahr Jeder weitere Transponder wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. | 290,00 € |
| 10.5.10 | Die Einzelgebühr für Dienstleistungserbringer nach § 7 Abs. 1 FuB beträgt Hat ein Dienstleistungserbringer durch mehrere Einzelgebühren die jeweiligen Jahresgebühren nach 10.5.9 erreicht, so werden weitere Einzelgebühren nicht erhoben. | 41,00 € |
| 10.5.11 | für die jährl. Genehmigung eines Antrages zur Einfahrt mit Privat-PKW (mit Chip) | 40,00 € |
| 10.5.12 | für die jährl. Genehmigung eines Antrages zur Einfahrt mit Privat-PKW (ohne Chip) | 20,00 € |
| 10.5.13 | Verwaltungsgebühr für Erd- und Urnenbestattungen | 180,00 € |
| 10.5.14 | Benutzung der städtischen Musikinstrumente bzw. Musikanlagen | 20,00 € |
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Paragraph 01
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe, der Einrichtungen des Integrationsbetriebs Friedhof, seiner Anlagen und den damit verbundenen Leistungen werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
Paragraph 02
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist:
1.) -wer eine oder mehrere in dieser Satzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt, , 2.) -wer nach § 9 des Bestattungsgesetzes Bestattungspflichtiger ist.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtpflichtige
3.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms (FuB); bei antragsabgängigen Leistungen entsteht die Gebührenpflicht mit Antragstellung; bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebühr mit Beendigung der jeweiligen Amtshandlung. 2.) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
1.) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. ) 2.) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms vom 02.04.1990 außer Kraft.)
Worms, den 18.12.2024 gez. Adolf Kessel Oberbürgermeister
*) Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54 am 20.12.2024
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn eine Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Worms vom 18.12.2024
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Worms. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Worms waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Genehmigung.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Stadt Worms. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
(3) Aus der sozialen Verpflichtung heraus, Menschen mit Behinderungen auch in Arbeitsbereichen Perspektiven zu bieten, wird der Friedhofsbetrieb als Integrationsbetrieb i. S. d. § 132 SGB IX geführt. Er verfolgt den Zweck, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Dauerarbeitsplätze für behinderte Menschen zu schaffen, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände, trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten, auf besondere Schwierigkeiten stößt.
§ 3 Paragraph 3
Begrifflichkeiten
- Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
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Friedhofssatzung 7/30/1
- Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
- Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
- Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Die Stadt Worms kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(4) Die Stadt Worms kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechen der Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Soweit durch Schließung/Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen beantragen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist; diese wird durch die Stadt Worms auf deren Kosten durchgeführt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der IBF kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind: Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge (bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern), die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben. Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Nutzungsberechtigte / Zahlungspflichtige, die mindestens eine Schwerbehinderung mit dem Eintrag “G” nachweisen und im Besitz der Einfahrgenehmigung des IBF sind;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie das Anbieten von Dienstleistungen
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
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Friedhofssatzung 7/30/1
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind.
f) kompostierfähige und nichtkompostierfähige Abfälle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind), gemeinsam oder außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzulagern; gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt auf Friedhöfen, den dazugehörigen Abfallplätzen sowie Parkplätzen abzuladen.
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) der Einsatz von Pestiziden und Fungiziden
k) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen pp.) an der Grabstätte aufzubewahren;
l) unberechtigt Betriebshöfe zu betreten, sowie dort gelagerte Materialien zu entnehmen;
(3) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher beim IBF zur Zustimmung anzumelden.
(4) Der IBF kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck, der Würde sowie der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Ausführen von Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den IBF die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
(3) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 27) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen sowie die Standsicherheit kontrollieren
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Friedhofssatzung 7/30/1
und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen, die Zulassung wird für 1 Jahr ausgestellt. Die Berechtigung kann auch je Einzelfall abgerechnet werden. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie und/oder ihre Mitarbeiter verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den vom IBF festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
(8) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen kompostierbaren Abfall und Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Sonstige Abfälle (Rest- und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind von den Dienstleistungserbringern nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. S. 2808) selbst zu entsorgen.
(9) Dienstleistungserbringer die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der IBF die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Die Ahndung nach § 37 dieser Satzung bleibt davon unberührt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls beim IBF anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Der IBF setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die rechtzeitige Einlieferung des Sarges mit dem Verstorbenen auf dem jeweiligen Friedhof liegt in der Verantwortung des
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Friedhofssatzung 7/30/1
jeweiligen Bestattungsinstitutes. Der Sarg mit dem Verstorbenen muss spätestens ein Tag vor der festgesetzten Bestattungszeit auf dem jeweiligen Friedhof eingeliefert werden.
(3) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind – soweit sie nicht bei diesen verbleiben sollen – vor der Überführung zum Friedhof durch Angehörige oder Beauftragte zu entnehmen. Eine Haftung für beim Verstorbenen verbliebene Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Die Urne muss vor Bestattungsterminierung dem IBF vorliegen.
§ 9 10
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Alle Urnenbeisetzungen dürfen nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen
(3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies schriftlich bei der Anmeldung des Sterbefalles dem IBF mitzuteilen. Ein in Folge der Überschreitung notwendiger Mehraufwand bei der Herrichtung der Grabstätte, wird gesondert in Rechnung gestellt
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften/Mausoleen sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Der IBF als örtliche Polizeiordnungsbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gemäß § 13 Abs. 1, Satz 1 BestG Rhl.-Pfalz zulassen, soweit dies aus religiösen Gründen geboten ist. Die stattdessen zu verwendenden Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Tuchbestattungen/sarglose Bestattungen finden nur in dem dafür vorgesehenen islamischen Grabfeld auf dem Friedhof Hochheimer Höhe statt.
§10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Personal des IBF oder den Beauftragten des IBF ausgehoben und wieder verfüllt. Im islamischen Friedhofsteil kann das Verfüllen ausnahmsweise mit der Hand durch Helfer erfolgen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. (3) Für Leichen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Abs. 1 30 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Worms auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Worms durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung sowie der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen bleiben auf das Winterhalbjahr beschränkt.
IV. Grabstätten
§ 13 a) Grabarten
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Grabarten
- Erdreihengräber
- Kinderreihengräber
- Urnenreihengräber
- Erdwahlgräber (ein- und mehrstellig)
- Bevorzugte Wahlgräber (ein- und mehrstellig)
- Urnenwahlgräber (4 Urnen)
- Bevorzugte Urnenwahlgrabstätten
b) Sondergrabfelder
- Gräber für nicht bestattungspflichtige Feten (Sternenkinder)
- Wiesengräber (Erd- und Urnengräber anonym) 10 a) Urnenwiesengräber (Familiengrab bis zu 4 Urnen)
- Baumgrabfelder (Reihen- und Wahlgrab)
- Urnengemeinschaftsgrabstätten
- Grüfte, Mausoleen
- Kriegsgräber
- Ehrengräber
- Gärtnerbetreute Grabanlagen (Memoriam-Gärten)
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Die Grabpflege wird bei den Sondergrabfeldern (außer bei Ziffer 13 Grüfte, Mausoleen und 16 Gärtnerbetreute Grabanlagen) ausschließlich seitens des IBF gewährleistet.
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(3) Ehrengrabstätten sind solche, die auf Beschluss der Stadt Worms auf Zeit angelegt werden.
(4) Kriegsgräber sind Grabstätten, in denen Verstorbene beigesetzt sind, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen ums Leben gekommen sind, oder die der Erinnerung an diese dienen und die als solche anerkannt sind.
§ 14 Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen bzw. Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden gemäß § 11 zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern erfolgt frühestens drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit durch den IBF auf Kosten des Verfügungsberechtigten (im Folgenden: Berechtigten). Auf gesonderten Antrag beim IBF kann der Berechtigte die Grabstätte innerhalb dieser Frist selbst und auf eigene Kosten abräumen. Räumt der Berechtigte die Grabstätte nicht innerhalb dieser Frist ab, gehen das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des IBF über (siehe im Übrigen § 29). Bei Reihengräbern, die vor dem 01.01.2021 vergeben wurden, ist das Abräumen einschließlich des Einebnens bereits mit der Gebühr für den Graberwerb abgegolten. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird mindestens drei Monate vorher am Grab selbst und durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung findet ohne Angehörige statt.
(5) a) Erdreihengrabstätten für Personen ab dem 5. Lebensjahr haben in der Regel eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m.
b) Erdreihengrabstätten für Personen bis zum 5. Lebensjahr haben in der Regel eine Länge von 1,20 x und eine Breite von 80 cm.
(6) Urnenreihengräber, mit der Ausnahme der Sondergrabfelder, haben in der Regel eine Länge von 50 cm und eine Breite von 50 cm.
(7) Kinderreihengräber können ab 01.01.2025 auf Antrag verlängert werden. § 14 (2) bleibt unberührt.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig und für Erd- bzw. Urnenbestattungen vorgesehen. Ihre Lage wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. An Wahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30
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Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern kann, in der Regel in Zeitschritten von 5 Jahren, erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum der Verlängerung von fünf Jahren unterschritten werden. Die Stadt Worms kann die Verlängerung Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. Erdwahl-grabstätten werden auf der Hochheimer Höhe auch in bevorzugter Lage angeboten. Diese zeichnet sich durch eine Rahmenpflanzung von mind. 80 cm Breite links und rechts der Grabstätte aus. Es werden in ausgewiesenen Teilbereichen der Friedhöfe auch Urnenwiesengrabstätten als Wahlgrabstätten vergeben, das Nutzungsrecht an diesen beträgt 30 Jahre – es ist eine Verlängerung möglich.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Die Verleihung des Nutzungsrechtes erfolgt durch Aushändigung einer Grabnachweisurkunde, der auch das Ende der Nutzungszeit zu entnehmen ist. Das Nutzungsrecht wird erst mit der Zahlung der Gebühr, entsprechend der Gebührensatzung, wirksam. Ein Nutzungsrecht kann nur einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person verliehen werden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 2 Monate vor dem Abräumtermin angebrachten Hinweis auf der Grabstätte –hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf Erdbeisetzungen, so kann für jede verzichtete Erdbeisetzung zusätzlich eine Urnenbeisetzung erfolgen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder des verstorbenen Nutzungsberechtigten aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollgebürtigen Geschwister,
g) auf die Halbgeschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es von keinem der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernommen wird.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des § 15 Abs. 6 Satz 2 Buchstabe a) bis i) übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Graberwerbsgebühren. (12) Erdwahlgräber haben in der Regel eine Grabfläche von 3,00 m und eine Breite von 1,20 m (+ 30 cm Weg rechts). Zweistellige Erdwahlgräber haben in der Regel eine Grabfläche von 3,00 m x 3,00 m (+ 30 cm Weg rechts). Sollten Wegplatten gewünscht werden, so ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (13) In einer Erdwahlgrabstelle sind zwei Erdbestattungen übereinander sowie zusätzlich zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab hat mit einer Mindestabdeckung von 50 cm zu erfolgen. (14) Die Erstbestattung muss unabhängig von zukünftigen Bestattungen vertieft erfolgen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn bei der Erstbestattung vom Nutzungsberechtigten schriftlich auf weitere Erdbestattungen für den Verlauf der Ruhezeit verzichtet wird. (15) Urnenwahlgräber haben folgende Maße: für 4 Urnen Länge 1,00 m x 1,00 m. (16) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern innerhalb des Friedhofsbereichs auch in Mauern, Terrassen, Hallen, unter einem Baum und in einem Themenfeld eingerichtet werden. Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
§ 16 Paragraph 16
Wiesengrabstätten (Sondergrabfelder)
(1) Wiesengrabstätten werden als Reihengrabstätten oder als Urnenreihengrabstätte nach § 14 Abs. (1) und in Vororten als Urnenreihengrabstätten nach § 14 Abs. (1) mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abgegeben. Ab 01.01.2025 werden auch Urnenwiesengräber nach § 15 Abs. 1 in ausgewiesenen Bereichen abgegeben, Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. (2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der
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Grabstätte nach der Bestattung oder Beisetzung ist zulässig. Der Grabhügel wird seitens des Friedhofsbetriebes nach 4 Wochen entfernt.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist auch das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet. Diese können durch den IBF kostenpflichtig entfernt werden.
(4) Anonyme Beisetzungen finden auf den vom IBF festgelegten Flächen statt. Die Beisetzung der Urne wird durch Bedienstete des IBF ohne Angehörige durchgeführt.
(5) In den Wiesengrabstätten wird eine Ablagefläche für Blumen, Schmuck, Vasen, Grablichter etc. vorgesehen. Ab 01.01.2021 besteht die Möglichkeit an einer vom IBF aufgestellten Gedenkplatte Namensschilder der Verstorbenen anbringen zu lassen. Die Gestaltung der Platte sowie der Schilder werden durch den IBF geregelt.
§ 17 Paragraph 17
Baumbestattung (Sondergrabfelder)
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb der Wormser Friedhöfe werden Urnenwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 16 und Urnenreihengrabstätten nach § 14 (1) Satz 1 abgegeben.
(2) Die Lage der Grabstätte unterliegen keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit, sondern richtet sich nach dem vorhandenem Baumbestand.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Schmuck ist zu keiner Zeit gestattet. Das Legen einer Steinplatte ist untersagt. Der IBF hat in jedem Baumgrabfeld eine Ablagefläche für Blumen, Schmuck, Vasen, Grablichter etc. vorgesehen.
(4) Das Anbringen von Namensschildern der Verstorbenen an einem der Grabstätte zugeordneten Baum ist nicht möglich.
(5) Es besteht die Möglichkeit an einer vom IBF aufgestellten Gedenkplatte, Namensschilder der Verstorbenen anbringen zu lassen. Die Gestaltung der Platte sowie der Schilder werden durch den IBF geregelt.
§ 18 Paragraph 18
Grüfte, Mausoleen (Sondergrabfelder)
(1) Grüfte und Mausoleen, welche zu den Wahlgrabstätten zählen, können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
(2) Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 30 Jahre.
(3) Der Bau eines Mausoleums ist durch die Stadt Worms (Bauplanung) und durch den IBF genehmigungspflichtig.
Damit der Rückbau und Erhalt des Mausoleums für die Zukunft gesichert ist, muss durch den Antragsteller ein Nachweis hierfür erbracht werden.
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§ 19 Paragraph 19
Gärtnerbetreute Grabanlagen
(1) Das Wesen eines Memoriam Gartens ist die anspruchsvolle gärtnerische Gestaltung der Grabanlage. Eingebettet in einen kleinen oder auch größeren Garten finden sich verschiedene Grabarten, in denen Menschen ihre letzte Ruhe finden. Integriert in diesen Garten sind diverse Urnen- und Erdbestattungsplätze.
(2) Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte schließen die Hinterbliebenen einen Dauergrabpflegevertrag ab; um die Grabpflege müssen sie sich daher nicht mehr kümmern. Kleine Verrichtungen am Grab oder Trauergaben bzw. kleine persönliche Geschenke sind nach Absprache möglich. Auch die für die Trauerarbeit wichtigen Handgriffe wie die Beseitigung alten Laubes und Gießen sind nach Rücksprache möglich. Die Grabanlage wird von den Friedhofsgärtnern anspruchsvoll gestaltet und professionell gepflegt.
§ 20 Paragraph 20
Gemeinschaftsgrabstätten für Beisetzungen von Urnen (Sondergrabfelder)
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 11 dieser Satzung.
(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten können auch in aufgegebenen, ehemaligen Wahlgrabstätten oder im Eigentum des IBF befindlichen Grabstätten, die erhaltenswert oder/und denkmalschutzwürdig sind eingerichtet werden. Pro Quadratmeter Grabfläche werden max. 4 Urnen beigesetzt. Bestandteil der Leistung der Stadt Worms ist die Bepflanzung und Pflege für die Zeit der Nutzungsdauer von 15 Jahren. Ab 01.01.2025 sind in Teilbereichen der Wormser Friedhöfe Urnengemeinschaftsgrabstätten auch verlängerbar im Sinne des § 15 Abs. 1, diese werden in aufgegebenen, ehemaligen Wahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen vorgesehen, die Nutzungszeit beträgt hier 30 Jahre.
(3) Neue Urnengemeinschaftsgrabstätten ab 01.01.2021 werden zusätzlich mit einer Platte ausgestattet, hier besteht die Möglichkeit ein Schild mit Namen und Sterbedatum des Verstorbenen durch den IBF anbringen zu lassen.
§ 21 V. Gestaltung der Grabstätte
Ehrengrabstätten (Sondergrabfelder)
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Worms.
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V. Gestaltung der Grabstätte
§ 22 Paragraph 22
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) An Grabmalen oder sonstigem Grabzubehör dürfen Firmenbezeichnungen eine Größe von 8 x 5 cm nicht überschreiten.
§ 23 VI. Grabmale
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien nach TA Grabmal gestattet, die die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung durch den IBF nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, so kann eine Entfernung zu Lasten der Verpflichteten erfolgen. Anzeigefreie Holzkreuze können mit Ausnahme der Sondergrabfelder, auf allen Gräbern aufgestellt werden. Behelfseinfassungen: Zulässig sind alle Holzarten. Einfassungen sind mit einer Mindeststärke von 2 cm einzubringen und so zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Provisorien sind anzeigepflichtig und nur bis zur Dauer von einem Jahr ab Beisetzungsdatum zulässig.
(2) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten sind mit Ausnahme bei den Sondergrabfeldern auf allen Friedhöfen für alle Grabarten zugelassen. Die Mindeststärke der Steinplatten ist gemäß der TA-Grabmal zu dimensionieren. Sie unterliegen den Anzeigebestimmungen für Grabmale nach § 24 dieser Satzung.
(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. In bevorzugten Urnenwahlgrabstätten sind keine stehenden Grabmale zulässig.
(4) Einfassungen aus Stein sind bei allen Grabarten gemäß der TA-Grabmal zu dimensionieren. Bei Verwendung anderer Materialien kann die Friedhofsverwaltung die Unterschreitung der Mindeststärke genehmigen, sofern ein statischer Nachweis geführt wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Ausgenommen sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Sondergrabfelder)
(5) Ausnahmegenehmigung: Soweit es der IBF innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zugelassen werden. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Der IBF kann für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen in begründeten Ausnahmefällen weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. Ausnahmegenehmigungen werden nur schriftlich erteilt.
(6) Weitere Vorgaben entnehmen Sie den Belegungsplänen.
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VI. Grabmale
§ 24 Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen
Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind dem IBF unter Verwendung von Formularen des IBF (3-fach) anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der TA-Grabmal (§ 27) entspricht. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind (3-fach) beizufügen:
Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung unter Beachtung der Vorgaben der TA-Grabmal (§ 27). Der Dienstleistungserbringer hat bei Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalanlagen, die für eine Gebrauchslast von <500 N berechnet wurden, eine Abnahmeprüfung mit der vorgeschriebenen Gebrauchslast ausgeführt, sowie die Abnahmeprüfung mit der vorgeschriebenen Gebrauchslast durchgeführt wurde.
Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Abnahmebescheinigung mit dem Vermerk über die erfolgte Abnahmeprüfung zu übergeben.
(3) Mit dem Vorhaben darf acht Wochen nach Einreichung der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des IBF in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal (§ 27) geltend gemacht wurden. Vor Ablauf von acht Wochen darf begonnen werden, wenn der IBF schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit der geltenden Friedhofssatzung und der TA-Grabmal sowie die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 25 Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst
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sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten § 6a Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 26 Paragraph 26
Anlieferung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur unter Vorlage der bestätigten Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden. Für sonstiges Grabzubehör, soweit es auf der Grabstätte fest eingebaut wird, besteht Anzeigepflicht. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne bestätigte Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden, können nach einmaliger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an den Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden, angemessenen Beseitigungsfrist, zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen entfernt werden, wenn die vollständige Anzeige nicht binnen einer vom IBF zu setzenden Frist nachgereicht wird.
§ 27 Paragraph 27
Standsicherheit der Grabmale
Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
§ 28 Paragraph 28
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Seitens des IBF wird zusätzlich die Verkehrssicherheit einmal jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal in Verbindung mit der „Anleitung zur jährlichen Standsicherheitskontrolle des Bundesverbandes Deutscher Friedhofsverwalter“.
(2) Ist die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, so sind die in Abs. 1 Satz 3 genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der IBF, auf Kosten des Verantwortlichen, selbst Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des IBF nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der IBF berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die entfernten Gegenstände entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des IBF über. Ist der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
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§ 29 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstäten
Entfernung
(1) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur mit Zustimmung des IBF entfernt werden. Das Abräumen von Gräbern beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente, sowie das Auffüllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von dem Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Worms. Sofern Grabstätten von der Stadt Worms abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, so ist die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstäten
§ 30 Paragraph 30
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind in der Regel spätestens zwei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen, dauernd instand zu halten und zu pflegen. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Sondergrabfelder werden vom IBF gestaltet und gepflegt, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel darf 10 cm nicht übersteigen, ansonsten ist die Oberkante der Steineinfassung die Maximalhöhe. Der Bewuchs darf die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung, außer den Sondergrabfeldern (§ 13(Abs. 2) Ziff. 9-12 sowie Ziff. 14 u. 15, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Zahlungspflichtige verantwortlich.
(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem IBF, ausgenommen hiervon sind die Zwischenwege, die mit Genehmigung des IBF befestigt wurden.
(5) Nicht zugelassen ist das Anpflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen von Bänken auf oder neben der Grabstätte.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(7) Bäume und großwüchsige Sträucher (max. 1,80 m) sind zu entfernen. Kommt der Verpflichtete innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist einer Beseitigungsaufforderung nicht nach, so ist der IBF berechtigt, nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Eine Beseitigung kann ohne vorherige Aufforderung erfolgen, bei akuter Gefahr oder wenn die Belegung benachbarter Gräber erheblich behindert wird. Der IBF ist nicht zur Aufbewahrung beseitigter Bäume und Sträucher verpflichtet. Der hierfür erforderliche Aufwand wird gemäß Ziff. 10.4 der Friedhofsgebührensatzung abgerechnet.
§ 31 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte (§ 30 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung des IBF die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, so ist der IBF berechtigt, nach zuvor erfolgter Androhung der Ersatzvornahme, den bemängelten Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Der hierfür erforderliche Aufwand wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
(2) Sofern keine dauerhafte Pflege nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt oder eine Ersatzvornahme nicht zweckmäßig ist, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach vorheriger Bekanntgabe vom IBF komplett abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der IBF das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, wird das Abräumen zu Lasten des Verpflichteten durch den IBF vorgenommen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Paragraph 32
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Worms und/oder in Begleitung eines Mitarbeiters des IBF betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in einem besonderen Bereich der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(4) Bürger jüdischen Glaubens steht für rituelle Handlungen ausschließlich der eigens hierfür hergerichtete Raum, derzeit in der Jüdischen Trauerhalle Eckenbertstraße, Worms, zur Verfügung.
(5) Bürger islamischen Glaubens steht für rituelle Handlungen ausschließlich der eigens hierfür hergerichtete Raum, derzeit in der islamischen Ditib – Gemeinde in der Hafenstraße, Worms, zur Verfügung.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gem. Best. G. Rheinland – Pfalz zulassen, wenn dies aus religiösen Gründen erforderlich ist. Die stattdessen verwendeten Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Die aus religiösen Gründen zwingend erforderlichen Handlungen finden nur in behördlich genehmigten Räumlichkeiten nach Abs. 4 und 5 statt.
§ 33 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 25 Minuten dauern. Sofern eine Nutzung der Trauerhalle über den in Satz 1 angesetzten Zeitraum gewünscht wird, muss dies dem IBF bei Terminfestlegung angemeldet werden.
(4) Trauerhallen auf den Friedhöfen des IBF sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die keiner oder anderen Religionsgemeinschaften angehören, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des IBF. Die in städtischem Eigentum stehenden Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den dafür zugelassenen Musikern gespielt werden.
(6) Werbungen bei Bestattungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind in der Hausordnung geregelt.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Paragraph 34
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Worms bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe-/Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35 Paragraph 35
Haftung
Die Stadt Worms haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Worms nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Worms verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz handelt wer, vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- den Regelungen des § 6 Abs. 2 zuwider handelt, indem entgegen denen in § 6 Abs. 2 a) vorgenommenen Beschränkungen Fahrzeuge genutzt werden, ohne dass die voraus-gesetzte Schwerbehinderung besteht oder eine Einfahrgenehmigung erteilt wurde;
- entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren zum Verkauf anbietet, sowie Dienstleistungen anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausgeführt werden;
- entgegen § 6 Abs. 2 d) Film-, Ton-, Videoaufnahmen ausführt, die nicht zu privaten Zwecken dienen.
- entgegen § 6 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt werden; sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattungen erforderlich sind.
- entgegen § 6 Abs. 2 f) die dort genannten Abfälle in unzulässiger Weise abgelagert oder abgeladen werden;
- entgegen § 6 Abs. 2 g) einen Friedhof oder Einrichtungen/Anlagen eines Friedhofs verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen/Hecken überstiegen, nicht als Wege dienende Rasenflächen sowie Grabstätten/Grabeinfassungen betreten werden;
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Friedhofssatzung 7/30/1
-
entgegen § 6 Abs. 2 h) gelärmt, gespielt, gegessen, getrunken bzw. gelagert wird
-
entgegen § 6 Abs. 2 i) Tiere mitgebracht werden
-
entgegen § 6 Abs. 2 j) Pestizide, Fungizide oder aggressive Reinigungsmittel eingesetzt werden
-
entgegen § 6 Abs. 2 k) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse an der Grabstätte aufbewahrt
-
entgegen § 6 Abs. 2 l) unberechtigt Betriebshöfe betritt, sowie dort gelagerte Materialien entnimmt
-
entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Worms durchführt,
-
als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt bzw. Werkzeuge oder Materialien in unzulässiger Weise lagert oder Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt,
-
entgegen §§ 26 und 28 als Zahlungspflichtiger, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder Einfassungen ohne Zustimmung in den Friedhofsbereich einbringt, errichtet oder ändert.
-
entgegen §§ 28 und 30 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
-
entgegen § 29 Abs. 1 und 2 Grabmale und Einfassungen ohne Zustimmung des IBF entfernt bzw. im Friedhofsbereich lagert.
-
entgegen § 30 Abs. 1, ohne Vorliegen besonderer Gründe die Grabstätte nicht spätestens zwei Monate nach der Beisetzung herrichtet.
-
entgegen § 30 Abs. 2, 1. HS, die Grabstätte nicht dauerhaft instand hält und pflegt
-
entgegen § 30 Abs. 2, 2. HS die Grabhügel nicht den vorgegebenen Maßen anpasst sowie der Bewuchs die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt
-
entgegen § 30 Abs. 4 die Anlagen außerhalb der Grabstätte verändert,
-
entgegen § 30 Abs. 5 Bäume und großwüchsige Sträucher pflanzt oder Bänke auf oder neben der Grabstätte errichtet.
-
entgegen § 30 Abs. 6 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
-
entgegen § 33 (6) Werbungen bei Bestattungen vornimmt, es sei denn eine Ausnahme ist in der Hausordnung geregelt.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl I S. 1328), findet Anwendung.
§ 38 Paragraph 38
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. *)
Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 02.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.10.2017, außer Kraft.*)
Worms, 04.12.2020 Stadtverwaltung Worms gez. Adolf Kessel Oberbürgermeister
*)Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 57 der Stadt Worms am 11.12.2020.
- Änderungssatzung vom 01.05.2021 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 08.04.2021. Beschluss-Nr.: 470/2019-2024. Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 23 am 16.04.2021. In Kraft getreten zum 01.05.2021. Inhalt: Änderung in § 14 Abs 3, Satz 4; § 16 Abs. 5 Satz; § 29 Abs. 1 Ergänzung
- Änderungssatzung vom 18.12.2024 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 17.12.2024. Beschluss-Nr.: 179/2024-2029. Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54. am 20.12.2024. In Kraft getreten zum 01.01.2025. Inhalt: Änderung in § 8 Abs 2; § 9 Abs. 1; § 13 Abs 2; § 14 Abs. 1, 7; § 15 Abs. 1, Abs 11; § 16 Abs. 1; § 17 Abs. 1§ 20, Abs. 2
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Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Worms. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Worms waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Genehmigung.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Stadt Worms. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
(3) Aus der sozialen Verpflichtung heraus, Menschen mit Behinderungen auch in Arbeitsbereichen Perspektiven zu bieten, wird der Friedhofsbetrieb als Integrationsbetrieb i. S. d. § 132 SGB IX geführt. Er verfolgt den Zweck, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Dauerarbeitsplätze für behinderte Menschen zu schaffen, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände, trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten, auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Paragraph 03
Begrifflichkeiten
- Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
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Friedhofssatzung 7/30/1
- Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
- Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
- Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
Paragraph 04
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Die Stadt Worms kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(4) Die Stadt Worms kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechen der Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Soweit durch Schließung/Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen beantragen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist; diese wird durch die Stadt Worms auf deren Kosten durchgeführt.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der IBF kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind: Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge (bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern), die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben. Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Nutzungsberechtigte / Zahlungspflichtige, die mindestens eine Schwerbehinderung mit dem Eintrag “G” nachweisen und im Besitz der Einfahrgenehmigung des IBF sind;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie das Anbieten von Dienstleistungen
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
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Friedhofssatzung 7/30/1
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind.
f) kompostierfähige und nichtkompostierfähige Abfälle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind), gemeinsam oder außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzulagern; gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt auf Friedhöfen, den dazugehörigen Abfallplätzen sowie Parkplätzen abzuladen.
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) der Einsatz von Pestiziden und Fungiziden
k) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen pp.) an der Grabstätte aufzubewahren;
l) unberechtigt Betriebshöfe zu betreten, sowie dort gelagerte Materialien zu entnehmen;
(3) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher beim IBF zur Zustimmung anzumelden.
(4) Der IBF kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck, der Würde sowie der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
Paragraph 07
Ausführen von Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den IBF die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
(3) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 27) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen sowie die Standsicherheit kontrollieren
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Friedhofssatzung 7/30/1
und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen, die Zulassung wird für 1 Jahr ausgestellt. Die Berechtigung kann auch je Einzelfall abgerechnet werden. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie und/oder ihre Mitarbeiter verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den vom IBF festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
(8) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen kompostierbaren Abfall und Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Sonstige Abfälle (Rest- und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind von den Dienstleistungserbringern nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. S. 2808) selbst zu entsorgen.
(9) Dienstleistungserbringer die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der IBF die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Die Ahndung nach § 37 dieser Satzung bleibt davon unberührt.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls beim IBF anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Der IBF setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die rechtzeitige Einlieferung des Sarges mit dem Verstorbenen auf dem jeweiligen Friedhof liegt in der Verantwortung des
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Friedhofssatzung 7/30/1
jeweiligen Bestattungsinstitutes. Der Sarg mit dem Verstorbenen muss spätestens ein Tag vor der festgesetzten Bestattungszeit auf dem jeweiligen Friedhof eingeliefert werden.
(3) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind – soweit sie nicht bei diesen verbleiben sollen – vor der Überführung zum Friedhof durch Angehörige oder Beauftragte zu entnehmen. Eine Haftung für beim Verstorbenen verbliebene Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Die Urne muss vor Bestattungsterminierung dem IBF vorliegen.
Paragraph 09
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Alle Urnenbeisetzungen dürfen nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen
(3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies schriftlich bei der Anmeldung des Sterbefalles dem IBF mitzuteilen. Ein in Folge der Überschreitung notwendiger Mehraufwand bei der Herrichtung der Grabstätte, wird gesondert in Rechnung gestellt
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften/Mausoleen sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Der IBF als örtliche Polizeiordnungsbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gemäß § 13 Abs. 1, Satz 1 BestG Rhl.-Pfalz zulassen, soweit dies aus religiösen Gründen geboten ist. Die stattdessen zu verwendenden Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Tuchbestattungen/sarglose Bestattungen finden nur in dem dafür vorgesehenen islamischen Grabfeld auf dem Friedhof Hochheimer Höhe statt.
§10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Personal des IBF oder den Beauftragten des IBF ausgehoben und wieder verfüllt. Im islamischen Friedhofsteil kann das Verfüllen ausnahmsweise mit der Hand durch Helfer erfolgen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. (3) Für Leichen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Abs. 1 30 Jahre.
Paragraph 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Worms auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Worms durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
10
Friedhofssatzung 7/30/1
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung sowie der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen bleiben auf das Winterhalbjahr beschränkt.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Grabarten
- Erdreihengräber
- Kinderreihengräber
- Urnenreihengräber
- Erdwahlgräber (ein- und mehrstellig)
- Bevorzugte Wahlgräber (ein- und mehrstellig)
- Urnenwahlgräber (4 Urnen)
- Bevorzugte Urnenwahlgrabstätten
b) Sondergrabfelder
- Gräber für nicht bestattungspflichtige Feten (Sternenkinder)
- Wiesengräber (Erd- und Urnengräber anonym) 10 a) Urnenwiesengräber (Familiengrab bis zu 4 Urnen)
- Baumgrabfelder (Reihen- und Wahlgrab)
- Urnengemeinschaftsgrabstätten
- Grüfte, Mausoleen
- Kriegsgräber
- Ehrengräber
- Gärtnerbetreute Grabanlagen (Memoriam-Gärten)
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Die Grabpflege wird bei den Sondergrabfeldern (außer bei Ziffer 13 Grüfte, Mausoleen und 16 Gärtnerbetreute Grabanlagen) ausschließlich seitens des IBF gewährleistet.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Ehrengrabstätten sind solche, die auf Beschluss der Stadt Worms auf Zeit angelegt werden.
(4) Kriegsgräber sind Grabstätten, in denen Verstorbene beigesetzt sind, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen ums Leben gekommen sind, oder die der Erinnerung an diese dienen und die als solche anerkannt sind.
Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen bzw. Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden gemäß § 11 zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern erfolgt frühestens drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit durch den IBF auf Kosten des Verfügungsberechtigten (im Folgenden: Berechtigten). Auf gesonderten Antrag beim IBF kann der Berechtigte die Grabstätte innerhalb dieser Frist selbst und auf eigene Kosten abräumen. Räumt der Berechtigte die Grabstätte nicht innerhalb dieser Frist ab, gehen das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des IBF über (siehe im Übrigen § 29). Bei Reihengräbern, die vor dem 01.01.2021 vergeben wurden, ist das Abräumen einschließlich des Einebnens bereits mit der Gebühr für den Graberwerb abgegolten. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird mindestens drei Monate vorher am Grab selbst und durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung findet ohne Angehörige statt.
(5) a) Erdreihengrabstätten für Personen ab dem 5. Lebensjahr haben in der Regel eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m.
b) Erdreihengrabstätten für Personen bis zum 5. Lebensjahr haben in der Regel eine Länge von 1,20 x und eine Breite von 80 cm.
(6) Urnenreihengräber, mit der Ausnahme der Sondergrabfelder, haben in der Regel eine Länge von 50 cm und eine Breite von 50 cm.
(7) Kinderreihengräber können ab 01.01.2025 auf Antrag verlängert werden. § 14 (2) bleibt unberührt.
Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig und für Erd- bzw. Urnenbestattungen vorgesehen. Ihre Lage wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. An Wahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30
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Friedhofssatzung 7/30/1
Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern kann, in der Regel in Zeitschritten von 5 Jahren, erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum der Verlängerung von fünf Jahren unterschritten werden. Die Stadt Worms kann die Verlängerung Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. Erdwahl-grabstätten werden auf der Hochheimer Höhe auch in bevorzugter Lage angeboten. Diese zeichnet sich durch eine Rahmenpflanzung von mind. 80 cm Breite links und rechts der Grabstätte aus. Es werden in ausgewiesenen Teilbereichen der Friedhöfe auch Urnenwiesengrabstätten als Wahlgrabstätten vergeben, das Nutzungsrecht an diesen beträgt 30 Jahre – es ist eine Verlängerung möglich.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Die Verleihung des Nutzungsrechtes erfolgt durch Aushändigung einer Grabnachweisurkunde, der auch das Ende der Nutzungszeit zu entnehmen ist. Das Nutzungsrecht wird erst mit der Zahlung der Gebühr, entsprechend der Gebührensatzung, wirksam. Ein Nutzungsrecht kann nur einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person verliehen werden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 2 Monate vor dem Abräumtermin angebrachten Hinweis auf der Grabstätte –hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf Erdbeisetzungen, so kann für jede verzichtete Erdbeisetzung zusätzlich eine Urnenbeisetzung erfolgen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder des verstorbenen Nutzungsberechtigten aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollgebürtigen Geschwister,
g) auf die Halbgeschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
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Friedhofssatzung 7/30/1
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es von keinem der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernommen wird.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des § 15 Abs. 6 Satz 2 Buchstabe a) bis i) übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Graberwerbsgebühren. (12) Erdwahlgräber haben in der Regel eine Grabfläche von 3,00 m und eine Breite von 1,20 m (+ 30 cm Weg rechts). Zweistellige Erdwahlgräber haben in der Regel eine Grabfläche von 3,00 m x 3,00 m (+ 30 cm Weg rechts). Sollten Wegplatten gewünscht werden, so ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (13) In einer Erdwahlgrabstelle sind zwei Erdbestattungen übereinander sowie zusätzlich zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab hat mit einer Mindestabdeckung von 50 cm zu erfolgen. (14) Die Erstbestattung muss unabhängig von zukünftigen Bestattungen vertieft erfolgen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn bei der Erstbestattung vom Nutzungsberechtigten schriftlich auf weitere Erdbestattungen für den Verlauf der Ruhezeit verzichtet wird. (15) Urnenwahlgräber haben folgende Maße: für 4 Urnen Länge 1,00 m x 1,00 m. (16) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern innerhalb des Friedhofsbereichs auch in Mauern, Terrassen, Hallen, unter einem Baum und in einem Themenfeld eingerichtet werden. Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
Paragraph 16
Wiesengrabstätten (Sondergrabfelder)
(1) Wiesengrabstätten werden als Reihengrabstätten oder als Urnenreihengrabstätte nach § 14 Abs. (1) und in Vororten als Urnenreihengrabstätten nach § 14 Abs. (1) mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abgegeben. Ab 01.01.2025 werden auch Urnenwiesengräber nach § 15 Abs. 1 in ausgewiesenen Bereichen abgegeben, Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. (2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der
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Friedhofssatzung 7/30/1
Grabstätte nach der Bestattung oder Beisetzung ist zulässig. Der Grabhügel wird seitens des Friedhofsbetriebes nach 4 Wochen entfernt.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist auch das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet. Diese können durch den IBF kostenpflichtig entfernt werden.
(4) Anonyme Beisetzungen finden auf den vom IBF festgelegten Flächen statt. Die Beisetzung der Urne wird durch Bedienstete des IBF ohne Angehörige durchgeführt.
(5) In den Wiesengrabstätten wird eine Ablagefläche für Blumen, Schmuck, Vasen, Grablichter etc. vorgesehen. Ab 01.01.2021 besteht die Möglichkeit an einer vom IBF aufgestellten Gedenkplatte Namensschilder der Verstorbenen anbringen zu lassen. Die Gestaltung der Platte sowie der Schilder werden durch den IBF geregelt.
Paragraph 17
Baumbestattung (Sondergrabfelder)
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb der Wormser Friedhöfe werden Urnenwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 16 und Urnenreihengrabstätten nach § 14 (1) Satz 1 abgegeben.
(2) Die Lage der Grabstätte unterliegen keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit, sondern richtet sich nach dem vorhandenem Baumbestand.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Schmuck ist zu keiner Zeit gestattet. Das Legen einer Steinplatte ist untersagt. Der IBF hat in jedem Baumgrabfeld eine Ablagefläche für Blumen, Schmuck, Vasen, Grablichter etc. vorgesehen.
(4) Das Anbringen von Namensschildern der Verstorbenen an einem der Grabstätte zugeordneten Baum ist nicht möglich.
(5) Es besteht die Möglichkeit an einer vom IBF aufgestellten Gedenkplatte, Namensschilder der Verstorbenen anbringen zu lassen. Die Gestaltung der Platte sowie der Schilder werden durch den IBF geregelt.
Paragraph 18
Grüfte, Mausoleen (Sondergrabfelder)
(1) Grüfte und Mausoleen, welche zu den Wahlgrabstätten zählen, können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
(2) Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 30 Jahre.
(3) Der Bau eines Mausoleums ist durch die Stadt Worms (Bauplanung) und durch den IBF genehmigungspflichtig.
Damit der Rückbau und Erhalt des Mausoleums für die Zukunft gesichert ist, muss durch den Antragsteller ein Nachweis hierfür erbracht werden.
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Friedhofssatzung 7/30/1
Paragraph 19
Gärtnerbetreute Grabanlagen
(1) Das Wesen eines Memoriam Gartens ist die anspruchsvolle gärtnerische Gestaltung der Grabanlage. Eingebettet in einen kleinen oder auch größeren Garten finden sich verschiedene Grabarten, in denen Menschen ihre letzte Ruhe finden. Integriert in diesen Garten sind diverse Urnen- und Erdbestattungsplätze.
(2) Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte schließen die Hinterbliebenen einen Dauergrabpflegevertrag ab; um die Grabpflege müssen sie sich daher nicht mehr kümmern. Kleine Verrichtungen am Grab oder Trauergaben bzw. kleine persönliche Geschenke sind nach Absprache möglich. Auch die für die Trauerarbeit wichtigen Handgriffe wie die Beseitigung alten Laubes und Gießen sind nach Rücksprache möglich. Die Grabanlage wird von den Friedhofsgärtnern anspruchsvoll gestaltet und professionell gepflegt.
Paragraph 20
Gemeinschaftsgrabstätten für Beisetzungen von Urnen (Sondergrabfelder)
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 11 dieser Satzung.
(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten können auch in aufgegebenen, ehemaligen Wahlgrabstätten oder im Eigentum des IBF befindlichen Grabstätten, die erhaltenswert oder/und denkmalschutzwürdig sind eingerichtet werden. Pro Quadratmeter Grabfläche werden max. 4 Urnen beigesetzt. Bestandteil der Leistung der Stadt Worms ist die Bepflanzung und Pflege für die Zeit der Nutzungsdauer von 15 Jahren. Ab 01.01.2025 sind in Teilbereichen der Wormser Friedhöfe Urnengemeinschaftsgrabstätten auch verlängerbar im Sinne des § 15 Abs. 1, diese werden in aufgegebenen, ehemaligen Wahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen vorgesehen, die Nutzungszeit beträgt hier 30 Jahre.
(3) Neue Urnengemeinschaftsgrabstätten ab 01.01.2021 werden zusätzlich mit einer Platte ausgestattet, hier besteht die Möglichkeit ein Schild mit Namen und Sterbedatum des Verstorbenen durch den IBF anbringen zu lassen.
Paragraph 21
Ehrengrabstätten (Sondergrabfelder)
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Worms.
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Friedhofssatzung 7/30/1
V. Gestaltung der Grabstätte
Paragraph 22
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) An Grabmalen oder sonstigem Grabzubehör dürfen Firmenbezeichnungen eine Größe von 8 x 5 cm nicht überschreiten.
Paragraph 23
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien nach TA Grabmal gestattet, die die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung durch den IBF nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, so kann eine Entfernung zu Lasten der Verpflichteten erfolgen. Anzeigefreie Holzkreuze können mit Ausnahme der Sondergrabfelder, auf allen Gräbern aufgestellt werden. Behelfseinfassungen: Zulässig sind alle Holzarten. Einfassungen sind mit einer Mindeststärke von 2 cm einzubringen und so zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Provisorien sind anzeigepflichtig und nur bis zur Dauer von einem Jahr ab Beisetzungsdatum zulässig.
(2) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten sind mit Ausnahme bei den Sondergrabfeldern auf allen Friedhöfen für alle Grabarten zugelassen. Die Mindeststärke der Steinplatten ist gemäß der TA-Grabmal zu dimensionieren. Sie unterliegen den Anzeigebestimmungen für Grabmale nach § 24 dieser Satzung.
(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. In bevorzugten Urnenwahlgrabstätten sind keine stehenden Grabmale zulässig.
(4) Einfassungen aus Stein sind bei allen Grabarten gemäß der TA-Grabmal zu dimensionieren. Bei Verwendung anderer Materialien kann die Friedhofsverwaltung die Unterschreitung der Mindeststärke genehmigen, sofern ein statischer Nachweis geführt wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Ausgenommen sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Sondergrabfelder)
(5) Ausnahmegenehmigung: Soweit es der IBF innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zugelassen werden. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Der IBF kann für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen in begründeten Ausnahmefällen weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. Ausnahmegenehmigungen werden nur schriftlich erteilt.
(6) Weitere Vorgaben entnehmen Sie den Belegungsplänen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
VI. Grabmale
Paragraph 24
Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind dem IBF unter Verwendung von Formularen des IBF (3-fach) anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der TA-Grabmal (§ 27) entspricht. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind (3-fach) beizufügen:
Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung unter Beachtung der Vorgaben der TA-Grabmal (§ 27). Der Dienstleistungserbringer hat bei Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalanlagen, die für eine Gebrauchslast von <500 N berechnet wurden, eine Abnahmeprüfung mit der vorgeschriebenen Gebrauchslast ausgeführt, sowie die Abnahmeprüfung mit der vorgeschriebenen Gebrauchslast durchgeführt wurde.
Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Abnahmebescheinigung mit dem Vermerk über die erfolgte Abnahmeprüfung zu übergeben.
(3) Mit dem Vorhaben darf acht Wochen nach Einreichung der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des IBF in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal (§ 27) geltend gemacht wurden. Vor Ablauf von acht Wochen darf begonnen werden, wenn der IBF schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit der geltenden Friedhofssatzung und der TA-Grabmal sowie die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
Paragraph 25
Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst
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Friedhofssatzung 7/30/1
sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten § 6a Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 26
Anlieferung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur unter Vorlage der bestätigten Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden. Für sonstiges Grabzubehör, soweit es auf der Grabstätte fest eingebaut wird, besteht Anzeigepflicht. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne bestätigte Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden, können nach einmaliger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an den Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden, angemessenen Beseitigungsfrist, zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen entfernt werden, wenn die vollständige Anzeige nicht binnen einer vom IBF zu setzenden Frist nachgereicht wird.
Paragraph 27
Standsicherheit der Grabmale
Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 28
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Seitens des IBF wird zusätzlich die Verkehrssicherheit einmal jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal in Verbindung mit der „Anleitung zur jährlichen Standsicherheitskontrolle des Bundesverbandes Deutscher Friedhofsverwalter“.
(2) Ist die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, so sind die in Abs. 1 Satz 3 genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der IBF, auf Kosten des Verantwortlichen, selbst Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des IBF nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der IBF berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die entfernten Gegenstände entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des IBF über. Ist der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
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Friedhofssatzung 7/30/1
Paragraph 29
Entfernung
(1) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur mit Zustimmung des IBF entfernt werden. Das Abräumen von Gräbern beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente, sowie das Auffüllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von dem Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Worms. Sofern Grabstätten von der Stadt Worms abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, so ist die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstäten
Paragraph 30
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind in der Regel spätestens zwei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen, dauernd instand zu halten und zu pflegen. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Sondergrabfelder werden vom IBF gestaltet und gepflegt, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel darf 10 cm nicht übersteigen, ansonsten ist die Oberkante der Steineinfassung die Maximalhöhe. Der Bewuchs darf die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung, außer den Sondergrabfeldern (§ 13(Abs. 2) Ziff. 9-12 sowie Ziff. 14 u. 15, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Zahlungspflichtige verantwortlich.
(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem IBF, ausgenommen hiervon sind die Zwischenwege, die mit Genehmigung des IBF befestigt wurden.
(5) Nicht zugelassen ist das Anpflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen von Bänken auf oder neben der Grabstätte.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(7) Bäume und großwüchsige Sträucher (max. 1,80 m) sind zu entfernen. Kommt der Verpflichtete innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist einer Beseitigungsaufforderung nicht nach, so ist der IBF berechtigt, nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Eine Beseitigung kann ohne vorherige Aufforderung erfolgen, bei akuter Gefahr oder wenn die Belegung benachbarter Gräber erheblich behindert wird. Der IBF ist nicht zur Aufbewahrung beseitigter Bäume und Sträucher verpflichtet. Der hierfür erforderliche Aufwand wird gemäß Ziff. 10.4 der Friedhofsgebührensatzung abgerechnet.
Paragraph 31
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte (§ 30 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung des IBF die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, so ist der IBF berechtigt, nach zuvor erfolgter Androhung der Ersatzvornahme, den bemängelten Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Der hierfür erforderliche Aufwand wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
(2) Sofern keine dauerhafte Pflege nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt oder eine Ersatzvornahme nicht zweckmäßig ist, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach vorheriger Bekanntgabe vom IBF komplett abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der IBF das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, wird das Abräumen zu Lasten des Verpflichteten durch den IBF vorgenommen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 32
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Worms und/oder in Begleitung eines Mitarbeiters des IBF betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in einem besonderen Bereich der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(4) Bürger jüdischen Glaubens steht für rituelle Handlungen ausschließlich der eigens hierfür hergerichtete Raum, derzeit in der Jüdischen Trauerhalle Eckenbertstraße, Worms, zur Verfügung.
(5) Bürger islamischen Glaubens steht für rituelle Handlungen ausschließlich der eigens hierfür hergerichtete Raum, derzeit in der islamischen Ditib – Gemeinde in der Hafenstraße, Worms, zur Verfügung.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gem. Best. G. Rheinland – Pfalz zulassen, wenn dies aus religiösen Gründen erforderlich ist. Die stattdessen verwendeten Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Die aus religiösen Gründen zwingend erforderlichen Handlungen finden nur in behördlich genehmigten Räumlichkeiten nach Abs. 4 und 5 statt.
Paragraph 33
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 25 Minuten dauern. Sofern eine Nutzung der Trauerhalle über den in Satz 1 angesetzten Zeitraum gewünscht wird, muss dies dem IBF bei Terminfestlegung angemeldet werden.
(4) Trauerhallen auf den Friedhöfen des IBF sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die keiner oder anderen Religionsgemeinschaften angehören, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des IBF. Die in städtischem Eigentum stehenden Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den dafür zugelassenen Musikern gespielt werden.
(6) Werbungen bei Bestattungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind in der Hausordnung geregelt.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 34
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Worms bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe-/Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 35
Haftung
Die Stadt Worms haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Worms nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Worms verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz handelt wer, vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- den Regelungen des § 6 Abs. 2 zuwider handelt, indem entgegen denen in § 6 Abs. 2 a) vorgenommenen Beschränkungen Fahrzeuge genutzt werden, ohne dass die voraus-gesetzte Schwerbehinderung besteht oder eine Einfahrgenehmigung erteilt wurde;
- entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren zum Verkauf anbietet, sowie Dienstleistungen anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausgeführt werden;
- entgegen § 6 Abs. 2 d) Film-, Ton-, Videoaufnahmen ausführt, die nicht zu privaten Zwecken dienen.
- entgegen § 6 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt werden; sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattungen erforderlich sind.
- entgegen § 6 Abs. 2 f) die dort genannten Abfälle in unzulässiger Weise abgelagert oder abgeladen werden;
- entgegen § 6 Abs. 2 g) einen Friedhof oder Einrichtungen/Anlagen eines Friedhofs verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen/Hecken überstiegen, nicht als Wege dienende Rasenflächen sowie Grabstätten/Grabeinfassungen betreten werden;
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Friedhofssatzung 7/30/1
-
entgegen § 6 Abs. 2 h) gelärmt, gespielt, gegessen, getrunken bzw. gelagert wird
-
entgegen § 6 Abs. 2 i) Tiere mitgebracht werden
-
entgegen § 6 Abs. 2 j) Pestizide, Fungizide oder aggressive Reinigungsmittel eingesetzt werden
-
entgegen § 6 Abs. 2 k) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse an der Grabstätte aufbewahrt
-
entgegen § 6 Abs. 2 l) unberechtigt Betriebshöfe betritt, sowie dort gelagerte Materialien entnimmt
-
entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Worms durchführt,
-
als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt bzw. Werkzeuge oder Materialien in unzulässiger Weise lagert oder Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt,
-
entgegen §§ 26 und 28 als Zahlungspflichtiger, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder Einfassungen ohne Zustimmung in den Friedhofsbereich einbringt, errichtet oder ändert.
-
entgegen §§ 28 und 30 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
-
entgegen § 29 Abs. 1 und 2 Grabmale und Einfassungen ohne Zustimmung des IBF entfernt bzw. im Friedhofsbereich lagert.
-
entgegen § 30 Abs. 1, ohne Vorliegen besonderer Gründe die Grabstätte nicht spätestens zwei Monate nach der Beisetzung herrichtet.
-
entgegen § 30 Abs. 2, 1. HS, die Grabstätte nicht dauerhaft instand hält und pflegt
-
entgegen § 30 Abs. 2, 2. HS die Grabhügel nicht den vorgegebenen Maßen anpasst sowie der Bewuchs die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt
-
entgegen § 30 Abs. 4 die Anlagen außerhalb der Grabstätte verändert,
-
entgegen § 30 Abs. 5 Bäume und großwüchsige Sträucher pflanzt oder Bänke auf oder neben der Grabstätte errichtet.
-
entgegen § 30 Abs. 6 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
-
entgegen § 33 (6) Werbungen bei Bestattungen vornimmt, es sei denn eine Ausnahme ist in der Hausordnung geregelt.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl I S. 1328), findet Anwendung.
Paragraph 38
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. *)
Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 02.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.10.2017, außer Kraft.*)
Worms, 04.12.2020 Stadtverwaltung Worms gez. Adolf Kessel Oberbürgermeister
*)Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 57 der Stadt Worms am 11.12.2020.
- Änderungssatzung vom 01.05.2021 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 08.04.2021. Beschluss-Nr.: 470/2019-2024. Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 23 am 16.04.2021. In Kraft getreten zum 01.05.2021. Inhalt: Änderung in § 14 Abs 3, Satz 4; § 16 Abs. 5 Satz; § 29 Abs. 1 Ergänzung
- Änderungssatzung vom 18.12.2024 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 17.12.2024. Beschluss-Nr.: 179/2024-2029. Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54. am 20.12.2024. In Kraft getreten zum 01.01.2025. Inhalt: Änderung in § 8 Abs 2; § 9 Abs. 1; § 13 Abs 2; § 14 Abs. 1, 7; § 15 Abs. 1, Abs 11; § 16 Abs. 1; § 17 Abs. 1§ 20, Abs. 2
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe, der Einrichtungen des Integrationsbetriebs Friedhof, seiner Anlagen und den damit verbundenen Leistungen werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist:
1.) -wer eine oder mehrere in dieser Satzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt, , 2.) -wer nach § 9 des Bestattungsgesetzes Bestattungspflichtiger ist.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtpflichtige
3.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms (FuB); bei antragsabgängigen Leistungen entsteht die Gebührenpflicht mit Antragstellung; bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebühr mit Beendigung der jeweiligen Amtshandlung. 2.) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Hinweis
Inkrafttreten
1.) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. ) 2.) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms vom 02.04.1990 außer Kraft.)
Worms, den 18.12.2024 gez. Adolf Kessel Oberbürgermeister
*) Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54 am 20.12.2024
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn eine Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Worms vom 18.12.2024
Anlage None Bestattungsgebühren
4.1 Gebühren für Erdbestattung
Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:
| 4.1.1 | Benutzung der Friedhofskapelle | 181,00 € |
|---|---|---|
| 4.1.1.1 | Benutzung der Trauerhalle Pfiffligheim | 165,00 € |
| 4.1.2 | Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag | 42,00 € |
| 4.1.3 | Herstellen und Schließen (Hügeln) des Grabes für Personen über 6 Jahren für Kinder bis zu 6 Jahren | 450,00 € 270,00 € |
| 4.1.4 | Überführen der Leiche zum Grab und Einsenken des Sarges für Personen über 6 Jahren (4 Träger) bei höherem Personalaufwand wird je Träger der Stundensatz nach 10.4.1 zusätzlich berechnet. für Kinder bis zu 6 Jahren | 400,00 € 215,00 € |
| 4.1.5 | Benutzung Aufbahrungs-/ Verabschiedungsraum mit Sarg | 105,00 € |
4.2 Gebühren für Urnenbestattungen
Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:
| 4.2.1 | Benutzung der Friedhofskapelle | 181,00 € |
|---|---|---|
| 4.2.1.1 | Benutzung der Trauerhalle in Pfiffligheim | 165,00 € |
| 4.2.2 | Sargtransport (bei Trauerfeier) | 140,00 € |
| 4.2.3 | Benutzung der Urnenkammer für den ersten Monat (30 Tage) für jede weitere begonnene Woche (7 Tage) | 44,00 € 11,00 € |
| 4.2.4 | Herstellung und Schließen des Grabes | 160,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
| 4.2.5 | Überführung der Urne zum Grab und Einsenken | 182,00 € |
|---|---|---|
| 4.2.6 | Im Bedarfsfall Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag | 42,00 € |
| 4.2.7 | Benutzung Aufbahrungs-, Verabschiedungsraum mit Sarg | 105,00 € |
| 4.2.8 | Benutzung Verabschiedungsraum mit Urne | 55,00 € |
Anlage None Gebühren Für Begräbnisplätze In Reihengrabstätten
Die Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes gem. § 14 FuB betragen:
| 5.1 | für Personen über 6 Jahren | 1.150,00 € |
|---|---|---|
| 5.2 | für Kinder bis zu 6 Jahren | 220,00 € |
| 5.3 | anonyme Reihengrabstätte gem. § 16 FuB | 1.600,00 € |
Anlage None Gebühren Für Begräbnisplätze In Wahlgrabstätten Fa
| 6.1 | Die Gebühren für die Überlassung des Nutzungsrechtes (§ 15 FuB) betragen bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren | |
|---|---|---|
| 6.1.1 | an einer einfachen Grabstelle (bei Tieferlegung ausreichend für 2 Bestattungen) | |
| einfache Grablage | 2.350,00 € | |
| bevorzugte Grablage | 4.200,00 € | |
| 6.1.2 | an einer zweifachen Grabstelle (bei Tieferlegung ausreichend für 4 Bestattungen) | |
| einfache Grablage | 4.700,00 € | |
| bevorzugte Grablage | 8.400,00 € | |
| Bei größeren Grabstellen werden die Gebühren nach Maßgabe des Flächenbedarfs festgesetzt | ||
| einfache Grablage, je weitere Grabstelle | 2.350,00 € | |
| bevorzugte Grablage, je weitere Grabstelle | 4.200,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
| 8. | Gebühren für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten | |
|---|---|---|
| 8.1 | Urnenreihengrabstätten Die Gebühren betragen für die Überlassung des Nutzungsrechtes gem. § 14 Abs. 1 und 2 FuB | 800,00 € |
| 8.1.1 | Urnenwiesengrabstätte gem. § 16 (1) FuB (15 Jahre Nutzungsrecht) | 1.150,00 € |
| 8.1.2 | Urnenwiesengrabstätte gem. § 16 (1) FuB (30 Jahre Nutzungsrecht) | 2.100,00 € |
| 8.2 | Urnengemeinschaftsgrab gem. § 20 FuB (15 Jahre Nutzungsrecht) | 1.900,00 € |
| 8.2.0.1. | Urnengemeinschaftsgrab gem. § 20 (2) FuB (30 Jahre Nutzungsrecht) | 3.350,00 € |
| 8.2.1 | an einer Urnenwahlgrabstätte (ausreichend bis zu 4 Urnen) § 15 FuB | 1.350,00 € |
| 8.2.2 | an einer bevorzugten Urnenwahlgrabstätte (ausreichend bis zu 4 Urnen) | 1.950,00 € |
| 8.3 | an einer Urnenbaumgrabstätte für 1 Urne (25 Jahre Nutzungsrecht) | 1.560,00 € |
| 8.4 | an einer Urnenbaumgrabstätte für bis zu 4 Urnen (30 Jahre Nutzungsrecht) | 2.910,00 € |
| 10. | Gebühren für sonstige Leistungen | |
| 10.1 | Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen (§ 12 FuB) | |
| Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen: | ||
| 10.1.1 | Ausgrabungen Kinder bis zu 6 Jahren Personen über 6 Jahren Urnen | 300,00 € 750,00 € 110,00 € |
| 10.1.2 | Überführung innerhalb des Friedhofes zum anderen Grab Kinder bis zu 6 Jahren Personen über 6 Jahren Urnen | 160,00 € 300,00 € 180,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
| 10.1.3 | Herstellen und Schließen des neuen Grabes Kinder bis zu 6 Jahren Personen über 6 Jahren Urnen | 270,00 € 450,00 € 160,00 € |
|---|---|---|
| 10.2 | Grabvertiefung, Grabverbreiterung | |
| 10.2.1 | Grabvertiefung (zur Tieferlegung) | 180,00 € |
| 10.2.2 | Grabverbreiterung (zur Grabausschmückung) | 100,00 € |
| 10.3 | Die Gebühren Kühlzelle je Tag | |
| 10.3.1 | die Benutzung der Kühlzelle je angefangenem Tag | 42,00 € |
| 10.4 | Stundensatz | |
| 10.4.1 | Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht als Gebühr aufgeführt sind, oder in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen und dem geltenden Stundensatz. Der Stundensatz beträgt: | 42,00 € |
| 10.5 | Verwaltungsgebühren | |
| 10.5.1 | für Grabzuweisung eines Einzelgrabes (auch eines Kinder- oder Urnengrabes) | 15,00 € |
| 10.5.2 | für die Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte (§ 15 FuB) | 45,00 € |
| 10.5.3 | Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechtes | 60,00 € |
| 10.5.6 | für die Erteilung der Genehmigung zu einer Beerdigung auf einem anderen als dem gemäß dem Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Friedhof (§ 2 Abs. 1 FuB) wenn kein Anrecht auf die Benutzung einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte besteht. (Für die Bewohner der Nikolaus-Ehlen-Siedlung und der Nordendsiedlung ist der Friedhof Hochheimer Höhe zuständig). | 90,00 € |
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
| 10.5.7 | für die Erteilung der Genehmigung zur gewerbsmäßigen Ausübung von Musik- oder Gesangsdarbietungen oder das gewerbe-mäßige Fotografieren (§ 6 Abs. 4 FuB) jeweils | 30,00 € |
|---|---|---|
| 10.5.8 | für die Prüfung und Genehmigung der Anträge zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten (§ 23 - § 27 FuB) | 95,00 € |
| für die Prüfung und Genehmigung der Anträge zur Verlegung einer Steinplatten (gem. § 23 - §27 FuB) | 35,00 € | |
| 10.5.9 | für die gewerbsmäßige Ausführung von Grabmal- oder gärtnerischen Arbeiten ist von den Herstellern eine jährliche Zulassungsgebühr zu entrichten (§ 7 Abs. 1 FuB) einschl. ein Transponder, diese beträgt für das Haushaltsjahr Jeder weitere Transponder wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. | 290,00 € |
| 10.5.10 | Die Einzelgebühr für Dienstleistungserbringer nach § 7 Abs. 1 FuB beträgt Hat ein Dienstleistungserbringer durch mehrere Einzelgebühren die jeweiligen Jahresgebühren nach 10.5.9 erreicht, so werden weitere Einzelgebühren nicht erhoben. | 41,00 € |
| 10.5.11 | für die jährl. Genehmigung eines Antrages zur Einfahrt mit Privat-PKW (mit Chip) | 40,00 € |
| 10.5.12 | für die jährl. Genehmigung eines Antrages zur Einfahrt mit Privat-PKW (ohne Chip) | 20,00 € |
| 10.5.13 | Verwaltungsgebühr für Erd- und Urnenbestattungen | 180,00 € |
| 10.5.14 | Benutzung der städtischen Musikinstrumente bzw. Musikanlagen | 20,00 € |
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Paragraph 01
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe, der Einrichtungen des Integrationsbetriebs Friedhof, seiner Anlagen und den damit verbundenen Leistungen werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
Paragraph 02
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist:
1.) -wer eine oder mehrere in dieser Satzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt, , 2.) -wer nach § 9 des Bestattungsgesetzes Bestattungspflichtiger ist.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtpflichtige
3.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms (FuB); bei antragsabgängigen Leistungen entsteht die Gebührenpflicht mit Antragstellung; bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebühr mit Beendigung der jeweiligen Amtshandlung. 2.) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
1.) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. ) 2.) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für das Friedhofs- und Begräbniswesen in der Stadt Worms vom 02.04.1990 außer Kraft.)
Worms, den 18.12.2024 gez. Adolf Kessel Oberbürgermeister
*) Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54 am 20.12.2024
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn eine Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
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Friedhofsgebührensatzung 7/30/2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Worms vom 18.12.2024
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Worms. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Worms waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Genehmigung.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Stadt Worms. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
(3) Aus der sozialen Verpflichtung heraus, Menschen mit Behinderungen auch in Arbeitsbereichen Perspektiven zu bieten, wird der Friedhofsbetrieb als Integrationsbetrieb i. S. d. § 132 SGB IX geführt. Er verfolgt den Zweck, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Dauerarbeitsplätze für behinderte Menschen zu schaffen, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände, trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten, auf besondere Schwierigkeiten stößt.
§ 3 Paragraph 3
Begrifflichkeiten
- Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
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Friedhofssatzung 7/30/1
- Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
- Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
- Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Die Stadt Worms kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(4) Die Stadt Worms kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechen der Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Soweit durch Schließung/Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen beantragen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist; diese wird durch die Stadt Worms auf deren Kosten durchgeführt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der IBF kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind: Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge (bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern), die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben. Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Nutzungsberechtigte / Zahlungspflichtige, die mindestens eine Schwerbehinderung mit dem Eintrag “G” nachweisen und im Besitz der Einfahrgenehmigung des IBF sind;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie das Anbieten von Dienstleistungen
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
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Friedhofssatzung 7/30/1
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind.
f) kompostierfähige und nichtkompostierfähige Abfälle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind), gemeinsam oder außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzulagern; gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt auf Friedhöfen, den dazugehörigen Abfallplätzen sowie Parkplätzen abzuladen.
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) der Einsatz von Pestiziden und Fungiziden
k) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen pp.) an der Grabstätte aufzubewahren;
l) unberechtigt Betriebshöfe zu betreten, sowie dort gelagerte Materialien zu entnehmen;
(3) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher beim IBF zur Zustimmung anzumelden.
(4) Der IBF kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck, der Würde sowie der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Ausführen von Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den IBF die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
(3) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 27) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen sowie die Standsicherheit kontrollieren
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Friedhofssatzung 7/30/1
und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen, die Zulassung wird für 1 Jahr ausgestellt. Die Berechtigung kann auch je Einzelfall abgerechnet werden. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie und/oder ihre Mitarbeiter verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den vom IBF festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
(8) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen kompostierbaren Abfall und Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Sonstige Abfälle (Rest- und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind von den Dienstleistungserbringern nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. S. 2808) selbst zu entsorgen.
(9) Dienstleistungserbringer die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der IBF die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Die Ahndung nach § 37 dieser Satzung bleibt davon unberührt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls beim IBF anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Der IBF setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die rechtzeitige Einlieferung des Sarges mit dem Verstorbenen auf dem jeweiligen Friedhof liegt in der Verantwortung des
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Friedhofssatzung 7/30/1
jeweiligen Bestattungsinstitutes. Der Sarg mit dem Verstorbenen muss spätestens ein Tag vor der festgesetzten Bestattungszeit auf dem jeweiligen Friedhof eingeliefert werden.
(3) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind – soweit sie nicht bei diesen verbleiben sollen – vor der Überführung zum Friedhof durch Angehörige oder Beauftragte zu entnehmen. Eine Haftung für beim Verstorbenen verbliebene Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Die Urne muss vor Bestattungsterminierung dem IBF vorliegen.
§ 9 10
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Alle Urnenbeisetzungen dürfen nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen
(3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies schriftlich bei der Anmeldung des Sterbefalles dem IBF mitzuteilen. Ein in Folge der Überschreitung notwendiger Mehraufwand bei der Herrichtung der Grabstätte, wird gesondert in Rechnung gestellt
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften/Mausoleen sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Der IBF als örtliche Polizeiordnungsbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gemäß § 13 Abs. 1, Satz 1 BestG Rhl.-Pfalz zulassen, soweit dies aus religiösen Gründen geboten ist. Die stattdessen zu verwendenden Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Tuchbestattungen/sarglose Bestattungen finden nur in dem dafür vorgesehenen islamischen Grabfeld auf dem Friedhof Hochheimer Höhe statt.
§10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Personal des IBF oder den Beauftragten des IBF ausgehoben und wieder verfüllt. Im islamischen Friedhofsteil kann das Verfüllen ausnahmsweise mit der Hand durch Helfer erfolgen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. (3) Für Leichen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Abs. 1 30 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Worms auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Worms durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung sowie der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen bleiben auf das Winterhalbjahr beschränkt.
IV. Grabstätten
§ 13 a) Grabarten
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Grabarten
- Erdreihengräber
- Kinderreihengräber
- Urnenreihengräber
- Erdwahlgräber (ein- und mehrstellig)
- Bevorzugte Wahlgräber (ein- und mehrstellig)
- Urnenwahlgräber (4 Urnen)
- Bevorzugte Urnenwahlgrabstätten
b) Sondergrabfelder
- Gräber für nicht bestattungspflichtige Feten (Sternenkinder)
- Wiesengräber (Erd- und Urnengräber anonym) 10 a) Urnenwiesengräber (Familiengrab bis zu 4 Urnen)
- Baumgrabfelder (Reihen- und Wahlgrab)
- Urnengemeinschaftsgrabstätten
- Grüfte, Mausoleen
- Kriegsgräber
- Ehrengräber
- Gärtnerbetreute Grabanlagen (Memoriam-Gärten)
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Die Grabpflege wird bei den Sondergrabfeldern (außer bei Ziffer 13 Grüfte, Mausoleen und 16 Gärtnerbetreute Grabanlagen) ausschließlich seitens des IBF gewährleistet.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Ehrengrabstätten sind solche, die auf Beschluss der Stadt Worms auf Zeit angelegt werden.
(4) Kriegsgräber sind Grabstätten, in denen Verstorbene beigesetzt sind, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen ums Leben gekommen sind, oder die der Erinnerung an diese dienen und die als solche anerkannt sind.
§ 14 Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen bzw. Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden gemäß § 11 zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern erfolgt frühestens drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit durch den IBF auf Kosten des Verfügungsberechtigten (im Folgenden: Berechtigten). Auf gesonderten Antrag beim IBF kann der Berechtigte die Grabstätte innerhalb dieser Frist selbst und auf eigene Kosten abräumen. Räumt der Berechtigte die Grabstätte nicht innerhalb dieser Frist ab, gehen das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des IBF über (siehe im Übrigen § 29). Bei Reihengräbern, die vor dem 01.01.2021 vergeben wurden, ist das Abräumen einschließlich des Einebnens bereits mit der Gebühr für den Graberwerb abgegolten. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird mindestens drei Monate vorher am Grab selbst und durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung findet ohne Angehörige statt.
(5) a) Erdreihengrabstätten für Personen ab dem 5. Lebensjahr haben in der Regel eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m.
b) Erdreihengrabstätten für Personen bis zum 5. Lebensjahr haben in der Regel eine Länge von 1,20 x und eine Breite von 80 cm.
(6) Urnenreihengräber, mit der Ausnahme der Sondergrabfelder, haben in der Regel eine Länge von 50 cm und eine Breite von 50 cm.
(7) Kinderreihengräber können ab 01.01.2025 auf Antrag verlängert werden. § 14 (2) bleibt unberührt.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig und für Erd- bzw. Urnenbestattungen vorgesehen. Ihre Lage wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. An Wahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30
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Friedhofssatzung 7/30/1
Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern kann, in der Regel in Zeitschritten von 5 Jahren, erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum der Verlängerung von fünf Jahren unterschritten werden. Die Stadt Worms kann die Verlängerung Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. Erdwahl-grabstätten werden auf der Hochheimer Höhe auch in bevorzugter Lage angeboten. Diese zeichnet sich durch eine Rahmenpflanzung von mind. 80 cm Breite links und rechts der Grabstätte aus. Es werden in ausgewiesenen Teilbereichen der Friedhöfe auch Urnenwiesengrabstätten als Wahlgrabstätten vergeben, das Nutzungsrecht an diesen beträgt 30 Jahre – es ist eine Verlängerung möglich.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Die Verleihung des Nutzungsrechtes erfolgt durch Aushändigung einer Grabnachweisurkunde, der auch das Ende der Nutzungszeit zu entnehmen ist. Das Nutzungsrecht wird erst mit der Zahlung der Gebühr, entsprechend der Gebührensatzung, wirksam. Ein Nutzungsrecht kann nur einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person verliehen werden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 2 Monate vor dem Abräumtermin angebrachten Hinweis auf der Grabstätte –hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf Erdbeisetzungen, so kann für jede verzichtete Erdbeisetzung zusätzlich eine Urnenbeisetzung erfolgen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder des verstorbenen Nutzungsberechtigten aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollgebürtigen Geschwister,
g) auf die Halbgeschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
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Friedhofssatzung 7/30/1
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es von keinem der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernommen wird.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des § 15 Abs. 6 Satz 2 Buchstabe a) bis i) übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Graberwerbsgebühren. (12) Erdwahlgräber haben in der Regel eine Grabfläche von 3,00 m und eine Breite von 1,20 m (+ 30 cm Weg rechts). Zweistellige Erdwahlgräber haben in der Regel eine Grabfläche von 3,00 m x 3,00 m (+ 30 cm Weg rechts). Sollten Wegplatten gewünscht werden, so ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (13) In einer Erdwahlgrabstelle sind zwei Erdbestattungen übereinander sowie zusätzlich zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab hat mit einer Mindestabdeckung von 50 cm zu erfolgen. (14) Die Erstbestattung muss unabhängig von zukünftigen Bestattungen vertieft erfolgen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn bei der Erstbestattung vom Nutzungsberechtigten schriftlich auf weitere Erdbestattungen für den Verlauf der Ruhezeit verzichtet wird. (15) Urnenwahlgräber haben folgende Maße: für 4 Urnen Länge 1,00 m x 1,00 m. (16) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern innerhalb des Friedhofsbereichs auch in Mauern, Terrassen, Hallen, unter einem Baum und in einem Themenfeld eingerichtet werden. Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
§ 16 Paragraph 16
Wiesengrabstätten (Sondergrabfelder)
(1) Wiesengrabstätten werden als Reihengrabstätten oder als Urnenreihengrabstätte nach § 14 Abs. (1) und in Vororten als Urnenreihengrabstätten nach § 14 Abs. (1) mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abgegeben. Ab 01.01.2025 werden auch Urnenwiesengräber nach § 15 Abs. 1 in ausgewiesenen Bereichen abgegeben, Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. (2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der
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Grabstätte nach der Bestattung oder Beisetzung ist zulässig. Der Grabhügel wird seitens des Friedhofsbetriebes nach 4 Wochen entfernt.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist auch das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet. Diese können durch den IBF kostenpflichtig entfernt werden.
(4) Anonyme Beisetzungen finden auf den vom IBF festgelegten Flächen statt. Die Beisetzung der Urne wird durch Bedienstete des IBF ohne Angehörige durchgeführt.
(5) In den Wiesengrabstätten wird eine Ablagefläche für Blumen, Schmuck, Vasen, Grablichter etc. vorgesehen. Ab 01.01.2021 besteht die Möglichkeit an einer vom IBF aufgestellten Gedenkplatte Namensschilder der Verstorbenen anbringen zu lassen. Die Gestaltung der Platte sowie der Schilder werden durch den IBF geregelt.
§ 17 Paragraph 17
Baumbestattung (Sondergrabfelder)
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb der Wormser Friedhöfe werden Urnenwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 16 und Urnenreihengrabstätten nach § 14 (1) Satz 1 abgegeben.
(2) Die Lage der Grabstätte unterliegen keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit, sondern richtet sich nach dem vorhandenem Baumbestand.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Schmuck ist zu keiner Zeit gestattet. Das Legen einer Steinplatte ist untersagt. Der IBF hat in jedem Baumgrabfeld eine Ablagefläche für Blumen, Schmuck, Vasen, Grablichter etc. vorgesehen.
(4) Das Anbringen von Namensschildern der Verstorbenen an einem der Grabstätte zugeordneten Baum ist nicht möglich.
(5) Es besteht die Möglichkeit an einer vom IBF aufgestellten Gedenkplatte, Namensschilder der Verstorbenen anbringen zu lassen. Die Gestaltung der Platte sowie der Schilder werden durch den IBF geregelt.
§ 18 Paragraph 18
Grüfte, Mausoleen (Sondergrabfelder)
(1) Grüfte und Mausoleen, welche zu den Wahlgrabstätten zählen, können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
(2) Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 30 Jahre.
(3) Der Bau eines Mausoleums ist durch die Stadt Worms (Bauplanung) und durch den IBF genehmigungspflichtig.
Damit der Rückbau und Erhalt des Mausoleums für die Zukunft gesichert ist, muss durch den Antragsteller ein Nachweis hierfür erbracht werden.
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§ 19 Paragraph 19
Gärtnerbetreute Grabanlagen
(1) Das Wesen eines Memoriam Gartens ist die anspruchsvolle gärtnerische Gestaltung der Grabanlage. Eingebettet in einen kleinen oder auch größeren Garten finden sich verschiedene Grabarten, in denen Menschen ihre letzte Ruhe finden. Integriert in diesen Garten sind diverse Urnen- und Erdbestattungsplätze.
(2) Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte schließen die Hinterbliebenen einen Dauergrabpflegevertrag ab; um die Grabpflege müssen sie sich daher nicht mehr kümmern. Kleine Verrichtungen am Grab oder Trauergaben bzw. kleine persönliche Geschenke sind nach Absprache möglich. Auch die für die Trauerarbeit wichtigen Handgriffe wie die Beseitigung alten Laubes und Gießen sind nach Rücksprache möglich. Die Grabanlage wird von den Friedhofsgärtnern anspruchsvoll gestaltet und professionell gepflegt.
§ 20 Paragraph 20
Gemeinschaftsgrabstätten für Beisetzungen von Urnen (Sondergrabfelder)
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 11 dieser Satzung.
(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten können auch in aufgegebenen, ehemaligen Wahlgrabstätten oder im Eigentum des IBF befindlichen Grabstätten, die erhaltenswert oder/und denkmalschutzwürdig sind eingerichtet werden. Pro Quadratmeter Grabfläche werden max. 4 Urnen beigesetzt. Bestandteil der Leistung der Stadt Worms ist die Bepflanzung und Pflege für die Zeit der Nutzungsdauer von 15 Jahren. Ab 01.01.2025 sind in Teilbereichen der Wormser Friedhöfe Urnengemeinschaftsgrabstätten auch verlängerbar im Sinne des § 15 Abs. 1, diese werden in aufgegebenen, ehemaligen Wahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen vorgesehen, die Nutzungszeit beträgt hier 30 Jahre.
(3) Neue Urnengemeinschaftsgrabstätten ab 01.01.2021 werden zusätzlich mit einer Platte ausgestattet, hier besteht die Möglichkeit ein Schild mit Namen und Sterbedatum des Verstorbenen durch den IBF anbringen zu lassen.
§ 21 V. Gestaltung der Grabstätte
Ehrengrabstätten (Sondergrabfelder)
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Worms.
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V. Gestaltung der Grabstätte
§ 22 Paragraph 22
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) An Grabmalen oder sonstigem Grabzubehör dürfen Firmenbezeichnungen eine Größe von 8 x 5 cm nicht überschreiten.
§ 23 VI. Grabmale
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien nach TA Grabmal gestattet, die die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung durch den IBF nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, so kann eine Entfernung zu Lasten der Verpflichteten erfolgen. Anzeigefreie Holzkreuze können mit Ausnahme der Sondergrabfelder, auf allen Gräbern aufgestellt werden. Behelfseinfassungen: Zulässig sind alle Holzarten. Einfassungen sind mit einer Mindeststärke von 2 cm einzubringen und so zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Provisorien sind anzeigepflichtig und nur bis zur Dauer von einem Jahr ab Beisetzungsdatum zulässig.
(2) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten sind mit Ausnahme bei den Sondergrabfeldern auf allen Friedhöfen für alle Grabarten zugelassen. Die Mindeststärke der Steinplatten ist gemäß der TA-Grabmal zu dimensionieren. Sie unterliegen den Anzeigebestimmungen für Grabmale nach § 24 dieser Satzung.
(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. In bevorzugten Urnenwahlgrabstätten sind keine stehenden Grabmale zulässig.
(4) Einfassungen aus Stein sind bei allen Grabarten gemäß der TA-Grabmal zu dimensionieren. Bei Verwendung anderer Materialien kann die Friedhofsverwaltung die Unterschreitung der Mindeststärke genehmigen, sofern ein statischer Nachweis geführt wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Ausgenommen sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Sondergrabfelder)
(5) Ausnahmegenehmigung: Soweit es der IBF innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zugelassen werden. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Der IBF kann für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen in begründeten Ausnahmefällen weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. Ausnahmegenehmigungen werden nur schriftlich erteilt.
(6) Weitere Vorgaben entnehmen Sie den Belegungsplänen.
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VI. Grabmale
§ 24 Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen
Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind dem IBF unter Verwendung von Formularen des IBF (3-fach) anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der TA-Grabmal (§ 27) entspricht. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind (3-fach) beizufügen:
Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung unter Beachtung der Vorgaben der TA-Grabmal (§ 27). Der Dienstleistungserbringer hat bei Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalanlagen, die für eine Gebrauchslast von <500 N berechnet wurden, eine Abnahmeprüfung mit der vorgeschriebenen Gebrauchslast ausgeführt, sowie die Abnahmeprüfung mit der vorgeschriebenen Gebrauchslast durchgeführt wurde.
Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Abnahmebescheinigung mit dem Vermerk über die erfolgte Abnahmeprüfung zu übergeben.
(3) Mit dem Vorhaben darf acht Wochen nach Einreichung der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des IBF in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal (§ 27) geltend gemacht wurden. Vor Ablauf von acht Wochen darf begonnen werden, wenn der IBF schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit der geltenden Friedhofssatzung und der TA-Grabmal sowie die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 25 Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst
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Friedhofssatzung 7/30/1
sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten § 6a Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 26 Paragraph 26
Anlieferung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur unter Vorlage der bestätigten Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden. Für sonstiges Grabzubehör, soweit es auf der Grabstätte fest eingebaut wird, besteht Anzeigepflicht. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne bestätigte Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden, können nach einmaliger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an den Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden, angemessenen Beseitigungsfrist, zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen entfernt werden, wenn die vollständige Anzeige nicht binnen einer vom IBF zu setzenden Frist nachgereicht wird.
§ 27 Paragraph 27
Standsicherheit der Grabmale
Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
§ 28 Paragraph 28
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Seitens des IBF wird zusätzlich die Verkehrssicherheit einmal jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal in Verbindung mit der „Anleitung zur jährlichen Standsicherheitskontrolle des Bundesverbandes Deutscher Friedhofsverwalter“.
(2) Ist die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, so sind die in Abs. 1 Satz 3 genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der IBF, auf Kosten des Verantwortlichen, selbst Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des IBF nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der IBF berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die entfernten Gegenstände entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des IBF über. Ist der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
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§ 29 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstäten
Entfernung
(1) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur mit Zustimmung des IBF entfernt werden. Das Abräumen von Gräbern beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente, sowie das Auffüllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von dem Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Worms. Sofern Grabstätten von der Stadt Worms abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, so ist die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstäten
§ 30 Paragraph 30
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind in der Regel spätestens zwei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen, dauernd instand zu halten und zu pflegen. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Sondergrabfelder werden vom IBF gestaltet und gepflegt, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel darf 10 cm nicht übersteigen, ansonsten ist die Oberkante der Steineinfassung die Maximalhöhe. Der Bewuchs darf die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung, außer den Sondergrabfeldern (§ 13(Abs. 2) Ziff. 9-12 sowie Ziff. 14 u. 15, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Zahlungspflichtige verantwortlich.
(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem IBF, ausgenommen hiervon sind die Zwischenwege, die mit Genehmigung des IBF befestigt wurden.
(5) Nicht zugelassen ist das Anpflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen von Bänken auf oder neben der Grabstätte.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
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(7) Bäume und großwüchsige Sträucher (max. 1,80 m) sind zu entfernen. Kommt der Verpflichtete innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist einer Beseitigungsaufforderung nicht nach, so ist der IBF berechtigt, nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Eine Beseitigung kann ohne vorherige Aufforderung erfolgen, bei akuter Gefahr oder wenn die Belegung benachbarter Gräber erheblich behindert wird. Der IBF ist nicht zur Aufbewahrung beseitigter Bäume und Sträucher verpflichtet. Der hierfür erforderliche Aufwand wird gemäß Ziff. 10.4 der Friedhofsgebührensatzung abgerechnet.
§ 31 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte (§ 30 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung des IBF die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, so ist der IBF berechtigt, nach zuvor erfolgter Androhung der Ersatzvornahme, den bemängelten Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Der hierfür erforderliche Aufwand wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
(2) Sofern keine dauerhafte Pflege nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt oder eine Ersatzvornahme nicht zweckmäßig ist, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach vorheriger Bekanntgabe vom IBF komplett abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der IBF das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, wird das Abräumen zu Lasten des Verpflichteten durch den IBF vorgenommen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Paragraph 32
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Worms und/oder in Begleitung eines Mitarbeiters des IBF betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in einem besonderen Bereich der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(4) Bürger jüdischen Glaubens steht für rituelle Handlungen ausschließlich der eigens hierfür hergerichtete Raum, derzeit in der Jüdischen Trauerhalle Eckenbertstraße, Worms, zur Verfügung.
(5) Bürger islamischen Glaubens steht für rituelle Handlungen ausschließlich der eigens hierfür hergerichtete Raum, derzeit in der islamischen Ditib – Gemeinde in der Hafenstraße, Worms, zur Verfügung.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gem. Best. G. Rheinland – Pfalz zulassen, wenn dies aus religiösen Gründen erforderlich ist. Die stattdessen verwendeten Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Die aus religiösen Gründen zwingend erforderlichen Handlungen finden nur in behördlich genehmigten Räumlichkeiten nach Abs. 4 und 5 statt.
§ 33 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 25 Minuten dauern. Sofern eine Nutzung der Trauerhalle über den in Satz 1 angesetzten Zeitraum gewünscht wird, muss dies dem IBF bei Terminfestlegung angemeldet werden.
(4) Trauerhallen auf den Friedhöfen des IBF sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die keiner oder anderen Religionsgemeinschaften angehören, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des IBF. Die in städtischem Eigentum stehenden Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den dafür zugelassenen Musikern gespielt werden.
(6) Werbungen bei Bestattungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind in der Hausordnung geregelt.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Paragraph 34
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Worms bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe-/Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35 Paragraph 35
Haftung
Die Stadt Worms haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Worms nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Worms verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz handelt wer, vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- den Regelungen des § 6 Abs. 2 zuwider handelt, indem entgegen denen in § 6 Abs. 2 a) vorgenommenen Beschränkungen Fahrzeuge genutzt werden, ohne dass die voraus-gesetzte Schwerbehinderung besteht oder eine Einfahrgenehmigung erteilt wurde;
- entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren zum Verkauf anbietet, sowie Dienstleistungen anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausgeführt werden;
- entgegen § 6 Abs. 2 d) Film-, Ton-, Videoaufnahmen ausführt, die nicht zu privaten Zwecken dienen.
- entgegen § 6 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt werden; sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattungen erforderlich sind.
- entgegen § 6 Abs. 2 f) die dort genannten Abfälle in unzulässiger Weise abgelagert oder abgeladen werden;
- entgegen § 6 Abs. 2 g) einen Friedhof oder Einrichtungen/Anlagen eines Friedhofs verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen/Hecken überstiegen, nicht als Wege dienende Rasenflächen sowie Grabstätten/Grabeinfassungen betreten werden;
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Friedhofssatzung 7/30/1
-
entgegen § 6 Abs. 2 h) gelärmt, gespielt, gegessen, getrunken bzw. gelagert wird
-
entgegen § 6 Abs. 2 i) Tiere mitgebracht werden
-
entgegen § 6 Abs. 2 j) Pestizide, Fungizide oder aggressive Reinigungsmittel eingesetzt werden
-
entgegen § 6 Abs. 2 k) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse an der Grabstätte aufbewahrt
-
entgegen § 6 Abs. 2 l) unberechtigt Betriebshöfe betritt, sowie dort gelagerte Materialien entnimmt
-
entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Worms durchführt,
-
als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt bzw. Werkzeuge oder Materialien in unzulässiger Weise lagert oder Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt,
-
entgegen §§ 26 und 28 als Zahlungspflichtiger, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder Einfassungen ohne Zustimmung in den Friedhofsbereich einbringt, errichtet oder ändert.
-
entgegen §§ 28 und 30 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
-
entgegen § 29 Abs. 1 und 2 Grabmale und Einfassungen ohne Zustimmung des IBF entfernt bzw. im Friedhofsbereich lagert.
-
entgegen § 30 Abs. 1, ohne Vorliegen besonderer Gründe die Grabstätte nicht spätestens zwei Monate nach der Beisetzung herrichtet.
-
entgegen § 30 Abs. 2, 1. HS, die Grabstätte nicht dauerhaft instand hält und pflegt
-
entgegen § 30 Abs. 2, 2. HS die Grabhügel nicht den vorgegebenen Maßen anpasst sowie der Bewuchs die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt
-
entgegen § 30 Abs. 4 die Anlagen außerhalb der Grabstätte verändert,
-
entgegen § 30 Abs. 5 Bäume und großwüchsige Sträucher pflanzt oder Bänke auf oder neben der Grabstätte errichtet.
-
entgegen § 30 Abs. 6 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
-
entgegen § 33 (6) Werbungen bei Bestattungen vornimmt, es sei denn eine Ausnahme ist in der Hausordnung geregelt.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl I S. 1328), findet Anwendung.
§ 38 Paragraph 38
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. *)
Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 02.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.10.2017, außer Kraft.*)
Worms, 04.12.2020 Stadtverwaltung Worms gez. Adolf Kessel Oberbürgermeister
*)Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 57 der Stadt Worms am 11.12.2020.
- Änderungssatzung vom 01.05.2021 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 08.04.2021. Beschluss-Nr.: 470/2019-2024. Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 23 am 16.04.2021. In Kraft getreten zum 01.05.2021. Inhalt: Änderung in § 14 Abs 3, Satz 4; § 16 Abs. 5 Satz; § 29 Abs. 1 Ergänzung
- Änderungssatzung vom 18.12.2024 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 17.12.2024. Beschluss-Nr.: 179/2024-2029. Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54. am 20.12.2024. In Kraft getreten zum 01.01.2025. Inhalt: Änderung in § 8 Abs 2; § 9 Abs. 1; § 13 Abs 2; § 14 Abs. 1, 7; § 15 Abs. 1, Abs 11; § 16 Abs. 1; § 17 Abs. 1§ 20, Abs. 2
25
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Worms. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Worms waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Genehmigung.
(2) Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung Verstorbener und bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung und Trauer. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind der Ausdruck der Bestattungskultur der jeweiligen Epoche. Sie geben Zeugnis der Geschichte und Entwicklung der Stadt Worms. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und stellen einen erheblichen Erholungswert für die Bevölkerung dar.
(3) Aus der sozialen Verpflichtung heraus, Menschen mit Behinderungen auch in Arbeitsbereichen Perspektiven zu bieten, wird der Friedhofsbetrieb als Integrationsbetrieb i. S. d. § 132 SGB IX geführt. Er verfolgt den Zweck, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Dauerarbeitsplätze für behinderte Menschen zu schaffen, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände, trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten, auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Paragraph 03
Begrifflichkeiten
- Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
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Friedhofssatzung 7/30/1
- Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
- Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
- Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
Paragraph 04
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Die Stadt Worms kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(4) Die Stadt Worms kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechen der Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Soweit durch Schließung/Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen beantragen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist; diese wird durch die Stadt Worms auf deren Kosten durchgeführt.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der IBF kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind: Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge (bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungserbringern), die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben. Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Nutzungsberechtigte / Zahlungspflichtige, die mindestens eine Schwerbehinderung mit dem Eintrag “G” nachweisen und im Besitz der Einfahrgenehmigung des IBF sind;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie das Anbieten von Dienstleistungen
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
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Friedhofssatzung 7/30/1
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind.
f) kompostierfähige und nichtkompostierfähige Abfälle (die auf dem jeweiligen Friedhof angefallen sind), gemeinsam oder außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen abzulagern; gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt auf Friedhöfen, den dazugehörigen Abfallplätzen sowie Parkplätzen abzuladen.
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) der Einsatz von Pestiziden und Fungiziden
k) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen pp.) an der Grabstätte aufzubewahren;
l) unberechtigt Betriebshöfe zu betreten, sowie dort gelagerte Materialien zu entnehmen;
(3) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher beim IBF zur Zustimmung anzumelden.
(4) Der IBF kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck, der Würde sowie der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
Paragraph 07
Ausführen von Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den IBF die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.
(3) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 27) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen sowie die Standsicherheit kontrollieren
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Friedhofssatzung 7/30/1
und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen, die Zulassung wird für 1 Jahr ausgestellt. Die Berechtigung kann auch je Einzelfall abgerechnet werden. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie und/oder ihre Mitarbeiter verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den vom IBF festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
(8) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen kompostierbaren Abfall und Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Sonstige Abfälle (Rest- und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind von den Dienstleistungserbringern nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. S. 2808) selbst zu entsorgen.
(9) Dienstleistungserbringer die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der IBF die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Die Ahndung nach § 37 dieser Satzung bleibt davon unberührt.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls beim IBF anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Der IBF setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die rechtzeitige Einlieferung des Sarges mit dem Verstorbenen auf dem jeweiligen Friedhof liegt in der Verantwortung des
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Friedhofssatzung 7/30/1
jeweiligen Bestattungsinstitutes. Der Sarg mit dem Verstorbenen muss spätestens ein Tag vor der festgesetzten Bestattungszeit auf dem jeweiligen Friedhof eingeliefert werden.
(3) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind – soweit sie nicht bei diesen verbleiben sollen – vor der Überführung zum Friedhof durch Angehörige oder Beauftragte zu entnehmen. Eine Haftung für beim Verstorbenen verbliebene Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(4) Die Urne muss vor Bestattungsterminierung dem IBF vorliegen.
Paragraph 09
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Alle Urnenbeisetzungen dürfen nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen
(3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies schriftlich bei der Anmeldung des Sterbefalles dem IBF mitzuteilen. Ein in Folge der Überschreitung notwendiger Mehraufwand bei der Herrichtung der Grabstätte, wird gesondert in Rechnung gestellt
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften/Mausoleen sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) Der IBF als örtliche Polizeiordnungsbehörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gemäß § 13 Abs. 1, Satz 1 BestG Rhl.-Pfalz zulassen, soweit dies aus religiösen Gründen geboten ist. Die stattdessen zu verwendenden Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Tuchbestattungen/sarglose Bestattungen finden nur in dem dafür vorgesehenen islamischen Grabfeld auf dem Friedhof Hochheimer Höhe statt.
§10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Personal des IBF oder den Beauftragten des IBF ausgehoben und wieder verfüllt. Im islamischen Friedhofsteil kann das Verfüllen ausnahmsweise mit der Hand durch Helfer erfolgen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. (3) Für Leichen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, beträgt die Ruhezeit nach Abs. 1 30 Jahre.
Paragraph 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Worms auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Worms durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung sowie der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen bleiben auf das Winterhalbjahr beschränkt.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Grabarten
- Erdreihengräber
- Kinderreihengräber
- Urnenreihengräber
- Erdwahlgräber (ein- und mehrstellig)
- Bevorzugte Wahlgräber (ein- und mehrstellig)
- Urnenwahlgräber (4 Urnen)
- Bevorzugte Urnenwahlgrabstätten
b) Sondergrabfelder
- Gräber für nicht bestattungspflichtige Feten (Sternenkinder)
- Wiesengräber (Erd- und Urnengräber anonym) 10 a) Urnenwiesengräber (Familiengrab bis zu 4 Urnen)
- Baumgrabfelder (Reihen- und Wahlgrab)
- Urnengemeinschaftsgrabstätten
- Grüfte, Mausoleen
- Kriegsgräber
- Ehrengräber
- Gärtnerbetreute Grabanlagen (Memoriam-Gärten)
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Die Grabpflege wird bei den Sondergrabfeldern (außer bei Ziffer 13 Grüfte, Mausoleen und 16 Gärtnerbetreute Grabanlagen) ausschließlich seitens des IBF gewährleistet.
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Friedhofssatzung 7/30/1
(3) Ehrengrabstätten sind solche, die auf Beschluss der Stadt Worms auf Zeit angelegt werden.
(4) Kriegsgräber sind Grabstätten, in denen Verstorbene beigesetzt sind, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen ums Leben gekommen sind, oder die der Erinnerung an diese dienen und die als solche anerkannt sind.
Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen bzw. Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden gemäß § 11 zugeteilt werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern erfolgt frühestens drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit durch den IBF auf Kosten des Verfügungsberechtigten (im Folgenden: Berechtigten). Auf gesonderten Antrag beim IBF kann der Berechtigte die Grabstätte innerhalb dieser Frist selbst und auf eigene Kosten abräumen. Räumt der Berechtigte die Grabstätte nicht innerhalb dieser Frist ab, gehen das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des IBF über (siehe im Übrigen § 29). Bei Reihengräbern, die vor dem 01.01.2021 vergeben wurden, ist das Abräumen einschließlich des Einebnens bereits mit der Gebühr für den Graberwerb abgegolten. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird mindestens drei Monate vorher am Grab selbst und durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung findet ohne Angehörige statt.
(5) a) Erdreihengrabstätten für Personen ab dem 5. Lebensjahr haben in der Regel eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m.
b) Erdreihengrabstätten für Personen bis zum 5. Lebensjahr haben in der Regel eine Länge von 1,20 x und eine Breite von 80 cm.
(6) Urnenreihengräber, mit der Ausnahme der Sondergrabfelder, haben in der Regel eine Länge von 50 cm und eine Breite von 50 cm.
(7) Kinderreihengräber können ab 01.01.2025 auf Antrag verlängert werden. § 14 (2) bleibt unberührt.
Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig und für Erd- bzw. Urnenbestattungen vorgesehen. Ihre Lage wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. An Wahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30
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Friedhofssatzung 7/30/1
Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern kann, in der Regel in Zeitschritten von 5 Jahren, erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum der Verlängerung von fünf Jahren unterschritten werden. Die Stadt Worms kann die Verlängerung Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. Erdwahl-grabstätten werden auf der Hochheimer Höhe auch in bevorzugter Lage angeboten. Diese zeichnet sich durch eine Rahmenpflanzung von mind. 80 cm Breite links und rechts der Grabstätte aus. Es werden in ausgewiesenen Teilbereichen der Friedhöfe auch Urnenwiesengrabstätten als Wahlgrabstätten vergeben, das Nutzungsrecht an diesen beträgt 30 Jahre – es ist eine Verlängerung möglich.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Die Verleihung des Nutzungsrechtes erfolgt durch Aushändigung einer Grabnachweisurkunde, der auch das Ende der Nutzungszeit zu entnehmen ist. Das Nutzungsrecht wird erst mit der Zahlung der Gebühr, entsprechend der Gebührensatzung, wirksam. Ein Nutzungsrecht kann nur einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person verliehen werden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 2 Monate vor dem Abräumtermin angebrachten Hinweis auf der Grabstätte –hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf Erdbeisetzungen, so kann für jede verzichtete Erdbeisetzung zusätzlich eine Urnenbeisetzung erfolgen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder des verstorbenen Nutzungsberechtigten aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollgebürtigen Geschwister,
g) auf die Halbgeschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
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Friedhofssatzung 7/30/1
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es von keinem der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernommen wird.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des § 15 Abs. 6 Satz 2 Buchstabe a) bis i) übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Graberwerbsgebühren. (12) Erdwahlgräber haben in der Regel eine Grabfläche von 3,00 m und eine Breite von 1,20 m (+ 30 cm Weg rechts). Zweistellige Erdwahlgräber haben in der Regel eine Grabfläche von 3,00 m x 3,00 m (+ 30 cm Weg rechts). Sollten Wegplatten gewünscht werden, so ist der Nutzungsberechtigte zuständig. (13) In einer Erdwahlgrabstelle sind zwei Erdbestattungen übereinander sowie zusätzlich zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab hat mit einer Mindestabdeckung von 50 cm zu erfolgen. (14) Die Erstbestattung muss unabhängig von zukünftigen Bestattungen vertieft erfolgen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn bei der Erstbestattung vom Nutzungsberechtigten schriftlich auf weitere Erdbestattungen für den Verlauf der Ruhezeit verzichtet wird. (15) Urnenwahlgräber haben folgende Maße: für 4 Urnen Länge 1,00 m x 1,00 m. (16) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern innerhalb des Friedhofsbereichs auch in Mauern, Terrassen, Hallen, unter einem Baum und in einem Themenfeld eingerichtet werden. Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
Paragraph 16
Wiesengrabstätten (Sondergrabfelder)
(1) Wiesengrabstätten werden als Reihengrabstätten oder als Urnenreihengrabstätte nach § 14 Abs. (1) und in Vororten als Urnenreihengrabstätten nach § 14 Abs. (1) mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren abgegeben. Ab 01.01.2025 werden auch Urnenwiesengräber nach § 15 Abs. 1 in ausgewiesenen Bereichen abgegeben, Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. (2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der
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Friedhofssatzung 7/30/1
Grabstätte nach der Bestattung oder Beisetzung ist zulässig. Der Grabhügel wird seitens des Friedhofsbetriebes nach 4 Wochen entfernt.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist auch das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet. Diese können durch den IBF kostenpflichtig entfernt werden.
(4) Anonyme Beisetzungen finden auf den vom IBF festgelegten Flächen statt. Die Beisetzung der Urne wird durch Bedienstete des IBF ohne Angehörige durchgeführt.
(5) In den Wiesengrabstätten wird eine Ablagefläche für Blumen, Schmuck, Vasen, Grablichter etc. vorgesehen. Ab 01.01.2021 besteht die Möglichkeit an einer vom IBF aufgestellten Gedenkplatte Namensschilder der Verstorbenen anbringen zu lassen. Die Gestaltung der Platte sowie der Schilder werden durch den IBF geregelt.
Paragraph 17
Baumbestattung (Sondergrabfelder)
(1) Auf einer gesonderten Fläche innerhalb der Wormser Friedhöfe werden Urnenwahlgrabstätten nach § 15 Abs. 16 und Urnenreihengrabstätten nach § 14 (1) Satz 1 abgegeben.
(2) Die Lage der Grabstätte unterliegen keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit, sondern richtet sich nach dem vorhandenem Baumbestand.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigen Schmuck ist zu keiner Zeit gestattet. Das Legen einer Steinplatte ist untersagt. Der IBF hat in jedem Baumgrabfeld eine Ablagefläche für Blumen, Schmuck, Vasen, Grablichter etc. vorgesehen.
(4) Das Anbringen von Namensschildern der Verstorbenen an einem der Grabstätte zugeordneten Baum ist nicht möglich.
(5) Es besteht die Möglichkeit an einer vom IBF aufgestellten Gedenkplatte, Namensschilder der Verstorbenen anbringen zu lassen. Die Gestaltung der Platte sowie der Schilder werden durch den IBF geregelt.
Paragraph 18
Grüfte, Mausoleen (Sondergrabfelder)
(1) Grüfte und Mausoleen, welche zu den Wahlgrabstätten zählen, können nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
(2) Die Ruhezeit für die Bestattung in Grüften oder Grabgebäuden beträgt 30 Jahre.
(3) Der Bau eines Mausoleums ist durch die Stadt Worms (Bauplanung) und durch den IBF genehmigungspflichtig.
Damit der Rückbau und Erhalt des Mausoleums für die Zukunft gesichert ist, muss durch den Antragsteller ein Nachweis hierfür erbracht werden.
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Friedhofssatzung 7/30/1
Paragraph 19
Gärtnerbetreute Grabanlagen
(1) Das Wesen eines Memoriam Gartens ist die anspruchsvolle gärtnerische Gestaltung der Grabanlage. Eingebettet in einen kleinen oder auch größeren Garten finden sich verschiedene Grabarten, in denen Menschen ihre letzte Ruhe finden. Integriert in diesen Garten sind diverse Urnen- und Erdbestattungsplätze.
(2) Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte schließen die Hinterbliebenen einen Dauergrabpflegevertrag ab; um die Grabpflege müssen sie sich daher nicht mehr kümmern. Kleine Verrichtungen am Grab oder Trauergaben bzw. kleine persönliche Geschenke sind nach Absprache möglich. Auch die für die Trauerarbeit wichtigen Handgriffe wie die Beseitigung alten Laubes und Gießen sind nach Rücksprache möglich. Die Grabanlage wird von den Friedhofsgärtnern anspruchsvoll gestaltet und professionell gepflegt.
Paragraph 20
Gemeinschaftsgrabstätten für Beisetzungen von Urnen (Sondergrabfelder)
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 11 dieser Satzung.
(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten können auch in aufgegebenen, ehemaligen Wahlgrabstätten oder im Eigentum des IBF befindlichen Grabstätten, die erhaltenswert oder/und denkmalschutzwürdig sind eingerichtet werden. Pro Quadratmeter Grabfläche werden max. 4 Urnen beigesetzt. Bestandteil der Leistung der Stadt Worms ist die Bepflanzung und Pflege für die Zeit der Nutzungsdauer von 15 Jahren. Ab 01.01.2025 sind in Teilbereichen der Wormser Friedhöfe Urnengemeinschaftsgrabstätten auch verlängerbar im Sinne des § 15 Abs. 1, diese werden in aufgegebenen, ehemaligen Wahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen vorgesehen, die Nutzungszeit beträgt hier 30 Jahre.
(3) Neue Urnengemeinschaftsgrabstätten ab 01.01.2021 werden zusätzlich mit einer Platte ausgestattet, hier besteht die Möglichkeit ein Schild mit Namen und Sterbedatum des Verstorbenen durch den IBF anbringen zu lassen.
Paragraph 21
Ehrengrabstätten (Sondergrabfelder)
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Worms.
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Friedhofssatzung 7/30/1
V. Gestaltung der Grabstätte
Paragraph 22
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) An Grabmalen oder sonstigem Grabzubehör dürfen Firmenbezeichnungen eine Größe von 8 x 5 cm nicht überschreiten.
Paragraph 23
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien nach TA Grabmal gestattet, die die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung durch den IBF nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, so kann eine Entfernung zu Lasten der Verpflichteten erfolgen. Anzeigefreie Holzkreuze können mit Ausnahme der Sondergrabfelder, auf allen Gräbern aufgestellt werden. Behelfseinfassungen: Zulässig sind alle Holzarten. Einfassungen sind mit einer Mindeststärke von 2 cm einzubringen und so zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Provisorien sind anzeigepflichtig und nur bis zur Dauer von einem Jahr ab Beisetzungsdatum zulässig.
(2) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten sind mit Ausnahme bei den Sondergrabfeldern auf allen Friedhöfen für alle Grabarten zugelassen. Die Mindeststärke der Steinplatten ist gemäß der TA-Grabmal zu dimensionieren. Sie unterliegen den Anzeigebestimmungen für Grabmale nach § 24 dieser Satzung.
(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. In bevorzugten Urnenwahlgrabstätten sind keine stehenden Grabmale zulässig.
(4) Einfassungen aus Stein sind bei allen Grabarten gemäß der TA-Grabmal zu dimensionieren. Bei Verwendung anderer Materialien kann die Friedhofsverwaltung die Unterschreitung der Mindeststärke genehmigen, sofern ein statischer Nachweis geführt wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Ausgenommen sind Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Sondergrabfelder)
(5) Ausnahmegenehmigung: Soweit es der IBF innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zugelassen werden. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Der IBF kann für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen in begründeten Ausnahmefällen weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. Ausnahmegenehmigungen werden nur schriftlich erteilt.
(6) Weitere Vorgaben entnehmen Sie den Belegungsplänen.
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VI. Grabmale
Paragraph 24
Errichten und Ändern von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind dem IBF unter Verwendung von Formularen des IBF (3-fach) anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der TA-Grabmal (§ 27) entspricht. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind (3-fach) beizufügen:
Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung unter Beachtung der Vorgaben der TA-Grabmal (§ 27). Der Dienstleistungserbringer hat bei Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalanlagen, die für eine Gebrauchslast von <500 N berechnet wurden, eine Abnahmeprüfung mit der vorgeschriebenen Gebrauchslast ausgeführt, sowie die Abnahmeprüfung mit der vorgeschriebenen Gebrauchslast durchgeführt wurde.
Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Abnahmebescheinigung mit dem Vermerk über die erfolgte Abnahmeprüfung zu übergeben.
(3) Mit dem Vorhaben darf acht Wochen nach Einreichung der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des IBF in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und der TA-Grabmal (§ 27) geltend gemacht wurden. Vor Ablauf von acht Wochen darf begonnen werden, wenn der IBF schriftlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit der geltenden Friedhofssatzung und der TA-Grabmal sowie die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
Paragraph 25
Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst
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sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten § 6a Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 26
Anlieferung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur unter Vorlage der bestätigten Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden. Für sonstiges Grabzubehör, soweit es auf der Grabstätte fest eingebaut wird, besteht Anzeigepflicht. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne bestätigte Anzeige in den Friedhofsbereich eingebracht werden, können nach einmaliger schriftlicher Beseitigungsaufforderung an den Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden, angemessenen Beseitigungsfrist, zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Zahlungspflichtigen entfernt werden, wenn die vollständige Anzeige nicht binnen einer vom IBF zu setzenden Frist nachgereicht wird.
Paragraph 27
Standsicherheit der Grabmale
Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 28
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verkehrssicherheit ist mindestens einmal jährlich (im Frühjahr nach der Frostperiode) zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derjenige, der den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Seitens des IBF wird zusätzlich die Verkehrssicherheit einmal jährlich kontrolliert. Grundlage für die Überprüfung ist die TA-Grabmal in Verbindung mit der „Anleitung zur jährlichen Standsicherheitskontrolle des Bundesverbandes Deutscher Friedhofsverwalter“.
(2) Ist die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, so sind die in Abs. 1 Satz 3 genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann der IBF, auf Kosten des Verantwortlichen, selbst Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des IBF nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der IBF berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die entfernten Gegenstände entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des IBF über. Ist der nach Abs. 1 Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
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Paragraph 29
Entfernung
(1) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur mit Zustimmung des IBF entfernt werden. Das Abräumen von Gräbern beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente, sowie das Auffüllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von dem Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Worms. Sofern Grabstätten von der Stadt Worms abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vorübergehend entfernt, so ist die Lagerung außerhalb des Friedhofsbereiches sicherzustellen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstäten
Paragraph 30
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind in der Regel spätestens zwei Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen, dauernd instand zu halten und zu pflegen. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Sondergrabfelder werden vom IBF gestaltet und gepflegt, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel darf 10 cm nicht übersteigen, ansonsten ist die Oberkante der Steineinfassung die Maximalhöhe. Der Bewuchs darf die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung, außer den Sondergrabfeldern (§ 13(Abs. 2) Ziff. 9-12 sowie Ziff. 14 u. 15, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Zahlungspflichtige verantwortlich.
(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem IBF, ausgenommen hiervon sind die Zwischenwege, die mit Genehmigung des IBF befestigt wurden.
(5) Nicht zugelassen ist das Anpflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen von Bänken auf oder neben der Grabstätte.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
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(7) Bäume und großwüchsige Sträucher (max. 1,80 m) sind zu entfernen. Kommt der Verpflichtete innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist einer Beseitigungsaufforderung nicht nach, so ist der IBF berechtigt, nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Eine Beseitigung kann ohne vorherige Aufforderung erfolgen, bei akuter Gefahr oder wenn die Belegung benachbarter Gräber erheblich behindert wird. Der IBF ist nicht zur Aufbewahrung beseitigter Bäume und Sträucher verpflichtet. Der hierfür erforderliche Aufwand wird gemäß Ziff. 10.4 der Friedhofsgebührensatzung abgerechnet.
Paragraph 31
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte (§ 30 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung des IBF die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, so ist der IBF berechtigt, nach zuvor erfolgter Androhung der Ersatzvornahme, den bemängelten Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Der hierfür erforderliche Aufwand wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
(2) Sofern keine dauerhafte Pflege nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt oder eine Ersatzvornahme nicht zweckmäßig ist, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach vorheriger Bekanntgabe vom IBF komplett abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstätten kann der IBF das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, wird das Abräumen zu Lasten des Verpflichteten durch den IBF vorgenommen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 32
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Worms und/oder in Begleitung eines Mitarbeiters des IBF betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in einem besonderen Bereich der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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(4) Bürger jüdischen Glaubens steht für rituelle Handlungen ausschließlich der eigens hierfür hergerichtete Raum, derzeit in der Jüdischen Trauerhalle Eckenbertstraße, Worms, zur Verfügung.
(5) Bürger islamischen Glaubens steht für rituelle Handlungen ausschließlich der eigens hierfür hergerichtete Raum, derzeit in der islamischen Ditib – Gemeinde in der Hafenstraße, Worms, zur Verfügung.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gem. Best. G. Rheinland – Pfalz zulassen, wenn dies aus religiösen Gründen erforderlich ist. Die stattdessen verwendeten Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material (Baumwolle, Leinen) gefertigt sein. Die aus religiösen Gründen zwingend erforderlichen Handlungen finden nur in behördlich genehmigten Räumlichkeiten nach Abs. 4 und 5 statt.
Paragraph 33
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 25 Minuten dauern. Sofern eine Nutzung der Trauerhalle über den in Satz 1 angesetzten Zeitraum gewünscht wird, muss dies dem IBF bei Terminfestlegung angemeldet werden.
(4) Trauerhallen auf den Friedhöfen des IBF sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die keiner oder anderen Religionsgemeinschaften angehören, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.
(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des IBF. Die in städtischem Eigentum stehenden Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den dafür zugelassenen Musikern gespielt werden.
(6) Werbungen bei Bestattungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind in der Hausordnung geregelt.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 34
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Worms bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe-/Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 35
Haftung
Die Stadt Worms haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Worms nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Worms verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz handelt wer, vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- den Regelungen des § 6 Abs. 2 zuwider handelt, indem entgegen denen in § 6 Abs. 2 a) vorgenommenen Beschränkungen Fahrzeuge genutzt werden, ohne dass die voraus-gesetzte Schwerbehinderung besteht oder eine Einfahrgenehmigung erteilt wurde;
- entgegen § 6 Abs. 2 b) Waren zum Verkauf anbietet, sowie Dienstleistungen anbietet,
- entgegen § 6 Abs. 2 c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausgeführt werden;
- entgegen § 6 Abs. 2 d) Film-, Ton-, Videoaufnahmen ausführt, die nicht zu privaten Zwecken dienen.
- entgegen § 6 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt werden; sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattungen erforderlich sind.
- entgegen § 6 Abs. 2 f) die dort genannten Abfälle in unzulässiger Weise abgelagert oder abgeladen werden;
- entgegen § 6 Abs. 2 g) einen Friedhof oder Einrichtungen/Anlagen eines Friedhofs verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen/Hecken überstiegen, nicht als Wege dienende Rasenflächen sowie Grabstätten/Grabeinfassungen betreten werden;
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-
entgegen § 6 Abs. 2 h) gelärmt, gespielt, gegessen, getrunken bzw. gelagert wird
-
entgegen § 6 Abs. 2 i) Tiere mitgebracht werden
-
entgegen § 6 Abs. 2 j) Pestizide, Fungizide oder aggressive Reinigungsmittel eingesetzt werden
-
entgegen § 6 Abs. 2 k) Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel sowie leere Behältnisse an der Grabstätte aufbewahrt
-
entgegen § 6 Abs. 2 l) unberechtigt Betriebshöfe betritt, sowie dort gelagerte Materialien entnimmt
-
entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Worms durchführt,
-
als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt bzw. Werkzeuge oder Materialien in unzulässiger Weise lagert oder Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt,
-
entgegen §§ 26 und 28 als Zahlungspflichtiger, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder Einfassungen ohne Zustimmung in den Friedhofsbereich einbringt, errichtet oder ändert.
-
entgegen §§ 28 und 30 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
-
entgegen § 29 Abs. 1 und 2 Grabmale und Einfassungen ohne Zustimmung des IBF entfernt bzw. im Friedhofsbereich lagert.
-
entgegen § 30 Abs. 1, ohne Vorliegen besonderer Gründe die Grabstätte nicht spätestens zwei Monate nach der Beisetzung herrichtet.
-
entgegen § 30 Abs. 2, 1. HS, die Grabstätte nicht dauerhaft instand hält und pflegt
-
entgegen § 30 Abs. 2, 2. HS die Grabhügel nicht den vorgegebenen Maßen anpasst sowie der Bewuchs die Benutzung der öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt
-
entgegen § 30 Abs. 4 die Anlagen außerhalb der Grabstätte verändert,
-
entgegen § 30 Abs. 5 Bäume und großwüchsige Sträucher pflanzt oder Bänke auf oder neben der Grabstätte errichtet.
-
entgegen § 30 Abs. 6 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
-
entgegen § 33 (6) Werbungen bei Bestattungen vornimmt, es sei denn eine Ausnahme ist in der Hausordnung geregelt.
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(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl I S. 1328), findet Anwendung.
Paragraph 38
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. *)
Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 02.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.10.2017, außer Kraft.*)
Worms, 04.12.2020 Stadtverwaltung Worms gez. Adolf Kessel Oberbürgermeister
*)Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 57 der Stadt Worms am 11.12.2020.
- Änderungssatzung vom 01.05.2021 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 08.04.2021. Beschluss-Nr.: 470/2019-2024. Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 23 am 16.04.2021. In Kraft getreten zum 01.05.2021. Inhalt: Änderung in § 14 Abs 3, Satz 4; § 16 Abs. 5 Satz; § 29 Abs. 1 Ergänzung
- Änderungssatzung vom 18.12.2024 auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 17.12.2024. Beschluss-Nr.: 179/2024-2029. Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Worms Nr. 54. am 20.12.2024. In Kraft getreten zum 01.01.2025. Inhalt: Änderung in § 8 Abs 2; § 9 Abs. 1; § 13 Abs 2; § 14 Abs. 1, 7; § 15 Abs. 1, Abs 11; § 16 Abs. 1; § 17 Abs. 1§ 20, Abs. 2
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