Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 230,00 Euro Erwachsene (ab 5. Lebensjahr); Kinder bis 5. Lebensjahr: 170,00 Euro |
| Sargwahlgrab | 450,00 Euro Einzelwahlgrabstätte (Tiefengrab); Doppelwahlgrabstätte: 900,00 Euro |
| Urnenreihengrab | 150,00 Euro Erdbestattung; als Kissengrab/Rasengrab: 300,00 Euro |
| Urnenwahlgrab | 300,00 Euro Erdbestattung; als Kissengrab/Rasengrab: 400,00 Euro |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 400,00 Euro (Sarg) / 150,00 Euro (Urne) Separate Gebühr für Ausheben und Schließen; Sarg je nach Grabtyp 400,00–550,00 Euro, Urne pauschal 150,00 Euro |
| Trauerhalle / Halle | 60,00 Euro je Sterbefall |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Winningen vom 16.11.2022
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines...2 § 2 Gebührenschuldner...2 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit...2 § 4 Inkrafttreten...2 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3 I. Reihengrabstätten...3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten...3 III. Ausheben und Schließen der Gräber...4 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen...4 V. Benutzung der Leichenhalle / Friedhofshalle...4 VI. Räumung von Grabstätten...5 VII. Sonstige Gebühren...5
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§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.03.1987, zuletzt geändert am 08.08.1996, außer Kraft.
Winningen, den 16.11.2022
Rüdiger Weyh Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 170,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 230,00 Euro
c) Reihengrabstätten als Kissengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 Euro Pflege der gärtnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 800,00 Euro
d) Reihengrabstätten als Kissengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr an 800,00 Euro Pflege der gärtnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 800,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
a) Urnenreihengrabstätte Erdbestattungen 150,00 Euro
b) Urnenreihengrabstätte als Kissengrab (Rasengrab) 300,00 Euro Pflege der gärtnerischen Anlage bis zum Ende der Ruhezeit 480,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelwahlgrabstätte (Tiefengrab) 450,00 Euro bb) eine Doppelwahlgrabstätte 900,00 Euro cc) eine Doppelwahlgrabstätte als Kissengrab (Rasengrab) 1.000,00 Euro Pflege der gärtnerischen Anlage bis zum Ende der Nutzungszeit 960,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes
volle Jahr:
aa) eine Einzelwahlgrabstätte (Tiefengrab) 20,00 Euro bb) eine Doppelwahlgrabstätte (Erdbestattung) 40,00 Euro cc) eine Doppelwahlgrabstätte als Kissengrab (Rasengrab) 40,00 Euro Pflege der gärtnerischen Anlage bis zum Ende der Nutzungszeit 30,00 Euro
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 300,00 Euro bb) eine Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab (Rasengrab) 400,00 Euro Pflege der gärtnerischen Anlage bis zum Ende der Nutzungszeit 720,00 Euro
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b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr für
aa) eine Urnenwahlgrabstätte (Erdbestattung) 10,00 Euro
bb) eine Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab (Rasengrab) 16,00 Euro
Pflege der gärtnerischen Anlage bis zum Ende der Nutzungszeit 30,00 Euro
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 170,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 Euro
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro
- 2. Wahlgräber - Einfachgräber -
a) Doppelwahlgrabstätte für erstige Bestattung 400,00 Euro für eine weitere Sargbestattung 450,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro
- 3. Wahlgräber - Tiefengräber -
a) Einzelwahlgrabstätte für erstige Bestattung 550,00 Euro für eine weitere Sargbestattung 450,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Beisetzung 150,00 Euro
- 4. Urnengrabstätten für Verstorbene
a) Urnenreihen- und -wahlgräber als Erdbestattung je Beisetzung 150,00 Euro
- 5. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20 v.H.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle / Friedhofshalle
- 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche je angefangenen Tag 60,00 Euro
b) einer Leiche in einer Kuhlzelle je angefangenen Tag 80,00 Euro
c) einer Urne je angefangenen Tag 50,00 Euro
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- 2. Für die Benutzung der Aussegnungshalle/Trauerhalle/Friedhofskapelle
a) je Sterbefall
60,00 Euro
VI. Räumung von Grabstätten
Abbau und Entsorgung der Grabanlage und sonstigen baulichen Anlagen einer
| a) Reihengrabstätte, Einzelwahlgrabstätten (Tiefengräber) | 200,00 Euro |
|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstätte | 400,00 Euro |
| c) Urnen- und Kindergrabstätte | 150,00 Euro |
| d) Kissensteingräber (Rasengräber) | 50,00 Euro |
VII. Sonstige Gebühren
Basalteinfassungen für eine
| a) Reihengrabstätte, Einzelwahlgrabstätten (Tiefengräber) | 400,00 Euro |
|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstätte | 500,00 Euro |
| c) Urnen- und Kindergrabstätte | 250,00 Euro |
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Winningen vom 07.10.2020
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Kissengrabstätten § 16 Urnengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 26 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle § 28 Benutzen der Aussegnungshalle
9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Gebühren § 33 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat Winningen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) am 24.03.2015 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Winningen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a. bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- Urnenwahl- oder Kissengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- Urnenwahl- bzw. Kissengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-, oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- Urnenwahl- oder Kissengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- Urnenwahl- oder Kissengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- Urnenwahl- oder Kissengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist ständig geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Materialien zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. b. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. Druckschriften zu verteilen, e. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, f. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen; hierbei sind die ortsüblichen Regelungen der Abfallbeseitigung einzuhalten, g. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i. Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6¹ Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
¹ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (4) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen in die vorhandenen Abraumbehälter nur pflanzlichen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 7. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- Urnenwahl- oder Kissengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter/einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und die Sargausstattung dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein, soweit nichts anders ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind, wenn in der gleichen Grabkammer weitere Bestattungen ohne Abkammerung erfolgen sollen.
(4) Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material beschaffen sein, so dass sich die Asche nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit dem Erdreich vermengt hat.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Tiefe bis zur Grabsohle beträgt für Einfachgräber mindestens 1,80 m (für Kindergräber mindestens 1,30 m), bei Tiefgräbern mindestens 2,40 m und bei Urnenbestattungen mindestens 0,70 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor der Aushebung eines Reihen- oder Wahlgrabes vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamenten sowie Pflanzen und Grabschmuck rechtzeitig zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal bzw. einen Beauftragten entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten. Abgesetzte Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. In den Fällen der Beisetzung einer Urne in eine bestehende Grabstätte (§ 13 Abs. 4) verkürzt sich die Ruhezeit jedoch auf bis zu 15 Jahre zum Ende der Ruhezeit des bestehenden Grabes.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebetet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Kissengrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antagsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Kissengrabstätten,
f) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 oder des § 13 Abs. 4 - nur eine Leiche oder Urne bestattet werden.
(4) In bereits belegte Reihengrabstätten dürfen Urnen nur beigesetzt werden, wenn die bereits bestatteten Leichen bzw. Aschen noch eine verbleibende Ruhezeit von mindestens 15 Jahren haben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht sowie in angemessener Frist den
Hinterbliebenen mitgeteilt. Ist eine Mitteilung an die Hinterbliebenen nicht möglich, erfolgt die Benachrichtigung durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld.
(6) Die Grabeinfassungen für Reihengräber haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,0 m, Breite: 0,50 m,
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: bei separater Einfassung Länge: 1,90 m, Breite: 0,75 m; bei Basalteinfassung Länge 2,00 m, Breite 1,05 m.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird erstmalig verliehen bei Vorliegen eines Bestattungsfalles. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstände - hingeswiesen. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach - oder Tiefgräber vergeben. (4) Zusätzlich zu einer Leiche konnen in mehrstelligen Grabstätten entweder eine weitere Leiche und 1 Asche oder 1 Asche sowie eine weitere Asche beigesetzt werden (5) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder Beisetzung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Für bestehende Grüfe gelten die Bestimmungen der Verleihungsurkunde. Der Bau von neuen Grüften ist nicht mehr zugelassen. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmt und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen haben. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen des Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Erstattung der gezahlten Gebühr erfolgt nicht.
§ 15 Kissengrabstätten
a) Kissengrabstätte als Urnenreihengrabstätte (1 Urne)
b) Kissengrabstätte als Urnenwahlgrabstätte (bis zu 3 Urnen)
c) Kissengrabstätte als Reihengrabstätte (1 Leiche außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 oder des § 13 Abs. 4)
d) Kissengrabstätte als Wahlgrabstätte (§ 14 Abs. 4)
(1) Kissengrabstätten als Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. In Urnenreihengrabstätten darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5, nur eine Urne beigesetzt werden. Urnenkissengrabstätten werden mit einer Höhe von \(0,8\mathrm{m}\times 0,8\mathrm{m}\) eingerichtet. (2) Kissengrabstätten als Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Kissengrabstätte wird erstmalig verliehen, bei Vorliegen eines Bestattungsfalles. Urnenkissengrabstätten werden mit einer Höhe von \(0,8\mathrm{m}\times 0,8\mathrm{m}\) eingerichtet. (3) Kissengrabstätten als Reihengrabstätten, sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. In Reihengrabstätten darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 13 Abs. 4, nur eine Leiche beigesetzt werden. Kissenreihengrabstätten werden mit einer Höhe von \(2,00\mathrm{m}\times 1,00\mathrm{m}\) eingerichtet. (4) Kissengrabstätten als Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Kissengrabstätte wird erstmalig verliehen bei Vorliegen eines Bestattungsfalles. Kissenwahlgrabstätten werden mit einer Höhe von \(2,00\mathrm{m}\times 2,00\mathrm{m}\) eingerichtet. (5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder Beisetzung in einer Kissenwahlgrabstätte nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
(6) Auf Kissengrabstätten wird eine Gedenkplatte aus Basalt aufgelegt, auf die wiederum eine Bronzeplakette (pro Verstorbene/er) aufgebracht wird. Die Maße der Basaltplatten betragen 38 cm x 25 cm x 6 cm und die Bronzeplaketten haben eine Größe von 15 cm x 15 cm bei einer Stärke von 0,5 cm, patiniert (siehe Anlage). Die Beauftragung obliegt den Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Damit die Gestaltung der Kissengrabstätten einheitlich ist, bedarf die Errichtung von Gedenkplatten und Bronzeplaketten die vorherige Zustimmung der Ortsgemeinde Winningen. Der Antragsteller hat der Ortsgemeinde vor Ausführung der Arbeiten eine Entwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.
Des Weiteren sind die Gedenkplatten in den Boden einzulassen, damit ein Überfahren mit dem Rasenmäher möglich ist und sind so zu verankern, dass ein Absenken ausgeschlossen ist.
(7) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehwegen erfolgt nicht. (8) Innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Beisetzung muss das Grab durch die Angehörigen abgeräumt und eingeebnet werden. (9) Die Flächen außerhalb der Grabmale werden nach der Einebnung von der Ortsgemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mahens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 16 Urnengrabstätten
(2) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten (1 Urne),
b) in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 3 Urnen),
c) Reihengrabstätten (§13),
d) Wahlgrabstätten (§14),
e) in Kissengrabstätten (§15).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. In Urnenreihengrabstätten darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5, nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. (4) Für die Beisetzung von Aschen in Reihengrabstätten findet § 13 Anwendung. (5) Für die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten findet § 14 Anwendung. (6) Für die Beisetzung von Aschen in Kissengrabstätten findet § 15 Anwendung. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Grabeinfassungen auf Urnenreihengrabstätten haben eine Höhe von \(1\mathrm{m}\times 1\mathrm{m}\). (9) Grabeinfassungen auf Urnenwahlgrabstätten haben eine Höhe von \(1\mathrm{m}\times 1\mathrm{m}\).
(10) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten und Kissengrabstätten.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Winningen, die Unterhaltung kann einvernehmlich geregelt werden.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Hinsichtlich der baulichen Anlagen - hier: Grabeinfassungen mit Randsteinen - liegen Gestaltung und Ausführung bei der Friedhofsverwaltung. Sie kann mehrere Grabfelder zusammenfassend gestalten. Die Kostenerstattung regelt die Haushaltssatzung.
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmalen anpassen.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten
- 1. Stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe maximal 0,80 m, Breite maximal 0,60 m, Stärke maximal 0,14 m
- b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe maximal 0,80 m, Breite maximal 1,25 m, Stärke maximal 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite maximal 0,50 m, Länge maximal 0,75 m, Stärke maximal 0,14 m
- b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite maximal 0,75 m, Länge maximal 0,90 m, Stärke maximal 0,14 m
b) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe maximal 0,80 m, Breite maximal 0,60 m, Stärke maximal 0,14 m
b) bei zweistelligen Wahlgrabern: Höhe maximal 0,80 m, Breite maximal 1,25 m, Stärke maximal 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgrabern: Breite maximal 0,50 m, Lange maximal 0,75 m, Starke maximal 0,14 m
b) bei mehrstelligen Wahlgrabern: Breite maximal 0,75 m, Lange maximal 0,90 m, Starke maximal 0,14 m
(4) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe maximal 0,80 m, Breite maximal 0,60 m, Stärke maximal 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale:
Breite maximal 0,50 m, Länge maximal 0,75 m, Stärke maximal 0,14 m
(5) Auf Urnenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe maximal 0,80 m, Breite maximal 0,60 m, Stärke maximal 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale:
Breite maximal 0,50 m, Länge maximal 0,75 m, Stärke maximal 0,14 m
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstände ohne Konsole gelegt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18, Abs. 1 für vertretbar halt. (8) Für Grabmale auf Kissenreihengrabstätten gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 und 7.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahl- Urnenwahl- und Kissengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Provisorische Grabzeichen sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als 15 cm x 30 cm sind. (2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole, der Fundamentierung sowie Nachweise über die Produktionsbedingung beizulegen. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung der Grabeinfassungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Die provisorischen Grabzeichen sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig. (6) Werden Grabmale oder Grabeinfassungen in nicht genehmigter und nicht genehmigungsfähiger Ausführung errichtet oder verändert, so ist dieser Zustand auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen.
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
- 1. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die Grabeinfassungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Sicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Im Verhältnis zur Gemeinde Winningen sind die Verantwortlichen für jeden Schaden haftbar, der durch die Verletzung der Verpflichtung aus Abs. 1 Satz 1 entsteht, insbesondere für Schäden, die durch Umfallen von Grabmalen oder Grabeinfassungen oder durch Abstürzen von Teilen davon entstehen.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- Urnenwahl- und Kissengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und beseitigt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Winningen im Einvernehmen mit dem zuständigen Konservator. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck; hierfür soll nur kompostierfähiges Material verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. (2) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 75 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 2,00 m nicht übersteigen; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (3) Grababdeckungen/Grabplatten dürfen 100 % der Grabstätten abdecken, in den ausschließlich Aschen beigesetzt sind.
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Jeder Sarg muss mit einem Namensschild versehen sein, auf dem die Personalien des Verstorbenen eingetragen sind. (3) Soweit keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen innerhalb der an der Friedhofshalle durch Aushang bekanntgegebenen Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28 Benutzen der Aussegnungshalle
(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle oder am Grabe abgehalten werden.
(2) Die Aufbewahrung eines Verstorbenen zu einer Trauerfeier in der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
(1) Die Ortsgemeinde Winningen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Ortsgemeinde Winningen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
b) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 bis 6),
f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
i) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 7),
j) Grabstätten entgegen § 25 Abs. 2 und Abs. 3 nicht bepflanzt oder mit Grababdeckungen versieht,
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
l) die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.06.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Witness, den 07.10.2020 Ortsgemeinde Winningen Rüdiger Weyh, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Winningen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zu §15 Abs. 6 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Winningen
Die Maße der Basaltplatten betragen 38 cm x 25 cm x 6 cm (Länge x Breite x Stärke). Die Bronzeplaketten haben eine Größe von 15 cm x 15 cm (Länge x Breite) bei einer Stärke von 0,5 cm.
Ausführungsbeispiel mit einer Bronzeplakette:

Ausführungsbeispiel mit zwei Bronzeplaketten:

Weitere Beispiele, dargestellt sind nur die Bronzeplaketten (jeweils 15 cm mal 15 cm):

