Gebührenordnung – Wiesbaden

Vollständige Gebührenordnung für Wiesbaden.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 4 Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme

Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme

(1) Bei Rücknahme eines Antrages auf Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen oder Vornahme sonstiger Leistungen nach Beginn des Tätigwerdens der Friedhofsverwaltung ermäßigt sich die Gebührenschuld entsprechend der nicht erbrachten Leistung, es sei denn, in dem Gebührenverzeichnis ist etwas anderes bestimmt.

(2) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Wahlgrab wird eine Gebührenrückerstattung für die restliche Nutzungszeit nur gewährt, wenn der Verzicht mindestens 10 Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechtes wirksam geworden ist. Für jedes nicht in Anspruch genommene volle Jahr wird

a) für Erdwahlgräber 1/30 b) für Urnenwahlgräber und für Erdwahlgräber (Tiefgräber) 1/20 c) für Urnenwahlgräber im Bestattungswald Frauenstein 1/99

der entrichteten Graberwerbsgebühr, vermindert um einen Verwaltungskostenanteil in Höhe von 10 v. H. des danach errechneten Betrages, erstattet; im Falle des Verzichts auf ein verlängertes Nutzungsrecht ändert sich der vorgenannte Bruchteil entsprechend. Bei Erdwahlgräbern, deren Nutzungsrecht für 30 Jahre erworben wurde, kommt eine Rückerstattung nicht in Betracht, wenn seit dem Erwerb mehr als 20 Jahre vergangen sind. Bei Erd- oder Urnenwahlgräbern, deren Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben wurde, kommt eine Rückerstattung nicht in Betracht, wenn seit dem Erwerb mehr als 10 Jahre vergangen sind. Der Rückerstattungsanspruch entsteht und wird erst fällig, wenn die Grabstätte an eine dritte Person vergeben worden ist oder für die freiwerdenden Plätze eine andere Verwendung möglich ist und die/der frühere Nutzungsberechtigte ihre/seine Verpflichtungen aus § 30 der Friedhofssatzung erfüllt hat.

§ 5 Ehrengräber

Ehrengräber

Soweit einer Grabstätte die Eigenschaft als Ehrengrab zuerkannt wurde (§ 21 der Friedhofssatzung), kann der Magistrat ganz oder teilweise Befreiung von einzelnen oder sämtlichen Gebühren dieser Gebührenordnung erteilen.

  1. Ergänzungslieferung 2018
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Friedhofsgebührenordnung

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§ 6 Impressum:

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.¹

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 3. September 1992, veröffentlicht am 25. September 1992, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 1995, veröffentlicht am 30. Dezember 1995 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger, außer Kraft.

Wiesbaden, den 14. November 1996

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden

Exner, Oberbürgermeister

Impressum:

Grünflächenamt

gruenflaechenamt@wiesbaden.de

Telefon: 0611 312901

¹ Ursprüngliche Fassung veröffentlicht am 4. Dezember 1996 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger;

geändert durch

  • Satzung vom 19. Juni 2002, veröffentlicht am 28. Juni 2002 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger,
  • Satzung vom 7. Dezember 2007, veröffentlicht am 29. Dezember 2007 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt, mit Wirkung vom 1. Januar 2008,
  • Satzung vom 23. Oktober 2009, veröffentlicht am 20. November 2009 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,
  • Satzung vom 23. November 2011, veröffentlicht am 21. Dezember 2011, berichtigt am 29. Dezember 2011 jeweils im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt, mit Wirkung vom 1. Januar 2012,
  • Satzung vom 18. Februar 2013, veröffentlicht am 28. Februar 2013 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,
  • Satzung vom 3. März 2019, veröffentlicht am 13. März 2019 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,
  • Satzung vom 27. Januar 2022, veröffentlicht am 31. Januar 2022 im Wiesbadener Kurier.
  1. Ergänzungslieferung 2022

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Friedhofsgebührenordnung

Anlage zu § 1 Friedhofsgebührenordnung

Gebührenverzeichnis

Gebühren für die Friedhöfe in Wiesbadenund in den Ortsbezirken Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
1. Nutzungsrechte an Grabstätten
1.1 Erwerb von Nutzungsrechten an R e i h e n g r ä b e r n
a) E r d r e i h e n g r ä b e r
1.1.1 - Nutzungsrecht für 30 Jahre 1.179,00 EUR
1.1.2 - Nutzungsrecht für 20 Jahre 786,00 EUR
1.1.3 - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Totgeburten, Nutzungsrecht für 15 Jahre 484,00 EUR
b) E r d r e i h e n g r ä b e r für die gemeinschaftliche Bestattung von tot geborenen Kindern mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm, Föten und Embryos (Sternengarten)
1.1.4 - Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.844,00 EUR
c) E r d r e i h e n g r ä b e r auf Rasenflächen
1.1.5 - Nutzungsrecht für 30 Jahre 2.341,00 EUR
d) U r n e n r e i h e n g r ä b e r für Aschenbeisetzungen
1.1.6 - als Urnenreihengräber, Nutzungsrecht für 20 Jahre 844,00 EUR
1.1.7 - als Anonymgräber, Nutzungsrecht für 20 Jahre, einschl. gärtnerische Pflege 1.108,00 EUR
1.1.8 - auf Rasenflächen, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.404,00 EUR
1.1.9 - an Bäumen, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.097,00 EUR
1.1.10 - in Gemeinschaftsgrabanlagen, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.357,00 EUR
1.1.11 - in Urnengalerien, Nutzungsrecht für 20 Jahre 660,00 EUR
1.2 Erwerb von Nutzungsrechten an W a h l g r ä b e r n
a) E r d w a h l g r ä b e r außerhalb der Reihengräberabteile
1.2.1 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 30 Jahre 3.383,00 EUR
1.2.2 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre (Tiefgräber) 2.844,00 EUR
1.2.3 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 15 Jahre (Kindergräber) 1.357,00 EUR
b) E r d w a h l g r ä b e r als Haingräber,
1.2.4 - Grundbetrag für 2 m², Nutzungsrecht für 30 Jahre 3.220,00 EUR
1.2.5 - jeder weitere angefangene m² 654,00 EUR
  1. Ergänzungslieferung 2018
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c) E r d w a h l g r ä b e r auf Rasenflächen
1.2.6 - Nutzungsrecht für 30 Jahre 2.559,00 EUR
d) E r d w a h l g r ä b e r als Grüfte
1.2.7 - je Gruftstelle (zur Aufnahme von 2 Särgen), Nutzungsrecht für 30 Jahre 4.267,00 EUR
1.2.8 Beim Erwerb von Nutzungsrechten an einstelligen Wahlgräbern, die durch Patenschaftsvertrag überlassen waren, ermäßigen sich die Gebühren um 25 v.H.
1.2.9 Beim Erwerb von Nutzungsrechten an mehrstelligen Wahlgräbern oder Haingräbern, die durch Patenschaftsvertrag überlassen waren, ermäßigen sich die Gebühren um 50 v.H.
e) U r n e n w a h l g r ä b e r außerhalb der Reihengräberabteile
1.2.10 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.692,00 EUR
f) U r n e n w a h l g r ä b e r als Haingräber oder Gräber in Einzellage
1.2.11 - Grundbetrag für 1 m², Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.710,00 EUR
1.2.12 - jeder weitere angefangene m² 436,00 EUR
1.2.13 - bei Patengräbern ermäßigt sich die Erwerbsgebühr um 50 v.H.
g) U r n e n w a h l g r ä b e r an Bäumen
1.2.14 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.934,00 EUR
h) U r n e n w a h l g r ä b e r in einer Urnenwand (Urnennischen)
1.2.15 - für eine Urne, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.854,00 EUR
1.2.16 - für zwei Urnen, Nutzungsrecht für 20 Jahre 2.030,00 EUR
i) U r n e n w a h l g r ä b e r auf Rasenflächen
1.2.17 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.847,00 EUR
j) U r n e n w a h l g r ä b e r in Gemeinschaftsgrabanlagen
1.2.18 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.407,00 EUR
k) U r n e n w a h l g r ä b e r im Bestattungswald Frauenstein am Gemeinschaftsbaum
1.2.19 - je Grabstelle an Bäumen bis 30 cm Durchmesser, Nutzungsrecht für 99 Jahre 1.088,00 EUR
1.2.20 - je Grabstelle an Bäumen von 31 bis 50 cm Durchmesser, Nutzungsrecht für 99 Jahre 1.382,00 EUR
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1.2.21 - je Grabstelle an Bäumen ab 51 cm Durchmesser, Nutzungsrecht für 99 Jahre 1.697,00 EUR
k) U r n e n w a h l g r ä b e r im Bestattungswald Frauenstein an einem Freundschafts- oder Familienbaum
1.2.22 - an Bäumen bis 30 cm Durchmesser für bis zu 6 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 2.553,00 EUR
1.2.23 - an Bäumen bis 30 cm Durchmesser für bis zu 12 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 4.311,00 EUR
1.2.24 - an Bäumen von 31 bis 50 cm Durchmesser für bis zu 6 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 4.311,00 EUR
1.2.25 - an Bäumen von 31 bis 50 cm Durchmesser für bis zu 12 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 7.825,00 EUR
1.2.26 - an Bäumen ab 51 cm Durchmesser für bis zu 6 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 6.203,00 EUR
1.2.27 - an Bäumen ab 51 cm Durchmesser für bis zu 12 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 11.610,00 EUR
1.3 V e r l ä n g e r u n g der Nutzungsdauer an einer Wahlgrabstätte pro Jahr
1.3.1 - bei Erdwahlgräbern pro Grabstelle gem. 1.2.1 112,00 EUR
1.3.2 - bei Erdwahlgräbern pro Grabstelle gem. 1.2.2 141,00 EUR
1.3.3 - bei Erdwahlgräbern pro Grabstelle gem. 1.2.3 90,00 EUR
1.3.4 - bei Erdrasenwahlgrab 85,00 EUR
1.3.5 - bei Urnenwahlgräbern pro Grabstelle 84,00 EUR
1.3.6 - bei Urnenwahlgräbern in Gemeinschaftsgrabanlagen 70,00 EUR
1.3.7 - bei Urnenkammern für zwei Urnen 101,00 EUR
1.3.8 - bei Urnenkammern für eine Urne 93,00 EUR
1.3.9 - bei Haingräbern je Grundfläche als Erdgrab 107,00 EUR
1.3.10 - bei Haingräbern je weiterem angefangenen m² als Erdgrab 21,00 EUR
1.3.11 - bei Haingräbern je Grundfläche als Urnengrab 85,00 EUR
1.3.12 - bei Haingräbern je weiterem angefangenen m² als Urnengrab 21,00 EUR
1.3.13 - bei Baumgräbern pro Grabstelle als Urnengrab 97,00 EUR
1.3.14 - bei Grüften pro Gruftstelle 141,00 EUR
1.3.15 - bei Urnenrasengräbern pro Grabstelle 92,00 EUR
1.3.16 - Baumgrabstätten im Bestattungswald als Einzelurnenplatz am Gemeinschaftsbaum bei einem Baumdurchmesser bis 30 cm 10,00 EUR
1.3.17 - Baumgrabstätten im Bestattungswald als Einzelurnenplatz am Gemeinschaftsbaum bei einem Baumdurchmesser von 31 bis 50 cm 14,00 EUR
1.3.18 - Baumgrabstätten im Bestattungswald als Einzelurnenplatz am Gemeinschaftsbaum bei einem Baumdurchmesser ab 51 cm 17,00 EUR
1.3.19 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts- oder Familienbaum bei einem Durchmesser bis 30 cm für bis zu 6 Grabstellen 25,00 EUR
1.3.20 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts- oder Familienbaum bei einem Durchmesser bis 30 cm für bis zu 12 Grabstellen 43,00 EUR
  1. Ergänzungslieferung 2018
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Friedhofsgebührenordnung

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1.3.21 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts- oder Familienbaum bei einem Durchmesser von 31 bis 50 cm für bis zu 6 Grabstellen 43,00 EUR
1.3.22 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts- oder Familienbaum bei einem Durchmesser von 31 bis 50 cm für bis zu 12 Grabstellen 79,00 EUR
1.3.23 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts- oder Familienbaum bei einem Durchmesser ab 51 cm für bis zu 6 Grabstellen 62,00 EUR
1.3.24 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts- oder Familienbaum bei einem Durchmesser ab 51 cm für bis zu 12 Grabstellen 116,00 EUR
1.3.25 Bei Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ohne Vorliegen eines Bestattungsfalls sind je Jahr die Gebühren nach Nr. 1.3.1. bis 1.3.15 zu entrichten.
2. Bestattungen
2.1 E r d b e i s e t z u n g v o n
2.1.1 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 435,00 EUR
2.1.2 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten 166,00 EUR
Mit der Gebühr unter Nr. 2.1 ist abgegolten:
- Benutzung der Leichenzelle
- Überführung des Sarges zum Grab (innerhalb des Friedhofes)
- Einsenken des Sarges.
2.2 Ö f f n e n u n d S c h l i e ß e n d e s G r a b e s v o n
2.2.1 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 674,00 EUR
2.2.2 Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten 260,00 EUR
Mit den Gebühren unter Nr. 2.2 ist abgegolten:
- Ausheben des Reihen- oder Wahlgrabes
- Schließen und Hügeln des Grabes
- Transport von Blumen und Kränzen zum Grab.
Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der unter 2.1 und 2.2 aufgeführten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
2.3 U r n e n b e i s e t z u n g e n
2.3.1 in ein Reihen- oder Wahlgrab und im Bestattungswald 265,00 EUR
2.3.2 in eine Urnennische oder in eine Urnengalerie 147,00 EUR
Mit den Gebühren nach 2.3 sind abgegolten:
- Ausheben des Grabes
- Überführung der Urne zum Grab (innerhalb des Friedhofes)
  1. Ergänzungslieferung 2022

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- Einsenken der Urne
- Schließen und Hügeln des Grabes
- Transport von Blumen und Kränzen zum Grab.
Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
2.4 Bei Geschwistern unter einem Jahr, die zur gleichen Zeit in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt werden, wird die Gebühr der Nr. 2.1.2 und 2.1.3^{1} nur einfach erhoben.
2.5 Zuschlag für vertiefte Beisetzungen einer Leiche 113,00 EUR
2.6 Zuschlag für besondere Erschwernis und zusätzliche Leistungen
2.6.1 Zeitdifferenz von weniger als 48 Stunden (2 Arbeitstage) zwischen Abgabe des Bestattungsantrages und Bestattung 76,00 EUR
2.6.2 Erdbeisetzung bei Särgen, deren Außenmaße größer als 210 x 80 x 70 cm sind oder deren Schwere und Beschaffenheit Zusatzpersonal erforderlich macht 349,00 EUR
2.6.3 Für zusätzliche Leistungen, welche nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, wie z. B. der Transport und das Lagern des Grabaushubes außerhalb des unmittelbaren Grabbereiches, werden Gebühren nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand gem. Nr. 1.3 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
3. Zusätzliche und gesonderte Leistungen
3.1 Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern, Gedenkfeiern oder Abschiednahmen
3.1.1 - bis zu 30 Minuten (Regelzeitraum) 219,00 EUR
3.1.2 - bis zu 60 Minuten 439,00 EUR
3.1.3 - für jede weitere angefangenen 15 Minuten 109,00 EUR
3.1.4 - für Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier bei Nutzung der Trauerhalle 109,00 EUR
3.2 Benutzung einer Leichenzelle zur Abschiednahme 134,00 EUR
3.3 Reinigung der Trauerhalle nach Pflanzendekoration oder nach starker Verunreinigung durch andere Dekorationen
3.4 Reinigung der Leichenzelle nach Pflanzendekoration
3.5 Reinigung der Leichenzelle, der Trauerhalle im Falle der Verunreinigung infolge durchgesickerten Leichenwassers oder die

$^{1}$ Anm. d. Red.: gemeint ist 2.2.2

  1. Ergänzungslieferung 2018
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Reinigung des Obduktionsraumes durch anderweitige starke Verschmutzungen.
Für Leistungen gem. Gebührenziffer 3.3 bis 3.5 werden Gebühren nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand gem. Nr. 1.3 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
3.6 Benutzung des Obduktionsraumes 55,00 EUR
3.7 Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 30 Abs. 2 der Friedhofssatzung
3.7.1 - bei Erdreihengräbern 160,00 EUR
3.7.2 - bei Urnenreihengräbern 125,00 EUR
3.7.3 - bei Urnenwahlgräbern 125,00 EUR
3.7.4 - bei Erdwahlgräbern, einstellig 160,00 EUR
3.7.5 - bei Erdwahlgräbern, zweistellig 214,00 EUR
3.7.6 - bei Erdwahlgräbern, dreistellig 268,00 EUR
4. Aufbewahrung von Leichen und Aschen
4.1 Inanspruchnahme einer Kühlzelle, je angefangenem Kalendertag 29,00 EUR
4.2 Aufbewahrung von Aschen, ab Beginn der 5. Woche nach der Einäscherung der Leiche oder deren Eintreffen von auswärts bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (§ 19 der Friedhofssatzung) 37,00 EUR
4.3 Versand eines Aschengefäßes
4.3.1 - im Inland 76,00 EUR
4.3.2 - in das Ausland (ohne Luftfrachtkosten) 76,00 EUR
5. Umbettungen, Ausgrabungen, Wiederbeisetzungen
5.1 Umbettungen von Leichen, Gebeinsresten und Aschen (Urnen) auf den städtischen Friedhöfen
5.1.1 L e i c h e n bis zur Vollendung der Ruhefrist nach der Erdbestattung
5.1.1.1 - bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 6.259,00 EUR
5.1.1.2 - bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie Totgeburten 2.351,00 EUR
5.1.2 G e b e i n s r e s t e (Leichen, die länger als 30 Jahre bzw. 20 Jahre geruht haben) 2.083,00 EUR
Mit den Gebühren nach 5.1.1 bis 5.1.2 sind abgegolten: - Öffnen und Schließen des Grabes - Umbettung und Transport der Leiche, Gebeine oder Urne innerhalb des Friedhofs.
  1. Ergänzungslieferung 2022

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Friedhofsgebührenordnung

5.1.3 A s c h e n (je Urne) 260,00 EUR
5.1.4 U m b e t t u n g e n von Leichen, Gebeinsresten und Aschen innerhalb einer Gruft 781,00 EUR
5.1.5 U m b e t t u n g e n von Leichen, Gebeinsresten und Aschen innerhalb einer Gruft bei mehreren (gleichzeitigen) Umbettungen je Umbettung 520,00 EUR
Mit den Gebühren nach 5.1.3 bis 5.1.5 sind Öffnen und Schließen des Grabes nicht mit abgegolten. Diese Gebühren werden mit der Beisetzung gesondert abgerechnet.
5.1.6 Vorübergehende Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen in der bisherigen Grabstätte im Zusammenhang mit einer Erdbestattung, je Urne 64,00 EUR
5.2 A u s g r a b u n g e n
5.2.1 - von Leichen zur Beisetzung an einem auswärtigen Bestattungsort oder zur nachträglichen Einäscherung 2.474,00 EUR
5.2.2 - von Gebeinsresten zur Beisetzung an einem auswärtigen Bestattungsort oder zur nachträglichen Einäscherung 1.387,00 EUR
5.2.3 - von Urnen oder Aschenresten zur Beisetzung an einem auswärtigen Bestattungsort 194,00 EUR
5.3 W i e d e r b e i s e t z u n g e n
5.3.1 - von Leichen, die bereits auswärts bestattet waren und nach Wiesbaden überführt wurden.
Erhoben werden die Bestattungsgebühren nach Nr. 2.1 und 2.2
5.3.2 - von Urnen eines auswärts oder nachträglich Eingeäscherten analog einer Urnenbeisetzung.
Erhoben werden die Bestattungsgebühren nach 2.3
5.4 B e s o n d e r e L e i s t u n g e n
5.4.1 Gestellung eines neuen Aschengefäßes (z. B. als Ersatz für ein beschädigtes Gefäß) und Umfüllung der Aschenreste 64,00 EUR
5.4.2 Die Gebühren nach 5.1 bis 5.3 erhöhen sich für vertieft liegende oder vertieft zu bestattende Leichen um 130,00 EUR
6. Beisetzungen in Grüften, Entnahmen aus Grüften
Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 2.1, 2.3 und 5.1 bis 5.3 werden erhoben
6.1 für das Öffnen und Schließen einer Gruft
6.1.1 - bei Leichenbeisetzungen, bei Entnahmen von Särgen und Urnen 863,00 EUR
6.1.2 - bei Aschen- und Gebeinsbeisetzungen 228,00 EUR
6.2 für die Instandsetzung von Teerwegflächen im Zusammenhang mit dem Öffnen und Schließen der Gruft 693,00 EUR
  1. Ergänzungslieferung 2018
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Mit den Gebühren der Nr. 6.1 und 6.2 sind zusätzliche Leistungen, wie die Verlegung von Stufen, der Einbau von Trägern und Ähnliches nicht abgegolten. Diese Leistungen werden der Antragstellerin/ dem Antragsteller durch die konzessionierte Firma gesondert in Rechnung gestellt.
7. Verwaltungsgebühren
7.1 Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen jeder Art
7.1.1 Grabmäler
Stelen, Steinkreuze, freistehende, aufrechte Grabmäler, Grabplatten an der Mauer, Steinsärge, liegende Grabmäler, schmiedeeiserne Kreuze, Holzkreuze (Marterl) für Reihen- oder Wahlgräber, je Grabmalantrag 76,00 EUR
7.1.2 Einfassungen für Reihen- oder Wahlgräber, je Grabmalantrag 76,00 EUR
7.1.3 Zusatzstücke für Schrifttafeln oder Liegesteine einfachster Art, Urnenkammerplatten, Teil- und Vollabdeckungen für Reihen- und Wahlgräber sowie Urnenkammerplatten 37,00 EUR
7.1.4 Grabmal und Einfassung auf gemeinsamen Antrag für Reihen- oder Wahlgräber 88,00 EUR
7.1.5 Sitzgelegenheiten (nur bei Wahlgräbern) 37,00 EUR
7.2 Genehmigung zum Einbau einer Erd- oder Urnengruft 37,00 EUR
7.3 Genehmigung für die Zulassung von Gewerbetreibenden einschließlich Fahrgenehmigung für einen Zeitraum von 2 Jahren 76,00 EUR
7.4 Überprüfung der erstellten Grabmale und Anlagen auf Standsicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für die Dauer des Nutzungsrechtes 88,00 EUR
7.5 Bearbeitungsgebühr für die friedhofsrechtliche Prüfung zur Ausgrabung oder Umbettung 459,00 EUR
7.6 Erstellen eines Grabnachweises 25,00 EUR
7.7 Erteilung einer Fahrgenehmigung an Privatpersonen für die Dauer von einem Jahr 26,00 EUR
7.8 Umschreiben von Nutzungsrechten an Grabstätten 37,00 EUR
  1. Ergänzungslieferung 2022

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