Friedhofsgebühren Wiesbaden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Landeshauptstadt Wiesbaden · Hessen · PLZ 65183

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–30 J.
1.179,00 €*
für 30 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–30 J.)
* Bedingung: 20 Jahre (786 €) nur auf Mainz-Kastel/Mainz-Kostheim
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 1.1.1 (Erdreihengräber)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–30 J.
3.383,00 €*
für 30 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–30 J.)
* Bedingung: Preis je Grabstelle (1-stelliges Einfachgrab)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 1.2.1 (Erdwahlgräber außerhalb der Reihengräberabteile, je Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
844,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 1.1.6 (Urnenreihengräber für Aschenbeisetzungen)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.692,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle (1 Urne); Urnenwand 1 Urne: 1.854 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 1.2.10 (Urnenwahlgräber außerhalb der Reihengräberabteile, je Grabstelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.108,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Grabfeld; inkl. gärtnerischer Pflege
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 1.1.7 (Urnenreihengräber als Anonymgräber)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.088,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Bestattungswald Frauenstein; Gemeinschaftsbaum bis 30 cm Durchmesser; Preis je Grabstelle für eine Urne
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 1.2.19 (Urnenwahlgräber im Bestattungswald Frauenstein am Gemeinschaftsbaum)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
674,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg zzgl. Erdbeisetzungsgebühr 435 € (Nr. 2.1.1)
🧮 Sarg: 674 € · Urne: 265 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.2.1 und Nr. 2.3.1
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
219,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Regelzeitraum 30 Min; bis 60 Min: 439 € (Nr. 3.1.2)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 3.1.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührenordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden mit Gebührenverzeichnis, Stand 2022

Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBI. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBI. 2000 I S. 2) und der §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBI. S. 225), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 17. Dezember 1998 (GVBI. I S. 562), hat die Stadtverordnetenversammlung am 25. September 1996 die nachstehende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

Gebührenordnung zur Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Friedhofsgebührenordnung)

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe der Landeshauptstadt Wiesba-den und ihrer Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlun-gen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung und des anliegenden Gebühren-verzeichnisses erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer

a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,

b) sich gegenüber der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Übernahme der Kosten ver-pflichtet hat,

c) zur Bestattung verpflichtet ist,

d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.

  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen, soweit nicht im Gebührenbescheid ein anderer Zeit-punkt bestimmt ist.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebühren-pflichtigen Leistung können angemessene Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der vo-raussichtlichen Gebührenschuld verlangt werden.

(4) Soweit einzelne gebührenpflichtige Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, er-höht sich die Gebühr um die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

§ 4 – Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme

(1) Bei Rücknahme eines Antrages auf Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Einrich-tungen oder Vornahme sonstiger Leistungen nach Beginn des Tätig-werdens der Friedhofsverwaltung ermäßigt sich die Gebührenschuld entsprechend der nicht er-brachten Leistung, es sei denn, in dem Gebührenverzeichnis ist etwas anderes be-stimmt.

(2) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Wahl-grab wird eine Gebührenrückerstattung für die restliche Nutzungszeit nur gewährt, wenn der Verzicht mindestens 10 Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechtes wirksam ge-worden ist. Für jedes nicht in Anspruch genommene volle Jahr wird

a) für Erdwahlgräber 1/30

b) für Urnenwahlgräber und für Erdwahlgräber (Tiefgräber) 1/20

c) für Urnenwahlgräber im Bestattungswald Frauenstein 1/99

der entrichteten Graberwerbsgebühr, vermindert um einen Verwaltungskostenanteil in Höhe von 10 v. H. des danach errechneten Betrages, erstattet; im Falle des Verzichts auf ein verlängertes Nutzungsrecht ändert sich der vorgenannte Bruchteil entspre-chend. Bei Erdwahlgräbern, deren Nutzungsrecht für 30 Jahre erworben wurde, kommt eine Rückerstattung nicht in Betracht, wenn seit dem Erwerb mehr als 20 Jahre vergangen sind. Bei Erd- oder Urnenwahlgräbern, deren Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben wurde, kommt eine Rückerstattung nicht in Betracht, wenn seit dem Erwerb mehr als 10 Jahre vergangen sind. Der Rückerstattungsanspruch entsteht und wird erst fällig, wenn die Grabstätte an eine dritte Person vergeben worden ist oder für die freiwerdenden Plätze eine andere Verwendung möglich ist und die/der frühere Nut-zungsberechtigte ihre/seine Verpflichtungen aus § 30 der Friedhofssatzung erfüllt hat.

§ 5 – Ehrengräber

Soweit einer Grabstätte die Eigenschaft als Ehrengrab zuerkannt wurde (§ 21 der Friedhofssatzung), kann der Magistrat ganz oder teilweise Befreiung von einzelnen oder sämtlichen Gebühren dieser Gebührenordnung erteilen.

  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 1

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 3. September 1992, ver-öffentlicht am 25. September 1992, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 1995, veröffentlicht am 30. Dezember 1995 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tag-blatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger, außer Kraft.

Wiesbaden, den 14. November 1996

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden

Exner, Oberbürgermeister

1 Ursprüngliche Fassung (Beschluss Stvv. vom 25. September 1996) veröffentlicht am 4. Dezember 1996 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger; geändert durch

  • Satzung vom 19. Juni 2002 (Beschluss Stvv. vom 30. April 2002), veröffentlicht am 28. Juni 2002 in Wiesbadener Kurier, Wies-

badener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger,

  • Satzung vom 7. Dezember 2007 (Beschluss Stvv. vom 15. November 2007), veröffentlicht am 29. Dezember 2007 im Wiesba-

dener Kurier und Wiesbadener Tagblatt, mit Wirkung vom 1. Januar 2008,

  • Satzung vom 23. Oktober 2009 (Beschluss Stvv. vom 17. September 2009), veröffentlicht am 20. November 2009 im Wiesba-

dener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,

  • Satzung vom 23. November 2011 (Beschluss Stvv. vom 17. November 2011), veröffentlicht am 21. Dezember 2011, berichtigt

am 29. Dezember 2011 jeweils im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt, mit Wirkung vom 1. Januar 2012,

  • Satzung vom 18. Februar 2013 (Beschluss Stvv. vom 7. Februar 2013), veröffentlicht am 28. Februar 2013 im Wiesbadener

Kurier und Wiesbadener Tagblatt,

  • Satzung vom 3. März 2019 (Beschluss Stvv. vom 14. Februar 2019), veröffentlicht am 13. März 2019 im Wiesbadener Kurier

und Wiesbadener Tagblatt,

  • Satzung vom 27. Januar 2022 (Beschluss Stvv. vom 16. Dezember 2021), veröffentlicht am 31. Januar 2022 im Wiesbadener

Kurier.

  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

Anlage zu § 1 Friedhofsgebührenordnung

Gebührenverzeichnis Gebühren für die Friedhöfe in Wiesbaden und in den Ortsbezirken Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten
  2. 1.1. Erwerb von Nutzungsrechten an R e i h e n g r ä b e r n

a) E r d r e i h e n g r ä b e r

  1. 1.1.1. - Nutzungsrecht für 30 Jahre 1.179,00 EUR
  2. 1.1.2. - Nutzungsrecht für 20 Jahre 786,00 EUR
  3. 1.1.3. - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Totgeburten, Nutzungsrecht für 15 Jahre 484,00 EUR

b) E r d r e i h e n g r ä b e r für die gemeinschaftliche Bestattung von tot geborenen Kindern mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm, Föten und Embryos (Sternengarten)

  1. 1.1.4. - Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.844,00 EUR

c) E r d r e i h e n g r ä b e r auf Rasenflächen

  1. 1.1.5. - Nutzungsrecht für 30 Jahre 2.341,00 EUR

d) U r n e n r e i h e n g r ä b e r für Aschenbeisetzungen

  1. 1.1.6. - als Urnenreihengräber, Nutzungsrecht für 20 Jahre 844,00 EUR
  2. 1.1.7. - als Anonymgräber, Nutzungsrecht für 20 Jahre, einschl. gärtnerische Pflege 1.108,00 EUR
  3. 1.1.8. - auf Rasenflächen, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.404,00 EUR
  4. 1.1.9. - an Bäumen, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.097,00 EUR 1.1.10 - in Gemeinschaftsgrabanlagen, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.357,00 EUR 1.1.11 - in Urnengalerien, Nutzungsrecht für 20 Jahre 660,00 EUR
  1. 1.2. Erwerb von Nutzungsrechten an W a h l g r ä b e r n

a) E r d w a h l g r ä b e r außerhalb der Reihengräberabteile

  1. 1.2.1. - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 30 Jahre 3.383,00 EUR
  2. 1.2.2. - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre (Tiefgräber) 2.844,00 EUR
  3. 1.2.3. - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 15 Jahre (Kindergräber) 1.357,00 EUR
    • b) E r d w a h l g r ä b e r als Haingräber,
  1. 1.2.4. - Grundbetrag für 2 m², Nutzungsrecht für 30 Jahre 3.220,00 EUR
  2. 1.2.5. - jeder weitere angefangene m² 654,00 EUR
  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

c) E r d w a h l g r ä b e r auf Rasenflächen

  1. 1.2.6. - Nutzungsrecht für 30 Jahre 2.559,00 EUR
    • d) E r d w a h l g r ä b e r als Grüfte
  1. 1.2.7. - je Gruftstelle (zur Aufnahme von 2 Särgen), Nutzungsrecht für 30 Jahre 4.267,00 EUR
  2. 1.2.8. Beim Erwerb von Nutzungsrechten an einstelligen Wahlgräbern, die durch Patenschaftsvertrag überlassen waren, ermäßigen sich die Gebühren um 25 v.H.
  3. 1.2.9. Beim Erwerb von Nutzungsrechten an mehrstelligen Wahlgräbern oder Haingräbern, die durch Patenschaftsvertrag überlassen waren, ermäßigen sich die Gebühren um 50 v.H.

e) U r n e n w a h l g r ä b e r außerhalb der Reihengräberabteile

1.2.10 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.692,00 EUR

f) U r n e n w a h l g r ä b e r als Haingräber oder Gräber in Einzellage

1.2.11 - Grundbetrag für 1 m², Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.710,00 EUR 1.2.12 - jeder weitere angefangene m² 436,00 EUR 1.2.13 - bei Patengräbern ermäßigt sich die Erwerbsgebühr um 50 v.H.

g) U r n e n w a h l g r ä b e r an Bäumen

1.2.14 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.934,00 EUR

h) U r n e n w a h l g r ä b e r in einer Urnenwand (Urnennischen)

1.2.15 - für eine Urne, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.854,00 EUR 1.2.16 - für zwei Urnen, Nutzungsrecht für 20 Jahre 2.030,00 EUR

i) U r n e n w a h l g r ä b e r auf Rasenflächen

1.2.17 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.847,00 EUR

j) U r n e n w a h l g r ä b e r in Gemeinschaftsgrabanlagen

1.2.18 - je Grabstelle, Nutzungsrecht für 20 Jahre 1.407,00 EUR

k) U r n e n w a h l g r ä b e r im Bestattungswald Frauenstein am Gemeinschaftsbaum

1.2.19 - je Grabstelle an Bäumen bis 30 cm Durchmesser, Nutzungs-recht für 99 Jahre 1.088,00 EUR

  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

1.2.20 - je Grabstelle an Bäumen von 31 bis 50 cm Durchmesser, Nutzungsrecht für 99 Jahre 1.382,00 EUR 1.2.21 - je Grabstelle an Bäumen ab 51 cm Durchmesser, Nutzungs-recht für 99 Jahre 1.697,00 EUR

k) U r n e n w a h l g r ä b e r im Bestattungswald Frauenstein an einem Freundschafts- oder Familienbaum

1.2.22 - an Bäumen bis 30 cm Durchmesser für bis zu 6 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 2.553,00 EUR 1.2.23 - an Bäumen bis 30 cm Durchmesser für bis zu 12 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 4.311,00 EUR 1.2.24 - an Bäumen von 31 bis 50 cm Durchmesser für bis zu 6 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 4.311,00 EUR 1.2.25 - an Bäumen von 31 bis 50 cm Durchmesser für bis zu 12 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 7.825,00 EUR 1.2.26 - an Bäumen ab 51 cm Durchmesser für bis zu 6 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 6.203,00 EUR 1.2.27 - an Bäumen ab 51 cm Durchmesser für bis zu 12 Grabstellen, Nutzungsrecht für 99 Jahre 11.610,00 EUR

  1. 1.3. V e r l ä n g e r u n g der Nutzungsdauer an einer Wahlgrabstätte pro Jahr
  1. 1.3.1. - bei Erdwahlgräbern pro Grabstelle gem. 1.2.1 112,00 EUR
  2. 1.3.2. - bei Erdwahlgräbern pro Grabstelle gem. 1.2.2 141,00 EUR
  3. 1.3.3. - bei Erdwahlgräbern pro Grabstelle gem. 1.2.3 90,00 EUR
  4. 1.3.4. - bei Erdrasenwahlgrab 85,00 EUR
  5. 1.3.5. - bei Urnenwahlgräbern pro Grabstelle 84,00 EUR
  6. 1.3.6. - bei Urnenwahlgräbern in Gemeinschaftsgrabanlagen 70,00 EUR
  7. 1.3.7. - bei Urnenkammern für zwei Urnen 101,00 EUR
  8. 1.3.8. - bei Urnenkammern für eine Urne 93,00 EUR
  9. 1.3.9. - bei Haingräbern je Grundfläche als Erdgrab 107,00 EUR 1.3.10 - bei Haingräbern je weiterem angefangenen m² als Erdgrab 21,00 EUR 1.3.11 - bei Haingräbern je Grundfläche als Urnengrab 85,00 EUR 1.3.12 - bei Haingräbern je weiterem angefangenen m² als Urnengrab 21,00 EUR 1.3.13 - bei Baumgräbern pro Grabstelle als Urnengrab 97,00 EUR 1.3.14 - bei Grüften pro Gruftstelle 141,00 EUR 1.3.15 - bei Urnenrasengräbern pro Grabstelle 92,00 EUR 1.3.16 - Baumgrabstätten im Bestattungswald als Einzelurnenplatz am Gemeinschaftsbaum bei einem Baumdurchmesser bis 30 cm 10,00 EUR 1.3.17 - Baumgrabstätten im Bestattungswald als Einzelurnenplatz am Gemeinschaftsbaum bei einem Baumdurchmesser von 31 bis 50 cm 14,00 EUR 1.3.18 - Baumgrabstätten im Bestattungswald als Einzelurnenplatz am Gemeinschaftsbaum bei einem Baumdurchmesser ab 51 cm 17,00 EUR 1.3.19 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts- oder Familienbaum bei einem Durchmesser bis 30 cm für bis zu 6 Grabstellen 25,00 EUR 1.3.20 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts- 43,00 EUR
  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

oder Familienbaum bei einem Durchmesser bis 30 cm für bis zu 12 Grabstellen 1.3.21 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts-oder Familienbaum bei einem Durchmesser von 31 bis 50 cm für bis zu 6 Grabstellen 43,00 EUR 1.3.22 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts-oder Familienbaum bei einem Durchmesser von 31 bis 50 cm für bis zu 12 Grabstellen 79,00 EUR 1.3.23 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts-oder Familienbaum bei einem Durchmesser ab 51 cm für bis zu 6 Grabstellen 62,00 EUR 1.3.24 - Baumgrabstätten im Bestattungswald an einem Freundschafts-oder Familienbaum bei einem Durchmesser ab 51 cm für bis zu 12 Grabstellen 116,00 EUR

1.3.25 Bei Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ohne Vorliegen eines Bestattungsfalls sind je Jahr die Gebühren nach Nr.

  1. 1.3.1. bis 1.3.15 zu entrichten.
  1. 2. Bestattungen
  1. 2.1. Erdbeisetzung von
  1. 2.1.1. Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 435,00 EUR
  2. 2.1.2. Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten 166,00 EUR

Mit der Gebühr unter Nr. 2.1 ist abgegolten:

  • Benutzung der Leichenzelle
  • Überführung des Sarges zum Grab (innerhalb des Friedhofes)
  • Einsenken des Sarges.
  1. 2.2. Öffnen und Schließen des Grabes von
  1. 2.2.1. Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 674,00 EUR
  2. 2.2.2. Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten 260,00 EUR

Mit den Gebühren unter Nr. 2.2 ist abgegolten:

  • Ausheben des Reihen- oder Wahlgrabes
  • Schließen und Hügeln des Grabes
  • Transport von Blumen und Kränzen zum Grab.

Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der unter 2.1 und

  1. 2.2. aufgeführten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermä- ßigung der Gebühr.
  1. 2.3. Urnenbeisetzungen
  1. 2.3.1. in ein Reihen- oder Wahlgrab und im Bestattungswald 265,00 EUR
  2. 2.3.2. in eine Urnennische oder in eine Urnengalerie 147,00 EUR
  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

Mit den Gebühren nach 2.3 sind abgegolten:

  • Ausheben des Grabes
  • Überführung der Urne zum Grab (innerhalb des Friedhofes)
  • Einsenken der Urne
  • Schließen und Hügeln des Grabes
  • Transport von Blumen und Kränzen zum Grab.

Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Ge-bühr.

  1. 2.4. Bei Geschwistern unter einem Jahr, die zur gleichen Zeit in einem gemeinsamen Sarg beigesetzt werden, wird die Gebühr der Nr.
  2. 2.1.2. und 2.1.31 nur einfach erhoben.
  1. 2.5. Zuschlag für vertiefte Beisetzungen einer Leiche 113,00 EUR
  1. 2.6. Zuschlag für besondere Erschwernis und zusätzliche Leistungen
  1. 2.6.1. Zeitdifferenz von weniger als 48 Stunden (2 Arbeitstage) zwischen Abgabe des Bestattungsantrages und Bestattung 76,00 EUR
  1. 2.6.2. Erdbeisetzung bei Särgen, deren Außenmaße größer als 210 x 80 x 70 cm sind oder deren Schwere und Beschaffenheit Zusatzpersonal erforderlich macht 349,00 EUR
  1. 2.6.3. Für zusätzliche Leistungen, welche nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, wie z. B. der Transport und das Lagern des Grabaushubes außerhalb des unmittelbaren Grabbereiches, wer- den Gebühren nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand gem. Nr. 1.3 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
  1. 3. Zusätzliche und gesonderte Leistungen
  1. 3.1. Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern, Gedenkfeiern oder Ab- schiednahmen
  2. 3.1.1. - bis zu 30 Minuten (Regelzeitraum) 219,00 EUR
  3. 3.1.2. - bis zu 60 Minuten 439,00 EUR
  4. 3.1.3. - für jede weitere angefangenen 15 Minuten 109,00 EUR
  5. 3.1.4. - für Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier bei Nutzung der Trauerhalle 109,00 EUR
  1. 3.2. Benutzung einer Leichenzelle zur Abschiednahme 134,00 EUR
  1. 3.3. Reinigung der Trauerhalle nach Pflanzendekoration oder nach starker Verunreinigung durch andere Dekorationen

1 Anm. d. Red.: gemeint ist 2.2.2

  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3
  1. 3.4. Reinigung der Leichenzelle nach Pflanzendekoration
  1. 3.5. Reinigung der Leichenzelle, der Trauerhalle im Falle der Verunreini- gung infolge durchgesickerten Leichenwassers oder die Reinigung des Obduktionsraumes durch anderweitige starke Verschmutzun- gen. Für Leistungen gem. Gebührenziffer 3.3 bis 3.5 werden Gebühren nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand gem. Nr. 1.3 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostensatzung der Landes- hauptstadt Wiesbaden in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
  1. 3.6. Benutzung des Obduktionsraumes 55,00 EUR
  1. 3.7. Abbau und Entsorgung von Grabstätten gem. § 30 Abs. 2 der Fried- hofssatzung
  1. 3.7.1. - bei Erdreihengräbern 160,00 EUR
  2. 3.7.2. - bei Urnenreihengräbern 125,00 EUR
  3. 3.7.3. - bei Urnenwahlgräbern 125,00 EUR
  4. 3.7.4. - bei Erdwahlgräbern, einstellig 160,00 EUR
  5. 3.7.5. - bei Erdwahlgräbern, zweistellig 214,00 EUR
  6. 3.7.6. - bei Erdwahlgräbern, dreistellig 268,00 EUR
  1. 4. Aufbewahrung von Leichen und Aschen
  1. 4.1. Inanspruchnahme einer Kühlzelle, je angefangenem Kalendertag 29,00 EUR
  1. 4.2. Aufbewahrung von Aschen, ab Beginn der 5. Woche nach der Ein- äscherung der Leiche oder deren Eintreffen von auswärts bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (§ 19 der Friedhofssatzung) 37,00 EUR
  1. 4.3. Versand eines Aschengefäßes
  1. 4.3.1. - im Inland 76,00 EUR
  2. 4.3.2. - in das Ausland (ohne Luftfrachtkosten) 76,00 EUR
  1. 5. Umbettungen, Ausgrabungen, Wiederbeisetzungen
  1. 5.1. Umbettungen von Leichen, Gebeinsresten und Aschen (Urnen) auf den städtischen Friedhöfen
  1. 5.1.1. L e i c h e n bis zur Vollendung der Ruhefrist nach der Erdbestat- tung
  1. 5.1.1.1. - bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 6.259,00 EUR
  2. 5.1.1.2. - bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie Totge- burten 2.351,00 EUR
  1. 5.1.2. G e b e i n s r e s t e (Leichen, die länger als 30 Jahre bzw. 20 Jahre geruht haben) 2.083,00 EUR
  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3

Mit den Gebühren nach 5.1.1 bis 5.1.2 sind abgegolten:

  • Öffnen und Schließen des Grabes
  • Umbettung und Transport der Leiche, Gebeine oder Urne

innerhalb des Friedhofs.

  1. 5.1.3. A s c h e n (je Urne) 260,00 EUR
  1. 5.1.4. U m b e t t u n g e n von Leichen, Gebeinsresten und Aschen inner- halb einer Gruft 781,00 EUR
  2. 5.1.5. U m b e t t u n g e n von Leichen, Gebeinsresten und Aschen inner- halb einer Gruft bei mehreren (gleichzeitigen) Umbettungen je Um- bettung 520,00 EUR Mit den Gebühren nach 5.1.3 bis 5.1.5 sind Öffnen und Schließen des Grabes nicht mit abgegolten. Diese Gebühren werden mit der Beisetzung gesondert abgerechnet.
  1. 5.1.6. Vorübergehende Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen in der bisherigen Grabstätte im Zusammenhang mit einer Erdbestat- tung, je Urne 64,00 EUR
  1. 5.2. Ausgrabungen
  1. 5.2.1. - von Leichen zur Beisetzung an einem auswärtigen Bestattungsort oder zur nachträglichen Einäscherung 2.474,00 EUR
  2. 5.2.2. - von Gebeinsresten zur Beisetzung an einem auswärtigen Bestattungsort oder zur nachträglichen Einäscherung 1.387,00 EUR
  3. 5.2.3. - von Urnen oder Aschenresten zur Beisetzung an einem auswärtigen Bestattungsort 194,00 EUR
  1. 5.3. Wiederbeisetzungen
  2. 5.3.1. - von Leichen, die bereits auswärts bestattet waren und nach Wiesbaden überführt wurden. Erhoben werden die Bestattungsgebühren nach Nr. 2.1 und 2.2
  1. 5.3.2. - von Urnen eines auswärts oder nachträglich Eingeäscherten analog einer Urnenbeisetzung. Erhoben werden die Bestattungsgebühren nach 2.3
  1. 5.4. Besondere Leistungen
  1. 5.4.1. Gestellung eines neuen Aschengefäßes (z. B. als Ersatz für ein beschädigtes Gefäß) und Umfüllung der Aschenreste 64,00 EUR
  1. 5.4.2. Die Gebühren nach 5.1 bis 5.3 erhöhen sich für vertieft liegende oder vertieft zu bestattende Leichen um 130,00 EUR
  1. 6. Beisetzungen in Grüften, Entnahmen aus Grüften

Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 2.1, 2.3 und 5.1 bis 5.3 wer-den erhoben

  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3
  1. 6.1. für das Öffnen und Schließen einer Gruft
  2. 6.1.1. - bei Leichenbeisetzungen, bei Entnahmen von Särgen und Urnen 863,00 EUR
  3. 6.1.2. - bei Aschen- und Gebeinsbeisetzungen 228,00 EUR
  1. 6.2. für die Instandsetzung von Teerwegflächen im Zusammenhang mit dem Öffnen und Schließen der Gruft 693,00 EUR

Mit den Gebühren der Nr. 6.1 und 6.2 sind zusätzliche Leistungen, wie die Verlegung von Stufen, der Einbau von Trägern und Ähnli-ches nicht abgegolten. Diese Leistungen werden der Antragstelle-rin/ dem Antragsteller durch die konzessionierte Firma gesondert in Rechnung gestellt.

  1. 7. Verwaltungsgebühren
  1. 7.1. Genehmigung zur Aufstellung von Grabzeichen jeder Art
  1. 7.1.1. Grabmäler Stelen, Steinkreuze, freistehende, aufrechte Grabmäler, Grabplat- ten an der Mauer, Steinsärge, liegende Grabmäler, schmiedeei- serne Kreuze, Holzkreuze (Marterl) für Reihen- oder Wahlgräber, je Grabmalantrag 76,00 EUR
  1. 7.1.2. Einfassungen für Reihen- oder Wahlgräber, je Grabmalantrag 76,00 EUR
  1. 7.1.3. Zusatzstücke für Schrifttafeln oder Liegesteine einfachster Art, Ur- nenkammerplatten, Teil- und Vollabdeckungen für Reihen- und Wahlgräber sowie Urnenkammerplatten 37,00 EUR
  1. 7.1.4. Grabmal und Einfassung auf gemeinsamen Antrag für Reihen- oder Wahlgräber 88,00 EUR
  1. 7.1.5. Sitzgelegenheiten (nur bei Wahlgräbern) 37,00 EUR
  1. 7.2. Genehmigung zum Einbau einer Erd- oder Urnengruft 37,00 EUR
  1. 7.3. Genehmigung für die Zulassung von Gewerbetreibenden ein- schließlich Fahrgenehmigung für einen Zeitraum von 2 Jahren 76,00 EUR
  1. 7.4. Überprüfung der erstellten Grabmale und Anlagen auf Standsicher- heit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für die Dauer des Nutzungsrechtes 88,00 EUR
  1. 7.5. Bearbeitungsgebühr für die friedhofsrechtliche Prüfung zur Ausgra- bung oder Umbettung 459,00 EUR
  1. 7.6. Erstellen eines Grabnachweises 25,00 EUR
  1. 7.7. Erteilung einer Fahrgenehmigung an Privatpersonen für die Dauer von einem Jahr 26,00 EUR
  1. 19. Ergänzungslieferung 2022 Friedhofsgebührenordnung 7 – 5.3
  1. 7.8. Umschreiben von Nutzungsrechten an Grabstätten 37,00 EUR
  1. 19. Ergänzungslieferung 2022
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden (Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen), Stand 2019

Friedhofssatzung 7 – 5.1

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBI. 1992 I S.534), und des § 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBI. I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBI. I S.193), hat die Stadtverord-netenversammlung am 12. Dezember 1996 die nachfolgende Ortssatzung beschlos-sen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Friedhofssatzung)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden gele-genen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Auringen

b) Bestattungswald Frauenstein (Terra Levis)

c) Friedhof Biebrich

d) Friedhof Bierstadt

e) Friedhof Breckenheim

f) Friedhof Delkenheim

g) Friedhof Dotzheim

h) Friedhof Erbenheim

i) Friedhof Frauenstein

j) Friedhof Hessloch

k) Friedhof Igstadt

l) Friedhof Kloppenheim

m) Friedhof Mainz-Kastel

n) Friedhof Mainz-Kostheim

o) Friedhof Medenbach

p) Friedhof Naurod

q) Friedhof Nordenstadt

r) Nordfriedhof

s) Friedhof Rambach

t) Friedhof Schierstein

u) Friedhof Sonnenberg

v) Südfriedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung der Landes-hauptstadt Wiesbaden. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im An-denken an die Verstorbenen. Ein Recht auf Bestattung haben Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Landeshauptstadt Wiesbaden waren,

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

b) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind,

c) die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Landeshauptstadt Wiesbaden gelebt haben,

d) die ein Nutzungsrecht an der Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben.

(2) Die Bestattung anderer Personen ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsver-waltung möglich, wenn die Belegung dies zulässt.

§ 3 – Bestattungsbezirk

Das Stadtgebiet Wiesbaden bildet einen Bestattungsbezirk. Bestattungen sind in Rei-hen- oder Wahlgräbern auf allen in § 1 genannten Friedhöfen möglich, wenn die je-weilige Grabart angeboten wird und die Belegung dies zulässt.

§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können entwidmet oder ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden, wenn öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe dies erfordern.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausge-schlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist in geeig-neter Form bekannt zu machen.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhefrist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Landeshauptstadt Wiesbaden in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Au-ßerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einer angehörigen Person des oder der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst der jeweiligen nutzungsbe-rechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf wei-tere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtig-ten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf An-trag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Landeshauptstadt Wiesba-den kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut-zungsrechtes.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Ebenso können Friedhöfe aus be-sonderem Anlass vorübergehend geschlossen werden.

(3) Bei Sturm (ab Windstärke 8), Gewitter und Naturkatastrophen dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Auf den Friedhöfen hat sich jedermann der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Das Hausrecht wird vom Friedhofspersonal ausgeübt. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Leichenhallen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu betre-ten,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und/oder ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und bio-logische Abfälle mit sonstigen Abfällen zu vermischen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen - soweit diese nicht als Wege dienen - Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i) zu lärmen und zu spielen,

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

k) Pflanzen, Blumen, Grabschmuck und sonstige Gegenstände außerhalb der eige-nen Grabstätte wegzunehmen,

l) Alkohol zu trinken oder Rauschmittel zu konsumieren.

(4) Die Friedhofsverwaltung behält sich ergänzende Regelegungen in den jeweiligen Friedhofsordnungen vor.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zu-lassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Insbesondere erteilt die Friedhofsverwaltung gehbehinderten Friedhofsbesuchern eine auf höchstens ein Jahr befristete vorherige Zustimmung zum Befahren der Friedhofswege, wenn die Gehbe-hinderung entsprechend nachgewiesen wird. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 7 km/h (Schritttempo). Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. Zur Ein- und Aus-fahrt sind die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore zu benutzen. Fahrzeuge dürfen nur dort geparkt werden, wo sie nicht behindern.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens zwei Wochen vorher zu beantragen.

(7) Fundsachen sind bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.

§ 7 – Gewerbebetriebe

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zu-lassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher Hinsicht geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zu-verlässig sind und

b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung für die Tätigkeiten auf dem Friedhof nachweisen.

Fachlich geeignet für Steinmetzarbeiten ist ein Gewerbetreibender, der aufgrund sei-ner Qualifikation in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Fried-hofsordnung aufgeführten Regelwerk (§ 27) die erforderlichen Fundamentabmessun-gen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen (z.B. Steinmetz-Meisterbetrieb). Er muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungs-mittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss er die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsi-cherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzei-

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

gen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bau-teilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung von Grabmalteilen nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entschieden. Mit Ablauf der Frist gilt die Zulas-sung für die Dauer von zwei Jahren als erteilt. Sie kann nachträglich mit Nebenbestim-mungen versehen werden, wenn Friedhofsabläufe gestört werden.

(4) Die Zulassung wird in Form einer Berechtigungskarte erteilt. Gilt die Zulassung nach Absatz 3 als erteilt, ist dem Gewerbetreibenden ebenfalls eine Berechtigungs-karte zu erteilen. Die zugelassenen oder nach Absatz 3 als zugelassen geltenden Ge-werbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung ei-nen Ausweis zu beantragen. Die Berechtigungskarte und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Ent-standene Schäden sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(6) Alle Arbeiten des Gewerbetreibenden auf dem Friedhof sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Unbeschadet des § 6 Abs. 3 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen montags bis freitags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr durchgeführt werden. Gewerbliche Arbeiten außerhalb dieser Zeiten kann die Friedhofsverwaltung in Ausnahmefällen zulassen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Größere Arbeiten an Grabmälern sind, soweit dies möglich ist, außerhalb der Friedhöfe zu verrichten.

(7) Mörtel und Beton dürfen innerhalb der Friedhöfe nur in einem geeigneten Behältnis gemischt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemä-ßen Zustand zu bringen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht be-nutzt, Arbeitsgeräte an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibende können abweichend von § 6 Abs. 3 Buchst. b) zur Ausführung ihrer Tätigkeit die Friedhofswege während der von der Friedhofsverwaltung festge-setzten Zeiten, montags bis freitags, im erforderlichen Umfang mit geeigneten Fahr-zeugen befahren. § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(9) Aus witterungsbedingten Gründen kann die Einstellung der Arbeiten verfügt oder das Befahren der Friedhöfe untersagt werden.

(10) Werden bei Durchführung gewerblicher Arbeiten Sargteile oder Gebeinsreste ge-funden, so ist dies vor deren Entfernung unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu mel-den.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

(11) Gewerbetreibende mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Be-diensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung.

(12) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 8 – Entziehung der Zulassung

Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn

a) die Gewerbetreibenden trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen haben oder

b) ein besonderes schwerwiegender Vorstoß gegen die Friedhofssatzung gegeben ist oder

c) Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Zulassung nach § 7 rechtferti-gen würden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Beifügung der erfor-derlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Wird eine Beiset-zung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung sowie Termine für Trau-erfeiern im Benehmen mit den Hinterbliebenen bzw. den Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragten Dritten fest. Die Bestattungen richten sich im Übrigen nach den Regelungen des Hessischen Fried-hofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Leichen werden in gekühlten Räumen aufbewahrt.

(4) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

Ebenso sind bauliche Anlagen (Grabmale, Einfassungen, Liegeplatten, Fundamente etc.) bis spätestens 2 Arbeitstage vor der Bestattung zu entfernen, soweit es erforder-lich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihre Pflichten aus den vorstehenden Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Ar-beiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen; die Nutzungsberechtigten sind in diesem Fall zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(5) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von durch die Friedhofsver-waltung beauftragte Dritte ausgehoben und wieder verfüllt.

(6) In jeder Erdgrabstelle wird nur eine Leiche in einem Sarg bestattet. Abweichend hiervon kann in jeder Stelle eines Erdwahlgrabes eine weitere Leiche vertieft beige-setzt werden, wenn die betreffende Grabstelle hierfür gesondert ausgewiesen ist. Zwil-linge bis zu einem Jahr können in einem Sarg oder zusammen in einer Grabstelle bestattet werden. Ebenso können bis zu zwei Kinder unter einem Jahr im Grab des Vaters, der Mutter oder sonstiger Verwandte beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der bereits beigesetzten Leiche nicht überschreitet.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten.

§ 10 – Särge und Urnen

(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie sind mit Schrauben zu ver-schließen und an jeder Seite mit mindestens zwei Tragegriffen zu versehen. Särge, Sargausstattung, Sargabdichtung, Sargzubehör und die Bekleidung der Verstorbenen müssen so beschaffen sein, dass die Verrottbarkeit innerhalb der Ruhefrist gewähr-leistet ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind keine PVC-, PCB-, formalde-hydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze erlaubt. Die Särge sollen die Maße von 2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,70 m Höhe (einschließlich der Sargfüße, Leisten und Verzierungen) nicht überschrei-ten. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Für die Bestattung in begehbaren Grabkapellen und Grüften sind nur stabile Holzsärge, die mit dem Namen der Verstorbenen gekennzeichnet (Metallplakette) sind, zugelassen.

(3) Särge sind von den Bestattungsunternehmen vor ihrer Überführung auf den Fried-hof mit Angaben über Namen der Verstorbenen sowie Sterbe- und Wohnort zu verse-hen.

(4) Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Urne in einer Gruft oder in einer Urnenkammer beigesetzt werden soll. Die Abmessungen einer Überurne dürfen max. 29 cm in der Höhe und 26 cm in der Breite betragen. Übergrößen müssen bei der Anmeldung der Bestattung angezeigt und von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

(5) Für die Beisetzungen im Bestattungswald Frauenstein sind nur biologisch vollstän-dig abbaubare Urnen zugelassen.

(6) Die Urnen sind mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung mit den notwendigen Begleitpapieren der Verwaltung des jeweiligen Friedhofs zu übergeben. Die Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen auf Antrag genehmigen. Die notwendigen Begleitpapiere müssen jedoch der Verwaltung des jeweiligen Friedhofs spätestens einen Arbeitstag vor der Beisetzung übergeben werden.

§ 11 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der vorrübergehenden Aufnahme von Leichen.

(2) Die Leichen müssen bei der Aufnahme in die Leichenhalle entsprechend den Best-immungen des § 10 Abs. 1 bis 3 eingesargt sein.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kön-nen die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung end-gültig zu schließen.

(4) Die Bestimmung des § 9 Abs. 7 bleibt unberührt.

§ 12 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern sollen in den dafür bestimmten Räumen, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle über einen Zeitraum von 30 Minuten je Bestat-tungsfall hinaus muss bei der Friedhofsverwaltung gesondert beantragt werden.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 13 – Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt auf den Friedhöfen Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim 20 Jahre, auf allen übrigen Friedhöfen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Die Ru-hefrist im Sternengarten beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

§ 14 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger, sittlich gerechtfertigter Grund vor-liegt. Die Zustimmung für das Umbetten von Leichen wird im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt. Umbettungen von Leichen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sowie Umbettun-gen von Aschen aus Anonymgrabstätten sind unzulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen auf Antrag.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Anwe-senheit von Angehörigen während der Arbeiten ist nicht gestattet. Die Friedhofsver-waltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen werden nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. März umgebettet; die Umbettung von Aschen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszu-graben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 15 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Landeshauptstadt Wiesbaden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten und

b) Wahlgrabstätten.

(3) Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten in welcher Anzahl auf den ein-zelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Grabstätten oder auf Unver-änderlichkeit der Umgebung von Gräbern.

(5) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsver-waltung unaufgefordert mitzuteilen. Für Nachteile, die aus der Unterlassung einer sol-chen Mitteilung entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.

§ 16 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestatten-den auf Antrag abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grab-stätte kann mit einem Kindersarg belegt werden,

b) Erdreihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grab-stätte kann mit einem Sarg, bis zu sechs Urnen und einem Kindersarg belegt wer-den,

c) Erdreihengräber im Sternengarten für die gemeinschaftliche Bestattung von tot ge-borenen Kindern mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm, Föten oder Embryos. Die Grabstätte kann mit einem Kindersarg und einer Urne belegt werden,

d) Erdreihengräber auf Rasenflächen. Die Grabstätte kann mit einem Sarg, bis zu sechs Urnen und einem Kindersarg belegt werden,

e) Urnenreihengräber für die Belegung mit bis zu zwei Urnen,

f) Urnenreihengräber auf anonymen Grabfeldern (Anonymgräber) für die Belegung mit einer Urne,

g) Urnenreihengräber auf Rasenflächen für die Belegung mit bis zu zwei Urnen,

h) Urnenreihengräber an Bäumen für die Belegung mit einer Urne,

i) Urnenreihengräber in besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabanlagen für die Belegung mit einer Urne und

j) Urnenreihengräber in Urnengalerien für die Belegung mit einer Urne.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhefrist (§ 13). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung sind ausgeschlossen. Mit dem Ab-leben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen in der in § 17 Abs. 8 festgelegten Reihenfolge über.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher durch ein Hinweisschild im betreffenden Grabfeld und auf der Friedhofsweb-seite www.friedhoefe-wiesbaden.de bekannt gemacht. Im Übrigen gilt § 30.

§ 17 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (§ 13) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann auch ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles für die Dauer der für das Wahlgrab jeweils vor-gesehenen Ruhefrist (§ 13) erworben werden.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tief-gräber.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Erdwahlgräber als Einfachgrab. Die Grabstätte kann pro Stelle mit einem Sarg, bis zu acht Urnen und einem Kindersarg belegt werden,

b) Erdwahlgräber als Tiefgrab. Die Grabstätte kann pro Stelle mit zwei Särgen über-einander, bis zu acht Urnen und einem Kindersarg belegt werden. Während der Dauer der Ruhefrist in einem Tiefgrab ist eine weitere Bestattung nur zulässig, wenn die erste Bestattung tief erfolgt ist,

c) Erdwahlgräber auf Rasenflächen. Die Grabstätte kann pro Stelle mit einem Sarg und bis zu acht Urnen belegt werden,

d) Erdwahlgräber als Haingrab; die Belegung richtet sich nach der Größe der Grab-fläche,

e) Erdwahlgräber in Grüften; die Belegung richtet sich nach der Größe der Gruft,

f) Urnenwahlgräber für die Belegung mit bis zu sechs Urnen,

g) Urnenwahlgräber als Haingrab; die Belegung richtet sich nach der Größe der Grabfläche,

h) Urnenwahlgräber an Bäumen für die Belegung mit bis zu zwei Urnen,

i) Urnenwahlgräber auf Rasenflächen für die Belegung mit bis zu sechs Urnen,

j) Urnenwahlgräber in einer Urnenwand für die Belegung mit einer Urne oder mit zwei Urnen,

i) Urnenwahlgräber auf gärtnerisch gestalteten Flächen für die Belegung mit bis zu 6 Urnen,

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

k) Urnenwahlgräber im Bestattungswald Frauenstein für die Belegung mit einer Urne und

l) Urnenwahlgräber in besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabanlagen für die Be-legung mit einer Urne.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht erst, nachdem die entsprechende Nutzungserlaubnis bekanntgegeben und die fällige Gebühr vollständig beglichen worden ist. Nutzungsbe-rechtigte können nur natürliche Personen sein. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen wer-den.

(5) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrab-stätte beigesetzt zu werden. Darüber hinaus können sie entscheiden, wer in der Grab-stätte im Übrigen beigesetzt werden soll. Die Nutzungsberechtigten bestimmen im Rahmen dieser Satzung die Art und Weise der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

(6) Reicht die Dauer des Nutzungsrechtes nicht aus, um die Ruhefristen zu gewähr-leisten, ist eine Bestattung nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ruhefristen erforderliche Zeit verlängert wird.

(7) Ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles kann ein bestehendes Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung jeweils um mindestens zwei bis maximal 20 Jahre verlängert werden. Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor, spätestens zwei Jahre nach Ablauf der bisherigen Nutzungszeit gestellt werden. Bei Urnenwahlgräbern in dem Bestattungswald Frauenstein ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts, außer in den Fällen des Absatzes 6, nicht zulässig.

(8) Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todesfall eine Per-son für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungs-recht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertra-genden wirksam wird. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine der-artige Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Ange-hörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetra-gene Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungs-berechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat den Erwerb oder den Übergang des Nutzungs-rechts unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an belegten Grabstellen erst nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist gegen-über der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären. Die bauliche Grabanlage muss der neuen Grabgröße, unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Bestimmun-gen, angepasst werden.

(10) Bestehen Unklarheiten über das Nutzungsrecht, kann die Friedhofsverwaltung jede Benutzung der Grabstätte untersagen.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten vorher schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte und auf der Fried-hofswebseite www.friedhoefe-wiesbaden.de hingewiesen.

§ 18 – Besondere Vorschriften für Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern

(1) Auf anonymen Grabfeldern sind Grabhügel und Grabzeichen nicht gestattet.

(2) Bei Gräbern auf Rasenflächen sind die Grabplatten bodengleich anzubringen. Die Daten des Verstorbenen sind in einer vertieft gehauenen Schrift einzuarbeiten. Grab-schmuck und Grabbepflanzung sind nicht gestattet. Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung selbst oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch Dritte ge-pflegt.

(3) In gärtnerisch gestalteten Flächen errichtet die Friedhofsverwaltung ein oder meh-rere Grabplatten oder Grabmale, die der Aufnahme der Daten der Verstorbenen die-nen. Die Gestaltung und Pflege der Fläche bzw. Gräber wird von der Friedhofsverwal-tung selbst oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch Dritte vorgenommen.

(4) Urnenwände werden von der Friedhofsverwaltung errichtet. Der Austausch von Urnenkammerplatten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Das Ab-stellen von Grabschmuck und das Anbringen von Kerzen, Leuchten, Lampen sowie deren Halterungen direkt an den Urnenwänden sind unzulässig. Die Friedhofsverwal-tung stellt hierfür spezielle Ablageflächen zur Verfügung. Lediglich bei der Trauerfeier oder der Beisetzung können vor der Urnenwand Blumen, Gebinde o. ä. abgelegt wer-den, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen abgeräumt werden müssen. Urnen-kammern sind mit den vorgegebenen Platten zu verschließen, Natursteinplatten kön-nen mit den Daten des Verstorbenen in vertieft gehauener Schrift versehen werden. Urnenreihengräber in Urnengalerien werden bauartbedingt mit gesonderten Ver-schlusssystemen verschlossen.

(5) Im Bestattungswald Frauenstein darf der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldcharakter in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Jegli-che Formen der Grabgestaltung sind unzulässig. Es ist untersagt, die Grabstätten zu

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Grabbeigaben sind nicht gestattet. Lediglich bei der Beisetzung können an der Grabstätte Blumen, Ge-binde o. ä. abgelegt werden, die spätestens am Tag nach der Beisetzung zu entfernen sind. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine einheitliche Grundtafel mit den Namen der Verstorbenen sowie deren Geburts- und Sterbedaten an den Bestattungs-bäumen anbringen. Die Beschriftung erfolgt nach der Reihenfolge der Bestattungen.

(6) Im Sternengarten wird die Grabpflege von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Das Abstellen von Grabschmuck ist dort nur auf den ausgewiesenen Abstellflächen zulässig.

§ 19 – Besondere Vorschriften für Aschenbeisetzungen

Ist eine Beisetzung der Aschenreste unmittelbar nach der Einäscherung nicht möglich oder geben die Erben, Angehörigen oder die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen keine eindeutige Erklärung über den weiteren Verbleib der Aschenreste ab und liegt keine Ausnahme vom Beisetzungszwang vor, werden die Aschenreste gegen Vorauszahlung einer Aufbewahrungsgebühr längstens bis zum Ablauf der im Hessi-schen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) in seiner jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Bestattungsfrist von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt. Liegt die Er-klärung bis zum Ablauf dieser Frist nicht vor, werden die Aschenreste auf Kosten der Bestattungspflichtigen in dafür vorgesehenen Reihengräbern beigesetzt.

§ 20 – Besondere Vorschriften für Grabkapellen und Grüfte

(1) Grüfte werden je Grabstelle mit bis zu zwei Särgen übereinander belegt. Urnen können mit beigesetzt werden, soweit Platz vorhanden ist.

(2) Der Eingang zu den Grüften wird nach Einbringung der Särge und Urnen durch die Friedhofsverwaltung baulich verschlossen.

(3) Das Öffnen und Betreten von Gruftkapellen bedarf der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung.

§ 21 – Ehrengrabstätten und Patengräber

(1) Die Landeshauptstadt Wiesbaden kann Grabstätten den Status einer Ehrengrab-stätte zuerkennen. Mit der Zuerkennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung der Grab-stätte.

(2) Patengräber sind Grabstätten, deren bauliche Anlagen unter Denkmalschutz ste-hen und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht. Die Paten übernehmen die Un-terhaltung des Denkmals und der Grabanlage.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 18 für be-stimmte Grabfelder und des § 25 für Abteile mit besonderen Gestaltungsvor-schriften, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 23 – Wahlmöglichkeit

(1) Mit Ausnahme des Nordfriedhofs und des Bestattungswaldes Frauenstein werden auf den Friedhöfen Abteile mit und Abteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Lage der Abteile ist den - bei den jeweiligen Friedhofsverwaltungen vorhandenen - Planunterlagen zu entnehmen.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in Abteilen mit oder in Abteilen ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung weist vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes auf diese Wahlmöglichkeiten hin. Wird von der Wahl-möglichkeit trotz des Hinweises bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch ge-macht, wird die Bestattung in einem Abteil ohne besondere Gestaltungsvorschriften vorgenommen. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 – Abteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und Grabanlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Temporäre Einfassungen aus Holz, Plastik, Metall oder anderen Materialien müs-sen spätestens ein Jahr nach der Beisetzung entfernt werden. Sie sind entsprechend der Grabgröße anzufertigen und nach Einmessung in Abstimmung mit der Friedhofs-verwaltung aufzubauen.

§ 25 – Abteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In den Abteilen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen Grabmale und Grabanlagen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und ihrer Anpassung an die Umgebung den nachstehenden Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natur- und Kunststeine, Holz, geschmiedetes oder ge-gossenes Metall verwendet werden.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften zu beachten:

a) Die Hauptansichtsseite von steinernen Grabmalen muss symmetrisch zur Mittel-achse ausgerichtet sein;

b) Pultsteine sind nicht erlaubt;

c) die Grabmale müssen an allen Sichtseiten (mindestens 3 Seiten) bearbeitet sein;

d) kubische Grabmale für Urnengrabstätten müssen von allen Seiten bearbeitet sein. Breitenmaße müssen der Höhe entsprechen;

e) Feinschliff ist zulässig. Politur ist zulässig als gestaltendes Element für Schriften, Ornamente und Symbole;

f) bei Grabinschriften sollen die Schrifttypen in handwerklicher Ausführung erkenn-bar sein, wobei die einzelnen Buchstaben eine Höhe von 10 cm nicht überschrei-ten dürfen;

g) die Anordnung des Schriftbildes, der Ornamente und Symbole muß in einem aus-gewogenen Verhältnis symmetrisch zur Mittelachse stehen;

h) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. Nachbildungen des Namenszuges und photographische Darstellungen (ziseliert) sind nicht zulässig;

i) die Grabbeetfläche ist gärtnerisch anzulegen. Kiesabdeckungen sowie farbiger Rindenmulch sind – auch in den Zwischenwegen – unzulässig.

(4) Stehende oder liegende Grabmale sind zulässig. Stehende Grabmale müssen so aufgestellt werden, dass sie mit der rückseitigen Kante ihrer Stellfläche auf der hinte-ren Grabgrenze stehen. Dies gilt nicht für Stelen mit quadratischer Grundfläche und sonstige Grabmale auf Haingräbern sowie für kubische Grabmale auf Urnenwahlgrä-bern. Liegende Grabmale dürfen nur flach und ohne Unterbau auf die Grabfläche ge-legt werden und sind in die Pflanzfläche einzubetten. Sie müssen mindestens 30 cm von der hinteren Grabgrenze entfernt und parallel dazu verlegt werden. Sie müssen bei einstelligen Grabstätten seitlich je einen Streifen für die Bepflanzung von mindes-tens 15 cm freilassen, bei mehrstelligen Grabstätten vergrößert sich je Stelle der für die Bepflanzung freizuhaltende Streifen um weitere 15 cm auf jeder Seite.

(5) Schriftplatten sind als Zusatzstücke nicht vor vorhandenen liegenden Grabmalen zu verlegen und müssen in ihrer Größe in einem angemessenen Verhältnis zu der Grabbeetfläche stehen. Sie können im Schriftbild ein leichtes Gefälle aufweisen und müssen mindestens 8 cm stark sein. Schriftplatten, die nachträglich an vorhandenen Grabmalen befestigt werden, müssen aus dem gleichen Material hergestellt sein, wie das als Schriftträger dienende Grabmal.

(6) Größe des Grabmals:

Für Steingrabmale gelten die nachstehend aufgeführten Maße:

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

a) Erdwahl-/Erdreihengrab stehende Grabmale: Mindesthöhe 100 cm, max. Breite 60 cm, Mindeststärke 18 cm, liegende Grabmale: max. Länge 70 cm, max. Breite 60 cm, Stärke 14 cm,

b) mehrstelliges Erdwahlgrab stehende Grabmale: Mindesthöhe 120 cm, max. Breite 100 cm, Mindeststärke 20 cm, liegende Grabmale: max. Länge 100 cm, max. Breite 80 cm, Stärke 15 cm,

c) Urnenwahl-/Urnenreihengrab stehende Grabmale: Mindesthöhe 70 cm, max. Breite 50 cm, Mindeststärke 16 cm, liegende Grabmale: max. Länge 50 cm, max. Breite 50 cm, Stärke 14 cm,

d) mehrstelliges Urnenwahlgrab stehende Grabmale: Mindesthöhe 70 cm, max. Breite 80 cm, Mindeststärke 18 cm, liegende Grabmale: max. Länge 80 cm, max. Breite 80 cm, Stärke 14 cm; bei 100 cm Grablänge max. Länge 70 cm, max. Breite 70 cm, Stärke 14 cm,

e) Für Holz- und Metallgrabzeichen gelten vorstehende Maße entsprechend mit Aus-nahme der Mindeststärke; sie müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein und dürfen keine Glanzfläche aufweisen.

(7) Grabeinfassungen müssen aus bearbeitetem Naturstein bestehen und im Material dem Grabmal entsprechen. Nicht zulässig sind wellenförmige Ein-fassungen sowie Politur. Die Höhe der Einfassung beträgt bei Erdwahlgräbern bis zu 10 cm im Mittel über dem Boden und bei Urnenwahlgräbern bis zu 5 cm. Einfassungen aus einzelnen Natursteinstücken sind bodengleich zu verlegen. Bei gleichmäßiger Einfassung be-trägt die Stärke bei Erdreihengräbern bis 8 cm, bei Erdwahlgräbern bis zu 10 cm, bei Urnengräbern bis zu 6 cm. Bei mehr-stelligen Erdwahlgrabstätten ist eine Stärke bis zu 15 cm zulässig. Bei bodengleich verlegten Einfassungen aus einzelnen Naturstein-stücken beträgt die Stärke hiervon abweichend bei einstelligen Erdwahlgrabstätten 8 bis 15 cm, bei mehrstelligen Erdwahlgrabstätten 10 bis 20 cm, bei Urnengrabstätten 5 bis 12 cm. Bei Hain- und Nischengräbern und Urnengalerien sowie in folgenden Friedhofsabtei-len dürfen keine Einfassungen gesetzt werden:

  • Südfriedhof: A 4 oberer Teil (Urnenwahlgräber),
  • Friedhof Biebrich: A 3 (Erd- und Urnenwahlgräber), A 12 innerhalb, A 32 Nordseite

(Erdwahlgräber),

  • Friedhof Sonnenberg: beidseitig des ersten Einganges Flandernstraße an Abteil 2

und 3.

(8) Voll- und Teilabdeckungen sind unzulässig.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

(9) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beach-tung des § 22 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 8 zulassen. Die denk-malschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 25a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms-ten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstel-lung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewin-nung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Gra- beinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unan- gemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
  3. 3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schrift- liche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
    • a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwen- deten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
    • b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen aus Naturstein zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztver-äußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wur-den

§ 26 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen und Grabzubehör sowie aller sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten über

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

einen auf Wiesbadener Friedhöfen zugelassenen Steinmetzbetrieb mit der Vollmacht des Nutzungsberechtigten zu stellen. Hierfür sind die von der Verwaltung zur Verfü-gung gestellten Vordrucke zu verwenden. Der vorübergehende Abbau einer Graban-lage anlässlich einer Beisetzung bedarf keiner schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung.

(2) Den Anträgen sind beizufügen,

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht. Die Zeichnung muss alle Einzelheiten einschließlich der Inschrift und der abgebildeten Symbole beinhalten und bemaßt sein,

b) die nachfolgenden sicherheitsrelevanten Daten:

Zeichnungen mit genauen Material- und Maßangaben; Grabdenkmal und Sockel mit Material, Höhe, Breite, Stärke; Verankerung mit Dübelmaterial, Dübeldurch-messer, Gesamtlänge, Einbindetiefe; Abdeckplatte und Einfassung mit Material, Länge, Breite, Stärke; Gründung mit Gründungsart unter Angabe der Betongüte und Fundamentabmessungen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

§ 27 – Fundamentierung, Befestigung und Grabnummern

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher ge-gründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein- Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befesti-gungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnah-meprüfung nach Abschnitt 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifi-kation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal vorzulegen.

(4) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und an-derer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung,

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach er-gebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Be-seitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(5) Die Grabnummer ist an der Vorderseite der Einfassung oder, falls keine Einfas-sung vorhanden ist, am Fuße des Grabmales in einer Mindesthöhe von 3 cm einzu-hauen. Der Name des herstellenden Betriebes ist in unauffälliger Weise auf der Rück-seite oder am Fuße des Grabmales auf einer Fläche von höchstens 25 x 100 mm einzuhauen.

§ 28 – Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofs-verwaltung vor der Errichtung vorzulegen

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 29 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen, etwa durch Umlegen von Grabmalen oder Errichten von Absperrungen, treffen. Wird der gefährdende Zustand trotz schrift-licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche An-lage oder Teile davon, zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein zehnwöchiger Hinweis auf der Grabstätte (bei Rei-hengrabstätten auf dem Grabfeld) oder die Bekanntmachung auf der Friedhofsweb-seite www.friedhoefe-wiesbaden.de.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

§ 30 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn anstelle der vorhandenen baulichen Anlagen ein gleichwertiger Ersatz errichtet werden soll. Im Üb-rigen gilt § 26.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird bereits nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben. Der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt auf Antrag, nachdem die Grabstätte vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde.

(3) Vor dem 1. Januar 2019 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts abzubauen und zu entsorgen, es sei denn, es handelt sich um eine unter Denkmal-schutz stehende bauliche Anlage. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten (einschließlich der Fundamente) befreit sein, eingeebnet und eingesät werden. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 22 hergerichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand gehalten werden. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Zwischenwege sind nicht Bestandteil der Grabstätte und dürfen nicht verändert werden.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verant-wortlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Sie können die Grabstätte selbst bepflanzen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerei beauf-tragen.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes her-gerichtet werden.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautbekämpfungsmitteln oder anderer Chemikalien bei der Grabpflege ist verboten.

(6) Kunststoffe oder sonstige unverrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen sowie Hüllen von Grablichtern.

§ 32 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Grabbeete müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Zur Bepflan-zung sind möglichst niedrig wachsende Pflanzen entsprechend den Richtlinien des Bundes Deutscher Friedhofsgärtner zu verwenden.

(3) Grabbeete sind flach anzulegen; gehügelte Grabbeete sind verboten.

(4) Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, das Bepflanzen mit Zwergkoniferen, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergo-len, die Abdeckung der Grabbeetfläche mit Kies, Splitt oder Beton.

§ 33 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu brin-gen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, genügt eine Bekanntmachung der Aufforderung auf www.friedhoefe-wiesba-den.de und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeeb-net und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grab-stätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen o-der das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nut-zungsrechtes sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzu-fordern, die Grabstätte unverzüglich In Ordnung zu bringen; Satz 2 gilt entsprechend. In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen; Satz 2 gilt für den Entzie-hungsbescheid entsprechend. Die Nutzungsberechtigten sind in den Aufforderungen auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungs-bescheid auf die Rechtsfolgen des § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der Nutzungs-berechtigten entfernen.

VIII. Schlußvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisheri-gen Vorschriften, es sei denn, dass den Nutzungsberechtigten die besonderen gestal-terischen Vorstellungen des Friedhofsträgers bereits zum Zeitpunkt der Verfügung hät-ten bekannt sein können. Die Vorschriften des Hess. Denkmalschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 35 – Haftung

(1) Die Landeshauptstadt Wiesbaden haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat-zungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Landeshauptstadt Wiesbaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Das Betreten des Bestattungswaldes Frauenstein erfolgt auf eigene Gefahr (§ 24 Absatz 1 Hessisches Forstgesetz). Besondere Verkehrssicherungspflichten bestehen nicht.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren und Auslagen nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich außerhalb der Öffnungszeiten gem. § 5 Abs. 1 auf den Friedhöfen aufhält,

b) entgegen § 5 Abs. 2 und 3 die Friedhöfe betritt,

c) gegen die Verhaltenspflichten des § 6 Abs. 3 verstößt,

d) Anordnungen der Friedhofsverwaltung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht befolgt,

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019 Friedhofssatzung 7 – 5.1

e) bei der Ausübung des Gewerbes gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 5 bis 7, 11, sowie gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nach § 6 Abs. 1 verstößt,

f) entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsver-waltung handelt,

g) die Anforderungen des § 27 nicht einhält.

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 20 bis 500 EUR geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils gül-tigen Fassung Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

§ 38 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft 1. Gleichzeitig tritt die Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Lan-deshauptstadt Wiesbaden (Friedhofssatzung) vom 3. September 1992 außer Kraft.

(2) Die Ortssatzung zur Begrenzung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf Wiesbadener Friedhöfen vom 22. Oktober 1975, veröffentlicht am 29. Oktober 1975 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzei-ger, bleibt unberührt.

Wiesbaden, den 13. Dezember 1996

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden In Vertretung

Diehl, Bürgermeister

1 Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 1996, veröffentlicht am 19. Dezember 1996 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger, geändert durch

  • Satzung vom 20. Juni 2002 (Beschluss Stvv. vom 30. April 2002), veröffentlicht am 28. Juni 2002 in Wiesbadener Kurier, Wies-

badener Tagblatt und Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger,

  • Satzung vom 7. Dezember 2007 (Beschluss Stvv. vom 15. November 2007), veröffentlicht am 29. Dezember 2007 im Wiesba-

dener Kurier und Wiesbadener Tagblatt, mit Wirkung vom 1. Januar 2008,

  • Satzung vom 23. Oktober 2009 (Beschluss Stvv. vom 17. September 2009), veröffentlicht am 20. November 2009 im Wiesba-

dener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,

  • Satzung vom 23. November 2011 (Beschluss Stvv. vom 17. November 2011), veröffentlicht am 21. Dezember 2011, berichtigt

am 29. Dezember 2011 jeweils im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt mit Wirkung vom 1. Januar 2012,

  • Satzung vom 18. Februar 2013 ()Beschluss Stvv. vom 7. Februar 2013), veröffentlicht am 28. Februar 2013 im Wiesbadener

Kurier und Wiesbadener Tagblatt,

  • Satzung vom 22. Oktober 2014 ()Beschluss Stvv. vom 2. Oktober 2014), veröffentlicht am 31. Oktober 2014 im Wiesbadener

Kurier und Wiesbadener Tagblatt.

  • Satzung vom 3. März 2019 (Beschluss Stvv. vom 14. Februar 2019)), veröffentlicht am 13. März 2019 im Wiesbadener Kurier

und Wiesbadener Tagblatt.

  1. 16. Ergänzungslieferung 2019

Ortssatzung zur Begrenzung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf Wiesbadener Friedhöfen vom 22.10.1975

7 – 5.2

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 (6) der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBI. S. 103) hat die Stadtverordnetenversammlung am 2. Oktober 1975 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

Ortssatzung zur Begrenzung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf Wiesbadener Friedhöfen

§ 1 – (1) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer beziehungsweise

Hallendauer werden auf 80 Jahre begrenzt.

(2) Alle Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten auf Friedhofsdauer beziehungsweise Hallendauer, die seit Erwerb dieser Rechte älter als 80 Jahre sind, erlöschen spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung, es sei denn, daß sie innerhalb dieser 2 Jahre verlängert werden.

(3) Für Wahlgrabstätten, in denen Tote ruhen, deren Ruhefristen bei Ende des Nutzungsrechts nach Absatz 1 oder Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Eine weitere Belegung während der restlichen Ruhezeiten ist nicht zulässig.

§ 2 – Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.1

Wiesbaden, den 22. Oktober 1975

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden

Schmitt, Oberbürgermeister

Impressum: Grünflächenamt [email protected] Telefon: 0611 312901

1 Veröffentlicht am 29. Oktober 1975 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger.

Grundwerk -1-

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wiesbaden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wiesbaden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 65xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wiesbaden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wiesbaden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 265 € (Urne) bzw. 674 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg zzgl. Erdbeisetzungsgebühr 435 € (Nr. 2.1.1)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wiesbaden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Regelzeitraum 30 Min; bis 60 Min: 439 € (Nr. 3.1.2)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 65xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wiesbaden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €