Friedhofssatzung – Wiesbaden

Vollständige Friedhofssatzung für Wiesbaden.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Auringen b) Bestattungswald Frauenstein (Terra Levis) c) Friedhof Biebrich d) Friedhof Bierstadt e) Friedhof Breckenheim f) Friedhof Delkenheim g) Friedhof Dotzheim h) Friedhof Erbenheim i) Friedhof Frauenstein j) Friedhof Hessloch k) Friedhof Igstadt l) Friedhof Kloppenheim m) Friedhof Mainz-Kastel n) Friedhof Mainz-Kostheim o) Friedhof Medenbach p) Friedhof Naurod q) Friedhof Nordenstadt r) Nordfriedhof s) Friedhof Rambach t) Friedhof Schierstein u) Friedhof Sonnenberg v) Südfriedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Ein Recht auf Bestattung haben Personen,

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Landeshauptstadt Wiesbaden waren,

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b) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind,

c) die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Landeshauptstadt Wiesbaden gelebt haben,

d) die ein Nutzungsrecht an der Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben.

(2) Die Bestattung anderer Personen ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich, wenn die Belegung dies zulässt.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsbezirk

Das Stadtgebiet Wiesbaden bildet einen Bestattungsbezirk. Bestattungen sind in Reihen- oder Wahlgräbern auf allen in § 1 genannten Friedhöfen möglich, wenn die jeweilige Grabart angeboten wird und die Belegung dies zulässt.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können entwidmet oder ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden, wenn öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe dies erfordern.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist in geeigneter Form bekannt zu machen.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhefrist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Landeshauptstadt Wiesbaden in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einer angehörigen Person des oder der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst der jeweiligen nutzungsberechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Landeshauptstadt Wiesbaden kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Ebenso können Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend geschlossen werden.

(3) Bei Sturm (ab Windstärke 8), Gewitter und Naturkatastrophen dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Auf den Friedhöfen hat sich jedermann der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Das Hausrecht wird vom Friedhofspersonal ausgeübt. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Leichenhallen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu betreten,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und/oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und biologische Abfälle mit sonstigen Abfällen zu vermischen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen – soweit diese nicht als Wege dienen – Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i) zu lärmen und zu spielen,

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j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

k) Pflanzen, Blumen, Grabschmuck und sonstige Gegenstände außerhalb der eigenen Grabstätte wegzunehmen,

l) Alkohol zu trinken oder Rauschmittel zu konsumieren.

(4) Die Friedhofsverwaltung behält sich ergänzende Regelegungen in den jeweiligen Friedhofsordnungen vor.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Insbesondere erteilt die Friedhofsverwaltung gehbehinderten Friedhofsbesuchern eine auf höchstens ein Jahr befristete vorherige Zustimmung zum Befahren der Friedhofswege, wenn die Gehbehinderung entsprechend nachgewiesen wird. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 7 km/h (Schritttempo). Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. Zur Ein- und Ausfahrt sind die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore zu benutzen. Fahrzeuge dürfen nur dort geparkt werden, wo sie nicht behindern.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens zwei Wochen vorher zu beantragen.

(7) Fundsachen sind bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.

§ 7 Paragraph 7

Gewerbebetriebe

(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher Hinsicht geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung für die Tätigkeiten auf dem Friedhof nachweisen.

Fachlich geeignet für Steinmetzarbeiten ist ein Gewerbetreibender, der aufgrund seiner Qualifikation in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Friedhofsordnung aufgeführten Regelwerk (§ 27) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen (z. B. Steinmetz-Meisterbetrieb). Er muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss er die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der

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Befestigung von Grabmalteilen nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entschieden. Mit Ablauf der Frist gilt die Zulassung für die Dauer von zwei Jahren als erteilt. Sie kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Friedhofsabläufe gestört werden.

(4) Die Zulassung wird in Form einer Berechtigungskarte erteilt. Gilt die Zulassung nach Absatz 3 als erteilt, ist dem Gewerbetreibenden ebenfalls eine Berechtigungskarte zu erteilen. Die zugelassenen oder nach Absatz 3 als zugelassen geltenden Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Berechtigungskarte und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Entstandene Schäden sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(6) Alle Arbeiten des Gewerbetreibenden auf dem Friedhof sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Unbeschadet des § 6 Abs. 3 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen montags bis freitags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr durchgeführt werden. Gewerbliche Arbeiten außerhalb dieser Zeiten kann die Friedhofsverwaltung in Ausnahmefällen zulassen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Größere Arbeiten an Grabmälern sind, soweit dies möglich ist, außerhalb der Friedhöfe zu verrichten.

(7) Mörtel und Beton dürfen innerhalb der Friedhöfe nur in einem geeigneten Behältnis gemischt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt, Arbeitsgeräte an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibende können abweichend von § 6 Abs. 3 Buchst. b) zur Ausführung ihrer Tätigkeit die Friedhofswege während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, montags bis freitags, im erforderlichen Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren. § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(9) Aus witterungsbedingten Gründen kann die Einstellung der Arbeiten verfügt oder das Befahren der Friedhöfe untersagt werden.

(10) Werden bei Durchführung gewerblicher Arbeiten Sargteile oder Gebeinsreste gefunden, so ist dies vor deren Entfernung unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu melden.

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(11) Gewerbetreibende mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung.

(12) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 8 III. Bestattungsvorschriften

Entziehung der Zulassung

Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn

a) die Gewerbetreibenden trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen haben oder b) ein besonders schwerwiegender Vorstoß gegen die Friedhofssatzung gegeben ist oder c) Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Zulassung nach § 7 rechtfertigen würden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Paragraph 9

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung sowie Termine für Trauerfeiern im Benehmen mit den Hinterbliebenen bzw. den Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragten Dritten fest. Die Bestattungen richten sich im Übrigen nach den Regelungen des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Leichen werden in gekühlten Räumen aufbewahrt.

(4) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen. Ebenso sind bauliche Anlagen (Grabmale, Einfassungen, Liegeplatten, Fundamente etc.) bis spätestens 2 Arbeitstage vor der Bestattung zu entfernen, soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihre Pflichten aus den vorstehenden Sätzen 1 und 2 nicht oder nicht vollständig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder

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durchführen zu lassen; die Nutzungsberechtigten sind in diesem Fall zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(5) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von durch die Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgehoben und wieder verfüllt.

(6) In jeder Erdgrabstelle wird nur eine Leiche in einem Sarg bestattet. Abweichend hiervon kann in jeder Stelle eines Erdwahlgrabes eine weitere Leiche vertieft beigesetzt werden, wenn die betreffende Grabstelle hierfür gesondert ausgewiesen ist. Zwillinge bis zu einem Jahr können in einem Sarg oder zusammen in einer Grabstelle bestattet werden. Ebenso können bis zu zwei Kinder unter einem Jahr im Grab des Vaters, der Mutter oder sonstiger Verwandte beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der bereits beigesetzten Leiche nicht überschreitet.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten.

§ 10 Särge und Urnen

(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie sind mit Schrauben zu verschließen und an jeder Seite mit mindestens zwei Tragegriffen zu versehen. Särge, Sargausstattung, Sargabdichtung, Sargzubehör und die Bekleidung der Verstorbenen müssen so beschaffen sein, dass die Verrottbarkeit innerhalb der Ruhefrist gewährleistet ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze erlaubt. Die Särge sollen die Maße von 2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,70 m Höhe (einschließlich der Sargfüße, Leisten und Verzierungen) nicht überschreiten. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Für die Bestattung in begehbaren Grabkapellen und Grüften sind nur stabile Holzsärge, die mit dem Namen der Verstorbenen gekennzeichnet (Metallplakette) sind, zugelassen.

(3) Särge sind von den Bestattungsunternehmen vor ihrer Überführung auf den Friedhof mit Angaben über Namen der Verstorbenen sowie Sterbe- und Wohnort zu versehen.

(4) Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Urne in einer Gruft oder in einer Urnenkammer beigesetzt werden soll. Die Abmessungen einer Überurne dürfen max. 29 cm in der Höhe und 26 cm in der Breite betragen. Übergrößen müssen bei der Anmeldung der Bestattung angezeigt und von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

(5) Für die Beisetzungen im Bestattungswald Frauenstein sind nur biologisch vollständig abbaubare Urnen zugelassen.

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(6) Die Urnen sind mindestens 24 Stunden vor der Beisetzung mit den notwendigen Begleitpapieren der Verwaltung des jeweiligen Friedhofs zu übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen auf Antrag genehmigen. Die notwendigen Begleitpapiere müssen jedoch der Verwaltung des jeweiligen Friedhofs spätestens einen Arbeitstag vor der Beisetzung übergeben werden.

§ 11 Paragraph 11

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der vorrübergehenden Aufnahme von Leichen.

(2) Die Leichen müssen bei der Aufnahme in die Leichenhalle entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 3 eingesargt sein.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(4) Die Bestimmung des § 9 Abs. 7 bleibt unberührt.

§ 12 Paragraph 12

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern sollen in den dafür bestimmten Räumen, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle über einen Zeitraum von 30 Minuten je Bestattungsfall hinaus muss bei der Friedhofsverwaltung gesondert beantragt werden.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 13 Paragraph 13

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt auf den Friedhöfen Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim 20 Jahre, auf allen übrigen Friedhöfen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Die Ruhefrist im Sternengarten beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

§ 14 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger, sittlich gerechtfertigter

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Grund vorliegt. Die Zustimmung für das Umbetten von Leichen wird im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt. Umbettungen von Leichen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sowie Umbettungen von Aschen aus Anonymgrabstätten sind unzulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen auf Antrag.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Anwesenheit von Angehörigen während der Arbeiten ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen werden nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. März umgebettet; die Umbettung von Aschen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 15 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Landeshauptstadt Wiesbaden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten und

b) Wahlgrabstätten.

(3) Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten in welcher Anzahl auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung von Gräbern.

(5) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung unaufgefordert mitzuteilen. Für Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.

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§ 16 Paragraph 16

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden auf Antrag abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grabstätte kann mit einem Kindersarg belegt werden, b) Erdreihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Die Grabstätte kann mit einem Sarg, bis zu sechs Urnen und einem Kindersarg belegt werden, c) Erdreihengräber im Sternengarten für die gemeinschaftliche Bestattung von tot geborenen Kindern mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm, Föten oder Embryos. Die Grabstätte kann mit einem Kindersarg und einer Urne belegt werden, d) Erdreihengräber auf Rasenflächen. Die Grabstätte kann mit einem Sarg, bis zu sechs Urnen und einem Kindersarg belegt werden, e) Urnenreihengräber für die Belegung mit bis zu zwei Urnen, f) Urnenreihengräber auf anonymen Grabfeldern (Anonymgräber) für die Belegung mit einer Urne, g) Urnenreihengräber auf Rasenflächen für die Belegung mit bis zu zwei Urnen, h) Urnenreihengräber an Bäumen für die Belegung mit einer Urne, i) Urnenreihengräber in besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabanlagen für die Belegung mit einer Urne und j) Urnenreihengräber in Urnengalerien für die Belegung mit einer Urne.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhefrist (§ 13). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung sind ausgeschlossen. Mit dem Ableben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen in der in § 17 Abs. 8 festgelegten Reihenfolge über.

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher durch ein Hinweisschild im betreffenden Grabfeld und auf der Friedhofswebseite www.friedhoefe-wiesbaden.de bekannt gemacht. Im Übrigen gilt § 30.

§ 17 Paragraph 17

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (§ 13) verliehen wird und

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deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann auch ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles für die Dauer der für das Wahlgrab jeweils vorgesehenen Ruhefrist (§ 13) erworben werden.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Erdwahlgräber als Einfachgrab. Die Grabstätte kann pro Stelle mit einem Sarg, bis zu acht Urnen und einem Kindersarg belegt werden, b) Erdwahlgräber als Tiefgrab. Die Grabstätte kann pro Stelle mit zwei Särgen übereinander, bis zu acht Urnen und einem Kindersarg belegt werden. Während der Dauer der Ruhefrist in einem Tiefgrab ist eine weitere Bestattung nur zulässig, wenn die erste Bestattung tief erfolgt ist, c) Erdwahlgräber auf Rasenflächen. Die Grabstätte kann pro Stelle mit einem Sarg und bis zu acht Urnen belegt werden, d) Erdwahlgräber als Haingrab; die Belegung richtet sich nach der Größe der Grabfläche, e) Erdwahlgräber in Grüften; die Belegung richtet sich nach der Größe der Gruft, f) Urnenwahlgräber für die Belegung mit bis zu sechs Urnen, g) Urnenwahlgräber als Haingrab; die Belegung richtet sich nach der Größe der Grabfläche, h) Urnenwahlgräber an Bäumen für die Belegung mit bis zu zwei Urnen, i) Urnenwahlgräber auf Rasenflächen für die Belegung mit bis zu sechs Urnen, j) Urnenwahlgräber in einer Urnenwand für die Belegung mit einer Urne oder mit zwei Urnen, k) Urnenwahlgräber auf gärtnerisch gestalteten Flächen für die Belegung mit bis zu 6 Urnen, l) Urnenwahlgräber im Bestattungswald Frauenstein für die Belegung mit einer Urne und m) Urnenwahlgräber in besonders gestalteten Gemeinschaftsgrabanlagen für die Belegung mit einer Urne.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht erst, nachdem die entsprechende Nutzungserlaubnis bekanntgegeben und die fällige Gebühr vollständig beglichen worden ist. Nutzungsberechtigte können nur natürliche Personen sein. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden.

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(5) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Darüber hinaus können sie entscheiden, wer in der Grabstätte im Übrigen beigesetzt werden soll. Die Nutzungsberechtigten bestimmen im Rahmen dieser Satzung die Art und Weise der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

(6) Reicht die Dauer des Nutzungsrechtes nicht aus, um die Ruhefristen zu gewährleisten, ist eine Bestattung nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ruhefristen erforderliche Zeit verlängert wird.

(7) Ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles kann ein bestehendes Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung jeweils um mindestens zwei bis maximal 20 Jahre verlängert werden. Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor, spätestens zwei Jahre nach Ablauf der bisherigen Nutzungszeit gestellt werden. Bei Urnenwahlgräbern in dem Bestattungswald Frauenstein ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts, außer in den Fällen des Absatzes 6, nicht zulässig.

(8) Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todesfall eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat den Erwerb oder den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an belegten Grabstellen erst nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären. Die bauliche

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Grabanlage muss der neuen Grabgröße, unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen, angepasst werden.

(10) Bestehen Unklarheiten über das Nutzungsrecht, kann die Friedhofsverwaltung jede Benutzung der Grabstätte untersagen.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten vorher schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte und auf der Friedhofswebseite www.friedhoefe-wiesbaden.de hingewiesen.

§ 18 Besondere Vorschriften für Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern

Besondere Vorschriften für Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern

(1) Auf anonymen Grabfeldern sind Grabhügel und Grabzeichen nicht gestattet.

(2) Bei Gräbern auf Rasenflächen sind die Grabplatten bodengleich anzubringen. Die Daten des Verstorbenen sind in einer vertieft gehauenen Schrift einzuarbeiten. Grabschmuck und Grabbepflanzung sind nicht gestattet. Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung selbst oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch Dritte gepflegt.

(3) In gärtnerisch gestalteten Flächen errichtet die Friedhofsverwaltung ein oder mehrere Grabplatten oder Grabmale, die der Aufnahme der Daten der Verstorbenen dienen. Die Gestaltung und Pflege der Fläche bzw. Gräber wird von der Friedhofsverwaltung selbst oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch Dritte vorgenommen.

(4) Urnenwände werden von der Friedhofsverwaltung errichtet. Der Austausch von Urnenkammerplatten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Das Abstellen von Grabschmuck und das Anbringen von Kerzen, Leuchten, Lampen sowie deren Halterungen direkt an den Urnenwänden sind unzulässig. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür spezielle Ablageflächen zur Verfügung. Lediglich bei der Trauerfeier oder der Beisetzung können vor der Urnenwand Blumen, Gebinde o. ä. abgelegt werden, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen abgeräumt werden müssen. Urnenkammern sind mit den vorgegebenen Platten zu verschließen, Natursteinplatten können mit den Daten des Verstorbenen in vertieft gehauener Schrift versehen werden. Urnenreihengräber in Urnengalerien werden bauartbedingt mit gesonderten Verschlusssystemen verschlossen.

(5) Im Bestattungswald Frauenstein darf der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldcharakter in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Jegliche Formen der Grabgestaltung sind unzulässig. Es ist untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Grabbeigaben sind nicht gestattet. Lediglich bei der Beisetzung können an der Grabstätte Blumen, Gebinde o. ä. abgelegt werden, die spätestens am Tag nach der Beisetzung zu entfernen sind. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine einheitliche Grundtafel mit den Namen der Verstorbenen sowie deren Geburts- und Sterbedaten an den

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Bestattungsbäumen anbringen. Die Beschriftung erfolgt nach der Reihenfolge der Bestattungen.

(6) Im Sternengarten wird die Grabpflege von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Das Abstellen von Grabschmuck ist dort nur auf den ausgewiesenen Abstellflächen zulässig.

§ 19 Besondere Vorschriften für Aschenbeisetzungen

Besondere Vorschriften für Aschenbeisetzungen

Ist eine Beisetzung der Aschenreste unmittelbar nach der Einäscherung nicht möglich oder geben die Erben, Angehörigen oder die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen keine eindeutige Erklärung über den weiteren Verbleib der Aschenreste ab und liegt keine Ausnahme vom Beisetzungszwang vor, werden die Aschenreste gegen Vorauszahlung einer Aufbewahrungsgebühr längstens bis zum Ablauf der im Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) in seiner jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Bestattungsfrist von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt. Liegt die Erklärung bis zum Ablauf dieser Frist nicht vor, werden die Aschenreste auf Kosten der Bestattungspflichtigen in dafür vorgesehenen Reihengräbern beigesetzt.

§ 20 Besondere Vorschriften für Grabkapellen und Grüfte

Besondere Vorschriften für Grabkapellen und Grüfte

(1) Grüfte werden je Grabstelle mit bis zu zwei Särgen übereinander belegt. Urnen können mit beigesetzt werden, soweit Platz vorhanden ist.

(2) Der Eingang zu den Grüften wird nach Einbringung der Särge und Urnen durch die Friedhofsverwaltung baulich verschlossen.

(3) Das Öffnen und Betreten von Gruftkapellen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 21 Ehrengrabstätten und Patengräber

Ehrengrabstätten und Patengräber

(1) Die Landeshauptstadt Wiesbaden kann Grabstätten den Status einer Ehrengrabstätte zuerkennen. Mit der Zuerkennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung der Grabstätte.

(2) Patengräber sind Grabstätten, deren bauliche Anlagen unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht. Die Paten übernehmen die Unterhaltung des Denkmals und der Grabanlage.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 18 für bestimmte Grabfelder und des § 25 für Abteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,

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dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 23 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Wahlmöglichkeit

(1) Mit Ausnahme des Nordfriedhofs und des Bestattungswaldes Frauenstein werden auf den Friedhöfen Abteile mit und Abteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Lage der Abteile ist den – bei den jeweiligen Friedhofsverwaltungen vorhandenen – Planunterlagen zu entnehmen.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in Abteilen mit oder in Abteilen ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung weist vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes auf diese Wahlmöglichkeiten hin. Wird von der Wahlmöglichkeit trotz des Hinweises bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, wird die Bestattung in einem Abteil ohne besondere Gestaltungsvorschriften vorgenommen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 Paragraph 24

Abteile ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und Grabanlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Temporäre Einfassungen aus Holz, Plastik, Metall oder anderen Materialien müssen spätestens ein Jahr nach der Beisetzung entfernt werden. Sie sind entsprechend der Grabgröße anzufertigen und nach Einmessung in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung aufzubauen.

§ 25 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation

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vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und c) sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
  3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabeinfassungen aus Naturstein zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden

§ 26 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen und Grabzubehör sowie aller sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten über einen auf Wiesbadener Friedhöfen zugelassenen Steinmetzbetrieb mit der Vollmacht des Nutzungsberechtigten zu stellen. Hierfür sind die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Der vorübergehende Abbau einer Grabanlage anlässlich einer Beisetzung bedarf keiner schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind beizufügen,

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht. Die Zeichnung muss alle Einzelheiten einschließlich der Inschrift und der abgebildeten Symbole beinhalten und bemaßt sein, b) die nachfolgenden sicherheitsrelevanten Daten:

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Zeichnungen mit genauen Material- und Maßangaben; Grabdenkmal und Sockel mit Material, Höhe, Breite, Stärke; Verankerung mit Dübelmaterial, Dübeldurchmesser, Gesamtlänge, Einbindetiefe; Abdeckplatte und Einfassung mit Material, Länge, Breite, Stärke; Gründung mit Gründungsart unter Angabe der Betongüte und Fundamentabmessungen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

§ 27 Fundamentierung, Befestigung und Grabnummern

Fundamentierung, Befestigung und Grabnummern

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal vorzulegen.

(4) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(5) Die Grabnummer ist an der Vorderseite der Einfassung oder, falls keine Einfassung vorhanden ist, am Fuße des Grabmales in einer Mindesthöhe von 3 cm einzuhauen. Der Name des herstellenden Betriebes ist in unauffälliger Weise auf der Rückseite oder am Fuße des Grabmales auf einer Fläche von höchstens 25 x 100 mm einzuhauen.

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§ 28 Paragraph 28

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen

a) die Gebührenempfangsbescheinigung, b) der genehmigte Entwurf, c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 29 Paragraph 29

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen, etwa durch Umlegen von Grabmalen oder Errichten von Absperrungen, treffen. Wird der gefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon, zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein zehnwöchiger Hinweis auf der Grabstätte (bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld) oder die Bekanntmachung auf der Friedhofswebseite www.friedhoefe-wiesbaden.de .

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 30 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn anstelle der vorhandenen baulichen Anlagen ein gleichwertiger Ersatz errichtet werden soll. Im Übrigen gilt § 26.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird bereits nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben. Der

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Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt auf Antrag, nachdem die Grabstätte vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde.

(3) Vor dem 1. Januar 2019 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts abzubauen und zu entsorgen, es sei denn, es handelt sich um eine unter Denkmalschutz stehende bauliche Anlage. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten (einschließlich der Fundamente) befreit sein, eingeebnet und eingesät werden. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Herrichtung und Unterhaltung

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 22 hergerichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand gehalten werden. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Zwischenwege sind nicht Bestandteil der Grabstätte und dürfen nicht verändert werden.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Sie können die Grabstätte selbst bepflanzen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerei beauftragen.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautbekämpfungsmitteln oder anderer Chemikalien bei der Grabpflege ist verboten.

(6) Kunststoffe oder sonstige unverrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen sowie Hüllen von Grablichtern.

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§ 32 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Grabbeete müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Zur Bepflanzung sind möglichst niedrig wachsende Pflanzen entsprechend den Richtlinien des Bundes Deutscher Friedhofsgärtner zu verwenden.

(3) Grabbeete sind flach anzulegen; gehügelte Grabbeete sind verboten.

(4) Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, das Bepflanzen mit Zwergkoniferen, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen, die Abdeckung der Grabbeetfläche mit Kies, Splitt oder Beton.

§ 33 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung der Aufforderung auf www.friedhoefe-wiesbaden.de und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; Satz 2 gilt entsprechend. In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen; Satz 2 gilt für den Entziehungsbescheid entsprechend. Die Nutzungsberechtigten sind in den Aufforderungen auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.

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VIII. Schlußvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, es sei denn, dass den Nutzungsberechtigten die besonderen gestalterischen Vorstellungen des Friedhofsträgers bereits zum Zeitpunkt der Verfügung hätten bekannt sein können. Die Vorschriften des Hess. Denkmalschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 35 Haftung

Haftung

(1) Die Landeshauptstadt Wiesbaden haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Landeshauptstadt Wiesbaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Das Betreten des Bestattungswaldes Frauenstein erfolgt auf eigene Gefahr (§ 24 Absatz 1 Hessisches Forstgesetz). Besondere Verkehrssicherungspflichten bestehen nicht.

§ 36 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren und Auslagen nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) sich außerhalb der Öffnungszeiten gem. § 5 Abs. 1 auf den Friedhöfen aufhält, b) entgegen § 5 Abs. 2 und 3 die Friedhöfe betritt, c) gegen die Verhaltenspflichten des § 6 Abs. 3 verstößt, d) Anordnungen der Friedhofsverwaltung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht befolgt, e) bei der Ausübung des Gewerbes gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 5 bis 7, 11, sowie gegen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nach § 6 Abs. 1 verstößt, f) entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung handelt, g) die Anforderungen des § 27 nicht einhält.

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(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 20 bis 500 EUR geahndet werden. Im Übrigen findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

§ 38 Impressum:

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft¹. Gleichzeitig tritt die Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Friedhofssatzung) vom 3. September 1992 außer Kraft.

(2) Die Ortssatzung zur Begrenzung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf Wiesbadener Friedhöfen vom 22. Oktober 1975, veröffentlicht am 29. Oktober 1975 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger, bleibt unberührt.

Wiesbaden, den 13. Dezember 1996

Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden In Vertretung

Diehl, Bürgermeister

Impressum:

Grünflächenamt gruenflaechenamt@wiesbaden.de Telefon: 0611 312901

¹ Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 1996, veröffentlicht am 19. Dezember 1996 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger; geändert durch

  • Satzung vom 20. Juni 2002, veröffentlicht am 28. Juni 2002 in Wiesbadener Kurier, Wiesbadener Tagblatt und Allgemeine Zeitung – Mainzer Anzeiger,
  • Satzung vom 7. Dezember 2007, veröffentlicht am 29. Dezember 2007 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt, mit Wirkung vom 1. Januar 2008,
  • Satzung vom 23. Oktober 2009, veröffentlicht am 20. November 2009 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,
  • Satzung vom 23. November 2011, veröffentlicht am 21. Dezember 2011, berichtigt am 29. Dezember 2011 jeweils im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt mit Wirkung vom 1. Januar 2012,
  • Satzung vom 18. Februar 2013, veröffentlicht am 28. Februar 2013 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,
  • Satzung vom 22. Oktober 2014, veröffentlicht am 31. Oktober 2014 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt,
  • Satzung vom 3. März 2019, veröffentlicht am 13. März 2019 im Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt.
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Original-Satzung als PDF

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