Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2019🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 11.04.2019 (Bestattungsgebührenverzeichnis) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenverzeichnis) vom 11.04.2019
Gemeinde Wiernsheim Landkreis Enzkreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenverzeichnis)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 10.04.2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung erfolgt für den Einzelfall oder wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Die Särge müssen aus Holz oder einem anderen leicht verrottbaren Material hergestellt sein. Sie müssen gut abgedichtet sein und ihrem Zweck entsprechen. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen andere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Zufullen der Gräber obliegt dem Bestattungsordner. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,0m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 12 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengraber,
- 2. Wahlgraber,
- 3. Urnenwahlgraber:
a) Nischen in der Urnenwand,
b) Ruhestätten am Ruhehain,
c) Urnenfamiliengräber,
d) Urnenerdgraber.
- 4. Urnenreihengräber:
a) Nischen in der Urnenwand,
b) Einzelwiesengrabstätte für Urnen,
c) Anonyme Gemeinschaftswiesengrabstätte auf dem Friedhof Pinache,
d) Ruhestätten am Ruhehain.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
- 1. Wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Ausgenommen sind hiervon Nischen in der Urnenwand. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden für Erdbestattungen nur im Todesfall, auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Beisetzung von Aschen werden auch auf Antrag, auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und kann abweichend von Satz 1 für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen auch für eine Dauer von 5, 10, 15 und 20 Jahren verliehen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber für Erdbestattungen sind zweistellig-einachtiefe Gräber. (6) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. Auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt bei dem Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen übertragen. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen an seine Stelle. Die in Absatz 7 Satz 3 genannte Reihenfolge gilt für die Personenauswahl entsprechend. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgraber für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher große und Nischen in der Urnenwand die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren (§ 10 Absatz 2 Nrn. 3 und 4). (2) Die Nutzungsrechte an Urnenreihen- und Urnenwahlgraber konnen jederzeit erworben werden. Für unbelegte Urnenpläte in der Einzelwiesengrabstätte und im Ruhehain, an denen Nutzungsrechte vergeben sind, sind entsprechende leere Beschriftungstafeln anzubringen. Für die unbeschrifteten Gedenkplatten der Einzelwiesengrabstätten gelten die Bestimmungen des § 21 Absatz 4. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art der Aschengrabstätte; zulässig sind
- 1. In Nischen in der Urnenwand bis zu 2 Urnen,
- 2. in den Segmenten der Ruhehaingrabstätten bis zu 5 Urnen,
- 3. in Urnenfamiliengräber bis zu 4 Urnen,
- 4. in Urnenerdgräber bis zu 2 Urnen,
- 5. in Einzelwiesengrabstätten eine Urne,
- 6. in Anonymen Gemeinschaftswiesengrabstätten eine Urne.
(4) Urnen aus Materialien die während der Ruhezeit nicht verrotten sind nicht zugelassen.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Grababdeckungsplatten sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen eine Fläche von dreiviertel der Grabgesamtfläche nicht überschreiben.
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Groß von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14,0 cm, bis 1,40 m Höhe: 16,0 cm, ab 1,40 m Höhe: 18,0 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern)dürfen die Grabbeete nicht hoher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Bäume und Straucher über 2,0 m Höhe auf den Grabstätten sind unzulässig und durch den Nutzungsberechtigten entsprechend zurückzuschneiden oder zu entfernen.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Naturnahe Bestattungsplätze
§ 21 Einzelwiesengrabstätten für Urnen
(1) Einzelwiesengrabstätten sind Grabstätten in hierfür bestimmten Wiesenflächen für die Beisetzung von Asche, die der Reihe nach mit 0,5m x 0,5m belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. (2) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (3) Eine Einzelwiesengrabstätte kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Spätestens 6 Monate nach der Beisetzung müssen Grabmale in Form von Gedenkplatten erreicht werden. Sonstige Grabausstattungen sind nicht zulässig. Die Gedenkplatten müssen als Außenmaße 0,25m x 0,25m aufweisen und deren Oberflächen niveaugleich zum gewachsenen Wiesenboden abschieden. Für die Herstellung der Gedenkplatten ist ausschließlich grauer Granitstein zu verwenden. (5) Auf den Gedenkplatten sind nur Schriften und Symbole zulässig. Sie müssen in die Gedenkplatten eingelassen werden.
§ 22 Anonyme Gemeinschaftswiesengrabstätte für Urnen
(1) Anonyme Gemeinschaftswiesengrabstätten sind Urnengrabstätten in auf Wiesenflächen befindlichen Grabfeldern, die ausschließlich der Asche Verstorbener dienen und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Die Beisetzung der Asche erfolgt dicht nebeneinander, der Reihe nach, mit 0,5m x 0,5m. (3) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staat.
§ 23 Ruhehain für Urnen
(1) Ruhehainstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Die Ruhehainstätten sind um Bäume in einem Radius von 1,0 m bis 3,0 m angelegt. Jede dieser kreisformigen Ruhehainstätten ist in 6 Segmente unterteilt. Ein Segment umfasst 5 Urnenpläte. (3) Nutzungsrechte an Ruhehainstätten werden auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) und für eine beliebige Anzahl von Ruhehainstätten verliehen. Der Nutzungsberechtigte hat einen Anspruch auf Verleihung eines neuen Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit. (4) Das Nutzungsrecht kann für einen einzelnen Urnenplatz oder für ein Segment verliehen werden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. (6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) § 12 Absätze 7 und 8 gelten entsprechend. (8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Ruhehainstätte bestattet zu werden. (9) Die Ruhehainbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registernummer. Nach der Beisetzung wird von der Gemeinde ein Markierungsschild angebracht. Weitere Markierungen sind nicht zulässig. Die Aufschriften der Markierungsschilder können vom Nutzungsberechtigten bestimmt werden. Es muss mindestens der Vorund Nachname angegeben werden. Aufschriften, die gegen die gute Sitten verstoßen sind nicht zulässig.
§ 24 Unterhaltung und Pflege naturnaher Bestattungsplätze
(1) Die Unterhaltung und Pflege der naturnahen Grabfelder erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
(2) Es werden folgende Arten von naturnahen Grabstätten in Grabfeldern mit naturnaher Bewirtschaftung durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt:
- 1. Einzelwiesengrabstätten für Urnen,
- 2. Anonyme Gemeinschaftswiesengrabstätte für Urnen (Friedhof Pinache),
- 3. Ruhehain für Urnen.
(3) Die naturnahen Grabstätten dürfen von den Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigten weder hergerichtet noch gepflegt werden. (4) Auf den naturnahen Bestattungsplätzen darf nichts abgestellt werden.
VIII. Benutzung der Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. Den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteil,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne, oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).
X. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeinslichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Kosten für die Bestattung werden unmittelbar vom Bestattungsordner erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
- 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder),
- 3. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. Bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung Anwendung.
XI. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 33 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2019 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 06.07.2011 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Anlage zur Friedhofssatzung
-Bestattungsgebührenverzeichnis-In der Fassung vom 11.04.2019
1. Verwaltungsgebühren:
1.1 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern:
- 1.1.1. Einzelfall 30 Euro
- 1.1.2. Dauerzulassung fur 5 Jahre 80 Euro
2. Benutzungsgebühren:
2.1 Überlassung eines Reihengrabs für Erdbestattung:
- 2.1.1. Für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.480,-- Euro
- 2.1.2. Für Personen unter 10 Jahren 440,-- Euro
- 2.2. Überlassung einer Nische in der Urnenwand je Urne 1.160,-- Euro
- 2.3. Überlassung einer Einzelwiesengrabstätte für Urnen je Urne 1.660,-- Euro
- 2.4. Überlassung einer Grabstätte auf der anonymen Gemeinschaftswiese (Friedhof Pinache) 890,-- Euro
- 2.5. Überlassung einer Ruhestätte am Ruhehain 1.940,-- Euro*
2.6 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten:
- 2.6.1. Überlassung eines Wahlgrabes für Erdbestattung 3.710,-- Euro (je Einzelgrabfläche 1859,-- Euro)
- 2.6.1.1. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die wie 2.6.1 Dauer einer Nutzungsperiode
- 2.6.2. Überlassung einer Nische in der Urnenwand je 1.160,-- Euro Urne (als Wahlgrab)
- 2.6.2.1. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die wie 2.6.2 Dauer einer Nutzungsperiode
- 2.6.3. Überlassung einer Ruhestätte am Ruhehain 1.940,-- Euro* (Wahlgrab)
- 2.6.4. Überlassung eines Urnenfamiliengrabes 4.660,-- Euro
- 2.6.5. Überlassung eines Urnenerdgrabes 2.320,-- Euro
- 2.7. Benutzung der Leichenhalle 520,-- Euro
- 2.8. Benutzung der Kühlzelle 120,-- Euro
- 2.9. Sonstige Leistungen:
- 2.9.1. Für die Herstellung der Grabeinfassungen
a) Reihengrab 700,-- Euro
b) Wahlgrab 1.000,-- Euro
c) Urnengrab 500,-- Euro
2.10 Grababräumungen:
- 2.10.1. Reihengräber für Erdbestattungen 180,-- Euro
- 2.10.2. Nische in der Urnenwand 100,-- Euro
- 2.10.3. Einzelwiesengrabstätte für Urnen 70,-- Euro
- 2.10.4. Ruhestätte am Ruhehain 70,-- Euro
- 2.10.5. Wahlgraber für Erdbestattungen 300,-- Euro
- 2.10.6. Urnenfamiliengrab 100,-- Euro
- 2.10.7. Urnenerdgrab 70,-- Euro
2.11 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofssatzung und auf die in Nr. 2.1 bis Nr. 2.6 genannten Sätze dieses Gebührenverzeichnisses:
60 %
- 3. Verlängerungsgebühren
Die Verlängerungsgebühr für Benutzungen richtet sich nach der nach Ziffer 2.1 bis 2.6 einschlägigen Benutzungsgebühr, geteilt durch die gewünschte Anzahl der Verlängerungsjahre.
4. Allgemeine Verwaltungsgebühr:
Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Gebühr festgesetzt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr erhoben werden.
von 2,--
Euro
bis 500,-- Euro
- Hinweis:
Die Kosten für die Markierungsschilder werden zusätzlich und in voller Höhe dem Gebührenschuldner weiterberechnet. Ausgefertigt!
Wiersheim, 11.04.2019
Karlheinz Oehler Bürgermeister
Hinweis:
Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit nach § 43 GemO widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenverzeichnis) vom 19.09.2024
Gemeinde Wiernsheim Enzkreis
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenverzeichnis)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, und des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Wiernsheim am 18.09.2024 folgende Änderung der Friedhofssatzung in der derzeit gültigen Fassung beschlossen:
Artikel 1 – Einfügung von Vorschriften für die gärtnergepflegten Grabfelder
- 1. Einfügung eines neuen Abschnitts „VII a).“ nach § 24 mit folgendem Wortlaut:
„VII a). Gärtnergepflegte Grabfelder“
- 2. Einfügung eines „§ 24a Gärtnergepflegte Grabfelder“ nach § 24 im Abschnitt VII a) mit folgendem Wortlaut:
„(1) Die Gemeinde stellt auf den gemeindeeigenen Friedhöfen gärtnergepflegte Grabfelder zur Verfügung. Der jeweilige Fertigstellungszeitpunkt und der Zeitpunkt, sobald diese belegt werden können, sind der Bürgerschaft ortsüblich bekannt zu geben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Errichtung eines gärtnergepflegten Grabfeldes auf einem bestimmten gemeindeeigenen Friedhof bzw. auf die Zuteilung einer Grabstätte in einem solchen Bereich.
(2) Gärtnergepflegte Grabfelder sind solche, welche auf einer von der Gemeinde definierten Fläche des Friedhofes liegen und zum Zwecke der Grabanlage von der Gemeinde an eine Gärtnergemeinschaft zur Verfügung gestellt werden. Die Gärtnergemeinschaft ist im Wege einer Kooperation mit der Gemeinde auszuwählen. Details sind in einem Kooperationsvertrag zu bestimmen.
(3) Gärtnergepflegte Grabfelder stellen keine zusätzlichen Grabstätten im Sinne des Abschnitts IV. Grabstätten dar.
(4) Es werden folgende Grabfelder angelegt und zur Verfügung gestellt:
- 1. Sarggrabstätten als Erdbestattung (Reihengräber nach § 11 und Wahlgräber nach § 12 für höchstens eine oder zwei verstorbene Person/en),
- 2. Urnengrabstätten als Urnenerdgräber (Urnenreihen- und -wahlgräber in Grabfeldern nach § 13 für höchstens zwei Urnen),
- 3. Urnenbeisetzungen am Baum gemäß Absatz 5.
Naturnahe Bestattungsplätze im Sinne des Abschnitts VII. werden nicht als gärtnergepflegte Grabfelder zur Verfügung gestellt.
(5) Urnenbeisetzungen am Baum sind Urnengrabstätten als Reihengräber im Sinne des Absatz 4 Nummer 2 für höchstens eine Urne.“
- 3. Einfügung eines „§ 24b Pflegevereinbarung“ nach § 24a im Abschnitt VII a) mit folgendem Wortlaut:
„(1) Ergänzend zu den bestehenden Bestattungsvorschriften ist für eine Bestattung im Bereich der gärtnergepflegten Grabfelder der Abschluss einer Pflegevereinbarung zwischen dem Berechtigten (Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte) und der Gärtnergemeinschaft im Sinne des § 24a, ersatzweise Arbeitsgemeinschaft, Voraussetzung. Die Pflegevereinbarung ist vor der Bestattung oder innerhalb einer Woche nach der Bestattung abzuschließen und der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige kann vom Berechtigten oder der Gärtnergemeinschaft, ersatzweise Arbeitsgemeinschaft, erfolgen. Die Gemeinde kann im Einzelfall weitere Unterlagen zur Nachprüfung verlangen.
(2) Durch den Abschluss der Pflegevereinbarung bleiben alle nach dieser Satzung dem Berechtigten obliegenden Pflichten an einer Grabstätte beim Berechtigten. Sie dient, im Rahmen des in der Pflegevereinbarung geregelten Umfangs, allein dem Zweck der Befriedigung der Pflichten (insbesondere Pflege) durch eine dritte Person. Der Berechtigte hat insoweit eine Kontrollpflicht an der Grabstätte sowie eine Nachweispflicht gegenüber der Gemeinde. Er hat das Recht, die Befriedigung im angemessenen und satzungsgemäßen Rahmen in Augenschein zu nehmen. Arbeiten, Aufgaben und Aufträge, welche nicht Bestandteil der Pflegevereinbarung sind, können nicht zur Befriedigung der Pflichten des Berechtigten herangezogen werden. Rechte und Pflichten der Gemeinde bleiben unberührt.
(3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie die Nachweispflicht nach Satz 3 gelten nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Arbeiten, Aufgaben und Aufträge sowie sonstige Pflichten einer dritten Person (insbesondere die Gärtnergemeinschaft, ersatzweise Arbeitsgemeinschaft), welche sich aus der abgeschlossenen Pflegevereinbarung ergeben. Insoweit handelt die dritte Person ordnungswidrig im Sinne des § 27, wenn der Tatbestand als solcher ordnungswidrig ist.
(4) Wenn keine Pflegevereinbarung abgeschlossen wird oder eine solche nach Vertragsrecht insoweit nicht bedient wird, dass die ihr gegenüberstehenden geschuldeten Leistungen eingestellt oder gekürzt werden, ist die Gemeinde berechtigt, die dem Berechtigten üblicherweise durch eine solche Pflegevereinbarung obliegenden Pflichten (insbesondere Pflege) im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zu befriedigen. Hierzu soll sie sich zunächst der Gärtnergemeinschaft, ersatzweise Arbeitsgemeinschaft, bedienen. Auf den Abschluss einer Pflegevereinbarung bzw. eine ordentlichen Bedienung einer solchen nach Vertragsrecht ist vor der Durchführung der Maßnahmen in angemessener Frist hinzuweisen und die Ersatzvornahme anzudrohen. Die übrigen Vorschriften dieser Satzung bleiben unberührt.
(5) Zum Schutz der Totenruhe darf eine Umbettung nur im Rahmen der geltenden Vorschriften und Gesetze stattfinden. Eine durch den Berechtigten nicht abgeschlossene oder nicht ordnungsgemäß bediente Pflegevereinbarung ist kein Grund im Sinne des § 9.“
Artikel 2 – Änderung anderer Vorschriften
- 1. Änderung des Satzzeichens „Punkt“ in ein Satzzeichen „Komma“ nach dem Wort „Ruhehain“ in § 10 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d).
- 2. Einfügung einer Aufzählung Buchstabe „e)“ in § 10 Absatz 2 Nummer 4 mit folgendem Wortlaut:
„e) Urnenerdgräber im Bereich der gärtnergepflegten Grabfelder nach Abschnitt VII a).“
Artikel 3 – Inkrafttreten
- 1. Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Bestattungen im Bereich des gärtnergepflegten Grabfelds sind mit Ablauf des Bekanntmachungstages möglich, wenn die baulichen und vorbereitenden Maßnahmen abgeschlossen sind; andernfalls ab dem Tag der Bekanntgabe nach § 24a Absatz 1 Friedhofssatzung. Der Zeitpunkt ist ortsüblich bekannt zu geben.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor-schrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Wiernsheim, 19.09.2024
Gez. Matthias Enz Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wiernsheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wiernsheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wiernsheim (Baden-Württemberg)
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