Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in Wickede und Echthausen und ihrer Einrichtungen, die Einräumung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen
Gebühren
Es sind zu entrichten:
I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen
| Für die Benutzung der Leichenhalle in Echthausen | 192,00 € |
|---|
—Friedhofsgebührensatzung
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II. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten
(für die Dauer der Ruhefrist/Nutzungszeit)
§ 3 4
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.
(2) Gebührenschuldner für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI. ist der
Friedhofsgebührensatzung
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Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(3) Mehrere Gebührenschuldner schulden die Gebühr als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht, unbeschadet der Regelung für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI., mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
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