Friedhofsgebuehren Wickede_(Ruhr)

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Wickede_(Ruhr)

Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Wickede_(Ruhr).

Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in Wickede und Echthausen und ihrer Einrichtungen, die Einräumung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

Gebühren

Es sind zu entrichten:

I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

Für die Benutzung der Leichenhalle in Echthausen 192,00 €

—Friedhofsgebührensatzung

Seite 1 von 5

II. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten

(für die Dauer der Ruhefrist/Nutzungszeit)

§ 3 4

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.

(2) Gebührenschuldner für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI. ist der

Friedhofsgebührensatzung

Seite 4 von 5

Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(3) Mehrere Gebührenschuldner schulden die Gebühr als Gesamtschuldner.

Die Gebührenpflicht entsteht, unbeschadet der Regelung für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI., mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

—Friedhofsgebührensatzung

Seite 5 von 5

Anlage None Einzelgrabstätte Reihengrab

1.1 Für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 802,00 €
1.2 Für eine über 5 Jahre alte Person 1.223,00 €
1.3 Für eine Urne 963,00 €
1.4 Für eine anonyme Urne (mit dem Gebührensatz sind auch die Grabpflegekosten abgegolten) 1.011,00 €
1.5 Für eine Urne im Baumgrabfeld incl. Hinweistafel (mit dem Gebührensatz sind auch die Grabpflegekosten abgegolten) 1.053,00 €
1.6 Für eine Urne im Urnengemeinschafts- grabfeld incl. Grabplatte (mit dem Gebührensatz sind auch die Grabpflegekosten abgegolten) 1.443,00 €

Anlage None Wahlgrabstätteurnenwahlgrabstätte

2.1 je Wahlgrabstelle 1.275,00 €
2.2 je Urnenwahlgrabstelle 1.170,00 €
2.3 je pflegefreie Urnenwahlgrabstelle incl. Grabstele (mit dem Gebührensatz sind auch die Grabpflegekosten abgegolten) 1.935,00 €

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in Wickede und Echthausen und ihrer Einrichtungen, die Einräumung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

Paragraph 02

Gebühren

Es sind zu entrichten:

I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

Für die Benutzung der Leichenhalle in Echthausen 192,00 €

—Friedhofsgebührensatzung

Seite 1 von 5

II. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten

(für die Dauer der Ruhefrist/Nutzungszeit)

Paragraph 03

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.

(2) Gebührenschuldner für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI. ist der

Friedhofsgebührensatzung

Seite 4 von 5

Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(3) Mehrere Gebührenschuldner schulden die Gebühr als Gesamtschuldner.

Die Gebührenpflicht entsteht, unbeschadet der Regelung für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI., mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

—Friedhofsgebührensatzung

Seite 5 von 5

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 4 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

3

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere, insbesondere Hunde, die nicht angeleint sind, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten zu lassen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter auf ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbebetriebe zulassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) ihre Eintragung in der Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

4

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung—

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils für 5 Kalenderjahre ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 8 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

5

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

§ 9 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist (Bestattung im Leichentuch).

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Bei Erdbestattungen ohne Sarg (z.B. im Leichentuch) gelten die Regelungen des § 7 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) analog.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Jede Grabstätte wird numerisch im Beerdigungsregister erfasst.

§ 11 Ruhezeit

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 12 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

6

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabnummernbescheid nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnengemeinschaftsgräber, e) Urnen-Baumgemeinschaftsgräber f) Urnenwahlgrabstätten, g) Anonyme Urnengrabstätten, h) Ehrengrabstätten, i) pflegefreies Urnenwahlgrab.

7

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

  • a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
  • b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden

  • a) anlässlich eines Todesfalles und
  • b) auf Antrag an Personen über 65 Jahre

nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 30 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der abgetretene Teil der Grabstätte als Grabstelle wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der Grabstellen gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Evtl. erforderliche Umsetzungen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen einschl. Hecken im Zuge der Rückgabe von abgeteilten Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten vorzunehmen.

(3) Erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung einer Grabstelle, so ist dies im 5 – Jahres – Rhythmus möglich.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit

8

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes oder einem Erwerb nach Abs. 8 soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

9

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Anonymen Urnengrabstätten,
  • d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
  • e) Urnengemeinschaftsgräbern,
  • f) Urnen-Baumgemeinschaftsgräbern,
  • g) Pflegefreies Urnenwahlgrab.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernbescheid ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Urnenreihengraber haben eine Größe von 1,00m x1,00m. Soweit bestehende Grabstellen von Urnenreihengrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für Urnen benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 1,20m x1,20m. Soweit bestehende Grabstellen von Urnenwahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.

(4) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb des anonymen Urnengrabfeldes. Die Vergabe erfolgt anonym. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt. Umbettungen sind nicht zulässig.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten mit mindestens einer Sargbestattung können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Für die über die erworbenen Grabstellen hinausgehende Inanspruchnahme der Grabstätte ist je Urnenbestattung eine Urnenwahlgrabgebühr zu entrichten. In Wahlgräbern mit einer Grabstelle kann neben einer ersten Erdbestattung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren belegt werden und an denen kein Nutzungsrecht erworben wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Die Nutzung des Gemeinschaftsgrabfeldes umfasst neben der Grabstelle, die dreißigjährige Grabpflege und die 30 cm x 40 cm große Grabplatte mit Beschriftung (Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr). Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken, Grablichter etc. ist mit Ausnahme an kirchlichen

10

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Feiertagen nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt.

(7) Urnenbeisetzungen sind auf einem Urnen-Baumgemeinschaftsgrab möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Grabstelle wird für die Dauer von 30 Jahren belegt, an denen jedoch kein Nutzungsrecht erworben wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Baumgemeinschaftsgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. Die Baumbestattung umfasst neben der Grabstelle, die anteilige dreißigjährige Pflege des Grabfeldes und eine Hinweistafel an der Stele des Grabfeldes. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken, Grablichtern etc. ist mit Ausnahme an kirchlichen Feiertagen nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt.

(8) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden als zweistellige Grabstätte mit einem Grabstätten bezogenen Grabmal erworben. Mit dem Erwerb wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Über die Reihenfolge der Grabstätten, die Gestaltung der Grabmale und der Beschriftung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Beschriftung der Stele erfolgt jeweils nach 5 Beisetzungen auf dem Urnenwahlgrabfeld, spätestens nach 3 Monaten. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken und Schalen ist auf einer Fläche von 30 cm x 30 cm vor der Stele erlaubt. Grableuchten bzw. Grabvasen, die zur dauerhaften Verwendung gedacht sind, werden nicht zugelassen. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt. Die Grabstätten werden in einem dreiwöchigen Rhythmus gereinigt. Nicht gestattete Gegenstände werden von der Grabstätte genommen. Die Gemeinde Wickede (Ruhr) übernimmt keine Haftung für Schäden und Verlust.

§ 17 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

§ 18 Kriegsgräber

Kriegsgräber

(1) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für nach §§ 20 und 24 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 20 Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen

Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

11

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall/Eisen verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

Nicht zugelassen sind:

Grabmale aus Beton, Glas, Gips, Emaille, Porzellan, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 60 m;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m; b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren und Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
  3. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m;
  4. liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Höchstlänge 0,80 m; c) Auf Wahlgrabstätten mit mindestens 2 Grabstellen:
  5. stehende Grabmale: im Hochformat: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 1,00 m, im Querformat: Höhe bis 1,00 m, Länge bis 1,50 m;
  6. liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Länge bis 1,20 m

Es soll nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten: nur liegende Grabmale: Größe 0,30 x 0,30 m; b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale: Breite 0,60 m, Höhe bis 1,00 m;
  2. liegende Grabmale bis 0,40 x 0,60 m.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen ( z.B. Grabplatten ) als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(7) Reihengräber und Wahlgräber können mit pflanzlichen Einfassungen oder mit Naturstein bis zu 6 cm Stärke eingefasst werden. Einfassungen aus Kunst-, Zement-, Metall- oder Holzrahmen oder Betonsteinen sind nicht gestattet.

12

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

§ 21 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Grabnummernbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung

Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabnummernbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der sonstige Verpflichtete.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

13

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

§ 23 Entfernung

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Grabstellen nach § 16 (1) c, e, f und g müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es ist unzulässig, Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern zu bepflanzen. Die Gemeinde hat das Recht, die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten zu bestimmen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte auf seine Kosten abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Es ist zulässig Grabstätten mit einer wasserdurchlässigen Folie und einer Kiesabdeckung zugestalten, soweit aus geologisch - bodenkundlicher Sicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhefrist zum Abschluss kommt.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

14

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Da der Friedhof auch die Funktion einer öffentlichen Grünanlage hat, ist der Baumbestand außerhalb der Grabflächen zu dulden.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Die Herrichtung und Unterhaltung (Pflege) der anonymen Urnengrabstätte, der Urnengemeinschaftsgrabstätte, der Urnenbaumgemeinschaftsgräber und des pflegefreien Urnenwahlgrabes obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach zweimaliger Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

15

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 Trauerfeier

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier oder bei der Einsegnungsfeier in der Trauerhalle der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 29 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

16

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, h) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, i) entgegen § 20 Abs. (2) bis (5), § 21 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. (2) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 32 Paragraph 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

17

Paragraph 04

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

3

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere, insbesondere Hunde, die nicht angeleint sind, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten zu lassen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 07

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter auf ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbebetriebe zulassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) ihre Eintragung in der Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

4

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung—

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils für 5 Kalenderjahre ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 8 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

5

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Paragraph 09

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist (Bestattung im Leichentuch).

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Bei Erdbestattungen ohne Sarg (z.B. im Leichentuch) gelten die Regelungen des § 7 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) analog.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Jede Grabstätte wird numerisch im Beerdigungsregister erfasst.

Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

6

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabnummernbescheid nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

Paragraph 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnengemeinschaftsgräber, e) Urnen-Baumgemeinschaftsgräber f) Urnenwahlgrabstätten, g) Anonyme Urnengrabstätten, h) Ehrengrabstätten, i) pflegefreies Urnenwahlgrab.

7

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

  • a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
  • b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden

  • a) anlässlich eines Todesfalles und
  • b) auf Antrag an Personen über 65 Jahre

nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 30 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der abgetretene Teil der Grabstätte als Grabstelle wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der Grabstellen gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Evtl. erforderliche Umsetzungen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen einschl. Hecken im Zuge der Rückgabe von abgeteilten Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten vorzunehmen.

(3) Erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung einer Grabstelle, so ist dies im 5 – Jahres – Rhythmus möglich.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit

8

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes oder einem Erwerb nach Abs. 8 soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

9

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Anonymen Urnengrabstätten,
  • d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
  • e) Urnengemeinschaftsgräbern,
  • f) Urnen-Baumgemeinschaftsgräbern,
  • g) Pflegefreies Urnenwahlgrab.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernbescheid ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Urnenreihengraber haben eine Größe von 1,00m x1,00m. Soweit bestehende Grabstellen von Urnenreihengrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für Urnen benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 1,20m x1,20m. Soweit bestehende Grabstellen von Urnenwahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.

(4) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb des anonymen Urnengrabfeldes. Die Vergabe erfolgt anonym. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt. Umbettungen sind nicht zulässig.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten mit mindestens einer Sargbestattung können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Für die über die erworbenen Grabstellen hinausgehende Inanspruchnahme der Grabstätte ist je Urnenbestattung eine Urnenwahlgrabgebühr zu entrichten. In Wahlgräbern mit einer Grabstelle kann neben einer ersten Erdbestattung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren belegt werden und an denen kein Nutzungsrecht erworben wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Die Nutzung des Gemeinschaftsgrabfeldes umfasst neben der Grabstelle, die dreißigjährige Grabpflege und die 30 cm x 40 cm große Grabplatte mit Beschriftung (Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr). Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken, Grablichter etc. ist mit Ausnahme an kirchlichen

10

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Feiertagen nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt.

(7) Urnenbeisetzungen sind auf einem Urnen-Baumgemeinschaftsgrab möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Grabstelle wird für die Dauer von 30 Jahren belegt, an denen jedoch kein Nutzungsrecht erworben wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Baumgemeinschaftsgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. Die Baumbestattung umfasst neben der Grabstelle, die anteilige dreißigjährige Pflege des Grabfeldes und eine Hinweistafel an der Stele des Grabfeldes. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken, Grablichtern etc. ist mit Ausnahme an kirchlichen Feiertagen nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt.

(8) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden als zweistellige Grabstätte mit einem Grabstätten bezogenen Grabmal erworben. Mit dem Erwerb wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Über die Reihenfolge der Grabstätten, die Gestaltung der Grabmale und der Beschriftung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Beschriftung der Stele erfolgt jeweils nach 5 Beisetzungen auf dem Urnenwahlgrabfeld, spätestens nach 3 Monaten. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken und Schalen ist auf einer Fläche von 30 cm x 30 cm vor der Stele erlaubt. Grableuchten bzw. Grabvasen, die zur dauerhaften Verwendung gedacht sind, werden nicht zugelassen. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt. Die Grabstätten werden in einem dreiwöchigen Rhythmus gereinigt. Nicht gestattete Gegenstände werden von der Grabstätte genommen. Die Gemeinde Wickede (Ruhr) übernimmt keine Haftung für Schäden und Verlust.

Paragraph 17

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

Paragraph 18

Kriegsgräber

(1) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für nach §§ 20 und 24 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

Paragraph 20

Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

11

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall/Eisen verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

Nicht zugelassen sind:

Grabmale aus Beton, Glas, Gips, Emaille, Porzellan, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 60 m;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m; b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren und Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
  3. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m;
  4. liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Höchstlänge 0,80 m; c) Auf Wahlgrabstätten mit mindestens 2 Grabstellen:
  5. stehende Grabmale: im Hochformat: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 1,00 m, im Querformat: Höhe bis 1,00 m, Länge bis 1,50 m;
  6. liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Länge bis 1,20 m

Es soll nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten: nur liegende Grabmale: Größe 0,30 x 0,30 m; b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale: Breite 0,60 m, Höhe bis 1,00 m;
  2. liegende Grabmale bis 0,40 x 0,60 m.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen ( z.B. Grabplatten ) als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(7) Reihengräber und Wahlgräber können mit pflanzlichen Einfassungen oder mit Naturstein bis zu 6 cm Stärke eingefasst werden. Einfassungen aus Kunst-, Zement-, Metall- oder Holzrahmen oder Betonsteinen sind nicht gestattet.

12

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Paragraph 21

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Grabnummernbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabnummernbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der sonstige Verpflichtete.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

13

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Paragraph 23

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Grabstellen nach § 16 (1) c, e, f und g müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es ist unzulässig, Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern zu bepflanzen. Die Gemeinde hat das Recht, die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten zu bestimmen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte auf seine Kosten abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Es ist zulässig Grabstätten mit einer wasserdurchlässigen Folie und einer Kiesabdeckung zugestalten, soweit aus geologisch - bodenkundlicher Sicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhefrist zum Abschluss kommt.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

14

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Da der Friedhof auch die Funktion einer öffentlichen Grünanlage hat, ist der Baumbestand außerhalb der Grabflächen zu dulden.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Die Herrichtung und Unterhaltung (Pflege) der anonymen Urnengrabstätte, der Urnengemeinschaftsgrabstätte, der Urnenbaumgemeinschaftsgräber und des pflegefreien Urnenwahlgrabes obliegt der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach zweimaliger Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

15

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Paragraph 27

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier oder bei der Einsegnungsfeier in der Trauerhalle der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

Paragraph 29

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

16

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, h) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, i) entgegen § 20 Abs. (2) bis (5), § 21 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. (2) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Paragraph 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

17

Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in Wickede und Echthausen und ihrer Einrichtungen, die Einräumung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

Gebühren

Es sind zu entrichten:

I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

Für die Benutzung der Leichenhalle in Echthausen 192,00 €

—Friedhofsgebührensatzung

Seite 1 von 5

II. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten

(für die Dauer der Ruhefrist/Nutzungszeit)

§ 3 4

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.

(2) Gebührenschuldner für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI. ist der

Friedhofsgebührensatzung

Seite 4 von 5

Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(3) Mehrere Gebührenschuldner schulden die Gebühr als Gesamtschuldner.

Die Gebührenpflicht entsteht, unbeschadet der Regelung für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI., mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

—Friedhofsgebührensatzung

Seite 5 von 5

Anlage None Einzelgrabstätte Reihengrab

1.1 Für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 802,00 €
1.2 Für eine über 5 Jahre alte Person 1.223,00 €
1.3 Für eine Urne 963,00 €
1.4 Für eine anonyme Urne (mit dem Gebührensatz sind auch die Grabpflegekosten abgegolten) 1.011,00 €
1.5 Für eine Urne im Baumgrabfeld incl. Hinweistafel (mit dem Gebührensatz sind auch die Grabpflegekosten abgegolten) 1.053,00 €
1.6 Für eine Urne im Urnengemeinschafts- grabfeld incl. Grabplatte (mit dem Gebührensatz sind auch die Grabpflegekosten abgegolten) 1.443,00 €

Anlage None Wahlgrabstätteurnenwahlgrabstätte

2.1 je Wahlgrabstelle 1.275,00 €
2.2 je Urnenwahlgrabstelle 1.170,00 €
2.3 je pflegefreie Urnenwahlgrabstelle incl. Grabstele (mit dem Gebührensatz sind auch die Grabpflegekosten abgegolten) 1.935,00 €

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in Wickede und Echthausen und ihrer Einrichtungen, die Einräumung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

Paragraph 02

Gebühren

Es sind zu entrichten:

I. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

Für die Benutzung der Leichenhalle in Echthausen 192,00 €

—Friedhofsgebührensatzung

Seite 1 von 5

II. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten

(für die Dauer der Ruhefrist/Nutzungszeit)

Paragraph 03

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder c) eine sonstige Leistung im Sinne dieser Gebührensatzung in Anspruch nimmt.

(2) Gebührenschuldner für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI. ist der

Friedhofsgebührensatzung

Seite 4 von 5

Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(3) Mehrere Gebührenschuldner schulden die Gebühr als Gesamtschuldner.

Die Gebührenpflicht entsteht, unbeschadet der Regelung für die Pflegegebühr nach § 2 Ziffer VI., mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach dieser Satzung. Sie werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

—Friedhofsgebührensatzung

Seite 5 von 5

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 4 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

3

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere, insbesondere Hunde, die nicht angeleint sind, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten zu lassen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter auf ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbebetriebe zulassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) ihre Eintragung in der Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

4

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung—

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils für 5 Kalenderjahre ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 8 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

5

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

§ 9 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist (Bestattung im Leichentuch).

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Bei Erdbestattungen ohne Sarg (z.B. im Leichentuch) gelten die Regelungen des § 7 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) analog.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Jede Grabstätte wird numerisch im Beerdigungsregister erfasst.

§ 11 Ruhezeit

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 12 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

6

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabnummernbescheid nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnengemeinschaftsgräber, e) Urnen-Baumgemeinschaftsgräber f) Urnenwahlgrabstätten, g) Anonyme Urnengrabstätten, h) Ehrengrabstätten, i) pflegefreies Urnenwahlgrab.

7

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

  • a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
  • b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden

  • a) anlässlich eines Todesfalles und
  • b) auf Antrag an Personen über 65 Jahre

nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 30 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der abgetretene Teil der Grabstätte als Grabstelle wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der Grabstellen gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Evtl. erforderliche Umsetzungen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen einschl. Hecken im Zuge der Rückgabe von abgeteilten Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten vorzunehmen.

(3) Erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung einer Grabstelle, so ist dies im 5 – Jahres – Rhythmus möglich.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit

8

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes oder einem Erwerb nach Abs. 8 soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

9

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Anonymen Urnengrabstätten,
  • d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
  • e) Urnengemeinschaftsgräbern,
  • f) Urnen-Baumgemeinschaftsgräbern,
  • g) Pflegefreies Urnenwahlgrab.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernbescheid ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Urnenreihengraber haben eine Größe von 1,00m x1,00m. Soweit bestehende Grabstellen von Urnenreihengrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für Urnen benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 1,20m x1,20m. Soweit bestehende Grabstellen von Urnenwahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.

(4) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb des anonymen Urnengrabfeldes. Die Vergabe erfolgt anonym. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt. Umbettungen sind nicht zulässig.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten mit mindestens einer Sargbestattung können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Für die über die erworbenen Grabstellen hinausgehende Inanspruchnahme der Grabstätte ist je Urnenbestattung eine Urnenwahlgrabgebühr zu entrichten. In Wahlgräbern mit einer Grabstelle kann neben einer ersten Erdbestattung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren belegt werden und an denen kein Nutzungsrecht erworben wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Die Nutzung des Gemeinschaftsgrabfeldes umfasst neben der Grabstelle, die dreißigjährige Grabpflege und die 30 cm x 40 cm große Grabplatte mit Beschriftung (Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr). Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken, Grablichter etc. ist mit Ausnahme an kirchlichen

10

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Feiertagen nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt.

(7) Urnenbeisetzungen sind auf einem Urnen-Baumgemeinschaftsgrab möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Grabstelle wird für die Dauer von 30 Jahren belegt, an denen jedoch kein Nutzungsrecht erworben wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Baumgemeinschaftsgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. Die Baumbestattung umfasst neben der Grabstelle, die anteilige dreißigjährige Pflege des Grabfeldes und eine Hinweistafel an der Stele des Grabfeldes. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken, Grablichtern etc. ist mit Ausnahme an kirchlichen Feiertagen nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt.

(8) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden als zweistellige Grabstätte mit einem Grabstätten bezogenen Grabmal erworben. Mit dem Erwerb wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Über die Reihenfolge der Grabstätten, die Gestaltung der Grabmale und der Beschriftung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Beschriftung der Stele erfolgt jeweils nach 5 Beisetzungen auf dem Urnenwahlgrabfeld, spätestens nach 3 Monaten. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken und Schalen ist auf einer Fläche von 30 cm x 30 cm vor der Stele erlaubt. Grableuchten bzw. Grabvasen, die zur dauerhaften Verwendung gedacht sind, werden nicht zugelassen. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt. Die Grabstätten werden in einem dreiwöchigen Rhythmus gereinigt. Nicht gestattete Gegenstände werden von der Grabstätte genommen. Die Gemeinde Wickede (Ruhr) übernimmt keine Haftung für Schäden und Verlust.

§ 17 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

§ 18 Kriegsgräber

Kriegsgräber

(1) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für nach §§ 20 und 24 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 20 Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen

Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

11

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall/Eisen verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

Nicht zugelassen sind:

Grabmale aus Beton, Glas, Gips, Emaille, Porzellan, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 60 m;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m; b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren und Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
  3. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m;
  4. liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Höchstlänge 0,80 m; c) Auf Wahlgrabstätten mit mindestens 2 Grabstellen:
  5. stehende Grabmale: im Hochformat: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 1,00 m, im Querformat: Höhe bis 1,00 m, Länge bis 1,50 m;
  6. liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Länge bis 1,20 m

Es soll nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten: nur liegende Grabmale: Größe 0,30 x 0,30 m; b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale: Breite 0,60 m, Höhe bis 1,00 m;
  2. liegende Grabmale bis 0,40 x 0,60 m.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen ( z.B. Grabplatten ) als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(7) Reihengräber und Wahlgräber können mit pflanzlichen Einfassungen oder mit Naturstein bis zu 6 cm Stärke eingefasst werden. Einfassungen aus Kunst-, Zement-, Metall- oder Holzrahmen oder Betonsteinen sind nicht gestattet.

12

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

§ 21 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Grabnummernbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung

Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabnummernbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der sonstige Verpflichtete.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

13

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

§ 23 Entfernung

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Grabstellen nach § 16 (1) c, e, f und g müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es ist unzulässig, Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern zu bepflanzen. Die Gemeinde hat das Recht, die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten zu bestimmen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte auf seine Kosten abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Es ist zulässig Grabstätten mit einer wasserdurchlässigen Folie und einer Kiesabdeckung zugestalten, soweit aus geologisch - bodenkundlicher Sicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhefrist zum Abschluss kommt.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

14

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Da der Friedhof auch die Funktion einer öffentlichen Grünanlage hat, ist der Baumbestand außerhalb der Grabflächen zu dulden.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Die Herrichtung und Unterhaltung (Pflege) der anonymen Urnengrabstätte, der Urnengemeinschaftsgrabstätte, der Urnenbaumgemeinschaftsgräber und des pflegefreien Urnenwahlgrabes obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach zweimaliger Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

15

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 Trauerfeier

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier oder bei der Einsegnungsfeier in der Trauerhalle der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 29 Haftung

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

16

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, h) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, i) entgegen § 20 Abs. (2) bis (5), § 21 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. (2) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 32 Paragraph 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

17

Paragraph 04

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

3

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere, insbesondere Hunde, die nicht angeleint sind, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten zu lassen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 07

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter auf ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbebetriebe zulassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) ihre Eintragung in der Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

4

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung—

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils für 5 Kalenderjahre ausgestellt.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 8 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

5

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Paragraph 09

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist (Bestattung im Leichentuch).

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Bei Erdbestattungen ohne Sarg (z.B. im Leichentuch) gelten die Regelungen des § 7 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) analog.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Jede Grabstätte wird numerisch im Beerdigungsregister erfasst.

Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

6

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabnummernbescheid nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

Paragraph 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnengemeinschaftsgräber, e) Urnen-Baumgemeinschaftsgräber f) Urnenwahlgrabstätten, g) Anonyme Urnengrabstätten, h) Ehrengrabstätten, i) pflegefreies Urnenwahlgrab.

7

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

  • a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
  • b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

Paragraph 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden

  • a) anlässlich eines Todesfalles und
  • b) auf Antrag an Personen über 65 Jahre

nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 30 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der abgetretene Teil der Grabstätte als Grabstelle wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der Grabstellen gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Evtl. erforderliche Umsetzungen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen einschl. Hecken im Zuge der Rückgabe von abgeteilten Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten vorzunehmen.

(3) Erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechte ohne sofortige Belegung einer Grabstelle, so ist dies im 5 – Jahres – Rhythmus möglich.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit

8

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes oder einem Erwerb nach Abs. 8 soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

9

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Paragraph 16

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Anonymen Urnengrabstätten,
  • d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
  • e) Urnengemeinschaftsgräbern,
  • f) Urnen-Baumgemeinschaftsgräbern,
  • g) Pflegefreies Urnenwahlgrab.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernbescheid ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Urnenreihengraber haben eine Größe von 1,00m x1,00m. Soweit bestehende Grabstellen von Urnenreihengrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für Urnen benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 1,20m x1,20m. Soweit bestehende Grabstellen von Urnenwahlgrabstätten andere Maße aufweisen, bleiben diese unberührt.

(4) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb des anonymen Urnengrabfeldes. Die Vergabe erfolgt anonym. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt. Umbettungen sind nicht zulässig.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten mit mindestens einer Sargbestattung können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Für die über die erworbenen Grabstellen hinausgehende Inanspruchnahme der Grabstätte ist je Urnenbestattung eine Urnenwahlgrabgebühr zu entrichten. In Wahlgräbern mit einer Grabstelle kann neben einer ersten Erdbestattung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren belegt werden und an denen kein Nutzungsrecht erworben wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Die Nutzung des Gemeinschaftsgrabfeldes umfasst neben der Grabstelle, die dreißigjährige Grabpflege und die 30 cm x 40 cm große Grabplatte mit Beschriftung (Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr). Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken, Grablichter etc. ist mit Ausnahme an kirchlichen

10

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Feiertagen nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt.

(7) Urnenbeisetzungen sind auf einem Urnen-Baumgemeinschaftsgrab möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Grabstelle wird für die Dauer von 30 Jahren belegt, an denen jedoch kein Nutzungsrecht erworben wird. Über die Zuteilung wird ein Grabnummernbescheid erteilt. Baumgemeinschaftsgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. Die Baumbestattung umfasst neben der Grabstelle, die anteilige dreißigjährige Pflege des Grabfeldes und eine Hinweistafel an der Stele des Grabfeldes. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken, Grablichtern etc. ist mit Ausnahme an kirchlichen Feiertagen nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt.

(8) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden als zweistellige Grabstätte mit einem Grabstätten bezogenen Grabmal erworben. Mit dem Erwerb wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Über die Reihenfolge der Grabstätten, die Gestaltung der Grabmale und der Beschriftung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Beschriftung der Stele erfolgt jeweils nach 5 Beisetzungen auf dem Urnenwahlgrabfeld, spätestens nach 3 Monaten. Das Aufstellen von Grabschmuck, insbesondere von Vasen, Gestecken und Schalen ist auf einer Fläche von 30 cm x 30 cm vor der Stele erlaubt. Grableuchten bzw. Grabvasen, die zur dauerhaften Verwendung gedacht sind, werden nicht zugelassen. Anlässlich der Beisetzung abgelegte Kränze etc. werden von der Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer üblichen Zeit entfernt. Die Grabstätten werden in einem dreiwöchigen Rhythmus gereinigt. Nicht gestattete Gegenstände werden von der Grabstätte genommen. Die Gemeinde Wickede (Ruhr) übernimmt keine Haftung für Schäden und Verlust.

Paragraph 17

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

Paragraph 18

Kriegsgräber

(1) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für nach §§ 20 und 24 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

Paragraph 20

Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

11

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall/Eisen verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

Nicht zugelassen sind:

Grabmale aus Beton, Glas, Gips, Emaille, Porzellan, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 60 m;
  2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 0,60 m; b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren und Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle
  3. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m;
  4. liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Höchstlänge 0,80 m; c) Auf Wahlgrabstätten mit mindestens 2 Grabstellen:
  5. stehende Grabmale: im Hochformat: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 1,00 m, im Querformat: Höhe bis 1,00 m, Länge bis 1,50 m;
  6. liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Länge bis 1,20 m

Es soll nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten: nur liegende Grabmale: Größe 0,30 x 0,30 m; b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. stehende Grabmale: Breite 0,60 m, Höhe bis 1,00 m;
  2. liegende Grabmale bis 0,40 x 0,60 m.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen ( z.B. Grabplatten ) als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(7) Reihengräber und Wahlgräber können mit pflanzlichen Einfassungen oder mit Naturstein bis zu 6 cm Stärke eingefasst werden. Einfassungen aus Kunst-, Zement-, Metall- oder Holzrahmen oder Betonsteinen sind nicht gestattet.

12

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Paragraph 21

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Grabnummernbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung, Unterhaltung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabnummernbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der sonstige Verpflichtete.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

13

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Paragraph 23

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Grabstellen nach § 16 (1) c, e, f und g müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es ist unzulässig, Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern zu bepflanzen. Die Gemeinde hat das Recht, die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten zu bestimmen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte auf seine Kosten abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Es ist zulässig Grabstätten mit einer wasserdurchlässigen Folie und einer Kiesabdeckung zugestalten, soweit aus geologisch - bodenkundlicher Sicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhefrist zum Abschluss kommt.

(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

14

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Da der Friedhof auch die Funktion einer öffentlichen Grünanlage hat, ist der Baumbestand außerhalb der Grabflächen zu dulden.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Die Herrichtung und Unterhaltung (Pflege) der anonymen Urnengrabstätte, der Urnengemeinschaftsgrabstätte, der Urnenbaumgemeinschaftsgräber und des pflegefreien Urnenwahlgrabes obliegt der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach zweimaliger Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

15

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Paragraph 27

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier oder bei der Einsegnungsfeier in der Trauerhalle der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

Paragraph 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

Paragraph 29

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

16

6700

Friedhofs- und Bestattungswesensatzung

Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, h) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, i) entgegen § 20 Abs. (2) bis (5), § 21 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. (2) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Paragraph 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

17

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

← Zurück Alle Gemeinden →