Weyer

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.08.2011

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab150,00 € ab 10. Lebensjahr; bis 10. Lebensjahr 50,00 €
Sargwahlgrab1.000,00 € für Doppelgrabstätte
Urnenreihengrab120,00 € ab 10. Lebensjahr; bis 10. Lebensjahr 50,00 €
Urnenwahlgrab1.000,00 € für Doppelgrabstätte
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben keine feste Gebühr; Ausheben und Schließen erfolgt durch gewerbliche Unternehmen, Kosten werden als Auslagen ersetzt
Trauerhalle / Halle100,00 € im Text als Leichenhalle geführt (Aufbewahrung Leiche/Urne); Tabelle ab 01.07.2009

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

A. 2017. 2018. 2019

Satzung

zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Weyer vom 08.08.2011

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1; 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2007 der Ortsgemeinde Weyer wird wie folgt geändert:

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 50,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 150,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 50,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 120,00 €

Für eine weitere Urnenbeisetzung in Grabstätten nach Ziff. 2. a) 55,00 € nach Ziff. 2. b) 120,00 €

  1. 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 200,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr 600,00 €

Für eine weitere Urnenbeisetzung in Grabstätten nach Ziffer. 3 a) 120,00 € nach Ziffer. 3 b) 300,00 €

  1. 4. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 55,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 120,00 €

  1. 5. Die Entgelte für die Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

Dorfquelle Nr. 26/07

Sondervereinbarung

Laut Gemeinderatsbeschluss vom 08.08.2011 werden folgende Gebühren für Ortsfremde (§ 2 Abs.3 der Friedhofssatzung) erhoben:

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 75,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 225,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 75,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 180,00 €

Für eine weitere Urnenbeisetzung in Grabstätten nach Ziff. 2. a) 75,00 € nach Ziff. 2. b) 180,00 €

  1. 3. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 240,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr 600,00 €

Für eine weitere Urnenbeisetzung in Grabstätten nach Ziffer. 3 a) 140,00 € nach Ziffer. 3 b) 300,00 €

  1. 4. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 75,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 180,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Leichen/ Urnen

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen

eine Doppelgrabstätten 1.000,00 €

b) Verleihung des Nutzungsrechtes für Urnenbeisetzungen

eine Doppelgrabstätten 1.000,00 €

c) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) und b) bei späteren Bestattungen/ Beisetzungen je Jahr für 50,00 €

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Weyer vom 10.12.2007

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1; 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragssteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 02.02.2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.05.2006 außer Kraft.

Weyer, den 10.12.2007 Ortsgemeinde Weyer

Oliver-Jens Georg Ortsbürgermeister

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Sondervereinbarung

Laut Gemeinderatsbeschluss vom 10.12.2007 werden folgende Entgelte für Ortsfremde erhoben:

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 75,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 225,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 75,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 180,00 €

  1. 3. Für eine weitere Urnenbeisetzung in Grabstätten

nach Ziff. 2. a) 75,00 € nach Ziff. 2. b) 180,00 €

  1. 4. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne

a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 75,00 €

b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 180,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Leichen/ Urnen

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen

eine Doppelgrabstätten 1.000,00 €

b) Verleihung des Nutzungsrechtes für Urnenbeisetzungen

eine Doppelgrabstätten 1.000,00 €

c) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) und b) bei späteren Bestattungen/ Beisetzungen je Jahr für 50,00 €

III Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

c) einer Leiche 150,00 €

d) einer Urne 150,00 €

Weyer, den 10.12.2007

Ortsgemeinde Weyer

Oliver-Jens Georg Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2007

I. ReihengrabstättenGebühren
-bis-ab
30.06.200901.07.2009
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr35,00 €50,00 €
b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab120,00 €150,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr35,00 €50,00 €
b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab100,00 €120,00 €
3. Für eine weitere Urnenbeisetzung in Grabstätten
nach Ziff. 2. a)55,00 €55,00 €
nach Ziff. 2. b)100,00 €120,00 €
4. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne
a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr55,00 €55,00 €
b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab100,00 €120,00 €
5. Die Entgelte für die Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Leichen/ Urnen

1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Erdbestattungen für eine Doppelgrabstätten750,00 € 800,00 €
b) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach Buchstabe a) für Urnenbeisetzungen für eine Doppelgrabstätten750,00 € 800,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) und b) bei späteren Bestattungen/ Beisetzungen je Jahr
a) für Erdbestattung30,00 € 35,00 €
b) für Urnenbeisetzung30,00 € 35,00 €

d) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) und b) erhoben.

  1. 2. Die Entgelte für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten nach § 2, Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird im Auftrag der Gemeinde durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen der Gemeinde zu ersetzen.

IV. Ausgraben und Umbettungen von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen der Gemeinde zu erstatten.

V. Benutzung der Leichenhalle

Gebühren
-bis-ab
30.06.200901.07.2009
1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche75,00 €100,00 €
b) einer Urne75,00 €100,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Reif. Pat 9/3 ab 2012

Satzung

zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weyer vom 08.08.2011

Der Ortsgemeinderat von Weyer hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung vom 08.03.2010 der Ortsgemeinde Weyer wird wie folgt geändert:

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Wahlgrabstätten,
  • c) Urnengrabstätten als Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten,
  • d) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
  2. 2. in Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Aschen,
  3. 3. in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in zweistelligen (§ 14),
  4. 4. in Reihengrabstätten 1 Asche (§ 13a).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten mit einem quadratischen Grundriss von - 0,80 m x 0,80 m -, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Weyer vom 08.03.2010

Der Ortsgemeinderat von Weyer hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Weyer gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren bzw. sich von der Ortsgemeinde aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in Weyer wohnen,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG-. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

  • 3 -

Ortsbürgermeisters gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

g) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen;

h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen;

i) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat dem Ortsbürgermeister die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Sofern seitens der Ortsgemeinde innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführrt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Ortsbürgermeister setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit

  • 5 -

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten

d) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.

  • 7 -

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätten bestattet zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
  2. 2. in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen in zweistelligen. (§ 14)
  3. 3. in Reihengrabstätten 1 Asche (§ 13a),

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten mit einem quadratischen Grundriss von -0,80 m x 0,80 m-, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

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Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Wahlgrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt

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(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer oder mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Ortsbürgermeisters oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausüb (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. Die Bestimmungen über die Gestaltung der Grabmale nicht einhalt (§ 17)
  7. 7. als Verfügungsberechtiger, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige erreicht oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 20, 21 und 23),
  10. 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt bzw. herrichtet,
  11. 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 24),
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.