Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 13.12.2021 (Beschluss) / 01.01.2022 (Inkrafttreten)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 935,00 € Nutzungsrecht Reihengrabstätte (Verstorbene über 5 Jahre, § 4 Abs. 4 a) |
| Sargwahlgrab | 1.379,00 € Sondergrabstätte (Nutzungsrecht 30 Jahre, § 4 Abs. 1 a) |
| Urnenreihengrab | 426,00 € Urnereihengrabstätte für eine Urne (Nutzungszeit 15 Jahre, § 5 Abs. 10 a) |
| Urnenwahlgrab | 1.246,00 € (4 Urnen) / 968,00 € (2 Urnen) Urnensondergrabstätte (Nutzungsrecht 30 Jahre, § 5 Abs. 1 a/b) |
| Urnengrab anonym | 597,00 € Urnereihengrabstätte in einer anonymen Grabstätte (§ 5 Abs. 10 b) |
| Baumbestattung | 795,00 € Baumgrabstätte für zwei Urnen (Nutzungsrecht 15 Jahre, § 5 Abs. 7 a) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | Sarg: 879,00 € + 265,00 €; Urne: 297,00 € / 96,00 € Grundgebühr Erstbestattung (§ 6 Abs. 1) zzgl. Überführung/Einsenken (§ 6 Abs. 2); Urnenbeisetzung (§ 7 Abs. 2) |
| Trauerhalle / Halle | 220,00 € Benutzung der Trauerhalle mit Dekoration/Leuchter (30 Min., § 8 Abs. 1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005
(Stand: 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021)
Auf Grund der §§ 5, 19 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), sowie der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 13.12.2021 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und der Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
b) sich der Stadt Wetzlar gegenüber zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat,
c) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
d) zur Bestattung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht im Zeitpunkt der Anmeldung der Erd- oder Feuerbestattung. Für Ausgrabungen, Wiederbestattungen und Überführungen, die Verlängerung oder Umschreibung von Nutzungsrechten sowie für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und die Prüfung der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden entsteht die Gebührenpflicht mit der Genehmigung des Antrages.
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Erwerb von Nutzungsrechten an Erdgräbern, Einebnung
(1) Sondergrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)
a) je Sondergrabstelle 1.379,00 €
b) je Sondertiefgrabstelle, Zuschlag 25% des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 a)
c) Patenschaftsgräber je Stelle, Abschlag 50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 a)
d) je Sondergrabstelle, Alter Friedhof 1.500,00 €
e) je Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage, Alter Friedhof 1.984,00 €
f) je Sondergrabstelle als Kindergrab 1.159,00 € (2) Verlängerung der Nutzungsrechte für Sondergrabstätten; je Grabstätte und Jahr: 1/30 des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 (3) Reservierung der Nutzungsrechte für Sondergrabstätten (Mindestreservierungszeit 5 Jahre) je Grabstätte und Jahr 1/30 des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 (4) Reihengrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre)
a) für Verstorbene über 5 Jahre 935,00 €
b) für Verstorbene bis 5 Jahre, Totgeborene und Leibesfrüchte (personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten) 735,00 €
c) anonymes Reihengrab 2.321,00 €
d) halbanonymes Reihengrab 2.448,00 € (5) Einebnen einer Grabstelle auf Wunsch der Angehörigen
a) Einstellige Grabstätte 304,00 €
b) Zweistellige Grabstätte 374,00 €
c) Drei- und mehrstellige Grabstätten nach Aufwand
d) Roden von Bäumen und Sträuchern über 3 m Höhe nach Aufwand zuzüglich der Gebühr nach Abs. 5 a), b) oder c)
e) Rasenpflegegebühr für Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist pro Jahr 80,00 €
§ 5
Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten, Einebnung
(1) Urnensondergrabstätte für Urnen (Nutzungsrecht 30 Jahre)
a) für vier Urnen 1.246,00 €
b) für zwei Urnen 968,00 €
c) für vier Urnen, Alter Friedhof 1.367,00 €
d) für zwei Urnen, Alter Friedhof 1.089,00 €
e) für acht Urnen in hervorgehobener Lage, Alter Friedhof 2.178,00 € (2) Verlängerung der Nutzungsrechte für Urnensondergrabstätten; je Grabstätte und Jahr: 1/30 des Gebührensatzes gemäß Absatz 1
(3) Reservierung der Nutzungsrechte für Urnensondergrabstätten (Mindestreservierungszeit 5 Jahre) je Grabstätte und Jahr 1/30 des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 (4) Urnenmauernische (Nutzungsrecht 25 Jahre)
a) bis zwei Urnen in baulich standardmäßig gestalteter Urnenwand 1.489,00 €
b) bis zwei Urnen in baulich hervorragend gestalteter Urnenwand 2.157,00 € (Alter Friedhof, Standort gegenüber der Kapelle) (5) Verlängerung der Nutzungsrechte für Urnenmauernischen; je Nische und Jahr: 1/25 des Gebührensatzes gemäß Absatz 4 (6) Reservierung der Nutzungsrechte für Urnenmauernischen (Mindestreservierungszeit 5 Jahre) je Nische und Jahr: 1/25 des Gebührensatzes gemäß Absatz 4 (7) Baumgrabstätte (Nutzungsrecht 15 Jahre)
a) für zwei Urnen 795,00 €
b) für zwei Urnen mit individuellem Findlingsgrabstein 1.158,00 € (8) Verlängerung der Nutzungsrechte für Baumgrabstätten je Grabstätte und Jahr 1/15 des Gebührensatzes gemäß Absatz 7 (9) Reservierung der Nutzungsrechte für Baumgrabstätten (Mindestreservierungszeit 5 Jahre) je Grabstätte und Jahr 1/15 des Gebührensatzes gemäß Absatz 7 (10) Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit 15 Jahre)
a) für eine Urne 426,00 €
b) für eine Urne in einer anonymen Grabstätte 597,00 €
c) für eine Urne in einem Urnenrasengrab 597,00 € (11) Einebnen einer Urnengrabstätte auf Wunsch der Angehörigen zuzüglich Rasenpflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist pro Jahr 202,00 € 23,00 €
§ 6
Erdbestattungen
(1) Grundgebühr für die Erstbestattung in einer Erdgrabstätte
a) für Verstorbene über 5 Jahre 879,00 €
b) für Verstorbene bis 5 Jahre, Totgeborene und Leibesfrüchte (personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten) 444,00 €
c) Belegung weiterer Grabstellen in Sondergrabstätten, Zuschlag: 224,00 €
d) für Erstbestattung in einem Sondertiefgrab, Zuschlag: 25% des Gebührenansatzes gemäß Absatz 1 a)
e) Bestattungen, die im Ausnahmewege gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 Friedhofssatzung zugelassen werden, Zuschlag:
| Montags bis freitags | 35 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 a) bzw. 1 b) |
|---|---|
| Samstags | 50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 a) bzw. 1 b) |
| (2) Überführung des Sarges vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle des Bestattungsfriedhofes zum Grab und Einsenken des Sarges | |
| a) Särge mit einer Länge über 80 cm (5 Träger) | 265,00 € |
| b) Särge mit einer Länge bis 80 cm (3 Träger) | 132,00 € |
| c) Bestattungen, die im Ausnahmewege gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 Friedhofssatzung zugelassen werden, Zuschlag: | |
| Montags bis freitags | 35 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 2 a) bzw. 2 b) |
| Samstags | 50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 2 a) bzw. 2 b) |
| (3) Die Grundgebühr zu (1) beinhaltet folgende Leistungen: | |
| - Ausheben und Schließen des Grabes sofern keine Handschachtung | |
| - Auslegen des Grabes mit Grabmatten und Abdecken des Erdhügels | |
| (4) Zuschlag bei erforderlicher Handschachtung im Rahmen einer Zweitbelegung | 1.034,00 € |
§ 7 Feuerbestattungen
| (1) Verbrennung (Kremation) | |
|---|---|
| a) Verstorbene über 5 Jahre | 338,00 €* |
| b) Verstorbene über 200 kg incl. Sarg Zuschlag | 100,00 €* |
| c) Verstorbene bis 5 Jahre, Totgeborene und Leibesfrüchte (personstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten) | 141,00 €* |
| (2) Beisetzung einer Urne in | |
|---|---|
| a) einer Erdgrabstätte oder individuellen Baumgrabstätte | 297,00 € |
| b) einer Urnenmauernische oder Baumgrabstätte | 96,00 € |
| c) Beisetzungen, die im Ausnahmewege gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 Friedhofssatzung zugelassen werden, Zuschlag: | |
| Montags bis Freitags | 35 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 2 a) bzw. 2 b) |
| Samstags | 50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 2 a) bzw. 2 b) |
| (3) Ausgrabung einer Urne einschließlich Bereitstellung einer neuen Urne | 297,00 € |
| (4) Entnahme einer Urne aus der Urnenmauernische oder Baumgrabstätte | 96,00 € |
| (5) Urnenversand | |
| a) Inland (bei Mitnahme durch Bestatter abzüglich Postgebühren) | 43,00 €* |
| b) Ausland | 170,00 €* |
| (6) Durchführung der zweiten Leichenschau | 66,64 € |
| (7) Umfüllen einer Kremationsasche auf Wunsch der Angehörigen | 31,50 € |
| (8) Aushändigung von Implantaten auf Wunsch der Angehörigen | 39,50 € |
§ 8 Trauerfeiern
| (1) Benutzung der Trauerhalle mit Gründekoration und Leuchter Nutzungsdauer 30 Minuten | 220,00 € |
|---|---|
| (2) Organist | 65,00 € |
| (3) Abschiedsraum auf dem Neuen Friedhof | |
| a) Nutzung für die Aufbahrung eines Verstorbenen, der nicht auf einem Friedhof im Wetzlarer Stadtgebiet kremiert oder bestattet wird | |
| Dauer maximal zwei Stunden | 157,00 € |
| bei Überschreitung je angefangene halbe Stunde | 79,00 € |
| b) Nutzung für eine Trauerfeier | |
| Dauer maximal zwei Stunden | 157,00 € |
| bei Überschreitung je angefangene halbe Stunde | 79,00 € |
| (4) Trauerfeiern in der Trauerhalle oder im Abschiedsraum, die im Ausnahmewege gemäß § 7 Absatz 2 Satz 5 Friedhofssatzung zugelassen werden, Zuschlag: | |
| Montags bis Freitags | 35 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 3 b) |
Samstags
50 % des Gebührensatzes gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 3 b)
§ 9
Umbettungen
(1) Für Ausgrabung (ohne Sarglieferung)
a) bis zu 5 Jahren nach der ersten Bestattung 2.536,00 €
b) über 5 bis 10 Jahre nach der ersten Bestattung 1.694,00 €
c) über 10 Jahre nach der ersten Bestattung 1.513,00 € (2) Für die Wiederbestattung auf einem Friedhof im Stadtgebiet Wetzlar gelten die in dieser Satzung festgelegten Bestattungsgebühren (3) Erlaubnis zum Umbetten einer Leiche oder Urne gemäß § 26 Friedhofs- und Bestattungsgesetz 121,00 €
§ 10
Sonstige Gebühren
(1) Aufbewahrung eines Verstorbenen
a) ab dem 8. Tag, je Tag 45,00 €
b) ab dem 1. Tag, wenn der Verstorbene nicht in Wetzlar kremiert oder bestattet wird, je Tag 45,00 € (2) Benutzung einer Frostzelle
a) ab dem 8. Tag, je Tag 50,00 €
b) ab dem 1. Tag, wenn der Verstorbene nicht in Wetzlar kremiert oder bestattet wird, je Tag 50,00 € (3) Umschreibung der Nutzungsrechte an einer Sondergrabstätte oder Urnensondergrabstätte 36,00 € (4) Benutzung eines Raumes für rituelle Waschungen bis zu drei Stunden 134,00 € bei Überschreitung je angefangene halbe Stunde 67,00 € (5) Benutzung eines Raumes für die Versorgung eines Verstorbenen, der nicht in Wetzlar kremiert oder bestattet wird bis zu drei Stunden 134,00 € bei Überschreitung je angefangene halbe Stunde 67,00 € (6) Sonstige erforderliche Tätigkeiten werden nach den jeweils geltenden Verrechnungssätzen für städtische Leistungen abgerechnet. (7) Urnenanforderung aus einem auswärtigen Krematorium 25,00 €
§ 11
Verwaltungsgebühren
| (1) Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung (§ 6 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung) | nach Aufwand |
|---|---|
| (2) Genehmigung zur Errichtung/Veränderung von Grabmalen (§ 20 der Friedhofssatzung) | 44,00 € |
| (3) Genehmigung zur Errichtung/Veränderung sonstiger, baulicher Anlagen (§ 20 der Friedhofssatzung) | 26,00 € |
| (4) Genehmigung zur Aufbringung von Symbolen und Schriftzeichen auf die Verschlussplatte der Urnenmauernische (§ 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung ) sowie für Zweitbeschriftungen auf Grabmalen | 14,00 € |
| (5) Erteilung oder Verlängerung einer Sondergenehmigung zum Befahren der Friedhöfe | 24,00 € |
§ 12
Umsatzsteuerpflicht
Soweit im Rahmen dieser Satzung erhobene Gebühren umsatzsteuerpflichtig sind, wird die Umsatzsteuer zusätzlich berechnet. Umsatzsteuerpflichtige Gebühren sind in der Satzung mit einem Stern gekennzeichnet.
§ 13
Ausnahmen und Befreiungen
Auf schriftlichen und begründeten Antrag kann der Magistrat der Stadt Wetzlar Ausnahmen und Befreiungen von der Gebührenpflicht zulassen, sofern die verstorbenen Einwohner oder die sonstigen Gebührenpflichtigen wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Gebühren für eine angemessene Bestattung zu tragen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar vom 26.04.2005 (Stand: 4. Änderung vom 18.03.2015) außer Kraft.
Wetzlar, den 17.12.2021
Der Magistrat der Stadt Wetzlar
Wagner Oberbürgermeister