Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.678 € Pos. 1.3.1 Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr; pflegeleichte Variante: 1.567 € |
| Sargwahlgrab | 2.241 € Pos. 1.7.1 Wahlgrabstätte einstellig traditionell; pflegeleichte Variante: 2.187 € |
| Urnenreihengrab | 1.010 € Pos. 1.4 Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 1.105 € Pos. 1.5 Urnenwahlgrabstätte |
| Urnengrab anonym | 700 € Pos. 1.6.2 Aschen (Urnen) im einheitlichen Grabflur ohne Kennzeichnung |
| Baumbestattung | 1.950 € / 800 € Kommunaler Bestattungswald: V1 Erdröhre für 2 Urnen 1.950 € (Pos. 1.13), V2 Urnenbeisetzung 800 € (Pos. 1.14) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 908 € / 433 € Separat nach Pos. 2: Sargbestattung (ab 5. LJ) 908 €, Urnenbestattung 433 €. Nicht in Grabgebühr enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 219 € Als Leichenhalle pauschal je Bestattung (Pos. 4.2) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofs-und-Friedhofsgebuehrensatzung (2).pdf
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling in der Fassung vom 11. Dezember 2024
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar 2022 (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2024 (GV NRW S. 444), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wesseling gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Friedhof Wesseling, Friedensweg,
- Friedhof Wesseling, Hubertusstraße,
- Friedhof Wesseling, Römerstraße,
- Friedhof Wesseling, Berzdorf
- Friedhof Wesseling, Keldenich
- Friedhof Wesseling, Urfeld
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Wesseling.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten und der Beisetzung von deren Aschen.
(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(3) Bestattungen dürfen grundsätzlich nur auf städtischen Friedhöfen vorgenommen werden, soweit nicht in § 1 Bestattungsgesetz NRW etwas Anderes geregelt ist.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
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(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Wesseling in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten von Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn Ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderen Anlässen (z.B. Umbettungen oder dringenden Arbeiten) das Betreten oder Befahren eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/Fahrräder aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
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i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerblich tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
- in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr,
- in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
ausgeführt werden.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Für gärtnerische Dienstleistungen dürfen Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufgestellt werden. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden.
(6) Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel zu wählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann Sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
(7) Personen, die trotz des Hinweises auf die Unvollständigkeit ihres Antrages auf Errichtung von Grabmalen bzw. auf die Benennung von nicht korrekt dimensionierten Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in dem Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles oder Ausstellung der Bestattungsgenehmigung bei Zurückstellung der Beurkundung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die in Abs. 2 genannten Unterlagen beizufügen.
(2) Die Bestattung der Leichen ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat, oder eine Genehmigung der für den Beisetzungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt, oder wenn die Bestattung auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte nach § 12 Abs. 2 beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen.
(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattungen und Beisetzungen fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(6) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die vorgeschriebene Leichenschau nach § 9 Bestattungsgesetz NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(7) Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse Fristen verlängern.
(8) Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
(9) Erdbestattungen im Leichentuch können in bestimmten Ausnahmefällen gestattet werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(2) Die Särge müssen festgelegt, mit Griffen versehen und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
§ 9
Aushebung der Gräber
(1) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von Ihr dazu beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen im Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des ersten Sarges 1,50 m, bis zur Oberkante des zweiten Sarges 0,75 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen; sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen Schäden ist der frühere Zustand der Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung wiederherzustellen
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre,
b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre,
c) für Aschen 25 Jahre,
d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 17 Jahre; für den Fall, dass nach 17 Jahren eine vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten ist, kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen. Bestattungen im Grabkammersystem werden nicht mehr vorgenommen.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
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Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen von Leichen in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten umgebettet werden. Umbettungen aus einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte sind ausgeschlossen. § 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen der Vernachlässigung der Grabpflege (§ 28 Absatz 1) und bei Entziehung von Nutzungsrechten (§ 27 Absatz 2) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von einem von ihr dazu beauftragten Unternehmen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wesseling. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenbestattung im Kolumbarium,
f) Urnenbestattung im Bestattungsgarten,
g) Baumbestattung,
h) Baumbestattung für Sternenkinder,
i) einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte,
j) Ehrengrabstätten,
k) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(4) Die Neuanlage von gemauerten Gruft Anlagen und erneute Beisetzung in vorhandenen Gruft Anlagen ist nicht zulässig.
(5) Der Friedhofsträger behält sich vor, Zeitpunkt und Umfang zur Errichtung der unter Abs. 2 genannten Grabstätten festzusetzen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte nach Abs. 2 besteht nicht.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabzuweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nur bei Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 10 Jahre und für Tot- und Fehlgeburten für 5 Jahre möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) pflegeleichte Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
d) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten.
(3) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,30 m, Breite: 0,90 m (Grab Beet: 1,00 m x 0,60 m);
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grab Beet: 1,80 m x 0,80 m).
(4) Pflegeleichte Reihengrabstätten haben folgende Maße: für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grab Beet von 0,75 x 0,40 m)
(5) Das Grab Beet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt.
(6) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte bis zu zwei Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten.
(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab Feld bekanntzumachen.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Rechtspflicht, Wahlgrabstätten bereitzustellen, besteht nicht. Nutzungsrechte werden nur im Todesfall oder in sonstigen begründeten Fällen verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von Nutzungsrechten ist, dass freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Zu den Wahlgrabstätten gehören auch gemauerte Gruft Anlagen, diese können weder neu belegt, noch neu angelegt werden.
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(2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf die Dauer von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche im Sarg, in einem Tief Grab können 2 Leichen im Sarg bestattet werden. Darüber hinaus können zusätzlich zur Sargbeisetzung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Aschenurnen am Fußende beigesetzt werden. In einer freien Wahlgrabstätte können in Oberlage anstatt eines Sargs bis zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen möglich. Einstellige Wahlgräber werden sowohl als „traditionelle Wahlgräber“ als auch als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben. Bei dieser Grabstätte hat das Grab Beet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grab Beet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, oder ist der bestimmte Nachfolger dauerhaft verhindert, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in/im
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
d) einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte,
e) Kolumbarien
f) Bestattungsgarten
g) Bestattungswald
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabzuweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu vier Aschenurnen bestattet werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße:
a) Urnenreihengrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 0,75 m (Grab Beet: 1,00 x 0,60 m);
b) Urnenwahlgrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m (Grab Beet: 1,00 x 0,80 m).
(5) Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die für die Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 16
Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
(1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die Grabflure werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) - der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der Leichen und Aschen (Urnen) werden in einem Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - unter Beachtung der in § 14 Abs. 7 Satz 2 genannten Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Grabflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, ein einheitliches Namensschild auf einer Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen.
(2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen Grabstätten haben folgende Größen:
a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m;
b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m;
c) Aschen (Urnen): Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.
§ 17
Urnenbeisetzung im Wurzelbereich
(1) Die Urnen werden im Kreis um die Bäume im Wurzelbereich bestattet. Die Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch der Hinterbliebenen. (hier ist die Entscheidung abzuwarten welche Variante der Baumbestattung umgesetzt werden soll) (2) Auf der zur Bestattung vorgesehenen Fläche ist ein Aufstellen von Grabdekoration nicht gestattet. Hierfür wird ein separat ausgewiesener Bereich von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. (3) Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 25 Jahren verliehen und kann beliebig oft jeweils für 5, 10, 15, 20, 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Verleihungsurkunde.
§ 18
Sternenkinderbaum
(1) Es wird ein Sternenkinderbaum, als Solitärbaum, auf einem dafür vorgesehenen Friedhofsteil gepflanzt. (2) Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen werden hier beigesetzt. (3) Es erfolgt keine Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte haben die Möglichkeit einen einheitlichen Anhänger über die Friedhofsverwaltung zu erwerben. Dieser wird am Baum angebracht. (4) Alternativ kann eine Bestattung auch in allen anderen Arten von Grabstätten durchgeführt werden.
§ 19
Kolumbarien
(1) Kolumbarien sind Urnenwahlgrabstätten mit einer Belegung von maximal 2 Urnen pro Kammer (2) Auf der Deckplatte kann eine Gravur mit Namen, Geburts- und Sterbedatum aufgebracht werden. Die Deckplatte ist einheitlich und kann nicht verändert werden. (3) Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 25 Jahren verliehen und kann beliebig oft jeweils für 5, 10, 15, 20, 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Verleihungsurkunde. (4) Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist und ohne Verlängerung des Nutzungsrechts werden die Aschekapseln auf dem entsprechenden Friedhof im anonymen Teil durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Ein Anspruch auf Herausgabe der Aschekapsel besteht nicht.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
§ 20
Ehrengrabstätten
Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Stadt Wesseling verdient gemacht haben, können durch den Rat der Stadt Wesseling zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden grundsätzlich entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechts für Wahlgräber vergeben und von der Stadt Wesseling gepflegt.
§ 21
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 - BGBl I S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung. Weitere Beisetzungen in den o.g. Grabstellen ist nicht möglich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Wesseling in Ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. (3) Die Ablage von Trauerdekoration für alle Arten der Grabstätten nach § 12 Abs. 2 lit. e) bis k) ist nur auf den ausgewiesenen Flächen in Form von reinen Trauerkerzen, Schnittlumen und Steinen zulässig. Die Größe der Steine darf den Durchmesser von 0,05m nicht überschreiten. Andere Gegenstände können entschädigungslos durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. (2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. (3) Grabsteine und Abdeckplatten sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststeinstärken richten sich nach den statischen Erfordernissen. (4) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt und diese durch einen geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(5) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale durch den Nutzungsberechtigten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts ansteht. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
(6) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern.
(7) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe.
(8) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
(9) Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Grundriss, Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen. Die Hinweise zur Ausführung auf dem aktuell gültigen Antrag auf Errichtung eines Grabdenkmals sind zwingend zu beachten.
(10) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals
a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 7,
b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs
verlangen.
Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
| a) Einzelwahlgrabstätten | 1,40 m Höhe und 0,90 m Breite, |
|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstätten | 1,60 m Höhe und 1,80 m Breite, |
| c) Reihengrabstätten | 0,90 m Höhe und 0,75 m Breite, |
| d) Urnenreihengrabstätten | 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite, |
| e) Urnenwahlgrabstätten | 0,90 m Höhe und 0,70 m Breite, |
| f) Kinderreihengrabstätten | 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite. |
(12) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(13) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften des Absatzes 2 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.
§ 24
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Wesseling ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 26
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in diesem Falle entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wesseling über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig. Grabbeete sind bodenbündig anzulegen und dürfen eine Höhe von 0,20 m nicht überschreiten.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck - ausgenommen Grabvasen - und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(5) Der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabzuweisung kann die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätte selbst vornehmen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung desselben ist die Bepflanzung der Grabstätte abzuräumen. Ist die Bepflanzung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fällt sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Absatz 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29
Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung betreten werden. Bestattungsunternehmen und ihren Bediensteten kann das Betreten der Leichenhallen auch ohne Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen - soweit möglich - in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Auf Totengedenkfeiern/Verabschiedungen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
IX. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Haftung
Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
- c) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen die in Zusammenhang mit einer Beisetzung stehen, ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung, durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) eine Bestattung entgegen § 7 der Friedhofsverwaltung anzeigt,
- f) entgegen § 23 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- g) Grabmale entgegen § 25 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder in einem nicht verkehrssicheren Zustand erhält,
- h) Nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 8 verwendet
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000,00€ geahndet werden.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 16.12.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling---
Anlage 1
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Der Rat der Stadt Wesseling hat auf Grundlage von § 60, Abs.1, Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner Sitzung am 10.12.2024 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW), sowie der §§ 1-7 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Wesseling gelegenen, in ihrem Eigentum und unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Stadtverwaltung werden öffentlich-rechtliche Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder eine besondere Leistung der Stadtverwaltung (Friedhofsverwaltung) beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
| Lfd. Nr. | Art der Leistung | |
|---|---|---|
| 1 | Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten | |
| 1.1 | Wahlgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten | 108 € |
| 1.2 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 683 € |
| 1.3 | Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 1.3.1 | Reihengrabstätte | 1.678 € |
| 1.3.2 | Pflegeleichte Reihengrabstätte | 1.567 € |
| 1.4 | Urnenreihengrabstätte | 1.010 € |
| 1.5 | Urnenwahlgrabstätte | 1.105 € |
| 1.6 | Einheitlicher Grabflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte | |
| 1.6.1 | Erdbestattung Anonymes Grabfeld | 1.386 € |
| 1.6.2 | Aschen (Urnen) | 700 € |
| 1.7 | Wahlgrabstätte (einstellig) | |
| 1.7.1 | Traditionelle Grabstätte | 2.241 € |
| 1.7.2 | Pflegeleichte Grabstätte | 2.187 € |
| 1.8 | Doppelwahlgrabstätte (zweistellig) | 3.543 € |
| 1.9 | dreistellige Wahlgrabstätte | 4.845 € |
| 1.10 | vierstellige Wahlgrabstätte | 6.148 € |
| 1.11 | Kolumbariumkammer im Bestattungsgarten für 2 Urnen | 4.650 € |
| 1.12 | Erdröhre im Bestattungsgarten für 2 Urnen | 2.540 € |
| 1.13 | Erdröhre im Bestattungswald für 2 Urnen – V1 | 1.950 € |
| 1.14 | Urnenbeisetzung im Bestattungswald – V2 | 800 € |
| 2 | Gebühren für Bestattung (Ausheben und Schließen der Grabstätte) | |
| 2.1 | Sargbestattung | |
| 2.1.1 | Tot- und Fehlgeburten | 101 € |
| 2.1.2 | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 252 € |
| 2.1.3 | Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 908 € |
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
| 2.1.4 | Bestattung mit Tieflage | 1.073 € |
|---|---|---|
| 2.1.5 | Anonyme Erdbestattung | 775 € |
| 2.2 | Urnenbestattung | 433 € |
| 3 | Gebühren für Ausgrabung, Umbettung, nachträgliche Tieferlegung | |
| 3.1 | Ausgrabung (Öffnen der bisherigen Grabstätte, Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen der Grabstätte) | |
| 3.1.1 | Leiche/Gebeine - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – | 560 € |
| 3.1.2 | Leiche/Gebeine - Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr – | 1.929 € |
| 3.1.3 | Leiche/Gebeine aus Tieflage | 2.475 € |
| 3.1.4 | Urne | 365 € |
| 3.2 | Umbettung (Öffnen der bisherigen Grabstätte und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen der bisherigen Grabstätte, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen der neuen Grabstätte, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der neuen Grabstätte) | |
| 3.2.1 | Leiche/Gebeine - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – | 588 € |
| 3.2.2 | Leiche/Gebeine - Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr – | 2.095 € |
| 3.2.3 | Leiche/Gebeine aus/in Grabstätte mit Tieflage | 2.688 € |
| 3.2.4 | Urne | 351 € |
| 3.3 | Nachträgliche Tieferlegung der Leiche/Gebeine (Öffnen der Grabstätte, Heben der Leiche/Gebeine, Ausheben der Grabstätte als Tiefgrab, Wiederbeisetzung der Leiche/Gebeine, Schließen des Grabes) | 2.664 € |
| 4 | Gebühren für Leichenkammer / Leichenhalle | |
| 4.1 | Leichenkammer - pauschal je Bestattung – | 39 € |
| 4.2 | Leichenhalle - pauschal je Bestattung - | 219 € |
| 5 | Abräumen von Wahlgräbern | |
| 5.1 | Abräumen eines Einzelwahlgrabes ohne Grabeinfassung | 921 € |
| 5.2 | Abräumen eines Einzelwahlgrabes mit Grabeinfassung | 1.206 € |
| 5.3 | Abräumen eines Doppelwahlgrabes ohne Grabeinfassung | 1.028 € |
| 5.4 | Abräumen eines Doppelwahlgrabes mit Grabeinfassung | 1.307 € |
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
| 5.5 | Abräumen eines Urnenwahlgrabes ohne Grabeinfassung | 540 € |
|---|---|---|
| 5.6 | Abräumen eines Urnenwahlgrabes mit Grabeinfassung oder Platte | 810 € |
| 6 | Sonstige Leistungen | |
| 6.1 | Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales /Gedenkzeichens, pro Grabstelle | 70 € |
| 6.2 | Erlaubnis zum Verlegen von Wegeplatten, Kantensteinen, Steineinfassungen oder Steinplattenumrandungen, pro Grabstelle | 35 € |
| 6.3 | Bereitstellung einer mobilen Mikrofonanlage | 28 € |
| 6.5 | Anbringung eines Namensschildes an einer Gedenkmauer | 97 € |
| 6.6 | Ablösegebühr (Pflegeaufwand) zur vorzeitigen Rückgabe einer Sarggrabstätte, je Stelle, pro Jahr | 30 € |
| 6.7 | Ablösegebühr (Pflegeaufwand) zur vorzeitigen Rückgabe einer Urnengrabstätte, je Stelle, pro Jahr | 15 € |
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2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofs-und-Friedhofsgebuehrensatzung (2).pdf
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling in der Fassung vom 11. Dezember 2024
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar 2022 (GV NRW S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2024 (GV NRW S. 444), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wesseling gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Friedhof Wesseling, Friedensweg,
- Friedhof Wesseling, Hubertusstraße,
- Friedhof Wesseling, Römerstraße,
- Friedhof Wesseling, Berzdorf
- Friedhof Wesseling, Keldenich
- Friedhof Wesseling, Urfeld
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Wesseling.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten und der Beisetzung von deren Aschen.
(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(3) Bestattungen dürfen grundsätzlich nur auf städtischen Friedhöfen vorgenommen werden, soweit nicht in § 1 Bestattungsgesetz NRW etwas Anderes geregelt ist.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Wesseling in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten von Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erhalten außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn Ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderen Anlässen (z.B. Umbettungen oder dringenden Arbeiten) das Betreten oder Befahren eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/Fahrräder aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
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i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerblich tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Bestattungs- und Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Dienstleistungen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
- in den Monaten März bis September montags bis donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 12.00 Uhr,
- in den Monaten Oktober bis Februar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
ausgeführt werden.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Für gärtnerische Dienstleistungen dürfen Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 0,09 m x 0,06 m aufgestellt werden. Firmenbezeichnung an Grabmalen dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden.
(6) Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel zu wählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann Sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
(7) Personen, die trotz des Hinweises auf die Unvollständigkeit ihres Antrages auf Errichtung von Grabmalen bzw. auf die Benennung von nicht korrekt dimensionierten Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in dem Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles oder Ausstellung der Bestattungsgenehmigung bei Zurückstellung der Beurkundung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die in Abs. 2 genannten Unterlagen beizufügen.
(2) Die Bestattung der Leichen ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat, oder eine Genehmigung der für den Beisetzungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorliegt, oder wenn die Bestattung auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte nach § 12 Abs. 2 beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen.
(4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattungen und Beisetzungen fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(6) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag der Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die vorgeschriebene Leichenschau nach § 9 Bestattungsgesetz NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(7) Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von Hinterbliebenen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse Fristen verlängern.
(8) Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
(9) Erdbestattungen im Leichentuch können in bestimmten Ausnahmefällen gestattet werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
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(2) Die Särge müssen festgelegt, mit Griffen versehen und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
§ 9
Aushebung der Gräber
(1) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von Ihr dazu beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen im Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des ersten Sarges 1,50 m, bis zur Oberkante des zweiten Sarges 0,75 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen; sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen Schäden ist der frühere Zustand der Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung wiederherzustellen
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre,
b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre,
c) für Aschen 25 Jahre,
d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 17 Jahre; für den Fall, dass nach 17 Jahren eine vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten ist, kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen. Bestattungen im Grabkammersystem werden nicht mehr vorgenommen.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
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Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen von Leichen in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind nur dann zulässig, wenn eine zweite Bestattung nicht erfolgte oder bei voller Belegung gleichzeitig beide Bestatteten umgebettet werden. Umbettungen aus einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte sind ausgeschlossen. § 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen der Vernachlässigung der Grabpflege (§ 28 Absatz 1) und bei Entziehung von Nutzungsrechten (§ 27 Absatz 2) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von einem von ihr dazu beauftragten Unternehmen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wesseling. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenbestattung im Kolumbarium,
f) Urnenbestattung im Bestattungsgarten,
g) Baumbestattung,
h) Baumbestattung für Sternenkinder,
i) einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte,
j) Ehrengrabstätten,
k) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(4) Die Neuanlage von gemauerten Gruft Anlagen und erneute Beisetzung in vorhandenen Gruft Anlagen ist nicht zulässig.
(5) Der Friedhofsträger behält sich vor, Zeitpunkt und Umfang zur Errichtung der unter Abs. 2 genannten Grabstätten festzusetzen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte nach Abs. 2 besteht nicht.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabzuweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nur bei Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 10 Jahre und für Tot- und Fehlgeburten für 5 Jahre möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) pflegeleichte Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
d) Reihengrabfelder für Tot- und Fehlgeburten.
(3) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,30 m, Breite: 0,90 m (Grab Beet: 1,00 m x 0,60 m);
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grab Beet: 1,80 m x 0,80 m).
(4) Pflegeleichte Reihengrabstätten haben folgende Maße: für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite: 1,10 m (Grab Beet von 0,75 x 0,40 m)
(5) Das Grab Beet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt.
(6) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte bis zu zwei Leichen von gleichzeitig Verstorbenen zu bestatten.
(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab Feld bekanntzumachen.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Rechtspflicht, Wahlgrabstätten bereitzustellen, besteht nicht. Nutzungsrechte werden nur im Todesfall oder in sonstigen begründeten Fällen verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von Nutzungsrechten ist, dass freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Zu den Wahlgrabstätten gehören auch gemauerte Gruft Anlagen, diese können weder neu belegt, noch neu angelegt werden.
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(2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf die Dauer von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche im Sarg, in einem Tief Grab können 2 Leichen im Sarg bestattet werden. Darüber hinaus können zusätzlich zur Sargbeisetzung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Aschenurnen am Fußende beigesetzt werden. In einer freien Wahlgrabstätte können in Oberlage anstatt eines Sargs bis zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen möglich. Einstellige Wahlgräber werden sowohl als „traditionelle Wahlgräber“ als auch als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben. Bei dieser Grabstätte hat das Grab Beet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grab Beet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, oder ist der bestimmte Nachfolger dauerhaft verhindert, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in/im
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
d) einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte,
e) Kolumbarien
f) Bestattungsgarten
g) Bestattungswald
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabzuweisung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu vier Aschenurnen bestattet werden.
(4) Die in Absatz 1 genannten Urnengrabstätten haben folgende Maße:
a) Urnenreihengrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 0,75 m (Grab Beet: 1,00 x 0,60 m);
b) Urnenwahlgrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m (Grab Beet: 1,00 x 0,80 m).
(5) Soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die für die Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 16
Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
(1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die Grabflure werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) - der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der Leichen und Aschen (Urnen) werden in einem Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - unter Beachtung der in § 14 Abs. 7 Satz 2 genannten Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Grabflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der
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Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, ein einheitliches Namensschild auf einer Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen.
(2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen Grabstätten haben folgende Größen:
a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m;
b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m;
c) Aschen (Urnen): Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.
§ 17
Urnenbeisetzung im Wurzelbereich
(1) Die Urnen werden im Kreis um die Bäume im Wurzelbereich bestattet. Die Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch der Hinterbliebenen. (hier ist die Entscheidung abzuwarten welche Variante der Baumbestattung umgesetzt werden soll) (2) Auf der zur Bestattung vorgesehenen Fläche ist ein Aufstellen von Grabdekoration nicht gestattet. Hierfür wird ein separat ausgewiesener Bereich von der Friedhofsverwaltung vorgehalten. (3) Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 25 Jahren verliehen und kann beliebig oft jeweils für 5, 10, 15, 20, 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Verleihungsurkunde.
§ 18
Sternenkinderbaum
(1) Es wird ein Sternenkinderbaum, als Solitärbaum, auf einem dafür vorgesehenen Friedhofsteil gepflanzt. (2) Tot- und Fehlgeburten sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen werden hier beigesetzt. (3) Es erfolgt keine Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte haben die Möglichkeit einen einheitlichen Anhänger über die Friedhofsverwaltung zu erwerben. Dieser wird am Baum angebracht. (4) Alternativ kann eine Bestattung auch in allen anderen Arten von Grabstätten durchgeführt werden.
§ 19
Kolumbarien
(1) Kolumbarien sind Urnenwahlgrabstätten mit einer Belegung von maximal 2 Urnen pro Kammer (2) Auf der Deckplatte kann eine Gravur mit Namen, Geburts- und Sterbedatum aufgebracht werden. Die Deckplatte ist einheitlich und kann nicht verändert werden. (3) Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer von 25 Jahren verliehen und kann beliebig oft jeweils für 5, 10, 15, 20, 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zugang der Verleihungsurkunde. (4) Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist und ohne Verlängerung des Nutzungsrechts werden die Aschekapseln auf dem entsprechenden Friedhof im anonymen Teil durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Ein Anspruch auf Herausgabe der Aschekapsel besteht nicht.
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§ 20
Ehrengrabstätten
Gräber von Verstorbenen, die sich besonders um die Stadt Wesseling verdient gemacht haben, können durch den Rat der Stadt Wesseling zu Ehrengräbern erklärt werden. Sie werden grundsätzlich entsprechend der Laufzeit des Nutzungsrechts für Wahlgräber vergeben und von der Stadt Wesseling gepflegt.
§ 21
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 - BGBl I S. 589 - in der jeweils gültigen Fassung. Weitere Beisetzungen in den o.g. Grabstellen ist nicht möglich.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Wesseling in Ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. (3) Die Ablage von Trauerdekoration für alle Arten der Grabstätten nach § 12 Abs. 2 lit. e) bis k) ist nur auf den ausgewiesenen Flächen in Form von reinen Trauerkerzen, Schnittlumen und Steinen zulässig. Die Größe der Steine darf den Durchmesser von 0,05m nicht überschreiten. Andere Gegenstände können entschädigungslos durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein (stehendes oder liegendes) Grabmal errichtet werden. (2) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlage ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. (3) Grabsteine und Abdeckplatten sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Mindeststeinstärken richten sich nach den statischen Erfordernissen. (4) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es zu keinen oder nur geringen Setzungen kommt und diese durch einen geringen wirtschaftlichen Aufwand korrigiert werden können.
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(5) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale durch den Nutzungsberechtigten nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts ansteht. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
(6) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass seine Fundamente spätere Bestattungen nicht behindern.
(7) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, wenn es sich um naturfarbene Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m oder um naturfarbene Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0,60 m handelt; bei Kindergräbern gilt entsprechendes auch für provisorische Grabmale dieser Art in weißer Farbe.
(8) Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen; er kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
(9) Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 mit Grundriss, Seitenansicht und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung beizufügen. Die Hinweise zur Ausführung auf dem aktuell gültigen Antrag auf Errichtung eines Grabdenkmals sind zwingend zu beachten.
(10) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann vor der Errichtung des Grabmals
a) den Nachweis der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 7,
b) die Vorlage des genehmigten Entwurfs
verlangen.
Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
| a) Einzelwahlgrabstätten | 1,40 m Höhe und 0,90 m Breite, |
|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstätten | 1,60 m Höhe und 1,80 m Breite, |
| c) Reihengrabstätten | 0,90 m Höhe und 0,75 m Breite, |
| d) Urnenreihengrabstätten | 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite, |
| e) Urnenwahlgrabstätten | 0,90 m Höhe und 0,70 m Breite, |
| f) Kinderreihengrabstätten | 0,60 m Höhe und 0,50 m Breite. |
(12) Die Verlegung von Grabeinfassungen, Grabumrandungen, Grababdeckungen, Wegeplatten und Kantensteinen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Verlegung provisorischer Grabeinfassungen aus Holz bedarf keiner Zustimmung, wenn sie spätestens ein Jahr nach der Bestattung des Verstorbenen entfernt werden. Die provisorische Grabeinfassung aus Holz
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darf eine Höhe von 0,06 m nicht überschreiten. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(13) Für Grababdeckungen durch Platten und für alle sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften des Absatzes 2 und der Absätze 3 bis 6 entsprechend.
§ 24
Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Wesseling ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 26
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in diesem Falle entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wesseling über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zulässig. Grabbeete sind bodenbündig anzulegen und dürfen eine Höhe von 0,20 m nicht überschreiten.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck - ausgenommen Grabvasen - und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(5) Der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabzuweisung kann die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätte selbst vornehmen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung desselben ist die Bepflanzung der Grabstätte abzuräumen. Ist die Bepflanzung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fällt sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Absatz 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29
Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung betreten werden. Bestattungsunternehmen und ihren Bediensteten kann das Betreten der Leichenhallen auch ohne Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung gestattet werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen - soweit möglich - in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Auf Totengedenkfeiern/Verabschiedungen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
IX. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Stand: Dez. 24
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Haftung
Die Stadt Wesseling haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Wesseling nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
- c) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen die in Zusammenhang mit einer Beisetzung stehen, ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung, durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) eine Bestattung entgegen § 7 der Friedhofsverwaltung anzeigt,
- f) entgegen § 23 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- g) Grabmale entgegen § 25 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder in einem nicht verkehrssicheren Zustand erhält,
- h) Nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 8 verwendet
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000,00€ geahndet werden.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 16.12.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Stand: Dez. 24
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling---
Anlage 1
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
Der Rat der Stadt Wesseling hat auf Grundlage von § 60, Abs.1, Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in seiner Sitzung am 10.12.2024 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW), sowie der §§ 1-7 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Wesseling gelegenen, in ihrem Eigentum und unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Stadtverwaltung werden öffentlich-rechtliche Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder eine besondere Leistung der Stadtverwaltung (Friedhofsverwaltung) beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 17.11.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
---Stand: Dez. 24
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Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wesseling
| Lfd. Nr. | Art der Leistung | |
|---|---|---|
| 1 | Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten | |
| 1.1 | Wahlgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten | 108 € |
| 1.2 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 683 € |
| 1.3 | Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | |
| 1.3.1 | Reihengrabstätte | 1.678 € |
| 1.3.2 | Pflegeleichte Reihengrabstätte | 1.567 € |
| 1.4 | Urnenreihengrabstätte | 1.010 € |
| 1.5 | Urnenwahlgrabstätte | 1.105 € |
| 1.6 | Einheitlicher Grabflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte | |
| 1.6.1 | Erdbestattung Anonymes Grabfeld | 1.386 € |
| 1.6.2 | Aschen (Urnen) | 700 € |
| 1.7 | Wahlgrabstätte (einstellig) | |
| 1.7.1 | Traditionelle Grabstätte | 2.241 € |
| 1.7.2 | Pflegeleichte Grabstätte | 2.187 € |
| 1.8 | Doppelwahlgrabstätte (zweistellig) | 3.543 € |
| 1.9 | dreistellige Wahlgrabstätte | 4.845 € |
| 1.10 | vierstellige Wahlgrabstätte | 6.148 € |
| 1.11 | Kolumbariumkammer im Bestattungsgarten für 2 Urnen | 4.650 € |
| 1.12 | Erdröhre im Bestattungsgarten für 2 Urnen | 2.540 € |
| 1.13 | Erdröhre im Bestattungswald für 2 Urnen – V1 | 1.950 € |
| 1.14 | Urnenbeisetzung im Bestattungswald – V2 | 800 € |
| 2 | Gebühren für Bestattung (Ausheben und Schließen der Grabstätte) | |
| 2.1 | Sargbestattung | |
| 2.1.1 | Tot- und Fehlgeburten | 101 € |
| 2.1.2 | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 252 € |
| 2.1.3 | Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 908 € |
Stand: Dez. 24
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| 2.1.4 | Bestattung mit Tieflage | 1.073 € |
|---|---|---|
| 2.1.5 | Anonyme Erdbestattung | 775 € |
| 2.2 | Urnenbestattung | 433 € |
| 3 | Gebühren für Ausgrabung, Umbettung, nachträgliche Tieferlegung | |
| 3.1 | Ausgrabung (Öffnen der bisherigen Grabstätte, Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen der Grabstätte) | |
| 3.1.1 | Leiche/Gebeine - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – | 560 € |
| 3.1.2 | Leiche/Gebeine - Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr – | 1.929 € |
| 3.1.3 | Leiche/Gebeine aus Tieflage | 2.475 € |
| 3.1.4 | Urne | 365 € |
| 3.2 | Umbettung (Öffnen der bisherigen Grabstätte und Heben der Leiche/Gebeine/Urne, Schließen der bisherigen Grabstätte, Befördern innerhalb des Friedhofes, Öffnen der neuen Grabstätte, Senken der Leiche/Gebeine/Urne und Schließen der neuen Grabstätte) | |
| 3.2.1 | Leiche/Gebeine - Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – | 588 € |
| 3.2.2 | Leiche/Gebeine - Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr – | 2.095 € |
| 3.2.3 | Leiche/Gebeine aus/in Grabstätte mit Tieflage | 2.688 € |
| 3.2.4 | Urne | 351 € |
| 3.3 | Nachträgliche Tieferlegung der Leiche/Gebeine (Öffnen der Grabstätte, Heben der Leiche/Gebeine, Ausheben der Grabstätte als Tiefgrab, Wiederbeisetzung der Leiche/Gebeine, Schließen des Grabes) | 2.664 € |
| 4 | Gebühren für Leichenkammer / Leichenhalle | |
| 4.1 | Leichenkammer - pauschal je Bestattung – | 39 € |
| 4.2 | Leichenhalle - pauschal je Bestattung - | 219 € |
| 5 | Abräumen von Wahlgräbern | |
| 5.1 | Abräumen eines Einzelwahlgrabes ohne Grabeinfassung | 921 € |
| 5.2 | Abräumen eines Einzelwahlgrabes mit Grabeinfassung | 1.206 € |
| 5.3 | Abräumen eines Doppelwahlgrabes ohne Grabeinfassung | 1.028 € |
| 5.4 | Abräumen eines Doppelwahlgrabes mit Grabeinfassung | 1.307 € |
Stand: Dez. 24
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| 5.5 | Abräumen eines Urnenwahlgrabes ohne Grabeinfassung | 540 € |
|---|---|---|
| 5.6 | Abräumen eines Urnenwahlgrabes mit Grabeinfassung oder Platte | 810 € |
| 6 | Sonstige Leistungen | |
| 6.1 | Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales /Gedenkzeichens, pro Grabstelle | 70 € |
| 6.2 | Erlaubnis zum Verlegen von Wegeplatten, Kantensteinen, Steineinfassungen oder Steinplattenumrandungen, pro Grabstelle | 35 € |
| 6.3 | Bereitstellung einer mobilen Mikrofonanlage | 28 € |
| 6.5 | Anbringung eines Namensschildes an einer Gedenkmauer | 97 € |
| 6.6 | Ablösegebühr (Pflegeaufwand) zur vorzeitigen Rückgabe einer Sarggrabstätte, je Stelle, pro Jahr | 30 € |
| 6.7 | Ablösegebühr (Pflegeaufwand) zur vorzeitigen Rückgabe einer Urnengrabstätte, je Stelle, pro Jahr | 15 € |
Stand: Dez. 24
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