Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenanspruch
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg sowie deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem ihr beigefügtem Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige/-schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- wer die Friedhöfe, deren Einrichtungen und damit verbundene Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg in Anspruch nimmt,
- wer die Benutzung der Friedhöfe, deren Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme damit verbundener Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg beantragt,
- wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer sich gegenüber der Ortsgemeinde Weitersburg zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige/-schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung sowie nach § 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 5 Paragraph 5
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
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§ 6 Anlage
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 23.07.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2014 sowie die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.11.2020 außer Kraft.
Weitersburg, den 13.07.2021
(Jochen Währ)
Ortsbürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Anlage
Zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg
Gebührenverzeichnis
I. Überlassung/Bereitstellung von Reihengrabstätten
- Reihengrabstätte -sog. Erwachsenenreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 1.060,00 €
- Reihengrabstätte -sog. Kinderreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.2. der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung) 769,00 €
II. Verleihung / Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 1.607,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 3.214,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 839,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 1.537,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 1.050,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 646,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 874,00 €
III. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro angefangenem Jahr)
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 54,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 108,00 €
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- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 28,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 52,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenstelle (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 35,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 22,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 30,00 €
IV. Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 115,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Einzelwahlgrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Doppelwahlgrabstätte a) erstige Bestattung 300,00 € b) jeder weitere Bestattung je 300,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Einzelwahl- und Doppelwahlgrabstätte 115,00 €
- Besetzung von Urnen in Erdgräbern (Reihen-, Urnenreihen-, Einzelwahl-, Doppelwahl- und Urnenwahlgrabstätten) 115,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwand 30,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 30,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele 30,00 €
V. Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Ziffer IV. erhoben.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In thisem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.
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VI. Benutzung der Trauerhalle und der Kühl-/Aufbewahrungsräume
- Benutzung der Trauerhalle 130,00 €
- Benutzung der Aufbewahrungsraume 65,00 €
VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
- Das ordnungsgemäß Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.
- Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.
- Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde Weitersburg bei
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
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