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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenanspruch
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg sowie deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem ihr beigefügtem Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige/-schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- wer die Friedhöfe, deren Einrichtungen und damit verbundene Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg in Anspruch nimmt,
- wer die Benutzung der Friedhöfe, deren Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme damit verbundener Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg beantragt,
- wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer sich gegenüber der Ortsgemeinde Weitersburg zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige/-schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung sowie nach § 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 5 Paragraph 5
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
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§ 6 Anlage
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 23.07.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2014 sowie die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.11.2020 außer Kraft.
Weitersburg, den 13.07.2021
(Jochen Währ)
Ortsbürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Anlage
Zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg
Gebührenverzeichnis
I. Überlassung/Bereitstellung von Reihengrabstätten
- Reihengrabstätte -sog. Erwachsenenreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 1.060,00 €
- Reihengrabstätte -sog. Kinderreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.2. der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung) 769,00 €
II. Verleihung / Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 1.607,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 3.214,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 839,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 1.537,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 1.050,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 646,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 874,00 €
III. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro angefangenem Jahr)
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 54,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 108,00 €
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- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 28,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 52,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenstelle (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 35,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 22,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 30,00 €
IV. Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 115,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Einzelwahlgrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Doppelwahlgrabstätte a) erstige Bestattung 300,00 € b) jeder weitere Bestattung je 300,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Einzelwahl- und Doppelwahlgrabstätte 115,00 €
- Besetzung von Urnen in Erdgräbern (Reihen-, Urnenreihen-, Einzelwahl-, Doppelwahl- und Urnenwahlgrabstätten) 115,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwand 30,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 30,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele 30,00 €
V. Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Ziffer IV. erhoben.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In thisem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.
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VI. Benutzung der Trauerhalle und der Kühl-/Aufbewahrungsräume
- Benutzung der Trauerhalle 130,00 €
- Benutzung der Aufbewahrungsraume 65,00 €
VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
- Das ordnungsgemäß Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.
- Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.
- Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde Weitersburg bei
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
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Paragraph 01
Gebührenanspruch
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg sowie deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem ihr beigefügtem Gebührenverzeichnis erhoben.
Paragraph 02
Gebührenpflichtige/-schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- wer die Friedhöfe, deren Einrichtungen und damit verbundene Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg in Anspruch nimmt,
- wer die Benutzung der Friedhöfe, deren Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme damit verbundener Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg beantragt,
- wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer sich gegenüber der Ortsgemeinde Weitersburg zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige/-schuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung sowie nach § 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Paragraph 05
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
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Paragraph 06
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 23.07.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2014 sowie die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.11.2020 außer Kraft.
Weitersburg, den 13.07.2021
(Jochen Währ)
Ortsbürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Anlage
Zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg
Gebührenverzeichnis
I. Überlassung/Bereitstellung von Reihengrabstätten
- Reihengrabstätte -sog. Erwachsenenreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 1.060,00 €
- Reihengrabstätte -sog. Kinderreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.2. der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung) 769,00 €
II. Verleihung / Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 1.607,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 3.214,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 839,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 1.537,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 1.050,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 646,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 874,00 €
III. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro angefangenem Jahr)
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 54,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 108,00 €
3
- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 28,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 52,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenstelle (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 35,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 22,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 30,00 €
IV. Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 115,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Einzelwahlgrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Doppelwahlgrabstätte a) erstige Bestattung 300,00 € b) jeder weitere Bestattung je 300,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Einzelwahl- und Doppelwahlgrabstätte 115,00 €
- Besetzung von Urnen in Erdgräbern (Reihen-, Urnenreihen-, Einzelwahl-, Doppelwahl- und Urnenwahlgrabstätten) 115,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwand 30,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 30,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele 30,00 €
V. Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Ziffer IV. erhoben.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In thisem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.
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VI. Benutzung der Trauerhalle und der Kühl-/Aufbewahrungsräume
- Benutzung der Trauerhalle 130,00 €
- Benutzung der Aufbewahrungsraume 65,00 €
VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
- Das ordnungsgemäß Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.
- Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.
- Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde Weitersburg bei
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
§ 13 Abs. 1 Ziffer 1. b) „-anonyme Grabstätten“ und § 14 Abs. 6 b) Ziffer 1.3 werden gestrichen.
§ 2 SATZUNG
Diese Satzung tritt zum 01.10.2016 in Kraft.

Weitersburg, den 23.09.2016
Jochen Währ
Ortsburgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Weitersburg, den 23.09.2016

Jochen Währ
Ortsburgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse
abrufbar.
SATZUNG
Zur 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13.Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg am 03.09.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt ergänzt / geändert:
§ 15 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt ergänzt:
(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet b) für Urnenbestattungen
- Urnenwahlgrabstätten (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen)
- Urnenkammer in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
- Urnenkammer in Urnengemeinschaftsanlage als Sonderwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)
Es werden nachfolgende Sonder-Wahlgrabstätten auf separaten Grabfeldern eingerichtet, deren Grabgrößen (Außenmaße – Länge x Breite – der Grabeinfassungen) folgende Maße aufweisen:
| a) Urnenerdsonderwahlgrabstätten (einstellig, bis zu 2 Urnen), (Durchmesser der Röhre 0,25 m, Länge 0,75 m) max. zulässige Größe der Urnen Durchmesser 0,20 m, Höhe 0,35 m) | 0,4 0 m x 0,4 0 m, |
|---|---|
| b) Urnenkammer in Urnenstele (bis zu 2 Urnen, max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser: 0,16 m, Höhe 0,35 m) | 0,4 0 m x 0,40 m x 0,40 m (Höhe x Breite x Tiefe) |
Artikel 2
§ 19 (Gestaltung der Grabmale) der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt ergänzt:
(13) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgräber der Urnengemeinschaftsanlage (Urnenerdsonderwahlgrabstätten und Urnenstelen)
- Die Urnenerdsonderwahlgrabstätten inkl. der Verschlussplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Es sind nur die Original-Verschlussplatten der Urnenerdsonderwahlgrabstätten zu verwenden.
- Auf der Grabplatte sind folgende Angeben des / der Verstorbenen in der Reihenfolge: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr, oder Geburtsdatum und Sterbedatum anzubringen.
- Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter in den Farben Gold, Silber, Weiß und Grau durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von ihr zu genehmigen. (siehe § 22). Der / Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
- Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
- Die Verschlussplatten Urnensonderwahlgräber und Urnenstelen gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.
- Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch den Friedhofsträger erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.
- Auf den Urnengrabstätten ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc nicht zugelassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die hierdurch an der Urnenwahlgrabstätte entstehen. Der Blumenschmuck sowie Kerzen sind nach der Bestattung selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese zu entfernen.
Artikel 3
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem konnen sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes/der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhalten außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- den Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten)dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Außerhalb der regulären Öffnungszteiten erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Verantwortung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Rollschuhen/Rollerblades/Skatebords/Kinderrollern/Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge der nach § 7 beauftragten Dienstleistungserbringer und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für solche zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) die Einfriedungen zu übersteigen, f) die Friedhöfe und deren Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) unbefugt Blumen, Straucher, Erde und andere Gegenstände von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, i) Wasser zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege zu entnehmen, j) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, k) zu spielen, zu lagern, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
-
ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
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die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
m) handwerkliche Geräte sowie Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen, Graberde, Gießkannen, Glasgefäße usw. hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren bzw. zu lagern, die dadurch die Pflege der Grünanlagen (Hecken, Grasflächen etc.) behindern.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Werktage vor ihrer Durchführung anzumelden. (5) Der Abraum ist, sofern gekennzeichne Behälter vorhanden sind, getrennt in kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle zu sammeln.
§ 6 Umweltfreundliche Werkstoffe
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmale sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
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§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bestatter/Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung, Errichtung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmaianlagen befasste Gewerbetreibende (nachfolgend Dienstleistungserbringer genannt) bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet sind Personen/Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführtem Regelwerk (§ 23 – TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmaiteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.
Die TA Grabmal ist zu beachten und die entsprechenden Nachweise nach der TA Grabmal sind für jedes errichtete Grabmal unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Personen/Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmaiteile nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
Ersatzweise haftet der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte, der den Dienstleistungserbringer beauftragt hat.
(5) Die Tätigkeiten sind nur während der Öffnungszeiten gemäß § 4 Absatz 1, längstens jedoch bis 18.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen durchzuführen.
(6) Die Weitergabe der von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Zugangsberechtigungen an Dritte ist nicht gestattet.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden.
Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einem sauberen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen lagern. Gärtnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Dienstleistungserbringern von den Friedhofsgeländen zu entfernen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen ebenfalls keine Steinteile gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. § 5 Absatz 3 ist entsprechend zu beachten.
(8) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte, die alle 5 Jahre zu erneuern ist. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(9) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Vordruck ‘Anmeldung eines Sterbefalles zur Beisetzung und Antrag auf Zuweisung einer Grabstände" etc.) beizufugen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen. Die Bestattungen finden grundsätzlich nur während den Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten statt. Bestattungen an Samstagen und außerhalb der Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten werden nur in dringenden Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Bestattungsgebührenzuschlags gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob ein dringender Ausnahmefall für eine Bestattung oder Beisetzung vorliegt, obliegt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer anonymen Urnengrabstände beigesetzt. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen. Für die Totenkleidung dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden, Schuhe aus PVC oder Gummi sind nicht zulässig. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, Urnen sowie Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. ( Umen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 10 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Gemeindepersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) NutzungsberechtigteNerfugungsberechtigte einer Grabstände bzw. der vom NutzungsberechtigtenNerfugungsberechtigten mit dem Abbau der Grabmaianlage beauftragte Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, vor der Aushebung von Gräbern
- vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente
- Splitt- und Kiesbelag, Unkrautvlies,
- Pflanzen, Grabschmuck etc.
rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
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werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf den Friedhöfen gelagert werden.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 Meter unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf schriftlichen Antrag auf 15 Jahre reduziert werden. (3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Alle Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hfn ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
a) für Sargbestattungen in
- Erwachsenengrabstätten
- Kindergrabstätten b) für Urnenbestattungen in
- Urnenreihengrabstätten
- anonyme Grabstätten
- Wahlgrabstätten
a) für Sargbestattungen b) für Urnenbestattungen
- Ehrengrabstätten
- Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(3) Bestehen über das Nutzungs- oder Verfugungsrecht an einer Grabstände Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jeder Benutzung der Grabstände untersagen oder Zwischenregelungen treffen. (4) Beeinträchtigungen der Grabstätten, die sich insbesondere durch die Bepflanzung öffentlicher Flächen (z.B. Laubfall etc.) zur Gestaltung des Friedhofs sowie des Tierbestandes (z.B. Vogel, Eichhornchen etc.) ergeben, sind als ortsüblich aufgrund der Park- und Grünanlagenfungtion (§ 2 Absatz 6) hinzunehmen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- und/sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Der Antragsteller wird Verfügungsberechtigter an der Reihengrabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Beisetzung/Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Veränderung des Verfügungsreches an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) In Falle des Ablebens des Verfügungsberechtigten findet § 15 Absatz 7 analoge Anwendung. (4) Anschriftenänderungen hat der Verfügungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Verfügungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (1) Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte umfasst die Befugnis des Verfügungsberechtigten, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (6) Es werden eingerichtet
a) für Sargbestattungen
1.1 Erwachsenenreihengraber für Verstorbene und deren Säre über einer Länge von 1,00 Meter. 1.2 Kinderreihengraber für Verstorbene und deren Säre bis zu einer Länge von 1,00 Meter.
b) für Urnenbestattungen
1.1 Urnenreihengrabstätten (einstelliges Erdgrab; 1 Urne) 1.2 Urnenreihengrabstätten (einstellige Urnenkammer in der Urnenwand; 1 Urne) 1.3 Anonyme Urnenreihengraber
werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Ortsgemeinde in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Bestattungen finden anonym als Urne und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabanlagen werden nicht bekannt gegeben. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabmälern ist nicht zulässig. Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.
Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht eine zentrale Ablegestelle zur Verfügung. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Diese werden von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Ortsgemeinde.
Beisetzungen von Urnen und Kindersärgen finden in einem gemeinsamen Grabfeld statt.
(7) In jeder Reihengrabstätte darf grundsatzlich nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden; außer in den Fällen des § 8 Absatz 5 sowie in den Fällen, in denen die Liegefrist durch die Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen (§ 11 Absatz 2) nicht übersritten wird. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstände besteht gemacht. (9) Die Grabgroßen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei
| Reihen-/Einzelgrabfelder für Särge über einer Länge von 1,00 m (einstellig; bis zu einen Sarg/Urne) | 1,90 m x 0,80 m |
|---|---|
| Reihen-/Einzelgrabfelder für Urnen und Särge bis zu einer Länge von 1,00 m (gemeinsame Grabfelder für Urnen und sog. Kindersärge) | 1,00 m x 0,60 m |
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§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig für
a) das Bestatten von Leichen und b) das Bestatten von Urnen,
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Sterbefalles möglich.
(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet
a) für Sargbestattungen
- Einzelwahlgrabstätten (einstellig; bis zu einem Sarg sowie bis zu 2 Urnen)
- Doppelwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)
b) für Urnenbestattungen
- Urnenwahlgrabstätten (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen)
- Urnenkammer in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:
| Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) | 2,00 m x 1,00 m |
|---|---|
| Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (auf dem alten Friedhof) (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) | 1,90 m x 0,80 m |
| Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) | 2,00 m x 2,00 m |
| Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (auf dem alten Friedhof) (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) | 1,90 m x 1,90 m |
| Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen) | 1,00 m x 0,60 m |
| Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen) | 1,00 m x 1,00 m |
| Urnenkammer in der Urnenwand (auf dem neuen Friedhof) bis zu 2 Urnen *) | 0,57 m x 0,55 m |
*) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Kammer der Urnenwand werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfelo überführt sowie dort beigesetzt.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird erst durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und durch Aushändigung einer Erwerbsurkunde erworben. Ein ausgefülltes und unterscribenes Exemplar der Urkunde ist an die Friedhofsverwaltung zurück zu senden. These Urkunde beinhaltet den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden (Umwandlung in eine Reihengrabstätte). (5) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Mänglichst bei der Antragsstellung auf Zuweisung einer Grabstände bzw. spätestens bei der Verleihung des Nutzungsrechts durch die Urkunde haben die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter, d) auf die Eltern,
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e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Rechtsnachfolger haben bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Streitigkeiten über die Rechte an Grabstätten zwischen den Nutzungsberechtigten, deren Erben oder anderen Personen sind von den Streitenden selbst auszutragen. (10) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Nutzungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (11) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Rechtzeitig vor Ablauf des Erwerbszeitraumes wird der Grabinhaber auf den Ablauf des Wahlgrabess schriftlich hingewiesen. Gleichzeitig wird auf den Ablauf durch eine öffentliche Bekanntmachung sowie durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabständebekannt gemacht.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Belegung, Anlage, Unterhaltung und Nutzungszeit werden von dem Gemeinderat in dem jeweiligen Einzelbeschluss geregelt.
§ 17 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind Gräber im Sinne des § 1 Gräbergesetz vom 01.07.1965.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
6. Grabmale
§ 19 (Gestaltung der Grabmale) der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt geändert:
(13) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgräber der Urnengemeinschaftsanlage (Urnerendsonderwahlgrabstätten und Urnenstelen)
- Die Verschlussplatten dürfen nur durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Der jeweilige Entwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von ihr zu genehmigen (siehe § 22). Der / Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 12.11.2021 in Kraft.
Weitersburg, 04.11.2021 gez. Währ
Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
-
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
-
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
Weitersburg, 04.11.2021
gez. Währ
Jochen Währ
Ortsbürgermeister
§ 20 Genehmigungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(9) Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenerdsonderwahlgrabstätten:
- In den Urnenerdsonderwahlgrabstätten ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.
- Die Lage der ebenerdig eingebauten Abdeckung der Urnenerdsonderwahlgrabstätten ist vorgegeben und ist nicht zu verändern.
- Eine Abdeckung (Abdeckplatte, Kies, Splitt etc.) der Grabfreifläche, wie z.B. Grabkissen, Pultsteine und liegende Platten, sowie eine zusätzliche Grabeinfassung sind nicht zulässig.
- Die Freifläche wird gartnerisch vom Friedhofsträger gestaltet und unterhalten.
- Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Urnenerdsonderwahlbestattungspläte inkl. Bepflanzung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Artikel 4
Diese Satzung tritt zum 13.11.2020 in Kraft.
Weitersburg, 02.11.2020
Jochen Währ
Ortsburgermeister

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
Weitersburg, 02.11.2020
Jochen Währ
Ortsburgermeister

S A T Z U N G
- Änderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13.Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg am 04.11.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
§ 21 Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Mit den genehmigten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt oder den genehmigten Zeichnungen und p. 1aben entsprechend verändert werden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich geändert wird.
Verantwortlich ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der in § 9 Bestattungsgesetz Genannte. Verantwortlich bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde auf Kosten der/des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 22 Anlieferung und Arbeitsausführung
(1) Bei der Anlieferung und vor der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlage ist der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten die Grabmaigenehmigung vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf den Friedhofen von der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten überprüft werden konnen; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Die provisorischen Grabkreuze und Grabeinfassungen sind von dem Dienstleistungserbringer abzubauen und zu entsorgen, der mit der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen beauftragt ist.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)" der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen. (4) Für alle neu errichtete, versetzte oder reparierte Grabmale hat der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetriebende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (5) Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
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(6) Wird das Zeit-Last-Diagramm nicht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.
§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Absatz 8 kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben.
Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.
(3) Vor dem 01.03.2009 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befrei und eingeebnet sein. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungs-Nerfügungsberechtigten oder Erben zu erstatten. Dies gilt nicht bei Wahlgrabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. Sofern nach altem Recht für Reihengrabstätten bereits eine Gebühr entrichtet wurde, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung des Friedhofseigentümers entfernt oder abgeändert werden.
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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht in diese hineinragen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1,50 Metern.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von einer Jahr nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsburgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen sowie der Grabfelder außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Bepflanzungen vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten oder anderen Personen sind unzulässig. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Nach einer Frist von 3 Monaten kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des Bestatteten bereits 5 Jahre lauft, auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einebnen halten.
8. Friedhofshalle
§ 28 Benutzen der Leichenräume und Trauer-/Aussegnungshalle
(1) Die Leichenräume dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes. (4) Nach Abschluss der Trauerfeier sind die Trauer-/Aussegnungshalle sowie die Leichenräume umgehend zu räumen und die Fremddekoration zu entfernen. Die Fremddekoration darf nicht in den Räumlichkeiten der Friedhofshalle gelagert werden. (5) Für die Benutzung der Friedhofshalle - inkl. der Trauer-/Aussegnungshalle und der Leichenkuhlräume - kann eine Benutzungsordnung erlassen werden.
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9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
Die Ortsgemeinde Weitersburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 7),
- Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 12),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 20),
- Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26) bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt (§ 20),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6),
- Grabstätten nicht oder entgegen § 26 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- die Leichenhalle entgegen § 28 Absatz 1 und Absatz 3 betritt,
- Grabstätten mit Grababdeckungen entgegen § 19 Absatz 10 versieht,
- die Flächen außerhalb der Grabstätten befestigt und/oder bepflanzt (§ 26 Absatz 5). 1er) In Bezug auf § 24 Absatz 5 GemO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 2.1.1975 (BGBl. 1S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Weitersburg verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 11.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
- 1122013
Rolf tcke bac
Ortsbürgermeister
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Ausfertigungsvermerk
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
[]ies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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S a t z u n g
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch Art. 3 des Landeshaushaltsgesetzes 1997 (LHG 1997) und Landesgesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 12.02.1997 (GVBl. S. 40), durch Art. 172 Landesgesetz zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325), durch Art. 1 Erstes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 09.11.1999 (GVBl. S. 413 und durch Art. 48 Euro-Anpassungsgesetz vom 06.02.2001 und der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), geändert durch Gesetz vom 06.02.1996 (GVBl. S. 65) und durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
A r t i k e l 1
Nach § 33 wird neu der § 34 mit folgender Fassung eingefügt:
§ 34 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
A r t i k e l 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

Weitersburg, den 17.12.2014
Jochen Währ
Ortsburgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Weitersburg, den 17.12.2014
Jochen Währ
Ortsburgermeister
1
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2
2. Änderungssatzung
zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 472) und der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 301) hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Paragraph 01
§ 13 Abs. 1 Ziffer 1. b) „-anonyme Grabstätten“ und § 14 Abs. 6 b) Ziffer 1.3 werden gestrichen.
Paragraph 02
Diese Satzung tritt zum 01.10.2016 in Kraft.

Weitersburg, den 23.09.2016
Jochen Währ
Ortsburgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Weitersburg, den 23.09.2016

Jochen Währ
Ortsburgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse
abrufbar.
SATZUNG
Zur 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13.Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg am 03.09.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt ergänzt / geändert:
§ 15 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt ergänzt:
(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet b) für Urnenbestattungen
- Urnenwahlgrabstätten (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen)
- Urnenkammer in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
- Urnenkammer in Urnengemeinschaftsanlage als Sonderwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)
Es werden nachfolgende Sonder-Wahlgrabstätten auf separaten Grabfeldern eingerichtet, deren Grabgrößen (Außenmaße – Länge x Breite – der Grabeinfassungen) folgende Maße aufweisen:
| a) Urnenerdsonderwahlgrabstätten (einstellig, bis zu 2 Urnen), (Durchmesser der Röhre 0,25 m, Länge 0,75 m) max. zulässige Größe der Urnen Durchmesser 0,20 m, Höhe 0,35 m) | 0,4 0 m x 0,4 0 m, |
|---|---|
| b) Urnenkammer in Urnenstele (bis zu 2 Urnen, max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser: 0,16 m, Höhe 0,35 m) | 0,4 0 m x 0,40 m x 0,40 m (Höhe x Breite x Tiefe) |
Artikel 2
§ 19 (Gestaltung der Grabmale) der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt ergänzt:
(13) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgräber der Urnengemeinschaftsanlage (Urnenerdsonderwahlgrabstätten und Urnenstelen)
- Die Urnenerdsonderwahlgrabstätten inkl. der Verschlussplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Es sind nur die Original-Verschlussplatten der Urnenerdsonderwahlgrabstätten zu verwenden.
- Auf der Grabplatte sind folgende Angeben des / der Verstorbenen in der Reihenfolge: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr, oder Geburtsdatum und Sterbedatum anzubringen.
- Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter in den Farben Gold, Silber, Weiß und Grau durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von ihr zu genehmigen. (siehe § 22). Der / Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
- Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
- Die Verschlussplatten Urnensonderwahlgräber und Urnenstelen gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.
- Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch den Friedhofsträger erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.
- Auf den Urnengrabstätten ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc nicht zugelassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die hierdurch an der Urnenwahlgrabstätte entstehen. Der Blumenschmuck sowie Kerzen sind nach der Bestattung selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese zu entfernen.
Artikel 3
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem konnen sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes/der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhalten außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- den Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten)dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Außerhalb der regulären Öffnungszteiten erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Verantwortung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Rollschuhen/Rollerblades/Skatebords/Kinderrollern/Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge der nach § 7 beauftragten Dienstleistungserbringer und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für solche zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) die Einfriedungen zu übersteigen, f) die Friedhöfe und deren Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) unbefugt Blumen, Straucher, Erde und andere Gegenstände von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, i) Wasser zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege zu entnehmen, j) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, k) zu spielen, zu lagern, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
-
Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
-
ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
-
die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
m) handwerkliche Geräte sowie Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen, Graberde, Gießkannen, Glasgefäße usw. hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren bzw. zu lagern, die dadurch die Pflege der Grünanlagen (Hecken, Grasflächen etc.) behindern.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Werktage vor ihrer Durchführung anzumelden. (5) Der Abraum ist, sofern gekennzeichne Behälter vorhanden sind, getrennt in kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle zu sammeln.
Paragraph 06
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmale sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
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Paragraph 07
(1) Bestatter/Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung, Errichtung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmaianlagen befasste Gewerbetreibende (nachfolgend Dienstleistungserbringer genannt) bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet sind Personen/Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführtem Regelwerk (§ 23 – TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmaiteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.
Die TA Grabmal ist zu beachten und die entsprechenden Nachweise nach der TA Grabmal sind für jedes errichtete Grabmal unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Personen/Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmaiteile nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
Ersatzweise haftet der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte, der den Dienstleistungserbringer beauftragt hat.
(5) Die Tätigkeiten sind nur während der Öffnungszeiten gemäß § 4 Absatz 1, längstens jedoch bis 18.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen durchzuführen.
(6) Die Weitergabe der von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Zugangsberechtigungen an Dritte ist nicht gestattet.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden.
Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einem sauberen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen lagern. Gärtnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Dienstleistungserbringern von den Friedhofsgeländen zu entfernen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen ebenfalls keine Steinteile gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. § 5 Absatz 3 ist entsprechend zu beachten.
(8) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte, die alle 5 Jahre zu erneuern ist. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(9) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Vordruck ‘Anmeldung eines Sterbefalles zur Beisetzung und Antrag auf Zuweisung einer Grabstände" etc.) beizufugen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen. Die Bestattungen finden grundsätzlich nur während den Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten statt. Bestattungen an Samstagen und außerhalb der Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten werden nur in dringenden Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Bestattungsgebührenzuschlags gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob ein dringender Ausnahmefall für eine Bestattung oder Beisetzung vorliegt, obliegt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer anonymen Urnengrabstände beigesetzt. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 09
(1) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen. Für die Totenkleidung dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden, Schuhe aus PVC oder Gummi sind nicht zulässig. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, Urnen sowie Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. ( Umen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.
Paragraph 10
(1) Die Gräber werden vom Gemeindepersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) NutzungsberechtigteNerfugungsberechtigte einer Grabstände bzw. der vom NutzungsberechtigtenNerfugungsberechtigten mit dem Abbau der Grabmaianlage beauftragte Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, vor der Aushebung von Gräbern
- vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente
- Splitt- und Kiesbelag, Unkrautvlies,
- Pflanzen, Grabschmuck etc.
rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
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werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf den Friedhöfen gelagert werden.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 Meter unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf schriftlichen Antrag auf 15 Jahre reduziert werden. (3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.
Paragraph 12
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Alle Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hfn ausgegraben werden.
4. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
a) für Sargbestattungen in
- Erwachsenengrabstätten
- Kindergrabstätten b) für Urnenbestattungen in
- Urnenreihengrabstätten
- anonyme Grabstätten
- Wahlgrabstätten
a) für Sargbestattungen b) für Urnenbestattungen
- Ehrengrabstätten
- Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(3) Bestehen über das Nutzungs- oder Verfugungsrecht an einer Grabstände Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jeder Benutzung der Grabstände untersagen oder Zwischenregelungen treffen. (4) Beeinträchtigungen der Grabstätten, die sich insbesondere durch die Bepflanzung öffentlicher Flächen (z.B. Laubfall etc.) zur Gestaltung des Friedhofs sowie des Tierbestandes (z.B. Vogel, Eichhornchen etc.) ergeben, sind als ortsüblich aufgrund der Park- und Grünanlagenfungtion (§ 2 Absatz 6) hinzunehmen.
Paragraph 14
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- und/sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Der Antragsteller wird Verfügungsberechtigter an der Reihengrabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Beisetzung/Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Veränderung des Verfügungsreches an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) In Falle des Ablebens des Verfügungsberechtigten findet § 15 Absatz 7 analoge Anwendung. (4) Anschriftenänderungen hat der Verfügungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Verfügungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (1) Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte umfasst die Befugnis des Verfügungsberechtigten, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (6) Es werden eingerichtet
a) für Sargbestattungen
1.1 Erwachsenenreihengraber für Verstorbene und deren Säre über einer Länge von 1,00 Meter. 1.2 Kinderreihengraber für Verstorbene und deren Säre bis zu einer Länge von 1,00 Meter.
b) für Urnenbestattungen
1.1 Urnenreihengrabstätten (einstelliges Erdgrab; 1 Urne) 1.2 Urnenreihengrabstätten (einstellige Urnenkammer in der Urnenwand; 1 Urne) 1.3 Anonyme Urnenreihengraber
werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Ortsgemeinde in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Bestattungen finden anonym als Urne und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabanlagen werden nicht bekannt gegeben. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabmälern ist nicht zulässig. Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.
Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht eine zentrale Ablegestelle zur Verfügung. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Diese werden von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Ortsgemeinde.
Beisetzungen von Urnen und Kindersärgen finden in einem gemeinsamen Grabfeld statt.
(7) In jeder Reihengrabstätte darf grundsatzlich nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden; außer in den Fällen des § 8 Absatz 5 sowie in den Fällen, in denen die Liegefrist durch die Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen (§ 11 Absatz 2) nicht übersritten wird. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstände besteht gemacht. (9) Die Grabgroßen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei
| Reihen-/Einzelgrabfelder für Särge über einer Länge von 1,00 m (einstellig; bis zu einen Sarg/Urne) | 1,90 m x 0,80 m |
|---|---|
| Reihen-/Einzelgrabfelder für Urnen und Särge bis zu einer Länge von 1,00 m (gemeinsame Grabfelder für Urnen und sog. Kindersärge) | 1,00 m x 0,60 m |
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Paragraph 15
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig für
a) das Bestatten von Leichen und b) das Bestatten von Urnen,
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Sterbefalles möglich.
(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet
a) für Sargbestattungen
- Einzelwahlgrabstätten (einstellig; bis zu einem Sarg sowie bis zu 2 Urnen)
- Doppelwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)
b) für Urnenbestattungen
- Urnenwahlgrabstätten (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen)
- Urnenkammer in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:
| Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) | 2,00 m x 1,00 m |
|---|---|
| Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (auf dem alten Friedhof) (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) | 1,90 m x 0,80 m |
| Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) | 2,00 m x 2,00 m |
| Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (auf dem alten Friedhof) (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) | 1,90 m x 1,90 m |
| Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen) | 1,00 m x 0,60 m |
| Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen) | 1,00 m x 1,00 m |
| Urnenkammer in der Urnenwand (auf dem neuen Friedhof) bis zu 2 Urnen *) | 0,57 m x 0,55 m |
*) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Kammer der Urnenwand werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfelo überführt sowie dort beigesetzt.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird erst durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und durch Aushändigung einer Erwerbsurkunde erworben. Ein ausgefülltes und unterscribenes Exemplar der Urkunde ist an die Friedhofsverwaltung zurück zu senden. These Urkunde beinhaltet den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden (Umwandlung in eine Reihengrabstätte). (5) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Mänglichst bei der Antragsstellung auf Zuweisung einer Grabstände bzw. spätestens bei der Verleihung des Nutzungsrechts durch die Urkunde haben die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter, d) auf die Eltern,
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e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Rechtsnachfolger haben bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Streitigkeiten über die Rechte an Grabstätten zwischen den Nutzungsberechtigten, deren Erben oder anderen Personen sind von den Streitenden selbst auszutragen. (10) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Nutzungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (11) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Rechtzeitig vor Ablauf des Erwerbszeitraumes wird der Grabinhaber auf den Ablauf des Wahlgrabess schriftlich hingewiesen. Gleichzeitig wird auf den Ablauf durch eine öffentliche Bekanntmachung sowie durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabständebekannt gemacht.
Paragraph 16
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Belegung, Anlage, Unterhaltung und Nutzungszeit werden von dem Gemeinderat in dem jeweiligen Einzelbeschluss geregelt.
Paragraph 17
Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind Gräber im Sinne des § 1 Gräbergesetz vom 01.07.1965.
5. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 18
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
6. Grabmale
Paragraph 19
(13) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgräber der Urnengemeinschaftsanlage (Urnerendsonderwahlgrabstätten und Urnenstelen)
- Die Verschlussplatten dürfen nur durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Der jeweilige Entwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von ihr zu genehmigen (siehe § 22). Der / Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 12.11.2021 in Kraft.
Weitersburg, 04.11.2021 gez. Währ
Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
-
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
-
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
Weitersburg, 04.11.2021
gez. Währ
Jochen Währ
Ortsbürgermeister
Paragraph 20
(9) Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenerdsonderwahlgrabstätten:
- In den Urnenerdsonderwahlgrabstätten ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.
- Die Lage der ebenerdig eingebauten Abdeckung der Urnenerdsonderwahlgrabstätten ist vorgegeben und ist nicht zu verändern.
- Eine Abdeckung (Abdeckplatte, Kies, Splitt etc.) der Grabfreifläche, wie z.B. Grabkissen, Pultsteine und liegende Platten, sowie eine zusätzliche Grabeinfassung sind nicht zulässig.
- Die Freifläche wird gartnerisch vom Friedhofsträger gestaltet und unterhalten.
- Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Urnenerdsonderwahlbestattungspläte inkl. Bepflanzung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Artikel 4
Diese Satzung tritt zum 13.11.2020 in Kraft.
Weitersburg, 02.11.2020
Jochen Währ
Ortsburgermeister

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
Weitersburg, 02.11.2020
Jochen Währ
Ortsburgermeister

S A T Z U N G
- Änderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13.Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg am 04.11.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
Paragraph 21
Ohne Genehmigung errichtete Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Mit den genehmigten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt oder den genehmigten Zeichnungen und p. 1aben entsprechend verändert werden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich geändert wird.
Verantwortlich ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der in § 9 Bestattungsgesetz Genannte. Verantwortlich bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde auf Kosten der/des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Paragraph 22
(1) Bei der Anlieferung und vor der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlage ist der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten die Grabmaigenehmigung vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf den Friedhofen von der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten überprüft werden konnen; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Die provisorischen Grabkreuze und Grabeinfassungen sind von dem Dienstleistungserbringer abzubauen und zu entsorgen, der mit der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen beauftragt ist.
Paragraph 23
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)" der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen. (4) Für alle neu errichtete, versetzte oder reparierte Grabmale hat der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetriebende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (5) Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
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(6) Wird das Zeit-Last-Diagramm nicht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.
Paragraph 24
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Paragraph 25
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Absatz 8 kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben.
Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.
(3) Vor dem 01.03.2009 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befrei und eingeebnet sein. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungs-Nerfügungsberechtigten oder Erben zu erstatten. Dies gilt nicht bei Wahlgrabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. Sofern nach altem Recht für Reihengrabstätten bereits eine Gebühr entrichtet wurde, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung des Friedhofseigentümers entfernt oder abgeändert werden.
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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 26
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht in diese hineinragen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1,50 Metern.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von einer Jahr nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsburgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen sowie der Grabfelder außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Bepflanzungen vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten oder anderen Personen sind unzulässig. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Paragraph 27
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Nach einer Frist von 3 Monaten kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des Bestatteten bereits 5 Jahre lauft, auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einebnen halten.
8. Friedhofshalle
Paragraph 28
(1) Die Leichenräume dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes. (4) Nach Abschluss der Trauerfeier sind die Trauer-/Aussegnungshalle sowie die Leichenräume umgehend zu räumen und die Fremddekoration zu entfernen. Die Fremddekoration darf nicht in den Räumlichkeiten der Friedhofshalle gelagert werden. (5) Für die Benutzung der Friedhofshalle - inkl. der Trauer-/Aussegnungshalle und der Leichenkuhlräume - kann eine Benutzungsordnung erlassen werden.
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9. Schlussvorschriften
Paragraph 29
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 30
Die Ortsgemeinde Weitersburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 31
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 7),
- Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 12),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 20),
- Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26) bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt (§ 20),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6),
- Grabstätten nicht oder entgegen § 26 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- die Leichenhalle entgegen § 28 Absatz 1 und Absatz 3 betritt,
- Grabstätten mit Grababdeckungen entgegen § 19 Absatz 10 versieht,
- die Flächen außerhalb der Grabstätten befestigt und/oder bepflanzt (§ 26 Absatz 5). 1er) In Bezug auf § 24 Absatz 5 GemO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 2.1.1975 (BGBl. 1S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Paragraph 32
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Weitersburg verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 33
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 11.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
- 1122013
Rolf tcke bac
Ortsbürgermeister
15
Ausfertigungsvermerk
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
[]ies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
16
S a t z u n g
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch Art. 3 des Landeshaushaltsgesetzes 1997 (LHG 1997) und Landesgesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 12.02.1997 (GVBl. S. 40), durch Art. 172 Landesgesetz zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325), durch Art. 1 Erstes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 09.11.1999 (GVBl. S. 413 und durch Art. 48 Euro-Anpassungsgesetz vom 06.02.2001 und der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), geändert durch Gesetz vom 06.02.1996 (GVBl. S. 65) und durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
A r t i k e l 1
Nach § 33 wird neu der § 34 mit folgender Fassung eingefügt:
Paragraph 34
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
A r t i k e l 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

Weitersburg, den 17.12.2014
Jochen Währ
Ortsburgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Weitersburg, den 17.12.2014
Jochen Währ
Ortsburgermeister
1
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2
2. Änderungssatzung
zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 472) und der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 301) hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenanspruch
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg sowie deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem ihr beigefügtem Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige/-schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- wer die Friedhöfe, deren Einrichtungen und damit verbundene Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg in Anspruch nimmt,
- wer die Benutzung der Friedhöfe, deren Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme damit verbundener Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg beantragt,
- wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer sich gegenüber der Ortsgemeinde Weitersburg zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige/-schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung sowie nach § 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 5 Paragraph 5
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
1
§ 6 Anlage
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 23.07.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2014 sowie die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.11.2020 außer Kraft.
Weitersburg, den 13.07.2021
(Jochen Währ)
Ortsbürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2
Anlage
Zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg
Gebührenverzeichnis
I. Überlassung/Bereitstellung von Reihengrabstätten
- Reihengrabstätte -sog. Erwachsenenreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 1.060,00 €
- Reihengrabstätte -sog. Kinderreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.2. der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung) 769,00 €
II. Verleihung / Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 1.607,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 3.214,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 839,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 1.537,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 1.050,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 646,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 874,00 €
III. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro angefangenem Jahr)
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 54,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 108,00 €
3
- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 28,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 52,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenstelle (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 35,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 22,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 30,00 €
IV. Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 115,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Einzelwahlgrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Doppelwahlgrabstätte a) erstige Bestattung 300,00 € b) jeder weitere Bestattung je 300,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Einzelwahl- und Doppelwahlgrabstätte 115,00 €
- Besetzung von Urnen in Erdgräbern (Reihen-, Urnenreihen-, Einzelwahl-, Doppelwahl- und Urnenwahlgrabstätten) 115,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwand 30,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 30,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele 30,00 €
V. Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Ziffer IV. erhoben.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In thisem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.
4
VI. Benutzung der Trauerhalle und der Kühl-/Aufbewahrungsräume
- Benutzung der Trauerhalle 130,00 €
- Benutzung der Aufbewahrungsraume 65,00 €
VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
- Das ordnungsgemäß Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.
- Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.
- Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde Weitersburg bei
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
5
Paragraph 01
Gebührenanspruch
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg sowie deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem ihr beigefügtem Gebührenverzeichnis erhoben.
Paragraph 02
Gebührenpflichtige/-schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- wer die Friedhöfe, deren Einrichtungen und damit verbundene Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg in Anspruch nimmt,
- wer die Benutzung der Friedhöfe, deren Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme damit verbundener Leistungen der Ortsgemeinde Weitersburg beantragt,
- wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer sich gegenüber der Ortsgemeinde Weitersburg zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige/-schuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung sowie nach § 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
Paragraph 05
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
1
Paragraph 06
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 23.07.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2014 sowie die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.11.2020 außer Kraft.
Weitersburg, den 13.07.2021
(Jochen Währ)
Ortsbürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2
Anlage
Zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Weitersburg
Gebührenverzeichnis
I. Überlassung/Bereitstellung von Reihengrabstätten
- Reihengrabstätte -sog. Erwachsenenreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 1.060,00 €
- Reihengrabstätte -sog. Kinderreihengrab (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1.2. der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 525,00 €
- Urnenreihengrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 14 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung) 769,00 €
II. Verleihung / Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 1.607,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 3.214,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 839,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 1.537,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenwand (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 1.050,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 646,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 874,00 €
III. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro angefangenem Jahr)
- Einzelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 54,00 €
- Doppelwahlgrabstätte (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 108,00 €
3
- Urnenwahlgrabstätte - einstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Friedhofssatzung) 28,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 der Friedhofssatzung) 52,00 €
- Urnenwahlgrabstätte als Kammer in der Urnenstelle (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 der Friedhofssatzung) 35,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4a der Friedhofssatzung) 22,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele (nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4b der Friedhofssatzung) 30,00 €
IV. Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Reihengrabstätte 115,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Einzelwahlgrabstätte 250,00 €
- Bestattung (Sarg über 1,00 Meter) in einer Doppelwahlgrabstätte a) erstige Bestattung 300,00 € b) jeder weitere Bestattung je 300,00 €
- Bestattung (Sarg unter 1,00 Meter) in einer Einzelwahl- und Doppelwahlgrabstätte 115,00 €
- Besetzung von Urnen in Erdgräbern (Reihen-, Urnenreihen-, Einzelwahl-, Doppelwahl- und Urnenwahlgrabstätten) 115,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwand 30,00 €
- Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 30,00 €
- Beisetzung von Urnen in der Urnenwahlgrabstätte in der Urnenstele 30,00 €
V. Ausgrabungen, Umbettungen und Wiederbestattungen
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Ziffer IV. erhoben.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In thisem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.
4
VI. Benutzung der Trauerhalle und der Kühl-/Aufbewahrungsräume
- Benutzung der Trauerhalle 130,00 €
- Benutzung der Aufbewahrungsraume 65,00 €
VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
- Das ordnungsgemäß Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.
- Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.
- Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde Weitersburg bei
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden
(§ 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg)
Abbau und Entsorgung der Grabanlage einer
a) Reihen- und Einzelwahlgrabstätten 204,00 € b) Doppelwahlgrabstätten 440,00 € c) Urnen- und Kindergrabstätten 187,00 € d) Urnenkammer und Platte der Urnenwand 42,00 € e) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Sonderwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) - Blumenbeet 42,00 € f) Urnenwahlgrabstätte - einstellig als Urnenstele 42,00 €
5
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
§ 13 Abs. 1 Ziffer 1. b) „-anonyme Grabstätten“ und § 14 Abs. 6 b) Ziffer 1.3 werden gestrichen.
§ 2 SATZUNG
Diese Satzung tritt zum 01.10.2016 in Kraft.

Weitersburg, den 23.09.2016
Jochen Währ
Ortsburgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Weitersburg, den 23.09.2016

Jochen Währ
Ortsburgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse
abrufbar.
SATZUNG
Zur 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13.Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg am 03.09.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt ergänzt / geändert:
§ 15 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt ergänzt:
(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet b) für Urnenbestattungen
- Urnenwahlgrabstätten (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen)
- Urnenkammer in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
- Urnenkammer in Urnengemeinschaftsanlage als Sonderwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)
Es werden nachfolgende Sonder-Wahlgrabstätten auf separaten Grabfeldern eingerichtet, deren Grabgrößen (Außenmaße – Länge x Breite – der Grabeinfassungen) folgende Maße aufweisen:
| a) Urnenerdsonderwahlgrabstätten (einstellig, bis zu 2 Urnen), (Durchmesser der Röhre 0,25 m, Länge 0,75 m) max. zulässige Größe der Urnen Durchmesser 0,20 m, Höhe 0,35 m) | 0,4 0 m x 0,4 0 m, |
|---|---|
| b) Urnenkammer in Urnenstele (bis zu 2 Urnen, max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser: 0,16 m, Höhe 0,35 m) | 0,4 0 m x 0,40 m x 0,40 m (Höhe x Breite x Tiefe) |
Artikel 2
§ 19 (Gestaltung der Grabmale) der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt ergänzt:
(13) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgräber der Urnengemeinschaftsanlage (Urnenerdsonderwahlgrabstätten und Urnenstelen)
- Die Urnenerdsonderwahlgrabstätten inkl. der Verschlussplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Es sind nur die Original-Verschlussplatten der Urnenerdsonderwahlgrabstätten zu verwenden.
- Auf der Grabplatte sind folgende Angeben des / der Verstorbenen in der Reihenfolge: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr, oder Geburtsdatum und Sterbedatum anzubringen.
- Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter in den Farben Gold, Silber, Weiß und Grau durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von ihr zu genehmigen. (siehe § 22). Der / Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
- Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
- Die Verschlussplatten Urnensonderwahlgräber und Urnenstelen gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.
- Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch den Friedhofsträger erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.
- Auf den Urnengrabstätten ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc nicht zugelassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die hierdurch an der Urnenwahlgrabstätte entstehen. Der Blumenschmuck sowie Kerzen sind nach der Bestattung selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese zu entfernen.
Artikel 3
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem konnen sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes/der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhalten außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- den Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten)dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Außerhalb der regulären Öffnungszteiten erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Verantwortung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Rollschuhen/Rollerblades/Skatebords/Kinderrollern/Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge der nach § 7 beauftragten Dienstleistungserbringer und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für solche zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) die Einfriedungen zu übersteigen, f) die Friedhöfe und deren Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) unbefugt Blumen, Straucher, Erde und andere Gegenstände von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, i) Wasser zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege zu entnehmen, j) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, k) zu spielen, zu lagern, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
-
Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
-
ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
-
die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
m) handwerkliche Geräte sowie Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen, Graberde, Gießkannen, Glasgefäße usw. hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren bzw. zu lagern, die dadurch die Pflege der Grünanlagen (Hecken, Grasflächen etc.) behindern.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Werktage vor ihrer Durchführung anzumelden. (5) Der Abraum ist, sofern gekennzeichne Behälter vorhanden sind, getrennt in kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle zu sammeln.
§ 6 Umweltfreundliche Werkstoffe
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmale sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
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§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bestatter/Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung, Errichtung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmaianlagen befasste Gewerbetreibende (nachfolgend Dienstleistungserbringer genannt) bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet sind Personen/Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführtem Regelwerk (§ 23 – TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmaiteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.
Die TA Grabmal ist zu beachten und die entsprechenden Nachweise nach der TA Grabmal sind für jedes errichtete Grabmal unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Personen/Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmaiteile nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
Ersatzweise haftet der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte, der den Dienstleistungserbringer beauftragt hat.
(5) Die Tätigkeiten sind nur während der Öffnungszeiten gemäß § 4 Absatz 1, längstens jedoch bis 18.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen durchzuführen.
(6) Die Weitergabe der von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Zugangsberechtigungen an Dritte ist nicht gestattet.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden.
Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einem sauberen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen lagern. Gärtnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Dienstleistungserbringern von den Friedhofsgeländen zu entfernen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen ebenfalls keine Steinteile gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. § 5 Absatz 3 ist entsprechend zu beachten.
(8) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte, die alle 5 Jahre zu erneuern ist. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(9) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Vordruck ‘Anmeldung eines Sterbefalles zur Beisetzung und Antrag auf Zuweisung einer Grabstände" etc.) beizufugen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen. Die Bestattungen finden grundsätzlich nur während den Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten statt. Bestattungen an Samstagen und außerhalb der Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten werden nur in dringenden Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Bestattungsgebührenzuschlags gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob ein dringender Ausnahmefall für eine Bestattung oder Beisetzung vorliegt, obliegt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer anonymen Urnengrabstände beigesetzt. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen. Für die Totenkleidung dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden, Schuhe aus PVC oder Gummi sind nicht zulässig. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, Urnen sowie Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. ( Umen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 10 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Gemeindepersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) NutzungsberechtigteNerfugungsberechtigte einer Grabstände bzw. der vom NutzungsberechtigtenNerfugungsberechtigten mit dem Abbau der Grabmaianlage beauftragte Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, vor der Aushebung von Gräbern
- vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente
- Splitt- und Kiesbelag, Unkrautvlies,
- Pflanzen, Grabschmuck etc.
rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
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werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf den Friedhöfen gelagert werden.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 Meter unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf schriftlichen Antrag auf 15 Jahre reduziert werden. (3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Alle Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hfn ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
a) für Sargbestattungen in
- Erwachsenengrabstätten
- Kindergrabstätten b) für Urnenbestattungen in
- Urnenreihengrabstätten
- anonyme Grabstätten
- Wahlgrabstätten
a) für Sargbestattungen b) für Urnenbestattungen
- Ehrengrabstätten
- Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(3) Bestehen über das Nutzungs- oder Verfugungsrecht an einer Grabstände Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jeder Benutzung der Grabstände untersagen oder Zwischenregelungen treffen. (4) Beeinträchtigungen der Grabstätten, die sich insbesondere durch die Bepflanzung öffentlicher Flächen (z.B. Laubfall etc.) zur Gestaltung des Friedhofs sowie des Tierbestandes (z.B. Vogel, Eichhornchen etc.) ergeben, sind als ortsüblich aufgrund der Park- und Grünanlagenfungtion (§ 2 Absatz 6) hinzunehmen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- und/sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Der Antragsteller wird Verfügungsberechtigter an der Reihengrabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Beisetzung/Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Veränderung des Verfügungsreches an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) In Falle des Ablebens des Verfügungsberechtigten findet § 15 Absatz 7 analoge Anwendung. (4) Anschriftenänderungen hat der Verfügungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Verfügungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (1) Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte umfasst die Befugnis des Verfügungsberechtigten, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (6) Es werden eingerichtet
a) für Sargbestattungen
1.1 Erwachsenenreihengraber für Verstorbene und deren Säre über einer Länge von 1,00 Meter. 1.2 Kinderreihengraber für Verstorbene und deren Säre bis zu einer Länge von 1,00 Meter.
b) für Urnenbestattungen
1.1 Urnenreihengrabstätten (einstelliges Erdgrab; 1 Urne) 1.2 Urnenreihengrabstätten (einstellige Urnenkammer in der Urnenwand; 1 Urne) 1.3 Anonyme Urnenreihengraber
werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Ortsgemeinde in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Bestattungen finden anonym als Urne und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabanlagen werden nicht bekannt gegeben. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabmälern ist nicht zulässig. Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.
Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht eine zentrale Ablegestelle zur Verfügung. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Diese werden von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Ortsgemeinde.
Beisetzungen von Urnen und Kindersärgen finden in einem gemeinsamen Grabfeld statt.
(7) In jeder Reihengrabstätte darf grundsatzlich nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden; außer in den Fällen des § 8 Absatz 5 sowie in den Fällen, in denen die Liegefrist durch die Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen (§ 11 Absatz 2) nicht übersritten wird. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstände besteht gemacht. (9) Die Grabgroßen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei
| Reihen-/Einzelgrabfelder für Särge über einer Länge von 1,00 m (einstellig; bis zu einen Sarg/Urne) | 1,90 m x 0,80 m |
|---|---|
| Reihen-/Einzelgrabfelder für Urnen und Särge bis zu einer Länge von 1,00 m (gemeinsame Grabfelder für Urnen und sog. Kindersärge) | 1,00 m x 0,60 m |
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§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig für
a) das Bestatten von Leichen und b) das Bestatten von Urnen,
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Sterbefalles möglich.
(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet
a) für Sargbestattungen
- Einzelwahlgrabstätten (einstellig; bis zu einem Sarg sowie bis zu 2 Urnen)
- Doppelwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)
b) für Urnenbestattungen
- Urnenwahlgrabstätten (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen)
- Urnenkammer in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:
| Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) | 2,00 m x 1,00 m |
|---|---|
| Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (auf dem alten Friedhof) (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) | 1,90 m x 0,80 m |
| Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) | 2,00 m x 2,00 m |
| Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (auf dem alten Friedhof) (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) | 1,90 m x 1,90 m |
| Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen) | 1,00 m x 0,60 m |
| Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen) | 1,00 m x 1,00 m |
| Urnenkammer in der Urnenwand (auf dem neuen Friedhof) bis zu 2 Urnen *) | 0,57 m x 0,55 m |
*) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Kammer der Urnenwand werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfelo überführt sowie dort beigesetzt.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird erst durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und durch Aushändigung einer Erwerbsurkunde erworben. Ein ausgefülltes und unterscribenes Exemplar der Urkunde ist an die Friedhofsverwaltung zurück zu senden. These Urkunde beinhaltet den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden (Umwandlung in eine Reihengrabstätte). (5) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Mänglichst bei der Antragsstellung auf Zuweisung einer Grabstände bzw. spätestens bei der Verleihung des Nutzungsrechts durch die Urkunde haben die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter, d) auf die Eltern,
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e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Rechtsnachfolger haben bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Streitigkeiten über die Rechte an Grabstätten zwischen den Nutzungsberechtigten, deren Erben oder anderen Personen sind von den Streitenden selbst auszutragen. (10) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Nutzungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (11) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Rechtzeitig vor Ablauf des Erwerbszeitraumes wird der Grabinhaber auf den Ablauf des Wahlgrabess schriftlich hingewiesen. Gleichzeitig wird auf den Ablauf durch eine öffentliche Bekanntmachung sowie durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabständebekannt gemacht.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Belegung, Anlage, Unterhaltung und Nutzungszeit werden von dem Gemeinderat in dem jeweiligen Einzelbeschluss geregelt.
§ 17 Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind Gräber im Sinne des § 1 Gräbergesetz vom 01.07.1965.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
6. Grabmale
§ 19 (Gestaltung der Grabmale) der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt geändert:
(13) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgräber der Urnengemeinschaftsanlage (Urnerendsonderwahlgrabstätten und Urnenstelen)
- Die Verschlussplatten dürfen nur durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Der jeweilige Entwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von ihr zu genehmigen (siehe § 22). Der / Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 12.11.2021 in Kraft.
Weitersburg, 04.11.2021 gez. Währ
Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
-
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
-
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
Weitersburg, 04.11.2021
gez. Währ
Jochen Währ
Ortsbürgermeister
§ 20 Genehmigungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(9) Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenerdsonderwahlgrabstätten:
- In den Urnenerdsonderwahlgrabstätten ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.
- Die Lage der ebenerdig eingebauten Abdeckung der Urnenerdsonderwahlgrabstätten ist vorgegeben und ist nicht zu verändern.
- Eine Abdeckung (Abdeckplatte, Kies, Splitt etc.) der Grabfreifläche, wie z.B. Grabkissen, Pultsteine und liegende Platten, sowie eine zusätzliche Grabeinfassung sind nicht zulässig.
- Die Freifläche wird gartnerisch vom Friedhofsträger gestaltet und unterhalten.
- Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Urnenerdsonderwahlbestattungspläte inkl. Bepflanzung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Artikel 4
Diese Satzung tritt zum 13.11.2020 in Kraft.
Weitersburg, 02.11.2020
Jochen Währ
Ortsburgermeister

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
Weitersburg, 02.11.2020
Jochen Währ
Ortsburgermeister

S A T Z U N G
- Änderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13.Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg am 04.11.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
§ 21 Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Mit den genehmigten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt oder den genehmigten Zeichnungen und p. 1aben entsprechend verändert werden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich geändert wird.
Verantwortlich ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der in § 9 Bestattungsgesetz Genannte. Verantwortlich bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde auf Kosten der/des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 22 Anlieferung und Arbeitsausführung
(1) Bei der Anlieferung und vor der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlage ist der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten die Grabmaigenehmigung vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf den Friedhofen von der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten überprüft werden konnen; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Die provisorischen Grabkreuze und Grabeinfassungen sind von dem Dienstleistungserbringer abzubauen und zu entsorgen, der mit der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen beauftragt ist.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)" der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen. (4) Für alle neu errichtete, versetzte oder reparierte Grabmale hat der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetriebende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (5) Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
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(6) Wird das Zeit-Last-Diagramm nicht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.
§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Absatz 8 kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben.
Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.
(3) Vor dem 01.03.2009 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befrei und eingeebnet sein. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungs-Nerfügungsberechtigten oder Erben zu erstatten. Dies gilt nicht bei Wahlgrabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. Sofern nach altem Recht für Reihengrabstätten bereits eine Gebühr entrichtet wurde, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung des Friedhofseigentümers entfernt oder abgeändert werden.
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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht in diese hineinragen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1,50 Metern.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von einer Jahr nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsburgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen sowie der Grabfelder außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Bepflanzungen vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten oder anderen Personen sind unzulässig. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Nach einer Frist von 3 Monaten kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des Bestatteten bereits 5 Jahre lauft, auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einebnen halten.
8. Friedhofshalle
§ 28 Benutzen der Leichenräume und Trauer-/Aussegnungshalle
(1) Die Leichenräume dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes. (4) Nach Abschluss der Trauerfeier sind die Trauer-/Aussegnungshalle sowie die Leichenräume umgehend zu räumen und die Fremddekoration zu entfernen. Die Fremddekoration darf nicht in den Räumlichkeiten der Friedhofshalle gelagert werden. (5) Für die Benutzung der Friedhofshalle - inkl. der Trauer-/Aussegnungshalle und der Leichenkuhlräume - kann eine Benutzungsordnung erlassen werden.
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9. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
Die Ortsgemeinde Weitersburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 7),
- Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 12),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 20),
- Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26) bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt (§ 20),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6),
- Grabstätten nicht oder entgegen § 26 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- die Leichenhalle entgegen § 28 Absatz 1 und Absatz 3 betritt,
- Grabstätten mit Grababdeckungen entgegen § 19 Absatz 10 versieht,
- die Flächen außerhalb der Grabstätten befestigt und/oder bepflanzt (§ 26 Absatz 5). 1er) In Bezug auf § 24 Absatz 5 GemO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 2.1.1975 (BGBl. 1S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Weitersburg verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 11.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
- 1122013
Rolf tcke bac
Ortsbürgermeister
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Ausfertigungsvermerk
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
[]ies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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S a t z u n g
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch Art. 3 des Landeshaushaltsgesetzes 1997 (LHG 1997) und Landesgesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 12.02.1997 (GVBl. S. 40), durch Art. 172 Landesgesetz zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325), durch Art. 1 Erstes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 09.11.1999 (GVBl. S. 413 und durch Art. 48 Euro-Anpassungsgesetz vom 06.02.2001 und der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), geändert durch Gesetz vom 06.02.1996 (GVBl. S. 65) und durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
A r t i k e l 1
Nach § 33 wird neu der § 34 mit folgender Fassung eingefügt:
§ 34 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
A r t i k e l 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

Weitersburg, den 17.12.2014
Jochen Währ
Ortsburgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Weitersburg, den 17.12.2014
Jochen Währ
Ortsburgermeister
1
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2
2. Änderungssatzung
zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 472) und der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 301) hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Paragraph 01
§ 13 Abs. 1 Ziffer 1. b) „-anonyme Grabstätten“ und § 14 Abs. 6 b) Ziffer 1.3 werden gestrichen.
Paragraph 02
Diese Satzung tritt zum 01.10.2016 in Kraft.

Weitersburg, den 23.09.2016
Jochen Währ
Ortsburgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Weitersburg, den 23.09.2016

Jochen Währ
Ortsburgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse
abrufbar.
SATZUNG
Zur 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13.Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg am 03.09.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt ergänzt / geändert:
§ 15 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt ergänzt:
(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet b) für Urnenbestattungen
- Urnenwahlgrabstätten (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen)
- Urnenkammer in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
- Urnenkammer in Urnengemeinschaftsanlage als Sonderwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)
Es werden nachfolgende Sonder-Wahlgrabstätten auf separaten Grabfeldern eingerichtet, deren Grabgrößen (Außenmaße – Länge x Breite – der Grabeinfassungen) folgende Maße aufweisen:
| a) Urnenerdsonderwahlgrabstätten (einstellig, bis zu 2 Urnen), (Durchmesser der Röhre 0,25 m, Länge 0,75 m) max. zulässige Größe der Urnen Durchmesser 0,20 m, Höhe 0,35 m) | 0,4 0 m x 0,4 0 m, |
|---|---|
| b) Urnenkammer in Urnenstele (bis zu 2 Urnen, max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser: 0,16 m, Höhe 0,35 m) | 0,4 0 m x 0,40 m x 0,40 m (Höhe x Breite x Tiefe) |
Artikel 2
§ 19 (Gestaltung der Grabmale) der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg wird wie folgt ergänzt:
(13) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgräber der Urnengemeinschaftsanlage (Urnenerdsonderwahlgrabstätten und Urnenstelen)
- Die Urnenerdsonderwahlgrabstätten inkl. der Verschlussplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Es sind nur die Original-Verschlussplatten der Urnenerdsonderwahlgrabstätten zu verwenden.
- Auf der Grabplatte sind folgende Angeben des / der Verstorbenen in der Reihenfolge: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr, oder Geburtsdatum und Sterbedatum anzubringen.
- Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter in den Farben Gold, Silber, Weiß und Grau durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von ihr zu genehmigen. (siehe § 22). Der / Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
- Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
- Die Verschlussplatten Urnensonderwahlgräber und Urnenstelen gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.
- Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch den Friedhofsträger erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.
- Auf den Urnengrabstätten ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen, wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc nicht zugelassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die hierdurch an der Urnenwahlgrabstätte entstehen. Der Blumenschmuck sowie Kerzen sind nach der Bestattung selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese zu entfernen.
Artikel 3
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe konnen aus wichtigem öffentlichen Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird den Nutzungsberechtigten die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem konnen sie die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes/der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhalten außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- den Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten)dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Außerhalb der regulären Öffnungszteiten erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Verantwortung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Rollschuhen/Rollerblades/Skatebords/Kinderrollern/Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge der nach § 7 beauftragten Dienstleistungserbringer und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für solche zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) die Einfriedungen zu übersteigen, f) die Friedhöfe und deren Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) unbefugt Blumen, Straucher, Erde und andere Gegenstände von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, i) Wasser zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege zu entnehmen, j) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, k) zu spielen, zu lagern, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
-
ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
-
die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
m) handwerkliche Geräte sowie Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen, Graberde, Gießkannen, Glasgefäße usw. hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren bzw. zu lagern, die dadurch die Pflege der Grünanlagen (Hecken, Grasflächen etc.) behindern.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Werktage vor ihrer Durchführung anzumelden. (5) Der Abraum ist, sofern gekennzeichne Behälter vorhanden sind, getrennt in kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle zu sammeln.
Paragraph 06
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmale sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
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Paragraph 07
(1) Bestatter/Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung, Errichtung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmaianlagen befasste Gewerbetreibende (nachfolgend Dienstleistungserbringer genannt) bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die
- in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet sind Personen/Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführtem Regelwerk (§ 23 – TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmaiteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.
Die TA Grabmal ist zu beachten und die entsprechenden Nachweise nach der TA Grabmal sind für jedes errichtete Grabmal unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Personen/Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmaiteile nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
Ersatzweise haftet der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte, der den Dienstleistungserbringer beauftragt hat.
(5) Die Tätigkeiten sind nur während der Öffnungszeiten gemäß § 4 Absatz 1, längstens jedoch bis 18.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen durchzuführen.
(6) Die Weitergabe der von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Zugangsberechtigungen an Dritte ist nicht gestattet.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden.
Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einem sauberen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den dafür vorgesehenen Stellen lagern. Gärtnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Dienstleistungserbringern von den Friedhofsgeländen zu entfernen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischen zu lagern bzw. zu entsorgen. Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen ebenfalls keine Steinteile gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. § 5 Absatz 3 ist entsprechend zu beachten.
(8) Zugelassene Dienstleistungserbringer erhalten eine Berechtigungskarte, die alle 5 Jahre zu erneuern ist. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(9) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Vordruck ‘Anmeldung eines Sterbefalles zur Beisetzung und Antrag auf Zuweisung einer Grabstände" etc.) beizufugen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen. Die Bestattungen finden grundsätzlich nur während den Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten statt. Bestattungen an Samstagen und außerhalb der Öffnungszeiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszeiten werden nur in dringenden Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Bestattungsgebührenzuschlags gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob ein dringender Ausnahmefall für eine Bestattung oder Beisetzung vorliegt, obliegt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer anonymen Urnengrabstände beigesetzt. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 09
(1) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen. Für die Totenkleidung dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden, Schuhe aus PVC oder Gummi sind nicht zulässig. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, Urnen sowie Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. ( Umen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.
Paragraph 10
(1) Die Gräber werden vom Gemeindepersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) NutzungsberechtigteNerfugungsberechtigte einer Grabstände bzw. der vom NutzungsberechtigtenNerfugungsberechtigten mit dem Abbau der Grabmaianlage beauftragte Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, vor der Aushebung von Gräbern
- vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente
- Splitt- und Kiesbelag, Unkrautvlies,
- Pflanzen, Grabschmuck etc.
rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt
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werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf den Friedhöfen gelagert werden.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 Meter unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf schriftlichen Antrag auf 15 Jahre reduziert werden. (3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.
Paragraph 12
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Alle Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hfn ausgegraben werden.
4. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
a) für Sargbestattungen in
- Erwachsenengrabstätten
- Kindergrabstätten b) für Urnenbestattungen in
- Urnenreihengrabstätten
- anonyme Grabstätten
- Wahlgrabstätten
a) für Sargbestattungen b) für Urnenbestattungen
- Ehrengrabstätten
- Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(3) Bestehen über das Nutzungs- oder Verfugungsrecht an einer Grabstände Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jeder Benutzung der Grabstände untersagen oder Zwischenregelungen treffen. (4) Beeinträchtigungen der Grabstätten, die sich insbesondere durch die Bepflanzung öffentlicher Flächen (z.B. Laubfall etc.) zur Gestaltung des Friedhofs sowie des Tierbestandes (z.B. Vogel, Eichhornchen etc.) ergeben, sind als ortsüblich aufgrund der Park- und Grünanlagenfungtion (§ 2 Absatz 6) hinzunehmen.
Paragraph 14
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- und/sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Der Antragsteller wird Verfügungsberechtigter an der Reihengrabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Beisetzung/Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Veränderung des Verfügungsreches an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) In Falle des Ablebens des Verfügungsberechtigten findet § 15 Absatz 7 analoge Anwendung. (4) Anschriftenänderungen hat der Verfügungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Verfügungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (1) Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte umfasst die Befugnis des Verfügungsberechtigten, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (6) Es werden eingerichtet
a) für Sargbestattungen
1.1 Erwachsenenreihengraber für Verstorbene und deren Säre über einer Länge von 1,00 Meter. 1.2 Kinderreihengraber für Verstorbene und deren Säre bis zu einer Länge von 1,00 Meter.
b) für Urnenbestattungen
1.1 Urnenreihengrabstätten (einstelliges Erdgrab; 1 Urne) 1.2 Urnenreihengrabstätten (einstellige Urnenkammer in der Urnenwand; 1 Urne) 1.3 Anonyme Urnenreihengraber
werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Ortsgemeinde in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Bestattungen finden anonym als Urne und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabanlagen werden nicht bekannt gegeben. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabmälern ist nicht zulässig. Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.
Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht eine zentrale Ablegestelle zur Verfügung. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Diese werden von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Ortsgemeinde.
Beisetzungen von Urnen und Kindersärgen finden in einem gemeinsamen Grabfeld statt.
(7) In jeder Reihengrabstätte darf grundsatzlich nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden; außer in den Fällen des § 8 Absatz 5 sowie in den Fällen, in denen die Liegefrist durch die Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen (§ 11 Absatz 2) nicht übersritten wird. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstände besteht gemacht. (9) Die Grabgroßen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei
| Reihen-/Einzelgrabfelder für Särge über einer Länge von 1,00 m (einstellig; bis zu einen Sarg/Urne) | 1,90 m x 0,80 m |
|---|---|
| Reihen-/Einzelgrabfelder für Urnen und Särge bis zu einer Länge von 1,00 m (gemeinsame Grabfelder für Urnen und sog. Kindersärge) | 1,00 m x 0,60 m |
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Paragraph 15
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig für
a) das Bestatten von Leichen und b) das Bestatten von Urnen,
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Sterbefalles möglich.
(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet
a) für Sargbestattungen
- Einzelwahlgrabstätten (einstellig; bis zu einem Sarg sowie bis zu 2 Urnen)
- Doppelwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)
b) für Urnenbestattungen
- Urnenwahlgrabstätten (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen)
- Urnenkammer in der Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:
| Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) | 2,00 m x 1,00 m |
|---|---|
| Grabfeldern mit Einzelwahlgrabstätten (auf dem alten Friedhof) (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu 2 Urnen) | 1,90 m x 0,80 m |
| Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) | 2,00 m x 2,00 m |
| Grabfeldern für/mit Doppelwahlgrabstätten (auf dem alten Friedhof) (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) | 1,90 m x 1,90 m |
| Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (einstelliges Erdgrab; bis zu 2 Urnen) | 1,00 m x 0,60 m |
| Grabfeldern mit Urnenwahlgrabstätten (auf dem neuen Friedhof) (mehrstelliges Erdgrab; bis zu 4 Urnen) | 1,00 m x 1,00 m |
| Urnenkammer in der Urnenwand (auf dem neuen Friedhof) bis zu 2 Urnen *) | 0,57 m x 0,55 m |
*) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Kammer der Urnenwand werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfelo überführt sowie dort beigesetzt.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird erst durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und durch Aushändigung einer Erwerbsurkunde erworben. Ein ausgefülltes und unterscribenes Exemplar der Urkunde ist an die Friedhofsverwaltung zurück zu senden. These Urkunde beinhaltet den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden (Umwandlung in eine Reihengrabstätte). (5) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Mänglichst bei der Antragsstellung auf Zuweisung einer Grabstände bzw. spätestens bei der Verleihung des Nutzungsrechts durch die Urkunde haben die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mutter, d) auf die Eltern,
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e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Nutzungsberechtigte können das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Rechtsnachfolger haben bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Streitigkeiten über die Rechte an Grabstätten zwischen den Nutzungsberechtigten, deren Erben oder anderen Personen sind von den Streitenden selbst auszutragen. (10) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Nutzungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (11) Nutzungsberechtigte haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Rechtzeitig vor Ablauf des Erwerbszeitraumes wird der Grabinhaber auf den Ablauf des Wahlgrabess schriftlich hingewiesen. Gleichzeitig wird auf den Ablauf durch eine öffentliche Bekanntmachung sowie durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabständebekannt gemacht.
Paragraph 16
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Belegung, Anlage, Unterhaltung und Nutzungszeit werden von dem Gemeinderat in dem jeweiligen Einzelbeschluss geregelt.
Paragraph 17
Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind Gräber im Sinne des § 1 Gräbergesetz vom 01.07.1965.
5. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 18
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
6. Grabmale
Paragraph 19
(13) Besondere Gestaltungsvorschriften für die Urnenwahlgräber der Urnengemeinschaftsanlage (Urnerendsonderwahlgrabstätten und Urnenstelen)
- Die Verschlussplatten dürfen nur durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Der jeweilige Entwurf ist vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von ihr zu genehmigen (siehe § 22). Der / Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 12.11.2021 in Kraft.
Weitersburg, 04.11.2021 gez. Währ
Ortsbürgermeister
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
-
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
-
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
Weitersburg, 04.11.2021
gez. Währ
Jochen Währ
Ortsbürgermeister
Paragraph 20
(9) Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenerdsonderwahlgrabstätten:
- In den Urnenerdsonderwahlgrabstätten ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.
- Die Lage der ebenerdig eingebauten Abdeckung der Urnenerdsonderwahlgrabstätten ist vorgegeben und ist nicht zu verändern.
- Eine Abdeckung (Abdeckplatte, Kies, Splitt etc.) der Grabfreifläche, wie z.B. Grabkissen, Pultsteine und liegende Platten, sowie eine zusätzliche Grabeinfassung sind nicht zulässig.
- Die Freifläche wird gartnerisch vom Friedhofsträger gestaltet und unterhalten.
- Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Urnenerdsonderwahlbestattungspläte inkl. Bepflanzung obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Artikel 4
Diese Satzung tritt zum 13.11.2020 in Kraft.
Weitersburg, 02.11.2020
Jochen Währ
Ortsburgermeister

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
Weitersburg, 02.11.2020
Jochen Währ
Ortsburgermeister

S A T Z U N G
- Änderung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13.Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg am 04.11.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg, in der derzeit geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
Paragraph 21
Ohne Genehmigung errichtete Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Mit den genehmigten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt oder den genehmigten Zeichnungen und p. 1aben entsprechend verändert werden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich geändert wird.
Verantwortlich ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der in § 9 Bestattungsgesetz Genannte. Verantwortlich bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde auf Kosten der/des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Paragraph 22
(1) Bei der Anlieferung und vor der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlage ist der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten die Grabmaigenehmigung vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie auf den Friedhofen von der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten überprüft werden konnen; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Die provisorischen Grabkreuze und Grabeinfassungen sind von dem Dienstleistungserbringer abzubauen und zu entsorgen, der mit der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen beauftragt ist.
Paragraph 23
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)" der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen. (4) Für alle neu errichtete, versetzte oder reparierte Grabmale hat der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetriebende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (5) Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
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(6) Wird das Zeit-Last-Diagramm nicht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.
Paragraph 24
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Paragraph 25
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Absatz 8 kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben.
Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.
(3) Vor dem 01.03.2009 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befrei und eingeebnet sein. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungs-Nerfügungsberechtigten oder Erben zu erstatten. Dies gilt nicht bei Wahlgrabstätten für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. Sofern nach altem Recht für Reihengrabstätten bereits eine Gebühr entrichtet wurde, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung des Friedhofseigentümers entfernt oder abgeändert werden.
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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 26
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht in diese hineinragen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1,50 Metern.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von einer Jahr nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsburgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen sowie der Grabfelder außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Bepflanzungen vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten oder anderen Personen sind unzulässig. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Paragraph 27
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Nach einer Frist von 3 Monaten kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des Bestatteten bereits 5 Jahre lauft, auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einebnen halten.
8. Friedhofshalle
Paragraph 28
(1) Die Leichenräume dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes. (4) Nach Abschluss der Trauerfeier sind die Trauer-/Aussegnungshalle sowie die Leichenräume umgehend zu räumen und die Fremddekoration zu entfernen. Die Fremddekoration darf nicht in den Räumlichkeiten der Friedhofshalle gelagert werden. (5) Für die Benutzung der Friedhofshalle - inkl. der Trauer-/Aussegnungshalle und der Leichenkuhlräume - kann eine Benutzungsordnung erlassen werden.
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9. Schlussvorschriften
Paragraph 29
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 30
Die Ortsgemeinde Weitersburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 31
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 7),
- Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 12),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 20),
- Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26) bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt (§ 20),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Absatz 6),
- Grabstätten nicht oder entgegen § 26 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- die Leichenhalle entgegen § 28 Absatz 1 und Absatz 3 betritt,
- Grabstätten mit Grababdeckungen entgegen § 19 Absatz 10 versieht,
- die Flächen außerhalb der Grabstätten befestigt und/oder bepflanzt (§ 26 Absatz 5). 1er) In Bezug auf § 24 Absatz 5 GemO kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 2.1.1975 (BGBl. 1S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Paragraph 32
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Weitersburg verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 33
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 11.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
- 1122013
Rolf tcke bac
Ortsbürgermeister
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Ausfertigungsvermerk
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten
[]ies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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S a t z u n g
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch Art. 3 des Landeshaushaltsgesetzes 1997 (LHG 1997) und Landesgesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 12.02.1997 (GVBl. S. 40), durch Art. 172 Landesgesetz zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325), durch Art. 1 Erstes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 09.11.1999 (GVBl. S. 413 und durch Art. 48 Euro-Anpassungsgesetz vom 06.02.2001 und der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), geändert durch Gesetz vom 06.02.1996 (GVBl. S. 65) und durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29) hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
A r t i k e l 1
Nach § 33 wird neu der § 34 mit folgender Fassung eingefügt:
Paragraph 34
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Gemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.
A r t i k e l 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

Weitersburg, den 17.12.2014
Jochen Währ
Ortsburgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

Weitersburg, den 17.12.2014
Jochen Währ
Ortsburgermeister
1
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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2. Änderungssatzung
zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitersburg vom 13. Dezember 2013
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 472) und der §§ 2 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 301) hat der Rat der Ortsgemeinde Weitersburg folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird: