Friedhofsgebühren Weitersborn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weitersborn · Rheinland-Pfalz · PLZ 55629

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Weitersborn, den 17.12.2024 Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Weitersborn vom 17.12.2024 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung fir Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S.98) neuester Fassung und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kornmunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S.175) folgende Satzung beschlossen

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
  3. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  4. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §4 Inkrafttreten
  5. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  6. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.10.2017 außer Kraft. - 1 , 4, 1 (Ortsbürgermeister)

Gebuehrenordnung

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Weitersborn

I. Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)

a. Für den Erwerb eines Familiengrabes mit zwei Grabstellen an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung auf die Dauer von 30 Jahren

400,-- €

II. Reihengrabstätten

a. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

200,-- € b. Überlassung einer Urnengrabstätte

150,-- € c. Überlassung eine Urnengrabstätte im anonymen Feld

150,-- € d. Nutzungsrecht der Beisetzung einer Urne in einer vorhandenen Grabstätte

150,-- €

III. Aushebung und Schließen der Gräber

a. Für Erdbestattung

650,-- € b. Für Urnenbestattung

250,-- €

IV. Benutzung der Leichenhalle

a. Für die Benutzung je Begräbnisfall

40,-- €

V. Abräumen von Grabstellen

a. Doppelwahlgrabstätten

600,-- € b. Reihengrabstätten

400,-- € c. Urnengrabstätten

300,-- €

VI. Sonstiges

a. Zuschlag für entstandenen Mehraufwand (nach Aufwand) -,-- €

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG

der Ortsgemeinde

Weitersborn

vom 09.10.2017

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten als Doppelgräber

§ 15 Urnenreihengrabstätten

§ 15a Ehrengrabstätten

§ 15b Urnenreihengrabstätte im anonymen Grabfeld

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 21 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 25 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

§ 27 Haftung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Gebühren

§ 30 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jetzt gültigen Fassung, BS 2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Weitersborn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der

Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Orts-gemeinderates.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§7 Best

G-

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt , wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberchtigten , bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen es Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Ausgang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zubefolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebetreibern und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen - Bei Anfall größerer Abraummengen hat die Beseitigung über die öffentliche Müllentsorgung zu erfolgen -,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; die sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Gewerbetreibende haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten die § 15 Abs. 4 oder § 15a Abs. 2.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 1.95 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1.10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben. Das Verfüllen des Grabes wird vom Trauerhaus veranlasst.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 15 Jahre.

§ 11 – Umbestattungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.

§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie dann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und dem Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(9) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Aschengefäße durch die Friedhofsverwaltung zu entsorgen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach einer der bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Bei Grabstätten im anonymen Feld ist die Anonymität zu wahren. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestat-tenden zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit den Maßen:

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit den Maßen: Länge: 2,00 m Breite 0,90 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche beige-

gesetzt werden.

Mit besonderer Zustimmung der Friedhofsverwaltung können in einer Reihengrabstätte

eine Leiche und bis zu zwei Urnen oder maximal drei Urnen beigesetzt werden.

Voraussetzung hierbei ist, dass die Erstbeisetzung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für Urnengrabstätten gelten keine Ausnahmeregelungen.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern für Erd- und Urnenbeisetzung oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Bei der erstmaligen Belegung der für Wahlgräber vorgesehenen Flächen kann das Nutzungsrecht nur an einer Grabstätte erworben werden, die unmittelbar an eine bereits vergebene Grabstätte angrenzt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur einmal und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit gewählt werden.

(2) Es werden eingerichtet: Wahlgrabstätten als zweistellige Grabstätten mit den Maßen: Länge: 2,00 m Breite: 2,20 m

(3) Es werden eingerichtet: Wahlgrabstätten als einstellige Grabstätten (Tiefengräber) mit den Maßen: Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

(4) In jeder Doppelgrabstelle dürfen nur zwei Leichen beigesetzt werden. Mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung dürfen auch Urnen in Doppelgrabstätten beigesetzt werden und zwar in jedem Teil der Grabstätte in dem keine Leiche beigesetzt ist, maximal zwei Urnen, d. h. maximal vier Urnen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde; dasselbe gilt für eine Verlängerung oder für einen Wiedererwerb. Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Dritte übertragen werden. Die Verlängerung und der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts sind auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht muss stets bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhezeit bestehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Dauer des Nutzungsrechts der Ruhezeit entspricht oder das Nutzungsrecht vorher entsprechend verlängert oder wiedererworben ist. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich- falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung- hingewiesen.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeit-punkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine der-artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  3. 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Stiefgeschwister,
  7. 7. auf die vollbürtigen Geschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Ziffer 1 – 7 fallenden Erben. Innerhalb der Gruppen 2 – 4 und 6 – 8 wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11)Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Absatzes 8 über.

(12)Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(14) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden. Die Aschengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

(2) In einer Aschengrabstätte können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, sofern die vorausgegangene Beisetzung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.

(3) Mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung dürfen Urnen auch in Reihengrabstätten oder einer vorhandenen Wahlgrabstätte beigesetzt werden.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmel-dung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

(5) Die Maße der Abdeckplatte auf der Aschengrabstätte beträgt 0,50 m x 0,50 m. Die Restfläche ist mit Kies aufzufüllen. Die Aufbauten dürfen nicht höher als 0,30 m sein.

§ 15 a

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.

§ 15 b

Urnenreihengrabstätte im anonymen Grabfeld

(1) Urnenreihengrabstätten im anonymen Grabfeld sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden.

Die Aschengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,40 m

Breite: 0,40 m

  1. 2. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.
  2. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 17 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen

und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.

(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B.

Schmiedeeisen) – hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet

und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Grabmäler

sollen möglichst keinen sichtbaren Sockel haben.

(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grund-sätzlich erwünscht.

(4) Auf Urnengrabstätten sind nur Grablatten in einer Größe von 0,50 m x 0,50 m mit Beschriftung zulässig. Aufbauten sind bis zu einer Höhe von 0,30 m zulässig. Die Kiesfläche rund um die Gräber ist freizuhalten.

(5) Nicht zugelassen sind

a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und

handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,

c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinen,

d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

e) Lichtbilder.

(6) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,20m für Erwachsene oder 0,70m für Kinder sein. Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht

(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen.

§ 18 – Zustimmung zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seiten-anschicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Die Errichtung nicht zustimmungspflichtiger provisorischer Grabmale mit Einfassung, Grabkreuz oder Tafel (maximale Größe 15 x 30 cm) sind nur aus naturlasiertem Holz zulässig.

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenwahlgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnengrabstätten der

Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1 ) verpflich-tet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von 3 Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 21 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-

stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/ und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es /gegen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde, Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilig Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(1a)Ausgenommen sind Bestattungen im anonymen Grabfeld, welche als Grünfläche von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlich gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-

gen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestat-tung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.

§ 23 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher. Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabeinfassung hinauswachsen und eine Wuchshöhe von 1,40 m überschreiten.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lasen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 25 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset-

zung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Benutzern vorzunehmen.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach des bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Analgen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 oder des § 17 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert. ( 18 Abs. 1 und 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§19, 20 und 22),
  9. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung verwendet (§ 22 Abs. 6),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05. 1998 (BGBl. I S. 481) in der

jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05.12.2006 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.

Weitersborn, den 09.10.2017

( DS )

(Ortsbürgermeister)