🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.03.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Simmertal vom 08.03.2021
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.98) neuester Fassung und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) folgende Satzung beschlossen
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu
tragen haben und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-
satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.06.2013 außer Kraft.
Simmertal, den 08.03.2021
DS
(Ortsbürgermeister)
Gebuehrenordnung
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Simmertal
I. Bestattungsgebühren:
- 1. Für die Bestattung im Reihengrab 440,-- EUR
im Wahlgrab: 1 Liegestelle 440,-- EUR
2 Liegestelle 460,-- EUR
einer Frühgeburt unter 6 Monaten 220,-- EUR
- 2. Für das Bestatten einer Urne (nur bei Erdbestattung) 170,-- EUR
II. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengräbern, Wahlgräbern
und in der Urnenwand (Grabankauf)
- 1. Für den Erwerb eines Reihengrabes (Erdbeisetzung) auf 25 Jahre 180,-- EUR
- 2. Für den Erwerb eines Reihengrabes (Erdbeisetzung) auf 25 Jahre im Wiesengrabfeld 800,-- EUR
- 3. Für den Erwerb eines Urnenreihengrabes auf 15 Jahre 180,-- EUR
- 4. Für den Erwerb eines Urnenreihengrabes im anonymen Feld auf 15 Jahre 200,-- EUR
- 5. Für den Erwerb von Wahlgräbern je Liegestätte
40 Jahre 280,-- EUR
- 6. Für den Erwerb von Urnenwahlgräbern je 300,-- EUR Liegestätte auf 25 Jahre
- 7. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes der Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Reihengrab 200,-- EUR
- 8. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes der Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab im Wiesengrabfeld 400,-- EUR
- 9. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer in der
Urnenwand für eine Urne für 25 Jahre 1000,-- EUR
Das Beistellen einer weiteren Urne bis Ende der Ruhezeit 500,-- EUR
- 10. Für die Beisetzung einer Urne in dem besonders angelegten und gepflegten Urnengemeinschaftsgrabfeld für 15 Jahre
(inkl. Ausheben und Schließen der Grabstätte, Pflege, Abräumung) 3.000,-- EUR Hinzu kommen die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts (Punkt 3)
Bei Zweitbelegung fällt nur die Gebühr für das Nutzungsrecht (siehe Punkt 3) an.
III. Für die Einfassung der Grabstätten mit Platten
a) bei Einzelgräbern 200,-- EUR
b) bei Doppelgräbern 300,-- EUR
IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle mit Reinigung
Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 75,-- EUR
für jeden weiteren Tag 10,-- EUR
b) einer Urne bis zu 7 Tagen 50,-- EUR
für jeden weiteren Tag 3,-- EUR
V. Für die Beseitigung bzw. Abbau von Grabstätten
- 1. a) bei Einzelgräbern 200,-- EUR
b) bei Doppelgräbern 350,-- EUR zuzüglich Deponiekosten
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
FRIEDHOFSSATZUNG
Der Ortsgemeinde Simmertal
vom
08.03.2021
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Urnenreihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten als Einzel- und Doppelgrab
§ 15a Urnengemeinschaftsgrabfeld
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 17 Gestaltung der Grabmale
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlußvorschriften
§ 25 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jetzt gültigen Fassung, BS 2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Simmertal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der
Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§7 Best
G-
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt , wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberchtigten , bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebetreibern und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) Zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; die sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Aschen 15 Jahre. Im anonymen Grabfeld beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Die Ruhezeit in der Urnenwand beträgt 25 Jahre.
§ 11 – Umbestattungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(9) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Aschengefäße durch die Friedhofsverwaltung zu entsorgen.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten im anonymen Feld
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestat-tenden zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit den Maßen:
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit den Maßen:
Länge: 2,00 m Breite 0,90 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Mit besonderer Zustimmung der Friedhofsverwaltung können in einer Reihengrabstätte eine Leiche und eine Urne beigesetzt werden. Voraussetzung hierbei ist, dass die Ruhefrist nicht überschritten wird.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern für Erd- und Urnenbeisetzung oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden.
a) Urnengrabstätten mit den Maßen: Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m Tiefe: 1,00 m
b) Urnengrabstätten im anonymen Feld mit den Maßen: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m Tiefe: 1,00 m
(2) Mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung dürfen Urnen auch in Reihen-
grabstätten oder eine vorhandene Wahlgrabstätte beigesetzt werden.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmel-dung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen. Im anonymen und im Wiesengrabfeld dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.
§ 15 – Wahlgrabstätten als Einzelgrab und Doppelgrab und als mehrstelliges Grab
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) bei Erdbeisetzungen und 25 Jahren (Nutzungszeit ) bei Urnenbeisetzungen, verliehen wird. Die Belegung von Wahlgrabfeldern erfolgt fortlaufend. Die Zuweisung eines Grabes bei vorzeitigem Erwerb eines Nutzungsrechtes erfolgt unmittelbar vor der ersten Beisetzung.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur einmal und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Beim Wiedererwerb kann eine kürzere Nutzungszeit gewählt werden.
(2) Es werden eingerichtet Wahlgrabstätten in den Maßen:
als einstellige Grabstätte
Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
als zweistellige Grabstätte
Länge: 2,40 m Breite: 2,20 m
mehr als zweistellige Grabstätten
Länge: 2,40 m Breite: 2,20 m zuzüglich 1,30 m je zusätzliche Liegestätte
als Urneneinzelgrabstätte
Länge 0,90 m Breite 0,90 m Tiefe 1,00 m
als Urnendoppelgrabstätte
Länge 0,90 m
Breite 1,50 m
Tiefe 1,00 m
sowie Urnengrabkammern in der Urnenwand..
(3) In jeder Grabstelle dürfen nur eine Leiche und eine Urne beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde; dasselbe gilt für eine Verlängerung oder für einen Wiedererwerb. Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Dritte übertragen werden. Die Verlängerung und der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts sind auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts besteht nicht.
(5) Das Nutzungsrecht muß stets bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhezeit bestehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Dauer des Nutzungsrechts der Ruhezeit entspricht oder das Nutzungsrecht vorher entsprechend verlängert oder wiedererworben ist. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich- falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung- hingewiesen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeit-punkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine der-
artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer füheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
- 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Stiefgeschwister,
- 7. auf die vollbürtigen Geschwister,
- 8. auf die nicht unter Ziffer 1 – 7 fallenden Erben. Innerhalb der Gruppen 2 – 4 und 6 – 8 wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Absatzes 6 über.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15a – Grabstätten in besonders angelegten und gärtnerisch gepflegten Grabfeldern
(1)In Grabstätten in besonders angelegten und gärtnerisch gepflegten Grabfeldern sind Bestattungen bis zu 2 Urnen möglich, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Weiter sind nur Bestattungen in einer sich selbstzersetzenden Urne zugelassen. Ein Recht auf individuelle Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen, eine Zweitbelegung ist möglich. Bei Zweitbelegung muss das Nutzungsrecht neu erworben werden.
(2)In den Kosten der Grabstätte sind enthalten:
a) die Herstellung des Grabes,
b) das Abräumen der Kränze und sonstigem Grabschmuck spätestens zwei Wochen nach Beisetzung der Asche,
c) die Pflege der im Grabfeld eingebrachten Bepflanzung. Eine weitere gärtnerische Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig.
d) das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit einschl. der Entsorgung der Gedenksteine.
Die Gebühr für den Erwerb des
Nutzungsrechts wird gemäß der Friedhofsgebührensatzung gesondert berechnet.
Eine Grabstele/ ein Grabdenkmal ist gesondert von dem Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz zu erwerben und von einer Fachfirma auf das vorhandene Fundament aufstellen zu lassen.
(3)Das Ablegen von Grabschmuck, sowie das Aufstellen von Grablichtern ist nur auf den besonders ausgewiesenen Flächen vor dem Denkmal gestattet. Bei Verstößen gegen diese Regelung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabschmuck bzw. die Grablichter von den Grabstätten zu entfernen und zu dem hierfür ausgewiesenen Platz zu verbringen.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf den Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung besonderen Anforderungen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen Sockel haben.
c) Flächen dürfen keine Umrandungen haben.
d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein
e) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und nicht so aufdringlich groß sein.
f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emalie, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Reihengrabstätten bis 0,51 qm Ansichtsfläche, entspricht
Standartgröße 60/35 b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,60 qm Ansichtsfläche c) auf zwei- und mehrstelligen Wahl-bis 1,00 qm Ansichtsfläche und bis 1,08 m
grabstätten Gesamthöhe, entspricht Standartgröße 135/80. d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Gemeindeverwaltung
nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessung.
Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm. und dürfen höchstens 20 cm, Felsen bis 30 cm stark sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. e) Auf Reihengrabstätten in Grabfeld 5 (Wiesengrabfeld) sind nur liegende und in den Boden eingelassene Grabplatten mit Gravur zu verwenden. Die Größe beträgt 80 cm in der Breite und 60 cm in der Tiefe. Die Aufbringung von Grabschmuck ist nicht gestattet. f) Auf Urnenreihengrabstätten im Grabfeld 5 (Wiesengrabfeld) sind nur liegende und in den Boden eingelassene Grabplatten mit Gravur zu verwenden. Die Größe beträgt 40 cm in der Breite und 40 cm in der Tiefe. Die Grabplatten sind nach dem vorliegenden Muster, das bei der Gemeindeverwaltung ausliegt, zu beschriften und dürfen mit einem Zusatzzeichen versehen werden. Die Beschriftung erfolgt im Auftrag der Hinterbliebenen durch die Friedhofsverwaltung. Die Aufbringung von Grabschmuck ist nicht gestattet.
(6) In den Belegungsplänen können im Rahmen des Absatzes 5 für die Grabmale Höchst-und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(7) Soweit es die Gemeindeverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 15 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstiger baulicher Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(8) In den Feldern 1-3 sind nach den Belegungsplänen Plattenumrandungen vorgeschrieben (siehe auch § 23).
§ 18 – Zustimmung zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seiten-anschicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1.10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenwahlgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnengrabstätten der
Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1 ) verpflich-tet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-
stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/ und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es /gehen sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde, Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilig Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(1a) Ausgenommen sind Bestattungen im anonymen Grabfeld, welche als Grünfläche von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlich gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Erstbestattung hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nur nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung gestattet. (7) Nach altem Satzungsrecht gekaufte, aber noch nicht belegte Grabstätten sind durch die
Erwerber zu pflegen. (siehe § 24 Abs. 1).
§ 23 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten in den Feldern 1-3 müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Bepflanzung der einzelnen Grabstätten soll voneinander verschieden sein.
(2) Die Grabstätten werden durch die Gemeindeverwaltung mit Werksteinplatten eingefaßt, und zwar
- 1. Doppelgräber in den Maßen 40 x 60 cm,
- 2. Einzelgräber in den Maßen 25 x 50 cm.
(3) Hochstehende Einfassungen sind nicht gestattet.
(4) Die Verschlussplatten der Urnenwand sind nach dem vorliegenden Muster, das bei der Gemeindeverwaltung ausliegt, zu beschriften und dürfen mit einem Zusatzzeichen versehen werden. Die Beschriftung erfolgt im Auftrag der Hinterbliebenen durch die Friedhofsverwaltung. Die Reihenfolge der Belegung der Kammern erfolgt von links nach rechts und von oben nach unten.
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder das Nutzungsrecht entziehen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 25 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset-
zung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlußvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach des bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Analgen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert. ( 18 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§19, 20 und 22),
- 9. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt
- 11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- € geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05. 1998 (BGBl. I S. 481) in der
jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.06.2013 und alle übrigen entgegenstehende ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.
Simmertal , den 08.03.2021
DS
(Ortsbürgermeister)