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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. (im folgenden “Stadt” genannt) erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen im alten städt. Friedhof, im Waldfriedhof und im gemeindlichen Friedhof Rothenstadt Grabgebühren (§ 5) und Bestattungsgebühren (§ 6). (2) Gebühren für Nutzungen und Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind (insbesondere Auflösung einer Grabstelle im Urnenhain), werden nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand sowie den dazugehörigen kalkulatorischen Kosten erhoben. (3) Bei einer vorzeitigen Auflösung einer Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Grabgebühren (§ 5) erstattet.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung oder mit Erwerb des Nutzungsrechtes.
§ 4 Paragraph 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung oder Nutzung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung zur Zahlung fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid wird hierzu ein anderer Termin bestimmt.
§ 5 b) das 5-jährige Nutzungsrecht
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen im städtischen Friedhof, im Waldfriedhof und im Friedhof Rothenstadt für
a) das 15-jährige Nutzungsrecht für
| Erdgrab | 992,00 € |
|---|---|
| Gruft | 1.985,00 € |
| Urnenerdgrab | 496,00 € |
| Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgräbern (Denkmalgrab) | 1290,00 € |
| Urnennische | 717,00 € |
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b) das 5-jährige Nutzungsrecht
| Erdgrab | 330,00 € |
|---|---|
| Gruft | 661,00 € |
| Urnenerdgrab | 165,00 € |
| Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgräbern (Denkmalgrab) | 430,00 € |
| Urnennische | 239,00 € |
c) Kindergräber für das
| 10-jährige Nutzungsrecht | 262,00 € |
|---|---|
| 5-jährige Nutzungsrecht | 131,00 € |
Für mehrstellige Grabstätten wird das jeweilige Mehrfache der unter a) bis c) genannten Gebühren erhoben.
(2) Im Falle einer Unterbrechung des Nutzungsrechtes (Beisetzung einer Leiche, Urnenbeisetzung, Exhumierung) werden die Gebühren für die Dauer eines weiteren Nutzungsrechtes nach § 16 der Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. neu erhoben und die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Gebühren auf die neuen Gebühren angerechnet.
§ 6 Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren beziffern sich gemäß der nachfolgenden Auflistung und gelten für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Weiden i.d.OPf.:
| Leichenhallenbenutzung | 229,00 € |
|---|---|
| Aussegnungshallenbenutzung | 229,00 € |
| Erwachsenenbeerdigung | |
| a) einfache Grabtiefe | 942,00 € |
| b) doppelte Grabtiefe | 1.246,00 € |
| Kinderbeerdigung | 304,00 € |
| Beisetzung in einer Gruft | 249,00 € |
| Urnenbeisetzung | 221,00 € |
| Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 74,00 € |
| Urnenröhrengrab (zwei Grabstellen) | 321,00 € |
| a) erste Urnenbeisetzung (Graberrichtung) | 93,00 € |
| b) zweite Urnenbeisetzung | |
| Urnenaufbewahrung je angefangenen Monat | 103,00 € |
| Exhumierung einer Leiche aus einem einfachen Grab ohne Wiederbeisetzung | 1.122,00 € |
| Exhumierung einer Leiche aus einem vertieften Grab ohne Wiederbeisetzung | 1.432,00 € |
| Durchführung der Exhumierung in einem bereitgestellten Sarg | 249,00 € |
| Sammeln von Leichenresten und Wiederbeisetzung im gleichen Grab gemäß § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung in Zusammenhang mit einer Beerdigung | |
| a) Leichenreste einer Leiche (einfache oder vertiefte Sarglage) | 30,00€ |
| b) Leichenreste von zwei Leichen (einfache und vertiefte Sarglage) | 60,00 € |
| Ausgrabung und Sammlung von Leichenresten ohne Wiederbeisetzung im gleichen Grab | |
| a) aus einfacher Grabtiefe | 967,00 € |
| b) aus doppelter Grabtiefe | 1.302,00 € |
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Beisetzung von Leichenresten nicht in Zusammenhang mit einer Beerdigung
a) in einfacher Grabtiefe 942,00 € b) in doppelter Grabtiefe 1.252,00 €
Benutzung des Sezierraums, incl. Desinfektion 412,00 €
Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe außerhalb der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 91,00 €
Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe im Rahmen der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 57,00 €
Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Erwachsene) inkl. Dekoration jeweils 91,00 €
Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Kind) inkl. Dekoration jeweils 57,00 €
Aufbahrung der Urne in der Aussegnungshalle inkl. Dekoration 75,00 €
Überführung aus der Aussegnungshalle zum Überführungsfahrzeug
a) bei Erwachsenen 229,00 € b) bei Kindern 110,00 € c) bei Urnen 64,00 €
Überführung von Särgen aus der Aussegnungshalle und versenken in der Grabstätte
a) bei Erwachsenen 545,00 € b) bei Kindern 271,00 €
Überführungen von Urnen aus der Aussegnungshalle und Beisetzung in der Grabstätte 94,00 €
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.10.1987 in Kraft.*
- Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 27.10.1987 (ABl Nr. 22 vom 01.12.1987). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen (siehe Bekanntmachungen).
Bekanntmachungen:
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1987 | |
|---|---|---|---|
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1988, | gen. m. RS vom 18.11.88, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 20 | vom 04.11.1991, | gen. m. RS vom 09.10.91, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1992, | gen. m. RS vom 03.12.92, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1993, | gen. m. RS vom 04.11.93, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1994 | |
| ABl Nr. | 20 | vom 02.11.1995 | |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1997 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.1998 | |
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1999 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.2001 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.2003 | |
| ABl Nr. | 25 | vom 30.12.2005 | |
| ABl.Nr. | 25 | vom 31.12.2007 | |
| ABl.Nr. | 15 | vom 16.08.2010 | |
| ABl.Nr. | 16 | vom 01.09.2010 | |
| ABl.Nr. | 24 | vom 30.12.2011 | |
| ABl.Nr. | 27 | vom 31.12.2013 | |
| ABl.Nr. | 27 | vom 30.12.2015 | |
| Abl.Nr. | 26 | vom 29.12.2017 | |
| Abl.Nr. | 24 | vom 03.12.2018 | |
| Abl.Nr. | 29 | vom 30.12.2020 | |
| Abl.Nr. | 50 | vom 30.12.2021 |
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Abl.Nr. 02 vom 01.02.2023
Abl.Nr. 12 vom 01.07.2026
Paragraph 01
Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. (im folgenden “Stadt” genannt) erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen im alten städt. Friedhof, im Waldfriedhof und im gemeindlichen Friedhof Rothenstadt Grabgebühren (§ 5) und Bestattungsgebühren (§ 6). (2) Gebühren für Nutzungen und Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind (insbesondere Auflösung einer Grabstelle im Urnenhain), werden nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand sowie den dazugehörigen kalkulatorischen Kosten erhoben. (3) Bei einer vorzeitigen Auflösung einer Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Grabgebühren (§ 5) erstattet.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung oder mit Erwerb des Nutzungsrechtes.
Paragraph 04
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung oder Nutzung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung zur Zahlung fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid wird hierzu ein anderer Termin bestimmt.
Paragraph 05
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen im städtischen Friedhof, im Waldfriedhof und im Friedhof Rothenstadt für
a) das 15-jährige Nutzungsrecht für
| Erdgrab | 992,00 € |
|---|---|
| Gruft | 1.985,00 € |
| Urnenerdgrab | 496,00 € |
| Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgräbern (Denkmalgrab) | 1290,00 € |
| Urnennische | 717,00 € |
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b) das 5-jährige Nutzungsrecht
| Erdgrab | 330,00 € |
|---|---|
| Gruft | 661,00 € |
| Urnenerdgrab | 165,00 € |
| Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgräbern (Denkmalgrab) | 430,00 € |
| Urnennische | 239,00 € |
c) Kindergräber für das
| 10-jährige Nutzungsrecht | 262,00 € |
|---|---|
| 5-jährige Nutzungsrecht | 131,00 € |
Für mehrstellige Grabstätten wird das jeweilige Mehrfache der unter a) bis c) genannten Gebühren erhoben.
(2) Im Falle einer Unterbrechung des Nutzungsrechtes (Beisetzung einer Leiche, Urnenbeisetzung, Exhumierung) werden die Gebühren für die Dauer eines weiteren Nutzungsrechtes nach § 16 der Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. neu erhoben und die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Gebühren auf die neuen Gebühren angerechnet.
Paragraph 06
Die Bestattungsgebühren beziffern sich gemäß der nachfolgenden Auflistung und gelten für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Weiden i.d.OPf.:
| Leichenhallenbenutzung | 229,00 € |
|---|---|
| Aussegnungshallenbenutzung | 229,00 € |
| Erwachsenenbeerdigung | |
| a) einfache Grabtiefe | 942,00 € |
| b) doppelte Grabtiefe | 1.246,00 € |
| Kinderbeerdigung | 304,00 € |
| Beisetzung in einer Gruft | 249,00 € |
| Urnenbeisetzung | 221,00 € |
| Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 74,00 € |
| Urnenröhrengrab (zwei Grabstellen) | 321,00 € |
| a) erste Urnenbeisetzung (Graberrichtung) | 93,00 € |
| b) zweite Urnenbeisetzung | |
| Urnenaufbewahrung je angefangenen Monat | 103,00 € |
| Exhumierung einer Leiche aus einem einfachen Grab ohne Wiederbeisetzung | 1.122,00 € |
| Exhumierung einer Leiche aus einem vertieften Grab ohne Wiederbeisetzung | 1.432,00 € |
| Durchführung der Exhumierung in einem bereitgestellten Sarg | 249,00 € |
| Sammeln von Leichenresten und Wiederbeisetzung im gleichen Grab gemäß § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung in Zusammenhang mit einer Beerdigung | |
| a) Leichenreste einer Leiche (einfache oder vertiefte Sarglage) | 30,00€ |
| b) Leichenreste von zwei Leichen (einfache und vertiefte Sarglage) | 60,00 € |
| Ausgrabung und Sammlung von Leichenresten ohne Wiederbeisetzung im gleichen Grab | |
| a) aus einfacher Grabtiefe | 967,00 € |
| b) aus doppelter Grabtiefe | 1.302,00 € |
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Beisetzung von Leichenresten nicht in Zusammenhang mit einer Beerdigung
a) in einfacher Grabtiefe 942,00 € b) in doppelter Grabtiefe 1.252,00 €
Benutzung des Sezierraums, incl. Desinfektion 412,00 €
Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe außerhalb der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 91,00 €
Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe im Rahmen der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 57,00 €
Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Erwachsene) inkl. Dekoration jeweils 91,00 €
Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Kind) inkl. Dekoration jeweils 57,00 €
Aufbahrung der Urne in der Aussegnungshalle inkl. Dekoration 75,00 €
Überführung aus der Aussegnungshalle zum Überführungsfahrzeug
a) bei Erwachsenen 229,00 € b) bei Kindern 110,00 € c) bei Urnen 64,00 €
Überführung von Särgen aus der Aussegnungshalle und versenken in der Grabstätte
a) bei Erwachsenen 545,00 € b) bei Kindern 271,00 €
Überführungen von Urnen aus der Aussegnungshalle und Beisetzung in der Grabstätte 94,00 €
Paragraph 07
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.10.1987 in Kraft.*
- Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 27.10.1987 (ABl Nr. 22 vom 01.12.1987). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen (siehe Bekanntmachungen).
Bekanntmachungen:
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1987 | |
|---|---|---|---|
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1988, | gen. m. RS vom 18.11.88, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 20 | vom 04.11.1991, | gen. m. RS vom 09.10.91, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1992, | gen. m. RS vom 03.12.92, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1993, | gen. m. RS vom 04.11.93, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1994 | |
| ABl Nr. | 20 | vom 02.11.1995 | |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1997 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.1998 | |
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1999 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.2001 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.2003 | |
| ABl Nr. | 25 | vom 30.12.2005 | |
| ABl.Nr. | 25 | vom 31.12.2007 | |
| ABl.Nr. | 15 | vom 16.08.2010 | |
| ABl.Nr. | 16 | vom 01.09.2010 | |
| ABl.Nr. | 24 | vom 30.12.2011 | |
| ABl.Nr. | 27 | vom 31.12.2013 | |
| ABl.Nr. | 27 | vom 30.12.2015 | |
| Abl.Nr. | 26 | vom 29.12.2017 | |
| Abl.Nr. | 24 | vom 03.12.2018 | |
| Abl.Nr. | 29 | vom 30.12.2020 | |
| Abl.Nr. | 50 | vom 30.12.2021 |
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Abl.Nr. 12 vom 01.07.2026
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
55 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Friedhöfe
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Weiden i.d.OPf. als eine öffentliche Einrichtung den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof), den Waldfriedhof und den gemeindlichen Friedhof Rothenstadt mit ihren Einrichtungen.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Weiden i.d.OPf. (Friedhofsverwaltung).
§ 2 Paragraph 2
Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe gemäß § 1 sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
(2) Sie dienen der Bestattung
a. der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie der Bestattung von Leichenteilen oder Aschenresten dieser Verstorbenen.
b. der durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personen und ihren Angehörigen (§ 17 Abs. 2),
c. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(3) Im Eichengrabfeld am Waldfriedhof sowie im Urnenwiesen- und -röhrengrabfeld im Friedhof Rothenstadt ist auch die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen zulässig, im Übrigen mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf., auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). Am Waldfriedhof wird entsprechend dieser Bestimmung eine Grabstätte für Sammelbeisetzungen vorgehalten.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Schließung verfügen, wenn keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während den von der Stadt Weiden i.d.OPf. festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe durch Anschlag bekannt gegeben.
(2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
(3) Personen, die den Ordnungsvorschriften der Satzung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und der Aufsichtspersonen keine Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.
§ 6 Paragraph 6
Verbote
Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere verboten:
-
Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen, soweit nicht die Stadt Weiden i.d.OPf. eine besondere Erlaubnis erteilt hat,
-
mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu fahren. Ausgenommen sind Leichenwagen
-
mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu fahren. Ausgenommen sind Leichenwagen, Fahrzeuge der Stadtverwaltung und des Bauhofs, Fahrzeuge der Bestattungsinstitute, Fahrzeuge der im Sinn des § 7 auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer, Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die im Einzelfall von der Stadt Weiden i.d.OPf. zugelassenen Fahrzeuge (Sondererlaubnis für den Einzelfall),
-
unberechtigt Grabstätten, ausgehobene Gräber oder Grünanlagen zu betreten, sich auf Grabstätten zu setzen oder an Grabmäler anzulehnen,
-
Grabstätten, Leichen- und Aussegnungshallen, Denkmäler, Umfassungsmauern, Wege und alle sonstigen Friedhofseinrichtungen und -anlagen zu beschädigen und zu beschmutzen,
-
Blumen abzureißen oder Bäume und Sträucher zu beschädigen,
-
Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
-
Druckschriften ohne besondere Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zu verteilen,
-
Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten, gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, soweit nicht die Stadt Weiden i.d.OPf. eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat,
-
fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. und des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
-
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- an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Trauerfreier störende Arbeiten in deren Nähe auszuführen,
- zu campieren, zu spielen und zu lärmen,
- offenes Feuer in den Gebäuden
- Veranstaltungen durchzuführen, soweit diese im Einzelfall nicht von der Stadt Weiden i.d.OPf. erlaubt worden sind und wenn diese nicht der Würde des Ortes entsprechen.
§ 7 a Friedhofswege
(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet und wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt zeitweise untersagt werden. Das Befahren des Friedhofsgeländes ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, Fußgänger haben stets Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(2) Das Parken der Fahrzeuge ist nur auf den ausgewiesenen Flächen erlaubt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Benutzungszwang
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- die Aufbahrung des Sarges/ der Urne im Leichenhaus und der Aussegnungshalle einschließlich des Ausschmückens (§ 48)
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- die Überführung des Sarges/ der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte bzw. zum Transportfahrzeug einschließlich der Stellung der Sargträger
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
werden nur von der Stadt Weiden i.d.OPf. oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen (Erfüllungsgehilfe) erbracht.
§ 9 Bestattungsvoraussetzungen
(1) Bestattungen einschließlich der Aschenbeisetzungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes, spätestens jedoch 48 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. In dringenden Fällen kann diese Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.
(2) Der Anmeldung einer Erdbestattung (Sargbestattung) sind die Unterlagen nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) beizufügen. Zusätzlich zur Anmeldung müssen folgende notwendigen Unterlagen jeweils vollständig ausgefüllt beigefügt werden:
- Formular zur Feststellung des Bestattungsgebührenschuldners im Sterbefall
- Formular zur Regelung des Nutzungsrechts im Sterbefall
(3) Die Anmeldung von Aschenunterbeisetzungen hat unter Vorlage einer Sterbeurkunde stattzufinden, falls sie das Krematorium nicht unmittelbar der Friedhofsverwaltung zuleitet. Zusätzlich zur Anmeldung müssen folgende notwendigen Unterlagen jeweils vollständig ausgefüllt beigefügt werden:
- Formular zur Feststellung des Bestattungsgebührenschuldners im Sterbefall
- Formular zur Regelung des Nutzungsrechts im Sterbefall
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(4) Bei von auswärts überführten Leichen sind der Leichenpass und Leichenschauschein in Vorlage zu bringen. Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. bestattet werden.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Totgeburten. Fehlgeburten sind nur dann anzuzeigen, wenn eine Bestattung gewünscht wird. Für die Bestattung einer unreifen Leibesfrucht bedarf es einer Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes über die Herkunft, sofern der Sterbefall nicht beurkundet wurde. Im Übrigen gilt Art 6 BestG.
(6) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, die entsprechenden Nachweise im Original oder als beglaubigte Abschrift zu fordern.
(7) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Weiden i.d.OPf. im Benehmen mit dem nach Art 1 Abs. 2 BestG bestimmten Personenkreis, dem Bestattungsunternehmen und ggf. jeweiligen Pfarramt oder der jeweiligen Religionsgemeinschaft fest.
(8) Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtszeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
§ 10 Paragraph 10
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Im Falle von Leichen von Personen, welche zum Zeitpunkt des Todes an einer übertragbaren Krankheit litten, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, muss der Boden des Sarges mit einer 5 cm bis 10 cm hohen Schicht aufsaugender Stoffe (Sägemehl, Torfmull und dgl.) bedeckt sein; ein solcher Sarg darf ohne die Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. nach Anhörung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht geöffnet werden und am Sarg ist ein entsprechend deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen. Ob eine übertragbare Krankheit im Sinne des Satzes 1 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Gesundheitsamt. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht einer solchen Krankheit besteht.
§ 11 Paragraph 11
Exhumierungen und Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenteilen und Aschen (auch innerhalb des Friedhofs) während der nach § 21 Abs. 1 festgesetzten Ruhefrist bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen bedarf darüber hinaus einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Gleiches gilt für § 20 Abs. 9. Bei Exhumierungen ist die Stätte der Ausgrabung durch geeignete Maßnahmen für Besucher zu sperren. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung nicht beiwohnen.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen mit Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten der Grabstätte, aus der die Leichen- bzw. Aschenreste ausgegraben bzw. entnommen werden sollen, beantragt werden. Die Antragsteller haben entsprechende Nachweise zu erbringen.
(4) Umbettungen werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt Weiden i.d.OPf. bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs statthaft.
(6) Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich.
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§ 12 Paragraph 12
Grabtiefe
(1) Die Tiefe der Gräber beträgt bis zur Oberkante des Sarges 1,80 m. Soweit dies die Bodenverhältnisse nicht zulassen, kann sie geringer sein, muß jedoch mindestens 1,00 m bis Oberkante des Sarges betragen. Bei Kindergräber und Reihengräber beträgt die Grabtiefe 1,00 m bis Oberkante des Sarges, bei Urnengräber 0,65 m.
(2) Mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. können im gleichen Grab neben Leichenresten (Gebeine) noch zwei Verstorbene bestattet werden. Die Mindesttiefe von 1 m darf nicht unterschritten werden.
(3) Bei Baumgräbern beträgt die Mindesttiefe 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne.
§ 13 IV. Die einzelnen Grabstätten
Leichenöffnungen
In den Leichenhäusern dürfen Leichenöffnungen nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen vorgenommen werden.
IV. Die einzelnen Grabstätten
§ 14 Paragraph 14
Eigentum an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Weiden i.d.OPf. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-)-Plan, der bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 15 Paragraph 15
Grabeinteilung
(1) Die Grabstätten werden in a) Reihengräber (§ 16 und § 20 Abs. 6) und b) Wahlgräber (§§ 17 – 19, sowie § 20 Abs. 7) eingeteilt.
(2) Wird ein Wahlgrab nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt Weiden i.d.OPf. dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 16 Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die der laufenden Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 21 Abs. 1) des zu Bestattenden vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab wird nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt, eine Verlängerungsmöglichkeit des Nutzungsrechts besteht nicht..
(2) Es werden eingerichtet: Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Kindergräber), Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen.
(3) Reihengräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,30 m.
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b) Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre: Länge mindestens 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grabe 0,50 m.
c) Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen Länge 0,50 m, Breite 0,50 m bündig zur nächsten Grabstelle.
(4) Die in Abs. 3 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber. In Ausnahmefällen, beispielsweise wegen der Topografie des Geländes, können auf begründeten Antrag abweichende Grabmaße durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
§ 17 Paragraph 17
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten in der Form von Einzel- oder Familiengräbern (mehrstellige Gräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 21 Abs. 1) begründet wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an den Wahlgrabstätten wird nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden, auch mehrfach, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt. Verlängert werden kann wahlweise um 15 oder 5 Jahre, bei Kindergräbern wahlweise um 10 oder 5 Jahre. Ein Anspruch auf die Begründung oder Verlängerung besteht nicht.
(2) In den Wahlgräbern werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von anderen Personen bedarf der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. Als Angehörige gelten: a. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, b. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c. die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.
(3) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist grundsätzlich nur Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts ihren Wohnsitz in Weiden i.d.OPf. haben. Bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt die Stadt Weiden i.d.OPf. eine Ausnahme.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im nachfolgenden Satz genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Eltern, bei Adoption jedoch auf die Adoptiveltern vor den Eltern, d. auf die Großeltern, e. auf die Enkelkinder, f. auf die Geschwister, g. auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht am Wahlgrab unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht nur mit Zustimmung der Stadt Weiden i.d.OPf. möglich.
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(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen. Die Übertragung an andere als in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Weiden i.d.OPf. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sollen jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
(7) Sind der Friedhofsverwaltung Personen, etwaige Rechtsnachfolger oder Anschriften der Nutzungsberechtigten einer Grabstätte unbekannt und auch beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so können die nach dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu richtenden Mitteilungen und Erklärungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
§ 18 Paragraph 18
Maße der Wahlgräber
(1) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgräber Länge mindestens 2,00 m, Breite 1,00 m, Abstand von Kopf- und Fußende zum nächsten Grab 0,60 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
b) Familiengräber Länge mindestens 2,00 m, Breite 0,90 m je Stelle, Abstand von Kopf- und Fußende zum nächsten Grab 0,60 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
c) Kindergräber (Verstorbene bis zu 6 Jahren) Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,30 m.
d) Urnenerdgräber Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Abstand zu jeder Seite bis zum nächsten Grab 0,30 m.
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber.
§ 19 Paragraph 19
Grüfte
(1) Familiengräber können nur in den ausdrücklich hierfür ausgewiesenen Grabstellen und vorbehaltlich der Vorschrift des § 25 als Grüfte ausgemauert werden. Dabei ist die Decke der Gruft so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegt, um die Bepflanzung zu ermöglichen.
(2) In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefrist erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und Bestimmungen der Bestattungsordnung nicht entgegenstehen.
(3) Die in den Grüften beigesetzten Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. Bei jeder Öffnung einer Gruft ist den seuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
(4) Das Öffnen und Schließen der Grüfte ist von dem Nutzungsberechtigten einer fachkundigen Person oder Firma zu übertragen.
§ 20 Paragraph 20
Urnengräber
(1) Für Urnenbeisetzungen stehen die in § 16 Abs. 3 Buchstabe c, § 18, § 19 sowie § 20 Abs. 6 und 7 genannten Grabarten zur Verfügung. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
(2) Aschenreste, Urnen und Überurnen müssen entsprechend § 27 und § 30 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für die Bestattung von Urnen in der Erde muss die Aschekapsel und Überurne aus biologisch abbaubaren Material bestehen.
(3) weggefallen
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(4) Bis zu 6 Aschenurnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden. In der gleichen Grabstätte dürfen mehrere Aschenurnen beigesetzt werden.
(5) Die Einbringung von Aschenurnen in Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf.
(6) In den in § 1 Abs. 1 benannten Friedhöfen werden Flächen ausgewiesen, in denen naturnahe Bestattungen in Form von anonymen, halbanonymen und persönlichen Bestattungen durchgeführt werden. In den ausgewiesenen Flächen werden die Urnen abhängig von den natürlichen Geländegegebenheiten beigesetzt (Pflanzenschutz). Die Urnengrabstätten bleiben naturbelassen. Der Bewuchs im Bereich der Grabstellen ist, soweit möglich, zu erhalten.
(7) Neben den in den vorstehenden Absätzen genannten Beisetzungsmöglichkeiten für Aschenurnen stehen im Stadtfriedhof und im Waldfriedhof im Übrigen Urnennischen als Wahlgräber zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist ferner nicht gestattet, Befestigungsmöglichkeiten anzubringen oder außerhalb der vorgesehenen Vorrichtungen Kränze und Blumen anzubringen. Bildwerke auf der Verschlussplatte bis zu einer Größe von 7 cm x 6 cm können unter Beachtung des § 35 ausnahmsweise angebracht werden. Die Verschlussplatte ist Bestandteil der Urnennische.
(8) Eine Urnennische und ein Urnenröhrengrab kann zwei Aschenurnen aufnehmen und ist mit einer Verschluss-/Grabplatte zu versehen. Die Beschriftung der Urnennischen-Verschlussplatte und der Grabplatte auf Urnenröhrengrabern hat auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt Weiden i.d.OPf. zu erfolgen. Sie ist nur in Stein gehauen zulässig und darf in keiner anderen Farbgebung als RAL-Farbe 8004 ausgeführt werden.
(9) Wird von der Stadt Weiden i.d.OPf. entsprechend § 21 Abs. 4 über die Urnen(wahl)grabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen und an einer von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe in würdiger Weise beizusetzen.
§ 21 Paragraph 21
Ruhezeit
(1) Im Falle einer Beisetzung oder Exhumierung beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, bei Kindergräbern 10 Jahre und bei Grüften im Friedhof Rothenstadt 45 Jahre. Sie beginnt am Tag der Beisetzung.
(2) Im Falle einer weiteren Beisetzung im gleichen Grab oder einer Exhumierung wird das Nutzungsrecht unterbrochen und es wird eine neue Ruhezeit gemäß Abs. 1 in Gang gesetzt.
(3) Auf das im Sinn von § 17 Abs. 1 Satz 4 nachgelöste Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit schriftlich verzichtet werden.
(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt Weiden i.d.OPf. über das Grab anderweitig verfügen.
§ 22 V. Grabmäler und sonstige Grabanlagen
Grabmalpatenschaften
(1) Grabmalpatenschaften können für Grabstätten vergeben werden, deren Grabmäler kunsthistorisch, stadtgeschichtlich oder denkmalschutzrechtlich erhaltenswert sind und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Grabmalpaten besteht. Grabmalpatenschaften können nur für solche Grabstätten vergeben werden, die die kulturhistorischen und stadtgeschichtlich wertvollen Voraussetzungen des § 32 dieser Satzung erfüllen.
(2) Ein/e Pate/in kann eine natürliche Person oder eine juristische Person, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat, sein. Der/ Die Pate/ in verpflichtet sich, die Standsicherheit des Grabmales zu gewährleisten und die Grabstätte für die Dauer der Vereinbarung gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(3) Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem/ der Pate/ in und der Stadt Weiden i.d.OPf.
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V. Grabmäler und sonstige Grabanlagen
1. Allgemeines
§ 23 Paragraph 23
Arten von Grabmälern
Grabmäler im Sinne dieser Friedhofssatzung sind Grabdenkmale aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:
a) Grabkreuze, b) stehende Grabdenkmale (Stehlen), c) liegende Platten (Kissen- oder Pultsteine), d) freistehende, allseits sichtbare Mäler und Plastiken, e) ober- und unterirdische Beisetzungsanlagen, Grüfte und Mausoleen, f) Behelfsgrabkreuze (nur in Holz), g) Einfassungen.
§ 24 Paragraph 24
Gestaltung der Grabmäler
(1) Alle Grabmäler und sonstigen Grabanlagen müssen in einer dem Zweck der Totenehrung entsprechenden würdigen und pietätvollen Weise gestaltet sein. Die Grabinschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen. § 35 Abs. 6, 7 bleibt unberührt. (2) Die Bezeichnung des Herstellers des Grabmals darf nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grabmal, angebracht werden.
§ 25 Paragraph 25
Erlaubnispflicht für Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. errichtet oder abgeändert werden. Die Errichtung von Bauten über Grüften ist hierbei nur in Ausnahmefällen mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zulässig, wobei Einzelheiten der Gestaltung und Errichtung des Bauwerks vorgeschrieben werden können. (2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann eine Abnahme der Grabmäler im Sinne des Abs. 1 Satz 1 anordnen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Abnahme der Grabmäler in der Werkstatt fordern. In diesem Fall erhält die genehmigte Zeichnung einen Genehmigungsvermerk oder -stempel. Bei Errichtung des Grabmals ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. (3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (4) Der Erlaubnis bedarf auch das Aufstellen von Bänken und Stühlen auf oder an Grabstätten.
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§ 26 Paragraph 26
Einholung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist schriftlich (nach Mustervordruck der Friedhofsverwaltung Weiden i.d.OPf), durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs oder der sonstigen Grabanlage einschließlich Grundriss und Seitenansicht unter Eintragung der wesentlichen Maße im Maßstab 1 : 10,
- Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes,
- Angaben über Inhalt, Form und Anordnung der Grabinschrift,
- Angaben über die Höhe der Herstellungskosten.
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
§ 27 Paragraph 27
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zur Errichtung und Abänderung von Grabmälern und sonstigen Grabanlagen kann versagt werden, wenn sie nicht den hierfür geltenden Vorschriften dieser Friedhofssatzung genügen. (2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann Grabmäler und sonstige Grabanlagen, die ohne Erlaubnis aufgestellt oder abgeändert wurden oder nicht den vorgelegten Zeichnungen und Angaben entsprechen, insbesondere nicht hinreichend fest gegründet und verdübelt sind, nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 28 a
Name des Aufstellers
Bei jedem Grabmal sind seitlich die Herstellerbezeichnung und die Grabnummer dauerhaft einzugravieren. Dies gilt für das Neuaufstellen von Grabmälern sowie für das Wiederversetzen.
§ 29 Paragraph 29
Standsicherheit
Jedes Grabmal und jede sonstige Grabanlage muss entsprechend ihrer Größe fest und dauerhaft gegründet und verdübelt sein. Alle größeren Grabmäler haben Gründungen bis unter die Grabsohle zu erhalten. Bei kleineren Grabmälern genügen Gründungsplatten. Die Vorschriften der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen, herausgegeben von der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA- Grabmal) sind einzuhalten.
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§ 30 Paragraph 30
Unterhaltung der Grabmäler
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2) Der Zustand der Grabmäler wird von der Stadt Weiden i.d.OPf. laufend überwacht. Für die jährliche Kontrolle der Standsicherheit gilt TA-Grabmal mit ihren Anlagen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(3) Stellt die Stadt Weiden i.d.OPf. Mängel in der Standsicherheit fest, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der Stadt Weiden i.d.OPf. gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Weiden i.d.OPf. das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Sofern Gefahr in Verzug ist, kann die Stadt die notwendigen Maßnahmen ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung durchführen.
§ 31 Paragraph 31
Entfernen von Grabmälern
(1) Grabmäler oder sonstige Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 21) oder des Nutzungsrechts (§17) nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt werden. Bei der Entfernung von Grabanlagen sind die Weisungen des Friedhofspersonals zu beachten.
(2) Grabmäler und sonstige Grabanlagen sowie die Bepflanzung und das Erdreich der Grabstätten sind nach Beendigung des Nutzungsrechts umgehend vom Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen. Grabmäler und sonstige Grabanlagen, die nach Beendigung des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten nicht entfernt werden, können von der Stadt Weiden i.d.OPf. nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf dessen Kosten entfernt werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Weiden i.d.OPf. berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines sonstigen Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum der Stadt Weiden i.d.OPf. über.
§ 32 2. Unterhaltung der Grabstätten
Schutz von Grabmälern
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einvernehmen mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege. Sie dürfen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt oder abgeändert werden.
(2) Die Entscheidung, welche Grabmäler unter den Schutz des Abs. 1 fallen, trifft die Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Weiden i.d.OPf. und dem Amt für Kultur, Stadtgeschichte und Tourismus.
2. Unterhaltung der Grabstätten
§ 33 Paragraph 33
Grabhügel
Die Grabhügel dürfen in der Regel nicht über 0,20 m hoch sein.
§ 34 Paragraph 34
Bepflanzung von Gräbern
(1) Soweit diese Satzung keine Sonderbestimmungen enthält (insbesondere §§ 35 Abs. 6, 44, 45), dürfen die Gräber nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die die benachbarten Gräber nicht stören und sich in das Gesamtbild des Friedhofs, in dem das Grab gelegen ist, einfügen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann für einzelne Friedhofsteile Richtlinien über die Anlage der Gräber und die Art der Bepflanzung erlassen.
(2) Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die schwer lösbar mit dem Boden verbunden sind und deren Wuchs eine Höhe von 1,20 m übersteigt, ist nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zulässig.
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(3) Die auf den Gräbern gepflanzten Bäume und Sträucher, die über 2,00 m hoch gewachsen sind, dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt oder wesentlich verändert werden.
(4) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, Anpflanzungen, die die benachbarten Gräber oder das Gesamtbild des Friedhofs stören oder gegen die für einzelne Friedhofsteile erlassenen Richtlinien verstoßen sowie die ohne die erforderliche Erlaubnis angepflanzten Bäume und Sträucher nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten ganz oder zum Teil entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere für stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher.
§ 35 3. Sonderbestimmungen für den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof)
Gestaltung von Gräbern
(1) Die Grabstätten sind auf die Dauer des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Für Naturbestattungen gelten die Abs. 7 und 8.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken nicht verwendet werden.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstige unbrauchbar oder unansehnlich gewordene Gegenstände sind von den Grabstätten zu entfernen und in die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen.
(4) Auf den Grabstätten dürfen keine unwürdigen Gefäße - wie Konservendosen, Flaschen - als Blumen- oder Weihwasserbehälter aufgestellt werden. Gießkannen und Spaten, Hacken, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden.
(5) Die Grabzwischenräume sind je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte den vorstehend genannten Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist nicht nach, kann die Stadt Weiden i.d.OPf. auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte herrichten und anlegen oder auch einebnen und einsäen lassen bzw. nicht zulässige Gegenstände oder Anpflanzungen entfernen. Bei den gemeinschaftlichen Ablageflächen bei den Urnennischen ist die Stadt Weiden i.d.OPf. berechtigt, unansehnlichen oder unbrauchbaren Grabschmuck sowie Dekorationsgegenstände ohne vorherige Aufforderung zu entfernen.
(7) Für die Flächen, in denen Naturbestattungen durchgeführt werden können, gelten folgende Maßgaben hinsichtlich der Gestaltung:
a) Die naturbelassene Fläche darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden,
b) im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden,
c) insbesondere ist es nicht gestattet:
aa) Grabmäler, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
bb) Kränze, Blumenschalen, Gestecke, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben wie Blumen u.s.w. niederzulegen oder der Urne beizugeben (nur an hierfür ausgewiesenen Stellen erlaubt),
cc) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
dd) Anpflanzungen vorzunehmen.
Der Grabschmuck und die Dekoration an den ausgewiesenen Ablageflächen wird am 30.04., 30.06. und 30.09. eines jeden Jahres entfernt (Abräumtage).
(8) In den nicht anonymen Bereichen der im vorstehenden Absatz genannten Areale ist zum Auffinden der Grabstelle und zum Andenken an die Verstorbenen die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen erlaubt. Hierfür dürfen ausschließlich wurzelschonende liegende Bodenplatten aus Granit (ohne Fundament) mit den Abmessungen 30 cm x 30 cm x 3 cm verwendet werden. Diese Bodenplatten sind einheitlich zu gestalten. Sie werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von ggf. Namen der Verstorbenen und religiösen Symbolen ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. In den halbanonymen Grabfeldern dürfen Namensschilder ausschließlich an hierfür ausgewiesenen Stellen angebracht werden. Die Namenstafeln werden einheitlich von der Stadt Weiden i.d.OPf. beschafft. Eine Pflicht für die Anbringung einer Namenstafel besteht nicht.
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(9) Spätestens zwölf Wochen nach einer Beisetzung ist bei Wahlgräbern bis zur Setzung eines Grabmals die Grabstelle mit einem Behelfskreuz (§ 23 Buchst. f) oder einer würdig gestalteten Holztafel zu versehen. Diese sind mit mindestens dem Vornamen und dem Familiennamen des Verstorbenen zu beschriften. Deren Größe richtet sich nach den Vorschriften der Grabmalgröße der verschiedenen Friedhöfe
3. Sonderbestimmungen für den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof)
§ 36 4. Sonderbestimmungen für den Waldfriedhof (ohne Teilbereich Naturfriedhof)
Größe der Grabanlagen
(1) Grabmäler, die nach Inkrafttreten dieser Satzung im alten städtischen Friedhof neu aufgestellt werden, sollen bei Wahlgräbern für Verstorbene über 6 Jahren nicht höher als 1,50 m, bei Wahlgräbern für Verstorbene bis zu 6 Jahren nicht höher als 1,30 m sein. Die Maße rechnen sich hierbei gemessen ab der Oberkante Grabeinfassung.
(2) Die Breite der Grabmäler darf nicht größer sein als die Breite der Einfassung des Grabmales.
(3) Die Maße der Einfassungen von Grabmälern (Außenkante zu Außenkante), die nach Inkrafttreten dieser Satzung im alten städtischen Friedhof neu aufgestellt werden, können dem amtlichen Feldeinteilungsplan, welcher in der Friedhofsverwaltung aufliegt, entnommen werden. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Maßen zulassen, wenn beengte Platzverhältnisse die Errichtung von Grabmälern mit den vorgeschriebenen Einfassungsmaßen nicht zulassen, vorausgesetzt, das zu errichtende Grabmal passt sich den umliegenden Grabstätten hinsichtlich der Maße der Einfassung und der Breite der Zwischengänge von Grab zu Grab an.
4. Sonderbestimmungen für den Waldfriedhof (ohne Teilbereich Naturfriedhof)
§ 37 Paragraph 37
Allgemeines
Für den Waldfriedhof gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung, soweit nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen ist. Diese Sonderregelungen dienen der Erhaltung der Eigenart des Waldfriedhofes als eines in seiner Anlage im Wesentlichen durch natürliche Gestaltungselemente bestimmten Friedhofs.
§ 38 Paragraph 38
Einteilung der Grabplätze
(1) Für die Grabplätze besteht ein Aufteilungsplan, der je nach Bedarf ergänzt wird. Er liegt zur Einsichtnahme bei der städt. Friedhofsverwaltung und bei der Aufsicht im städt. Waldfriedhof auf. Aus diesem Aufteilungsplan sind die jeweiligen Arten und Klassifizierungen der Grabplätze und die zulässigen Grabmale zu entnehmen.
(2) Bewerber um ein Grabnutzungsrecht können anhand des Aufteilungsplanes im Rahmen der für Bestattungen freigegebenen Grabfelder und Grabstellen einen Grabplatz wählen. Mit getroffener Entscheidung unterwerfen sie sich den für diesen Grabplatz festgelegten Bestimmungen dieser Friedhofssatzung.
§ 39 Paragraph 39
Größe der Grabmäler
(1) Im Waldfriedhof bestehen für Grabmäler, mit Ausnahme der Stärke derselben, die nachfolgenden Höchstmaße, die bis zu 20 % unterschritten werden dürfen.
| Breite | Höhe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Familiengräber (3- u. mehrstellig) | 0,90 m | 1,20 m | 0,18 m |
| Familiengräber (einstellig) | 0,60 m | 1,00 m | 0,14 m |
| Familiengräber (zweistellig) | 0,60 m | 1,20 m | 0,14 m |
| Einzelgräber | nach Vereinbarung | ||
| Reihengräber | 0,50 m | 0,80 m | 0,14 m |
| Kindergräber | 0,40 m | 0,60 m | 0,12 m |
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| Urnengräber | 0,40 m | 0,60 m | 0,12 m |
|---|---|---|---|
| Holz- u. Eisenkreuze auf Erwachsenengräber | 0,60 m | 1,40 m | -,– |
| auf Kindergräber | 0,40 m | 0,70 m | -,– |
Die Höhe gilt hierbei ab Oberkante Rasen bzw. Waldbodenfläche. Die Anordnung sichtbarer Sockel ist nicht gestattet.
(2) Kissensteine mit 10 Grad Neigung gegen den Boden oder liegende Platten sind nur in den dafür bestimmten Feldern zugelassen.
Abweichend von Abs. 1 gelten hierfür folgende Maße:
| Breite | Tiefe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Familiengräber (2- u. mehrstellig) | 0,60 m | 0,90 m | 0,15 m |
| Familiengräber (einstellig) | 0,50 m | 0,70 m | 0,15 m |
| Reihengräber | 0,45 m | 0,60 m | 0,15 m |
| Kinder- und Urnengräber | 0,35 m | 0,45 m | 0,15 m |
(3) Soweit im Aufteilungsplan gemäß § 38 Abs. 1 für Urnengräber Sonderstellen ausgewiesen sind, so sind hier nur Kissensteine mit folgenden Maßen zulässig:
| Breite | Tiefe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Sonderstelle Urnengrab | 0,50 m | 0,75 m | 0,15 m |
(4) Soweit im Aufteilungssplan für Familiengräber Sonderstellen ausgewiesen sind, werden die Abmessungen der Grabbeete und Grabmale jeweils im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. festgelegt.
§ 40 Gestaltung der Grabmäler
(1) Für Grabmäler im Waldfriedhof sind sämtliche Natursteine, ausgenommen Findlinge, zugelassen. Kunststeine dürfen bei guter Bearbeitung Verwendung finden. (2) Die Grabmale sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Die Seitenflächen und die Rückseite sind in einfacher Form zu gliedern. (3) Hartgesteine können allseits gestockt, gebeilt oder ähnlich bearbeitet werden. Die Kanten können fein scharriert sein. (4) Holzgrabmale, Schmiede- und Bronzekreuze dürfen in den dafür gesondert ausgewiesenen Gräberfeldern aufgestellt werden. Eisen und Bronze kann unbehandelt bleiben. Bronzierungen sind nicht gestattet. Bei Holzgrabmalen sind weiße, schwarze, maserierte und sonstige deckende Anstriche nicht gestattet. Behelfsgrabkreuze dürfen nur aus Weichholz erstellt werden.
§ 41 Unzulässige Grabmäler und Gestaltungselemente
Im Waldfriedhof sind nicht zulässig:
a) Ausstattungsstücke aus Blech, Glas, Porzellan, Terrakotta, bronziertem Gusseisen und ähnlichen Materialien; b) Grabmale und Teile von solchen aus Terrazzo und gegossener Zementmasse, ferner in Zement aufgetragener Schmuck; c) Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk und anderen sinn- und materialwidrigen Formen aus Stein, ferner Tropfstein-, Gips- und Zementsockel und -aufbauten;
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d) Ölfarbanstrich auf Steingrabmälern; e) alle sonstigen aus unschönen und unedlen oder sonst wie ungeeigneten Werkstoffen hergestellten Grabmäler, Beigaben und alle unwürdigen Gestaltungsformen; f) Inschriften und Darstellungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen; g) Grabeinfassungen; h) Kranzständer und ähnliche Vorrichtungen an Grabmälern; i) geblasene Schmuckformen an Grabmälern, ebenso aufgesetzte Christusköpfe oder -körper sowie andere plastische Teile. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese Teile ein fester Bestandteil des Grabmales sind (z. B. bei künstlerisch gestalteten Steinen).
§ 42 Paragraph 42
Verwendung von Glas
Die Verwendung von Glas in Grabmalen auf dem Waldfriedhof ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Verwendung von Glas ist nur in Kombination mit Stein- oder Metallgrabmalen in der Form nach § 23 Buchstabe b) und c) zulässig, soweit es im Stein eingearbeitet bzw. integriert ist. Grabmale rein aus Glas sind unzulässig.
- Spiegelnde Oberflächen (insb. Silberbeschichtung) sind nicht zulässig.
- Es darf nur bruchsicheres Glas verwendet werden. Darüber hat der errichtende Steinmetz einen Nachweis oder eine Verpflichtungserklärung zu erbringen.
§ 43 Paragraph 43
Schriften auf Grabmälern
Die Inschrift ist in gut ausgewogener Verteilung auf die Schriftfläche zu setzen. Vertiefte Schrift bzw. Einzelbuchstaben und der Grund der erhabenen oder versenkt erhabenen Schrift kann mit wetterfester Farbe (keine Ölfarbe) in zum Stein passen-dem Ton abgesetzt werden. Erhabene Schrift und Ornamentik kann durch Schliff herausgehoben werden. Eingelassene oder aufgesetzte Schriftplatten können, abweichend von § 41 Abs. 1 Buchst. a), in untergeordneter Größe zum Grabmal zugelassen werden.
§ 44 Paragraph 44
Größe und Gestaltung der Grabbeete
(1) Der Waldfriedhof verlangt wegen seiner landschaftlichen Umgebung und Gestaltung sowie seinen hainartigen Charakter eine maßvolle Beschränkung auf geeignete Pflanzenarten als Bodendecker und Einzelpflanzen. Er erfordert weiterhin eine Einordnung der einzelnen Gräberfelder in das Gesamtbild und das Vorherrschen der Grünflächen (Wald- und Rasenboden). (2) Die Grabhügel dürfen nur flach gewölbt und nicht abgeböscht oder kastenförmig sein. Sie dürfen nicht über 10 cm hoch sein und müssen innerhalb der Geländeneigung liegen. (3) Die Ausmaße der Grabbeete (ausgenommen Sonderstellen gem. § 39 Abs. 4) einschließlich der Standfläche des Grabmals beschränken sich als Höchstmaße in Länge und Breite wie folgt:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Einzel-, Reihen- und | ||
| einstelliges Familiengrab | 1,90 m | 0,75 m |
| zweistelliges Familiengrab | 1,90 m | 1,50 m |
| dreistelliges Familiengrab | 1,90 m | 2,25 m |
| mehrstelliges Familiengrab | 1,90 m | 0,75 m mal Grabst. |
| Kindergrab | 0,70 m | 0,50 m |
| Urnengrab | 0,70 m | 0,50 m |
Bei gemäß §§ 19 und 39 Abs. 4 an Sonderstellen ausdrücklich ausgewiesenen Gruftgräbern gelten die Gruftlichtmaße für die Ausmaße der Grabbeete verbindlich.
| Länge | Breite |
|---|
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| Einstellig | 2,45 m | 1,00 m |
|---|---|---|
| Zweistellig | 2,45 m | 1,80 m |
Bei im Aufteilungsplan nach § 38 Abs. 1 ausgewiesenen Sonderstellen für Urnengräber gelten folgende Grabbeetmaße verbindlich:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Sonderstelle Urnengrab | 0,75 m | 0,50 m |
(4) Die Grabflächen dürfen höchstens bis zur Hälfte mit Kies oder Sand bestreut werden. Teerpappeinlagen oder sonstige Zutaten sind verboten. (5) Das Aufstellen von Gegenständen aller Art außerhalb des Grabbeetes ist nicht gestattet.
§ 45 Bepflanzung von Gräbern
(1) Die Bepflanzung der Gräber mit stark wachsenden Gehölzen ist nur mit besonderer Erlaubnis statthaft. Fremdländische Ziergewächse (z. B. Palmen, Dracaenen, Palmilien) und künstlich zugeschnittene Gehölzformen sind unzulässig. (2) Das Umschließen der Grabflächen mit geschnittenen Hecken ist nicht erlaubt. Es dürfen nur niedrige, bis zu 20 cm hohe Gehölze und Stauden verwendet werden. (3) Die die Gräber verbindenden Rasenflächen werden vom der Friedhofsverwaltung angelegt.
5. Sonderbestimmungen für den Friedhof Rothenstadt
§ 46 Art der Gräber und ihre Verwendung
(1) Der Friedhof wird in 5 Abteilungen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen sind entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: Einzelgräber, Familiengräber, Kindergräber, Urnengräber und anonyme Urnenerdgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend), Grüfte Urnenwiesengräber Urnenröhrengräber. (3) Bei Urnengräbern in Gemeinschaftsgrabanlagen ist die Anbringung von Grabmälern untersagt. Zum Auffinden der Grabstelle bei den Reihengräbern und zum Andenken an die Verstorbenen ist die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen erlaubt. Hierfür dürfen ausschließlich liegende Bodenplatten aus Granit (ohne Fundament) mit den Abmessungen 30 cm x 30 cm x 3 cm verwendet werden. Diese Bodenplatten sind einheitlich zu gestalten. Sie werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von ggf. Namen der Verstorbenen und religiösen Symbolen ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. (4) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr werden, soweit nicht eine Beisetzung in anderen Gräbern erfolgt, in den hierfür vorgesehenen Kindergräbern bestattet. Eine Vertiefung für eine zweite Leiche ist nicht möglich. (5) In Urnengräbern können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. (6) Grüfte dürfen nur in der im Belegungsplan eigens hierfür ausgewiesenen Fläche errichtet werden. Die Errichtung kann mit baulichen Auflagen verbunden sein, die jeweils von der Stadt Weiden i.d.OPf. festgelegt werden.
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§ 47 VI. Leichenhaus und Aussegnungshalle
Größe der Gräber, der Einfassungen und der Grabmäler
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- Familiengräber (je Grabstelle) und Einzelgräber Länge 2,00 m Breite 1,00 m
- Kindergräber Länge 1,20 m Breite 0,60 m
- Urnengräber Länge 0,70 m Breite 0,50 m
- Grüfte Länge 2,00 m Breite 3,20 m bzw. Länge 2,00 m Breite 2,20 m (2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mind. 0,50 m. Die genauen Maße sind dem Belegungsplan zu entnehmen. (3) Die Maße sind von Außenkante zu Außenkante zu messen. (4) Die Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Stehende Grabmäler für Familiengräber 1,20 m hoch, 1,80 m breit Stehende Grabmäler für Wahlgräber 1,00 m hoch, 0,80 m breit Stehende Grabmäler für Kindergräber 0,50 m hoch, 0,60 m breit Stehende Grabmäler für Urnengräber 0,50 m hoch, 0,50 m breit Stehende Grabmäler für Grüfte 1,50 m hoch, 3,00 m bzw. 2,00 m breit
VI. Leichenhaus und Aussegnungshalle
§ 48 Paragraph 48
Verbringung und Aufbahrung von Leichen
(1) Die in den städtischen Friedhöfen gemäß § 1 Abs. 1 vorgehaltenen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Leichen und Aschenreste feuerbestatteter Verstorbener, die in einem städtischen Friedhof gemäß § 1 Abs. 1 bestattet werden sollen, sind spätestens 24 Stunden vor ihrer Beisetzung in das betreffende Leichenhaus zu überführen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen. (2) Die mit der Leichenbeförderung zum Leichenhaus betrauten Personen haben dafür zu sorgen, dass die Leichen ordnungsgemäß in die Obhut des für das Leichenhaus Verantwortlichen übernommen werden können. (3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Beerdigungsfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu sehen, falls nicht das Staatl. Gesundheitsamt Bedenken dagegen geltend macht. Es besteht die Möglichkeit, auch Urnen im Leichenhaus aufbahren zu lassen. (4) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, einen Sarg zu schließen, wenn die Leiche stark entstellt ist oder die Verwesung der Leiche rasch fortschreitet oder eine angezeigte, übertragbare Krankheit die Todesursache war. In den beiden letztgenannten Fällen kann die Verbringung der Särge in einen Isolierraum angeordnet werden. Eine Öffnung derjenigen Särge, die wegen rasch fortschreitender Verwesung der Leiche oder infolge einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit geschlossen worden sind, ist verboten. Eine Öffnung der von auswärts nach Weiden i.d.OPf. überführten Särge kann erst nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes gestattet werden. (5) Die gesundheitsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen einschließlich der Bestimmungen über die bei der Einsargung von Leichen einzuhaltenden Mindestfristen gehen den vorstehenden Absätzen vor.
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(6) In den Leichenhäusern ist für größte Sauberkeit und Hygiene, laufende Entkeimung und ständige Frischluftzufuhr zu sorgen. Die Türen zu den Aufbahrungsräumen müssen grundsätzlich verschlossen sein. Der Zutritt ist nur aus dienstlichen Gründen den damit beauftragten Personen gestattet.
(7) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 49 VII. Schlussbestimmungen
Aussegnungsstätten
Trauerfeiern sind in den Aussegnungshallen des jeweiligen Friedhofs durchzuführen. Am Grab sind ausschließlich kurze Abschiedsworte sowie unmittelbar mit der Beisetzung verbundene religiöse Handlungen (z. B. Grabsegnung, Gebet, kurze liturgische Riten) zulässig.
VII. Schlussbestimmungen
§ 50 Paragraph 50
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Gebühren der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 51 Paragraph 51
Grabnachweise
Die Friedhofsverwaltung führt folgende Nachweise:
a) Grabbücher über die Belegung der Friedhöfe nach Grabfeldern und Gräberordnungen, b) Grabdateien, c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.).
§ 52 Paragraph 52
Haftung
(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt Weiden i.d.OPf. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Naturfriedhofs, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen. Wird der Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch die Stadt Weiden i.d.OPf. ein Jungbaum gepflanzt.
§ 53 Paragraph 53
Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
-
den Verboten des § 6 dieser Satzung zuwiderhandelt,
-
entgegen § 7 dieser Satzung die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gegenüber der Stadt Weiden i.d.OPf. nicht anzeigt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert sowie Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagert,
-
entgegen § 7a dieser Satzung Friedhofswege befährt und auf nicht ausgewiesenen Flächen parkt,
-
Grabmäler oder sonstige Grabanlagen entgegen § 25 dieser Satzung ohne vorher eingeholte Erlaubnis errichtet, oder abändert,
-
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- entgegen § 28a dieser Satzung die Herstellerbezeichnung und Grabnummer nicht dauerhaft eingraviert,
- den Verboten des § 35 Abs. 7 dieser Satzung zuwiderhandelt,
- entgegen § 48 dieser Satzung eine Leiche, für deren Bestattung er zu sorgen hat, nicht in ein städt. Leichenhaus verbringen lässt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe oder höherer Geldbuße bedroht ist. (2) Mit einer Geldbuße bis zu der in Art 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung bestimmten Höhe kann überdies belegt werden, wer vorsätzlich die Unterhaltung der Grabmäler oder sonstiger Grabanlagen derart vernachlässigt, dass sie umzustürzen oder Teile von ihnen abzufallen drohen.
§ 54 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 55 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 26.11.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.07.2010 (ABl. der Stadt Weiden i.d.OPf., Nr.15 vom 16.08.2010), außer Kraft. (2) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Weiden i.d.OPf. bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit bis zu ihrem Ablauf und die Gestaltung bis zu einer Änderung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
Bekanntmachungen:
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1987 |
|---|---|---|
| ABl Nr. | 2 | vom 01.02.1990 |
| ABl Nr. | 5 | vom 15.03.1991 |
| ABl Nr. | 10 | vom 03.06.1991 |
| ABl Nr. | 10 | vom 01.06.1994 |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.1999 |
| ABl Nr. | 25 | vom 31.12.2007 |
| ABl.Nr. | 15 | vom 16.08.2010 |
| ABl.Nr. | 26 | vom 30.12.2019 |
| ABl.Nr. | 23 | vom 02.11.2020 |
| ABl.Nr. | 12 | vom 01.07.2024 |
| ABl.Nr. | 12 | vom 01.07.2026 |
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Paragraph 01
Friedhöfe
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Weiden i.d.OPf. als eine öffentliche Einrichtung den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof), den Waldfriedhof und den gemeindlichen Friedhof Rothenstadt mit ihren Einrichtungen.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Weiden i.d.OPf. (Friedhofsverwaltung).
Paragraph 02
Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe gemäß § 1 sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
(2) Sie dienen der Bestattung
a. der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie der Bestattung von Leichenteilen oder Aschenresten dieser Verstorbenen.
b. der durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personen und ihren Angehörigen (§ 17 Abs. 2),
c. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(3) Im Eichengrabfeld am Waldfriedhof sowie im Urnenwiesen- und -röhrengrabfeld im Friedhof Rothenstadt ist auch die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen zulässig, im Übrigen mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf., auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). Am Waldfriedhof wird entsprechend dieser Bestimmung eine Grabstätte für Sammelbeisetzungen vorgehalten.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Schließung verfügen, wenn keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
- Erg. –
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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während den von der Stadt Weiden i.d.OPf. festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe durch Anschlag bekannt gegeben.
(2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
(3) Personen, die den Ordnungsvorschriften der Satzung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und der Aufsichtspersonen keine Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.
Paragraph 06
Verbote
Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere verboten:
-
Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen, soweit nicht die Stadt Weiden i.d.OPf. eine besondere Erlaubnis erteilt hat,
-
mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu fahren. Ausgenommen sind Leichenwagen
-
mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu fahren. Ausgenommen sind Leichenwagen, Fahrzeuge der Stadtverwaltung und des Bauhofs, Fahrzeuge der Bestattungsinstitute, Fahrzeuge der im Sinn des § 7 auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer, Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die im Einzelfall von der Stadt Weiden i.d.OPf. zugelassenen Fahrzeuge (Sondererlaubnis für den Einzelfall),
-
unberechtigt Grabstätten, ausgehobene Gräber oder Grünanlagen zu betreten, sich auf Grabstätten zu setzen oder an Grabmäler anzulehnen,
-
Grabstätten, Leichen- und Aussegnungshallen, Denkmäler, Umfassungsmauern, Wege und alle sonstigen Friedhofseinrichtungen und -anlagen zu beschädigen und zu beschmutzen,
-
Blumen abzureißen oder Bäume und Sträucher zu beschädigen,
-
Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
-
Druckschriften ohne besondere Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zu verteilen,
-
Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten, gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, soweit nicht die Stadt Weiden i.d.OPf. eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat,
-
fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. und des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
-
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- an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Trauerfreier störende Arbeiten in deren Nähe auszuführen,
- zu campieren, zu spielen und zu lärmen,
- offenes Feuer in den Gebäuden
- Veranstaltungen durchzuführen, soweit diese im Einzelfall nicht von der Stadt Weiden i.d.OPf. erlaubt worden sind und wenn diese nicht der Würde des Ortes entsprechen.
Paragraph 07
(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet und wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt zeitweise untersagt werden. Das Befahren des Friedhofsgeländes ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, Fußgänger haben stets Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(2) Das Parken der Fahrzeuge ist nur auf den ausgewiesenen Flächen erlaubt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- die Aufbahrung des Sarges/ der Urne im Leichenhaus und der Aussegnungshalle einschließlich des Ausschmückens (§ 48)
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- die Überführung des Sarges/ der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte bzw. zum Transportfahrzeug einschließlich der Stellung der Sargträger
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
werden nur von der Stadt Weiden i.d.OPf. oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen (Erfüllungsgehilfe) erbracht.
Paragraph 09
(1) Bestattungen einschließlich der Aschenbeisetzungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes, spätestens jedoch 48 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. In dringenden Fällen kann diese Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.
(2) Der Anmeldung einer Erdbestattung (Sargbestattung) sind die Unterlagen nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) beizufügen. Zusätzlich zur Anmeldung müssen folgende notwendigen Unterlagen jeweils vollständig ausgefüllt beigefügt werden:
- Formular zur Feststellung des Bestattungsgebührenschuldners im Sterbefall
- Formular zur Regelung des Nutzungsrechts im Sterbefall
(3) Die Anmeldung von Aschenunterbeisetzungen hat unter Vorlage einer Sterbeurkunde stattzufinden, falls sie das Krematorium nicht unmittelbar der Friedhofsverwaltung zuleitet. Zusätzlich zur Anmeldung müssen folgende notwendigen Unterlagen jeweils vollständig ausgefüllt beigefügt werden:
- Formular zur Feststellung des Bestattungsgebührenschuldners im Sterbefall
- Formular zur Regelung des Nutzungsrechts im Sterbefall
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(4) Bei von auswärts überführten Leichen sind der Leichenpass und Leichenschauschein in Vorlage zu bringen. Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. bestattet werden.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Totgeburten. Fehlgeburten sind nur dann anzuzeigen, wenn eine Bestattung gewünscht wird. Für die Bestattung einer unreifen Leibesfrucht bedarf es einer Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes über die Herkunft, sofern der Sterbefall nicht beurkundet wurde. Im Übrigen gilt Art 6 BestG.
(6) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, die entsprechenden Nachweise im Original oder als beglaubigte Abschrift zu fordern.
(7) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Weiden i.d.OPf. im Benehmen mit dem nach Art 1 Abs. 2 BestG bestimmten Personenkreis, dem Bestattungsunternehmen und ggf. jeweiligen Pfarramt oder der jeweiligen Religionsgemeinschaft fest.
(8) Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtszeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
Paragraph 10
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Im Falle von Leichen von Personen, welche zum Zeitpunkt des Todes an einer übertragbaren Krankheit litten, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, muss der Boden des Sarges mit einer 5 cm bis 10 cm hohen Schicht aufsaugender Stoffe (Sägemehl, Torfmull und dgl.) bedeckt sein; ein solcher Sarg darf ohne die Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. nach Anhörung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht geöffnet werden und am Sarg ist ein entsprechend deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen. Ob eine übertragbare Krankheit im Sinne des Satzes 1 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Gesundheitsamt. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht einer solchen Krankheit besteht.
Paragraph 11
Exhumierungen und Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenteilen und Aschen (auch innerhalb des Friedhofs) während der nach § 21 Abs. 1 festgesetzten Ruhefrist bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen bedarf darüber hinaus einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Gleiches gilt für § 20 Abs. 9. Bei Exhumierungen ist die Stätte der Ausgrabung durch geeignete Maßnahmen für Besucher zu sperren. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung nicht beiwohnen.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen mit Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten der Grabstätte, aus der die Leichen- bzw. Aschenreste ausgegraben bzw. entnommen werden sollen, beantragt werden. Die Antragsteller haben entsprechende Nachweise zu erbringen.
(4) Umbettungen werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt Weiden i.d.OPf. bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs statthaft.
(6) Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich.
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Paragraph 12
Grabtiefe
(1) Die Tiefe der Gräber beträgt bis zur Oberkante des Sarges 1,80 m. Soweit dies die Bodenverhältnisse nicht zulassen, kann sie geringer sein, muß jedoch mindestens 1,00 m bis Oberkante des Sarges betragen. Bei Kindergräber und Reihengräber beträgt die Grabtiefe 1,00 m bis Oberkante des Sarges, bei Urnengräber 0,65 m.
(2) Mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. können im gleichen Grab neben Leichenresten (Gebeine) noch zwei Verstorbene bestattet werden. Die Mindesttiefe von 1 m darf nicht unterschritten werden.
(3) Bei Baumgräbern beträgt die Mindesttiefe 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne.
Paragraph 13
Leichenöffnungen
In den Leichenhäusern dürfen Leichenöffnungen nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen vorgenommen werden.
IV. Die einzelnen Grabstätten
Paragraph 14
Eigentum an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Weiden i.d.OPf. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-)-Plan, der bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 15
Grabeinteilung
(1) Die Grabstätten werden in a) Reihengräber (§ 16 und § 20 Abs. 6) und b) Wahlgräber (§§ 17 – 19, sowie § 20 Abs. 7) eingeteilt.
(2) Wird ein Wahlgrab nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt Weiden i.d.OPf. dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die der laufenden Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 21 Abs. 1) des zu Bestattenden vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab wird nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt, eine Verlängerungsmöglichkeit des Nutzungsrechts besteht nicht..
(2) Es werden eingerichtet: Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Kindergräber), Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen.
(3) Reihengräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,30 m.
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b) Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre: Länge mindestens 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grabe 0,50 m.
c) Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen Länge 0,50 m, Breite 0,50 m bündig zur nächsten Grabstelle.
(4) Die in Abs. 3 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber. In Ausnahmefällen, beispielsweise wegen der Topografie des Geländes, können auf begründeten Antrag abweichende Grabmaße durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
Paragraph 17
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten in der Form von Einzel- oder Familiengräbern (mehrstellige Gräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 21 Abs. 1) begründet wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an den Wahlgrabstätten wird nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden, auch mehrfach, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt. Verlängert werden kann wahlweise um 15 oder 5 Jahre, bei Kindergräbern wahlweise um 10 oder 5 Jahre. Ein Anspruch auf die Begründung oder Verlängerung besteht nicht.
(2) In den Wahlgräbern werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von anderen Personen bedarf der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. Als Angehörige gelten: a. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, b. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c. die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.
(3) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist grundsätzlich nur Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts ihren Wohnsitz in Weiden i.d.OPf. haben. Bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt die Stadt Weiden i.d.OPf. eine Ausnahme.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im nachfolgenden Satz genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Eltern, bei Adoption jedoch auf die Adoptiveltern vor den Eltern, d. auf die Großeltern, e. auf die Enkelkinder, f. auf die Geschwister, g. auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht am Wahlgrab unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht nur mit Zustimmung der Stadt Weiden i.d.OPf. möglich.
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(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen. Die Übertragung an andere als in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Weiden i.d.OPf. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sollen jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
(7) Sind der Friedhofsverwaltung Personen, etwaige Rechtsnachfolger oder Anschriften der Nutzungsberechtigten einer Grabstätte unbekannt und auch beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so können die nach dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu richtenden Mitteilungen und Erklärungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Paragraph 18
Maße der Wahlgräber
(1) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgräber Länge mindestens 2,00 m, Breite 1,00 m, Abstand von Kopf- und Fußende zum nächsten Grab 0,60 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
b) Familiengräber Länge mindestens 2,00 m, Breite 0,90 m je Stelle, Abstand von Kopf- und Fußende zum nächsten Grab 0,60 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
c) Kindergräber (Verstorbene bis zu 6 Jahren) Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,30 m.
d) Urnenerdgräber Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Abstand zu jeder Seite bis zum nächsten Grab 0,30 m.
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber.
Paragraph 19
Grüfte
(1) Familiengräber können nur in den ausdrücklich hierfür ausgewiesenen Grabstellen und vorbehaltlich der Vorschrift des § 25 als Grüfte ausgemauert werden. Dabei ist die Decke der Gruft so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegt, um die Bepflanzung zu ermöglichen.
(2) In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefrist erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und Bestimmungen der Bestattungsordnung nicht entgegenstehen.
(3) Die in den Grüften beigesetzten Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. Bei jeder Öffnung einer Gruft ist den seuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
(4) Das Öffnen und Schließen der Grüfte ist von dem Nutzungsberechtigten einer fachkundigen Person oder Firma zu übertragen.
Paragraph 20
Urnengräber
(1) Für Urnenbeisetzungen stehen die in § 16 Abs. 3 Buchstabe c, § 18, § 19 sowie § 20 Abs. 6 und 7 genannten Grabarten zur Verfügung. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
(2) Aschenreste, Urnen und Überurnen müssen entsprechend § 27 und § 30 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für die Bestattung von Urnen in der Erde muss die Aschekapsel und Überurne aus biologisch abbaubaren Material bestehen.
(3) weggefallen
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(4) Bis zu 6 Aschenurnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden. In der gleichen Grabstätte dürfen mehrere Aschenurnen beigesetzt werden.
(5) Die Einbringung von Aschenurnen in Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf.
(6) In den in § 1 Abs. 1 benannten Friedhöfen werden Flächen ausgewiesen, in denen naturnahe Bestattungen in Form von anonymen, halbanonymen und persönlichen Bestattungen durchgeführt werden. In den ausgewiesenen Flächen werden die Urnen abhängig von den natürlichen Geländegegebenheiten beigesetzt (Pflanzenschutz). Die Urnengrabstätten bleiben naturbelassen. Der Bewuchs im Bereich der Grabstellen ist, soweit möglich, zu erhalten.
(7) Neben den in den vorstehenden Absätzen genannten Beisetzungsmöglichkeiten für Aschenurnen stehen im Stadtfriedhof und im Waldfriedhof im Übrigen Urnennischen als Wahlgräber zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist ferner nicht gestattet, Befestigungsmöglichkeiten anzubringen oder außerhalb der vorgesehenen Vorrichtungen Kränze und Blumen anzubringen. Bildwerke auf der Verschlussplatte bis zu einer Größe von 7 cm x 6 cm können unter Beachtung des § 35 ausnahmsweise angebracht werden. Die Verschlussplatte ist Bestandteil der Urnennische.
(8) Eine Urnennische und ein Urnenröhrengrab kann zwei Aschenurnen aufnehmen und ist mit einer Verschluss-/Grabplatte zu versehen. Die Beschriftung der Urnennischen-Verschlussplatte und der Grabplatte auf Urnenröhrengrabern hat auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt Weiden i.d.OPf. zu erfolgen. Sie ist nur in Stein gehauen zulässig und darf in keiner anderen Farbgebung als RAL-Farbe 8004 ausgeführt werden.
(9) Wird von der Stadt Weiden i.d.OPf. entsprechend § 21 Abs. 4 über die Urnen(wahl)grabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen und an einer von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe in würdiger Weise beizusetzen.
Paragraph 21
Ruhezeit
(1) Im Falle einer Beisetzung oder Exhumierung beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, bei Kindergräbern 10 Jahre und bei Grüften im Friedhof Rothenstadt 45 Jahre. Sie beginnt am Tag der Beisetzung.
(2) Im Falle einer weiteren Beisetzung im gleichen Grab oder einer Exhumierung wird das Nutzungsrecht unterbrochen und es wird eine neue Ruhezeit gemäß Abs. 1 in Gang gesetzt.
(3) Auf das im Sinn von § 17 Abs. 1 Satz 4 nachgelöste Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit schriftlich verzichtet werden.
(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt Weiden i.d.OPf. über das Grab anderweitig verfügen.
Paragraph 22
Grabmalpatenschaften
(1) Grabmalpatenschaften können für Grabstätten vergeben werden, deren Grabmäler kunsthistorisch, stadtgeschichtlich oder denkmalschutzrechtlich erhaltenswert sind und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Grabmalpaten besteht. Grabmalpatenschaften können nur für solche Grabstätten vergeben werden, die die kulturhistorischen und stadtgeschichtlich wertvollen Voraussetzungen des § 32 dieser Satzung erfüllen.
(2) Ein/e Pate/in kann eine natürliche Person oder eine juristische Person, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat, sein. Der/ Die Pate/ in verpflichtet sich, die Standsicherheit des Grabmales zu gewährleisten und die Grabstätte für die Dauer der Vereinbarung gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(3) Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem/ der Pate/ in und der Stadt Weiden i.d.OPf.
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V. Grabmäler und sonstige Grabanlagen
1. Allgemeines
Paragraph 23
Arten von Grabmälern
Grabmäler im Sinne dieser Friedhofssatzung sind Grabdenkmale aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:
a) Grabkreuze, b) stehende Grabdenkmale (Stehlen), c) liegende Platten (Kissen- oder Pultsteine), d) freistehende, allseits sichtbare Mäler und Plastiken, e) ober- und unterirdische Beisetzungsanlagen, Grüfte und Mausoleen, f) Behelfsgrabkreuze (nur in Holz), g) Einfassungen.
Paragraph 24
Gestaltung der Grabmäler
(1) Alle Grabmäler und sonstigen Grabanlagen müssen in einer dem Zweck der Totenehrung entsprechenden würdigen und pietätvollen Weise gestaltet sein. Die Grabinschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen. § 35 Abs. 6, 7 bleibt unberührt. (2) Die Bezeichnung des Herstellers des Grabmals darf nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grabmal, angebracht werden.
Paragraph 25
Erlaubnispflicht für Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. errichtet oder abgeändert werden. Die Errichtung von Bauten über Grüften ist hierbei nur in Ausnahmefällen mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zulässig, wobei Einzelheiten der Gestaltung und Errichtung des Bauwerks vorgeschrieben werden können. (2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann eine Abnahme der Grabmäler im Sinne des Abs. 1 Satz 1 anordnen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Abnahme der Grabmäler in der Werkstatt fordern. In diesem Fall erhält die genehmigte Zeichnung einen Genehmigungsvermerk oder -stempel. Bei Errichtung des Grabmals ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. (3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (4) Der Erlaubnis bedarf auch das Aufstellen von Bänken und Stühlen auf oder an Grabstätten.
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Paragraph 26
Einholung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist schriftlich (nach Mustervordruck der Friedhofsverwaltung Weiden i.d.OPf), durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs oder der sonstigen Grabanlage einschließlich Grundriss und Seitenansicht unter Eintragung der wesentlichen Maße im Maßstab 1 : 10,
- Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes,
- Angaben über Inhalt, Form und Anordnung der Grabinschrift,
- Angaben über die Höhe der Herstellungskosten.
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
Paragraph 27
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zur Errichtung und Abänderung von Grabmälern und sonstigen Grabanlagen kann versagt werden, wenn sie nicht den hierfür geltenden Vorschriften dieser Friedhofssatzung genügen. (2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann Grabmäler und sonstige Grabanlagen, die ohne Erlaubnis aufgestellt oder abgeändert wurden oder nicht den vorgelegten Zeichnungen und Angaben entsprechen, insbesondere nicht hinreichend fest gegründet und verdübelt sind, nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
Paragraph 28
Name des Aufstellers
Bei jedem Grabmal sind seitlich die Herstellerbezeichnung und die Grabnummer dauerhaft einzugravieren. Dies gilt für das Neuaufstellen von Grabmälern sowie für das Wiederversetzen.
Paragraph 29
Standsicherheit
Jedes Grabmal und jede sonstige Grabanlage muss entsprechend ihrer Größe fest und dauerhaft gegründet und verdübelt sein. Alle größeren Grabmäler haben Gründungen bis unter die Grabsohle zu erhalten. Bei kleineren Grabmälern genügen Gründungsplatten. Die Vorschriften der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen, herausgegeben von der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA- Grabmal) sind einzuhalten.
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Paragraph 30
Unterhaltung der Grabmäler
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2) Der Zustand der Grabmäler wird von der Stadt Weiden i.d.OPf. laufend überwacht. Für die jährliche Kontrolle der Standsicherheit gilt TA-Grabmal mit ihren Anlagen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(3) Stellt die Stadt Weiden i.d.OPf. Mängel in der Standsicherheit fest, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der Stadt Weiden i.d.OPf. gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Weiden i.d.OPf. das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Sofern Gefahr in Verzug ist, kann die Stadt die notwendigen Maßnahmen ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung durchführen.
Paragraph 31
Entfernen von Grabmälern
(1) Grabmäler oder sonstige Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 21) oder des Nutzungsrechts (§17) nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt werden. Bei der Entfernung von Grabanlagen sind die Weisungen des Friedhofspersonals zu beachten.
(2) Grabmäler und sonstige Grabanlagen sowie die Bepflanzung und das Erdreich der Grabstätten sind nach Beendigung des Nutzungsrechts umgehend vom Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen. Grabmäler und sonstige Grabanlagen, die nach Beendigung des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten nicht entfernt werden, können von der Stadt Weiden i.d.OPf. nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf dessen Kosten entfernt werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Weiden i.d.OPf. berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines sonstigen Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum der Stadt Weiden i.d.OPf. über.
Paragraph 32
Schutz von Grabmälern
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einvernehmen mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege. Sie dürfen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt oder abgeändert werden.
(2) Die Entscheidung, welche Grabmäler unter den Schutz des Abs. 1 fallen, trifft die Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Weiden i.d.OPf. und dem Amt für Kultur, Stadtgeschichte und Tourismus.
2. Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 33
Grabhügel
Die Grabhügel dürfen in der Regel nicht über 0,20 m hoch sein.
Paragraph 34
Bepflanzung von Gräbern
(1) Soweit diese Satzung keine Sonderbestimmungen enthält (insbesondere §§ 35 Abs. 6, 44, 45), dürfen die Gräber nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die die benachbarten Gräber nicht stören und sich in das Gesamtbild des Friedhofs, in dem das Grab gelegen ist, einfügen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann für einzelne Friedhofsteile Richtlinien über die Anlage der Gräber und die Art der Bepflanzung erlassen.
(2) Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die schwer lösbar mit dem Boden verbunden sind und deren Wuchs eine Höhe von 1,20 m übersteigt, ist nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zulässig.
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(3) Die auf den Gräbern gepflanzten Bäume und Sträucher, die über 2,00 m hoch gewachsen sind, dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt oder wesentlich verändert werden.
(4) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, Anpflanzungen, die die benachbarten Gräber oder das Gesamtbild des Friedhofs stören oder gegen die für einzelne Friedhofsteile erlassenen Richtlinien verstoßen sowie die ohne die erforderliche Erlaubnis angepflanzten Bäume und Sträucher nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten ganz oder zum Teil entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere für stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher.
Paragraph 35
Gestaltung von Gräbern
(1) Die Grabstätten sind auf die Dauer des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Für Naturbestattungen gelten die Abs. 7 und 8.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken nicht verwendet werden.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstige unbrauchbar oder unansehnlich gewordene Gegenstände sind von den Grabstätten zu entfernen und in die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen.
(4) Auf den Grabstätten dürfen keine unwürdigen Gefäße - wie Konservendosen, Flaschen - als Blumen- oder Weihwasserbehälter aufgestellt werden. Gießkannen und Spaten, Hacken, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden.
(5) Die Grabzwischenräume sind je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte den vorstehend genannten Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist nicht nach, kann die Stadt Weiden i.d.OPf. auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte herrichten und anlegen oder auch einebnen und einsäen lassen bzw. nicht zulässige Gegenstände oder Anpflanzungen entfernen. Bei den gemeinschaftlichen Ablageflächen bei den Urnennischen ist die Stadt Weiden i.d.OPf. berechtigt, unansehnlichen oder unbrauchbaren Grabschmuck sowie Dekorationsgegenstände ohne vorherige Aufforderung zu entfernen.
(7) Für die Flächen, in denen Naturbestattungen durchgeführt werden können, gelten folgende Maßgaben hinsichtlich der Gestaltung:
a) Die naturbelassene Fläche darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden,
b) im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden,
c) insbesondere ist es nicht gestattet:
aa) Grabmäler, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
bb) Kränze, Blumenschalen, Gestecke, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben wie Blumen u.s.w. niederzulegen oder der Urne beizugeben (nur an hierfür ausgewiesenen Stellen erlaubt),
cc) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
dd) Anpflanzungen vorzunehmen.
Der Grabschmuck und die Dekoration an den ausgewiesenen Ablageflächen wird am 30.04., 30.06. und 30.09. eines jeden Jahres entfernt (Abräumtage).
(8) In den nicht anonymen Bereichen der im vorstehenden Absatz genannten Areale ist zum Auffinden der Grabstelle und zum Andenken an die Verstorbenen die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen erlaubt. Hierfür dürfen ausschließlich wurzelschonende liegende Bodenplatten aus Granit (ohne Fundament) mit den Abmessungen 30 cm x 30 cm x 3 cm verwendet werden. Diese Bodenplatten sind einheitlich zu gestalten. Sie werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von ggf. Namen der Verstorbenen und religiösen Symbolen ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. In den halbanonymen Grabfeldern dürfen Namensschilder ausschließlich an hierfür ausgewiesenen Stellen angebracht werden. Die Namenstafeln werden einheitlich von der Stadt Weiden i.d.OPf. beschafft. Eine Pflicht für die Anbringung einer Namenstafel besteht nicht.
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(9) Spätestens zwölf Wochen nach einer Beisetzung ist bei Wahlgräbern bis zur Setzung eines Grabmals die Grabstelle mit einem Behelfskreuz (§ 23 Buchst. f) oder einer würdig gestalteten Holztafel zu versehen. Diese sind mit mindestens dem Vornamen und dem Familiennamen des Verstorbenen zu beschriften. Deren Größe richtet sich nach den Vorschriften der Grabmalgröße der verschiedenen Friedhöfe
3. Sonderbestimmungen für den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof)
Paragraph 36
Größe der Grabanlagen
(1) Grabmäler, die nach Inkrafttreten dieser Satzung im alten städtischen Friedhof neu aufgestellt werden, sollen bei Wahlgräbern für Verstorbene über 6 Jahren nicht höher als 1,50 m, bei Wahlgräbern für Verstorbene bis zu 6 Jahren nicht höher als 1,30 m sein. Die Maße rechnen sich hierbei gemessen ab der Oberkante Grabeinfassung.
(2) Die Breite der Grabmäler darf nicht größer sein als die Breite der Einfassung des Grabmales.
(3) Die Maße der Einfassungen von Grabmälern (Außenkante zu Außenkante), die nach Inkrafttreten dieser Satzung im alten städtischen Friedhof neu aufgestellt werden, können dem amtlichen Feldeinteilungsplan, welcher in der Friedhofsverwaltung aufliegt, entnommen werden. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Maßen zulassen, wenn beengte Platzverhältnisse die Errichtung von Grabmälern mit den vorgeschriebenen Einfassungsmaßen nicht zulassen, vorausgesetzt, das zu errichtende Grabmal passt sich den umliegenden Grabstätten hinsichtlich der Maße der Einfassung und der Breite der Zwischengänge von Grab zu Grab an.
4. Sonderbestimmungen für den Waldfriedhof (ohne Teilbereich Naturfriedhof)
Paragraph 37
Allgemeines
Für den Waldfriedhof gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung, soweit nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen ist. Diese Sonderregelungen dienen der Erhaltung der Eigenart des Waldfriedhofes als eines in seiner Anlage im Wesentlichen durch natürliche Gestaltungselemente bestimmten Friedhofs.
Paragraph 38
Einteilung der Grabplätze
(1) Für die Grabplätze besteht ein Aufteilungsplan, der je nach Bedarf ergänzt wird. Er liegt zur Einsichtnahme bei der städt. Friedhofsverwaltung und bei der Aufsicht im städt. Waldfriedhof auf. Aus diesem Aufteilungsplan sind die jeweiligen Arten und Klassifizierungen der Grabplätze und die zulässigen Grabmale zu entnehmen.
(2) Bewerber um ein Grabnutzungsrecht können anhand des Aufteilungsplanes im Rahmen der für Bestattungen freigegebenen Grabfelder und Grabstellen einen Grabplatz wählen. Mit getroffener Entscheidung unterwerfen sie sich den für diesen Grabplatz festgelegten Bestimmungen dieser Friedhofssatzung.
Paragraph 39
Größe der Grabmäler
(1) Im Waldfriedhof bestehen für Grabmäler, mit Ausnahme der Stärke derselben, die nachfolgenden Höchstmaße, die bis zu 20 % unterschritten werden dürfen.
| Breite | Höhe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Familiengräber (3- u. mehrstellig) | 0,90 m | 1,20 m | 0,18 m |
| Familiengräber (einstellig) | 0,60 m | 1,00 m | 0,14 m |
| Familiengräber (zweistellig) | 0,60 m | 1,20 m | 0,14 m |
| Einzelgräber | nach Vereinbarung | ||
| Reihengräber | 0,50 m | 0,80 m | 0,14 m |
| Kindergräber | 0,40 m | 0,60 m | 0,12 m |
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| Urnengräber | 0,40 m | 0,60 m | 0,12 m |
|---|---|---|---|
| Holz- u. Eisenkreuze auf Erwachsenengräber | 0,60 m | 1,40 m | -,– |
| auf Kindergräber | 0,40 m | 0,70 m | -,– |
Die Höhe gilt hierbei ab Oberkante Rasen bzw. Waldbodenfläche. Die Anordnung sichtbarer Sockel ist nicht gestattet.
(2) Kissensteine mit 10 Grad Neigung gegen den Boden oder liegende Platten sind nur in den dafür bestimmten Feldern zugelassen.
Abweichend von Abs. 1 gelten hierfür folgende Maße:
| Breite | Tiefe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Familiengräber (2- u. mehrstellig) | 0,60 m | 0,90 m | 0,15 m |
| Familiengräber (einstellig) | 0,50 m | 0,70 m | 0,15 m |
| Reihengräber | 0,45 m | 0,60 m | 0,15 m |
| Kinder- und Urnengräber | 0,35 m | 0,45 m | 0,15 m |
(3) Soweit im Aufteilungsplan gemäß § 38 Abs. 1 für Urnengräber Sonderstellen ausgewiesen sind, so sind hier nur Kissensteine mit folgenden Maßen zulässig:
| Breite | Tiefe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Sonderstelle Urnengrab | 0,50 m | 0,75 m | 0,15 m |
(4) Soweit im Aufteilungssplan für Familiengräber Sonderstellen ausgewiesen sind, werden die Abmessungen der Grabbeete und Grabmale jeweils im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. festgelegt.
Paragraph 40
(1) Für Grabmäler im Waldfriedhof sind sämtliche Natursteine, ausgenommen Findlinge, zugelassen. Kunststeine dürfen bei guter Bearbeitung Verwendung finden. (2) Die Grabmale sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Die Seitenflächen und die Rückseite sind in einfacher Form zu gliedern. (3) Hartgesteine können allseits gestockt, gebeilt oder ähnlich bearbeitet werden. Die Kanten können fein scharriert sein. (4) Holzgrabmale, Schmiede- und Bronzekreuze dürfen in den dafür gesondert ausgewiesenen Gräberfeldern aufgestellt werden. Eisen und Bronze kann unbehandelt bleiben. Bronzierungen sind nicht gestattet. Bei Holzgrabmalen sind weiße, schwarze, maserierte und sonstige deckende Anstriche nicht gestattet. Behelfsgrabkreuze dürfen nur aus Weichholz erstellt werden.
Paragraph 41
Im Waldfriedhof sind nicht zulässig:
a) Ausstattungsstücke aus Blech, Glas, Porzellan, Terrakotta, bronziertem Gusseisen und ähnlichen Materialien; b) Grabmale und Teile von solchen aus Terrazzo und gegossener Zementmasse, ferner in Zement aufgetragener Schmuck; c) Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk und anderen sinn- und materialwidrigen Formen aus Stein, ferner Tropfstein-, Gips- und Zementsockel und -aufbauten;
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d) Ölfarbanstrich auf Steingrabmälern; e) alle sonstigen aus unschönen und unedlen oder sonst wie ungeeigneten Werkstoffen hergestellten Grabmäler, Beigaben und alle unwürdigen Gestaltungsformen; f) Inschriften und Darstellungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen; g) Grabeinfassungen; h) Kranzständer und ähnliche Vorrichtungen an Grabmälern; i) geblasene Schmuckformen an Grabmälern, ebenso aufgesetzte Christusköpfe oder -körper sowie andere plastische Teile. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese Teile ein fester Bestandteil des Grabmales sind (z. B. bei künstlerisch gestalteten Steinen).
Paragraph 42
Verwendung von Glas
Die Verwendung von Glas in Grabmalen auf dem Waldfriedhof ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Verwendung von Glas ist nur in Kombination mit Stein- oder Metallgrabmalen in der Form nach § 23 Buchstabe b) und c) zulässig, soweit es im Stein eingearbeitet bzw. integriert ist. Grabmale rein aus Glas sind unzulässig.
- Spiegelnde Oberflächen (insb. Silberbeschichtung) sind nicht zulässig.
- Es darf nur bruchsicheres Glas verwendet werden. Darüber hat der errichtende Steinmetz einen Nachweis oder eine Verpflichtungserklärung zu erbringen.
Paragraph 43
Schriften auf Grabmälern
Die Inschrift ist in gut ausgewogener Verteilung auf die Schriftfläche zu setzen. Vertiefte Schrift bzw. Einzelbuchstaben und der Grund der erhabenen oder versenkt erhabenen Schrift kann mit wetterfester Farbe (keine Ölfarbe) in zum Stein passen-dem Ton abgesetzt werden. Erhabene Schrift und Ornamentik kann durch Schliff herausgehoben werden. Eingelassene oder aufgesetzte Schriftplatten können, abweichend von § 41 Abs. 1 Buchst. a), in untergeordneter Größe zum Grabmal zugelassen werden.
Paragraph 44
Größe und Gestaltung der Grabbeete
(1) Der Waldfriedhof verlangt wegen seiner landschaftlichen Umgebung und Gestaltung sowie seinen hainartigen Charakter eine maßvolle Beschränkung auf geeignete Pflanzenarten als Bodendecker und Einzelpflanzen. Er erfordert weiterhin eine Einordnung der einzelnen Gräberfelder in das Gesamtbild und das Vorherrschen der Grünflächen (Wald- und Rasenboden). (2) Die Grabhügel dürfen nur flach gewölbt und nicht abgeböscht oder kastenförmig sein. Sie dürfen nicht über 10 cm hoch sein und müssen innerhalb der Geländeneigung liegen. (3) Die Ausmaße der Grabbeete (ausgenommen Sonderstellen gem. § 39 Abs. 4) einschließlich der Standfläche des Grabmals beschränken sich als Höchstmaße in Länge und Breite wie folgt:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Einzel-, Reihen- und | ||
| einstelliges Familiengrab | 1,90 m | 0,75 m |
| zweistelliges Familiengrab | 1,90 m | 1,50 m |
| dreistelliges Familiengrab | 1,90 m | 2,25 m |
| mehrstelliges Familiengrab | 1,90 m | 0,75 m mal Grabst. |
| Kindergrab | 0,70 m | 0,50 m |
| Urnengrab | 0,70 m | 0,50 m |
Bei gemäß §§ 19 und 39 Abs. 4 an Sonderstellen ausdrücklich ausgewiesenen Gruftgräbern gelten die Gruftlichtmaße für die Ausmaße der Grabbeete verbindlich.
| Länge | Breite |
|---|
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| Einstellig | 2,45 m | 1,00 m |
|---|---|---|
| Zweistellig | 2,45 m | 1,80 m |
Bei im Aufteilungsplan nach § 38 Abs. 1 ausgewiesenen Sonderstellen für Urnengräber gelten folgende Grabbeetmaße verbindlich:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Sonderstelle Urnengrab | 0,75 m | 0,50 m |
(4) Die Grabflächen dürfen höchstens bis zur Hälfte mit Kies oder Sand bestreut werden. Teerpappeinlagen oder sonstige Zutaten sind verboten. (5) Das Aufstellen von Gegenständen aller Art außerhalb des Grabbeetes ist nicht gestattet.
Paragraph 45
(1) Die Bepflanzung der Gräber mit stark wachsenden Gehölzen ist nur mit besonderer Erlaubnis statthaft. Fremdländische Ziergewächse (z. B. Palmen, Dracaenen, Palmilien) und künstlich zugeschnittene Gehölzformen sind unzulässig. (2) Das Umschließen der Grabflächen mit geschnittenen Hecken ist nicht erlaubt. Es dürfen nur niedrige, bis zu 20 cm hohe Gehölze und Stauden verwendet werden. (3) Die die Gräber verbindenden Rasenflächen werden vom der Friedhofsverwaltung angelegt.
5. Sonderbestimmungen für den Friedhof Rothenstadt
Paragraph 46
(1) Der Friedhof wird in 5 Abteilungen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen sind entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: Einzelgräber, Familiengräber, Kindergräber, Urnengräber und anonyme Urnenerdgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend), Grüfte Urnenwiesengräber Urnenröhrengräber. (3) Bei Urnengräbern in Gemeinschaftsgrabanlagen ist die Anbringung von Grabmälern untersagt. Zum Auffinden der Grabstelle bei den Reihengräbern und zum Andenken an die Verstorbenen ist die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen erlaubt. Hierfür dürfen ausschließlich liegende Bodenplatten aus Granit (ohne Fundament) mit den Abmessungen 30 cm x 30 cm x 3 cm verwendet werden. Diese Bodenplatten sind einheitlich zu gestalten. Sie werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von ggf. Namen der Verstorbenen und religiösen Symbolen ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. (4) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr werden, soweit nicht eine Beisetzung in anderen Gräbern erfolgt, in den hierfür vorgesehenen Kindergräbern bestattet. Eine Vertiefung für eine zweite Leiche ist nicht möglich. (5) In Urnengräbern können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. (6) Grüfte dürfen nur in der im Belegungsplan eigens hierfür ausgewiesenen Fläche errichtet werden. Die Errichtung kann mit baulichen Auflagen verbunden sein, die jeweils von der Stadt Weiden i.d.OPf. festgelegt werden.
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Paragraph 47
Größe der Gräber, der Einfassungen und der Grabmäler
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- Familiengräber (je Grabstelle) und Einzelgräber Länge 2,00 m Breite 1,00 m
- Kindergräber Länge 1,20 m Breite 0,60 m
- Urnengräber Länge 0,70 m Breite 0,50 m
- Grüfte Länge 2,00 m Breite 3,20 m bzw. Länge 2,00 m Breite 2,20 m (2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mind. 0,50 m. Die genauen Maße sind dem Belegungsplan zu entnehmen. (3) Die Maße sind von Außenkante zu Außenkante zu messen. (4) Die Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Stehende Grabmäler für Familiengräber 1,20 m hoch, 1,80 m breit Stehende Grabmäler für Wahlgräber 1,00 m hoch, 0,80 m breit Stehende Grabmäler für Kindergräber 0,50 m hoch, 0,60 m breit Stehende Grabmäler für Urnengräber 0,50 m hoch, 0,50 m breit Stehende Grabmäler für Grüfte 1,50 m hoch, 3,00 m bzw. 2,00 m breit
VI. Leichenhaus und Aussegnungshalle
Paragraph 48
Verbringung und Aufbahrung von Leichen
(1) Die in den städtischen Friedhöfen gemäß § 1 Abs. 1 vorgehaltenen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Leichen und Aschenreste feuerbestatteter Verstorbener, die in einem städtischen Friedhof gemäß § 1 Abs. 1 bestattet werden sollen, sind spätestens 24 Stunden vor ihrer Beisetzung in das betreffende Leichenhaus zu überführen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen. (2) Die mit der Leichenbeförderung zum Leichenhaus betrauten Personen haben dafür zu sorgen, dass die Leichen ordnungsgemäß in die Obhut des für das Leichenhaus Verantwortlichen übernommen werden können. (3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Beerdigungsfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu sehen, falls nicht das Staatl. Gesundheitsamt Bedenken dagegen geltend macht. Es besteht die Möglichkeit, auch Urnen im Leichenhaus aufbahren zu lassen. (4) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, einen Sarg zu schließen, wenn die Leiche stark entstellt ist oder die Verwesung der Leiche rasch fortschreitet oder eine angezeigte, übertragbare Krankheit die Todesursache war. In den beiden letztgenannten Fällen kann die Verbringung der Särge in einen Isolierraum angeordnet werden. Eine Öffnung derjenigen Särge, die wegen rasch fortschreitender Verwesung der Leiche oder infolge einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit geschlossen worden sind, ist verboten. Eine Öffnung der von auswärts nach Weiden i.d.OPf. überführten Särge kann erst nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes gestattet werden. (5) Die gesundheitsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen einschließlich der Bestimmungen über die bei der Einsargung von Leichen einzuhaltenden Mindestfristen gehen den vorstehenden Absätzen vor.
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(6) In den Leichenhäusern ist für größte Sauberkeit und Hygiene, laufende Entkeimung und ständige Frischluftzufuhr zu sorgen. Die Türen zu den Aufbahrungsräumen müssen grundsätzlich verschlossen sein. Der Zutritt ist nur aus dienstlichen Gründen den damit beauftragten Personen gestattet.
(7) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Paragraph 49
Aussegnungsstätten
Trauerfeiern sind in den Aussegnungshallen des jeweiligen Friedhofs durchzuführen. Am Grab sind ausschließlich kurze Abschiedsworte sowie unmittelbar mit der Beisetzung verbundene religiöse Handlungen (z. B. Grabsegnung, Gebet, kurze liturgische Riten) zulässig.
VII. Schlussbestimmungen
Paragraph 50
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Gebühren der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Paragraph 51
Grabnachweise
Die Friedhofsverwaltung führt folgende Nachweise:
a) Grabbücher über die Belegung der Friedhöfe nach Grabfeldern und Gräberordnungen, b) Grabdateien, c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.).
Paragraph 52
Haftung
(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt Weiden i.d.OPf. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Naturfriedhofs, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen. Wird der Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch die Stadt Weiden i.d.OPf. ein Jungbaum gepflanzt.
Paragraph 53
Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
-
den Verboten des § 6 dieser Satzung zuwiderhandelt,
-
entgegen § 7 dieser Satzung die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gegenüber der Stadt Weiden i.d.OPf. nicht anzeigt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert sowie Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagert,
-
entgegen § 7a dieser Satzung Friedhofswege befährt und auf nicht ausgewiesenen Flächen parkt,
-
Grabmäler oder sonstige Grabanlagen entgegen § 25 dieser Satzung ohne vorher eingeholte Erlaubnis errichtet, oder abändert,
-
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- entgegen § 28a dieser Satzung die Herstellerbezeichnung und Grabnummer nicht dauerhaft eingraviert,
- den Verboten des § 35 Abs. 7 dieser Satzung zuwiderhandelt,
- entgegen § 48 dieser Satzung eine Leiche, für deren Bestattung er zu sorgen hat, nicht in ein städt. Leichenhaus verbringen lässt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe oder höherer Geldbuße bedroht ist. (2) Mit einer Geldbuße bis zu der in Art 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung bestimmten Höhe kann überdies belegt werden, wer vorsätzlich die Unterhaltung der Grabmäler oder sonstiger Grabanlagen derart vernachlässigt, dass sie umzustürzen oder Teile von ihnen abzufallen drohen.
Paragraph 54
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 55
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 26.11.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.07.2010 (ABl. der Stadt Weiden i.d.OPf., Nr.15 vom 16.08.2010), außer Kraft. (2) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Weiden i.d.OPf. bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit bis zu ihrem Ablauf und die Gestaltung bis zu einer Änderung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
Bekanntmachungen:
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1987 |
|---|---|---|
| ABl Nr. | 2 | vom 01.02.1990 |
| ABl Nr. | 5 | vom 15.03.1991 |
| ABl Nr. | 10 | vom 03.06.1991 |
| ABl Nr. | 10 | vom 01.06.1994 |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.1999 |
| ABl Nr. | 25 | vom 31.12.2007 |
| ABl.Nr. | 15 | vom 16.08.2010 |
| ABl.Nr. | 26 | vom 30.12.2019 |
| ABl.Nr. | 23 | vom 02.11.2020 |
| ABl.Nr. | 12 | vom 01.07.2024 |
| ABl.Nr. | 12 | vom 01.07.2026 |
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. (im folgenden “Stadt” genannt) erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen im alten städt. Friedhof, im Waldfriedhof und im gemeindlichen Friedhof Rothenstadt Grabgebühren (§ 5) und Bestattungsgebühren (§ 6). (2) Gebühren für Nutzungen und Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind (insbesondere Auflösung einer Grabstelle im Urnenhain), werden nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand sowie den dazugehörigen kalkulatorischen Kosten erhoben. (3) Bei einer vorzeitigen Auflösung einer Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Grabgebühren (§ 5) erstattet.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung oder mit Erwerb des Nutzungsrechtes.
§ 4 Paragraph 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung oder Nutzung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung zur Zahlung fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid wird hierzu ein anderer Termin bestimmt.
§ 5 b) das 5-jährige Nutzungsrecht
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen im städtischen Friedhof, im Waldfriedhof und im Friedhof Rothenstadt für
a) das 15-jährige Nutzungsrecht für
| Erdgrab | 992,00 € |
|---|---|
| Gruft | 1.985,00 € |
| Urnenerdgrab | 496,00 € |
| Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgräbern (Denkmalgrab) | 1290,00 € |
| Urnennische | 717,00 € |
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b) das 5-jährige Nutzungsrecht
| Erdgrab | 330,00 € |
|---|---|
| Gruft | 661,00 € |
| Urnenerdgrab | 165,00 € |
| Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgräbern (Denkmalgrab) | 430,00 € |
| Urnennische | 239,00 € |
c) Kindergräber für das
| 10-jährige Nutzungsrecht | 262,00 € |
|---|---|
| 5-jährige Nutzungsrecht | 131,00 € |
Für mehrstellige Grabstätten wird das jeweilige Mehrfache der unter a) bis c) genannten Gebühren erhoben.
(2) Im Falle einer Unterbrechung des Nutzungsrechtes (Beisetzung einer Leiche, Urnenbeisetzung, Exhumierung) werden die Gebühren für die Dauer eines weiteren Nutzungsrechtes nach § 16 der Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. neu erhoben und die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Gebühren auf die neuen Gebühren angerechnet.
§ 6 Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren beziffern sich gemäß der nachfolgenden Auflistung und gelten für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Weiden i.d.OPf.:
| Leichenhallenbenutzung | 229,00 € |
|---|---|
| Aussegnungshallenbenutzung | 229,00 € |
| Erwachsenenbeerdigung | |
| a) einfache Grabtiefe | 942,00 € |
| b) doppelte Grabtiefe | 1.246,00 € |
| Kinderbeerdigung | 304,00 € |
| Beisetzung in einer Gruft | 249,00 € |
| Urnenbeisetzung | 221,00 € |
| Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 74,00 € |
| Urnenröhrengrab (zwei Grabstellen) | 321,00 € |
| a) erste Urnenbeisetzung (Graberrichtung) | 93,00 € |
| b) zweite Urnenbeisetzung | |
| Urnenaufbewahrung je angefangenen Monat | 103,00 € |
| Exhumierung einer Leiche aus einem einfachen Grab ohne Wiederbeisetzung | 1.122,00 € |
| Exhumierung einer Leiche aus einem vertieften Grab ohne Wiederbeisetzung | 1.432,00 € |
| Durchführung der Exhumierung in einem bereitgestellten Sarg | 249,00 € |
| Sammeln von Leichenresten und Wiederbeisetzung im gleichen Grab gemäß § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung in Zusammenhang mit einer Beerdigung | |
| a) Leichenreste einer Leiche (einfache oder vertiefte Sarglage) | 30,00€ |
| b) Leichenreste von zwei Leichen (einfache und vertiefte Sarglage) | 60,00 € |
| Ausgrabung und Sammlung von Leichenresten ohne Wiederbeisetzung im gleichen Grab | |
| a) aus einfacher Grabtiefe | 967,00 € |
| b) aus doppelter Grabtiefe | 1.302,00 € |
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Beisetzung von Leichenresten nicht in Zusammenhang mit einer Beerdigung
a) in einfacher Grabtiefe 942,00 € b) in doppelter Grabtiefe 1.252,00 €
Benutzung des Sezierraums, incl. Desinfektion 412,00 €
Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe außerhalb der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 91,00 €
Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe im Rahmen der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 57,00 €
Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Erwachsene) inkl. Dekoration jeweils 91,00 €
Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Kind) inkl. Dekoration jeweils 57,00 €
Aufbahrung der Urne in der Aussegnungshalle inkl. Dekoration 75,00 €
Überführung aus der Aussegnungshalle zum Überführungsfahrzeug
a) bei Erwachsenen 229,00 € b) bei Kindern 110,00 € c) bei Urnen 64,00 €
Überführung von Särgen aus der Aussegnungshalle und versenken in der Grabstätte
a) bei Erwachsenen 545,00 € b) bei Kindern 271,00 €
Überführungen von Urnen aus der Aussegnungshalle und Beisetzung in der Grabstätte 94,00 €
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.10.1987 in Kraft.*
- Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 27.10.1987 (ABl Nr. 22 vom 01.12.1987). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen (siehe Bekanntmachungen).
Bekanntmachungen:
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1987 | |
|---|---|---|---|
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1988, | gen. m. RS vom 18.11.88, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 20 | vom 04.11.1991, | gen. m. RS vom 09.10.91, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1992, | gen. m. RS vom 03.12.92, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1993, | gen. m. RS vom 04.11.93, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1994 | |
| ABl Nr. | 20 | vom 02.11.1995 | |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1997 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.1998 | |
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1999 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.2001 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.2003 | |
| ABl Nr. | 25 | vom 30.12.2005 | |
| ABl.Nr. | 25 | vom 31.12.2007 | |
| ABl.Nr. | 15 | vom 16.08.2010 | |
| ABl.Nr. | 16 | vom 01.09.2010 | |
| ABl.Nr. | 24 | vom 30.12.2011 | |
| ABl.Nr. | 27 | vom 31.12.2013 | |
| ABl.Nr. | 27 | vom 30.12.2015 | |
| Abl.Nr. | 26 | vom 29.12.2017 | |
| Abl.Nr. | 24 | vom 03.12.2018 | |
| Abl.Nr. | 29 | vom 30.12.2020 | |
| Abl.Nr. | 50 | vom 30.12.2021 |
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—Abl.Nr. 27 vom 30.12.2022
Abl.Nr. 02 vom 01.02.2023
Abl.Nr. 12 vom 01.07.2026
Paragraph 01
Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. (im folgenden “Stadt” genannt) erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen im alten städt. Friedhof, im Waldfriedhof und im gemeindlichen Friedhof Rothenstadt Grabgebühren (§ 5) und Bestattungsgebühren (§ 6). (2) Gebühren für Nutzungen und Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind (insbesondere Auflösung einer Grabstelle im Urnenhain), werden nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand sowie den dazugehörigen kalkulatorischen Kosten erhoben. (3) Bei einer vorzeitigen Auflösung einer Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Grabgebühren (§ 5) erstattet.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung oder mit Erwerb des Nutzungsrechtes.
Paragraph 04
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung oder Nutzung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung zur Zahlung fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid wird hierzu ein anderer Termin bestimmt.
Paragraph 05
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen im städtischen Friedhof, im Waldfriedhof und im Friedhof Rothenstadt für
a) das 15-jährige Nutzungsrecht für
| Erdgrab | 992,00 € |
|---|---|
| Gruft | 1.985,00 € |
| Urnenerdgrab | 496,00 € |
| Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgräbern (Denkmalgrab) | 1290,00 € |
| Urnennische | 717,00 € |
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b) das 5-jährige Nutzungsrecht
| Erdgrab | 330,00 € |
|---|---|
| Gruft | 661,00 € |
| Urnenerdgrab | 165,00 € |
| Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgräbern (Denkmalgrab) | 430,00 € |
| Urnennische | 239,00 € |
c) Kindergräber für das
| 10-jährige Nutzungsrecht | 262,00 € |
|---|---|
| 5-jährige Nutzungsrecht | 131,00 € |
Für mehrstellige Grabstätten wird das jeweilige Mehrfache der unter a) bis c) genannten Gebühren erhoben.
(2) Im Falle einer Unterbrechung des Nutzungsrechtes (Beisetzung einer Leiche, Urnenbeisetzung, Exhumierung) werden die Gebühren für die Dauer eines weiteren Nutzungsrechtes nach § 16 der Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. neu erhoben und die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Gebühren auf die neuen Gebühren angerechnet.
Paragraph 06
Die Bestattungsgebühren beziffern sich gemäß der nachfolgenden Auflistung und gelten für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Weiden i.d.OPf.:
| Leichenhallenbenutzung | 229,00 € |
|---|---|
| Aussegnungshallenbenutzung | 229,00 € |
| Erwachsenenbeerdigung | |
| a) einfache Grabtiefe | 942,00 € |
| b) doppelte Grabtiefe | 1.246,00 € |
| Kinderbeerdigung | 304,00 € |
| Beisetzung in einer Gruft | 249,00 € |
| Urnenbeisetzung | 221,00 € |
| Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 74,00 € |
| Urnenröhrengrab (zwei Grabstellen) | 321,00 € |
| a) erste Urnenbeisetzung (Graberrichtung) | 93,00 € |
| b) zweite Urnenbeisetzung | |
| Urnenaufbewahrung je angefangenen Monat | 103,00 € |
| Exhumierung einer Leiche aus einem einfachen Grab ohne Wiederbeisetzung | 1.122,00 € |
| Exhumierung einer Leiche aus einem vertieften Grab ohne Wiederbeisetzung | 1.432,00 € |
| Durchführung der Exhumierung in einem bereitgestellten Sarg | 249,00 € |
| Sammeln von Leichenresten und Wiederbeisetzung im gleichen Grab gemäß § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung in Zusammenhang mit einer Beerdigung | |
| a) Leichenreste einer Leiche (einfache oder vertiefte Sarglage) | 30,00€ |
| b) Leichenreste von zwei Leichen (einfache und vertiefte Sarglage) | 60,00 € |
| Ausgrabung und Sammlung von Leichenresten ohne Wiederbeisetzung im gleichen Grab | |
| a) aus einfacher Grabtiefe | 967,00 € |
| b) aus doppelter Grabtiefe | 1.302,00 € |
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Beisetzung von Leichenresten nicht in Zusammenhang mit einer Beerdigung
a) in einfacher Grabtiefe 942,00 € b) in doppelter Grabtiefe 1.252,00 €
Benutzung des Sezierraums, incl. Desinfektion 412,00 €
Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe außerhalb der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 91,00 €
Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe im Rahmen der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 57,00 €
Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Erwachsene) inkl. Dekoration jeweils 91,00 €
Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Kind) inkl. Dekoration jeweils 57,00 €
Aufbahrung der Urne in der Aussegnungshalle inkl. Dekoration 75,00 €
Überführung aus der Aussegnungshalle zum Überführungsfahrzeug
a) bei Erwachsenen 229,00 € b) bei Kindern 110,00 € c) bei Urnen 64,00 €
Überführung von Särgen aus der Aussegnungshalle und versenken in der Grabstätte
a) bei Erwachsenen 545,00 € b) bei Kindern 271,00 €
Überführungen von Urnen aus der Aussegnungshalle und Beisetzung in der Grabstätte 94,00 €
Paragraph 07
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.10.1987 in Kraft.*
- Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 27.10.1987 (ABl Nr. 22 vom 01.12.1987). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen (siehe Bekanntmachungen).
Bekanntmachungen:
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1987 | |
|---|---|---|---|
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1988, | gen. m. RS vom 18.11.88, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 20 | vom 04.11.1991, | gen. m. RS vom 09.10.91, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1992, | gen. m. RS vom 03.12.92, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1993, | gen. m. RS vom 04.11.93, Nr. 230-2475 WEN 1-2 |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1994 | |
| ABl Nr. | 20 | vom 02.11.1995 | |
| ABl Nr. | 23 | vom 15.12.1997 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.1998 | |
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1999 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.2001 | |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.2003 | |
| ABl Nr. | 25 | vom 30.12.2005 | |
| ABl.Nr. | 25 | vom 31.12.2007 | |
| ABl.Nr. | 15 | vom 16.08.2010 | |
| ABl.Nr. | 16 | vom 01.09.2010 | |
| ABl.Nr. | 24 | vom 30.12.2011 | |
| ABl.Nr. | 27 | vom 31.12.2013 | |
| ABl.Nr. | 27 | vom 30.12.2015 | |
| Abl.Nr. | 26 | vom 29.12.2017 | |
| Abl.Nr. | 24 | vom 03.12.2018 | |
| Abl.Nr. | 29 | vom 30.12.2020 | |
| Abl.Nr. | 50 | vom 30.12.2021 |
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—Abl.Nr. 27 vom 30.12.2022
Abl.Nr. 02 vom 01.02.2023
Abl.Nr. 12 vom 01.07.2026
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
55 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Friedhöfe
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Weiden i.d.OPf. als eine öffentliche Einrichtung den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof), den Waldfriedhof und den gemeindlichen Friedhof Rothenstadt mit ihren Einrichtungen.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Weiden i.d.OPf. (Friedhofsverwaltung).
§ 2 Paragraph 2
Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe gemäß § 1 sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
(2) Sie dienen der Bestattung
a. der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie der Bestattung von Leichenteilen oder Aschenresten dieser Verstorbenen.
b. der durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personen und ihren Angehörigen (§ 17 Abs. 2),
c. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(3) Im Eichengrabfeld am Waldfriedhof sowie im Urnenwiesen- und -röhrengrabfeld im Friedhof Rothenstadt ist auch die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen zulässig, im Übrigen mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf., auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). Am Waldfriedhof wird entsprechend dieser Bestimmung eine Grabstätte für Sammelbeisetzungen vorgehalten.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Schließung verfügen, wenn keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während den von der Stadt Weiden i.d.OPf. festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe durch Anschlag bekannt gegeben.
(2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
(3) Personen, die den Ordnungsvorschriften der Satzung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und der Aufsichtspersonen keine Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.
§ 6 Paragraph 6
Verbote
Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere verboten:
-
Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen, soweit nicht die Stadt Weiden i.d.OPf. eine besondere Erlaubnis erteilt hat,
-
mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu fahren. Ausgenommen sind Leichenwagen
-
mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu fahren. Ausgenommen sind Leichenwagen, Fahrzeuge der Stadtverwaltung und des Bauhofs, Fahrzeuge der Bestattungsinstitute, Fahrzeuge der im Sinn des § 7 auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer, Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die im Einzelfall von der Stadt Weiden i.d.OPf. zugelassenen Fahrzeuge (Sondererlaubnis für den Einzelfall),
-
unberechtigt Grabstätten, ausgehobene Gräber oder Grünanlagen zu betreten, sich auf Grabstätten zu setzen oder an Grabmäler anzulehnen,
-
Grabstätten, Leichen- und Aussegnungshallen, Denkmäler, Umfassungsmauern, Wege und alle sonstigen Friedhofseinrichtungen und -anlagen zu beschädigen und zu beschmutzen,
-
Blumen abzureißen oder Bäume und Sträucher zu beschädigen,
-
Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
-
Druckschriften ohne besondere Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zu verteilen,
-
Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten, gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, soweit nicht die Stadt Weiden i.d.OPf. eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat,
-
fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. und des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
-
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- an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Trauerfreier störende Arbeiten in deren Nähe auszuführen,
- zu campieren, zu spielen und zu lärmen,
- offenes Feuer in den Gebäuden
- Veranstaltungen durchzuführen, soweit diese im Einzelfall nicht von der Stadt Weiden i.d.OPf. erlaubt worden sind und wenn diese nicht der Würde des Ortes entsprechen.
§ 7 a Friedhofswege
(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet und wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt zeitweise untersagt werden. Das Befahren des Friedhofsgeländes ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, Fußgänger haben stets Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(2) Das Parken der Fahrzeuge ist nur auf den ausgewiesenen Flächen erlaubt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Benutzungszwang
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- die Aufbahrung des Sarges/ der Urne im Leichenhaus und der Aussegnungshalle einschließlich des Ausschmückens (§ 48)
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- die Überführung des Sarges/ der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte bzw. zum Transportfahrzeug einschließlich der Stellung der Sargträger
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
werden nur von der Stadt Weiden i.d.OPf. oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen (Erfüllungsgehilfe) erbracht.
§ 9 Bestattungsvoraussetzungen
(1) Bestattungen einschließlich der Aschenbeisetzungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes, spätestens jedoch 48 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. In dringenden Fällen kann diese Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.
(2) Der Anmeldung einer Erdbestattung (Sargbestattung) sind die Unterlagen nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) beizufügen. Zusätzlich zur Anmeldung müssen folgende notwendigen Unterlagen jeweils vollständig ausgefüllt beigefügt werden:
- Formular zur Feststellung des Bestattungsgebührenschuldners im Sterbefall
- Formular zur Regelung des Nutzungsrechts im Sterbefall
(3) Die Anmeldung von Aschenunterbeisetzungen hat unter Vorlage einer Sterbeurkunde stattzufinden, falls sie das Krematorium nicht unmittelbar der Friedhofsverwaltung zuleitet. Zusätzlich zur Anmeldung müssen folgende notwendigen Unterlagen jeweils vollständig ausgefüllt beigefügt werden:
- Formular zur Feststellung des Bestattungsgebührenschuldners im Sterbefall
- Formular zur Regelung des Nutzungsrechts im Sterbefall
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(4) Bei von auswärts überführten Leichen sind der Leichenpass und Leichenschauschein in Vorlage zu bringen. Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. bestattet werden.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Totgeburten. Fehlgeburten sind nur dann anzuzeigen, wenn eine Bestattung gewünscht wird. Für die Bestattung einer unreifen Leibesfrucht bedarf es einer Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes über die Herkunft, sofern der Sterbefall nicht beurkundet wurde. Im Übrigen gilt Art 6 BestG.
(6) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, die entsprechenden Nachweise im Original oder als beglaubigte Abschrift zu fordern.
(7) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Weiden i.d.OPf. im Benehmen mit dem nach Art 1 Abs. 2 BestG bestimmten Personenkreis, dem Bestattungsunternehmen und ggf. jeweiligen Pfarramt oder der jeweiligen Religionsgemeinschaft fest.
(8) Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtszeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
§ 10 Paragraph 10
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Im Falle von Leichen von Personen, welche zum Zeitpunkt des Todes an einer übertragbaren Krankheit litten, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, muss der Boden des Sarges mit einer 5 cm bis 10 cm hohen Schicht aufsaugender Stoffe (Sägemehl, Torfmull und dgl.) bedeckt sein; ein solcher Sarg darf ohne die Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. nach Anhörung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht geöffnet werden und am Sarg ist ein entsprechend deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen. Ob eine übertragbare Krankheit im Sinne des Satzes 1 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Gesundheitsamt. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht einer solchen Krankheit besteht.
§ 11 Paragraph 11
Exhumierungen und Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenteilen und Aschen (auch innerhalb des Friedhofs) während der nach § 21 Abs. 1 festgesetzten Ruhefrist bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen bedarf darüber hinaus einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Gleiches gilt für § 20 Abs. 9. Bei Exhumierungen ist die Stätte der Ausgrabung durch geeignete Maßnahmen für Besucher zu sperren. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung nicht beiwohnen.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen mit Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten der Grabstätte, aus der die Leichen- bzw. Aschenreste ausgegraben bzw. entnommen werden sollen, beantragt werden. Die Antragsteller haben entsprechende Nachweise zu erbringen.
(4) Umbettungen werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt Weiden i.d.OPf. bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs statthaft.
(6) Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich.
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§ 12 Paragraph 12
Grabtiefe
(1) Die Tiefe der Gräber beträgt bis zur Oberkante des Sarges 1,80 m. Soweit dies die Bodenverhältnisse nicht zulassen, kann sie geringer sein, muß jedoch mindestens 1,00 m bis Oberkante des Sarges betragen. Bei Kindergräber und Reihengräber beträgt die Grabtiefe 1,00 m bis Oberkante des Sarges, bei Urnengräber 0,65 m.
(2) Mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. können im gleichen Grab neben Leichenresten (Gebeine) noch zwei Verstorbene bestattet werden. Die Mindesttiefe von 1 m darf nicht unterschritten werden.
(3) Bei Baumgräbern beträgt die Mindesttiefe 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne.
§ 13 IV. Die einzelnen Grabstätten
Leichenöffnungen
In den Leichenhäusern dürfen Leichenöffnungen nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen vorgenommen werden.
IV. Die einzelnen Grabstätten
§ 14 Paragraph 14
Eigentum an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Weiden i.d.OPf. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-)-Plan, der bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 15 Paragraph 15
Grabeinteilung
(1) Die Grabstätten werden in a) Reihengräber (§ 16 und § 20 Abs. 6) und b) Wahlgräber (§§ 17 – 19, sowie § 20 Abs. 7) eingeteilt.
(2) Wird ein Wahlgrab nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt Weiden i.d.OPf. dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
§ 16 Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die der laufenden Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 21 Abs. 1) des zu Bestattenden vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab wird nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt, eine Verlängerungsmöglichkeit des Nutzungsrechts besteht nicht..
(2) Es werden eingerichtet: Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Kindergräber), Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen.
(3) Reihengräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,30 m.
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b) Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre: Länge mindestens 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grabe 0,50 m.
c) Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen Länge 0,50 m, Breite 0,50 m bündig zur nächsten Grabstelle.
(4) Die in Abs. 3 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber. In Ausnahmefällen, beispielsweise wegen der Topografie des Geländes, können auf begründeten Antrag abweichende Grabmaße durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
§ 17 Paragraph 17
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten in der Form von Einzel- oder Familiengräbern (mehrstellige Gräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 21 Abs. 1) begründet wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an den Wahlgrabstätten wird nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden, auch mehrfach, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt. Verlängert werden kann wahlweise um 15 oder 5 Jahre, bei Kindergräbern wahlweise um 10 oder 5 Jahre. Ein Anspruch auf die Begründung oder Verlängerung besteht nicht.
(2) In den Wahlgräbern werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von anderen Personen bedarf der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. Als Angehörige gelten: a. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, b. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c. die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.
(3) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist grundsätzlich nur Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts ihren Wohnsitz in Weiden i.d.OPf. haben. Bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt die Stadt Weiden i.d.OPf. eine Ausnahme.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im nachfolgenden Satz genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Eltern, bei Adoption jedoch auf die Adoptiveltern vor den Eltern, d. auf die Großeltern, e. auf die Enkelkinder, f. auf die Geschwister, g. auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht am Wahlgrab unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht nur mit Zustimmung der Stadt Weiden i.d.OPf. möglich.
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(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen. Die Übertragung an andere als in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Weiden i.d.OPf. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sollen jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
(7) Sind der Friedhofsverwaltung Personen, etwaige Rechtsnachfolger oder Anschriften der Nutzungsberechtigten einer Grabstätte unbekannt und auch beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so können die nach dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu richtenden Mitteilungen und Erklärungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
§ 18 Paragraph 18
Maße der Wahlgräber
(1) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgräber Länge mindestens 2,00 m, Breite 1,00 m, Abstand von Kopf- und Fußende zum nächsten Grab 0,60 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
b) Familiengräber Länge mindestens 2,00 m, Breite 0,90 m je Stelle, Abstand von Kopf- und Fußende zum nächsten Grab 0,60 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
c) Kindergräber (Verstorbene bis zu 6 Jahren) Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,30 m.
d) Urnenerdgräber Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Abstand zu jeder Seite bis zum nächsten Grab 0,30 m.
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber.
§ 19 Paragraph 19
Grüfte
(1) Familiengräber können nur in den ausdrücklich hierfür ausgewiesenen Grabstellen und vorbehaltlich der Vorschrift des § 25 als Grüfte ausgemauert werden. Dabei ist die Decke der Gruft so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegt, um die Bepflanzung zu ermöglichen.
(2) In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefrist erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und Bestimmungen der Bestattungsordnung nicht entgegenstehen.
(3) Die in den Grüften beigesetzten Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. Bei jeder Öffnung einer Gruft ist den seuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
(4) Das Öffnen und Schließen der Grüfte ist von dem Nutzungsberechtigten einer fachkundigen Person oder Firma zu übertragen.
§ 20 Paragraph 20
Urnengräber
(1) Für Urnenbeisetzungen stehen die in § 16 Abs. 3 Buchstabe c, § 18, § 19 sowie § 20 Abs. 6 und 7 genannten Grabarten zur Verfügung. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
(2) Aschenreste, Urnen und Überurnen müssen entsprechend § 27 und § 30 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für die Bestattung von Urnen in der Erde muss die Aschekapsel und Überurne aus biologisch abbaubaren Material bestehen.
(3) weggefallen
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(4) Bis zu 6 Aschenurnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden. In der gleichen Grabstätte dürfen mehrere Aschenurnen beigesetzt werden.
(5) Die Einbringung von Aschenurnen in Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf.
(6) In den in § 1 Abs. 1 benannten Friedhöfen werden Flächen ausgewiesen, in denen naturnahe Bestattungen in Form von anonymen, halbanonymen und persönlichen Bestattungen durchgeführt werden. In den ausgewiesenen Flächen werden die Urnen abhängig von den natürlichen Geländegegebenheiten beigesetzt (Pflanzenschutz). Die Urnengrabstätten bleiben naturbelassen. Der Bewuchs im Bereich der Grabstellen ist, soweit möglich, zu erhalten.
(7) Neben den in den vorstehenden Absätzen genannten Beisetzungsmöglichkeiten für Aschenurnen stehen im Stadtfriedhof und im Waldfriedhof im Übrigen Urnennischen als Wahlgräber zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist ferner nicht gestattet, Befestigungsmöglichkeiten anzubringen oder außerhalb der vorgesehenen Vorrichtungen Kränze und Blumen anzubringen. Bildwerke auf der Verschlussplatte bis zu einer Größe von 7 cm x 6 cm können unter Beachtung des § 35 ausnahmsweise angebracht werden. Die Verschlussplatte ist Bestandteil der Urnennische.
(8) Eine Urnennische und ein Urnenröhrengrab kann zwei Aschenurnen aufnehmen und ist mit einer Verschluss-/Grabplatte zu versehen. Die Beschriftung der Urnennischen-Verschlussplatte und der Grabplatte auf Urnenröhrengrabern hat auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt Weiden i.d.OPf. zu erfolgen. Sie ist nur in Stein gehauen zulässig und darf in keiner anderen Farbgebung als RAL-Farbe 8004 ausgeführt werden.
(9) Wird von der Stadt Weiden i.d.OPf. entsprechend § 21 Abs. 4 über die Urnen(wahl)grabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen und an einer von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe in würdiger Weise beizusetzen.
§ 21 Paragraph 21
Ruhezeit
(1) Im Falle einer Beisetzung oder Exhumierung beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, bei Kindergräbern 10 Jahre und bei Grüften im Friedhof Rothenstadt 45 Jahre. Sie beginnt am Tag der Beisetzung.
(2) Im Falle einer weiteren Beisetzung im gleichen Grab oder einer Exhumierung wird das Nutzungsrecht unterbrochen und es wird eine neue Ruhezeit gemäß Abs. 1 in Gang gesetzt.
(3) Auf das im Sinn von § 17 Abs. 1 Satz 4 nachgelöste Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit schriftlich verzichtet werden.
(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt Weiden i.d.OPf. über das Grab anderweitig verfügen.
§ 22 V. Grabmäler und sonstige Grabanlagen
Grabmalpatenschaften
(1) Grabmalpatenschaften können für Grabstätten vergeben werden, deren Grabmäler kunsthistorisch, stadtgeschichtlich oder denkmalschutzrechtlich erhaltenswert sind und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Grabmalpaten besteht. Grabmalpatenschaften können nur für solche Grabstätten vergeben werden, die die kulturhistorischen und stadtgeschichtlich wertvollen Voraussetzungen des § 32 dieser Satzung erfüllen.
(2) Ein/e Pate/in kann eine natürliche Person oder eine juristische Person, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat, sein. Der/ Die Pate/ in verpflichtet sich, die Standsicherheit des Grabmales zu gewährleisten und die Grabstätte für die Dauer der Vereinbarung gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(3) Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem/ der Pate/ in und der Stadt Weiden i.d.OPf.
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V. Grabmäler und sonstige Grabanlagen
1. Allgemeines
§ 23 Paragraph 23
Arten von Grabmälern
Grabmäler im Sinne dieser Friedhofssatzung sind Grabdenkmale aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:
a) Grabkreuze, b) stehende Grabdenkmale (Stehlen), c) liegende Platten (Kissen- oder Pultsteine), d) freistehende, allseits sichtbare Mäler und Plastiken, e) ober- und unterirdische Beisetzungsanlagen, Grüfte und Mausoleen, f) Behelfsgrabkreuze (nur in Holz), g) Einfassungen.
§ 24 Paragraph 24
Gestaltung der Grabmäler
(1) Alle Grabmäler und sonstigen Grabanlagen müssen in einer dem Zweck der Totenehrung entsprechenden würdigen und pietätvollen Weise gestaltet sein. Die Grabinschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen. § 35 Abs. 6, 7 bleibt unberührt. (2) Die Bezeichnung des Herstellers des Grabmals darf nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grabmal, angebracht werden.
§ 25 Paragraph 25
Erlaubnispflicht für Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. errichtet oder abgeändert werden. Die Errichtung von Bauten über Grüften ist hierbei nur in Ausnahmefällen mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zulässig, wobei Einzelheiten der Gestaltung und Errichtung des Bauwerks vorgeschrieben werden können. (2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann eine Abnahme der Grabmäler im Sinne des Abs. 1 Satz 1 anordnen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Abnahme der Grabmäler in der Werkstatt fordern. In diesem Fall erhält die genehmigte Zeichnung einen Genehmigungsvermerk oder -stempel. Bei Errichtung des Grabmals ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. (3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (4) Der Erlaubnis bedarf auch das Aufstellen von Bänken und Stühlen auf oder an Grabstätten.
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§ 26 Paragraph 26
Einholung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist schriftlich (nach Mustervordruck der Friedhofsverwaltung Weiden i.d.OPf), durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs oder der sonstigen Grabanlage einschließlich Grundriss und Seitenansicht unter Eintragung der wesentlichen Maße im Maßstab 1 : 10,
- Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes,
- Angaben über Inhalt, Form und Anordnung der Grabinschrift,
- Angaben über die Höhe der Herstellungskosten.
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
§ 27 Paragraph 27
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zur Errichtung und Abänderung von Grabmälern und sonstigen Grabanlagen kann versagt werden, wenn sie nicht den hierfür geltenden Vorschriften dieser Friedhofssatzung genügen. (2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann Grabmäler und sonstige Grabanlagen, die ohne Erlaubnis aufgestellt oder abgeändert wurden oder nicht den vorgelegten Zeichnungen und Angaben entsprechen, insbesondere nicht hinreichend fest gegründet und verdübelt sind, nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 28 a
Name des Aufstellers
Bei jedem Grabmal sind seitlich die Herstellerbezeichnung und die Grabnummer dauerhaft einzugravieren. Dies gilt für das Neuaufstellen von Grabmälern sowie für das Wiederversetzen.
§ 29 Paragraph 29
Standsicherheit
Jedes Grabmal und jede sonstige Grabanlage muss entsprechend ihrer Größe fest und dauerhaft gegründet und verdübelt sein. Alle größeren Grabmäler haben Gründungen bis unter die Grabsohle zu erhalten. Bei kleineren Grabmälern genügen Gründungsplatten. Die Vorschriften der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen, herausgegeben von der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA- Grabmal) sind einzuhalten.
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§ 30 Paragraph 30
Unterhaltung der Grabmäler
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2) Der Zustand der Grabmäler wird von der Stadt Weiden i.d.OPf. laufend überwacht. Für die jährliche Kontrolle der Standsicherheit gilt TA-Grabmal mit ihren Anlagen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(3) Stellt die Stadt Weiden i.d.OPf. Mängel in der Standsicherheit fest, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der Stadt Weiden i.d.OPf. gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Weiden i.d.OPf. das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Sofern Gefahr in Verzug ist, kann die Stadt die notwendigen Maßnahmen ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung durchführen.
§ 31 Paragraph 31
Entfernen von Grabmälern
(1) Grabmäler oder sonstige Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 21) oder des Nutzungsrechts (§17) nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt werden. Bei der Entfernung von Grabanlagen sind die Weisungen des Friedhofspersonals zu beachten.
(2) Grabmäler und sonstige Grabanlagen sowie die Bepflanzung und das Erdreich der Grabstätten sind nach Beendigung des Nutzungsrechts umgehend vom Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen. Grabmäler und sonstige Grabanlagen, die nach Beendigung des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten nicht entfernt werden, können von der Stadt Weiden i.d.OPf. nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf dessen Kosten entfernt werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Weiden i.d.OPf. berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines sonstigen Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum der Stadt Weiden i.d.OPf. über.
§ 32 2. Unterhaltung der Grabstätten
Schutz von Grabmälern
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einvernehmen mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege. Sie dürfen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt oder abgeändert werden.
(2) Die Entscheidung, welche Grabmäler unter den Schutz des Abs. 1 fallen, trifft die Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Weiden i.d.OPf. und dem Amt für Kultur, Stadtgeschichte und Tourismus.
2. Unterhaltung der Grabstätten
§ 33 Paragraph 33
Grabhügel
Die Grabhügel dürfen in der Regel nicht über 0,20 m hoch sein.
§ 34 Paragraph 34
Bepflanzung von Gräbern
(1) Soweit diese Satzung keine Sonderbestimmungen enthält (insbesondere §§ 35 Abs. 6, 44, 45), dürfen die Gräber nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die die benachbarten Gräber nicht stören und sich in das Gesamtbild des Friedhofs, in dem das Grab gelegen ist, einfügen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann für einzelne Friedhofsteile Richtlinien über die Anlage der Gräber und die Art der Bepflanzung erlassen.
(2) Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die schwer lösbar mit dem Boden verbunden sind und deren Wuchs eine Höhe von 1,20 m übersteigt, ist nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zulässig.
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(3) Die auf den Gräbern gepflanzten Bäume und Sträucher, die über 2,00 m hoch gewachsen sind, dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt oder wesentlich verändert werden.
(4) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, Anpflanzungen, die die benachbarten Gräber oder das Gesamtbild des Friedhofs stören oder gegen die für einzelne Friedhofsteile erlassenen Richtlinien verstoßen sowie die ohne die erforderliche Erlaubnis angepflanzten Bäume und Sträucher nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten ganz oder zum Teil entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere für stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher.
§ 35 3. Sonderbestimmungen für den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof)
Gestaltung von Gräbern
(1) Die Grabstätten sind auf die Dauer des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Für Naturbestattungen gelten die Abs. 7 und 8.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken nicht verwendet werden.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstige unbrauchbar oder unansehnlich gewordene Gegenstände sind von den Grabstätten zu entfernen und in die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen.
(4) Auf den Grabstätten dürfen keine unwürdigen Gefäße - wie Konservendosen, Flaschen - als Blumen- oder Weihwasserbehälter aufgestellt werden. Gießkannen und Spaten, Hacken, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden.
(5) Die Grabzwischenräume sind je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte den vorstehend genannten Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist nicht nach, kann die Stadt Weiden i.d.OPf. auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte herrichten und anlegen oder auch einebnen und einsäen lassen bzw. nicht zulässige Gegenstände oder Anpflanzungen entfernen. Bei den gemeinschaftlichen Ablageflächen bei den Urnennischen ist die Stadt Weiden i.d.OPf. berechtigt, unansehnlichen oder unbrauchbaren Grabschmuck sowie Dekorationsgegenstände ohne vorherige Aufforderung zu entfernen.
(7) Für die Flächen, in denen Naturbestattungen durchgeführt werden können, gelten folgende Maßgaben hinsichtlich der Gestaltung:
a) Die naturbelassene Fläche darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden,
b) im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden,
c) insbesondere ist es nicht gestattet:
aa) Grabmäler, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
bb) Kränze, Blumenschalen, Gestecke, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben wie Blumen u.s.w. niederzulegen oder der Urne beizugeben (nur an hierfür ausgewiesenen Stellen erlaubt),
cc) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
dd) Anpflanzungen vorzunehmen.
Der Grabschmuck und die Dekoration an den ausgewiesenen Ablageflächen wird am 30.04., 30.06. und 30.09. eines jeden Jahres entfernt (Abräumtage).
(8) In den nicht anonymen Bereichen der im vorstehenden Absatz genannten Areale ist zum Auffinden der Grabstelle und zum Andenken an die Verstorbenen die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen erlaubt. Hierfür dürfen ausschließlich wurzelschonende liegende Bodenplatten aus Granit (ohne Fundament) mit den Abmessungen 30 cm x 30 cm x 3 cm verwendet werden. Diese Bodenplatten sind einheitlich zu gestalten. Sie werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von ggf. Namen der Verstorbenen und religiösen Symbolen ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. In den halbanonymen Grabfeldern dürfen Namensschilder ausschließlich an hierfür ausgewiesenen Stellen angebracht werden. Die Namenstafeln werden einheitlich von der Stadt Weiden i.d.OPf. beschafft. Eine Pflicht für die Anbringung einer Namenstafel besteht nicht.
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(9) Spätestens zwölf Wochen nach einer Beisetzung ist bei Wahlgräbern bis zur Setzung eines Grabmals die Grabstelle mit einem Behelfskreuz (§ 23 Buchst. f) oder einer würdig gestalteten Holztafel zu versehen. Diese sind mit mindestens dem Vornamen und dem Familiennamen des Verstorbenen zu beschriften. Deren Größe richtet sich nach den Vorschriften der Grabmalgröße der verschiedenen Friedhöfe
3. Sonderbestimmungen für den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof)
§ 36 4. Sonderbestimmungen für den Waldfriedhof (ohne Teilbereich Naturfriedhof)
Größe der Grabanlagen
(1) Grabmäler, die nach Inkrafttreten dieser Satzung im alten städtischen Friedhof neu aufgestellt werden, sollen bei Wahlgräbern für Verstorbene über 6 Jahren nicht höher als 1,50 m, bei Wahlgräbern für Verstorbene bis zu 6 Jahren nicht höher als 1,30 m sein. Die Maße rechnen sich hierbei gemessen ab der Oberkante Grabeinfassung.
(2) Die Breite der Grabmäler darf nicht größer sein als die Breite der Einfassung des Grabmales.
(3) Die Maße der Einfassungen von Grabmälern (Außenkante zu Außenkante), die nach Inkrafttreten dieser Satzung im alten städtischen Friedhof neu aufgestellt werden, können dem amtlichen Feldeinteilungsplan, welcher in der Friedhofsverwaltung aufliegt, entnommen werden. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Maßen zulassen, wenn beengte Platzverhältnisse die Errichtung von Grabmälern mit den vorgeschriebenen Einfassungsmaßen nicht zulassen, vorausgesetzt, das zu errichtende Grabmal passt sich den umliegenden Grabstätten hinsichtlich der Maße der Einfassung und der Breite der Zwischengänge von Grab zu Grab an.
4. Sonderbestimmungen für den Waldfriedhof (ohne Teilbereich Naturfriedhof)
§ 37 Paragraph 37
Allgemeines
Für den Waldfriedhof gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung, soweit nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen ist. Diese Sonderregelungen dienen der Erhaltung der Eigenart des Waldfriedhofes als eines in seiner Anlage im Wesentlichen durch natürliche Gestaltungselemente bestimmten Friedhofs.
§ 38 Paragraph 38
Einteilung der Grabplätze
(1) Für die Grabplätze besteht ein Aufteilungsplan, der je nach Bedarf ergänzt wird. Er liegt zur Einsichtnahme bei der städt. Friedhofsverwaltung und bei der Aufsicht im städt. Waldfriedhof auf. Aus diesem Aufteilungsplan sind die jeweiligen Arten und Klassifizierungen der Grabplätze und die zulässigen Grabmale zu entnehmen.
(2) Bewerber um ein Grabnutzungsrecht können anhand des Aufteilungsplanes im Rahmen der für Bestattungen freigegebenen Grabfelder und Grabstellen einen Grabplatz wählen. Mit getroffener Entscheidung unterwerfen sie sich den für diesen Grabplatz festgelegten Bestimmungen dieser Friedhofssatzung.
§ 39 Paragraph 39
Größe der Grabmäler
(1) Im Waldfriedhof bestehen für Grabmäler, mit Ausnahme der Stärke derselben, die nachfolgenden Höchstmaße, die bis zu 20 % unterschritten werden dürfen.
| Breite | Höhe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Familiengräber (3- u. mehrstellig) | 0,90 m | 1,20 m | 0,18 m |
| Familiengräber (einstellig) | 0,60 m | 1,00 m | 0,14 m |
| Familiengräber (zweistellig) | 0,60 m | 1,20 m | 0,14 m |
| Einzelgräber | nach Vereinbarung | ||
| Reihengräber | 0,50 m | 0,80 m | 0,14 m |
| Kindergräber | 0,40 m | 0,60 m | 0,12 m |
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| Urnengräber | 0,40 m | 0,60 m | 0,12 m |
|---|---|---|---|
| Holz- u. Eisenkreuze auf Erwachsenengräber | 0,60 m | 1,40 m | -,– |
| auf Kindergräber | 0,40 m | 0,70 m | -,– |
Die Höhe gilt hierbei ab Oberkante Rasen bzw. Waldbodenfläche. Die Anordnung sichtbarer Sockel ist nicht gestattet.
(2) Kissensteine mit 10 Grad Neigung gegen den Boden oder liegende Platten sind nur in den dafür bestimmten Feldern zugelassen.
Abweichend von Abs. 1 gelten hierfür folgende Maße:
| Breite | Tiefe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Familiengräber (2- u. mehrstellig) | 0,60 m | 0,90 m | 0,15 m |
| Familiengräber (einstellig) | 0,50 m | 0,70 m | 0,15 m |
| Reihengräber | 0,45 m | 0,60 m | 0,15 m |
| Kinder- und Urnengräber | 0,35 m | 0,45 m | 0,15 m |
(3) Soweit im Aufteilungsplan gemäß § 38 Abs. 1 für Urnengräber Sonderstellen ausgewiesen sind, so sind hier nur Kissensteine mit folgenden Maßen zulässig:
| Breite | Tiefe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Sonderstelle Urnengrab | 0,50 m | 0,75 m | 0,15 m |
(4) Soweit im Aufteilungssplan für Familiengräber Sonderstellen ausgewiesen sind, werden die Abmessungen der Grabbeete und Grabmale jeweils im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. festgelegt.
§ 40 Gestaltung der Grabmäler
(1) Für Grabmäler im Waldfriedhof sind sämtliche Natursteine, ausgenommen Findlinge, zugelassen. Kunststeine dürfen bei guter Bearbeitung Verwendung finden. (2) Die Grabmale sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Die Seitenflächen und die Rückseite sind in einfacher Form zu gliedern. (3) Hartgesteine können allseits gestockt, gebeilt oder ähnlich bearbeitet werden. Die Kanten können fein scharriert sein. (4) Holzgrabmale, Schmiede- und Bronzekreuze dürfen in den dafür gesondert ausgewiesenen Gräberfeldern aufgestellt werden. Eisen und Bronze kann unbehandelt bleiben. Bronzierungen sind nicht gestattet. Bei Holzgrabmalen sind weiße, schwarze, maserierte und sonstige deckende Anstriche nicht gestattet. Behelfsgrabkreuze dürfen nur aus Weichholz erstellt werden.
§ 41 Unzulässige Grabmäler und Gestaltungselemente
Im Waldfriedhof sind nicht zulässig:
a) Ausstattungsstücke aus Blech, Glas, Porzellan, Terrakotta, bronziertem Gusseisen und ähnlichen Materialien; b) Grabmale und Teile von solchen aus Terrazzo und gegossener Zementmasse, ferner in Zement aufgetragener Schmuck; c) Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk und anderen sinn- und materialwidrigen Formen aus Stein, ferner Tropfstein-, Gips- und Zementsockel und -aufbauten;
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d) Ölfarbanstrich auf Steingrabmälern; e) alle sonstigen aus unschönen und unedlen oder sonst wie ungeeigneten Werkstoffen hergestellten Grabmäler, Beigaben und alle unwürdigen Gestaltungsformen; f) Inschriften und Darstellungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen; g) Grabeinfassungen; h) Kranzständer und ähnliche Vorrichtungen an Grabmälern; i) geblasene Schmuckformen an Grabmälern, ebenso aufgesetzte Christusköpfe oder -körper sowie andere plastische Teile. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese Teile ein fester Bestandteil des Grabmales sind (z. B. bei künstlerisch gestalteten Steinen).
§ 42 Paragraph 42
Verwendung von Glas
Die Verwendung von Glas in Grabmalen auf dem Waldfriedhof ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Verwendung von Glas ist nur in Kombination mit Stein- oder Metallgrabmalen in der Form nach § 23 Buchstabe b) und c) zulässig, soweit es im Stein eingearbeitet bzw. integriert ist. Grabmale rein aus Glas sind unzulässig.
- Spiegelnde Oberflächen (insb. Silberbeschichtung) sind nicht zulässig.
- Es darf nur bruchsicheres Glas verwendet werden. Darüber hat der errichtende Steinmetz einen Nachweis oder eine Verpflichtungserklärung zu erbringen.
§ 43 Paragraph 43
Schriften auf Grabmälern
Die Inschrift ist in gut ausgewogener Verteilung auf die Schriftfläche zu setzen. Vertiefte Schrift bzw. Einzelbuchstaben und der Grund der erhabenen oder versenkt erhabenen Schrift kann mit wetterfester Farbe (keine Ölfarbe) in zum Stein passen-dem Ton abgesetzt werden. Erhabene Schrift und Ornamentik kann durch Schliff herausgehoben werden. Eingelassene oder aufgesetzte Schriftplatten können, abweichend von § 41 Abs. 1 Buchst. a), in untergeordneter Größe zum Grabmal zugelassen werden.
§ 44 Paragraph 44
Größe und Gestaltung der Grabbeete
(1) Der Waldfriedhof verlangt wegen seiner landschaftlichen Umgebung und Gestaltung sowie seinen hainartigen Charakter eine maßvolle Beschränkung auf geeignete Pflanzenarten als Bodendecker und Einzelpflanzen. Er erfordert weiterhin eine Einordnung der einzelnen Gräberfelder in das Gesamtbild und das Vorherrschen der Grünflächen (Wald- und Rasenboden). (2) Die Grabhügel dürfen nur flach gewölbt und nicht abgeböscht oder kastenförmig sein. Sie dürfen nicht über 10 cm hoch sein und müssen innerhalb der Geländeneigung liegen. (3) Die Ausmaße der Grabbeete (ausgenommen Sonderstellen gem. § 39 Abs. 4) einschließlich der Standfläche des Grabmals beschränken sich als Höchstmaße in Länge und Breite wie folgt:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Einzel-, Reihen- und | ||
| einstelliges Familiengrab | 1,90 m | 0,75 m |
| zweistelliges Familiengrab | 1,90 m | 1,50 m |
| dreistelliges Familiengrab | 1,90 m | 2,25 m |
| mehrstelliges Familiengrab | 1,90 m | 0,75 m mal Grabst. |
| Kindergrab | 0,70 m | 0,50 m |
| Urnengrab | 0,70 m | 0,50 m |
Bei gemäß §§ 19 und 39 Abs. 4 an Sonderstellen ausdrücklich ausgewiesenen Gruftgräbern gelten die Gruftlichtmaße für die Ausmaße der Grabbeete verbindlich.
| Länge | Breite |
|---|
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| Einstellig | 2,45 m | 1,00 m |
|---|---|---|
| Zweistellig | 2,45 m | 1,80 m |
Bei im Aufteilungsplan nach § 38 Abs. 1 ausgewiesenen Sonderstellen für Urnengräber gelten folgende Grabbeetmaße verbindlich:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Sonderstelle Urnengrab | 0,75 m | 0,50 m |
(4) Die Grabflächen dürfen höchstens bis zur Hälfte mit Kies oder Sand bestreut werden. Teerpappeinlagen oder sonstige Zutaten sind verboten. (5) Das Aufstellen von Gegenständen aller Art außerhalb des Grabbeetes ist nicht gestattet.
§ 45 Bepflanzung von Gräbern
(1) Die Bepflanzung der Gräber mit stark wachsenden Gehölzen ist nur mit besonderer Erlaubnis statthaft. Fremdländische Ziergewächse (z. B. Palmen, Dracaenen, Palmilien) und künstlich zugeschnittene Gehölzformen sind unzulässig. (2) Das Umschließen der Grabflächen mit geschnittenen Hecken ist nicht erlaubt. Es dürfen nur niedrige, bis zu 20 cm hohe Gehölze und Stauden verwendet werden. (3) Die die Gräber verbindenden Rasenflächen werden vom der Friedhofsverwaltung angelegt.
5. Sonderbestimmungen für den Friedhof Rothenstadt
§ 46 Art der Gräber und ihre Verwendung
(1) Der Friedhof wird in 5 Abteilungen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen sind entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: Einzelgräber, Familiengräber, Kindergräber, Urnengräber und anonyme Urnenerdgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend), Grüfte Urnenwiesengräber Urnenröhrengräber. (3) Bei Urnengräbern in Gemeinschaftsgrabanlagen ist die Anbringung von Grabmälern untersagt. Zum Auffinden der Grabstelle bei den Reihengräbern und zum Andenken an die Verstorbenen ist die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen erlaubt. Hierfür dürfen ausschließlich liegende Bodenplatten aus Granit (ohne Fundament) mit den Abmessungen 30 cm x 30 cm x 3 cm verwendet werden. Diese Bodenplatten sind einheitlich zu gestalten. Sie werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von ggf. Namen der Verstorbenen und religiösen Symbolen ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. (4) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr werden, soweit nicht eine Beisetzung in anderen Gräbern erfolgt, in den hierfür vorgesehenen Kindergräbern bestattet. Eine Vertiefung für eine zweite Leiche ist nicht möglich. (5) In Urnengräbern können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. (6) Grüfte dürfen nur in der im Belegungsplan eigens hierfür ausgewiesenen Fläche errichtet werden. Die Errichtung kann mit baulichen Auflagen verbunden sein, die jeweils von der Stadt Weiden i.d.OPf. festgelegt werden.
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§ 47 VI. Leichenhaus und Aussegnungshalle
Größe der Gräber, der Einfassungen und der Grabmäler
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- Familiengräber (je Grabstelle) und Einzelgräber Länge 2,00 m Breite 1,00 m
- Kindergräber Länge 1,20 m Breite 0,60 m
- Urnengräber Länge 0,70 m Breite 0,50 m
- Grüfte Länge 2,00 m Breite 3,20 m bzw. Länge 2,00 m Breite 2,20 m (2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mind. 0,50 m. Die genauen Maße sind dem Belegungsplan zu entnehmen. (3) Die Maße sind von Außenkante zu Außenkante zu messen. (4) Die Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Stehende Grabmäler für Familiengräber 1,20 m hoch, 1,80 m breit Stehende Grabmäler für Wahlgräber 1,00 m hoch, 0,80 m breit Stehende Grabmäler für Kindergräber 0,50 m hoch, 0,60 m breit Stehende Grabmäler für Urnengräber 0,50 m hoch, 0,50 m breit Stehende Grabmäler für Grüfte 1,50 m hoch, 3,00 m bzw. 2,00 m breit
VI. Leichenhaus und Aussegnungshalle
§ 48 Paragraph 48
Verbringung und Aufbahrung von Leichen
(1) Die in den städtischen Friedhöfen gemäß § 1 Abs. 1 vorgehaltenen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Leichen und Aschenreste feuerbestatteter Verstorbener, die in einem städtischen Friedhof gemäß § 1 Abs. 1 bestattet werden sollen, sind spätestens 24 Stunden vor ihrer Beisetzung in das betreffende Leichenhaus zu überführen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen. (2) Die mit der Leichenbeförderung zum Leichenhaus betrauten Personen haben dafür zu sorgen, dass die Leichen ordnungsgemäß in die Obhut des für das Leichenhaus Verantwortlichen übernommen werden können. (3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Beerdigungsfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu sehen, falls nicht das Staatl. Gesundheitsamt Bedenken dagegen geltend macht. Es besteht die Möglichkeit, auch Urnen im Leichenhaus aufbahren zu lassen. (4) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, einen Sarg zu schließen, wenn die Leiche stark entstellt ist oder die Verwesung der Leiche rasch fortschreitet oder eine angezeigte, übertragbare Krankheit die Todesursache war. In den beiden letztgenannten Fällen kann die Verbringung der Särge in einen Isolierraum angeordnet werden. Eine Öffnung derjenigen Särge, die wegen rasch fortschreitender Verwesung der Leiche oder infolge einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit geschlossen worden sind, ist verboten. Eine Öffnung der von auswärts nach Weiden i.d.OPf. überführten Särge kann erst nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes gestattet werden. (5) Die gesundheitsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen einschließlich der Bestimmungen über die bei der Einsargung von Leichen einzuhaltenden Mindestfristen gehen den vorstehenden Absätzen vor.
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(6) In den Leichenhäusern ist für größte Sauberkeit und Hygiene, laufende Entkeimung und ständige Frischluftzufuhr zu sorgen. Die Türen zu den Aufbahrungsräumen müssen grundsätzlich verschlossen sein. Der Zutritt ist nur aus dienstlichen Gründen den damit beauftragten Personen gestattet.
(7) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 49 VII. Schlussbestimmungen
Aussegnungsstätten
Trauerfeiern sind in den Aussegnungshallen des jeweiligen Friedhofs durchzuführen. Am Grab sind ausschließlich kurze Abschiedsworte sowie unmittelbar mit der Beisetzung verbundene religiöse Handlungen (z. B. Grabsegnung, Gebet, kurze liturgische Riten) zulässig.
VII. Schlussbestimmungen
§ 50 Paragraph 50
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Gebühren der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 51 Paragraph 51
Grabnachweise
Die Friedhofsverwaltung führt folgende Nachweise:
a) Grabbücher über die Belegung der Friedhöfe nach Grabfeldern und Gräberordnungen, b) Grabdateien, c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.).
§ 52 Paragraph 52
Haftung
(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt Weiden i.d.OPf. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Naturfriedhofs, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen. Wird der Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch die Stadt Weiden i.d.OPf. ein Jungbaum gepflanzt.
§ 53 Paragraph 53
Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
-
den Verboten des § 6 dieser Satzung zuwiderhandelt,
-
entgegen § 7 dieser Satzung die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gegenüber der Stadt Weiden i.d.OPf. nicht anzeigt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert sowie Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagert,
-
entgegen § 7a dieser Satzung Friedhofswege befährt und auf nicht ausgewiesenen Flächen parkt,
-
Grabmäler oder sonstige Grabanlagen entgegen § 25 dieser Satzung ohne vorher eingeholte Erlaubnis errichtet, oder abändert,
-
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- entgegen § 28a dieser Satzung die Herstellerbezeichnung und Grabnummer nicht dauerhaft eingraviert,
- den Verboten des § 35 Abs. 7 dieser Satzung zuwiderhandelt,
- entgegen § 48 dieser Satzung eine Leiche, für deren Bestattung er zu sorgen hat, nicht in ein städt. Leichenhaus verbringen lässt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe oder höherer Geldbuße bedroht ist. (2) Mit einer Geldbuße bis zu der in Art 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung bestimmten Höhe kann überdies belegt werden, wer vorsätzlich die Unterhaltung der Grabmäler oder sonstiger Grabanlagen derart vernachlässigt, dass sie umzustürzen oder Teile von ihnen abzufallen drohen.
§ 54 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 55 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 26.11.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.07.2010 (ABl. der Stadt Weiden i.d.OPf., Nr.15 vom 16.08.2010), außer Kraft. (2) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Weiden i.d.OPf. bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit bis zu ihrem Ablauf und die Gestaltung bis zu einer Änderung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
Bekanntmachungen:
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1987 |
|---|---|---|
| ABl Nr. | 2 | vom 01.02.1990 |
| ABl Nr. | 5 | vom 15.03.1991 |
| ABl Nr. | 10 | vom 03.06.1991 |
| ABl Nr. | 10 | vom 01.06.1994 |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.1999 |
| ABl Nr. | 25 | vom 31.12.2007 |
| ABl.Nr. | 15 | vom 16.08.2010 |
| ABl.Nr. | 26 | vom 30.12.2019 |
| ABl.Nr. | 23 | vom 02.11.2020 |
| ABl.Nr. | 12 | vom 01.07.2024 |
| ABl.Nr. | 12 | vom 01.07.2026 |
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Paragraph 01
Friedhöfe
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt Weiden i.d.OPf. als eine öffentliche Einrichtung den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof), den Waldfriedhof und den gemeindlichen Friedhof Rothenstadt mit ihren Einrichtungen.
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Weiden i.d.OPf. (Friedhofsverwaltung).
Paragraph 02
Zweck der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe gemäß § 1 sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
(2) Sie dienen der Bestattung
a. der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie der Bestattung von Leichenteilen oder Aschenresten dieser Verstorbenen.
b. der durch Grabnutzungsrecht berechtigten Personen und ihren Angehörigen (§ 17 Abs. 2),
c. der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(3) Im Eichengrabfeld am Waldfriedhof sowie im Urnenwiesen- und -röhrengrabfeld im Friedhof Rothenstadt ist auch die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen zulässig, im Übrigen mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf., auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). Am Waldfriedhof wird entsprechend dieser Bestimmung eine Grabstätte für Sammelbeisetzungen vorgehalten.
Paragraph 03
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Schließung verfügen, wenn keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
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(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während den von der Stadt Weiden i.d.OPf. festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe durch Anschlag bekannt gegeben.
(2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten.
(3) Personen, die den Ordnungsvorschriften der Satzung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und der Aufsichtspersonen keine Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.
Paragraph 06
Verbote
Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere verboten:
-
Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen, soweit nicht die Stadt Weiden i.d.OPf. eine besondere Erlaubnis erteilt hat,
-
mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu fahren. Ausgenommen sind Leichenwagen
-
mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu fahren. Ausgenommen sind Leichenwagen, Fahrzeuge der Stadtverwaltung und des Bauhofs, Fahrzeuge der Bestattungsinstitute, Fahrzeuge der im Sinn des § 7 auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer, Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die im Einzelfall von der Stadt Weiden i.d.OPf. zugelassenen Fahrzeuge (Sondererlaubnis für den Einzelfall),
-
unberechtigt Grabstätten, ausgehobene Gräber oder Grünanlagen zu betreten, sich auf Grabstätten zu setzen oder an Grabmäler anzulehnen,
-
Grabstätten, Leichen- und Aussegnungshallen, Denkmäler, Umfassungsmauern, Wege und alle sonstigen Friedhofseinrichtungen und -anlagen zu beschädigen und zu beschmutzen,
-
Blumen abzureißen oder Bäume und Sträucher zu beschädigen,
-
Abraum oder Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
-
Druckschriften ohne besondere Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zu verteilen,
-
Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten, gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, soweit nicht die Stadt Weiden i.d.OPf. eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat,
-
fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. und des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
-
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- an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Trauerfreier störende Arbeiten in deren Nähe auszuführen,
- zu campieren, zu spielen und zu lärmen,
- offenes Feuer in den Gebäuden
- Veranstaltungen durchzuführen, soweit diese im Einzelfall nicht von der Stadt Weiden i.d.OPf. erlaubt worden sind und wenn diese nicht der Würde des Ortes entsprechen.
Paragraph 07
(1) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet und wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt zeitweise untersagt werden. Das Befahren des Friedhofsgeländes ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt, Fußgänger haben stets Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(2) Das Parken der Fahrzeuge ist nur auf den ausgewiesenen Flächen erlaubt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- die Aufbahrung des Sarges/ der Urne im Leichenhaus und der Aussegnungshalle einschließlich des Ausschmückens (§ 48)
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- die Überführung des Sarges/ der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte bzw. zum Transportfahrzeug einschließlich der Stellung der Sargträger
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
werden nur von der Stadt Weiden i.d.OPf. oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen (Erfüllungsgehilfe) erbracht.
Paragraph 09
(1) Bestattungen einschließlich der Aschenbeisetzungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes, spätestens jedoch 48 Stunden vor dem beabsichtigten Zeitpunkt bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. In dringenden Fällen kann diese Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.
(2) Der Anmeldung einer Erdbestattung (Sargbestattung) sind die Unterlagen nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) beizufügen. Zusätzlich zur Anmeldung müssen folgende notwendigen Unterlagen jeweils vollständig ausgefüllt beigefügt werden:
- Formular zur Feststellung des Bestattungsgebührenschuldners im Sterbefall
- Formular zur Regelung des Nutzungsrechts im Sterbefall
(3) Die Anmeldung von Aschenunterbeisetzungen hat unter Vorlage einer Sterbeurkunde stattzufinden, falls sie das Krematorium nicht unmittelbar der Friedhofsverwaltung zuleitet. Zusätzlich zur Anmeldung müssen folgende notwendigen Unterlagen jeweils vollständig ausgefüllt beigefügt werden:
- Formular zur Feststellung des Bestattungsgebührenschuldners im Sterbefall
- Formular zur Regelung des Nutzungsrechts im Sterbefall
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(4) Bei von auswärts überführten Leichen sind der Leichenpass und Leichenschauschein in Vorlage zu bringen. Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. bestattet werden.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Totgeburten. Fehlgeburten sind nur dann anzuzeigen, wenn eine Bestattung gewünscht wird. Für die Bestattung einer unreifen Leibesfrucht bedarf es einer Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes über die Herkunft, sofern der Sterbefall nicht beurkundet wurde. Im Übrigen gilt Art 6 BestG.
(6) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, die entsprechenden Nachweise im Original oder als beglaubigte Abschrift zu fordern.
(7) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Weiden i.d.OPf. im Benehmen mit dem nach Art 1 Abs. 2 BestG bestimmten Personenkreis, dem Bestattungsunternehmen und ggf. jeweiligen Pfarramt oder der jeweiligen Religionsgemeinschaft fest.
(8) Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtszeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
Paragraph 10
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Im Falle von Leichen von Personen, welche zum Zeitpunkt des Todes an einer übertragbaren Krankheit litten, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, muss der Boden des Sarges mit einer 5 cm bis 10 cm hohen Schicht aufsaugender Stoffe (Sägemehl, Torfmull und dgl.) bedeckt sein; ein solcher Sarg darf ohne die Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. nach Anhörung des zuständigen Gesundheitsamtes nicht geöffnet werden und am Sarg ist ein entsprechend deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen. Ob eine übertragbare Krankheit im Sinne des Satzes 1 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Gesundheitsamt. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht einer solchen Krankheit besteht.
Paragraph 11
Exhumierungen und Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenteilen und Aschen (auch innerhalb des Friedhofs) während der nach § 21 Abs. 1 festgesetzten Ruhefrist bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. Sie darf nur dann erteilt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen bedarf darüber hinaus einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Gleiches gilt für § 20 Abs. 9. Bei Exhumierungen ist die Stätte der Ausgrabung durch geeignete Maßnahmen für Besucher zu sperren. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung nicht beiwohnen.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen mit Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten der Grabstätte, aus der die Leichen- bzw. Aschenreste ausgegraben bzw. entnommen werden sollen, beantragt werden. Die Antragsteller haben entsprechende Nachweise zu erbringen.
(4) Umbettungen werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. oder von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Stadt Weiden i.d.OPf. bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März und nur außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs statthaft.
(6) Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich.
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Paragraph 12
Grabtiefe
(1) Die Tiefe der Gräber beträgt bis zur Oberkante des Sarges 1,80 m. Soweit dies die Bodenverhältnisse nicht zulassen, kann sie geringer sein, muß jedoch mindestens 1,00 m bis Oberkante des Sarges betragen. Bei Kindergräber und Reihengräber beträgt die Grabtiefe 1,00 m bis Oberkante des Sarges, bei Urnengräber 0,65 m.
(2) Mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. können im gleichen Grab neben Leichenresten (Gebeine) noch zwei Verstorbene bestattet werden. Die Mindesttiefe von 1 m darf nicht unterschritten werden.
(3) Bei Baumgräbern beträgt die Mindesttiefe 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne.
Paragraph 13
Leichenöffnungen
In den Leichenhäusern dürfen Leichenöffnungen nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen vorgenommen werden.
IV. Die einzelnen Grabstätten
Paragraph 14
Eigentum an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Weiden i.d.OPf. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-)-Plan, der bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 15
Grabeinteilung
(1) Die Grabstätten werden in a) Reihengräber (§ 16 und § 20 Abs. 6) und b) Wahlgräber (§§ 17 – 19, sowie § 20 Abs. 7) eingeteilt.
(2) Wird ein Wahlgrab nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt Weiden i.d.OPf. dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber, die der laufenden Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 21 Abs. 1) des zu Bestattenden vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab wird nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt, eine Verlängerungsmöglichkeit des Nutzungsrechts besteht nicht..
(2) Es werden eingerichtet: Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Kindergräber), Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen.
(3) Reihengräber haben folgende Maße: a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 6 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,30 m.
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b) Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre: Länge mindestens 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grabe 0,50 m.
c) Urnenreihengräber in Gemeinschaftsgrabanlagen Länge 0,50 m, Breite 0,50 m bündig zur nächsten Grabstelle.
(4) Die in Abs. 3 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber. In Ausnahmefällen, beispielsweise wegen der Topografie des Geländes, können auf begründeten Antrag abweichende Grabmaße durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
Paragraph 17
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten in der Form von Einzel- oder Familiengräbern (mehrstellige Gräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 21 Abs. 1) begründet wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Das Nutzungsrecht an den Wahlgrabstätten wird nur an eine einzelne natürliche und volljährige Person verliehen. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden, auch mehrfach, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt. Verlängert werden kann wahlweise um 15 oder 5 Jahre, bei Kindergräbern wahlweise um 10 oder 5 Jahre. Ein Anspruch auf die Begründung oder Verlängerung besteht nicht.
(2) In den Wahlgräbern werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von anderen Personen bedarf der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. Als Angehörige gelten: a. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, b. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c. die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.
(3) Der erstmalige Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist grundsätzlich nur Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Begründung des Nutzungsrechts ihren Wohnsitz in Weiden i.d.OPf. haben. Bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt die Stadt Weiden i.d.OPf. eine Ausnahme.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im nachfolgenden Satz genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a. auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner, b. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c. auf die Eltern, bei Adoption jedoch auf die Adoptiveltern vor den Eltern, d. auf die Großeltern, e. auf die Enkelkinder, f. auf die Geschwister, g. auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht am Wahlgrab unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht nur mit Zustimmung der Stadt Weiden i.d.OPf. möglich.
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(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen. Die Übertragung an andere als in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Weiden i.d.OPf. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sollen jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
(7) Sind der Friedhofsverwaltung Personen, etwaige Rechtsnachfolger oder Anschriften der Nutzungsberechtigten einer Grabstätte unbekannt und auch beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so können die nach dieser Satzung oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu richtenden Mitteilungen und Erklärungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Paragraph 18
Maße der Wahlgräber
(1) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgräber Länge mindestens 2,00 m, Breite 1,00 m, Abstand von Kopf- und Fußende zum nächsten Grab 0,60 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
b) Familiengräber Länge mindestens 2,00 m, Breite 0,90 m je Stelle, Abstand von Kopf- und Fußende zum nächsten Grab 0,60 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
c) Kindergräber (Verstorbene bis zu 6 Jahren) Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,50 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,30 m.
d) Urnenerdgräber Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Abstand zu jeder Seite bis zum nächsten Grab 0,30 m.
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber.
Paragraph 19
Grüfte
(1) Familiengräber können nur in den ausdrücklich hierfür ausgewiesenen Grabstellen und vorbehaltlich der Vorschrift des § 25 als Grüfte ausgemauert werden. Dabei ist die Decke der Gruft so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegt, um die Bepflanzung zu ermöglichen.
(2) In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefrist erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und Bestimmungen der Bestattungsordnung nicht entgegenstehen.
(3) Die in den Grüften beigesetzten Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. Bei jeder Öffnung einer Gruft ist den seuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
(4) Das Öffnen und Schließen der Grüfte ist von dem Nutzungsberechtigten einer fachkundigen Person oder Firma zu übertragen.
Paragraph 20
Urnengräber
(1) Für Urnenbeisetzungen stehen die in § 16 Abs. 3 Buchstabe c, § 18, § 19 sowie § 20 Abs. 6 und 7 genannten Grabarten zur Verfügung. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
(2) Aschenreste, Urnen und Überurnen müssen entsprechend § 27 und § 30 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für die Bestattung von Urnen in der Erde muss die Aschekapsel und Überurne aus biologisch abbaubaren Material bestehen.
(3) weggefallen
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(4) Bis zu 6 Aschenurnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden. In der gleichen Grabstätte dürfen mehrere Aschenurnen beigesetzt werden.
(5) Die Einbringung von Aschenurnen in Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf.
(6) In den in § 1 Abs. 1 benannten Friedhöfen werden Flächen ausgewiesen, in denen naturnahe Bestattungen in Form von anonymen, halbanonymen und persönlichen Bestattungen durchgeführt werden. In den ausgewiesenen Flächen werden die Urnen abhängig von den natürlichen Geländegegebenheiten beigesetzt (Pflanzenschutz). Die Urnengrabstätten bleiben naturbelassen. Der Bewuchs im Bereich der Grabstellen ist, soweit möglich, zu erhalten.
(7) Neben den in den vorstehenden Absätzen genannten Beisetzungsmöglichkeiten für Aschenurnen stehen im Stadtfriedhof und im Waldfriedhof im Übrigen Urnennischen als Wahlgräber zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist ferner nicht gestattet, Befestigungsmöglichkeiten anzubringen oder außerhalb der vorgesehenen Vorrichtungen Kränze und Blumen anzubringen. Bildwerke auf der Verschlussplatte bis zu einer Größe von 7 cm x 6 cm können unter Beachtung des § 35 ausnahmsweise angebracht werden. Die Verschlussplatte ist Bestandteil der Urnennische.
(8) Eine Urnennische und ein Urnenröhrengrab kann zwei Aschenurnen aufnehmen und ist mit einer Verschluss-/Grabplatte zu versehen. Die Beschriftung der Urnennischen-Verschlussplatte und der Grabplatte auf Urnenröhrengrabern hat auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt Weiden i.d.OPf. zu erfolgen. Sie ist nur in Stein gehauen zulässig und darf in keiner anderen Farbgebung als RAL-Farbe 8004 ausgeführt werden.
(9) Wird von der Stadt Weiden i.d.OPf. entsprechend § 21 Abs. 4 über die Urnen(wahl)grabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen und an einer von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe in würdiger Weise beizusetzen.
Paragraph 21
Ruhezeit
(1) Im Falle einer Beisetzung oder Exhumierung beträgt die Ruhezeit 15 Jahre, bei Kindergräbern 10 Jahre und bei Grüften im Friedhof Rothenstadt 45 Jahre. Sie beginnt am Tag der Beisetzung.
(2) Im Falle einer weiteren Beisetzung im gleichen Grab oder einer Exhumierung wird das Nutzungsrecht unterbrochen und es wird eine neue Ruhezeit gemäß Abs. 1 in Gang gesetzt.
(3) Auf das im Sinn von § 17 Abs. 1 Satz 4 nachgelöste Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit schriftlich verzichtet werden.
(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt Weiden i.d.OPf. über das Grab anderweitig verfügen.
Paragraph 22
Grabmalpatenschaften
(1) Grabmalpatenschaften können für Grabstätten vergeben werden, deren Grabmäler kunsthistorisch, stadtgeschichtlich oder denkmalschutzrechtlich erhaltenswert sind und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Grabmalpaten besteht. Grabmalpatenschaften können nur für solche Grabstätten vergeben werden, die die kulturhistorischen und stadtgeschichtlich wertvollen Voraussetzungen des § 32 dieser Satzung erfüllen.
(2) Ein/e Pate/in kann eine natürliche Person oder eine juristische Person, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat, sein. Der/ Die Pate/ in verpflichtet sich, die Standsicherheit des Grabmales zu gewährleisten und die Grabstätte für die Dauer der Vereinbarung gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.
(3) Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem/ der Pate/ in und der Stadt Weiden i.d.OPf.
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V. Grabmäler und sonstige Grabanlagen
1. Allgemeines
Paragraph 23
Arten von Grabmälern
Grabmäler im Sinne dieser Friedhofssatzung sind Grabdenkmale aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:
a) Grabkreuze, b) stehende Grabdenkmale (Stehlen), c) liegende Platten (Kissen- oder Pultsteine), d) freistehende, allseits sichtbare Mäler und Plastiken, e) ober- und unterirdische Beisetzungsanlagen, Grüfte und Mausoleen, f) Behelfsgrabkreuze (nur in Holz), g) Einfassungen.
Paragraph 24
Gestaltung der Grabmäler
(1) Alle Grabmäler und sonstigen Grabanlagen müssen in einer dem Zweck der Totenehrung entsprechenden würdigen und pietätvollen Weise gestaltet sein. Die Grabinschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen. § 35 Abs. 6, 7 bleibt unberührt. (2) Die Bezeichnung des Herstellers des Grabmals darf nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grabmal, angebracht werden.
Paragraph 25
Erlaubnispflicht für Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. errichtet oder abgeändert werden. Die Errichtung von Bauten über Grüften ist hierbei nur in Ausnahmefällen mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zulässig, wobei Einzelheiten der Gestaltung und Errichtung des Bauwerks vorgeschrieben werden können. (2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann eine Abnahme der Grabmäler im Sinne des Abs. 1 Satz 1 anordnen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann die Abnahme der Grabmäler in der Werkstatt fordern. In diesem Fall erhält die genehmigte Zeichnung einen Genehmigungsvermerk oder -stempel. Bei Errichtung des Grabmals ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. (3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (4) Der Erlaubnis bedarf auch das Aufstellen von Bänken und Stühlen auf oder an Grabstätten.
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Paragraph 26
Einholung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist schriftlich (nach Mustervordruck der Friedhofsverwaltung Weiden i.d.OPf), durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs oder der sonstigen Grabanlage einschließlich Grundriss und Seitenansicht unter Eintragung der wesentlichen Maße im Maßstab 1 : 10,
- Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes,
- Angaben über Inhalt, Form und Anordnung der Grabinschrift,
- Angaben über die Höhe der Herstellungskosten.
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
Paragraph 27
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zur Errichtung und Abänderung von Grabmälern und sonstigen Grabanlagen kann versagt werden, wenn sie nicht den hierfür geltenden Vorschriften dieser Friedhofssatzung genügen. (2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann Grabmäler und sonstige Grabanlagen, die ohne Erlaubnis aufgestellt oder abgeändert wurden oder nicht den vorgelegten Zeichnungen und Angaben entsprechen, insbesondere nicht hinreichend fest gegründet und verdübelt sind, nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
Paragraph 28
Name des Aufstellers
Bei jedem Grabmal sind seitlich die Herstellerbezeichnung und die Grabnummer dauerhaft einzugravieren. Dies gilt für das Neuaufstellen von Grabmälern sowie für das Wiederversetzen.
Paragraph 29
Standsicherheit
Jedes Grabmal und jede sonstige Grabanlage muss entsprechend ihrer Größe fest und dauerhaft gegründet und verdübelt sein. Alle größeren Grabmäler haben Gründungen bis unter die Grabsohle zu erhalten. Bei kleineren Grabmälern genügen Gründungsplatten. Die Vorschriften der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen, herausgegeben von der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA- Grabmal) sind einzuhalten.
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Paragraph 30
Unterhaltung der Grabmäler
(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(2) Der Zustand der Grabmäler wird von der Stadt Weiden i.d.OPf. laufend überwacht. Für die jährliche Kontrolle der Standsicherheit gilt TA-Grabmal mit ihren Anlagen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(3) Stellt die Stadt Weiden i.d.OPf. Mängel in der Standsicherheit fest, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der Stadt Weiden i.d.OPf. gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Weiden i.d.OPf. das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Sofern Gefahr in Verzug ist, kann die Stadt die notwendigen Maßnahmen ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung durchführen.
Paragraph 31
Entfernen von Grabmälern
(1) Grabmäler oder sonstige Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 21) oder des Nutzungsrechts (§17) nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt werden. Bei der Entfernung von Grabanlagen sind die Weisungen des Friedhofspersonals zu beachten.
(2) Grabmäler und sonstige Grabanlagen sowie die Bepflanzung und das Erdreich der Grabstätten sind nach Beendigung des Nutzungsrechts umgehend vom Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen. Grabmäler und sonstige Grabanlagen, die nach Beendigung des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten nicht entfernt werden, können von der Stadt Weiden i.d.OPf. nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf dessen Kosten entfernt werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Weiden i.d.OPf. berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines sonstigen Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum der Stadt Weiden i.d.OPf. über.
Paragraph 32
Schutz von Grabmälern
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einvernehmen mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege. Sie dürfen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt oder abgeändert werden.
(2) Die Entscheidung, welche Grabmäler unter den Schutz des Abs. 1 fallen, trifft die Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Weiden i.d.OPf. und dem Amt für Kultur, Stadtgeschichte und Tourismus.
2. Unterhaltung der Grabstätten
Paragraph 33
Grabhügel
Die Grabhügel dürfen in der Regel nicht über 0,20 m hoch sein.
Paragraph 34
Bepflanzung von Gräbern
(1) Soweit diese Satzung keine Sonderbestimmungen enthält (insbesondere §§ 35 Abs. 6, 44, 45), dürfen die Gräber nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die die benachbarten Gräber nicht stören und sich in das Gesamtbild des Friedhofs, in dem das Grab gelegen ist, einfügen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann für einzelne Friedhofsteile Richtlinien über die Anlage der Gräber und die Art der Bepflanzung erlassen.
(2) Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die schwer lösbar mit dem Boden verbunden sind und deren Wuchs eine Höhe von 1,20 m übersteigt, ist nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. zulässig.
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(3) Die auf den Gräbern gepflanzten Bäume und Sträucher, die über 2,00 m hoch gewachsen sind, dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. entfernt oder wesentlich verändert werden.
(4) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, Anpflanzungen, die die benachbarten Gräber oder das Gesamtbild des Friedhofs stören oder gegen die für einzelne Friedhofsteile erlassenen Richtlinien verstoßen sowie die ohne die erforderliche Erlaubnis angepflanzten Bäume und Sträucher nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzenden angemessenen Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten ganz oder zum Teil entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere für stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher.
Paragraph 35
Gestaltung von Gräbern
(1) Die Grabstätten sind auf die Dauer des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Für Naturbestattungen gelten die Abs. 7 und 8.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken nicht verwendet werden.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstige unbrauchbar oder unansehnlich gewordene Gegenstände sind von den Grabstätten zu entfernen und in die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen.
(4) Auf den Grabstätten dürfen keine unwürdigen Gefäße - wie Konservendosen, Flaschen - als Blumen- oder Weihwasserbehälter aufgestellt werden. Gießkannen und Spaten, Hacken, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden.
(5) Die Grabzwischenräume sind je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten zu pflegen.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte den vorstehend genannten Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist nicht nach, kann die Stadt Weiden i.d.OPf. auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte herrichten und anlegen oder auch einebnen und einsäen lassen bzw. nicht zulässige Gegenstände oder Anpflanzungen entfernen. Bei den gemeinschaftlichen Ablageflächen bei den Urnennischen ist die Stadt Weiden i.d.OPf. berechtigt, unansehnlichen oder unbrauchbaren Grabschmuck sowie Dekorationsgegenstände ohne vorherige Aufforderung zu entfernen.
(7) Für die Flächen, in denen Naturbestattungen durchgeführt werden können, gelten folgende Maßgaben hinsichtlich der Gestaltung:
a) Die naturbelassene Fläche darf in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden,
b) im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden,
c) insbesondere ist es nicht gestattet:
aa) Grabmäler, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
bb) Kränze, Blumenschalen, Gestecke, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben wie Blumen u.s.w. niederzulegen oder der Urne beizugeben (nur an hierfür ausgewiesenen Stellen erlaubt),
cc) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
dd) Anpflanzungen vorzunehmen.
Der Grabschmuck und die Dekoration an den ausgewiesenen Ablageflächen wird am 30.04., 30.06. und 30.09. eines jeden Jahres entfernt (Abräumtage).
(8) In den nicht anonymen Bereichen der im vorstehenden Absatz genannten Areale ist zum Auffinden der Grabstelle und zum Andenken an die Verstorbenen die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen erlaubt. Hierfür dürfen ausschließlich wurzelschonende liegende Bodenplatten aus Granit (ohne Fundament) mit den Abmessungen 30 cm x 30 cm x 3 cm verwendet werden. Diese Bodenplatten sind einheitlich zu gestalten. Sie werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von ggf. Namen der Verstorbenen und religiösen Symbolen ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. In den halbanonymen Grabfeldern dürfen Namensschilder ausschließlich an hierfür ausgewiesenen Stellen angebracht werden. Die Namenstafeln werden einheitlich von der Stadt Weiden i.d.OPf. beschafft. Eine Pflicht für die Anbringung einer Namenstafel besteht nicht.
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(9) Spätestens zwölf Wochen nach einer Beisetzung ist bei Wahlgräbern bis zur Setzung eines Grabmals die Grabstelle mit einem Behelfskreuz (§ 23 Buchst. f) oder einer würdig gestalteten Holztafel zu versehen. Diese sind mit mindestens dem Vornamen und dem Familiennamen des Verstorbenen zu beschriften. Deren Größe richtet sich nach den Vorschriften der Grabmalgröße der verschiedenen Friedhöfe
3. Sonderbestimmungen für den alten städtischen Friedhof (Stadtfriedhof)
Paragraph 36
Größe der Grabanlagen
(1) Grabmäler, die nach Inkrafttreten dieser Satzung im alten städtischen Friedhof neu aufgestellt werden, sollen bei Wahlgräbern für Verstorbene über 6 Jahren nicht höher als 1,50 m, bei Wahlgräbern für Verstorbene bis zu 6 Jahren nicht höher als 1,30 m sein. Die Maße rechnen sich hierbei gemessen ab der Oberkante Grabeinfassung.
(2) Die Breite der Grabmäler darf nicht größer sein als die Breite der Einfassung des Grabmales.
(3) Die Maße der Einfassungen von Grabmälern (Außenkante zu Außenkante), die nach Inkrafttreten dieser Satzung im alten städtischen Friedhof neu aufgestellt werden, können dem amtlichen Feldeinteilungsplan, welcher in der Friedhofsverwaltung aufliegt, entnommen werden. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Maßen zulassen, wenn beengte Platzverhältnisse die Errichtung von Grabmälern mit den vorgeschriebenen Einfassungsmaßen nicht zulassen, vorausgesetzt, das zu errichtende Grabmal passt sich den umliegenden Grabstätten hinsichtlich der Maße der Einfassung und der Breite der Zwischengänge von Grab zu Grab an.
4. Sonderbestimmungen für den Waldfriedhof (ohne Teilbereich Naturfriedhof)
Paragraph 37
Allgemeines
Für den Waldfriedhof gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung, soweit nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen ist. Diese Sonderregelungen dienen der Erhaltung der Eigenart des Waldfriedhofes als eines in seiner Anlage im Wesentlichen durch natürliche Gestaltungselemente bestimmten Friedhofs.
Paragraph 38
Einteilung der Grabplätze
(1) Für die Grabplätze besteht ein Aufteilungsplan, der je nach Bedarf ergänzt wird. Er liegt zur Einsichtnahme bei der städt. Friedhofsverwaltung und bei der Aufsicht im städt. Waldfriedhof auf. Aus diesem Aufteilungsplan sind die jeweiligen Arten und Klassifizierungen der Grabplätze und die zulässigen Grabmale zu entnehmen.
(2) Bewerber um ein Grabnutzungsrecht können anhand des Aufteilungsplanes im Rahmen der für Bestattungen freigegebenen Grabfelder und Grabstellen einen Grabplatz wählen. Mit getroffener Entscheidung unterwerfen sie sich den für diesen Grabplatz festgelegten Bestimmungen dieser Friedhofssatzung.
Paragraph 39
Größe der Grabmäler
(1) Im Waldfriedhof bestehen für Grabmäler, mit Ausnahme der Stärke derselben, die nachfolgenden Höchstmaße, die bis zu 20 % unterschritten werden dürfen.
| Breite | Höhe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Familiengräber (3- u. mehrstellig) | 0,90 m | 1,20 m | 0,18 m |
| Familiengräber (einstellig) | 0,60 m | 1,00 m | 0,14 m |
| Familiengräber (zweistellig) | 0,60 m | 1,20 m | 0,14 m |
| Einzelgräber | nach Vereinbarung | ||
| Reihengräber | 0,50 m | 0,80 m | 0,14 m |
| Kindergräber | 0,40 m | 0,60 m | 0,12 m |
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| Urnengräber | 0,40 m | 0,60 m | 0,12 m |
|---|---|---|---|
| Holz- u. Eisenkreuze auf Erwachsenengräber | 0,60 m | 1,40 m | -,– |
| auf Kindergräber | 0,40 m | 0,70 m | -,– |
Die Höhe gilt hierbei ab Oberkante Rasen bzw. Waldbodenfläche. Die Anordnung sichtbarer Sockel ist nicht gestattet.
(2) Kissensteine mit 10 Grad Neigung gegen den Boden oder liegende Platten sind nur in den dafür bestimmten Feldern zugelassen.
Abweichend von Abs. 1 gelten hierfür folgende Maße:
| Breite | Tiefe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Familiengräber (2- u. mehrstellig) | 0,60 m | 0,90 m | 0,15 m |
| Familiengräber (einstellig) | 0,50 m | 0,70 m | 0,15 m |
| Reihengräber | 0,45 m | 0,60 m | 0,15 m |
| Kinder- und Urnengräber | 0,35 m | 0,45 m | 0,15 m |
(3) Soweit im Aufteilungsplan gemäß § 38 Abs. 1 für Urnengräber Sonderstellen ausgewiesen sind, so sind hier nur Kissensteine mit folgenden Maßen zulässig:
| Breite | Tiefe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Sonderstelle Urnengrab | 0,50 m | 0,75 m | 0,15 m |
(4) Soweit im Aufteilungssplan für Familiengräber Sonderstellen ausgewiesen sind, werden die Abmessungen der Grabbeete und Grabmale jeweils im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Weiden i.d.OPf. festgelegt.
Paragraph 40
(1) Für Grabmäler im Waldfriedhof sind sämtliche Natursteine, ausgenommen Findlinge, zugelassen. Kunststeine dürfen bei guter Bearbeitung Verwendung finden. (2) Die Grabmale sind auf allen Seiten in der gleichen Technik zu bearbeiten. Die Seitenflächen und die Rückseite sind in einfacher Form zu gliedern. (3) Hartgesteine können allseits gestockt, gebeilt oder ähnlich bearbeitet werden. Die Kanten können fein scharriert sein. (4) Holzgrabmale, Schmiede- und Bronzekreuze dürfen in den dafür gesondert ausgewiesenen Gräberfeldern aufgestellt werden. Eisen und Bronze kann unbehandelt bleiben. Bronzierungen sind nicht gestattet. Bei Holzgrabmalen sind weiße, schwarze, maserierte und sonstige deckende Anstriche nicht gestattet. Behelfsgrabkreuze dürfen nur aus Weichholz erstellt werden.
Paragraph 41
Im Waldfriedhof sind nicht zulässig:
a) Ausstattungsstücke aus Blech, Glas, Porzellan, Terrakotta, bronziertem Gusseisen und ähnlichen Materialien; b) Grabmale und Teile von solchen aus Terrazzo und gegossener Zementmasse, ferner in Zement aufgetragener Schmuck; c) Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk und anderen sinn- und materialwidrigen Formen aus Stein, ferner Tropfstein-, Gips- und Zementsockel und -aufbauten;
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d) Ölfarbanstrich auf Steingrabmälern; e) alle sonstigen aus unschönen und unedlen oder sonst wie ungeeigneten Werkstoffen hergestellten Grabmäler, Beigaben und alle unwürdigen Gestaltungsformen; f) Inschriften und Darstellungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen; g) Grabeinfassungen; h) Kranzständer und ähnliche Vorrichtungen an Grabmälern; i) geblasene Schmuckformen an Grabmälern, ebenso aufgesetzte Christusköpfe oder -körper sowie andere plastische Teile. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese Teile ein fester Bestandteil des Grabmales sind (z. B. bei künstlerisch gestalteten Steinen).
Paragraph 42
Verwendung von Glas
Die Verwendung von Glas in Grabmalen auf dem Waldfriedhof ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Verwendung von Glas ist nur in Kombination mit Stein- oder Metallgrabmalen in der Form nach § 23 Buchstabe b) und c) zulässig, soweit es im Stein eingearbeitet bzw. integriert ist. Grabmale rein aus Glas sind unzulässig.
- Spiegelnde Oberflächen (insb. Silberbeschichtung) sind nicht zulässig.
- Es darf nur bruchsicheres Glas verwendet werden. Darüber hat der errichtende Steinmetz einen Nachweis oder eine Verpflichtungserklärung zu erbringen.
Paragraph 43
Schriften auf Grabmälern
Die Inschrift ist in gut ausgewogener Verteilung auf die Schriftfläche zu setzen. Vertiefte Schrift bzw. Einzelbuchstaben und der Grund der erhabenen oder versenkt erhabenen Schrift kann mit wetterfester Farbe (keine Ölfarbe) in zum Stein passen-dem Ton abgesetzt werden. Erhabene Schrift und Ornamentik kann durch Schliff herausgehoben werden. Eingelassene oder aufgesetzte Schriftplatten können, abweichend von § 41 Abs. 1 Buchst. a), in untergeordneter Größe zum Grabmal zugelassen werden.
Paragraph 44
Größe und Gestaltung der Grabbeete
(1) Der Waldfriedhof verlangt wegen seiner landschaftlichen Umgebung und Gestaltung sowie seinen hainartigen Charakter eine maßvolle Beschränkung auf geeignete Pflanzenarten als Bodendecker und Einzelpflanzen. Er erfordert weiterhin eine Einordnung der einzelnen Gräberfelder in das Gesamtbild und das Vorherrschen der Grünflächen (Wald- und Rasenboden). (2) Die Grabhügel dürfen nur flach gewölbt und nicht abgeböscht oder kastenförmig sein. Sie dürfen nicht über 10 cm hoch sein und müssen innerhalb der Geländeneigung liegen. (3) Die Ausmaße der Grabbeete (ausgenommen Sonderstellen gem. § 39 Abs. 4) einschließlich der Standfläche des Grabmals beschränken sich als Höchstmaße in Länge und Breite wie folgt:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Einzel-, Reihen- und | ||
| einstelliges Familiengrab | 1,90 m | 0,75 m |
| zweistelliges Familiengrab | 1,90 m | 1,50 m |
| dreistelliges Familiengrab | 1,90 m | 2,25 m |
| mehrstelliges Familiengrab | 1,90 m | 0,75 m mal Grabst. |
| Kindergrab | 0,70 m | 0,50 m |
| Urnengrab | 0,70 m | 0,50 m |
Bei gemäß §§ 19 und 39 Abs. 4 an Sonderstellen ausdrücklich ausgewiesenen Gruftgräbern gelten die Gruftlichtmaße für die Ausmaße der Grabbeete verbindlich.
| Länge | Breite |
|---|
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| Einstellig | 2,45 m | 1,00 m |
|---|---|---|
| Zweistellig | 2,45 m | 1,80 m |
Bei im Aufteilungsplan nach § 38 Abs. 1 ausgewiesenen Sonderstellen für Urnengräber gelten folgende Grabbeetmaße verbindlich:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| Sonderstelle Urnengrab | 0,75 m | 0,50 m |
(4) Die Grabflächen dürfen höchstens bis zur Hälfte mit Kies oder Sand bestreut werden. Teerpappeinlagen oder sonstige Zutaten sind verboten. (5) Das Aufstellen von Gegenständen aller Art außerhalb des Grabbeetes ist nicht gestattet.
Paragraph 45
(1) Die Bepflanzung der Gräber mit stark wachsenden Gehölzen ist nur mit besonderer Erlaubnis statthaft. Fremdländische Ziergewächse (z. B. Palmen, Dracaenen, Palmilien) und künstlich zugeschnittene Gehölzformen sind unzulässig. (2) Das Umschließen der Grabflächen mit geschnittenen Hecken ist nicht erlaubt. Es dürfen nur niedrige, bis zu 20 cm hohe Gehölze und Stauden verwendet werden. (3) Die die Gräber verbindenden Rasenflächen werden vom der Friedhofsverwaltung angelegt.
5. Sonderbestimmungen für den Friedhof Rothenstadt
Paragraph 46
(1) Der Friedhof wird in 5 Abteilungen eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen sind entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert. (2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: Einzelgräber, Familiengräber, Kindergräber, Urnengräber und anonyme Urnenerdgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend), Grüfte Urnenwiesengräber Urnenröhrengräber. (3) Bei Urnengräbern in Gemeinschaftsgrabanlagen ist die Anbringung von Grabmälern untersagt. Zum Auffinden der Grabstelle bei den Reihengräbern und zum Andenken an die Verstorbenen ist die Anbringung der Namen der Verstorbenen sowie von religiösen Symbolen erlaubt. Hierfür dürfen ausschließlich liegende Bodenplatten aus Granit (ohne Fundament) mit den Abmessungen 30 cm x 30 cm x 3 cm verwendet werden. Diese Bodenplatten sind einheitlich zu gestalten. Sie werden von der Stadt Weiden i.d.OPf. zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von ggf. Namen der Verstorbenen und religiösen Symbolen ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. (4) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr werden, soweit nicht eine Beisetzung in anderen Gräbern erfolgt, in den hierfür vorgesehenen Kindergräbern bestattet. Eine Vertiefung für eine zweite Leiche ist nicht möglich. (5) In Urnengräbern können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. (6) Grüfte dürfen nur in der im Belegungsplan eigens hierfür ausgewiesenen Fläche errichtet werden. Die Errichtung kann mit baulichen Auflagen verbunden sein, die jeweils von der Stadt Weiden i.d.OPf. festgelegt werden.
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Paragraph 47
Größe der Gräber, der Einfassungen und der Grabmäler
(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
- Familiengräber (je Grabstelle) und Einzelgräber Länge 2,00 m Breite 1,00 m
- Kindergräber Länge 1,20 m Breite 0,60 m
- Urnengräber Länge 0,70 m Breite 0,50 m
- Grüfte Länge 2,00 m Breite 3,20 m bzw. Länge 2,00 m Breite 2,20 m (2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mind. 0,50 m. Die genauen Maße sind dem Belegungsplan zu entnehmen. (3) Die Maße sind von Außenkante zu Außenkante zu messen. (4) Die Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Stehende Grabmäler für Familiengräber 1,20 m hoch, 1,80 m breit Stehende Grabmäler für Wahlgräber 1,00 m hoch, 0,80 m breit Stehende Grabmäler für Kindergräber 0,50 m hoch, 0,60 m breit Stehende Grabmäler für Urnengräber 0,50 m hoch, 0,50 m breit Stehende Grabmäler für Grüfte 1,50 m hoch, 3,00 m bzw. 2,00 m breit
VI. Leichenhaus und Aussegnungshalle
Paragraph 48
Verbringung und Aufbahrung von Leichen
(1) Die in den städtischen Friedhöfen gemäß § 1 Abs. 1 vorgehaltenen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Leichen und Aschenreste feuerbestatteter Verstorbener, die in einem städtischen Friedhof gemäß § 1 Abs. 1 bestattet werden sollen, sind spätestens 24 Stunden vor ihrer Beisetzung in das betreffende Leichenhaus zu überführen. Die Stadt Weiden i.d.OPf. kann nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen. (2) Die mit der Leichenbeförderung zum Leichenhaus betrauten Personen haben dafür zu sorgen, dass die Leichen ordnungsgemäß in die Obhut des für das Leichenhaus Verantwortlichen übernommen werden können. (3) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Beerdigungsfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu sehen, falls nicht das Staatl. Gesundheitsamt Bedenken dagegen geltend macht. Es besteht die Möglichkeit, auch Urnen im Leichenhaus aufbahren zu lassen. (4) Die Stadt Weiden i.d.OPf. ist berechtigt, einen Sarg zu schließen, wenn die Leiche stark entstellt ist oder die Verwesung der Leiche rasch fortschreitet oder eine angezeigte, übertragbare Krankheit die Todesursache war. In den beiden letztgenannten Fällen kann die Verbringung der Särge in einen Isolierraum angeordnet werden. Eine Öffnung derjenigen Särge, die wegen rasch fortschreitender Verwesung der Leiche oder infolge einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit geschlossen worden sind, ist verboten. Eine Öffnung der von auswärts nach Weiden i.d.OPf. überführten Särge kann erst nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes gestattet werden. (5) Die gesundheitsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen einschließlich der Bestimmungen über die bei der Einsargung von Leichen einzuhaltenden Mindestfristen gehen den vorstehenden Absätzen vor.
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(6) In den Leichenhäusern ist für größte Sauberkeit und Hygiene, laufende Entkeimung und ständige Frischluftzufuhr zu sorgen. Die Türen zu den Aufbahrungsräumen müssen grundsätzlich verschlossen sein. Der Zutritt ist nur aus dienstlichen Gründen den damit beauftragten Personen gestattet.
(7) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Weiden i.d.OPf. und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Paragraph 49
Aussegnungsstätten
Trauerfeiern sind in den Aussegnungshallen des jeweiligen Friedhofs durchzuführen. Am Grab sind ausschließlich kurze Abschiedsworte sowie unmittelbar mit der Beisetzung verbundene religiöse Handlungen (z. B. Grabsegnung, Gebet, kurze liturgische Riten) zulässig.
VII. Schlussbestimmungen
Paragraph 50
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Gebühren der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Paragraph 51
Grabnachweise
Die Friedhofsverwaltung führt folgende Nachweise:
a) Grabbücher über die Belegung der Friedhöfe nach Grabfeldern und Gräberordnungen, b) Grabdateien, c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.).
Paragraph 52
Haftung
(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt Weiden i.d.OPf. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Stadt Weiden i.d.OPf. haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Naturfriedhofs, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen. Wird der Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch die Stadt Weiden i.d.OPf. ein Jungbaum gepflanzt.
Paragraph 53
Zuwiderhandlungen
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
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den Verboten des § 6 dieser Satzung zuwiderhandelt,
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entgegen § 7 dieser Satzung die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gegenüber der Stadt Weiden i.d.OPf. nicht anzeigt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert sowie Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagert,
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entgegen § 7a dieser Satzung Friedhofswege befährt und auf nicht ausgewiesenen Flächen parkt,
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Grabmäler oder sonstige Grabanlagen entgegen § 25 dieser Satzung ohne vorher eingeholte Erlaubnis errichtet, oder abändert,
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- entgegen § 28a dieser Satzung die Herstellerbezeichnung und Grabnummer nicht dauerhaft eingraviert,
- den Verboten des § 35 Abs. 7 dieser Satzung zuwiderhandelt,
- entgegen § 48 dieser Satzung eine Leiche, für deren Bestattung er zu sorgen hat, nicht in ein städt. Leichenhaus verbringen lässt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe oder höherer Geldbuße bedroht ist. (2) Mit einer Geldbuße bis zu der in Art 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayer. Gemeindeordnung bestimmten Höhe kann überdies belegt werden, wer vorsätzlich die Unterhaltung der Grabmäler oder sonstiger Grabanlagen derart vernachlässigt, dass sie umzustürzen oder Teile von ihnen abzufallen drohen.
Paragraph 54
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 55
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 26.11.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.07.2010 (ABl. der Stadt Weiden i.d.OPf., Nr.15 vom 16.08.2010), außer Kraft. (2) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Weiden i.d.OPf. bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit bis zu ihrem Ablauf und die Gestaltung bis zu einer Änderung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
Bekanntmachungen:
| ABl Nr. | 22 | vom 01.12.1987 |
|---|---|---|
| ABl Nr. | 2 | vom 01.02.1990 |
| ABl Nr. | 5 | vom 15.03.1991 |
| ABl Nr. | 10 | vom 03.06.1991 |
| ABl Nr. | 10 | vom 01.06.1994 |
| ABl Nr. | 24 | vom 31.12.1999 |
| ABl Nr. | 25 | vom 31.12.2007 |
| ABl.Nr. | 15 | vom 16.08.2010 |
| ABl.Nr. | 26 | vom 30.12.2019 |
| ABl.Nr. | 23 | vom 02.11.2020 |
| ABl.Nr. | 12 | vom 01.07.2024 |
| ABl.Nr. | 12 | vom 01.07.2026 |
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