Friedhofsgebühren Weiden i.d.OPf. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Weiden i.d.OPf. · Bayern · PLZ 92637

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (letzte Änderung ABl.Nr. 12 vom 01.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
992,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 a) GebS
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
992,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 a) GebS (keine Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab; 1-stelliges Erdgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
496,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 a) GebS
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
717,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 a) GebS (Urnennische, 1 Nische)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
942,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 942 € · Urne: 221 €
📄 § 6 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
229,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (letzte Änderung ABl.Nr. 12 vom 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Satzung über die Gebühren der städtischen Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. (Fassung 2026)

FriedhofGebS S702

S a t z u n g

über die Gebühren der städt. Friedhöfe in Weiden i.d.OPf. vom 27.10.1987 i. d. F. vom 01.01.2023

Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund Art. 8 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 09. Juni 2020 (GVBl S. 449) folgende

S a t z u n g

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Die Stadt Weiden i.d.OPf. (im folgenden "Stadt" genannt) erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtun-gen im alten städt. Friedhof, im Waldfriedhof und im gemeindlichen Friedhof Rothenstadt

Grabgebühren (§ 5) und Bestattungsgebühren (§ 6).

(2) Gebühren für Nutzungen und Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind (insbesondere Auflösung einer Grabstelle im Urnenhain), werden nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand sowie den dazugehörigen kalkulatorischen Kosten erhoben.

(3) Bei einer vorzeitigen Auflösung einer Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Grabgebühren (§ 5) erstattet.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtung oder mit Erwerb des Nutzungsrechtes.

§ 4 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung oder Nutzung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung zur Zahlung fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid wird hierzu ein anderer Termin bestimmt.

§ 5 – Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren betragen im städtischen Friedhof, im Waldfriedhof und im Friedhof Rothenstadt für

a) das 15-jährige Nutzungsrecht für

Erdgrab

992,00 € Gruft 1.985,00 € Urnenerdgrab 496,00 € Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgrä-bern (Denkmalgrab) 1290,00 € Urnennische 717,00 €

FriedhofGebS S702

b) das 5-jährige Nutzungsrecht

Erdgrab 330,00 € Gruft 661,00 € Urnenerdgrab 165,00 € Urnenerdgrab inkl. Pflege und Bepflanzung in Bestandsgrä-bern (Denkmalgrab) 430,00 € Urnennische 239,00 €

c) Kindergräber für das

10-jährige Nutzungsrecht

262,00 € 5-jährige Nutzungsrecht

131,00 €

Für mehrstellige Grabstätten wird das jeweilige Mehrfache der unter a) bis c) genannten Gebüh-ren erhoben.

(2) Im Falle einer Unterbrechung des Nutzungsrechtes (Beisetzung einer Leiche, Urnenbeisetzung, Exhumie-rung) werden die Gebühren für die Dauer eines weiteren Nutzungsrechtes nach § 16 der Friedhofssatzung der Stadt Weiden i.d.OPf. neu erhoben und die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Gebühren auf die neuen Gebühren angerechnet.

§ 6 – Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren beziffern sich gemäß der nachfolgenden Auflistung und gelten für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Weiden i.d.OPf.:

Leichenhallenbenutzung

229,00 € Aussegnungshallenbenutzung 229,00 € Erwachsenenbeerdigung

a) einfache Grabtiefe

b) doppelte Grabtiefe 942,00 € 1.246,00 € Kinderbeerdigung 304,00 € Beisetzung in einer Gruft 249,00 € Urnenbeisetzung 221,00 € Urnenbeisetzung in einer Urnennische 74,00 € Urnenröhrengrab (zwei Grabstellen)

a) erste Urnenbeisetzung (Graberrichtung)

b) zweite Urnenbeisetzung 321,00 € 93,00 € Urnenaufbewahrung je angefangenen Monat 103,00 € Exhumierung einer Leiche aus einem einfachen Grab ohne Wieder-bei-setzung 1.122,00 € Exhumierung einer Leiche aus einem vertieften Grab ohne Wieder-bei-setzung 1.432,00 € Durchführung der Exhumierung in einem bereitgestellten Sarg 249,00 € Sammeln von Leichenresten und Wiederbeisetzung im gleichen Grab gemäß § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung in Zusammenhang mit einer Beerdigung

a) Leichenreste einer Leiche (einfache oder vertiefte Sarglage)

b) Leichenreste von zwei Leichen (einfache und vertiefte Sarglage)

30,00€ 60,00 € Ausgrabung und Sammlung von Leichenresten ohne Wiederbeiset-zung im gleichen Grab

a) aus einfacher Grabtiefe

b) aus doppelter Grabtiefe 967,00 € 1.302,00 €

FriedhofGebS S702

Beisetzung von Leichenresten nicht in Zusammenhang mit einer Beerdigung

a) in einfacher Grabtiefe

b) in doppelter Grabtiefe 942,00 € 1.252,00 € Benutzung des Sezierraums, incl. Desinfektion 412,00 € Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe außerhalb der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 91,00 € Benutzung des Kühlraumes oder der Leichenkühltruhe im Rahmen der Leichenhallenbenutzung je angefangenen Tag 57,00 € Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Erwachsene) inkl. Dekoration jeweils 91,00 € Aufbahrung des Sarges in der Leichenhalle (Schauraum) und / oder Aussegnungshalle (Kind) inkl. Dekoration jeweils 57,00 € Aufbahrung der Urne in der Aussegnungshalle inkl. Dekoration 75,00 € Überführung aus der Aussegnungshalle zum Überführungsfahrzeug

a) bei Erwachsenen

b) bei Kindern

c) bei Urnen Überführung von Särgen aus der Aussegnungshalle und versenken in der Grabstätte

a) bei Erwachsenen

b) bei Kindern Überführungen von Urnen aus der Aussegnungshalle und Beiset-zung in der Grabstätte 229,00 € 110,00 € 64,00 € 545,00 € 271,00 € 94,00 €

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27.10.1987 in Kraft.*

  • Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 27.10.1987 (ABl Nr. 22 vom

01.12.1987). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen (siehe Bekanntmachungen).

Bekanntmachungen: ABl Nr. 22 vom 01.12.1987 ABl Nr. 23 vom 15.12.1988, gen. m. RS vom 18.11.88, Nr. 230-2475 WEN 1-2 ABl Nr. 20 vom 04.11.1991, gen. m. RS vom 09.10.91, Nr. 230-2475 WEN 1-2 ABl Nr. 23 vom 15.12.1992, gen. m. RS vom 03.12.92, Nr. 230-2475 WEN 1-2 ABl Nr. 22 vom 01.12.1993, gen. m. RS vom 04.11.93, Nr. 230-2475 WEN 1-2 ABl Nr. 23 vom 15.12.1994 ABl Nr. 20 vom 02.11.1995 ABl Nr. 23 vom 15.12.1997 ABl Nr. 24 vom 31.12.1998 ABl Nr. 22 vom 01.12.1999 ABl Nr. 24 vom 31.12.2001 ABl Nr. 24 vom 31.12.2003 ABl Nr. 25 vom 30.12.2005 ABl.Nr. 25 vom 31.12.2007 ABl.Nr. 15 vom 16.08.2010 ABl.Nr. 16 vom 01.09.2010 ABl.Nr. 24 vom 30.12.2011 ABl.Nr. 27 vom 31.12.2013 ABl.Nr. 27 vom 30.12.2015 Abl.Nr. 26 vom 29.12.2017 Abl.Nr. 24 vom 03.12.2018 Abl.Nr. 29 vom 30.12.2020 Abl.Nr. 50 vom 30.12.2021

FriedhofGebS S702

Abl.Nr. 27 vom 30.12.2022 Abl.Nr. 02 vom 01.02.2023 Abl.Nr. 12 vom 01.07.2026

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weiden i.d.OPf.?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weiden i.d.OPf. mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 92xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weiden i.d.OPf. anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weiden i.d.OPf.
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 221 € (Urne) bzw. 942 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weiden i.d.OPf. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 92xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weiden i.d.OPf.:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €