Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Gebührensatzung gilt für die sich in der Trägerschaft der Stadt Waren (Müritz) befindlichen Friedhöfe.
§ 2 Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtung sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben.
§ 3 Höhe der Gebühren
(1) Erdgräber
Verlängerung des Nutzungsrechtes
Wahlgrab 1. Abteilung pro Jahr 44,62 EUR
Wahlgrab 2. Abteilung 1.029,57 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechtes
Wahlgrab 2. Abteilung pro Jahr 41,18 EUR
Rasenwahlgrab (2 Särge)
(inklusive Pflege) 2.696,69 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechtes
Rasenwahlgrab pro Jahr 107,87 EUR
Reihengrab bis 5. Lebensjahr 235,75 EUR
Reihengrab ab 5. Lebensjahr 1.029,57 EUR
Rasenreihengrab
(inklusive Pflege) 1.299,76 EUR
(2) Urnengräber
Urnenreihengrab 735,30 EUR
Urnenreihengrab (2 Urnen)
(inklusive Pflege) 858,15 EUR
Verlängerung bei 2. Urnenbeisetzung pro Jahr 42,91 EUR

Stadt Waren (Müritz)
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| Urnenwahlgrab bis 4 Urnen | 745,11 EUR |
|---|---|
| Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnenwahlgrab bis 4 Urnen pro Jahr | 37,26 EUR |
| Urnenwahlgrab bis 6 Urnen | 774,57 EUR |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnenwahlgrab bis 6 Urnen pro Jahr | 38,73 EUR |
| Anonymes Urnengrab | 665,53 EUR zzgl. aktuell geltender MwSt. |
| Urnengrab in historischer Grabkapelle | 897,04 EUR |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes Urnengrab in historischer Grabkapelle (pro Jahr) | 44,85 EUR |
| Nutzung Feierhalle | 50,87 EUR |
| Herstellung Namensnennung für anonymes Urnengrab: | Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Investitionskosten für die Aufstellung der Stele und Beschriftung, Höhe der Kosten richtet sich nach den Investitionskosten für die Aufstellung der Stele und Beschriftung, aufgeteilt auf die Anzahl der möglichen Antragsteller |
| (3) Verwaltungsgebühren Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals | 9,22 EUR |
| Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde | 4,61 EUR |
| Verlängerung eines bestehenden Grabes | 13,83 EUR |
| Genehmigung zur Beisetzung in einer belegten Grabstätte | 13,83 EUR |
| Genehmigung für das Ausbetten einer Leiche oder Urne | 27,65 EUR |
| Genehmigung für Gewerbetreibende | 27,65 EUR |
| Adressermittlung | 27,65 EUR |
| Aufforderung zur Befestigung des Grabsteins | 23,05 EUR |
| Anschreiben wegen Verstoß gegen die Satzung | 27,65 EUR |
| Namensnennung | 27,65 EUR zzgl. aktuell geltender MwSt. |
| Abstimmung mit dem Bestatter | 27,65 EUR |
Stadt Waren (Müritz)
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§ 4 sonstige Gebühren
Für die jährliche Standsicherheitsprüfung für stehende Grabsteine
2,67 EUR/a
Für die Bestattung einer anonymen Urne
113,68 EUR zzgl. aktuell geltender MwSt.
Für die Hebungen einer Erd-Grabstelle über die gesamte Nutzungsdauer:
578,60 EUR
§ 5 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind die Personen,
a) die Auftraggeber der Bestattung sind oder
b) die Personen, die nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern als Bestattungspflichtige gelten und
c) die Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof haben.
- Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Veranlagung, Fälligkeit, Entrichtung der Gebühren
-
Der Gebührenanspruch entsteht mit der Anmeldung des Beerdigungsfalles, oder mit der Beantragung der Leistung. Die Gebühren werden durch die Stadt festgesetzt und dem Zahlungspflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekannt gegeben.
-
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
-
Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Vollstreckungsverfahren.
§ 7 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs, der Bestattungseinrichtung oder einer Leistung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird die Gebühr bis zur Hälfte der jeweiligen Gebührensätze erhoben.
§ 8 Stundung
Auf begründeten schriftlichen Antrag können die Gebühren gemäß der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Stadt Waren (Müritz) ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall für den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Waren (Müritz) vom 10.03.2004 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft.
Waren (Müritz), den 31.03.2025
gez.
N. Möller
Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.