Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2013
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 150,00 € ab 5. Lebensjahr (bis 5. Lebensjahr 130,00 €) |
| Sargwahlgrab | 210,00 € / 420,00 € / 1.000,00 € Einzelgrabstätte 210,00 €, Doppelgrabstätte 420,00 €, Rasengrabstätte für Erdbestattungen 1.000,00 € |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 180,00 € / 500,00 € Urnengrabstätte für 2 Urnen 180,00 €, Rasengrabstätte für 2 Urnen 500,00 € |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 125,00 € (Urnengrab) / direkt an Firma (Sarggrab) Sarggrab: Kosten direkt an beauftragtes Unternehmen; Urnengrab: 125,00 € für Ausheben/Schließen |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Walsheim vom 18.12.2013
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.05.2002 und die Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Walsheim vom 24.03.2003 außer Kraft.
Walsheim, den 18.12.2013
(Klaus Degen) Ortsbürgermeister

T:\Friedhof\Satzungen\Walsheim\Friedhofsgebührensatzung 18.12.2013.docx
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 130,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 €
II. Erwerb von Wahlgrabstätten / Verleihung des Nutzungsrechts
a) Für den Erwerb von Wahlgrabstätten und die Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung werden Gebühren wie folgt erhoben:
aa) eine Einzelgrabstätte 210,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 420,00 € cc) eine Rasengrabstätte für Erdbestattungen 1.000,00 € dd) jeder weitere Grabstände 210,00 €
ee) eine Urnengrabstätte für 2 Urnen 180,00 € ff) eine Rasengrabstätte für 2 Urnen 500,00 € gg) zusätzliche Urnenbestattung in aa), bb), cc) 90,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
aa) eine Einzelgrabstätte 7,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 14,00 € cc) jeder weitere Grabstände 7,00 € dd) eine Urnengrabstätte 6,00 € ff) eine Rasengrabstätte für Erdbestattungen 33,34 € gg) eine Rasengrabstätte für Urnen 16,67 €
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungsszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben
d) Bei einer Umwandlung der Normalgrabstände in ein Tiefgrab, je tiefergelegte Grabstelle 210,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
a) Die Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber werden von einem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen durchgeführt.
b) Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, welches Unternehmen mit den Arbeiten beauftragt wird.
c) Die hierfür entstehenden Kosten werden von den Hinterbliebenen direkt an die ausfuhrende Firma gezahlt.
T:\Friedhof\Satzungen\Walsheim\Friedhofsgebührensatzung 18.12.2013.docx
d) Die Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber sind in einem Werkvertrag zwischen der Ortsgemeinde und dem von der Ortsgemeinde beauftragten Unternehmen geregelt.
e) Die Urnengräber werden von dem Gemeindebediensteten ausgehoben und geschlossen.
f) Für das Ausheben und Schließen der Urnengräber wird folgende Gebühr festgesetzt: Urnengrab 125,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für das Ausheben und Schließen der Gräber zu entrichten.
VI. Grabplatteneinfassungen sowie Abräumen von Grabstätten
a) Herstellungskosten für die Einfassung einer Grabstände auf dem neu angelegten Gräberfeld 522,00 €
b) Herstellungskosten für die Einfassung einer Urnengrabstände 120,00 €
Für das Abräumen der Grabstätten durch die Ortsgemeinde nach Ablauf der Nutzungszeiten/Ruhefristen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Altes Grabfeld (Gräber mit eigener Einfassung) 400,00 €
b) Neues Grabfeld (Grabeinfassung von Gemeinde hergestellt) 300,00 €
c) Urnengräber 150,00 €
VII. Sonstige Gebühren
a) Grabmalgenehmigungsgebühr 20,00 €
T:\Friedhof\Satzungen\Waldheide\Friedhofgebührennutzung 18.12.2013.docx
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung Walsheim 03.06.2020
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Walsheim vom 03.06.2020
Der Gemeinderat von Walsheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten und Größe der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnenwahlgrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften, Material, Form und Inschriften der Grabmale § 17 a Besondere Gestaltungsvorschriften für das Rasenfeld (Erd- und Urnenbestattung)
VI. Grabmale
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 21 Entfernen von Grabmalen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Vernachlässigte Grabstätten
VIII. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte § 25 Haftung § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Gebühren § 28 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Walsheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
1.) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Walsheim. Die Bestattung bedarf der Zustimmung. 2.) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
d) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist, oder
e) oder in der Gemeinde verstorben sind. 3.) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. 4.) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
1.) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. 2.) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte
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zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
3.) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. 4.) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. 5.) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. 6.) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
1.) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten soll der Friedhof nur in Ausnahmefällen betreten werden. 2.) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1.) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2.) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. 3.) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von
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zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- e) Druckschriften zu verteilen,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
- i) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen, Bild- oder Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.4.) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden. Die Gedenkfeier anlässlich des Volkstrauertages bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 6 *Ausführen gewerblicher Arbeiten\**
1.) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die
\* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
2.) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Nachweis ist über die Handwerkskammer zu führen und ist nach jeweils zwei Jahren gebührenpflichtig zu erneuern. 3.) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. 4.) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 5.) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
1.) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. 2.) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-, Rasen- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 3.) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. 4.) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. 5.) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. Auf schriftlichen Antrag können hiervon bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen genehmigt werden.
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§ 8 Särge und Urnen
1.) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2.) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. 3.) Urnen und Aschekapseln dürfen ausschließlich aus biologisch abbaubarem Material bestehen, Überurnen sollen nach Möglichkeit nicht verwendet werden.
§ 9 Grabherstellung
1.) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. 2.) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. 3.) Die Gräber für Erdbestattungen und Urnenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 4.) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher selbst zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
1.) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
7 Friedhofssatzung Walsheim 03.06.2020
2.) Umbettungen von Leichen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Rasen-, Urnen- oder Reihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 3.) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. 4.) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. 5.) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 6.) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 7.) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 8.) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 9.) Grundsätzlich ausgeschlossen von Umbettungen sind Aschen.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten und Größe der Grabstätten
1.) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Rasenreihengrabstätten (für Urnen- und Sargbestattungen)
d) Wahlgrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten,
8 Friedhofssatzung Walsheim 03.06.2020
f) Rasenwahlgrabstätten (für Urnen- und Sargbestattungen)
g) Ehrengrabstätten. 2.) Größe der Grabstätten:
a) Einzelerdgrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten, erhalten eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 1,00 m. Für jede weitere Grabstelle bei Wahlgrabstätten verbreitert sich die Grabstätte um 1,00 m. Dies gilt auch im Rasenfeld. Sie müssen voneinander durch eine 0,40 m breite Erdwand getrennt sein.
b) Kindergräber erhalten eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m.
c) Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,60 m. Sie müssen voneinander durch eine 0,40 m breite Erdwand getrennt sein. 3.) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 4.) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 Reihengrabstätten
1.) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Ebenso ist eine Zulegung nicht möglich. 2.) Es wird eine Einweisung, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Es besteht die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. 3.) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. 4.) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. 5.) Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Urnenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten.
9 Friedhofssatzung Walsheim 03.06.2020
6.) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld ortsüblich bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
1.) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Dies gilt gleichermaßen für Rasenerdgräber. 2.) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. 3.) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m. Im Rasenfeld sind Tieferlegungen nicht möglich. 4.) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Dies gilt auch bei der Zulegung von Urnen. 5.) Folgende Urnenbelegungen in Wahlgrabstätten sind möglich
a) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen,
b) in einstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen bis zu 2 Aschen
c) in mehrstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen erhöht sich die Anzahl der Aschen entsprechend um je eine Urne.
Bei Buchstabe b) und c) sind sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbestattungen in einer Grabstätte möglich. Es darf jedoch höchstens 1 Sarg und zusätzlich 2 Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden. § 9 Abs. 2 ist zu beachten. Urnen dürfen erst nach der letzten Sargbestattung beigesetzt werden.
6.) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. 7.) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im
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Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag zu übertragen. Das entsprechende Formular wird seitens der Friedhofsbehörde zur Verfügung gestellt. Das ausgefüllte Formular ist bei der Friedhofsbehörde zu hinterlegen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden der Nutzungsrechtsübertragung schriftlich widersprochen wird:
a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
8.) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person als aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die Zustimmungspflicht liegt in diesem Fall sowohl bei dem künftigen Nutzungsberechtigten als auch beim Friedhofsträger. 9.) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. 10.) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 11.) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
11 Friedhofssatzung Walsheim 03.06.2020
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
1.) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. 2.) In Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. 3.) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. 4.) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 5.) Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen oder Aschekapseln verwendet werden. Aus diesem Grund sind Umbettungen ausgeschlossen.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften, Material, Form und Inschriften der Grabmale
1.) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2.) Auf den Grabstätten können Grabkreuze, stehende Grabmale, liegende Grabmale, Grababdeckungen und Einfassungen errichtet werden. Diese sind so aufzustellen und dauerhaft instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof nicht gefährdet wird. Nutzungsberechtigte sind für die Standsicherheit der Grabmale und Einfassungen verantwortlich. 3.) Grabmale, Grababdeckungen und Einfassungen sind so zu gestalten und dauerhaft instand zu halten, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen. 4.) Grabmale, Grababdeckungen, deren Bestandteile, sowie Einfassungen dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Einfassungen aus lebenden Gehölzen sind erlaubt, auf § 17 Abs. 13 wird verwiesen.
12 Friedhofssatzung Walsheim 03.06.2020
5.) Die Größe des Grabmals ist denen der umgebenen Gräber anzupassen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Stärke des Materials muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen. Die Höhe des Grabmals darf in der Regel 1 m über der ebenen Erde nicht überschreiten, die Einfassung darf 15 cm über der ebenen Erde nicht überschreiten. 6.) Umgehend nach der Bestattung ist das Grab mit einer Holzumrandung einzufassen. 7.) Die Errichtung eines Grabmals hat nach Bestattungen längstens nach sechs Monaten zu erfolgen. 8.) Bei Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle ohne Bestattung ist zumindest die Errichtung einer Umrandung umgehend vorzunehmen. Hierfür ist ebenfalls eine Zustimmung erforderlich. 9.) Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug. Als Werkstoff zulässig sind
a) Gesteine
b) Eisen und Bronze
c) Holz für die Umrandung in den Fällen des § 17 Abs. 6. 10.) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
a) aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie bspw. Gips;
b) aus nachgemachtem Mauerwerk, Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind
c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
d) mit Farbanstrich auf Stein
e) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form
f) mit Lichtbildern 11.) Steinmetze sind angehalten, Steine wiederzuverwenden oder Steine aus heimischer Produktion zu verwenden. 12.) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die
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Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
13.) Bei Grabeinfassungen aus lebendigen Gehölzen dürfen die Maße 15 cm x 15 cm betragen. Regelmäßiger Beschnitt ist zu gewährleisten.
*§ 17 a Besondere Gestaltungsvorschriften für das Rasenfeld (Erd- und Urnenbestattung)*
- 1. 1.) Bei den Rasenwahlgrabstätten für Urnen- und Erdbestattungen sind besondere Gestaltungsvorschriften zu beachten.
- 2. 2.) Es werden nur Steinplatten mit einer Dicke von 5-6 cm, die von der Ortsgemeinde ausgegeben werden, zugelassen. Bei den Erd- und Urnengrabstätten im Rasenfeld dürfen nur Steinplatten mit einer Größe von 30 cm auf 30 cm verwendet werden. Die Platten sind bodengleich zu verlegen.
- 3. 3.) Schriften müssen vertieft im Stein angelegt werden. Für die Beschriftung sind nur Buchstaben in der Farbe grau zulässig. Als Schriftform ist nur die Schriftart „Lorenz“ zulässig.
- 4. 4.) Seitens der Ortsgemeinde wird ein Schild mit dem Hinweis auf die Bestatteten errichtet. Die Kosten der Erstellung und Montage sind vom Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
- 5. 5.) Die Verwendung von Überurnen ist nicht zulässig. Es dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Aus diesem Grund sind hier Umbettungen ausgeschlossen.
- 6. 6.) Grableuchten, Grabvasen, Pflanzungen, Blumengestecke, Einfriedungen, Grabmale und Abdeckungen etc. sind nicht erlaubt. Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen oder ähnliches sind nicht erlaubt. Ebenso ist jegliche Art von Bepflanzung und Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (z.B. Kies) nicht gestattet. Blumen sind bei Bestattungen als Ausnahme gestattet; diese sind längstens nach zwei Wochen, spätestens jedoch bei Verwelken von den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
- 7. 7.) Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Friedhofsträger entfernt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten.
VI. Grabmale
*§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen*
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1.) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Dies gilt nicht für Holzeinfassungen und Holzkreuze zwischen Bestattung und Grabmalerrichtung. 2.) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. 3.) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. 4.) Der Friedhofsverwaltung sind spätestens 1 Monat nach jeder Errichtung oder Änderung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung des ausführenden Dienstleisters und ein Prüfprotokoll eines Sachkundigen entsprechend den Vorgaben der TA Grabmal vorzulegen. 5.) Das Vorhaben ist erneut gebührenpflichtig anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. 6.) Ausnahmen von den Vorschriften können durch den Friedhofsträger unter Beobachtung besonderer Vorsicht bei entsprechender Begründung zugelassen werden, soweit unter Beachtung der §§ 17, 17 a und 19 dies für vertretbar gehalten wird. Dies gilt auch für andere bauliche Maßnahmen. 7.) Ohne Zustimmung errichtete oder veränderte Grabmale sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten zurückzubauen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und
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auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
1.) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Prüfung wird namens der Ortsgemeinde für die Nutzungsberechtigten durch die Ortsgemeinde durchgeführt und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Prüfung erfolgt durch ein von der Gemeinde zu beauftragendes Unternehmen. 2.) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3.) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 Entfernen von Grabmalen
1.) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers entfernt werden. Die Zustimmung ist nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Es wird bereits hier darauf hingewiesen, dass die Grabpflege durch Nutzungsberechtigte auch an Firmen vergeben werden kann. Nach Ablauf der Ruhezeit aber noch nicht abgelaufener Nutzungszeit kann auf Antrag eine vorzeitige Abräumung erfolgen.
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2.) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabrechten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Verpflichteten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 3.) Bei vorzeitiger Abräumung ist bis zum Ende der Nutzungsfrist eine Pflegegebühr zu entrichten. 4.) Bei Entzug der Grabrechte ist die Grabstätte unverzüglich seitens der Ortsgemeinde abzuräumen. Hierfür kann sie sich eines gewerblichen Unternehmens bedienen.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
1.) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. 2.) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 3.) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. 4.) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
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5.) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 6.) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 7.) Die Grabbeete sollen nicht höher als 20 cm sein. Bäume sind nicht statthaft; die Umrandung darf nicht überwachsen werden Sträucher dürfen ab Bodenkante bis zu 60 cm Höhe, in Ausnahmefällen bis zur Höhe des Grabsteins betragen. Regelmäßiger Beschnitt ist zu gewährleisten.
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
1.) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. 2.) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 3.) Entstehende Kosten sind auch rückwirkend einzufordern sobald der dazu Verpflichtete bekannt wird. 4.) Bei wiederholten Verstößen ist die Gemeinde berechtigt, die Grabrechte zu entziehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte
1.) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 2.) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 25 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 26 Ordnungswidrigkeiten
1.) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender, Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1),
g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
j) Grabstätten entgegen §§ 17, 17 a und 22 gestaltet oder bepflanzt
k) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 6),
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 23). 2.) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seinen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.12.2013, die erste Änderungssatzung vom 10.09.2014 und die
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zweite Änderungssatzung vom 26.09.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Walsheim, den 03.06.2020
(Jörg Keller)
Ortsbürgermeister
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