Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.11.2012
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrabstätte' (180,00 €) oder 'Doppelgrabstätte' (400,00 €) genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; 'Einzelgrabstätte je Urne' kostet 100,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 300,00 € entspricht 'anonymes Urnengräberfeld' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/erwähnt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben keine feste Gebühr; Ausheben/Schließen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, Kosten werden als Auslagen ersetzt |
| Trauerhalle / Halle | 60,00 € Bezeichnet als 'Leichenhalle' (Aufbewahrung Leiche bis 4 Tage); weiterer Tag 20,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wallmerod vom 28.11.2012
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wallmerod hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSVERZEICHNIS
\(\S 1\) Allgemeines 2 \(\S 2\) Gebührenschuldner 2 \(\S 3\) Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 2 \(\S 4\) Inkrafttreten 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ... 3
I. Einzelgrabstätte 3 II. Doppelgrabstätten 3 III. anonymes Urnengräberfeld 3 IV. Memoriam Garten 3
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23. März 1987 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.

Wallmard, den 28.11.2012
\_\_\_\_\_ Hans Peter Kringel, Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Einzelgrabstätte
(1) Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 € b. vom vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 € c. je Urne 100,00 €
(2) Entsorgung der Grabmale einer Einzelgrabstätte für Verstorbene
a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,00 € b. vom vollendete 5. Lebensjahr 100,00 € c. je Urne 50,00 €
II. Doppelgrabstätten
(1) Überlassung von Nutzungsrechten an Mehrfachgrabstätten
a. für 2 Leichen 400,00 € b. für 1 Leiche und 2 Urnen 400,00 €
(2) Entsorgung der Grabmale einer Doppelgrabstelle
a. für 2 Leichen 200,00 € b. für 1 Leiche und 2 Urnen 200,00 €
III. anonymes Urnengräberfeld
Überlassung einer Urnengräberstätte an Berechtigte nach § 1 der Friedhofssatzung je Urne 300,00 €
IV. Memoriam Garten
Überlassung einer Urnengrabstätte
a. je Urne 100,00 € b. Einzel 180,00 €
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
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VI. Benutzung der Leichenhalle
(1) Für die Aufbewahrung
a. einer Leiche bis zu 4 Tagen 60,00 € für jeder weiteren Tag 20,00 € b. einer Urne bis zu 10 Tagen für jeder weiteren Tag 40,00 € c. einer Leiche von Amts wegen pro Tag 10,00 € (nach Freitod, Straftat, Verkehrsunfall) 100,00 €
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsatzung
der Ortsgemeinde Wallmerod vom 28.11.2012
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wallmerod hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN...3
\(\S 1\) GELTUNGSBEREICH 3 \(\S 2\) FRIEDHOFSZWECK 3 \(\S 3\) SCHLIEBUNG UND AUFHEBUNG 3
- 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN...4
\(\S 4\) OFFNUNGSZEITEN 4 \(\S 5\) VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF 4 \(\S 6\) AUSFUHREN GEWERBLICHER ARBEITEN. 5
- 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN...5
\(\S 7\) ALLGEMEINES, ANZEIGEPFLICHT, BESTATTUNGSZEIT \(\S 8\) SÄRGE 5 \(\S 9\) GRABHERSTELLUNG. 5 \(\S 10\) RUHEZEIT 6 \(\S 11\) UMBETTUNGEN 6
- 4. GRABSTÄTTEN...7
\(\S 12\) ALLGEMEINES,ARTEN DER GRABSTATTEN \(\S 13\) EINZELGRABSTATTEN \(\S 13A\) GEMISCHTE GRABSTATTEN \(\S 14\) DOPPELGRABSTATTEN \(\S 15\) URNENGRABSTATTEN \(\S 16\) EHRENGRABSTATTEN \(\S 17\) ANONYME URNENGRABSTATTEN \(\S 18\) MEMORIAM GARTEN 9
- 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN...9
§ 19 ALLGEMEINE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN...9
- 6. GRABMALE...9
\(\S 20\) GESTALTUNG DER GRABMALE 9 \(\S 21\) ERRICHTEN UND ANDERN VON GRABMALEN 10
\(\S 22\) STANDSICHERHEIT DER GRABMALE 11 \(\S 23\) VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT FÜR GRABMALE 11 \(\S 24\) ENTFERNEN VON GRABMALEN 11
7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN 12
\(\S 25\) HERRICHTEN UND INSTANDHALTEN DER GRABSTATTEN 12 \(\S 26\) GRABER MIT BESONDEREN GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 12 \(\S 27\) VERNACHLÄSSIGTE GRABSTÄTEN 13
8. LEICHENHALLE 13
§ 28 BENUTZEN DER LEICHENHALLE 13
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN 13
\(\S 29\) ALTE RECHTE. 13 \(\S 30\) HAFTUNG 13 \(\S 31\) ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 13 \(\S 32\) GEBUHREN 14 \(\S 33\) INKRAFTTRETEN 14
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Wallmerod gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a. bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten sowie möglich einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten betreten werden. (2) Der Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen, b. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. Druckschriften zu verteilen, e. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f. Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen, g. Tiere ausgenommen Blindhunde mitzubringen, h. zu speilen, zu lärmen, zu rauchen und Musikwiedergabegeräte außer bei Trauerfeiern zu betreiben. Der Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i. Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
- ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
- der Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten
hat zugestimmt.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende)dürfen Tätigkeiten auf dem Friedhof ausführten. Zugelassen sind solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (2) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Der Ortsbürgermeister setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten konnen auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallensatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in andere Grabstätten sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit konnen noch vorhandene Leichen oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Einzelgrabstätten (§§13,13a) b. Doppelgrabstätten (§14) c. Urnengrabstätten (§15) d. Ehrengrabstätten (§16) e. Anonyme Urnengrabstätten (§17) f. Memoriam Garten (§ 18)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Einzelgrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrab nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch den Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten in ein gemischtes Grab umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
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§ 14
Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten zur Erdbestattung für mehrere Personen, an denen nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. Sie sollen grundsätzlich nur von Personen erworben werden (Beizubestattenden), die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind zulässig bei gleichzeitigem Tod der Ehepartner / Lebenspartner oder bei einem Unfall- / Unglückstod von mehreren Familienmitgliedern, Lebenspartner oder Angehörigen. (2) Das Nutzungsrecht kann übertragen werden. In Mehrfachgräbern dürfen nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatten oder Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und sonstige Erben (vgl. § 9 Abs. 1 BestG). (3) Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (4) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Grabstände wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (5) Anstelle von Erdbestattungen sind auch Urnenbeisetzungen zulässig; unter den Voraussetzungen des § 13 a ebenso die Beibestattung von bis zu zwei weiteren Urnen bzw. Aschen.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a. in Urnengrabstätten, b. in Einzelgrabstätten c. In Doppelgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle.
(2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
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§ 17
Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (2) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Die §§19-26 finden keine Anwendung.
§ 18
Memoriam Garten
(1) Der Memoriam Garten ist ein gartnerisch gestaltetes und gepflegtes Gemeinschaftsgrabfeld. (2) Im Memoriam Garten sind Urnengräber, Urnenpartnergräber und Einzelgrabstätten angelegt. (3) Die Bestattung erfolgt nur nach Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft für Friedhofsgartner im Lande Rheinland Pfalz e.V. Die Kosten hierfür werden durch die Genossenschaft der Friedhofsgartner festgelegt und zusammen mit den Gebühren der Ortsgemeinde erhoben. (4) Die Gebühren sind in der Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wallmerod festgelegt. (5) Das Entfernen von Grabmalen obliegt dem von der Genossenschaft für Friedhofsgartner beauftragten Betrieb und ist im Pflegevertrag enthalten. (6) Jeder Verstorbene wird namentlich auf einem Grabmal aufgeführrt.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 20
Gestaltung der Grabmale
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
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- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
c) Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
b) Urnengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.
(3) Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind dem Ortsbürgermeister anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens des Ortsbürgermeisters in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn der Ortsbürgermeister schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
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§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Einzel- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände gestellt hat; bei Doppelgrabstellen der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Ortsbürgermeister im Einvernehmen der Beigeordneten auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
(1) Das Entfernen von Grabmalen obliegt in allen Fällen der Ortsgemeinde. Die Kosten hierfür sind in der Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wallmerod festgelegt und werden bei Beginn der Ruhe bzw. Nutzungszeit erhoben. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen der Beigeordneten entfern werden. Wird ein Entfernen von der Ortsgemeinde gefordert, so ist these durch Aufkleber am Grabmal 3 Monate im Voraus be-kannt zu geben. Wird das Grabmal von der Ortsgemeinde entfern, so kann der Verpflichtete these binnen drei Monaten abholen, andernfalls geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Ortsgemeinde oder eines Beauftragten zu entfernen. Auf den Ablauf bzw. die Entziehung der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der VG und durch Aufkleber hingewiesen. Das Grabmal oder sonstige Baulichen Anlagen gehen in den Besitz der Ortsgemeinde über, wenn these bei Erwerb des nicht schriftlich vereinbart wurde. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Ortsgemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Diese werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt werden.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Urnengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und nur in der darauf vorgesehene Einrichtung zu entsorgen.
§ 26
Gräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 60 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
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§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. Leichenhalle
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind beim Aufstellen im öffentlich zugänglichen Teil der Leichenhalle endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 23.03.1987 alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Wallmerod, den 28.11.2012 Hans Peter Kringg, Ortsbürgermeister
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