Gebührenordnung – Waldshut-Tiengen

Vollständige Gebührenordnung für Waldshut-Tiengen.

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Wahlgräber) mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

II. Verwaltungsgebühren

§ 4 III. Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

  1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,– €
  2. Für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und 15,– € Gebeinen

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) entsprechend Anwendung.

III. Benutzungsgebühren

§ 5 Grundlagen

Grundlagen

(1) Die Gebühren beziehen sich jeweils auf einen Sarg oder eine Urne, bzw. eine einzeln Bestattung. (2) Die Ruhezeit beträgt bei Sarggräbern 25 Jahre, bei Sarggräbern für Tot- oder Fehlgeburten und Kleinkinder bis zu fünf Jahren 15 Jahre und bei Urnengräbern 15 Jahre. Die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre. (3) Mit der Gebühr für die Bestattung werden die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes, die Nutzung der Einsegnungshalle, der Kühlzelle und der Leichenzelle, für die Aufbahrung und die Sargträger sowie die üblichen Betriebskosten abgegolten.

§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Es werden als Gebühr für die Bestattung erhoben:
1. Sarggrab (normaltief) 1.050,– €
2. Tiefengrab 1.250,– €
3. Von Tot- od. Fehlgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300,– €
a) Von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen (Sternenkinder) pauschal einschließlich Grabgebühr 80,– €
4. Von Urnen in einem Urnengrab bzw. Sarggrab 650,– €
5. Von Urnen in einer Urnenkammer 500,– €
6. Von Urnen in einem anonymen Urnengrab 650,– €
7. Von Urnen in einem Rasen-, Baum- und Waldgrab 650,– €
8. Für Sarg/Urnenträger (pro Träger) 30,– €
9. nur Nutzung der Einsegnungshalle (pauschal) 60,– €
10. nur Nutzung der Kühlzelle/Leichenzelle (pauschal) 100,– €
11. nur Aufbahrung der Leiche 20,– €
(2) Wenn die Leistungen nicht durch Beschäftigte der Stadt Waldshut-Tiengen erbracht werden, ermäßigt sich die Gebühr nach
1. Abs. 1 Nr. 1 für das Schließen des Grabes um 140,– €
2. Abs. 1 Nr. 2 für das Schließen des Grabes um 200,– €
3. Abs. 1 Nr. 3 und 4 für das Schließen des Grabes um 60,– €
4. Für die Aufbahrung von Leichen 20,– €

§ 7 Grabgebühren

Grabgebühren

Es werden erhoben:

Ersterwerb:

1. Für die Überlassung eines Wahlgrabes für einen Sarg im Einzelgrab 1.950,– €
2. Für die Überlassung eines Tiefengrabes 2.925,– €
3. Für die Überlassung eines Reihengrabes für einen Sarg 1.575,– €
4. Für weitere Gräber bei Doppel- oder Familiengräbern je Grabstelle 1.575,– €
5. Für die Überlassung eines Wahlgrabes oder Beigabe in ein vorhandenes Grab bei Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 80,– €
a) Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,– €
b) ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 400,– €
c) ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 800,– €
6. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für eine Urne 1.170,– €
7. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
8. Für die Überlassung einer Urnenkammer für eine Urne 1.227,– €
9. Für die Überlassung einer Urnendoppelkammer (2 Urnen) 2.209,– €
a) Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
10. Für die Überlassung eines Urnengrabes für eine Urne in Rasen-, Baum- und Waldgräbern 1.170,– €

Beigabe:

11. Für die Beigabe einer Urne im Wahlgrab oder einem Grab auf dem alten Friedhof Waldshut 590,– €
12. Für die Beigabe einer zweiten Urne im Urnenwahlgrab 590,– €

Verlängerung des Nutzungsrechts

13. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber je Sarg und Jahr 78,– €
14. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Tiefengrab je Jahr 117,– €
15. Für weitere Gräber bei Doppel- und Familiengräbern je Grabstelle und Jahr 63,– €
16. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für Kindergräber bei Kindern von 2 bis 5 Jahren 13,– €
von 6 bis 14 Jahren 16,– €
von 15 bis 18 Jahren 32,– €
17. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Urnenwahlgräber je Urne und Jahr 78,– €
18. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer je Jahr 82,– €
19. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnendoppelkammer je Jahr 147,– €
20. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 7 Nr. 5 ist nicht erforderlich

„Die jeweils angefangenen Jahre werden taggenau abgerechnet.“

§ 8 Grabumrandungen

Grabumrandungen

Verlegung von Maggiaplatten (2,20m zwischen den Gräbern), je Einzelgrab 130,– €
Versetzung von Maggiastellplatten vor dem Grab, je Einzelgrab 75,– €
Urnengrab -Einfassung mit Maggiaplatten, je Einzelgrab 130,– €

§ 9 Grabpflege

Grabpflege

Die Grabpflege wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung in einfachster Form übernommen. Sie umfasst eine Dauergrünbepflanzung sowie eine zusätzliche Frühjahrs- und Herbstausschmückung mit Saisonpflanzen.

Die Gebühr beträgt je Sarggrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 360,– €.

Die Gebühr beträgt je Urnengrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 200,– €.

§ 10 Umbettungen

Umbettungen

Es werden folgende Gebühren für Umbettungen erhoben:

a) aus einem Urnengrab
für das Öffnen 90,00 €
für das Schließen 60,00 €
b) aus einem Sarggrab, je Grabstelle
für das Öffnen 210,00 €
für das Schließen 140,00 €
c) aus einem Tiefengrab für den tief liegenden Sarg
für das Öffnen 300,00 €
für das Schließen 200,00 €

§ 11 Grabräumung

Grabräumung

Die Grabräumung wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung übernommen. Sie beinhaltet die Entfernung des Grabsteins und die Einebnung des Grabes.

Die Gebühr hierfür beträgt je Sarggrab 250,– €.

Die Gebühr beträgt für ein Urnengrab 150,– €.

Die Gebühr beträgt für eine Urnenkammer 100,– €.

§ 12 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebührenordnung vom 28.06.2010 einschließlich der Änderung vom 31. Januar 2011 außer Kraft.

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Waldshut-Tiengen, den 18. Juni 2018

Der Gemeinderat

Oberbürgermeister**

Original-Gebührenordnung als PDF

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