Gebührenordnung
12 Abschnitte.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Wahlgräber) mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
II. Verwaltungsgebühren
§ 4 III. Benutzungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen
- für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,– €
- Für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und 15,– € Gebeinen
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) entsprechend Anwendung.
III. Benutzungsgebühren
§ 5 Grundlagen
Grundlagen
(1) Die Gebühren beziehen sich jeweils auf einen Sarg oder eine Urne, bzw. eine einzeln Bestattung. (2) Die Ruhezeit beträgt bei Sarggräbern 25 Jahre, bei Sarggräbern für Tot- oder Fehlgeburten und Kleinkinder bis zu fünf Jahren 15 Jahre und bei Urnengräbern 15 Jahre. Die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre. (3) Mit der Gebühr für die Bestattung werden die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes, die Nutzung der Einsegnungshalle, der Kühlzelle und der Leichenzelle, für die Aufbahrung und die Sargträger sowie die üblichen Betriebskosten abgegolten.
§ 6 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
| (1) | Es werden als Gebühr für die Bestattung erhoben: | |
|---|---|---|
| 1. | Sarggrab (normaltief) | 1.050,– € |
| 2. | Tiefengrab | 1.250,– € |
| 3. | Von Tot- od. Fehlgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 300,– € |
| a) | Von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen (Sternenkinder) pauschal einschließlich Grabgebühr | 80,– € |
| 4. | Von Urnen in einem Urnengrab bzw. Sarggrab | 650,– € |
| 5. | Von Urnen in einer Urnenkammer | 500,– € |
| 6. | Von Urnen in einem anonymen Urnengrab | 650,– € |
| 7. | Von Urnen in einem Rasen-, Baum- und Waldgrab | 650,– € |
| 8. | Für Sarg/Urnenträger (pro Träger) | 30,– € |
| 9. | nur Nutzung der Einsegnungshalle (pauschal) | 60,– € |
| 10. | nur Nutzung der Kühlzelle/Leichenzelle (pauschal) | 100,– € |
| 11. | nur Aufbahrung der Leiche | 20,– € |
| (2) | Wenn die Leistungen nicht durch Beschäftigte der Stadt Waldshut-Tiengen erbracht werden, ermäßigt sich die Gebühr nach | |
|---|---|---|
| 1. | Abs. 1 Nr. 1 für das Schließen des Grabes um | 140,– € |
| 2. | Abs. 1 Nr. 2 für das Schließen des Grabes um | 200,– € |
| 3. | Abs. 1 Nr. 3 und 4 für das Schließen des Grabes um | 60,– € |
| 4. | Für die Aufbahrung von Leichen | 20,– € |
§ 7 Grabgebühren
Grabgebühren
Es werden erhoben:
Ersterwerb:
| 1. | Für die Überlassung eines Wahlgrabes für einen Sarg im Einzelgrab | 1.950,– € |
|---|---|---|
| 2. | Für die Überlassung eines Tiefengrabes | 2.925,– € |
| 3. | Für die Überlassung eines Reihengrabes für einen Sarg | 1.575,– € |
| 4. | Für weitere Gräber bei Doppel- oder Familiengräbern je Grabstelle | 1.575,– € |
| 5. | Für die Überlassung eines Wahlgrabes oder Beigabe in ein vorhandenes Grab bei Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 1. Lebensjahr | 80,– € |
| a) | Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,– € |
| b) | ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr | 400,– € |
| c) | ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 800,– € |
| 6. | Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für eine Urne | 1.170,– € |
| 7. | Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes für eine Urne | 940,– € |
| 8. | Für die Überlassung einer Urnenkammer für eine Urne | 1.227,– € |
| 9. | Für die Überlassung einer Urnendoppelkammer (2 Urnen) | 2.209,– € |
| a) | Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes für eine Urne | 940,– € |
| 10. | Für die Überlassung eines Urnengrabes für eine Urne in Rasen-, Baum- und Waldgräbern | 1.170,– € |
Beigabe:
| 11. | Für die Beigabe einer Urne im Wahlgrab oder einem Grab auf dem alten Friedhof Waldshut | 590,– € |
|---|---|---|
| 12. | Für die Beigabe einer zweiten Urne im Urnenwahlgrab | 590,– € |
Verlängerung des Nutzungsrechts
| 13. | Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber je Sarg und Jahr | 78,– € |
|---|---|---|
| 14. | Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Tiefengrab je Jahr | 117,– € |
| 15. | Für weitere Gräber bei Doppel- und Familiengräbern je Grabstelle und Jahr | 63,– € |
| 16. | Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für Kindergräber bei Kindern von 2 bis 5 Jahren | 13,– € |
| von 6 bis 14 Jahren | 16,– € | |
| von 15 bis 18 Jahren | 32,– € | |
| 17. | Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Urnenwahlgräber je Urne und Jahr | 78,– € |
| 18. | Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer je Jahr | 82,– € |
| 19. | Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnendoppelkammer je Jahr | 147,– € |
| 20. | Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 7 Nr. 5 ist nicht erforderlich |
„Die jeweils angefangenen Jahre werden taggenau abgerechnet.“
§ 8 Grabumrandungen
Grabumrandungen
| Verlegung von Maggiaplatten (2,20m zwischen den Gräbern), je Einzelgrab | 130,– € |
|---|---|
| Versetzung von Maggiastellplatten vor dem Grab, je Einzelgrab | 75,– € |
| Urnengrab -Einfassung mit Maggiaplatten, je Einzelgrab | 130,– € |
§ 9 Grabpflege
Grabpflege
Die Grabpflege wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung in einfachster Form übernommen. Sie umfasst eine Dauergrünbepflanzung sowie eine zusätzliche Frühjahrs- und Herbstausschmückung mit Saisonpflanzen.
Die Gebühr beträgt je Sarggrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 360,– €.
Die Gebühr beträgt je Urnengrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 200,– €.
§ 10 Umbettungen
Umbettungen
Es werden folgende Gebühren für Umbettungen erhoben:
| a) aus einem Urnengrab | |
|---|---|
| für das Öffnen | 90,00 € |
| für das Schließen | 60,00 € |
| b) aus einem Sarggrab, je Grabstelle | |
| für das Öffnen | 210,00 € |
| für das Schließen | 140,00 € |
| c) aus einem Tiefengrab für den tief liegenden Sarg | |
| für das Öffnen | 300,00 € |
| für das Schließen | 200,00 € |
§ 11 Grabräumung
Grabräumung
Die Grabräumung wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung übernommen. Sie beinhaltet die Entfernung des Grabsteins und die Einebnung des Grabes.
Die Gebühr hierfür beträgt je Sarggrab 250,– €.
Die Gebühr beträgt für ein Urnengrab 150,– €.
Die Gebühr beträgt für eine Urnenkammer 100,– €.
§ 12 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebührenordnung vom 28.06.2010 einschließlich der Änderung vom 31. Januar 2011 außer Kraft.
HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Waldshut-Tiengen, den 18. Juni 2018
Der Gemeinderat
Oberbürgermeister**