Friedhofsgebuehren Waldshut-Tiengen

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Waldshut-Tiengen

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Wahlgräber) mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

II. Verwaltungsgebühren

§ 4 III. Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

  1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,– €
  2. Für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und 15,– € Gebeinen

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) entsprechend Anwendung.

III. Benutzungsgebühren

§ 5 Grundlagen

Grundlagen

(1) Die Gebühren beziehen sich jeweils auf einen Sarg oder eine Urne, bzw. eine einzeln Bestattung. (2) Die Ruhezeit beträgt bei Sarggräbern 25 Jahre, bei Sarggräbern für Tot- oder Fehlgeburten und Kleinkinder bis zu fünf Jahren 15 Jahre und bei Urnengräbern 15 Jahre. Die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre. (3) Mit der Gebühr für die Bestattung werden die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes, die Nutzung der Einsegnungshalle, der Kühlzelle und der Leichenzelle, für die Aufbahrung und die Sargträger sowie die üblichen Betriebskosten abgegolten.

§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Es werden als Gebühr für die Bestattung erhoben:
1. Sarggrab (normaltief) 1.050,– €
2. Tiefengrab 1.250,– €
3. Von Tot- od. Fehlgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300,– €
a) Von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen (Sternenkinder) pauschal einschließlich Grabgebühr 80,– €
4. Von Urnen in einem Urnengrab bzw. Sarggrab 650,– €
5. Von Urnen in einer Urnenkammer 500,– €
6. Von Urnen in einem anonymen Urnengrab 650,– €
7. Von Urnen in einem Rasen-, Baum- und Waldgrab 650,– €
8. Für Sarg/Urnenträger (pro Träger) 30,– €
9. nur Nutzung der Einsegnungshalle (pauschal) 60,– €
10. nur Nutzung der Kühlzelle/Leichenzelle (pauschal) 100,– €
11. nur Aufbahrung der Leiche 20,– €
(2) Wenn die Leistungen nicht durch Beschäftigte der Stadt Waldshut-Tiengen erbracht werden, ermäßigt sich die Gebühr nach
1. Abs. 1 Nr. 1 für das Schließen des Grabes um 140,– €
2. Abs. 1 Nr. 2 für das Schließen des Grabes um 200,– €
3. Abs. 1 Nr. 3 und 4 für das Schließen des Grabes um 60,– €
4. Für die Aufbahrung von Leichen 20,– €

§ 7 Grabgebühren

Grabgebühren

Es werden erhoben:

Ersterwerb:

1. Für die Überlassung eines Wahlgrabes für einen Sarg im Einzelgrab 1.950,– €
2. Für die Überlassung eines Tiefengrabes 2.925,– €
3. Für die Überlassung eines Reihengrabes für einen Sarg 1.575,– €
4. Für weitere Gräber bei Doppel- oder Familiengräbern je Grabstelle 1.575,– €
5. Für die Überlassung eines Wahlgrabes oder Beigabe in ein vorhandenes Grab bei Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 80,– €
a) Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,– €
b) ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 400,– €
c) ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 800,– €
6. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für eine Urne 1.170,– €
7. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
8. Für die Überlassung einer Urnenkammer für eine Urne 1.227,– €
9. Für die Überlassung einer Urnendoppelkammer (2 Urnen) 2.209,– €
a) Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
10. Für die Überlassung eines Urnengrabes für eine Urne in Rasen-, Baum- und Waldgräbern 1.170,– €

Beigabe:

11. Für die Beigabe einer Urne im Wahlgrab oder einem Grab auf dem alten Friedhof Waldshut 590,– €
12. Für die Beigabe einer zweiten Urne im Urnenwahlgrab 590,– €

Verlängerung des Nutzungsrechts

13. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber je Sarg und Jahr 78,– €
14. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Tiefengrab je Jahr 117,– €
15. Für weitere Gräber bei Doppel- und Familiengräbern je Grabstelle und Jahr 63,– €
16. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für Kindergräber bei Kindern von 2 bis 5 Jahren 13,– €
von 6 bis 14 Jahren 16,– €
von 15 bis 18 Jahren 32,– €
17. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Urnenwahlgräber je Urne und Jahr 78,– €
18. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer je Jahr 82,– €
19. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnendoppelkammer je Jahr 147,– €
20. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 7 Nr. 5 ist nicht erforderlich

„Die jeweils angefangenen Jahre werden taggenau abgerechnet.“

§ 8 Grabumrandungen

Grabumrandungen

Verlegung von Maggiaplatten (2,20m zwischen den Gräbern), je Einzelgrab 130,– €
Versetzung von Maggiastellplatten vor dem Grab, je Einzelgrab 75,– €
Urnengrab -Einfassung mit Maggiaplatten, je Einzelgrab 130,– €

§ 9 Grabpflege

Grabpflege

Die Grabpflege wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung in einfachster Form übernommen. Sie umfasst eine Dauergrünbepflanzung sowie eine zusätzliche Frühjahrs- und Herbstausschmückung mit Saisonpflanzen.

Die Gebühr beträgt je Sarggrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 360,– €.

Die Gebühr beträgt je Urnengrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 200,– €.

§ 10 Umbettungen

Umbettungen

Es werden folgende Gebühren für Umbettungen erhoben:

a) aus einem Urnengrab
für das Öffnen 90,00 €
für das Schließen 60,00 €
b) aus einem Sarggrab, je Grabstelle
für das Öffnen 210,00 €
für das Schließen 140,00 €
c) aus einem Tiefengrab für den tief liegenden Sarg
für das Öffnen 300,00 €
für das Schließen 200,00 €

§ 11 Grabräumung

Grabräumung

Die Grabräumung wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung übernommen. Sie beinhaltet die Entfernung des Grabsteins und die Einebnung des Grabes.

Die Gebühr hierfür beträgt je Sarggrab 250,– €.

Die Gebühr beträgt für ein Urnengrab 150,– €.

Die Gebühr beträgt für eine Urnenkammer 100,– €.

§ 12 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebührenordnung vom 28.06.2010 einschließlich der Änderung vom 31. Januar 2011 außer Kraft.

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Waldshut-Tiengen, den 18. Juni 2018

Der Gemeinderat

Oberbürgermeister**

Paragraph 01

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Wahlgräber) mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

II. Verwaltungsgebühren

Paragraph 04

(1) Die Gebühren betragen

  1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,– €
  2. Für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und 15,– € Gebeinen

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) entsprechend Anwendung.

III. Benutzungsgebühren

Paragraph 05

Grundlagen

(1) Die Gebühren beziehen sich jeweils auf einen Sarg oder eine Urne, bzw. eine einzeln Bestattung. (2) Die Ruhezeit beträgt bei Sarggräbern 25 Jahre, bei Sarggräbern für Tot- oder Fehlgeburten und Kleinkinder bis zu fünf Jahren 15 Jahre und bei Urnengräbern 15 Jahre. Die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre. (3) Mit der Gebühr für die Bestattung werden die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes, die Nutzung der Einsegnungshalle, der Kühlzelle und der Leichenzelle, für die Aufbahrung und die Sargträger sowie die üblichen Betriebskosten abgegolten.

Paragraph 06

Bestattungsgebühren

(1) Es werden als Gebühr für die Bestattung erhoben:
1. Sarggrab (normaltief) 1.050,– €
2. Tiefengrab 1.250,– €
3. Von Tot- od. Fehlgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300,– €
a) Von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen (Sternenkinder) pauschal einschließlich Grabgebühr 80,– €
4. Von Urnen in einem Urnengrab bzw. Sarggrab 650,– €
5. Von Urnen in einer Urnenkammer 500,– €
6. Von Urnen in einem anonymen Urnengrab 650,– €
7. Von Urnen in einem Rasen-, Baum- und Waldgrab 650,– €
8. Für Sarg/Urnenträger (pro Träger) 30,– €
9. nur Nutzung der Einsegnungshalle (pauschal) 60,– €
10. nur Nutzung der Kühlzelle/Leichenzelle (pauschal) 100,– €
11. nur Aufbahrung der Leiche 20,– €
(2) Wenn die Leistungen nicht durch Beschäftigte der Stadt Waldshut-Tiengen erbracht werden, ermäßigt sich die Gebühr nach
1. Abs. 1 Nr. 1 für das Schließen des Grabes um 140,– €
2. Abs. 1 Nr. 2 für das Schließen des Grabes um 200,– €
3. Abs. 1 Nr. 3 und 4 für das Schließen des Grabes um 60,– €
4. Für die Aufbahrung von Leichen 20,– €

Paragraph 07

Grabgebühren

Es werden erhoben:

Ersterwerb:

1. Für die Überlassung eines Wahlgrabes für einen Sarg im Einzelgrab 1.950,– €
2. Für die Überlassung eines Tiefengrabes 2.925,– €
3. Für die Überlassung eines Reihengrabes für einen Sarg 1.575,– €
4. Für weitere Gräber bei Doppel- oder Familiengräbern je Grabstelle 1.575,– €
5. Für die Überlassung eines Wahlgrabes oder Beigabe in ein vorhandenes Grab bei Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 80,– €
a) Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,– €
b) ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 400,– €
c) ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 800,– €
6. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für eine Urne 1.170,– €
7. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
8. Für die Überlassung einer Urnenkammer für eine Urne 1.227,– €
9. Für die Überlassung einer Urnendoppelkammer (2 Urnen) 2.209,– €
a) Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
10. Für die Überlassung eines Urnengrabes für eine Urne in Rasen-, Baum- und Waldgräbern 1.170,– €

Beigabe:

11. Für die Beigabe einer Urne im Wahlgrab oder einem Grab auf dem alten Friedhof Waldshut 590,– €
12. Für die Beigabe einer zweiten Urne im Urnenwahlgrab 590,– €

Verlängerung des Nutzungsrechts

13. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber je Sarg und Jahr 78,– €
14. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Tiefengrab je Jahr 117,– €
15. Für weitere Gräber bei Doppel- und Familiengräbern je Grabstelle und Jahr 63,– €
16. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für Kindergräber bei Kindern von 2 bis 5 Jahren 13,– €
von 6 bis 14 Jahren 16,– €
von 15 bis 18 Jahren 32,– €
17. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Urnenwahlgräber je Urne und Jahr 78,– €
18. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer je Jahr 82,– €
19. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnendoppelkammer je Jahr 147,– €
20. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 7 Nr. 5 ist nicht erforderlich

„Die jeweils angefangenen Jahre werden taggenau abgerechnet.“

Paragraph 08

Grabumrandungen

Verlegung von Maggiaplatten (2,20m zwischen den Gräbern), je Einzelgrab 130,– €
Versetzung von Maggiastellplatten vor dem Grab, je Einzelgrab 75,– €
Urnengrab -Einfassung mit Maggiaplatten, je Einzelgrab 130,– €

Paragraph 09

Grabpflege

Die Grabpflege wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung in einfachster Form übernommen. Sie umfasst eine Dauergrünbepflanzung sowie eine zusätzliche Frühjahrs- und Herbstausschmückung mit Saisonpflanzen.

Die Gebühr beträgt je Sarggrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 360,– €.

Die Gebühr beträgt je Urnengrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 200,– €.

Paragraph 10

Umbettungen

Es werden folgende Gebühren für Umbettungen erhoben:

a) aus einem Urnengrab
für das Öffnen 90,00 €
für das Schließen 60,00 €
b) aus einem Sarggrab, je Grabstelle
für das Öffnen 210,00 €
für das Schließen 140,00 €
c) aus einem Tiefengrab für den tief liegenden Sarg
für das Öffnen 300,00 €
für das Schließen 200,00 €

Paragraph 11

Grabräumung

Die Grabräumung wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung übernommen. Sie beinhaltet die Entfernung des Grabsteins und die Einebnung des Grabes.

Die Gebühr hierfür beträgt je Sarggrab 250,– €.

Die Gebühr beträgt für ein Urnengrab 150,– €.

Die Gebühr beträgt für eine Urnenkammer 100,– €.

Paragraph 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebührenordnung vom 28.06.2010 einschließlich der Änderung vom 31. Januar 2011 außer Kraft.

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Waldshut-Tiengen, den 18. Juni 2018

Der Gemeinderat

Oberbürgermeister**

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Waldshut-Tiengen gelegenen, nachstehend näher bezeichneten städtischen Friedhöfe:

  • Bergfriedhof Waldshut
  • Alter Friedhof Waldshut
  • Tiengen
  • Gurtweil
  • Aichen
  • Detzeln
  • Eschbach
  • Krenkingen
  • Waldkirch

§ 2 Widmung

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof Tiengen dient auch der Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

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  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind.

(3) Todengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Bestattungen und Beisetzungen anfallen, dürfen auch von Bestattungsunternehmen ausgeführt werden:

1.) Aufbahrung von Leichen in der Leichenzelle oder Einsegnungshalle, 2.) Vorbereiten des Sarges zur Verabschiedung durch Angehörige 3.) Sargschmuck anbringen 4.) Kränze und Schalen in der Einsegnungshalle oder am Grab aufstellen 5.) Grabrede halten 6.) Urne zum Grab tragen und in das Grab einsetzen.

(3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerkerrecht erfüllt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(5) a) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Nichtpflanzliche und aus gewerblicher Tätigkeit herrührende Materialien sowie Abfälle einschließlich Aushub sind durch den/die Verursacher/in auf seine/ihre Kosten zu entfernen. b) Leichenfahrzeuge dürfen innerhalb der eingefriedeten Friedhofsbereiche nicht abgestellt werden.

(6) Das Verfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg

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abgewickelt werden. §§ 42 a und 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Allgemeines

(1) a) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

b) Freitags ab 12.00 Uhr sind Anmeldungen ausschließlich bei der Rufbereitschaft des Baubetriebshofes, Telefon-Nr. 07741 / 833-681 vorzunehmen.

(2) a) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattungen fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

b) An Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

c) Särge und Urnen sind bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung an den Bestattungsort zu bringen.

§ 7 Paragraph 7

Särge

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 8 Paragraph 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Das Schließen der Gräber kann auf den Friedhöfen der Ortsteile auch von Privatpersonen vorgenommen werden, wenn dies der örtlichen Tradition entspricht.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Paragraph 9

Ruhezeit

a) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, b) die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre, c) die Ruhezeit von Tot- und Fehlgeburten sowie von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre, d) die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre.

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§ 10 IV. Grabstätten

Umbettung

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb desselben Friedhofes nicht zulässig. Umbettungen aus einem Urnenreihengrab oder Urnenwahlgrab in ein Reihengrab sind innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhezeit der Leiche zulässig. Umbettungen aus einem Urnenreihenwaldgrab sind nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Gräber umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der/die Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der/die Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Paragraph 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätte b) Wahlgrabstätte (nicht Friedhof Krenkingen) c) Kinderwahlgrabstätte d) Urnenreihengrabstätte e) Kinderurnenreihengrabstätte f) Urnenreihengrabstätte mit Pflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (nur Bergfriedhof Waldshut und Friedhof Tiengen) g) Urnenreihengrabkammern (nur Friedhof Waldkirch) h) Urnenreihengrabstätte Waldgrab (nur Bergfriedhof Waldshut) i) Urnenwahlgrabstätte Rasengrab-Erdkammer (nur Bergfriedhof Waldshut, Friedhof Tiengen) j) Urnenwahlgrabstätte Baumgrab-Erdkammer (nur Bergfriedhof Waldshut, Friedhof Tiengen)

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k) Urnenwahlgrabstätte (nicht Friedhof Krenkingen und Friedhof Gurtweil) l) Urnenwahlgrabstätte mit Grabpflegepatenschaft (nur Alter Friedhof Waldshut) m) Urnenwahlgrabstätte mit Pflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (nur Bergfriedhof Waldshut und Friedhof Tiengen) n) Anonyme Urnenreihengrabstätte (nur Alter Friedhof Waldshut) o) Grabstätte für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene (nur Friedhof Tiengen) p) Ehrengrabstätte

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Paragraph 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge: 1.) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2.) wer sich dazu verpflichtet hat, 3.) der/die Inhaber/Inhaberin der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ausgewiesen.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. In den ersten 10 Jahren der Ruhezeit können außerdem bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Auf die Verpflichtung zum Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen.

§ 13 Paragraph 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht besteht. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte/r ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Sarggräber) bzw. 15 Jahren (Urnengräber, Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und bei mehrstelligen Gräbern nur für alle Grabstellen gemeinsam möglich.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte erneut verliehen worden ist.(7) Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Ablebens, seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Diese/r ist aus dem nachstehend benannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:1. auf den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die vollbürtigen Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste nutzungsberechtigt.(8) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.(9) Eine Anschriftenänderung hat der/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.(10) Der/die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen.(11) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art und die Gestaltung der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der/die Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er/sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.(14) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können pro Einzelgrab bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Ruhezeiten sind entsprechend bei Bedarf zu verlängern.

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§ 14 Paragraph 14

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern (Friedhof Waldkirch), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeiten müssen den Ruhezeiten entsprechend verlängert werden. (3) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung des Verfügungsrechts bei Urnenreihengräbern ist nicht möglich.

§ 15 Paragraph 15

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag

(1) Voraussetzung für den Erwerb einer Verfügungsberechtigung ist der Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner bzw. deren Rechtsnachfolger. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 14.

§ 16 Paragraph 16

Anonyme Urnenreihengräber

(1) Auf dem alten Friedhof Waldshut ist ein Urnengrabfeld angelegt, auf dem Aschen nur anonym beigesetzt werden. (2) Auf dem Urnenfeld werden die Urnen in zeitlicher Reihenfolge beigesetzt. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht möglich. Voraussetzung für eine anonyme Beisetzung ist ein schriftlicher Antrag des/der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen an die Stadt. (3) Beigesetzt werden die Urnen ohne Trauerfeier und ohne Beisein von Angehörigen. (4) Das Öffnen und Schließen des Grabes, sowie das Einsetzen der Urne in das Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal. (5) Auskünfte über die genaue Lage der Urne werden nicht erteilt. (6) Umbettungen sind nicht zulässig.

§ 17 Paragraph 17

Alter Friedhof Waldshut – Beigabe von Urnen

(1) An den vorhandenen Gräbern können Grabpflege-Patenschaften übernommen werden, die gleichzeitig eine Option beinhalten, Nutzungsrechte für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Erklärung in Form einer Vereinbarung zwischen der Stadt Waldshut-Tiengen und dem Paten/der Patin. (2) Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur in Verbindung mit einer Verlängerung der Grabpflege-Patenschaft möglich.

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(3) Nach Inanspruchnahme des Nutzungsrechts darf eine Namensplatte bis zu einer Größe von 30 x 30 cm auf dem Grab angebracht werden. Das Material und die Farbe der Platte ist dem bestehenden Grabmal anzupassen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 18 Paragraph 18

Urnenrasenwahlgräber

(1) Bestattung erfolgt in Urnenerdkammern, für bis zu zwei Urnen.

(2) Es werden einheitliche Grabplatten verwendet, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr erworben werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen in Auftrag gegeben, die Schriftzeichen dürfen nur vertieft ausgeführt werden. Grabtafel Granit quadratisch 0,30 m / 0,30 m abschließbar. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

(3) Aussendurchmesser der Urne höchstens 0,23 m.

(4) Doppelurnenwahlgräber in Erdkammern, pflegefrei, 15 Jahre Ruhezeit. Die Steinplatten sind von den Angehörigen während der Nutzungszeit zu unterhalten. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

§ 19 Paragraph 19

Urnenbaumwahlgräber

(1) Bestattung erfolgt in Urnenerdkammern, für bis zu zwei Urnen.

(2) Es werden einheitliche Grabplatten verwendet, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr erworben werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen in Auftrag gegeben, die Schriftzeichen dürfen nur vertieft aufgebracht werden. Grabtafel Granit rund Durchmesser 0,35 m, abschließbar. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

(3) Aussendurchmesser der Urne höchstens 0,23 m.

(4) Doppelurnenwahlgräber in Erdkammer, -pflegefrei, 15 Jahre Ruhezeit. Die Steinplatten sind von den Angehörigen während der Nutzungszeit zu unterhalten. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

§ 20 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Waldreihengräber

(1) Urnen werden im Waldboden eines Waldstücks bestattet und müssen biologisch abbaubar sein. Es werden schmale Wege angelegt, entlang dieser Wege erfolgen die Bestattungen. Die Grabstätte ist naturbelassen, nur Waldboden, ohne jegliche Markierung.

(2) Es werden einheitliche Gemeinschaftsbeschriftungstafeln angebracht, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr und einschließlich der Beschriftung erworben werden. Die Beschriftung wird durch die Stadt in Auftrag gegeben. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

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(3) Urnenreihengräber pflegefrei, naturbelassen, 15 Jahre Ruhezeit, 15 Jahre Nutzungszeit. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 21 Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  • (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Glas, Schmiedeeisen, Edelmetall oder Bronze verwendet werden. Dies gilt sinngemäß auch für die sonstigen Grabausstattungen.
  • (2) Grabmale für Sarggräber sind bis zu einer Höhe von 1,70 m und bis zu einer Ansichtsfläche von 0,80 qm je Einzelgrab zulässig.
    Grabmale für Urnengräber sind bis zu einer Höhe von 1,0 m und bis zu einer Ansichtsfläche von bis zu 0,50 qm zulässig.
  • (3) Steingrabmale dürfen eine Mindeststärke von 12 cm nicht unterschreiten.
  • (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  • (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hinsichtlich der Grabmalgröße und der Mindeststärke im Einzelfall zulassen.
  • (6) Grabeinfassungen sind zulässig, soweit sie die Trittflächen zwischen den Grabflächen nicht beeinträchtigen.
  • (7) Grabeinfassungen aus Betonstein, Holz, Kunststoff und aus Metall sind nicht zulässig.
  • (8) Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 5,0 cm aufweisen.
  • (9) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigem wasserundurchlässigem Material abgedeckt werden, wenn nach den Bodenverhältnissen oder der Ausgestaltung des Friedhofs eine Verwesung der Leiche bei Verwendung von Grababdeckungen während der Ruhezeit nicht gewährleistet ist.
  • (10) Grabplatten bei Urnenrasen- und Urnenbaumgräbern werden von der Stadt bereits mit dem Grab zur Verfügung gestellt.
    Die Beschriftung muss vertieft ausgeführt werden und muss durch die Angehörigen in Auftrag gegeben werden.
  • (11) Beschriftungstafeln sowie die Beschriftung bei Urnenwaldgräbern werden von der Stadt bereits mit dem Grab zur Verfügung gestellt.

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§ 23 Paragraph 23

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Herstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

§ 24 Paragraph 24

Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern, in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 25 Paragraph 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 26 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Grabräumung nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Ausgenommen hiervon sind die Urnenkammern in der Urnenwand des Friedhofs Waldkirch. Die Räumung dieser Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzungsberechtigte.

(4) Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt die entfernten Sachen 3 Monate auf.

(5) Auf dem alten Friedhof Waldshut ist eine Grabräumung nicht zulässig. Nach Ablauf der Nutzungsfrist ist lediglich die neue Namensplatte zu entfernen.

(6) Das Abräumen der Grabstätten bei Rasen- und Baumgräbern erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzungsberechtigte.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Außerhalb der Grabstätte sind Bepflanzungen und das Aufstellen von Grabbeigaben nicht zulässig. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall zugelassen werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der/die nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Belegung hergerichtet sein. § 24 Abs. 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

§ 28 VII. Benutzung der Leichenzellen

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche

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(§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt Ersatzvornahme durch die Stadt.

(4) Der/die Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn/sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Abs. 2+3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.

VII. Benutzung der Leichenzellen

§ 29 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den/die Verstorbene(n) nach Absprache mit einem Angehörigen des Friedhofspersonals sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätte entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbebetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.) einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt, 2.) entgegen § 4 Abs. 2 a.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt, d.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g.) Druckschriften verteilt, 3.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung ausübt (§ 5 Abs. 1), 4.) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte(r) oder als Gewerbetreibende(r) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt, 5.) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).

§ 32 Paragraph 32

In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Waldshut-Tiengen, den 22.07.2019

Der Gemeinderat: Dr. Philipp Frank Oberbürgermeister

Ausfertigung vom 23.07.2019

Joachim Baumert, Bürgermeister

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Waldshut-Tiengen gelegenen, nachstehend näher bezeichneten städtischen Friedhöfe:

  • Bergfriedhof Waldshut
  • Alter Friedhof Waldshut
  • Tiengen
  • Gurtweil
  • Aichen
  • Detzeln
  • Eschbach
  • Krenkingen
  • Waldkirch

Paragraph 02

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof Tiengen dient auch der Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 03

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 04

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

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  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind.

(3) Todengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 05

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Bestattungen und Beisetzungen anfallen, dürfen auch von Bestattungsunternehmen ausgeführt werden:

1.) Aufbahrung von Leichen in der Leichenzelle oder Einsegnungshalle, 2.) Vorbereiten des Sarges zur Verabschiedung durch Angehörige 3.) Sargschmuck anbringen 4.) Kränze und Schalen in der Einsegnungshalle oder am Grab aufstellen 5.) Grabrede halten 6.) Urne zum Grab tragen und in das Grab einsetzen.

(3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerkerrecht erfüllt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(5) a) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Nichtpflanzliche und aus gewerblicher Tätigkeit herrührende Materialien sowie Abfälle einschließlich Aushub sind durch den/die Verursacher/in auf seine/ihre Kosten zu entfernen. b) Leichenfahrzeuge dürfen innerhalb der eingefriedeten Friedhofsbereiche nicht abgestellt werden.

(6) Das Verfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg

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abgewickelt werden. §§ 42 a und 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 06

Allgemeines

(1) a) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

b) Freitags ab 12.00 Uhr sind Anmeldungen ausschließlich bei der Rufbereitschaft des Baubetriebshofes, Telefon-Nr. 07741 / 833-681 vorzunehmen.

(2) a) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattungen fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

b) An Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

c) Särge und Urnen sind bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung an den Bestattungsort zu bringen.

Paragraph 07

Särge

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

Paragraph 08

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Das Schließen der Gräber kann auf den Friedhöfen der Ortsteile auch von Privatpersonen vorgenommen werden, wenn dies der örtlichen Tradition entspricht.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Paragraph 09

Ruhezeit

a) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, b) die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre, c) die Ruhezeit von Tot- und Fehlgeburten sowie von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre, d) die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre.

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Paragraph 10

Umbettung

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb desselben Friedhofes nicht zulässig. Umbettungen aus einem Urnenreihengrab oder Urnenwahlgrab in ein Reihengrab sind innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhezeit der Leiche zulässig. Umbettungen aus einem Urnenreihenwaldgrab sind nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Gräber umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der/die Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der/die Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätte b) Wahlgrabstätte (nicht Friedhof Krenkingen) c) Kinderwahlgrabstätte d) Urnenreihengrabstätte e) Kinderurnenreihengrabstätte f) Urnenreihengrabstätte mit Pflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (nur Bergfriedhof Waldshut und Friedhof Tiengen) g) Urnenreihengrabkammern (nur Friedhof Waldkirch) h) Urnenreihengrabstätte Waldgrab (nur Bergfriedhof Waldshut) i) Urnenwahlgrabstätte Rasengrab-Erdkammer (nur Bergfriedhof Waldshut, Friedhof Tiengen) j) Urnenwahlgrabstätte Baumgrab-Erdkammer (nur Bergfriedhof Waldshut, Friedhof Tiengen)

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k) Urnenwahlgrabstätte (nicht Friedhof Krenkingen und Friedhof Gurtweil) l) Urnenwahlgrabstätte mit Grabpflegepatenschaft (nur Alter Friedhof Waldshut) m) Urnenwahlgrabstätte mit Pflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (nur Bergfriedhof Waldshut und Friedhof Tiengen) n) Anonyme Urnenreihengrabstätte (nur Alter Friedhof Waldshut) o) Grabstätte für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene (nur Friedhof Tiengen) p) Ehrengrabstätte

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

Paragraph 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge: 1.) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2.) wer sich dazu verpflichtet hat, 3.) der/die Inhaber/Inhaberin der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ausgewiesen.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. In den ersten 10 Jahren der Ruhezeit können außerdem bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Auf die Verpflichtung zum Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen.

Paragraph 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht besteht. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte/r ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Sarggräber) bzw. 15 Jahren (Urnengräber, Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und bei mehrstelligen Gräbern nur für alle Grabstellen gemeinsam möglich.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte erneut verliehen worden ist.(7) Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Ablebens, seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Diese/r ist aus dem nachstehend benannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:1. auf den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die vollbürtigen Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste nutzungsberechtigt.(8) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.(9) Eine Anschriftenänderung hat der/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.(10) Der/die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen.(11) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art und die Gestaltung der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der/die Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er/sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.(14) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können pro Einzelgrab bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Ruhezeiten sind entsprechend bei Bedarf zu verlängern.

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Paragraph 14

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern (Friedhof Waldkirch), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeiten müssen den Ruhezeiten entsprechend verlängert werden. (3) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung des Verfügungsrechts bei Urnenreihengräbern ist nicht möglich.

Paragraph 15

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag

(1) Voraussetzung für den Erwerb einer Verfügungsberechtigung ist der Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner bzw. deren Rechtsnachfolger. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 14.

Paragraph 16

Anonyme Urnenreihengräber

(1) Auf dem alten Friedhof Waldshut ist ein Urnengrabfeld angelegt, auf dem Aschen nur anonym beigesetzt werden. (2) Auf dem Urnenfeld werden die Urnen in zeitlicher Reihenfolge beigesetzt. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht möglich. Voraussetzung für eine anonyme Beisetzung ist ein schriftlicher Antrag des/der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen an die Stadt. (3) Beigesetzt werden die Urnen ohne Trauerfeier und ohne Beisein von Angehörigen. (4) Das Öffnen und Schließen des Grabes, sowie das Einsetzen der Urne in das Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal. (5) Auskünfte über die genaue Lage der Urne werden nicht erteilt. (6) Umbettungen sind nicht zulässig.

Paragraph 17

Alter Friedhof Waldshut – Beigabe von Urnen

(1) An den vorhandenen Gräbern können Grabpflege-Patenschaften übernommen werden, die gleichzeitig eine Option beinhalten, Nutzungsrechte für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Erklärung in Form einer Vereinbarung zwischen der Stadt Waldshut-Tiengen und dem Paten/der Patin. (2) Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur in Verbindung mit einer Verlängerung der Grabpflege-Patenschaft möglich.

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(3) Nach Inanspruchnahme des Nutzungsrechts darf eine Namensplatte bis zu einer Größe von 30 x 30 cm auf dem Grab angebracht werden. Das Material und die Farbe der Platte ist dem bestehenden Grabmal anzupassen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

Paragraph 18

Urnenrasenwahlgräber

(1) Bestattung erfolgt in Urnenerdkammern, für bis zu zwei Urnen.

(2) Es werden einheitliche Grabplatten verwendet, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr erworben werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen in Auftrag gegeben, die Schriftzeichen dürfen nur vertieft ausgeführt werden. Grabtafel Granit quadratisch 0,30 m / 0,30 m abschließbar. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

(3) Aussendurchmesser der Urne höchstens 0,23 m.

(4) Doppelurnenwahlgräber in Erdkammern, pflegefrei, 15 Jahre Ruhezeit. Die Steinplatten sind von den Angehörigen während der Nutzungszeit zu unterhalten. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

Paragraph 19

Urnenbaumwahlgräber

(1) Bestattung erfolgt in Urnenerdkammern, für bis zu zwei Urnen.

(2) Es werden einheitliche Grabplatten verwendet, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr erworben werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen in Auftrag gegeben, die Schriftzeichen dürfen nur vertieft aufgebracht werden. Grabtafel Granit rund Durchmesser 0,35 m, abschließbar. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

(3) Aussendurchmesser der Urne höchstens 0,23 m.

(4) Doppelurnenwahlgräber in Erdkammer, -pflegefrei, 15 Jahre Ruhezeit. Die Steinplatten sind von den Angehörigen während der Nutzungszeit zu unterhalten. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

Paragraph 20

Waldreihengräber

(1) Urnen werden im Waldboden eines Waldstücks bestattet und müssen biologisch abbaubar sein. Es werden schmale Wege angelegt, entlang dieser Wege erfolgen die Bestattungen. Die Grabstätte ist naturbelassen, nur Waldboden, ohne jegliche Markierung.

(2) Es werden einheitliche Gemeinschaftsbeschriftungstafeln angebracht, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr und einschließlich der Beschriftung erworben werden. Die Beschriftung wird durch die Stadt in Auftrag gegeben. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

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(3) Urnenreihengräber pflegefrei, naturbelassen, 15 Jahre Ruhezeit, 15 Jahre Nutzungszeit. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 21

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.

Paragraph 22

  • (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Glas, Schmiedeeisen, Edelmetall oder Bronze verwendet werden. Dies gilt sinngemäß auch für die sonstigen Grabausstattungen.
  • (2) Grabmale für Sarggräber sind bis zu einer Höhe von 1,70 m und bis zu einer Ansichtsfläche von 0,80 qm je Einzelgrab zulässig.
    Grabmale für Urnengräber sind bis zu einer Höhe von 1,0 m und bis zu einer Ansichtsfläche von bis zu 0,50 qm zulässig.
  • (3) Steingrabmale dürfen eine Mindeststärke von 12 cm nicht unterschreiten.
  • (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  • (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hinsichtlich der Grabmalgröße und der Mindeststärke im Einzelfall zulassen.
  • (6) Grabeinfassungen sind zulässig, soweit sie die Trittflächen zwischen den Grabflächen nicht beeinträchtigen.
  • (7) Grabeinfassungen aus Betonstein, Holz, Kunststoff und aus Metall sind nicht zulässig.
  • (8) Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 5,0 cm aufweisen.
  • (9) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigem wasserundurchlässigem Material abgedeckt werden, wenn nach den Bodenverhältnissen oder der Ausgestaltung des Friedhofs eine Verwesung der Leiche bei Verwendung von Grababdeckungen während der Ruhezeit nicht gewährleistet ist.
  • (10) Grabplatten bei Urnenrasen- und Urnenbaumgräbern werden von der Stadt bereits mit dem Grab zur Verfügung gestellt.
    Die Beschriftung muss vertieft ausgeführt werden und muss durch die Angehörigen in Auftrag gegeben werden.
  • (11) Beschriftungstafeln sowie die Beschriftung bei Urnenwaldgräbern werden von der Stadt bereits mit dem Grab zur Verfügung gestellt.

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Paragraph 23

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Herstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

Paragraph 24

Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern, in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Paragraph 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Paragraph 26

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Grabräumung nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Ausgenommen hiervon sind die Urnenkammern in der Urnenwand des Friedhofs Waldkirch. Die Räumung dieser Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzungsberechtigte.

(4) Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt die entfernten Sachen 3 Monate auf.

(5) Auf dem alten Friedhof Waldshut ist eine Grabräumung nicht zulässig. Nach Ablauf der Nutzungsfrist ist lediglich die neue Namensplatte zu entfernen.

(6) Das Abräumen der Grabstätten bei Rasen- und Baumgräbern erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzungsberechtigte.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Paragraph 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Außerhalb der Grabstätte sind Bepflanzungen und das Aufstellen von Grabbeigaben nicht zulässig. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall zugelassen werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der/die nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Belegung hergerichtet sein. § 24 Abs. 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

Paragraph 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche

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(§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt Ersatzvornahme durch die Stadt.

(4) Der/die Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn/sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Abs. 2+3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.

VII. Benutzung der Leichenzellen

Paragraph 29

(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den/die Verstorbene(n) nach Absprache mit einem Angehörigen des Friedhofspersonals sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 30

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätte entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbebetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.) einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt, 2.) entgegen § 4 Abs. 2 a.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt, d.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g.) Druckschriften verteilt, 3.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung ausübt (§ 5 Abs. 1), 4.) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte(r) oder als Gewerbetreibende(r) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt, 5.) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).

Paragraph 32

In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Waldshut-Tiengen, den 22.07.2019

Der Gemeinderat: Dr. Philipp Frank Oberbürgermeister

Ausfertigung vom 23.07.2019

Joachim Baumert, Bürgermeister

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

12 Abschnitte.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Wahlgräber) mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

II. Verwaltungsgebühren

§ 4 III. Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

  1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,– €
  2. Für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und 15,– € Gebeinen

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) entsprechend Anwendung.

III. Benutzungsgebühren

§ 5 Grundlagen

Grundlagen

(1) Die Gebühren beziehen sich jeweils auf einen Sarg oder eine Urne, bzw. eine einzeln Bestattung. (2) Die Ruhezeit beträgt bei Sarggräbern 25 Jahre, bei Sarggräbern für Tot- oder Fehlgeburten und Kleinkinder bis zu fünf Jahren 15 Jahre und bei Urnengräbern 15 Jahre. Die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre. (3) Mit der Gebühr für die Bestattung werden die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes, die Nutzung der Einsegnungshalle, der Kühlzelle und der Leichenzelle, für die Aufbahrung und die Sargträger sowie die üblichen Betriebskosten abgegolten.

§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Es werden als Gebühr für die Bestattung erhoben:
1. Sarggrab (normaltief) 1.050,– €
2. Tiefengrab 1.250,– €
3. Von Tot- od. Fehlgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300,– €
a) Von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen (Sternenkinder) pauschal einschließlich Grabgebühr 80,– €
4. Von Urnen in einem Urnengrab bzw. Sarggrab 650,– €
5. Von Urnen in einer Urnenkammer 500,– €
6. Von Urnen in einem anonymen Urnengrab 650,– €
7. Von Urnen in einem Rasen-, Baum- und Waldgrab 650,– €
8. Für Sarg/Urnenträger (pro Träger) 30,– €
9. nur Nutzung der Einsegnungshalle (pauschal) 60,– €
10. nur Nutzung der Kühlzelle/Leichenzelle (pauschal) 100,– €
11. nur Aufbahrung der Leiche 20,– €
(2) Wenn die Leistungen nicht durch Beschäftigte der Stadt Waldshut-Tiengen erbracht werden, ermäßigt sich die Gebühr nach
1. Abs. 1 Nr. 1 für das Schließen des Grabes um 140,– €
2. Abs. 1 Nr. 2 für das Schließen des Grabes um 200,– €
3. Abs. 1 Nr. 3 und 4 für das Schließen des Grabes um 60,– €
4. Für die Aufbahrung von Leichen 20,– €

§ 7 Grabgebühren

Grabgebühren

Es werden erhoben:

Ersterwerb:

1. Für die Überlassung eines Wahlgrabes für einen Sarg im Einzelgrab 1.950,– €
2. Für die Überlassung eines Tiefengrabes 2.925,– €
3. Für die Überlassung eines Reihengrabes für einen Sarg 1.575,– €
4. Für weitere Gräber bei Doppel- oder Familiengräbern je Grabstelle 1.575,– €
5. Für die Überlassung eines Wahlgrabes oder Beigabe in ein vorhandenes Grab bei Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 80,– €
a) Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,– €
b) ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 400,– €
c) ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 800,– €
6. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für eine Urne 1.170,– €
7. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
8. Für die Überlassung einer Urnenkammer für eine Urne 1.227,– €
9. Für die Überlassung einer Urnendoppelkammer (2 Urnen) 2.209,– €
a) Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
10. Für die Überlassung eines Urnengrabes für eine Urne in Rasen-, Baum- und Waldgräbern 1.170,– €

Beigabe:

11. Für die Beigabe einer Urne im Wahlgrab oder einem Grab auf dem alten Friedhof Waldshut 590,– €
12. Für die Beigabe einer zweiten Urne im Urnenwahlgrab 590,– €

Verlängerung des Nutzungsrechts

13. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber je Sarg und Jahr 78,– €
14. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Tiefengrab je Jahr 117,– €
15. Für weitere Gräber bei Doppel- und Familiengräbern je Grabstelle und Jahr 63,– €
16. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für Kindergräber bei Kindern von 2 bis 5 Jahren 13,– €
von 6 bis 14 Jahren 16,– €
von 15 bis 18 Jahren 32,– €
17. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Urnenwahlgräber je Urne und Jahr 78,– €
18. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer je Jahr 82,– €
19. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnendoppelkammer je Jahr 147,– €
20. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 7 Nr. 5 ist nicht erforderlich

„Die jeweils angefangenen Jahre werden taggenau abgerechnet.“

§ 8 Grabumrandungen

Grabumrandungen

Verlegung von Maggiaplatten (2,20m zwischen den Gräbern), je Einzelgrab 130,– €
Versetzung von Maggiastellplatten vor dem Grab, je Einzelgrab 75,– €
Urnengrab -Einfassung mit Maggiaplatten, je Einzelgrab 130,– €

§ 9 Grabpflege

Grabpflege

Die Grabpflege wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung in einfachster Form übernommen. Sie umfasst eine Dauergrünbepflanzung sowie eine zusätzliche Frühjahrs- und Herbstausschmückung mit Saisonpflanzen.

Die Gebühr beträgt je Sarggrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 360,– €.

Die Gebühr beträgt je Urnengrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 200,– €.

§ 10 Umbettungen

Umbettungen

Es werden folgende Gebühren für Umbettungen erhoben:

a) aus einem Urnengrab
für das Öffnen 90,00 €
für das Schließen 60,00 €
b) aus einem Sarggrab, je Grabstelle
für das Öffnen 210,00 €
für das Schließen 140,00 €
c) aus einem Tiefengrab für den tief liegenden Sarg
für das Öffnen 300,00 €
für das Schließen 200,00 €

§ 11 Grabräumung

Grabräumung

Die Grabräumung wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung übernommen. Sie beinhaltet die Entfernung des Grabsteins und die Einebnung des Grabes.

Die Gebühr hierfür beträgt je Sarggrab 250,– €.

Die Gebühr beträgt für ein Urnengrab 150,– €.

Die Gebühr beträgt für eine Urnenkammer 100,– €.

§ 12 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebührenordnung vom 28.06.2010 einschließlich der Änderung vom 31. Januar 2011 außer Kraft.

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Waldshut-Tiengen, den 18. Juni 2018

Der Gemeinderat

Oberbürgermeister**

Paragraph 01

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Paragraph 02

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Wahlgräber) mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

II. Verwaltungsgebühren

Paragraph 04

(1) Die Gebühren betragen

  1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,– €
  2. Für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und 15,– € Gebeinen

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) entsprechend Anwendung.

III. Benutzungsgebühren

Paragraph 05

Grundlagen

(1) Die Gebühren beziehen sich jeweils auf einen Sarg oder eine Urne, bzw. eine einzeln Bestattung. (2) Die Ruhezeit beträgt bei Sarggräbern 25 Jahre, bei Sarggräbern für Tot- oder Fehlgeburten und Kleinkinder bis zu fünf Jahren 15 Jahre und bei Urnengräbern 15 Jahre. Die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre. (3) Mit der Gebühr für die Bestattung werden die Kosten für das Öffnen und Schließen des Grabes, die Nutzung der Einsegnungshalle, der Kühlzelle und der Leichenzelle, für die Aufbahrung und die Sargträger sowie die üblichen Betriebskosten abgegolten.

Paragraph 06

Bestattungsgebühren

(1) Es werden als Gebühr für die Bestattung erhoben:
1. Sarggrab (normaltief) 1.050,– €
2. Tiefengrab 1.250,– €
3. Von Tot- od. Fehlgeburten sowie Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300,– €
a) Von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen (Sternenkinder) pauschal einschließlich Grabgebühr 80,– €
4. Von Urnen in einem Urnengrab bzw. Sarggrab 650,– €
5. Von Urnen in einer Urnenkammer 500,– €
6. Von Urnen in einem anonymen Urnengrab 650,– €
7. Von Urnen in einem Rasen-, Baum- und Waldgrab 650,– €
8. Für Sarg/Urnenträger (pro Träger) 30,– €
9. nur Nutzung der Einsegnungshalle (pauschal) 60,– €
10. nur Nutzung der Kühlzelle/Leichenzelle (pauschal) 100,– €
11. nur Aufbahrung der Leiche 20,– €
(2) Wenn die Leistungen nicht durch Beschäftigte der Stadt Waldshut-Tiengen erbracht werden, ermäßigt sich die Gebühr nach
1. Abs. 1 Nr. 1 für das Schließen des Grabes um 140,– €
2. Abs. 1 Nr. 2 für das Schließen des Grabes um 200,– €
3. Abs. 1 Nr. 3 und 4 für das Schließen des Grabes um 60,– €
4. Für die Aufbahrung von Leichen 20,– €

Paragraph 07

Grabgebühren

Es werden erhoben:

Ersterwerb:

1. Für die Überlassung eines Wahlgrabes für einen Sarg im Einzelgrab 1.950,– €
2. Für die Überlassung eines Tiefengrabes 2.925,– €
3. Für die Überlassung eines Reihengrabes für einen Sarg 1.575,– €
4. Für weitere Gräber bei Doppel- oder Familiengräbern je Grabstelle 1.575,– €
5. Für die Überlassung eines Wahlgrabes oder Beigabe in ein vorhandenes Grab bei Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 80,– €
a) Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,– €
b) ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 400,– €
c) ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 800,– €
6. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für eine Urne 1.170,– €
7. Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
8. Für die Überlassung einer Urnenkammer für eine Urne 1.227,– €
9. Für die Überlassung einer Urnendoppelkammer (2 Urnen) 2.209,– €
a) Für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes für eine Urne 940,– €
10. Für die Überlassung eines Urnengrabes für eine Urne in Rasen-, Baum- und Waldgräbern 1.170,– €

Beigabe:

11. Für die Beigabe einer Urne im Wahlgrab oder einem Grab auf dem alten Friedhof Waldshut 590,– €
12. Für die Beigabe einer zweiten Urne im Urnenwahlgrab 590,– €

Verlängerung des Nutzungsrechts

13. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber je Sarg und Jahr 78,– €
14. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Tiefengrab je Jahr 117,– €
15. Für weitere Gräber bei Doppel- und Familiengräbern je Grabstelle und Jahr 63,– €
16. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für Kindergräber bei Kindern von 2 bis 5 Jahren 13,– €
von 6 bis 14 Jahren 16,– €
von 15 bis 18 Jahren 32,– €
17. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Urnenwahlgräber je Urne und Jahr 78,– €
18. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer je Jahr 82,– €
19. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnendoppelkammer je Jahr 147,– €
20. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a und § 7 Nr. 5 ist nicht erforderlich

„Die jeweils angefangenen Jahre werden taggenau abgerechnet.“

Paragraph 08

Grabumrandungen

Verlegung von Maggiaplatten (2,20m zwischen den Gräbern), je Einzelgrab 130,– €
Versetzung von Maggiastellplatten vor dem Grab, je Einzelgrab 75,– €
Urnengrab -Einfassung mit Maggiaplatten, je Einzelgrab 130,– €

Paragraph 09

Grabpflege

Die Grabpflege wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung in einfachster Form übernommen. Sie umfasst eine Dauergrünbepflanzung sowie eine zusätzliche Frühjahrs- und Herbstausschmückung mit Saisonpflanzen.

Die Gebühr beträgt je Sarggrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 360,– €.

Die Gebühr beträgt je Urnengrab einschließlich Unterhaltung des Grabzeichens pro Jahr 200,– €.

Paragraph 10

Umbettungen

Es werden folgende Gebühren für Umbettungen erhoben:

a) aus einem Urnengrab
für das Öffnen 90,00 €
für das Schließen 60,00 €
b) aus einem Sarggrab, je Grabstelle
für das Öffnen 210,00 €
für das Schließen 140,00 €
c) aus einem Tiefengrab für den tief liegenden Sarg
für das Öffnen 300,00 €
für das Schließen 200,00 €

Paragraph 11

Grabräumung

Die Grabräumung wird in Ausnahmefällen von der Stadt bei Beauftragung übernommen. Sie beinhaltet die Entfernung des Grabsteins und die Einebnung des Grabes.

Die Gebühr hierfür beträgt je Sarggrab 250,– €.

Die Gebühr beträgt für ein Urnengrab 150,– €.

Die Gebühr beträgt für eine Urnenkammer 100,– €.

Paragraph 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebührenordnung vom 28.06.2010 einschließlich der Änderung vom 31. Januar 2011 außer Kraft.

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Waldshut-Tiengen, den 18. Juni 2018

Der Gemeinderat

Oberbürgermeister**

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Waldshut-Tiengen gelegenen, nachstehend näher bezeichneten städtischen Friedhöfe:

  • Bergfriedhof Waldshut
  • Alter Friedhof Waldshut
  • Tiengen
  • Gurtweil
  • Aichen
  • Detzeln
  • Eschbach
  • Krenkingen
  • Waldkirch

§ 2 Widmung

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof Tiengen dient auch der Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

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  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind.

(3) Todengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Bestattungen und Beisetzungen anfallen, dürfen auch von Bestattungsunternehmen ausgeführt werden:

1.) Aufbahrung von Leichen in der Leichenzelle oder Einsegnungshalle, 2.) Vorbereiten des Sarges zur Verabschiedung durch Angehörige 3.) Sargschmuck anbringen 4.) Kränze und Schalen in der Einsegnungshalle oder am Grab aufstellen 5.) Grabrede halten 6.) Urne zum Grab tragen und in das Grab einsetzen.

(3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerkerrecht erfüllt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(5) a) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Nichtpflanzliche und aus gewerblicher Tätigkeit herrührende Materialien sowie Abfälle einschließlich Aushub sind durch den/die Verursacher/in auf seine/ihre Kosten zu entfernen. b) Leichenfahrzeuge dürfen innerhalb der eingefriedeten Friedhofsbereiche nicht abgestellt werden.

(6) Das Verfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg

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abgewickelt werden. §§ 42 a und 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Allgemeines

(1) a) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

b) Freitags ab 12.00 Uhr sind Anmeldungen ausschließlich bei der Rufbereitschaft des Baubetriebshofes, Telefon-Nr. 07741 / 833-681 vorzunehmen.

(2) a) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattungen fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

b) An Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

c) Särge und Urnen sind bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung an den Bestattungsort zu bringen.

§ 7 Paragraph 7

Särge

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 8 Paragraph 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Das Schließen der Gräber kann auf den Friedhöfen der Ortsteile auch von Privatpersonen vorgenommen werden, wenn dies der örtlichen Tradition entspricht.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Paragraph 9

Ruhezeit

a) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, b) die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre, c) die Ruhezeit von Tot- und Fehlgeburten sowie von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre, d) die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre.

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§ 10 IV. Grabstätten

Umbettung

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb desselben Friedhofes nicht zulässig. Umbettungen aus einem Urnenreihengrab oder Urnenwahlgrab in ein Reihengrab sind innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhezeit der Leiche zulässig. Umbettungen aus einem Urnenreihenwaldgrab sind nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Gräber umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der/die Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der/die Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Paragraph 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätte b) Wahlgrabstätte (nicht Friedhof Krenkingen) c) Kinderwahlgrabstätte d) Urnenreihengrabstätte e) Kinderurnenreihengrabstätte f) Urnenreihengrabstätte mit Pflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (nur Bergfriedhof Waldshut und Friedhof Tiengen) g) Urnenreihengrabkammern (nur Friedhof Waldkirch) h) Urnenreihengrabstätte Waldgrab (nur Bergfriedhof Waldshut) i) Urnenwahlgrabstätte Rasengrab-Erdkammer (nur Bergfriedhof Waldshut, Friedhof Tiengen) j) Urnenwahlgrabstätte Baumgrab-Erdkammer (nur Bergfriedhof Waldshut, Friedhof Tiengen)

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k) Urnenwahlgrabstätte (nicht Friedhof Krenkingen und Friedhof Gurtweil) l) Urnenwahlgrabstätte mit Grabpflegepatenschaft (nur Alter Friedhof Waldshut) m) Urnenwahlgrabstätte mit Pflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (nur Bergfriedhof Waldshut und Friedhof Tiengen) n) Anonyme Urnenreihengrabstätte (nur Alter Friedhof Waldshut) o) Grabstätte für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene (nur Friedhof Tiengen) p) Ehrengrabstätte

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Paragraph 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge: 1.) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2.) wer sich dazu verpflichtet hat, 3.) der/die Inhaber/Inhaberin der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ausgewiesen.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. In den ersten 10 Jahren der Ruhezeit können außerdem bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Auf die Verpflichtung zum Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen.

§ 13 Paragraph 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht besteht. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte/r ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Sarggräber) bzw. 15 Jahren (Urnengräber, Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und bei mehrstelligen Gräbern nur für alle Grabstellen gemeinsam möglich.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte erneut verliehen worden ist.(7) Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Ablebens, seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Diese/r ist aus dem nachstehend benannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:1. auf den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die vollbürtigen Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste nutzungsberechtigt.(8) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.(9) Eine Anschriftenänderung hat der/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.(10) Der/die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen.(11) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art und die Gestaltung der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der/die Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er/sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.(14) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können pro Einzelgrab bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Ruhezeiten sind entsprechend bei Bedarf zu verlängern.

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§ 14 Paragraph 14

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern (Friedhof Waldkirch), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeiten müssen den Ruhezeiten entsprechend verlängert werden. (3) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung des Verfügungsrechts bei Urnenreihengräbern ist nicht möglich.

§ 15 Paragraph 15

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag

(1) Voraussetzung für den Erwerb einer Verfügungsberechtigung ist der Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner bzw. deren Rechtsnachfolger. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 14.

§ 16 Paragraph 16

Anonyme Urnenreihengräber

(1) Auf dem alten Friedhof Waldshut ist ein Urnengrabfeld angelegt, auf dem Aschen nur anonym beigesetzt werden. (2) Auf dem Urnenfeld werden die Urnen in zeitlicher Reihenfolge beigesetzt. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht möglich. Voraussetzung für eine anonyme Beisetzung ist ein schriftlicher Antrag des/der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen an die Stadt. (3) Beigesetzt werden die Urnen ohne Trauerfeier und ohne Beisein von Angehörigen. (4) Das Öffnen und Schließen des Grabes, sowie das Einsetzen der Urne in das Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal. (5) Auskünfte über die genaue Lage der Urne werden nicht erteilt. (6) Umbettungen sind nicht zulässig.

§ 17 Paragraph 17

Alter Friedhof Waldshut – Beigabe von Urnen

(1) An den vorhandenen Gräbern können Grabpflege-Patenschaften übernommen werden, die gleichzeitig eine Option beinhalten, Nutzungsrechte für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Erklärung in Form einer Vereinbarung zwischen der Stadt Waldshut-Tiengen und dem Paten/der Patin. (2) Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur in Verbindung mit einer Verlängerung der Grabpflege-Patenschaft möglich.

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(3) Nach Inanspruchnahme des Nutzungsrechts darf eine Namensplatte bis zu einer Größe von 30 x 30 cm auf dem Grab angebracht werden. Das Material und die Farbe der Platte ist dem bestehenden Grabmal anzupassen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 18 Paragraph 18

Urnenrasenwahlgräber

(1) Bestattung erfolgt in Urnenerdkammern, für bis zu zwei Urnen.

(2) Es werden einheitliche Grabplatten verwendet, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr erworben werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen in Auftrag gegeben, die Schriftzeichen dürfen nur vertieft ausgeführt werden. Grabtafel Granit quadratisch 0,30 m / 0,30 m abschließbar. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

(3) Aussendurchmesser der Urne höchstens 0,23 m.

(4) Doppelurnenwahlgräber in Erdkammern, pflegefrei, 15 Jahre Ruhezeit. Die Steinplatten sind von den Angehörigen während der Nutzungszeit zu unterhalten. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

§ 19 Paragraph 19

Urnenbaumwahlgräber

(1) Bestattung erfolgt in Urnenerdkammern, für bis zu zwei Urnen.

(2) Es werden einheitliche Grabplatten verwendet, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr erworben werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen in Auftrag gegeben, die Schriftzeichen dürfen nur vertieft aufgebracht werden. Grabtafel Granit rund Durchmesser 0,35 m, abschließbar. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

(3) Aussendurchmesser der Urne höchstens 0,23 m.

(4) Doppelurnenwahlgräber in Erdkammer, -pflegefrei, 15 Jahre Ruhezeit. Die Steinplatten sind von den Angehörigen während der Nutzungszeit zu unterhalten. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

§ 20 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Waldreihengräber

(1) Urnen werden im Waldboden eines Waldstücks bestattet und müssen biologisch abbaubar sein. Es werden schmale Wege angelegt, entlang dieser Wege erfolgen die Bestattungen. Die Grabstätte ist naturbelassen, nur Waldboden, ohne jegliche Markierung.

(2) Es werden einheitliche Gemeinschaftsbeschriftungstafeln angebracht, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr und einschließlich der Beschriftung erworben werden. Die Beschriftung wird durch die Stadt in Auftrag gegeben. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

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(3) Urnenreihengräber pflegefrei, naturbelassen, 15 Jahre Ruhezeit, 15 Jahre Nutzungszeit. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 21 Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  • (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Glas, Schmiedeeisen, Edelmetall oder Bronze verwendet werden. Dies gilt sinngemäß auch für die sonstigen Grabausstattungen.
  • (2) Grabmale für Sarggräber sind bis zu einer Höhe von 1,70 m und bis zu einer Ansichtsfläche von 0,80 qm je Einzelgrab zulässig.
    Grabmale für Urnengräber sind bis zu einer Höhe von 1,0 m und bis zu einer Ansichtsfläche von bis zu 0,50 qm zulässig.
  • (3) Steingrabmale dürfen eine Mindeststärke von 12 cm nicht unterschreiten.
  • (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  • (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hinsichtlich der Grabmalgröße und der Mindeststärke im Einzelfall zulassen.
  • (6) Grabeinfassungen sind zulässig, soweit sie die Trittflächen zwischen den Grabflächen nicht beeinträchtigen.
  • (7) Grabeinfassungen aus Betonstein, Holz, Kunststoff und aus Metall sind nicht zulässig.
  • (8) Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 5,0 cm aufweisen.
  • (9) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigem wasserundurchlässigem Material abgedeckt werden, wenn nach den Bodenverhältnissen oder der Ausgestaltung des Friedhofs eine Verwesung der Leiche bei Verwendung von Grababdeckungen während der Ruhezeit nicht gewährleistet ist.
  • (10) Grabplatten bei Urnenrasen- und Urnenbaumgräbern werden von der Stadt bereits mit dem Grab zur Verfügung gestellt.
    Die Beschriftung muss vertieft ausgeführt werden und muss durch die Angehörigen in Auftrag gegeben werden.
  • (11) Beschriftungstafeln sowie die Beschriftung bei Urnenwaldgräbern werden von der Stadt bereits mit dem Grab zur Verfügung gestellt.

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§ 23 Paragraph 23

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Herstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

§ 24 Paragraph 24

Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern, in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 25 Paragraph 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 26 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Grabräumung nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Ausgenommen hiervon sind die Urnenkammern in der Urnenwand des Friedhofs Waldkirch. Die Räumung dieser Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzungsberechtigte.

(4) Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt die entfernten Sachen 3 Monate auf.

(5) Auf dem alten Friedhof Waldshut ist eine Grabräumung nicht zulässig. Nach Ablauf der Nutzungsfrist ist lediglich die neue Namensplatte zu entfernen.

(6) Das Abräumen der Grabstätten bei Rasen- und Baumgräbern erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzungsberechtigte.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Außerhalb der Grabstätte sind Bepflanzungen und das Aufstellen von Grabbeigaben nicht zulässig. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall zugelassen werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der/die nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Belegung hergerichtet sein. § 24 Abs. 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

§ 28 VII. Benutzung der Leichenzellen

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche

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(§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt Ersatzvornahme durch die Stadt.

(4) Der/die Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn/sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Abs. 2+3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.

VII. Benutzung der Leichenzellen

§ 29 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den/die Verstorbene(n) nach Absprache mit einem Angehörigen des Friedhofspersonals sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätte entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbebetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.) einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt, 2.) entgegen § 4 Abs. 2 a.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt, d.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g.) Druckschriften verteilt, 3.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung ausübt (§ 5 Abs. 1), 4.) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte(r) oder als Gewerbetreibende(r) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt, 5.) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).

§ 32 Paragraph 32

In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Waldshut-Tiengen, den 22.07.2019

Der Gemeinderat: Dr. Philipp Frank Oberbürgermeister

Ausfertigung vom 23.07.2019

Joachim Baumert, Bürgermeister

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Waldshut-Tiengen gelegenen, nachstehend näher bezeichneten städtischen Friedhöfe:

  • Bergfriedhof Waldshut
  • Alter Friedhof Waldshut
  • Tiengen
  • Gurtweil
  • Aichen
  • Detzeln
  • Eschbach
  • Krenkingen
  • Waldkirch

Paragraph 02

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof Tiengen dient auch der Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 03

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 04

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

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  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind.

(3) Todengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 05

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Bestattungen und Beisetzungen anfallen, dürfen auch von Bestattungsunternehmen ausgeführt werden:

1.) Aufbahrung von Leichen in der Leichenzelle oder Einsegnungshalle, 2.) Vorbereiten des Sarges zur Verabschiedung durch Angehörige 3.) Sargschmuck anbringen 4.) Kränze und Schalen in der Einsegnungshalle oder am Grab aufstellen 5.) Grabrede halten 6.) Urne zum Grab tragen und in das Grab einsetzen.

(3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerkerrecht erfüllt werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(5) a) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Nichtpflanzliche und aus gewerblicher Tätigkeit herrührende Materialien sowie Abfälle einschließlich Aushub sind durch den/die Verursacher/in auf seine/ihre Kosten zu entfernen. b) Leichenfahrzeuge dürfen innerhalb der eingefriedeten Friedhofsbereiche nicht abgestellt werden.

(6) Das Verfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg

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abgewickelt werden. §§ 42 a und 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 06

Allgemeines

(1) a) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

b) Freitags ab 12.00 Uhr sind Anmeldungen ausschließlich bei der Rufbereitschaft des Baubetriebshofes, Telefon-Nr. 07741 / 833-681 vorzunehmen.

(2) a) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattungen fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

b) An Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

c) Särge und Urnen sind bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Beerdigung an den Bestattungsort zu bringen.

Paragraph 07

Särge

Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

Paragraph 08

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Das Schließen der Gräber kann auf den Friedhöfen der Ortsteile auch von Privatpersonen vorgenommen werden, wenn dies der örtlichen Tradition entspricht.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Paragraph 09

Ruhezeit

a) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, b) die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre, c) die Ruhezeit von Tot- und Fehlgeburten sowie von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre, d) die Ruhezeit für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten sowie für Ungeborene beträgt 10 Jahre.

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Paragraph 10

Umbettung

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb desselben Friedhofes nicht zulässig. Umbettungen aus einem Urnenreihengrab oder Urnenwahlgrab in ein Reihengrab sind innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhezeit der Leiche zulässig. Umbettungen aus einem Urnenreihenwaldgrab sind nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Gräber umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der/die Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der/die Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätte b) Wahlgrabstätte (nicht Friedhof Krenkingen) c) Kinderwahlgrabstätte d) Urnenreihengrabstätte e) Kinderurnenreihengrabstätte f) Urnenreihengrabstätte mit Pflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (nur Bergfriedhof Waldshut und Friedhof Tiengen) g) Urnenreihengrabkammern (nur Friedhof Waldkirch) h) Urnenreihengrabstätte Waldgrab (nur Bergfriedhof Waldshut) i) Urnenwahlgrabstätte Rasengrab-Erdkammer (nur Bergfriedhof Waldshut, Friedhof Tiengen) j) Urnenwahlgrabstätte Baumgrab-Erdkammer (nur Bergfriedhof Waldshut, Friedhof Tiengen)

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k) Urnenwahlgrabstätte (nicht Friedhof Krenkingen und Friedhof Gurtweil) l) Urnenwahlgrabstätte mit Grabpflegepatenschaft (nur Alter Friedhof Waldshut) m) Urnenwahlgrabstätte mit Pflegevertrag der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (nur Bergfriedhof Waldshut und Friedhof Tiengen) n) Anonyme Urnenreihengrabstätte (nur Alter Friedhof Waldshut) o) Grabstätte für nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene (nur Friedhof Tiengen) p) Ehrengrabstätte

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

Paragraph 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge: 1.) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2.) wer sich dazu verpflichtet hat, 3.) der/die Inhaber/Inhaberin der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ausgewiesen.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. In den ersten 10 Jahren der Ruhezeit können außerdem bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Auf die Verpflichtung zum Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen.

Paragraph 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht besteht. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte/r ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Sarggräber) bzw. 15 Jahren (Urnengräber, Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und bei mehrstelligen Gräbern nur für alle Grabstellen gemeinsam möglich.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte erneut verliehen worden ist.(7) Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Ablebens, seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Diese/r ist aus dem nachstehend benannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:1. auf den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die vollbürtigen Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste nutzungsberechtigt.(8) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.(9) Eine Anschriftenänderung hat der/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.(10) Der/die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen.(11) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art und die Gestaltung der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der/die Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er/sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.(14) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können pro Einzelgrab bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Ruhezeiten sind entsprechend bei Bedarf zu verlängern.

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Paragraph 14

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern (Friedhof Waldkirch), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeiten müssen den Ruhezeiten entsprechend verlängert werden. (3) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Eine Verlängerung des Verfügungsrechts bei Urnenreihengräbern ist nicht möglich.

Paragraph 15

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber mit Pflegevertrag

(1) Voraussetzung für den Erwerb einer Verfügungsberechtigung ist der Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner bzw. deren Rechtsnachfolger. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 14.

Paragraph 16

Anonyme Urnenreihengräber

(1) Auf dem alten Friedhof Waldshut ist ein Urnengrabfeld angelegt, auf dem Aschen nur anonym beigesetzt werden. (2) Auf dem Urnenfeld werden die Urnen in zeitlicher Reihenfolge beigesetzt. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht möglich. Voraussetzung für eine anonyme Beisetzung ist ein schriftlicher Antrag des/der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen an die Stadt. (3) Beigesetzt werden die Urnen ohne Trauerfeier und ohne Beisein von Angehörigen. (4) Das Öffnen und Schließen des Grabes, sowie das Einsetzen der Urne in das Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal. (5) Auskünfte über die genaue Lage der Urne werden nicht erteilt. (6) Umbettungen sind nicht zulässig.

Paragraph 17

Alter Friedhof Waldshut – Beigabe von Urnen

(1) An den vorhandenen Gräbern können Grabpflege-Patenschaften übernommen werden, die gleichzeitig eine Option beinhalten, Nutzungsrechte für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Erklärung in Form einer Vereinbarung zwischen der Stadt Waldshut-Tiengen und dem Paten/der Patin. (2) Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur in Verbindung mit einer Verlängerung der Grabpflege-Patenschaft möglich.

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(3) Nach Inanspruchnahme des Nutzungsrechts darf eine Namensplatte bis zu einer Größe von 30 x 30 cm auf dem Grab angebracht werden. Das Material und die Farbe der Platte ist dem bestehenden Grabmal anzupassen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

Paragraph 18

Urnenrasenwahlgräber

(1) Bestattung erfolgt in Urnenerdkammern, für bis zu zwei Urnen.

(2) Es werden einheitliche Grabplatten verwendet, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr erworben werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen in Auftrag gegeben, die Schriftzeichen dürfen nur vertieft ausgeführt werden. Grabtafel Granit quadratisch 0,30 m / 0,30 m abschließbar. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

(3) Aussendurchmesser der Urne höchstens 0,23 m.

(4) Doppelurnenwahlgräber in Erdkammern, pflegefrei, 15 Jahre Ruhezeit. Die Steinplatten sind von den Angehörigen während der Nutzungszeit zu unterhalten. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

Paragraph 19

Urnenbaumwahlgräber

(1) Bestattung erfolgt in Urnenerdkammern, für bis zu zwei Urnen.

(2) Es werden einheitliche Grabplatten verwendet, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr erworben werden. Die Oberfläche der Steinplatte darf nicht verändert werden. Die Beschriftung wird von den Angehörigen in Auftrag gegeben, die Schriftzeichen dürfen nur vertieft aufgebracht werden. Grabtafel Granit rund Durchmesser 0,35 m, abschließbar. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

(3) Aussendurchmesser der Urne höchstens 0,23 m.

(4) Doppelurnenwahlgräber in Erdkammer, -pflegefrei, 15 Jahre Ruhezeit. Die Steinplatten sind von den Angehörigen während der Nutzungszeit zu unterhalten. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

Paragraph 20

Waldreihengräber

(1) Urnen werden im Waldboden eines Waldstücks bestattet und müssen biologisch abbaubar sein. Es werden schmale Wege angelegt, entlang dieser Wege erfolgen die Bestattungen. Die Grabstätte ist naturbelassen, nur Waldboden, ohne jegliche Markierung.

(2) Es werden einheitliche Gemeinschaftsbeschriftungstafeln angebracht, die bereits mit der Bestattungsplatzgebühr und einschließlich der Beschriftung erworben werden. Die Beschriftung wird durch die Stadt in Auftrag gegeben. Nach der Beisetzung dürfen keine provisorischen Holzkreuze aufgestellt werden.

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(3) Urnenreihengräber pflegefrei, naturbelassen, 15 Jahre Ruhezeit, 15 Jahre Nutzungszeit. Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur an den dafür zentral vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 21

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.

Paragraph 22

  • (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Glas, Schmiedeeisen, Edelmetall oder Bronze verwendet werden. Dies gilt sinngemäß auch für die sonstigen Grabausstattungen.
  • (2) Grabmale für Sarggräber sind bis zu einer Höhe von 1,70 m und bis zu einer Ansichtsfläche von 0,80 qm je Einzelgrab zulässig.
    Grabmale für Urnengräber sind bis zu einer Höhe von 1,0 m und bis zu einer Ansichtsfläche von bis zu 0,50 qm zulässig.
  • (3) Steingrabmale dürfen eine Mindeststärke von 12 cm nicht unterschreiten.
  • (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  • (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hinsichtlich der Grabmalgröße und der Mindeststärke im Einzelfall zulassen.
  • (6) Grabeinfassungen sind zulässig, soweit sie die Trittflächen zwischen den Grabflächen nicht beeinträchtigen.
  • (7) Grabeinfassungen aus Betonstein, Holz, Kunststoff und aus Metall sind nicht zulässig.
  • (8) Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 5,0 cm aufweisen.
  • (9) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigem wasserundurchlässigem Material abgedeckt werden, wenn nach den Bodenverhältnissen oder der Ausgestaltung des Friedhofs eine Verwesung der Leiche bei Verwendung von Grababdeckungen während der Ruhezeit nicht gewährleistet ist.
  • (10) Grabplatten bei Urnenrasen- und Urnenbaumgräbern werden von der Stadt bereits mit dem Grab zur Verfügung gestellt.
    Die Beschriftung muss vertieft ausgeführt werden und muss durch die Angehörigen in Auftrag gegeben werden.
  • (11) Beschriftungstafeln sowie die Beschriftung bei Urnenwaldgräbern werden von der Stadt bereits mit dem Grab zur Verfügung gestellt.

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Paragraph 23

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Herstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

Paragraph 24

Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern, in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Paragraph 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Paragraph 26

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Grabräumung nicht möglich.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Ausgenommen hiervon sind die Urnenkammern in der Urnenwand des Friedhofs Waldkirch. Die Räumung dieser Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzungsberechtigte.

(4) Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt die entfernten Sachen 3 Monate auf.

(5) Auf dem alten Friedhof Waldshut ist eine Grabräumung nicht zulässig. Nach Ablauf der Nutzungsfrist ist lediglich die neue Namensplatte zu entfernen.

(6) Das Abräumen der Grabstätten bei Rasen- und Baumgräbern erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzungsberechtigte.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Paragraph 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Außerhalb der Grabstätte sind Bepflanzungen und das Aufstellen von Grabbeigaben nicht zulässig. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall zugelassen werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der/die nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Belegung hergerichtet sein. § 24 Abs. 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

Paragraph 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche

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(§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Geschieht dies nicht, erfolgt Ersatzvornahme durch die Stadt.

(4) Der/die Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn/sie maßgeblichen Rechtsfolgen der Abs. 2+3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.

VII. Benutzung der Leichenzellen

Paragraph 29

(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den/die Verstorbene(n) nach Absprache mit einem Angehörigen des Friedhofspersonals sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 30

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätte entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbebetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.) einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt, 2.) entgegen § 4 Abs. 2 a.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt, d.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g.) Druckschriften verteilt, 3.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung ausübt (§ 5 Abs. 1), 4.) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte(r) oder als Gewerbetreibende(r) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt, 5.) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).

Paragraph 32

In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.12.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Waldshut-Tiengen, den 22.07.2019

Der Gemeinderat: Dr. Philipp Frank Oberbürgermeister

Ausfertigung vom 23.07.2019

Joachim Baumert, Bürgermeister

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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